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            "index": 6,
            "text": "-7-\n•    Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates der\n     Europäischen Union oder EWR, Unbescholtenheit;\n•    Sehr gute kaufmännische Vorbildung, Bilanzbuchhalterprüfung;\n•    Mehrjährige selbständige Führung des Treasury und Cash-managements inklusive der Debitoren-\n     Kreditorenbuchhaltung in größeren Wirtschaftsunternehmen;\n•    Erfahrung im Aufbau neuer Buchhaltungssysteme, idealerweise SAP - Projekterfahrung;\n•    Profunde Anwenderkenntnisse von SAP;\n•    Erfahrung in universitären Bereichen/Verwaltungseinheiten ist erwünscht, aber nicht zwingend\n     vorausgesetzt;\n•    Internationalität und gute Kenntnisse der englischen Sprache; Kenntnisse einer weiteren Amts-\n     sprache der EU sind von Vorteil;\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\nkation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter dem Stichwort „Treasurer/LiquiditätsmanagerIn“ bis 14. November 2003 zu\nrichten an den Rektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, Karl-Franzens-Universität Graz, Medizinisches Dekanat, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\n                                             Der Rektor:\n                                                Walter\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "bulletin": {
                "id": 17,
                "academic_year": "2003/04",
                "issue": "5",
                "published": "2003-11-05T00:00:00+01:00",
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                 DER\n              MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                    www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004                Ausgegeben am 5. 10.2003                               5. Stück\n 20.\n Satzung der Medizinischen Universität Graz; Teil 3 – Geschäftsordnung der Medizinischen Uni-\n versität\n                                        Satzung der MedUGraz\n                        Teil 3 - GESCHÄFTSORDNUNG der MedUGraz\n § 1. Geltungsbereich\n (1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle Organe (Senat), entscheidungsbefugte und nichtentschei-\n dungsbefugte Unterkommissionen (Habilkommissionen, Berufungskommissionen, Studienkommissio-\n nen, Kollegialorgane, etc.), Beiräten, beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen (ARGEn) der\n Medizinischen Universität Graz (MedUGraz) ausgenommen der folgenden obersten Organe gem.\n § 20 (1) UG02: Rektorin bzw. Rektor, Rektorat und Universitätsrat. Diese Geschäftsordnung ist Teil\n der Satzung der MedUGraz.\n (2) Im weiteren werden die oben genannten Organe, Kollegialorgane etc. unter dem Begriff Kommis-\n sion zusammengefasst.\n § 2. Konstituierung von Kommissionen\n (1) Die konstituierende Sitzung einer Kommission wird, soweit das UG02 nichts anderes bestimmt,\n von der/dem Vorsitzenden des Senats einberufen. Im Falle seiner Verhinderung wird die Einberufung\n von seiner/ihrer Stellvertreterin/Stellvertreter vorgenommen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur\n Wahl der/des Vorsitzenden (bei Studienkommissionen der Sprecherin / des Sprechers) von dem an\n Lebensjahren ältesten, an der MedUGraz in einem Dienstverhältnis zum Bund oder der MedUGraz\n stehenden Mitglied, geleitet. Die Neuwahl bzw. Neukonstituierung bestehender Kollegialorgane wird\n von der/dem im Amt befindlichen Vorsitzenden durchgeführt. Für die Dauer der konstituierenden Sit-\n zung ist eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu wählen.\n (2) In der konstituierenden Sitzung wird die/der Vorsitzende (in Studienkommissionen die Spreche-\n rin/der Sprecher) der Kommission gewählt. Für die gesamte Funktionsperiode wird die Schriftführe-\n rin/der Schriftführer gewählt. Soweit dies nicht ohnehin vorgesehen ist, hat jede Kommission außer-\n dem unter Leitung der/des Vorsitzenden oder der Sprecherin / des Sprechers mindestens eine stell-\n vertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden (in Studienkommissionen eine stellver-\n tretende Sprecherin/einen stellvertretenden Sprecher) zu wählen. Die/der Vorsitzende übernimmt\n unmittelbar nach der Wahl den Vorsitz. Bei den Wahlen ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehr-\n heit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl der beiden besten\n Ergebnisse des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt\n auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los."
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            "bulletin": {
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                "academic_year": "2003/04",
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                     DER\n               MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                        www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004                    Ausgegeben am 5. 11.2003                                             4. Stück\n 15.       Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in\n           den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 16.       Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und\n           wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Kunst- und Lehrbetrie-\n           bes in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 17.       Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Universitätspersonals in den Senat der Medi-\n           zinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n 18.       Fakultätsvertretung Medizin; Nominierung von Mitgliedern in den Senat gemäß UG 2002\n 19.       Kundmachung: Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Senats der Medizinischen Universität Graz gemäß\n           UG 2002\n 15.\n Ergebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Uni-\n versitätsprofessoren in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\n In der am 23. Oktober 2003 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätspro-\n fessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß\n UG 2002 wurden gewählt:\n Hauptmitglieder:                                                  :\n       1. Univ.-Prof. Dr. Richard Fotter\n       2. O. Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\n       3. O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk\n       4. Univ.-Prof. Dr. Ernst Pilger\n       5. O. Univ.-Prof. Dr. Günther Gell\n       6. O. Univ.-Prof. Dr. Michael Höllwarth\n       7. Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. Bratschko\n       8. Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott\n       9. Univ.-Prof. Dr. Anton Sadjak\n      10. Univ.-Prof. Dr. Michael Moser\n Ersatzmitglieder:\n     zu 1 bis 6:\n     Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Müller\n     Univ.-Prof. Dr. Reingard Aigner\n     O. Univ.-Prof. Dr. Konrad Schauenstein\n     Univ.-Prof. Dr. Franz Ebner\n     O. Univ.-Prof. Dr. Hans-Jörg Mischinger\n     Univ.-Prof. Dr. Gerhard Friedrich\n     Univ.-Prof. Dr. Gerhard Lanzer\n     O. Univ.-Prof. DDr. Egon Marth\n     O. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Anderhuber\n     Univ.-Prof. Dr. Erwin Scharnagl\n     Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Linhart"
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            "text": "-2-\n    O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Kerl\n    Univ.-Prof. Dr. Helmut Tritthart\n    Univ.-Prof. Dr. Ernst Christian Urban\n    Univ.-Prof. Dr. Maria Anna Pabst\n    Univ.-Prof. Dr. Bernd Koidl\n    O. Univ.-Prof. Dr. Eduard Leinzinger\n    zu 7 bis 10:\n    Univ.-Prof. Dr. Freyja-Maria Smolle Jüttner\n    Univ.-Prof. Dr. Werner Linkesch\n    Univ.-Prof. Dr. Günther Jürgens\n    Univ.-Prof. Dr. Werner Aberer\n    Univ.-Prof. Dr. Bruno Rigler\n    Univ.-Prof. Dr. Eckhard Beubler\n    Univ.-Prof. Dr. Herwig Holzer\n    Univ.-Prof. Dr. Peter Städtler\n    Univ.-Prof. Dr. Heinz Juan\n    O. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Windhager\n    Univ.-Prof. Dr. Helmut Hinghofer-Szalkay\n    Univ.-Prof. Dr. Werner Klein\n    O. Univ. Prof. Dr. Walter Pieringer\n    O. Univ.-Prof. Dr. Gerhart Hubmer\n    Univ.-Prof. Dr. Helmut Wurm\n                                  Der Vorsitzende der Wahlkommission:\n                                                Höllwarth\n16.\nErgebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universi-\ntätsdozenten und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im\nForschungs- und Kunst- und Lehrbetriebes in den Senat der Medizinischen Universität Graz\ngemäß UG 2002\nIn der am 23. Oktober 2003 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdo-\nzentinnen und Universitätsdozenten und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter im Forschungs- und Kunst- und Lehrbetriebes in den Senat der Medizinischen Universität\nGraz gemäß UG 2002 wurden gewählt:\nHauptmitglieder\n     1. Ao.Univ.-Prof. Dr. Jörg Stein\n     2. Ass. Prof. Dr. Brigitte Santner\nErsatzmitglieder:\n      Ao. Univ.-Prof. Dr. Rainer Amann\n      Ao. Univ.-Prof. Dr. Axel Haberlik\n      Ass. Prof. Dr. Gerhard Schuhmann\n      Ao. Univ.-Prof. Dr. Hans Peter Soyer\n      Ao. Univ.-Prof. DDr. Christof Pertl\n      Ao. Univ.-Prof. Dr. Sigrid Regauer\n      Ass. Prof. Dr. Siegrid Strasser-Fuchs"
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            "text": "-2-\n(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden\nbzw. der Sprecherin/des Sprechers abgehandelt werden.\n§ 3. Begriffserklärungen\n(1) Mitglieder einer Kommission sind die stimmberechtigten Mitglieder und Mitglieder mit beratender\nStimme. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit\ndie Rechte eines Mitgliedes.\n(2) Mitglieder mit beratender Stimme haben kein Stimm- und Antragsrecht. Mitglieder von Kommissio-\nnen mit beratender Stimme sind gesetzlich oder durch die Satzung der MedUGraz festgelegt. In allen\nanderen Fällen handelt es sich um Auskunftspersonen, Fachleute oder ZuhörerInnen.\n§ 4. Mitglieder von Kommissionen und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der jeweiligen Kommission und\nan deren Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen,\ndie an Universitäten bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen\noder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden\nschriftlich, per Fax oder Email bekannt zu geben, sowie das Ersatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder von Kommissionen, Fachleute und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Amts-\nverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds einer Kommission kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der\njeweiligen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmit-\nglieds hat schriftlich, per Fax oder Email zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn die\nErsatzmitgliedsregelung nicht in der Wahlordnung festgelegt ist, erfolgt die Nominierung aus der Per-\nsonengruppe bzw. bei beratenden Mitgliedern durch das jeweilige Mitglied selbst, wenn es dazu keine\nnäheren Bestimmungen gibt. Für monokratische Organe der MedUGraz als beratende Mitglieder von\nKommissionen gilt die Ersatzregelung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts-\nund Schriftstücke der Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wir-\nkungsbereich der jeweiligen Kommission fallen.\n(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informie-\nren. Alle Universitätsorgane inklusive der oberen Organe lt. §20 (1) UG02 sind verpflichtet, dem Senat\nalle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat be-\nzeichneten Gegenstände vorzulegen.\n§ 5. Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Kommissionen können auf Antrag zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Auskunftsperso-\nnen und Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwie-\ngenheit verpflichtet.\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission kann nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bei der\nVorsitzenden oder beim Vorsitzenden die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten verlan-\ngen. Eine Ablehnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist von dieser oder diesem in der\nSitzung zu begründen.\n(3) Jedes Mitglied kann während der Sitzung die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\nbeantragen."
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            "index": 2,
            "text": "-3-\n§ 6. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung von Kommissionen erfolgen mit Ausnahme von Abstimmun-\ngen im Umlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt und werden gem. § 7 (6) einberufen.\n(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn wenigstens die Hälfte\nder Mitglieder jeder in der Kommission vertretenen Personengruppe zustimmt. Liegen die schriftlichen\nZustimmungserklärungen bis 4 (vier) Werktage vor der geplanten Sitzung nicht vor, ist die Sitzung\nabzusagen. Die Absage ist öffentlich bekannt zu machen und an die Mitglieder der Kommission zu\nsenden.\n§ 7. Einberufung von Sitzungen\n(1) Die/der Vorsitzende einer Kommission kann jederzeit unter Einhaltung der Fristen lt. (5) eine or-\ndentliche Sitzung dieser Kommission einberufen.\n(2) Der Senat ist von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Semester während der Zeit, in der\nLehrveranstaltungen abgehalten werden, zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.\n(3) Die Sitzungen von Beiräten, beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen sind bei gegebenem\nAnlass einzuberufen. Dies gilt auch für Sitzungen, die zur Abberufung der/des Vorsitzenden anbe-\nraumt werden.\n(4) Die/der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Semesters für das kommende Se-\nmester, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Semesters, den Mitgliedern der Kommission\neine Übersicht über die vorgesehenen ordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist der Termin einer Sitzung den Mitglie-\ndern der Kommission mindestens 12 Werktage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem\nWeg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Tagesordnungspunkte kön-\nnen von jedem Mitglied der Kommission bis spätestens 6 Werktage vor der Sitzung eingebracht wer-\nden.\n(6) Eine Sitzung einer Kommission ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zu-\nmindest aber innerhalb von 5 Werktagen, mit einem Sitzungstermin innerhalb von 5 Werktagen ab\nEinberufung, einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der\nKommission schriftlich, per Email oder Fax unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlan-\ngen (außerordentliche Sitzung). Kommt die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter\ndiesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein Vertreter der beantragenden Gruppe inner-\nhalb von 6 Werktagen nach Ablauf der oben genannten 5-tägigen Frist durch Verständigung der Rek-\ntorin/des Rektors der MedUGraz eine Sitzung verlangen. Diese/dieser hat unverzüglich (innerhalb von\n2 Werktagen) eine Sitzung mit einem Termin innerhalb von 5 Werktagen einzuberufen und die Sitzung\nzu leiten. Kommt die Rektorin/der Rektor diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein\nVertreter der beantragenden Gruppe nach Ablauf der oben genannten 2-tägigen Frist die Sitzung ein-\nberufen und leiten.\n(7) Den Mitgliedern einer Kommission, dem Sekretariat der ÖH der MedUGraz sind spätestens 5\nWerktage vor der Sitzung bekannt zu geben, per Email zuzusenden (oder in anderweitiger elektroni-\nscher Form zur Verfügung zu stellen) und bei der/dem Vorsitzenden aufzulegen:\n         1. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n         2. endgültiger Vorschlag zur Tagesordnung;"
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            "bulletin": {
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            "text": "-3-\n     Ao. Univ.-Prof. Dr. Christian Walch\n     Ao. Univ.-Prof. Dr. Andrä Wasler\n     Ao. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Halwachs-Baumann\n     Ao. Univ.-Prof. Dr. Gottfried Fuchs\n     Ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Mahla\n                                  Der Vorsitzende der Wahlkommission:\n                                                Santner\n17.\nErgebnis der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Universitätspersonals in\nden Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002\nIn der am 23. Oktober 2003 durchgeführten Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen\nUniversitätspersonals in den Senat der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002 wurden ge-\nwählt:\nHauptmitglied:\n        Karina Krainer\nErsatzmitglieder:\n        Ing. Birgit Brodacz\n        Friederike Fink\n        Claudia Krainer\n        Anna Hammerl\n        Sabine Platzer\n        Rainer Schmutz\n                                  Der Vorsitzende der Wahlkommission:\n                                                 Krainer\n18.\nFakultätsvertretung Medizin; Nominierung von Mitgliedern in den Senat gemäß UG 2002\nDie Fakultätsvertretung Medizin hat folgende Personen in den Senat nominiert:\nHauptmitglieder:\n    1. Klaus Auracher\n    2. Nena Kuckenberger\n    3. Margaux Lassacher\n    4. Stefan Schaller\n    5. Maziar Teymurzadeh\n                                               Der Rektor:\n                                                 Walter"
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            "text": "-4-\n19.\nKundmachung: Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Senats der Medizinischen Uni-\nversität Graz gemäß UG 2002\nDie konstituierende Sitzung des Senats der Medizinischen Universität Graz gemäß UG 2002 findet\nstatt am:\n                          Mittwoch, dem 12. November 2003, um 14 Uhr s.t.\n                          im Sitzungszimmer des Medizinischen Dekanats,\n                     Universitätshauptgebäude, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.\nMitglieder des Senats sind die gemäß § 25 Abs. 4 UG 2002 gewählten bzw. entsandten Vertreterin-\nnen und Vertreter.\nGemäß § 25 Abs. 6 UG 2002 ist der Senat beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmbe-\nrechtigten Mitglieder bei der Sitzung persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur konstituierenden Sitzung\nTagesordnung:\n     1.  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit\n     2.  Genehmigung der Tagesordnung\n     3.  Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers\n     4.  Wahl der oder des Vorsitzenden\n     5.  Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters\n     6.  Allfälliges\n                                                Der Rektor\n                                                  Walter\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "text": "-4-\n         3. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n         4. alle weiteren Unterlagen und Anträge für die Sitzung.\n(8) Die Angelegenheit einer Funktionsenthebung, Änderungen der Satzung (inkl. des Hauptantrages),\nsowie jene Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen\njedenfalls bereits in der in Abs. 7 angeführten Bekanntgabe enthalten sein.\n§ 8. Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kommission, im Falle ihrer/\nseiner Verhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter unter\nAufnahme der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte gemäß § 8 (4) Geschäfts-\nordnung erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n         1.         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n                    schlussfähigkeit;\n         2.         Genehmigung der Tagesordnung;\n         3.         Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n         4.         Bericht der/des Vorsitzenden, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n         5.         Berichte von Mitgliedern, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n         6.         Bericht der Vorsitzenden von Kommissionen, ARGEn oder Beiräte, Anfragen, Anre-\n                    gungen und Vorschläge dazu;\n         7.         Allfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n         1.         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der\n                    Beschlussfähigkeit;\n         2.         Genehmigung der Tagesordnung;\n         3.         Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers (sofern erforderlich);\n         4.         Allfälliges.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission kann verlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die\nTagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens 6 Werk-\ntage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzendem der jeweiligen Kommission bzw.\nihrem oder seinem zur Entgegennahme Beauftragten zu erfolgen, wobei die Anträge schriftlich, per\nEmail oder Fax gestellt werden können. Das Mitglied, welches die Aufnahme eines Tagesordnungs-\npunktes begehrt, ist für diesen als Berichterstatterin oder Berichterstatter vorzusehen.\n(5) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was\nden Gegenstand der Verhandlung bilden wird (Hauptantrag zum Tagesordnungspunkt oder ähnliches)\nund wer Antragstellerin/Antragsteller ist. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist als Berichterstatterin/\nBerichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.\n(6) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit\n         1.         einfacher Stimmenmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wer-\n                    den;\n         2.         Zweidrittelmehrheit Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;\n         3.         Zweidrittelmehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden (Dringlich-\n                    keitspunkte) – ausgenommen Angelegenheiten gem. § 8 (8).\n(7) Die gemäß § 7 (6) vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht geändert\nwerden. Eine Vertagung von Punkten oder Anträgen einer Tagesordnung gemäß § 7 (6) ist nicht mög-\nlich."
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            "text": "-5-\n(8) Jedes Mitglied der Kommission kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\nverlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der-\nartige Gegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimmberechtigtes Mit-\nglied widerspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 7 (8) handelt (Ad Hoc-\nTagesordnungspunkte).\n(9) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden; unter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte\nnicht wieder aufgenommen werden.\n§ 9. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden (bzw. der Sprecherin/des Sprechers\nvon Studienkommissionen)\n(1) Die Sitzung der Kommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu\nleiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare\nMitglied der Kommission die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft ”zur\nSache” und ”zur Ordnung”. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von ver-\nhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Geschäftsord-\nnung auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute der Kommis-\nsion zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzustellen, ob noch Wort-\nmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die/der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten hat auf Verlangen eines Viertels der anwe-\nsenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.\n(7) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 30 Minuten hat auf Verlangen aller anwesenden Mit-\nglieder einer Personengruppe zu erfolgen.\n(8) Eine Kommission kann beschließen,\n         1.       die Sitzung für die Dauer von längstens 120 Minuten zu unterbrechen;\n         2.       einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen;\n         3.       bei langer Sitzungsdauer die Sitzung auszusetzen und nach spätestens 24 Stunden\n                  zum Stand des Abbruchs wieder aufzunehmen.\n(9) Bei Studienkommissionen gibt es keine Vorsitzenden. Die Aufgaben und Pflichten der Vorsitzen-\nden werden durch die Sprecherin/den Sprecher und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter der jewei-\nligen Studienkommission übernommen.\n§ 10. Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Soweit im UG02 oder der Satzung der MedUGraz nicht zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen\nsind, hat zu Beginn jeder Sitzung der Kommission in jedem Fall die/der Vorsitzende zu berichten.\nWenn die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet,\nist jedenfalls zu berichten über\n          1.      die Führung der laufenden Geschäfte;\n          2.      die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n          3.      Mitteilungen des zuständigen Ministeriums;"
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            "text": "-6-\n          4.      die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n          5.      das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n          6.      außenwirksame Aktivitäten der Kommission.\n          7.      Mitteilungen von Behörden\n          8.      Mitteilungen der KAGES\n          9.      Mitteilungen des Rektorats\n         10.      Mitteilungen der Rektorin/des Rektors\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, von der/dem Vorsitzenden, den Vorsitzenden der\nArbeitsgruppen und den Mitgliedern der Kommission mit beratender Stimme während der Sitzung\nAuskünfte über die Geschäftsführung, über in Vorbereitung stehende Angelegenheiten und über voll-\nzogene Beschlüsse zu verlangen. Solche Anfragen sind möglichst sofort, spätestens aber nachweis-\nlich den Mitgliedern auf dem Postwege binnen 5 Werktagen schriftlich oder bei beidseitigem Einver-\nständnis per E-Mail zu beantworten.\n§ 11. Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der/dem Vorsitzenden oder der-/demjenigen, die/der den\nTagesordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Ebenso sind jeweilige schriftliche Unterla-\ngen allen Mitgliedern gem. § 7 (7) zur Einsicht vorzulegen und zuzusenden.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die/der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die/der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern der\nKommission das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine\nStellvertreterin/Stellvertreter oder die Schriftführerin/der Schriftführer führen eine der zeitlichen Rei-\nhenfolge der Wortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen/Redner.\n(4) ”Ad-hoc”-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von\nder/vom Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen/Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen ”zur Geschäftsordnung” ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung und\nauch während einer Abstimmung das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen\ndürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrens-\nfragen beziehen (§ 12 (8).\n(6) Die Kommission kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wort-\nmeldungen pro Person je Verhandlungsgegenstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen.\n§ 12. Anträge\n(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum Tagesordnungspunkt zu stellen.\n(2) Anträge zum Tagesordnungspunkt sind:\n         1.       Hauptantrag (das ist der den Tagesordnungspunkt verlangende Antrag);\n         2.       Abänderungsanträge sind als solche von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu\n                  bezeichnen und müssen den Hauptantrag im Sinn oder in der Formulierung abändern.\n         3.       Zusatzanträge sind Ergänzungen oder Erweiterungen vorliegender Antrage und sind\n                  entsprechend zu bezeichnen\n         4.       sonstige Anträge zum selben Tagesordnungspunkt gelten als weitere Hauptanträge\n         5.       Anträge zum Verfahren.\n(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende über die Qualifikation des Antra-\nges im Sinne (2) Z 1 - 4 sowie über dessen Zuordnung.\n(4) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge zum Tagesordnungspunkt dürfen in der selben Sitzung\nnicht mehr gestellt werden."
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            "index": 6,
            "text": "-7-\n(5) Anträge sind so zu stellen, dass der Inhalt klar verständlich formuliert ist und mit ”ja” oder ”nein”\nabgestimmt werden kann.\n(6) Liegen zum Hauptantrag weitere Hauptanträge vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung der wei-\nteren Hauptanträge von der/dem Vorsitzenden festgelegt.\n(7) Wird der Hauptantrag angenommen, werden weitere Anträge, die dem Hauptantrag widerspre-\nchen, nicht mehr abgestimmt.\n(8) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst,\nsondern nur auf das Verfahren beziehen. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und abzustimmen.\nAnträge zum Verfahren sind:\n          1.    Ausschluss der Öffentlichkeit zu einem Tagesordnungspunkt;\n          2.    Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Sitzung;\n          3.    Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n          4.    Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmel-\n                dungen pro Person zu einem Tagesordnungspunkt;\n          5.    Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner;\n          6.    Antrag auf Änderung der Abstimmungsreihenfolge oder auf Änderung der Bewertung\n                der Anträge;\n          7.    Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten\n          8.    Vertagung eines einzelnen Antrages\n          9.    Vertagung einer ordentlichen Sitzung\n         10.    Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n         11.    Antrag auf geheime Abstimmung\n         12.    Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\n         13.    Weiterzulassung zur Wortmeldung\n         14.    Auslegung der Geschäftsordnung\nAbgelehnte Anträge zur Geschäftsordnung gemäß Z 1, 2, 5-7 und Z 9-13 dürfen während eines Ta-\ngesordnungspunktes vom selben Mitglied nicht mehr gestellt werden.\n(7) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner ist diese von\nder/dem Vorsitzenden zu verlesen.\n(8) Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen sind auf Antrag nur zulässig, wenn und solange\nsich die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit dafür aussprechen.\n§ 13. Beschlusserfordernisse\n(1) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder\nund der die Mitglieder vertretenden stimmberechtigten Ersatzmitglieder persönlich anwesend sind.\n(2) Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Zahl der anwesenden\nstimmberechtigten Mitglieder festzustellen („geführte Stimmen“).\n(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst (Pro-Stimmenauszählung).\n(4) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 2 x (Anzahl der Prost-\nimmen) > (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)\n(5) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 3 x (Anzahl der Prost-\nimmen) > 2 x (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).\n(6) Ein Antrag gilt auch als einstimmig im Sinne der Antragstellerin/des Antragstellers angenommen,\nwenn auf die eindeutige Frage des Vorsitzenden nach einer Abstimmung keines der anwesenden\nMitglieder eine Abstimmung verlangt."
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            "text": "-8-\n§ 14. Befangenheit\n(1) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine per-\nsönlichen Verhältnisse oder die einer/eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im\nZweifel entscheidet die Kommission über Antrag eines Mitglieds.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission gilt im Berufungsverfahren (Rechtsmittelverfahren), an welchem\nes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer der unteren Instanzen mitgewirkt hat, als\nbefangen im Sinne dieser GO. Die oder der Vorsitzende hat für die Dauer des Verfahrens die Vertre-\ntung durch das nächste zur Verfügung stehende Ersatzmitglied zu veranlassen.\n§ 14. Abstimmung\n(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über Abänderungs-\nanträge vor zugehörigen Hauptanträgen; über Zusatzanträge nach der Annahme des zugehörigen\nHauptantrages. Durch Ablehnung eines Hauptantrages werden allfällige Zusatzanträge gegenstands-\nlos; durch die Annahme eines Abänderungsantrages werden die Hauptanträge und die weiteren Ab-\nänderungsanträge gegenstandslos. Über Geschäftsordnungsanträge ist immer sofort abzustimmen.\n(2) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie ab-\ngestimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene\nAbstimmung).\n(4) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist\njedenfalls geheim abzustimmen.\n(5) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende kann sich bei offenen\nAbstimmungen der Mithilfe anwesender Mitglieder und/oder der Schriftführerin/des Schriftführers be-\ndienen. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von der/dem Vorsitzenden unter\nBeobachtung eines weiteren Mitgliedes der Kommission durchzuführen.\n(6) Die/der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen mit Gegenstimmen, den\nStimmenthaltungen und den ungültigen Stimmen bekannt zu geben.\n(7) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhalten,\ndass es keine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirklichen, darf\nnicht abgestimmt werden.\n(8) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur\nFolge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 16. Sondervotum (votum separatum)\n(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein\nSondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Mitglieder des Arbeitskreises für Gleich-\nbehandlungsfragen, die als beratende Mitglieder an Sitzungen teilnehmen, habe in jedem Fall das\nRecht, Sondervoten zu Protokoll zu geben. Anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Kommission"
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            "text": "-9-\nsowie das Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen können sich dem Sondervotum\nanschließen.\n(2) Dieses Sondervotum dient nur zur Information und Vollständigkeit des Protokolls und hat keine\nAuswirkungen auf die Beschlusslage. Das Sondervotum ist, spätestens 12 Werktage nach der Sitzung\nbei der/dem Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder Email ausgefertigt und von allen Unterstützerinnen\nund Unterstützern unterzeichnet, einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird\nein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.\n§ 17. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg\nüber Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der Dringlich-\nkeit noch vor der nächsten Sitzung der Kommission geboten scheint.\n         1.      Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n                 Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine schriftliche (per einge-\n                 schriebener Post) Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages zuzustellen.\n                 Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber\n                 mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unter-\n                 schrift auf gesonderten Stimmzetteln. Diese sind verschlossen im beigelegten fran-\n                 kierten Kuvert zurückzusenden (oder abzugeben). Die Abstimmung mittels Unter-\n                 schriftenliste ist nicht statthaft.\n         2.      Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n                 Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine Ausfertigung des im Um-\n                 lauf zu erledigenden Antrages zuzustellen (bei elektronischer Zustellung ist der Emp-\n                 fang zu gewährleisten oder zu bestätigen). Der Umlaufantrag muss zumindest kurz\n                 begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden\n                 kann. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel, wobei die Teilnahme an der Ab-\n                 stimmung unabhängig vom Stimmzettel auf einer Unterschriftenliste festgehalten wird.\n                 Für die Abgabe der Stimme ist ein Ort und eine Frist von 10 Werktagen vorzusehen.\n                 Die Auszählung der Stimmzettel hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertrete-\n                 rin bzw. ihr/sein Stellvertreter zusammen mit einem von der Kommission nominierten\n                 Mitglied nach der genannten Frist durchzuführen. Die Stimmzettel sind mindestens bis\n                 zur nächsten Sitzung der Kommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der Kommissi-\non binnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des\nAntrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (schriftlich, Fax, Email) oder über den Stimmzettel (es\ngilt der Datum des Poststempels) zum Ausdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission\nfür ihn gestimmt hat.\n(4) Die/der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Kommission in deren\nnächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der Kom-\nmission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit von Senat, Unterkommission für Sat-\nzung und Reassumierung, Studienkommissionen, Habilitationskommissionen und Berufungskommis-\nsionen sind nicht möglich. Alle anderen Kommissionen dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durch-\nführen, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen\nhaben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per Email oder Fax innerhalb\nder 10-tägigen Frist zugestimmt haben müssen."
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            "index": 9,
            "text": "- 10 -\n§ 18. Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll über die öffentlichen\nTeile der Sitzung ist im Internet zu veröffentlichen und kann von jedermann bei der Vorsitzenden oder\nbeim Vorsitzenden eingesehen werden.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers kann das Rektorat der MedUGraz auf\nWunsch der/des Vorsitzenden Vorsorge treffen.\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n           1.    Bezeichnung als Protokoll und Name der Kommission;\n           2.    Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n           3.    Datum der Protokollerstellung\n           4.    die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglie-\n                 der und Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n           5.    Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die oder die Genehmigung des\n                 Protokolls der letzten Sitzung;\n           6.    die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n           7.    die endgültige Tagesordnung;\n           8.    alle Anträge und Beschlüsse;\n           9.    die Ergebnisse der Abstimmungen mit der Anzahl der Prostimmen;\n          10.    Protokollerklärungen und Sondervoten;\n          11.    der Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n          12.    die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\nDem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, etc. sowie die\nschriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener\nAusführungen zu verlangen.\n(5) Jedes Mitglied einer Kommission hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds zu Protokoll\nnehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied de Kommission dagegen Widerspruch, entscheidet\ndie Kommission durch Beschluss.\n(6) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der/dem Vorsit-\nzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder der Kommis-\nsion und dem Sekretariat der ÖH der MedUGraz elektronisch oder in Kopie zu versenden und jeden-\nfalls im zuständigen Büro der/des Vorsitzenden, ansonsten im Rektorat der MedUGraz aufzulegen.\nDas Protokoll ist in der nach der Fertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Ge-\nnehmigung vorzulegen.\n(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen der Kommission inklusi-\nver seiner beratenden Kommissionen, Arbeitsgruppen etc. Einsicht zu nehmen und Abschriften oder\nKopien herzustellen.\n(8) Die Antragstellerin/der Antragsteller in eigener Personalangelegenheit hat das Recht, in die ih-\nren/seinen Antrag betreffenden Akten und Protokolle Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder\nKopien anzufertigen oder auf ihre/seine Kosten anfertigen zu lassen (§17 AVG).\n(9) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen vom Vorsitzenden aufzubewahren und\nallenfalls der Nachfolgerin/dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben."
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            "text": "- 11 -\n§ 19. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn\n         1.       der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;\n         2.       der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit be-\n                  drohten Fehler leidet;\n         3.       die Kommission nicht richtig zusammengesetzt war.\n(2) Für Reassumierungen (Aufhebungen) von Beschlüssen des Senates ist die Unterkommission für\nSatzung und Reassumierung (§21) zuständig.\n§ 20. Arbeitsgruppen\n(1) Eine Kommission kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von\nGruppen seiner Beratungsgegenstände nicht bevollmächtigte und nichtständige Arbeitsgruppen bzw.\nBeiräte einsetzen (Davon nicht betroffen ist die Möglichkeit des Senats ständige Unterkommissionen\ngem. UG02, ev. auch mit Entscheidungsbefugnis, einzurichten).\n(2) Die Kommission setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede in der Kommission vertretene Per-\nsonengruppe hat das Recht, im selben Verhältnis wie in der Kommission, mindestens aber mit einem\nMitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung aber ganz oder teilweise ver-\nzichten, wobei der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppen- und Beiratsmitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofes-\nsorinnen/-professoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbei-\nter im Forschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die der Kommission\nangehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe mit Mehrheitsbeschluss. Die Vertreterin-\nnen/Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMedUGraz entsandt. Die Nominierten sind in Form einer Liste bekannt zu geben.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/vom Vor-\nsitzenden der jeweiligen Kommission einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsit-\nzenden zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\nBetreffend Fristenlauf der Einberufung (§ 7) und des Protokolls (§ 18) kann die einsetzende Kommis-\nsion mit Zweidrittelmehrheit Änderungen beschließen. Für Tagesordnungen gilt § 8 (3).\n§ 21. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG02 entscheidungsbefug-\nte UK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UK gelten teil-\nweise andere Bestimmungen als für sonstige Kommissionen, die in diesem Paragraphen zu finden\nsind (Diese Sonderbestimmungen sind vor sonstigen Aussagen der Satzung der MedUGraz zu beach-\nten.).\n(2) Mitglieder der UK sind die Mitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterIn sind die/der Vorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn.\n(3) Die Tagesordnung dieser UK besteht im Gegensatz zu anderen Kommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n         1.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n                  schlussfähigkeit;\n         2.       Genehmigung der Tagesordnung;"
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            "index": 11,
            "text": "- 12 -\n         3.      Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n         4.      Satzung\n         5.      Reassumierung\n         6.      Allfälliges.\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der MedUGraz werden Beschlüsse in\nder UKRS nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei Anträge vom Verfahren gem. §12 (8) dabei aus-\ngenommen sind.\n(5) Hauptanträge und weitere Hauptanträge gem. §12 (2) sind mindestens 6 Werktage vor der Sitzung\neinzubringen und 5 Werktage vor einer Sitzung an die Mitglieder zu versenden, andernfalls ist der\nAntrag in der darauffolgenden Sitzung zu behandeln (im Sinne einer Vertagung des Antrages).\n(6) Dringlichkeitspunkte und Ad-Hoc-Tagesordnungspunkte sind in der UKRS nicht möglich.\n§ 22. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Beschlüsse der Kommis-\nsion zu vollziehen.\n(2) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist der Vollständigkeit halber ein allfälliges Sondervotum\nbeizuschließen.\n(3) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n         1.      die Besorgung der laufenden Geschäfte der Kommission ;\n         2.      die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n         3.      die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses\n                 der Kommission;\n         4.      die Vertretung der Kommission nach außen.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören, ent-\nscheidet die Kommission.\n(5) Beschlüsse aus Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ehe-\nmöglichst (spätestens jedoch 20 Werktage nach der entsprechenden Sitzung) auf den Webseiten der\nMedizinischen Universität durch die Schriftführerin/den Schriftführer zu veröffentlichen. Ist das zuge-\nhörige Protokoll noch nicht genehmigt, ist darauf explizit auf der Webseite hinzuweisen.\n§ 23. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters und von Mitglie-\ndern\n(1) Für die Abberufung von Vorsitzenden (oder Sprecherinnen bzw. Sprechern) und der Stellvertrete-\nrinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden (Sprecherin/Sprechers) einer Kommission vor Ablauf der\nFunktionsperiode ist die jeweilige Kommission zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf\nder Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der/des Vorsitzenden\nzum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende der Kommission ihre/seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/ seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der Kommission in der Tages-\nordnung bereits enthalten war.\n(3) Für die Abberufung von Mitgliedern einer Kommission während einer Funktionsperiode ist jene\nPersonengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche\ndie Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Der Nachweis der ordnungsgemäßen\nAbberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung der/dem Vorsitzenden der\nKommission fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß."
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            "text": "- 13 -\nIm Falle der Abberufung eines Mitgliedes einer Kommission hat das jeweils bestimmte Ersatzmitglied\nder entsprechenden Liste als Mitglied einzutreten.\n§ 24. Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie/der Vorsitzende einer Kommission hat jedem Mitglied ein Exemplar der Geschäftsordnung auf\nelektronischem Wege zu übermitteln.\n§ 25. Inkrafttreten\nDiese in Anlehnung an vom Senat der Karl-Franzens-Universität Graz am 11. März 1998 als Teil der\nMindestsatzung gemäß § 87 Abs. 6 UOG 1993 beschlossene und vom Bundesminister für Wissen-\nschaft und Verkehr mit GZ 68.152/33-I/B/5B/98 vom 6.4.1998 genehmigte Geschäftsordnung für Kol-\nlegialorgane verfasste Geschäftsordnung wurde vom Gründungskonvent in seiner Sitzung am\n14.10.2003 als Teil der provisorischen Satzung gemäß UG 2002 beschlossen und tritt am Tag ihrer\nKundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in Kraft.\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                              DER\n               MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                    www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004                Ausgegeben am 7. 11.2003                              7. Stück\n 22. Offene Position für Mitarbeiter/in Externe Kommunikation für das Vizerektorat für den Klini-\n schen Bereich\n Die Universitäten werden durch das UG 2002 aus der hoheitlichen Verwaltung in vollrechtsfähige ju-\n ristische Personen öffentlichen Rechtes übergeführt. Gleichzeitig wird die Medizinische Fakultät aus\n der Karl-Franzens-Universität Graz in die neu gegründete Medizinische Universität Graz (MUG) über-\n geleitet. Das Ziel der MUG ist die optimale Forschung, Lehre und Patientenbetreuung. Um dies in\n einem geänderten wirtschaftlichen Spannungsfeld zu gewährleisten, werden ent-sprechende organi-\n satorische und wirtschaftliche Strukturen aufgebaut. Wir wenden uns an Personen, die nachweislich\n Erfahrung im Aufbau und der Führung komplexer Strukturen in großen, wirtschaftlich geführten Orga-\n nisationen bzw. Unternehmen haben.\n Die MUG schreibt folgende Position aus:\n Mitarbeiter/in Externe Kommunikation für das Vizerektorat für den Klinischen Bereich\n Verantwortungsbereich:\n •Aufbau und Gestaltung der Kommunikation der Kliniken und Institute der Medizinischen Universität\n   Graz hinsichtlich der Klinischen Belange nach Außen\n •Unterstützung und Beratung des Vizerektors bei laufenden PR Aufgaben der klinischen Belange wie\n   auch bei allfällig notwendiger Krisenkommunikation\n Profil:\n • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen\n   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR, Unbescholtenheit\n • Exzellente journalistische Ausbildung;\n • nachweisbare, umfassende Erfahrung mit der Konzeption und Umsetzung von PR Aufgaben;\n • Erfahrung mit PR in Krisensituationen;\n • gute Kenntnisse der englischen Sprache;\n • Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der EU sind von Vorteil;\n • Idealerweise sind Sie zwischen 35 und 45 Jahre alt.\n Im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\n besonders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\n kation vorrangig aufgenommen.\n Bewerbungen sind unter dem Stichwort „Innerbetriebliche PR“ bis 28. November 2003 zu richten an\n den Vizerektor der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Tscheliessnigg,\n Univ.-Klinik für Chirurgie, Auenbruggerplatz 29, 8010 Graz.\n                                               Der Rektor:\n                                                  Walter\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                               DER\n               MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                    www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004               Ausgegeben am 7. 11.2003                                 6. Stück\n 21. Offene Positionen: Forschungs- und Technologieförderung und –finanzierung, Technolo-\n gieverwertung, Dokumentation und Analyse sowie Assistenz des Vizerektorats Forschungs-\n management & Internationale Kooperation\n Die Universitäten werden durch das UG 2002 aus der hoheitlichen Verwaltung in vollrechtsfähige ju-\n ristische Personen öffentlichen Rechtes übergeführt. Gleichzeitig wird die Medizinische Fakultät aus\n der Karl-Franzens-Universität Graz in die neu gegründete Medizinische Universität Graz (MUG) über-\n geleitet.\n Das Ziel der MUG ist die optimale Forschung, Lehre und Patientenbetreuung. Um dies in einem ge-\n änderten wirtschaftlichen Spannungsfeld zu gewährleisten, werden entsprechende organisatorische\n und wirtschaftliche Strukturen aufgebaut.\n Wir wenden uns an Spezialisten, die nachweislich Erfahrung im Aufbau und der Führung komplexer\n Strukturen in großen, wirtschaftlich geführten Organisationen bzw. Unternehmen haben.\n Die MUG schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen mit Beginn 01.01.2004 aus:\n 2 Stellen: Forschungs- und Technologieförderung und -finanzierung\n      • Studium im Bereich Medizin, Molekularbiologie, Biochemie oder dergleichen;\n      • Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungsförder- bzw. Finanzierungsland-\n           schaft;\n      • Erfahrung im Bereich Projektmanagement;\n      • Internationale Erfahrungen;\n      • Verhandlungsfähige Englisch Kenntnisse;\n      • Serviceorientierung, selbstständige Arbeitsweise, Teamfähigkeit, Kontaktfreudigkeit.\n 2 Stellen: Technologieverwertung\n      • Studium im Bereich Medizin, Molekularbiologie, Biochemie oder dergleichen;\n      • Wirtschaftliche Zusatzausbildung oder entsprechende Berufserfahrung;\n      • Erfahrung im Bereich Technologieverwertung, insb. Patentierung und der Kooperation mit\n           Unternehmen;\n      • Internationale Erfahrungen;\n      • Verhandlungsfähige Englisch Kenntnisse;\n      • Serviceorientierung, selbstständige Arbeitsweise, Teamfähigkeit, Kontaktfreudigkeit."
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