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            "text": "-2-\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für die Schiedskommission der Medizinischen Universität Graz gem. § 43 UG\n2002.\n§ 2 Konstituierung der Schiedskommission\n(1) Die konstituierende Sitzung der Schiedskommission wird gemäß der Geschäftsordnung der Medizini-\nschen Universität Graz (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz vom\n22.12.2003, 17. Stück) von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Senates einberufen und bis einschließ-\nlich der Wahlen geleitet. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu\nwählen.\n(2) In der konstituierenden Sitzung wählt die Schiedskommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden,\ndie zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer mit einfacher\nStimmenmehrheit für die Dauer der Funktionsperiode der Schiedskommission.\n(3) Die/der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.\n(4) Die Tagesordnung (§ 8) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden\nabgehandelt werden.\n§ 3 Mitglieder und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Alle Mitglieder der Schiedskommission haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist\nder/dem Vorsitzenden nach Tunlichkeit schriftlich bekannt zu geben und stichhaltig zu begründen.\n(2) Die Mitglieder der Schiedskommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Jedes Mitglied der Schiedskommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in jene Geschäftsstü-\ncke der Universität Einsicht zu nehmen und eine Kopie anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren\nBehandlung oder Entscheidung in die Kompetenz der Schiedskommission fallen.\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Die Schiedskommission kann zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung Auskunftspersonen und Fach-\nleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n(2) Ebenso wie die/der Vorsitzende kann jedes Mitglied der Schiedskommission nach Versendung der vor-\nläufigen Tagesordnung bzw. mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei der/dem Vorsitzenden\ndie Ladung von Auskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen.\n(3) Der Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und Fachleuten ist spätestens zu Beginn der jeweili-\ngen Sitzung des Kollegialorgans zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.\n§ 5 Gutachten\nDie Schiedskommission ist berechtigt, bei Bedarf mit einfacher Mehrheit als Beweismittel die Einholung von\nGutachten zu beschließen.\n§ 6 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedskommission erfolgt in ordentlichen oder außerordentli-\nchen Sitzungen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-3-\n(2) Abstimmungen im Umlaufweg sind nur in Verfahrensfragen zulässig. Umlaufbeschlüsse bedürfen der\neinfachen Mehrheit aller Kommissionsmitglieder.\n(3) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(4) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angele-\ngenheiten statt.\n§ 7 Einberufung von Sitzungen\n(1) Die Schiedskommission wird von der/dem jeweiligen Vorsitzenden zu ihren Sitzungen einberufen.\n(2) Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\n(3) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern der Schiedskommission 4 Werktage vor der Sitzung schrift-\nlich oder auf elektronischem Weg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben.\n(4) Eine Sitzung der Schiedskommission ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zu-\nmindest aber innerhalb von 4 Werktagen, einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmbe-\nrechtigten Mitglieder der Schiedskommission schriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung\nverlangt (außerordentliche Sitzung).\n(5) Die Sitzungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich.\n§ 8 Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Schiedskommission, im Falle ih-\nrer/seiner Verhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter unter\nBerücksichtigung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n1.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n2.       Genehmigung der Tagesordnung;\n3.       Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n4.       Bericht der/des Vorsitzenden (insbesondere über dringliche Erledigungen), Anfragen, Anregungen\n         und Vorschläge dazu;\n5.       Berichte von Mitgliedern der Schiedskommission, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n6.       Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n1.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\n2.       Genehmigung der Tagesordnung;\n3.       Allfälliges.\n(4) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was den\nGegenstand der Verhandlung bilden wird und wer Antragstellerin/Antragsteller ist. Die Antragstellerin/der\nAntragsteller ist als Berichterstatterin/Berichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzu-\nsehen.\n(5) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit einfacher Stimmen-\nmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden, Tagesordnungspunkte von der Ta-\ngesordnung abgesetzt werden und weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-4-\n§ 9 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden\n(1) Die Sitzung der Schiedskommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu leiten.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ord-\nnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest,\nbringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf\ndie Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute des Kollegialorgans zur\nWahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzustellen, ob noch Wortmel-\ndungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n§ 10 Berichterstattung und Auskünfte\nDie/der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung der Schiedskommission in jedem Fall, wenn die betreffen-\nde Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:\n1.       die Führung der laufenden Geschäfte;\n2.       die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n3.       das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n4.       außenwirksame Aktivitäten.\n§ 11 Anträge\n(1) Anträge sind zu unterscheiden in:\n1.       Anträge zur Sache;\n2.       Anträge zum Verfahren.\n(2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhand-\nlung stehenden Tagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen\n(weiterer Antrag).\n(4) Anträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf ”zur Geschäftsordnung” eingebracht werden.\nÜber sie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.\n(5) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, son-\ndern nur auf das Verfahren beziehen.\nAnträge zum Verfahren sind insbesondere:\n1.       Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\n2.       Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; dazu ist eine Mehrheit aller anwesenden stimmberechtig-\n         ten Mitglieder erforderlich;\n3.       Antrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs. 5);\n4.       Auslegung der Geschäftsordnung.\n(6) Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen werden im Sinne der Arbeitserleichterung und aus-\nschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung und einer allfälligen Nachweisführung in strittigen Fragen,\nvor der Schiedskommission, durchgeführt, sofern sich nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach\nentsprechender Antragstellung und Beschlussfassung dagegen ausspricht. Die Aufzeichnungen dürfen Drit-\nten nicht zur Verfügung gestellt werden und sind sofort nach Ablauf der Funktionsperiode der Schieds-\nkommission zu löschen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-5-\n§ 12 Beschlusserfordernisse\n(1) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder persönlich an-\nwesend sind.\n(2) Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der\noder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(3) Stimmübertragungen sind möglich und sind dem/der Vorsitzenden im vorhinein zur Kenntnis zu brin-\ngen. Für die Übertragung ist die Zustimmung des die Stimme übernehmenden Mitgliedes erforderlich. An\nein Mitglied der Schiedskommission kann nur eine Stimme übertragen werden.\n(4) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfrage\nder/des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder des Kollegialor-\ngans eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne der Antragstellerin/des Antragstellers (der\nBerichterstatterin/des Berichterstatters) einstimmig angenommen.\n§ 13 Befangenheit\n(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gründe, die einen Befangenheitsgrund gem. § 7 AVG nahe legen, der\nSchiedskommission sofort anzuzeigen. Die restlichen Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über\ndas Vorliegen der Gründe.\n(2) Ein gem. § 7 AVG befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und\nhat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n§ 14 Abstimmung\n(1) Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie eingebracht worden sind.\nÜber Anträge zum Verfahren ist jedoch sofort nach deren Einbringen abzustimmen.\n(2) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie abge-\nstimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen.\n(4) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Die\nMitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge ab. Liegt sowohl ein Verlangen auf namentliche als auch\nauf geheime Abstimmung vor, so ist geheim abzustimmen.\n(5) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies ver-\nlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.\n(6) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder.\n(7) Die/der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen aller abgegebenen Stimmen\nbekannt zu geben (Prostimmenauszählung).\n§ 15 Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung der Schiedskommission ist ein Protokoll anzufertigen.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers trifft der Bereich \"Administration und\nDienstleistungen\" auf Wunsch der/des Vorsitzenden Vorsorge.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-6-\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n1.       Bezeichnung als Protokoll und des Kollegialorgans;\n2.       Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n3.       die Namen der anwesenden Mitglieder und Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n4.       die Namen der entschuldigt und der nicht-entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n5.       Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die oder die Genehmigung des Protokolls der\n         letzten Sitzung;\n6.       die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n7.       die endgültige Tagesordnung;\n8.       alle Anträge und Beschlüsse;\n9.       die Ergebnisse der Abstimmungen.\nDem Protokoll sind schriftliche Anträge etc. beizufügen.\n(4) Jedes Mitglied der Schiedskommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener\nAusführungen zu verlangen. Jedes Mitglied der Schiedskommission hat das Recht, Erklärungen eines ande-\nren Mitglieds zu Protokoll nehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied des Kollegialorgans dagegen\nWiderspruch, entscheidet das Kollegialorgan durch Beschluss.\n(5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 5 Werktagen anzufertigen, von der/dem Vorsitzenden\nund von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder der Schiedskommission\nelektronisch oder in Kopie zu versenden und jedenfalls in der entsprechenden Dienstleistungseinrichtung\naufzulegen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bei der/dem Vorsitzenden\neinzubringen.\n(6) Erfolgt gegen das Protokoll während der Zeit zur Einsichtnahme bzw. innerhalb von 5 Werktagen nach\nAbsenderdatum des Protokolls an die Mitglieder der Schiedskommission kein schriftlicher Widerspruch\ndurch ein bei dieser Sitzung anwesendes Mitglied der Schiedskommission, so gilt das Protokoll als geneh-\nmigt.\n(7) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Schieds-\nkommission zu behandeln.\n(8) Jedes Mitglied der Schiedskommission ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen der\nSchiedskommission Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien herzustellen.\n(9) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen an der Universität aufzubewahren. Die Origi-\nnalprotokolle zusammen mit den Beilagen sind nach Ablauf des folgenden Studienjahrs dem Archiv zu\nübergeben.\n§ 16 Delegation von Aufgaben an einzelne Kommissionsmitglieder\nEinzelne Aufgaben der Schiedskommission können von der Schiedskommission an Mitglieder delegiert\nwerden.\n§ 17 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/der Vorsitzende ist in ihrer/seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Schiedskommission gebunden,\nsofern diese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsehen.\n(2) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n1.       die Besorgung der laufenden Geschäfte der Schiedskommission;\n2.       die Vollziehung der Beschlüsse der Schiedskommission;\n3.       die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und ohne Aufschub\n         noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenhei-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-7-\n          ten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlaufwege erledigt werden können, bzw. bei\n          Gefahr in Verzug;\n4.        die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses der Schieds-\n          kommission;\n5.        die Vertretung des Kollegialorgans nach außen.\n(3) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören, entscheidet\nim Zweifelsfall die Schiedskommission.\n§ 18 Abberufung der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter\n(1) Für die Abberufung der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzen-\nden der Schiedskommission vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Schiedskommission zuständig. Der\nBeschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig.\nNach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der/des Vorsitzenden zum ehest möglichen Zeit-\npunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende der Schiedskommission ihre/seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässig hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/seine Pflichten zu\nerfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der Schiedskommission in der Tages-\nordnung bereits enthalten war.\n§ 19 Änderung der Geschäftsordnung\nÄnderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gülti-\ngen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als eigener\nTagesordnungspunkt vorgesehen und inhaltlich umrissen war.\n§ 20 Inkrafttreten\nDiese Geschäftsordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\nin Kraft.\n                                   Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                             DER\n                      MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                               http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2005/2006                               Ausgegeben am 19.10.2005                                3. Stück\n11.       Leitungen: Bekanntgabe des Eintrittes des Vertretungsfalles\n12.       Forschungseinheiten: Errichtung und Bestellung des Leiters\n13.       Wahlen: Neuwahlen des Senatsvorsitzes - Berichtigung\n14.       Habilitationskommissionen: Einrichtung\n15.       Vollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH\n16.       Richtlinien des Rektorates: Mobilitätszuschüsse für Forschung\n17.       Richtlinien des Rektorates: BA-CA „Visiting Scientists Program“ der Medizinischen Universität Graz\n18.       Ausschreibung von Stellen\n11.\nLeitungen: Bekanntgabe des Eintrittes des Vertretungsfalles\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt für folgende Organisationseinheiten den\nEintritt des Vertretungsfalles bekannt:\nInstitut für Sozialmedizin und Epidemiologie\nDurch das Ausscheiden des Vorstandes, Herrn Univ.-Prof.Dr. Richard Horst NOACK, übernimmt mit\n01.10.2005 bis auf weiteres der erste stellvertretende Vorstand, Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Wolfgang FREIDL,\n„supplierend“ die Aufgaben der Vorstandsfunktion.\nUniversitätsklinik für Strahlentherapie-Radioonkologie\nDurch das Ausscheiden des Vorstandes, Herrn Univ.-Prof.Dr. Arnulf HACKL, übernimmt mit 01.10.2005 bis\nauf weiteres die erste stellvertretende Vorständin, Frau Ao.Univ.-Prof.Dr. Karin KAPP, „supplierend“ die\nAufgaben der Vorstandsfunktion.\n                                           Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                                 Rektor\n12.\nForschungseinheiten: Errichtung und Bestellung des Leiters\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die\nErrichtung von Forschungseinheiten, veröffentlicht im MTBl vom 03.08.2005, 25. Stk, RN 103, folgende\nForschungseinheit vom Rektorat mit Wirkung ab 01.10.2005 eingerichtet wird:\nForschungseinheit für Pädiatrische Schlafmedizin und Schlafforschung\n(Research Center for Pediatric Sleep Medicine)\nLeiter: Herr Univ.-Prof.Dr. Reinhold KERBL\n                                           Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                                 Rektor\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 02. November 2005.\nRedaktionsschluss: Donnerstag, 27.10.2005.\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
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            "text": "-2-\n13.\nWahlen: Neuwahlen des Senatsvorsitzes - Berichtigung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz gemäß dem Satzungsteil „Wahlordnung – Hauptstück I“, veröffentlicht im\nMTBl vom 06.07.2005, 23. Stk, RN 87, in seiner Sitzung am 03.10.2005 nachfolgende Personen in den Vor-\nsitz des Senats gewählt hat:\nVorsitzender:              Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO\n1. Stellvertreterin:       Ass.-Prof.Dr. Brigitte SANTNER\n2. Stellvertreter:         Univ.-Prof.Dr. Anton SADJAK\nSchriftführer:             Stefan SCHALLER\nSchriftführer-Stv.:        Ao.Univ.-Prof.Dr. Axel HABERLIK\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n14.\nHabilitationskommissionen: Einrichtung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat der Me-\ndizinischen Universität Graz gemäß § 103 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sitzung am\n22.06.2005 für folgende Personen eine Habilitationskommission eingesetzt hat:\nHerrn Dr.med. Helmut SCHÖLLNAST\nProfessoren:       Univ.-Prof.Dr. Richard FOTTER\n                   O.Univ.-Prof.Dr. Hans-Jörg MISCHINGER\n                   Univ.-Prof. Dr.Anton SADJAK\n                   Univ.-Prof. Dr.Freyja-Maria SMOLLE-JÜTTNER\nMittelbau:         Ao.Univ.-Prof.Dr. Hubert HAUSER\n                   Ao. Univ.-Prof.Dr. Gottfried SCHAFFLER\nStudentin:         Sylvia HRIBERNIGG\nIn der konstituierenden Sitzung am 10.10.2005 wurde Herr O.Univ.-Prof.Dr. Hans-Jörg MISCHINGER zum\nVorsitzenden gewählt.\nHerrn Dr.rer.nat. Christian WINDPASSINGER\nProfessoren:       Univ.-Prof.Dr. Bernd KOIDL\n                   O.Univ.-Prof.Dr. Gerhard KOSTNER\n                   O.Univ.-Prof.DDr. Egon MARTH\n                   Univ.-Prof.Mag.Dr. Maria Anna PABST\nMittelbau:         Ao.Univ.-Prof.Mag.DDr. Erwin PETEK\n                   Ao.Univ.-Prof.Dr. Ernst STEYRER\nStudent:           Karl ZWANZGER\nIn der konstituierenden Sitzung am 10.10.2005 wurde Herr O.Univ.-Prof.Dr. Gerhard KOSTNER zum Vorsit-\nzenden gewählt.\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-3-\n15.\nVollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 für\nHerrn Klaus ZÖTSCH folgende Vollmacht bekannt:\n                                                   VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk. RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                                  Klaus ZÖTSCH\n                                  (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                             geboren am 24.06.1960\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist stellvertretender Leiter des Kaufmännischen Bereichs der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n     • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n          aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates vor-\n          behalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n          Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu be-\nlasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Pro-\nxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäf-\nte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor oder dem Kanzler zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu zeichnen\n– in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeichnungsberech-\ntigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-4-\n16.\nRichtlinien des Rektorates: Mobilitätszuschüsse für Forschung der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 08.09.2005 gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 i.d.g.F. nachfolgende Richtlinien beschlossen hat:\n                                      Mobilitätszuschüsse für Forschung\n                                       der Medizinischen Universität Graz\n                                                    Richtlinien\n1. Ziel\n    Ziel der Vergabe von Mobilitätszuschüssen für Forschung ist die Förderung der Mobilität von For-\n    scherInnen zum Zweck der Initiierung und/oder Intensivierung von Kooperations-, Austausch- und Ver-\n    netzungsaktivitäten zwischen MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität Graz und exzellenten For-\n    schungspartnerInnen anderer Länder. Die Mittel für die Mobilitätszuschüsse für Forschung werden bis\n    auf Widerruf aus dem Globalbudget der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n2. Förderungsgegenstand und Voraussetzungen\n    2.1. Mobilitätszuschüsse können sowohl für kurze Aufenthalte von MitarbeiterInnen der Medizinischen\n          Universität Graz an renommierten Gastinstitutionen im Ausland (outgoing) als auch für kurze Auf-\n          enthalte von ausländischen ForscherInnen an der Medizinischen Universität Graz (incoming) bean-\n          tragt werden.\n    2.2. Der geplante Aufenthalt muss der Bearbeitung von Forschungsfragestellungen und –kooperationen\n          gewidmet sein, wobei auch Vortragsaktivitäten im Sinne der Vermittlung von Forschungsergebnis-\n          sen an der Medizinischen Universität Graz bzw. an der jeweiligen Gastinstitution möglich sind.\n    2.3. Es gibt keine thematischen Einschränkungen, d.h. alle Fachbereiche sind gleichermaßen antragsbe-\n          rechtigt.\n    2.4. Die Dauer des Aufenthaltes kann bis zu einer Woche betragen.\n    2.5. Bei der Auswahl der zu fördernden Aufenthalte werden folgende Kriterien angewandt:\n           2.5.1. Wissenschaftliche Reputation des Gastes bzw. der Gastinstitution und/oder der betreuen-\n                  den Person an der Gastinstitution (Die wissenschaftliche Exzellenz muss in der Beilage zum\n                  Antrag konkret beschrieben werden, zB durch Beilage von Publikationslisten, Information\n                  über Impact-Faktoren u.ä.)\n           2.5.2. Ausgewogenheit hinsichtlich der geförderten ForscherInnen und Organisationseinheiten der\n                  Medizinischen Universität Graz\n           2.5.3. Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung (In der Outgoing-Variante werden For-\n                  scherInnen unter 35 Jahren bevorzugt.)\n3. Ablauf und Durchführungsdetails\n    3.1. Die organisatorische Abwicklung des Programms erfolgt durch das Büro der Vizerektorin für For-\n          schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n    3.2. Die Einreichung kann laufend erfolgen.\n    3.3. Anträge um Unterstützung eines Aufenthaltes werden für die Variante outgoing von dem/r betref-\n          fenden ForscherIn der Medizinischen Universität Graz, für die Variante incoming von einem/einer\n          ForscherIn derjenigen Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz eingebracht, die den\n          jeweiligen Gast einladen will. Für die Einreichung ist das den Richtlinien angeschlossene Formular zu\n          verwenden.\n    3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt aufgrund des relativ geringen Fördervolumens\n          nicht durch die Forschungsförderungskommission, sondern durch den/die VizerektorIn für For-\n          schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n4. Förderbare Kosten\n    4.1. Grundsätzlich können Reise- und Aufenthaltskosten gefördert werden. Kosten für Bewirtungen\n          werden nur in bescheidenem Ausmaß übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass auf der entspre-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-5-\n          chenden Rechnung oder einem Beiblatt alle TeilnehmerInnen an dem jeweiligen Essen o.ä. aufge-\n          führt sind. Die Bezahlung von Honoraren aus den Mobilitätszuschüssen für Forschung ist nicht\n          möglich. Sämtliche Kosten, für die eine Übernahme oder Refundierung durch die Medizinische Uni-\n          versität gewünscht wird, müssen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen werden. Be-\n          legkopien sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Gast eine größere Rechnung nur teilre-\n          fundiert bekommt und auch noch an anderen Stellen einreichen muss. Dies muss auf der jeweiligen\n          Belegkopie bestätigt werden. Eigenbelege können nicht eingereicht werden. Alle Belege sind mit\n          dem Vermerk „sachlich richtig“, mit der Unterschrift des/der Antrag stellenden ForscherIn der Me-\n          dizinischen Universität Graz und mit Datum zu versehen.\n    4.2. Die Bezahlung der entstandenen Kosten erfolgt gegen Vorlage der Originalbelege während des\n          Aufenthalts in bar (für Gäste aus Drittstaaten) oder nachträglich durch Überweisung (für Gäste aus\n          EU-Staaten und MUG-MitarbeiterInnen).\n    4.3. Die Höhe des Mobilitätszuschusses beträgt maximal EUR 200 pro Person und Reise.\n5. Personalrechtliche Angelegenheiten\n    5.1. Jegliche Förderungsmaßnahme ist rein finanzieller Natur, und die personalrechtliche Komponente\n          muss von dem/r Förderwerber/in parallel dazu zusätzlich abgeklärt werden.\n    5.2. Ein Rechtsanspruch des/r einzelnen Förderwerbers/Förderwerberin auf Gewährung eines Mobili-\n          tätszuschusses besteht jedenfalls nicht.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n17.\nRichtlinien des Rektorates: BA-CA „Visiting Scientists Program“ der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung\nam 08.09.2005 gemäß § 22 Abs. 1 UG 2002 i.d.g.F. nachfolgende Richtlinien beschlossen hat:\n                                     BA-CA „Visiting Scientists Program“\n                                       der Medizinischen Universität Graz\n                                                    Richtlinien\n1. Ziel\n    Ziel des „Bank Austria Creditanstalt ‚Visiting Scientists Program’“ ist es, eine Steigerung des Austau-\n    sches und der Vernetzung in Wissenschaft und technologischer Entwicklung zwischen der Medizinischen\n    Universität Graz und exzellenten ForschungspartnerInnen anderer Länder zu erreichen. Konkret soll mit\n    diesem Programm die Basis für künftige Forschungskooperationen zwischen MitarbeiterInnen der Medi-\n    zinischen Universität Graz und renommierten WissenschafterInnen und deren Organisationen im Aus-\n    land auf- bzw. ausgebaut werden und somit die Grundlage für die Entwicklung von gemeinsamen For-\n    schungs- und Entwicklungsprojekten geschaffen bzw. gestärkt werden. Die Mittel für die Durchführung\n    des Programms werden im Rahmen von Sponsoring von der Bank-Austria Creditanstalt zur Verfügung\n    gestellt.\n    Das „Bank Austria Creditanstalt ‚Visiting Scientists Program’“ läuft bis auf Widerruf durch die Medizini-\n    sche Universität Graz.\n2. Förderungsgegenstand und Voraussetzungen\n    2.1. Das Programm unterstützt sowohl Aufenthalte von MitarbeiterInnen der Medizinischen Universität\n          Graz an renommierten Gastinstitutionen im Ausland (outgoing) als auch Aufenthalte von ausländi-\n          schen ForschungspartnerInnen an der Medizinischen Universität Graz (incoming).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-6-\n    2.2. Der geplante Aufenthalt eines/r „Visiting Scientist“ muss der Bearbeitung von Forschungsfrage-\n         stellungen und der Lehre im Sinne von Vermittlung von Forschungsergebnissen an der Medizini-\n         schen Universität Graz bzw. an der jeweiligen Gastinstitution dienen, d.h. während des Aufenthal-\n         tes soll eine Konzentration auf die Durchführung und Präsentation von Forschungsarbeiten erfol-\n         gen.\n    2.3. Es gibt keine thematischen Einschränkungen, d.h. alle Fachbereiche sind eingeladen, an dem Pro-\n         gramm teilzunehmen.\n    2.4. Pro Jahr können – abhängig von der budgetären Bedeckbarkeit – je ca. sechs Incoming Scientists\n         und sechs Outgoing Scientists unterstützt werden.\n    2.5. Die Dauer des Aufenthaltes kann ein bis drei Wochen betragen.\n    2.6. Mit der Teilnahme verpflichten sich Outgoing Scientists, auf Wunsch der Bank Austria-Creditanstalt\n         für einen persönlichen Gesprächstermin mit der Bank Austria-Creditanstalt zur Verfügung zu ste-\n         hen.\n    2.7. Bei der Auswahl der zu fördernden Aufenthalte werden folgende Kriterien angewandt:\n          2.7.1. Wissenschaftliche Qualität des Vorhabens (Darstellung, Originalität, medizinische Relevanz,\n                 Methodik)\n          2.7.2. Wissenschaftliche Reputation des Gastes (incoming) bzw. der Gastinstitution und/oder der\n                 betreuenden Person an der Gastinstitution (outgoing), wobei die wissenschaftliche Exzellenz\n                 in der Beilage zum Antrag konkret beschrieben werden muss. (Die Beurteilung der Leistung\n                 erfolgt zusätzlich aufgrund einer Publikationsliste der letzten 5 Jahre, die von der Einreich-\n                 stelle nach einheitlichen Kriterien erstellt wird.)\n          2.7.3. Potenzial für die Medizinische Universität Graz bzw. die betroffene Organisationseinheit\n                 (Bedeutung für Karriereentwicklung, Beitrag zur wissenschaftlichen Schwerpunktsetzung\n                 bzw. –entwicklung der Medizinischen Universität Graz, Beitrag zur internationalen Vernet-\n                 zung und Kooperation)\n          2.7.4. Realisierbarkeit (wissenschaftliches Umfeld, Expertise des/der Kandidaten/in)\n          2.7.5. Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung (In der Outgoing-Variante werden For-\n                 scherInnen unter 35 Jahren bevorzugt.)\n          2.7.6. Ausgewogenheit hinsichtlich der geförderten ForscherInnen und Organisationseinheiten der\n                 Medizinischen Universität Graz\n3. Ablauf und Durchführungsdetails\n    3.1. Die organisatorische Abwicklung des Programms erfolgt durch das Büro der Vizerektorin für For-\n         schungsmanagement & Internationale Kooperation.\n    3.2. Die Beurteilung der Anträge erfolgt vierteljährlich. Es gelten folgende Einreichfristen:\n         ƒ 15.03. des Jahres (für Aufenthalte im 2. Quartal),\n         ƒ 15.06. des Jahres (für Aufenthalte im 3. Quartal),\n         ƒ 15.09. des Jahres (für Aufenthalte im 4. Quartal),\n         ƒ 15.12. des Jahres (für Aufenthalte im 1. Quartal des darauf folgenden Jahres)\n    3.3. Anträge um Unterstützung eines Aufenthaltes werden für die Variante outgoing von dem/r betref-\n         fenden ForscherIn der Medizinischen Universität Graz, für die Variante incoming von einem/einer\n         ForscherIn derjenigen Organisationseinheit der Medizinischen Universität Graz eingebracht, die den\n         jeweiligen Gast einladen will. Für die Einreichung ist das den Richtlinien angeschlossene Formular zu\n         verwenden.\n    3.4. Die Auswahl der zu fördernden Aufenthalte erfolgt durch das Rektorat, vertreten durch den/die Vi-\n         zerektor/in für Forschungsmanagement und Internationale Kooperation. Die Auswahl erfolgt auf\n         Basis einer Vergabeempfehlung der Forschungsförderungskommission der Medizinischen Universi-\n         tät Graz, erweitert durch den/die jeweilige/n LandesdirektorIn der Bank-Austria Creditanstalt Stei-\n         ermark, der/die auch stimmberechtigt ist.\n    3.5. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Auftritts der Medizinischen Universität Graz innerhalb dieses\n         Programms verpflichtet sich der/die initiative ForscherIn, bei der Organisation von Aufenthalten\n         von ausländischen ForscherInnen an der Medizinischen Universität Graz (incoming) folgende Min-\n         destvoraussetzungen zu berücksichtigen:\n          3.5.1. Treffen an der Organisationseinheit mit Vorstellung der Medizinischen Universität und der\n                 jeweiligen Organisationseinheit unter Beisein eines/einer VertreterIn des Rektorats\n          3.5.2. Abwicklung des Aufenthalts entsprechend den Plänen der gastgebenden Organisationsein-\n                 heit und des/der initiativen ForscherIn\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-7-\n          3.5.3. Touristischer Programmpunkt (zB Stadtführung)\n          3.5.4. Organisation zumindest eines Vortrages des/der GastforscherIn (Dauer: mind. 1,5 Stunden)\n          3.5.5. Verleihung des Zertifikates an den/die GastforscherIn (Das Zertifikat wird von einem Mit-\n                  glied des Rektorates unterschrieben und vom Büro der Vizerektorin für Forschungsmanage-\n                  ment & Internationale Kooperation zur Verfügung gestellt.)\n          3.5.6. Retournierung des ausgefüllten Feedback-Bogens (Beilage 2) an das Büro der Vizerektorin\n                  für Forschungsmanagement & Internationale Kooperation\n    3.6. Die Organisation des Aufenthalts von ForscherInnen der Medizinischen Universität Graz an Gastin-\n         stitutionen in anderen Ländern (outgoing) wird von dem/der jeweiligen ForscherIn in Absprache mit\n         der Gast gebenden Organisation geplant und abgewickelt. Für den Aufenthalt sind folgende Min-\n         destvoraussetzungen zu berücksichtigen:\n          3.6.1. Der/die GastforscherIn bietet der Gastinstitution an, zumindest einen Vortrag zu halten.\n          3.6.2. Retournierung des ausgefüllten Feedback-Bogens (Beilage 2) an das Büro der Vizerektorin\n                  für Forschungsmanagement & Internationale Kooperation\n    3.7. Die Teilnahme am Programm wird sowohl für Incoming als auch für Outgoing Scientists mit dem\n         Visiting Scientist Certificate of the Medical University of Graz“ bestätigt.\n4. Förderbare Kosten\n    4.1. Grundsätzlich werden Reise- und Aufenthaltskosten sowie Vortragshonorare gefördert. Vortrags-\n         honorare können jedoch nur für Incoming Scientists bezahlt werden, und wenn der/die Incoming\n         scientist für den jeweiligen Vortrag kein Entgelt von seiner/ihrer Heimatinstitution oder einer ande-\n         ren Stelle erhält. Sämtliche Kosten, für die eine Übernahme oder Refundierung durch die Medizini-\n         sche Universität gewünscht wird, müssen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen\n         werden. Belegkopien sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der Gast eine größere Rechnung\n         nur teilrefundiert bekommt und auch noch an anderen Stellen einreichen muss. Dies muss auf der\n         jeweiligen Belegkopie bestätigt werden. Eigenbelege können – mit Ausnahme der Verrechnung von\n         Kilometergeld – nicht eingereicht werden. Alle Belege sind mit dem Vermerk „sachlich richtig“, mit\n         der Unterschrift des/der Outgoing Scientist bzw. des/der Antrag stellenden ForscherIn der Medizi-\n         nischen Universität Graz (für Incoming Scientists) und mit Datum zu versehen.\n    4.2. Die Bezahlung der entstandenen Kosten und des Honorars erfolgt nach Vorlage der Originalbelege\n         nachträglich durch Überweisung.\n    4.3. Verrechenbare Kostenarten:\n         Flüge:\n         Es werden ausschließlich Flüge in der Economy Class und bis zu einem Preis von EUR 1.000 (inkl.\n         Taxen, Treibstoffzuschlägen und Reisebürogebühren) refundiert.\n         Alle Flugreisenden sind aufgefordert, nach Möglichkeit Angebote von Billigfluglinien in Anspruch zu\n         nehmen. Sie tragen damit zu einer Kostenersparnis bei, die es der Universität erlaubt, möglichst vie-\n         len KollegInnen derartige Zuschüsse zu gewähren.\n         Bahn:\n         Es werden Bahnfahrten 2. Klasse refundiert. Für Bahnfahrten über Nacht können zusätzlich die Kos-\n         ten eines Liegewagenplatzes refundiert werden.\n         Auto:\n         Falls die An- und Abreise zur Zielinstitution mit dem Auto erfolgen muss, kann das Amtliche Kilome-\n         tergeld (EUR 0,356/km) verrechnet werden. Als Beleg ist in diesem Fall ein formloses Ersuchen um\n         Refundierung mit Angabe von\n         ƒ Abfahrts- und Zielort\n         ƒ Distanz in km\n         ƒ Summe des verrechneten Kilometergeldes\n         ƒ Datum und Unterschrift\n         zu übermitteln.\n         Öffentliche Transportmittel:\n         Refundiert werden öffentliche Verkehrsmittel für Flughafentransfers sowie Tickets für öffentliche\n         Verkehrsmittel, die für den innerstädtischen Transport zwischen der Unterkunft und der gastgeben-\n         den Institution nachweislich erforderlich sind.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-8-\n          Unterkunft:\n         Alle Reisenden sind aufgefordert, grundsätzlich eine möglichst kostengünstige Übernachtungsmög-\n         lichkeit zu suchen. Sie tragen damit zu einer Kostenersparnis bei, die es der Universität erlaubt,\n         möglichst vielen KollegInnen derartige Zuschüsse zu gewähren.\n         Falls eine Unterbringung in Hotels bzw. Pensionen erforderlich ist, werden Kosten nur für\n         ***-Hotels und bis zu einem Nächtigungspreis von\n         max. EUR 80 pro Nacht für die 1. bis 7. Nächtigung\n         max. EUR 50 pro Nacht für die 8.-14. Nächtigung, und\n         max. EUR 30 pro Nacht für die 15.-21. Nächtigung\n         refundiert. Ausnahmen sind nur in gut begründeten Fällen und nach vorheriger Klärung mit der för-\n         dergebenden Stelle möglich.\n         Vortragshonorar: Incoming visiting scientists können ein Vortragshonorar von EUR 200 verrechnen,\n         ƒ wenn Sie einen Gastvortrag entsprechend den im „Contract for Foreign Guest Lectures“ festge-\n            legten Bedingungen halten (erhältlich an der u.a. Kontaktadresse),\n         ƒ der „Contract for Foreign Guest Lectures“ von der MUG und vom Visiting Scientist unterzeichnet\n            wird,\n         ƒ eine dem Muster entsprechende Rechnung gelegt wird (erhältlich an der u.a. Kontaktadresse),\n            und\n         ƒ der/die Vortragende für denselben Vortrag kein Entgelt von einer anderen Stelle erhält.\n         Nicht übernommen werden Tages- und Nächtigungspauschalen, Taxikosten, Kosten für Überge-\n         päck bei Flügen, Kosten für Gepäckaufbewahrung, Konferenz- und andere Teilnahmegebühren,\n         Stornogebühren, Verpflegungskosten, Mini-Bar- und Pay-TV-Rechnungen, Telefon- und Internet-\n         kosten.\n5. Personalrechtliche Situation\n     5.1. Jegliche Förderungsmaßnahme ist rein finanzieller Natur und die personalrechtliche Komponente\n          muss vom Förderungswerber parallel dazu zusätzlich abgeklärt werden.\n     5.2. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Förderungswerbers auf Gewährung eines Mobilitätszuschusses\n          besteht jedenfalls nicht.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "-9-\n                                           18. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitäts-\ngesetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n18.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation\nvorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\nBerichtigung der Ausschreibung vom 05.10.2005:\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitären Palliativmedizinischen Einrichtung (UPE) der Medizinischen Universitätsklinik zu beset-\nzen ab sofort für die Dauer des Beschäftigungsverbotes und eines eventuell anschließenden Karenzurlaubes.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nNachweisliches Interesse/Vorerfahrung in der Betreuung von PalliativpatientInnen, Vorerfahrung in der\nDurchführung/Begleitung von klinischen Forschungsprojekten im Bereich Palliativmedizin; abgeschlossenes\njus practicandi. Die Tätigkeit ist für die Facharztausbildung für Innere Medizin anrechenbar.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W340)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Psychiatrie voraus-\nsichtlich zu besetzen ab 01.01.2006 bis zur Beendigung der Facharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nMöglichst bereits Erfahrung in der stationären Behandlung schwer erkrankter psychiatrischer PatientInnen.\nErfahrung mit stationären integrierten Psychotherapiekonzepten erwünscht. Psychotherapeutische Qualifika-\ntion bzw. Vorkenntnisse. Interesse an wissenschaftlichen Projekten und eigener wissenschaftlichen Aktivität\nwird erwartet.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W342)\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitätsklinik für Psy-\nchiatrie voraussichtlich zu besetzen ab 01.02.2006.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Psychologie erwünscht.\nErfahrung in klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie, psychotherapeutische Ausbildung,\nErfahrung in der psychologischen Testdiagnostik und an Biofeedback, Lehrtätigkeit erwünscht. Weiters Betei-\nligung an wissenschaftlichen Projekten sowie eigene wissenschaftl. Tätigkeit erwünscht.\n          Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W343)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "- 10 -\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nRelevante Gegenfächer (Innere Medizin oder Chirurgie) oder entsprechende fachspezifische Vorbildung,\nNotarztdiplom, einschlägige wissenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W344)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Universitätsklinik für Neurochirurgie voraussichtlich zu besetzen ab 28.11.2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\n    1. Wissenschaftliche Vorleistungen bzw. Interesse an wissenschaftlicher Arbeit.\n    2. Chrirugische Grundkenntnisse oder Vorbildung;\n    3. Klinische Erfahrung auf dem Gebiet der Neurochirurgie;\n    4. EDV-Kenntnisse.\n    Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W299)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002)\nan der Medizinischen Universitätsklinik voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nErfahrungen auf dem Gebiet der Angiologie, Fertigkeiten in EDV-Benützung (Office), gute Englischkenntnis-\nse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: W333)\n18.2 Freie Stelle für das allgemeine Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\nders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorran-\ngig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Position aus (Privatangestellten-\nverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Schreibkraft für den Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal voraussichtlich zu be-\nsetzen ab 15.11.2005.\nAnforderungsprofil:\nGute Rechtschreibkenntnisse, EDV-Anwenderkenntnisse und –praxis, Organisationstalent, einschlägige Be-\nrufserfahrung, Freude am Umgang mit Menschen.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 09. November 2005 (Kennzahl: A345)\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                     Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                             DER\n                    MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                               http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2005/2006                                Ausgegeben am 02.11.2005                                      4. Stück\n19.      Bestellungen: Bestellung als Abteilungsleiterin im nicht-wissenschaftlichen Bereich\n20.      Bestellungen: Bestellung als Stellvertreter im wissenschaftlichen Bereich\n21.      Forschungseinheiten: Errichtung und Bestellung deren Leiter\n22.      Auslegungsgrundlage des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu den §§ 25, 26 Frauenförderungsplan der\n         Medizinischen Universität Graz (FFP)\n23.      Ausschreibung von Stellen\n24.      Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\n19.\nBestellungen: Bestellung als Abteilungsleiterin im nicht-wissenschaftlichen Bereich\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass der Leiter der OzI in Überein-\nstimmung mit § 5.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der Medizini-\nschen Universität Graz gemäß § 10 (3) des Organisationsplanes, veröffentlicht im MTBl vom 16.03.2005,\n13. Stk, RN 47, entsprechend dem Vorschlag des zuständigen Bereichsleiters Frau Mag. Elke JAMER zur\nAbteilungsleiterin der Abteilung Studium und Prüfung (A-StP) mit Wirkung ab 01.10.2005 für die Dauer\neines Jahres bestellt hat.\n                                           Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                                Rektor\n20.\nBestellungen: Bestellung als Stellvertreter im wissenschaftlichen Bereich\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den Be-\nstimmungen des § 20 (5) UG 2002 idgF sowie des § 4 (2) des Organisationsplanes der Medizinischen Uni-\nversität Graz idgF Herrn O.Univ.-Prof.Dr. Günther GELL zum ersten Stellvertreter der Vorständin des Institu-\ntes für Medizinischen Informatik, Statistik und Dokumentation für die Dauer von 01.10.2005 – 28.02.2009\nbestellt hat.\n                                           Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                                Rektor\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 16. November 2005.\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 09.11.2005.\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
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            "index": 1,
            "text": "-2-\n21.\nForschungseinheiten: Errichtung und Bestellung deren Leiter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß der Richtlinie über die\nErrichtung von Forschungseinheiten, veröffentlicht im MTBl vom 03.08.2005, 25. Stk, RN 103, folgende\nForschungseinheiten vom Rektorat mit Wirkung ab 01.11.2005 eingerichtet werden:\nForschungseinheit für Dermatopathologie\nLeiter: Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Lorenzo CERRONI\nForschungseinheit für osteologische Grundlagenforschung und analytischen Massenspektrometrie\nLeiter: Herr Ao.Univ.-Prof.Mag.Dr. Hans-Jörg LEIS\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n22.\nAuslegungsgrundlage des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu den §§ 25, 26 Frauenförderungs-\nplan der Medizinischen Universität Graz (FFP)\nDie Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Frau Ao.Univ.-Prof.in Dr.in Andrea\nLangmann, gibt bekannt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auf der Grundlage der §§ 25,\n26 Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz in seinen Sitzungen vom 31. März, vom 3. Mai,\nvom 7. Juni und vom 22. September 2005 folgende Auslegungsgrundlage zu §§ 25, 26\nFrauenförderungsplan (FFP) der Medizinischen Universität Graz beschlossen hat:\n                                               Auslegungsgrundlage\n                                des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n                                      der Medizinischen Universität Graz\n                                    zu den §§ 25, 26 Frauenförderungsplan\n                                   der Medizinischen Universität Graz (FFP):\n                                    § 25 FFP: „Motivieren zur Bewerbung“\n                                 § 26 FFP: „Wiederholung der Ausschreibung“\nInhalt:\nGesetzestext                                                                           Seite 3\nErläuterungen                                                                          Seite 3\nI.       Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Wiss. UP)             Seite 4\nII.      Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb (Wiss. UP)  Seite 4\nIII.     Ärzte und Ärztinnen in Facharztausbildung (Allg. UP)                          Seite 5\nIV.      Allgemeines Universitätspersonal mit Hochschulausbildung (Allg. UP)           Seite 5\nV.       Sonstige Stellenausschreibungen (Allg. UP)                                    Seite 6\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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            "index": 2,
            "text": "-3-\nGesetzestext:\n§ 25 FFP lautet:\n„Qualifizierte Bewerberinnen für wissenschaftliche Stellen und Leitungspositionen sind durch geeignete\nMaßnahmen von der Medizinischen Universität Graz zur Bewerbung zu motivieren. Über die ergriffenen\nMaßnahmen ist in der Begründung der Auswahlentscheidung zu berichten. Sofern sich keine Bewerberinnen\nbeworben haben, ist § 26 anzuwenden.“.\n§ 26 FFP lautet:\n„(1) Sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, welche die gesetz-\nlichen Voraussetzungen und Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungs-\ntextes entsprechen, übermittelt die ausschreibende Stelle in schriftlicher Form dem Arbeitskreis für Gleichbe-\nhandlungsfragen eine Darstellung jener Maßnahmen, die gesetzt wurden, um Frauen über die Ausschrei-\nbung zu informieren und zur Bewerbung zu motivieren.\n(2) Wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um qualifizierte Frauen zu motivieren, ist die Aus-\nschreibung vor Beginn des Auswahlverfahrens zu wiederholen.\n(3) Langten auf Grund der neuerlichen Suche nach geeigneten Frauen wiederum keine Bewerbungen von\nFrauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.“\nErläuterungen:\nª Jeder Ausschreibungstext hat gemäß § 24 Abs 3 FFP folgenden Zusatz/folgende Zusätze zu enthalten:\n     -    „Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungs-\n           funktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.“\n     -     Bei bestehender Unterrepräsentation ist auch folgender Satz anzufügen: „Bei gleicher Qualifikation\n           werden Frauen vorrangig aufgenommen.“\nª    Werden Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen dieser Auslegungsgrundlage gesetzt, um qua-\n     lifizierte Frauen anzusprechen, ist zusammen mit dem Ausschreibungstext ein Begleitschreiben zu ü-\n     bermitteln, das sinngemäß wie folgt lautet:\n     -    „Es wird ersucht, den beiliegenden Ausschreibungstext betreffend die Stelle einer/eines\n          …………………….. an der Klinik/am Zentrum/Institut/in der Abteilung für ………………… der\n          Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen (zB Aushang). Insbesondere wird ersucht, etwai-\n          ge Bewerberinnen an Ihrer/Ihrem Klinik/Zentrum/Institut/Abteilung gezielt auf die Ausschreibung\n          aufmerksam zu machen.“\nª    Dem Arbeitskreis ist seitens der ausschreibenden Stelle eine schriftliche Darstellung zu übermitteln,\n     welche Maßnahmen im Sinne des Frauenförderungsplans und dieser Auslegungsgrundlage im Einzel-\n     fall ergriffen wurden.\nª    Fallen für Veröffentlichungen von Stellenausschreibungen – zB in Tageszeitungen, Fachzeitschriften,\n     etc – im Zuge von Erstausschreibungen und/oder Ausschreibungswiederholungen Kosten an, so sind\n     diese grundsätzlich von der Organisations-/Subeinheit zu tragen, welcher die Stelle zugeordnet ist.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 102,
                "academic_year": "2005/06",
                "issue": "4",
                "published": "2005-11-02T00:00:00+01:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=102&pDocNr=4864&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nª      Für nähere Informationen über die Suche nach habilitierten Frauen im deutschsprachigen Raum rufen\n       Sie bitte die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n       lungsfragen auf (http://www.meduni-graz.at/akgl/) bzw kontaktieren Sie das Büro des Arbeitskreises\n       (akgl-buero@meduni-graz.at;                 weitere          Kontaktdaten           unter           http://www.meduni-\n       graz.at/akgl/kontakt.html).\nª      Wird im Folgenden der Begriff „Arbeitsgebiet“ verwendet, ist dieser weit zu interpretieren.\nª      Die Abkürzung „UP“ steht im Folgenden für Universitätspersonal.\nI.\nUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Wiss. UP)\ninsbes §§ 94, 97, 98, 99 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn die ersten drei Maß-\nnahmen und mindestens eine der drei letzten Maßnahmen erfüllt wurden:\n1.          Anschreiben von einschlägig habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Frauen.\n2.          Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem\n           oder verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten. 1\n3.          Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n           gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer Universitäten.2\n4.          Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.3\n5.          Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.\n6.          Veröffentlichung der Ausschreibung in facheinschlägigen und frauenspezifischen Mailinglisten.4\nII.\nWissenschaftliche MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb (Wiss. UP)\ninsbes §§ 94, 100 UG 2002\nAls in den Akt aufzunehmender Nachweis, dass das zuständige universitäre Organ/die zuständige Universi-\ntätseinrichtung nach Frauen als Bewerberinnen gesucht hat, wird angesehen, wenn mindestens vier der\nsieben folgenden Maßnahmen erfüllt wurden:\n1.         Aussendung des Ausschreibungstextes an Absolventinnen der betreffenden Studienrichtung der\n           Medizinischen Universität Graz/der Karl-Franzens-Universität Graz/Technischen Universität Graz der\n           letzten beiden Jahre.\n2.         Aussendung des Ausschreibungstextes an Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen mit gleichem oder\n           verwandtem Arbeitsgebiet an österreichischen Universitäten.5\n3.         Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens fünf Kliniken/Zentren/Institute/Abteilungen\n           gleicher oder verwandter Arbeitsgebiete ausländischer Universitäten.6\n1\n  Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n2\n  Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Klini-\nken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n3\n  Als „geeignete Tageszeitung“ im Sinne dieser Auslegungsgrundlage werden insbesondere die (Wochenend-)Ausgaben von „Der\nStandard“, „Die Presse“, „Die Zeit“, „Wiener Zeitung“ angesehen.\n4\n  Informationen über derartige Mailinglisten bzw über die Durchführung von Veröffentlichungen darin erhalten Sie im Büro des Arbeits-\nkreises für Gleichbehandlungsfragen, Kontakt: akgl-buero@meduni-graz.at bzw http://www.meduni-graz.at/akgl/kontakt.html.\n5\n  Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Die Aussendung muss an alle Universitäten erfolgen, an denen dieses\nFach vertreten ist.\n6\n    Aussendung des Ausschreibungstextes mit Begleitschreiben. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Klini-\nken/Zentren/Institute/Abteilungen im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
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