List official bulletin pages with extracted text from CAMPUSonline.

BulletinPage(id, bulletin, index, text, clean, harvest)

Filters

To filter for exact value matches:

?<fieldname>=<value>

For advanced filtering use lookups:

?<fieldname>__<lookup>=<value>

Possible lookups:

  • bulletin: gte, gt, lte, lt
  • index: gte, gt, lte, lt
GET /v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&offset=560
HTTP 200 OK
  Allow: GET, HEAD, OPTIONS
  Content-Type: application/json
  Vary: Accept
  
  {
    "count": 24184,
    "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=580",
    "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=540",
    "results": [
        {
            "bulletin": {
                "id": 303,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "19",
                "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1"
            },
            "index": 28,
            "text": "- 29 -\nYou must enclose with your application form a certificate attesting your disability, issued by a recognised\nbody. You should also set out on a separate sheet of paper any special arrangements you think are needed\nto make it easier for you to take part in the selection.\nIf you require more information and/or encounter technical problems, please sent an e-mail to: ADMIN-\nMANAGEMENT-ONLINE@cec.eu.int\nClosing date\nThe closing date for registration is 1st July 2005. On-line registration will not be possible after\n12.00 noon Brussels time.\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter\n                                                       Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 304,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "20",
                "published": "2005-06-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=304&pDocNr=5412&pOrgNr=1"
            },
            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                        DER\n                   MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                             http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n                                                    3. SONDERNUMMER\nStudienjahr 2004/2005                           Ausgegeben am 08.06.2005                                          20. Stück\n 75.      Streichung des Universitätslehrganges „Unternehmensführung für niedergelassene Ärzte“\n 76.      Studienplanergänzung: Anrechnungsrichtlinien für die Anrechnung von Studienleistungen aus der Studienrichtung Human-\n          medizin an der Medizinischen Universität Innsbruck für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität\n          Graz\n 77.      Studienplanergänzung: Anrechnungsrichtlinien für die Anrechnung von Studienleistungen aus dem 2. Studienabschnitt der\n          Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität\n          Graz\n 78.      Studienplanergänzung: Sonderregelungen für Studierendenvertreter/innen\n 75.\n Streichung des Universitätslehrganges „Unternehmensführung für niedergelassene Ärzte“\n Der stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\n der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\n zung am 18.05.2005 über Antrag von Herrn Univ.-Prof.Dr. Helfried Metzler, Sprecher der Studienkommis-\n sion Postgraduale Ausbildungen, die Streichung des\n                   Universitätslehrganges „Unternehmensführung für niedergelassene Ärzte“\n aus dem Studienangebot beschlossen hat.\n                                          Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                             Rektor\n 76.\n Studienplanergänzung: Anrechnungsrichtlinien für die Anrechnung von Studienleistungen aus der Stu-\n dienrichtung Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck für das Studium der Humanme-\n dizin an der Medizinischen Universität Graz\n Der stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\n der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\n zung am 18.05.2005 auf Basis des Antrages der Studienkommission Humanmedizin vom 03.05.2005 ge-\n mäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. nachfolgende Studienplanergänzung beschlossen hat:\n                                                   Anrechnungsrichtlinien\n                   Anrechnung von Studienleistungen aus der Studienrichtung Humanmedizin\n                                        an der Medizinischen Universität Innsbruck\n                   für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz\n Abgeschlossener 1. Studienabschnitt\n Anrechnung des 1. Studienabschnitts in Graz.\n 3. und 4. Semester mit abgeschlossener SIP II (Summativer integrativer Prüfung II)\n _________________________________________________________________________________\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 15. Juni 2005.\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 304,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "20",
                "published": "2005-06-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=304&pDocNr=5412&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\nFolgende Lehrveranstaltungen des Grazer Curriculums werden angerechnet:\nModule\nModul 7: Biologische Kommunikationssysteme und Regelkreise\nModul 8: Vom Molekül zum Organismus\nSpezielle Studienmodule\n1 Spezielles Studienmodul\nTrack-Lehrveranstaltungen\nTrack NBI II\nKeine abgeschlossene SIP (summative integrative Prüfung)\nWenn keine SIPs (summativen integrativen Prüfungen) positiv abgeschlossen sind, dann können nur jene\nLehrveranstaltungen, für die es gesonderte Zeugnisse gibt, als Grundlage für ein Anrechnungsverfahren\nherangezogen werden. Daher gilt in einer solchen Situation die hier vorliegende Richtlinie nicht, sondern es\nist eine individuelle Entscheidungsfindung auf Grund der konkret nachgewiesenen Studienleistungen erfor-\nderlich.\n5. - 7. Semester mit abgeschlossener SIP III (Summativer integrativer Prüfung III, entsprechend dem abge-\nschlossenen 2. Studienabschnitt)\nFolgende Lehrveranstaltungen des Grazer Curriculums werden angerechnet:\nModule\nModul 10: Krankheitsdynamik\nModul 11: Grundkonzepte zur Krankheitslehre\nModul 12: Therapeutische Intervention\nModul 13: Toleranz, Abwehr, Regulation\nModul 15: Gesundheit und Gesellschaft\nSpezielle Studienmodule\n1 Spezielles Studienmodul\nTrack-Lehrveranstaltungen\nTrack ÄF 2\nTrack ÄF 3\nTrack KSR 2\nTrack KSR 3\nKeine abgeschlossene SIP (summative integrative Prüfung)\nWenn keine SIPs (summativen integrativen Prüfungen) positiv abgeschlossen sind, dann können nur jene\nLehrveranstaltungen, für die es gesonderte Zeugnisse gibt, als Grundlage für ein Anrechnungsverfahren\nherangezogen werden. Daher gilt in einer solchen Situation die hier vorliegende Richtlinie nicht, sondern es\nist eine individuelle Entscheidungsfindung auf Grund der konkret nachgewiesenen Studienleistungen erfor-\nderlich.\n8. - 10. Semester mit abgeschlossener SIP IV (Summativer integrativer Prüfung IV)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 304,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "20",
                "published": "2005-06-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=304&pDocNr=5412&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\nAnrechnung des 2. Studienabschnitts in Graz\nKeine abgeschlossene SIP (summative integrative Prüfung)\nWenn keine SIPs (summativen integrativen Prüfungen) positiv abgeschlossen sind, dann können nur jene\nLehrveranstaltungen, für die es gesonderte Zeugnisse gibt, als Grundlage für ein Anrechnungsverfahren\nherangezogen werden. Daher gilt in einer solchen Situation die hier vorliegende Richtlinie nicht, sondern es\nist eine individuelle Entscheidungsfindung auf Grund der konkret nachgewiesenen Studienleistungen erfor-\nderlich.\n                                  Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n77.\nStudienplanergänzung: Anrechnungsrichtlinien für die Anrechnung von Studienleistungen aus dem 2.\nStudienabschnitt der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studium der Hu-\nmanmedizin an der Medizinischen Universität Graz\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 18.05.2005 auf Basis des Antrages der Studienkommission Humanmedizin vom 11.01.2005 bzw.\n01.03.2005 gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. nachfolgende Studienplanergänzung be-\nschlossen hat:\n                                           Anrechnungsrichtlinien\n             Anrechnung von Studienleistungen aus dem 2. Studienabschnitt der Humanmedizin\n                                   an der Medizinischen Universität Wien\n                 für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz\n3. – 6. Semester mit abgeschlossener SIP II (Summativer integrativer Prüfung II)\nFolgende Lehrveranstaltungen des Grazer Curriculums werden angerechnet:\nModule\nModul 7: Biologische Kommunikation und Regelkreise\nModul 8: Vom Molekül zum Organismus\nModul 10: Krankheitsdynamik\nModul 11: Grundkonzepte zur Krankheitslehre\nModul 12: Therapeutische Intervention\nModul 19: Entwicklung, Wachstum, Reifung\nModul 20: Fortpflanzung und Geburt\nModul 22: Netzwerk und Steuerung\nModul 26: Zirkulation, Rekonstruktion und Ersatz\nModul 29: Grenzflächen\nSpezielle Studienmodule\n2 Spezielle Studienmodule\nTrack-Lehrveranstaltungen\nTrack Ärztliche Fertigkeiten II\nTrack Naturwissenschaften/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften I\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 304,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "20",
                "published": "2005-06-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=304&pDocNr=5412&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nTrack Naturwissenschaften/Biomedizinische Technik/Informationswissenschaften II\nTrack Kommunikation/Supervision/Reflexion II\n7. und 8. Semester mit abgeschlossener SIP III (Summativer integrativer Prüfung III)\nFolgende Lehrveranstaltungen des Grazer Curriculums werden angerechnet:\nModule\nModul 15: Gesundheit und Gesellschaft\nModul 17: Viszerale Funktion und Modulation\nModul 21: Spannungsfeld Persönlichkeit\nModul 23: Bewegung\nSpezielle Studienmodule\n2 Spezielle Studienmodule\nTrack-Lehrveranstaltungen\nTrack Ärztliche Fertigkeiten IV\nTrack Kommunikation/Supervision/Reflexion III\nTrack Kommunikation/Supervision/Reflexion IV\nTrack Kommunikation/Supervision/Reflexion V\nKeine abgeschlossene SIP (summative integrative Prüfung)\nWenn keine SIPs (summativen integrativen Prüfungen) positiv abgeschlossen sind, dann können nur jene\nLehrveranstaltungen, für die es gesonderte Zeugnisse gibt, als Grundlage für ein Anrechnungsverfahren\nherangezogen werden. Daher gilt in einer solchen Situation die hier vorliegende Richtlinie nicht, sondern es\nist eine individuelle Entscheidungsfindung auf Grund der konkret nachgewiesenen Studienleistungen erfor-\nderlich.\nAnrechnung der Seminare und Übungen aus Wien, 1. Studienjahr: mehrheitlicher Beschluss in der Stu-\ndienkommissionssitzung vom 1. März 2005:\nDie Su/Pr. des 1 Blocks und Berufsfelderkundung setzen wir mit unserem Stationspraktikum gleich.\nDie Line Physikalische Gesundenuntersuchung, Line Erste Hilfe und Vorlesung Erste Hilfe können mit den\nÄrztlichen Fertigkeiten Teil 1 gleichgesetzt werden.\nAlle anderen Praktika können als Freie Wahlfächer angerechnet werden.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 304,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "20",
                "published": "2005-06-08T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=304&pDocNr=5412&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "-5-\n78.\nStudienplanergänzung: Sonderregelungen für Studierendenvertreter/innen\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 18.05.2005 auf Basis des Antrages der Studienkommission Humanmedizin vom 10.05.2005 nach-\nfolgende Studienplanergänzung beschlossen hat:\nA. Für LV mit immanenten Prüfungscharakter gilt für Studierendenvertreter/innen folgende Regelung:\n1. Die Abwesenheit für folgende Gremien wird nicht als Abwesenheit gewertet (sie zählt somit nicht zu den\n15 % gem. Studienplan und für die/den Vertreter/in zu keinem Nachteil führen). Der/Dem Vertreter/in ist\ndie Möglichkeit der Nachbringung einer allfällig erforderlichen Prüfungsleistung zu geben oder auf Wunsch\nder/des Vertreterin/Vertreters Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Unterrichtseinheit.\n    a. Senat der MUG\n    b. Kommissionen gem. § 25 (8) UG02\n    c. Universitätsrat der MUG\n    d. Sitzungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der MUG\n    e. Sitzung der Bundesvertretung oder deren Ausschüsse der Österreichischen Hochschülerinnen- und\n       Hochschülerschaft\n    f. Sitzung der Vorsitzendenkonferenz der Österreichischen Hochschülerinnen und Hochschülerschaft\n    g. Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der MUG\n    h. Sitzung der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der MUG oder der\n       Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft\n2. Für Sitzung anderer Organe, Gremien oder Arbeitsgruppen besteht die Möglichkeit mit der/dem Modul-\nkoordinator/in oder der/dem Leiter/in der Lehrveranstaltung einvernehmen herzustellen und eine Rege-\nlung über Nachholung oder Nacharbeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu treffen,\nwobei dann die 15 % Regelung hiervon nicht betroffen ist.\nB. Für die Teilnahme von Studierenden an der Generalversammlung der IFMSA gilt A1 sinngemäß.\nC. Die Studierenden haben jeweils die Teilnahme an der jeweiligen Sitzung des Organs bestätigt durch\n    die/den Vorsitzenden oder Sprecher/in nachzuweisen und möglichst im vorhinein bekannt zu geben.\n                                  Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 305,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "21",
                "published": "2005-06-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=305&pDocNr=5414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                      DER\n                    MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                               http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2004/2005                      Ausgegeben am 15.06.2005                           21. Stück\n79.      Einsetzung von Habilitationskommissionen\n80.      Ausschreibung von Stellen\n81.      Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\n79.\nEinsetzung von Habilitationskommissionen\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 103 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sitzung am\n18.05.2005 für folgende Personen eine Habilitationskommission eingesetzt hat:\nHerrn Dr.med. Arnulf PASCHER\nProfessoren:       Univ.-Prof.Dr. Wolfgang LINHART\n                   O.Univ.-Prof.Dr. Hans-Jörg MISCHINGER\n                   Univ.-Prof.Dr. Anton SADJAK\n                   O.Univ.-Prof. Dr. Reinhard WINDHAGER\nMittelbau:         Ass.-Ärztin Dr. Sigrun EGNER\n                   Ao.Univ.-Prof.Dr. Axel HABERLIK\nStudentin:         Ines HOCHSTEINER\nIn der konstituierenden Sitzung am 09.06.2005 wurde Herr Univ.-Prof.Dr. Wolfgang LINHART zum Vorsit-\nzenden gewählt.\nHerrn Dr. med. Gerald JÄGER\nProfessoren:       Univ.-Prof.Dr. Winfried GRANINGER\n                   O.Univ.-Prof.Dr. Gerhard KOSTNER\n                   Univ:-Prof.Dr. Werner LINKESCH\n                   Univ.-Prof.Dr. Ernst Ch. URBAN\nMittelbau:         Ass.-Prof.Dr.Brigitte SANTNER\n                   Ao.Univ.-Prof.Dr. Heinz SILL\nStudentin:         Ines HOCHSTEINER\nIn der konstituierenden Sitzung am 09.06.2005 wurde Herr Univ.-Prof.Dr. Winfried GRANINGER zum Vor-\nsitzenden gewählt.\nFrau Dr.med. Angelika HOFER\nProfessorin/en: Univ.-Prof.Dr. Reingard AIGNER\n                   O.Univ.-Prof.Dr. Helmut KERL\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 06. Juli 2005.\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 29.06.2005.\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 305,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "21",
                "published": "2005-06-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=305&pDocNr=5414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n                  O.Univ.-Prof.Dr. Günter KREJS\n                  O.Univ.-Prof.DDr. Egon MARTH\nMittelbau:        Ass.-Prof.Dr. Brigitte SANTNER\n                  Ao.Univ.-Prof.Dr. Hans Peter SOYER\nStudentin:        Ines HOCHSTEINER\nIn der konstituierenden Sitzung am 09.06.2005 wurde Frau Univ.-Prof.Dr. Reingard AIGNER zur Vorsitzen-\nden gewählt.\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                     Rektor\n                                          80. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitätsge-\nsetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n80.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\nders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vor-\nrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\ntenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am Institut für Anatomie voraussichtlich zu besetzen ab\n01.09.2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Biologie.\nVBA für Access, ASP Erweiterung für Access, Excel, praktische Erfahrung in der Handhabung fachspezifischer\nanaloger sowie digitaler Bild gebender und Bild bearbeitender Verfahren, Verwaltungs- und Unterrichtsauf-\ngaben hinsichtlich studentischer Lehre, Mitwirkung bei der Organisation der anatomischen Übungen, Be-\nherrschung der gängigen makroskopisch-anatomischen Arbeits- und Präpariertechniken, Beherrschung der\nPlastinationsverfahren, besondere Beherrschung spezieller Schnittverfahren, Englisch, Französisch.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 06. Juli 2005 (Kennzahl: W277)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung am Institut für Pathologie (befristete Ersatzkraft)\nvoraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nVorkenntnisse im Fach Pathologie, abgeschlossene Turnusausbildung bzw. absolvierte Gegenfächer er-\nwünscht.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 06. Juli 2005 (Kennzahl: D278)\n1 Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit Studium der\nNaturwissenschaften am Institut für Hygiene voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Naturwissenschaften.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 305,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "21",
                "published": "2005-06-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=305&pDocNr=5414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\nÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates der EU oder EWR,\nrechtliche Unbescholtenheit.\nKenntnisse über Qualitätssicherung in einem zertifizierten Labor, EDV-Kenntnisse, Englischkenntnisse, Kom-\nmunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Wissenschaftliches\nInteresse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 06. Juli 2005 (Kennzahl: D281)\n80.2 Freie Stelle für das allgemeine Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\nders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vor-\nrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\nbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Position aus (Privatangestellten-\nverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Vorstandssekretärin oder eines Vorstandssekretärs an der Medizinischen Universitätsklinik vor-\naussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nErfahrung bezüglich selbständiger Tätigkeit in leitender Sekretariatsfunktion, sehr gute kommunikative, ad-\nministrative und organisatorische Fähigkeiten, Eigenständigkeit und Teamfähigkeit, sehr gute EDV-\nKenntnisse (MS-Office), möglichst Erfahrung im Universitätsbereich, SAP-Kenntnisse, Englischkenntnisse.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 06. Juli 2005 (Kennzahl: A279)\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n                                81. Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschreibung\nDritter bekannt:\nFür das Forschungszentrum für Medizinische Grundlagenforschung im Zentrum für medizinische Grundla-\ngenforschung sind organisatorische und personelle Strukturen aufzubauen, um optimale Voraussetzungen\nfür Forschung und Lehre zu schaffen.\nEs wird folgende Position ausgeschrieben:\n              1 Stelle als Bioinformatiker/in im Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung,\n                                               ab sofort zu besetzen\nAnforderungsprofil:\n     • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU\n         oder EWR\n     • Rechtliche Unbescholtenheit\n     • Abgeschlossenes Studium der Mathematik, Biologie oder vergleichbares Studium\n     • Gute Englischkenntnisse\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 305,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "21",
                "published": "2005-06-15T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=305&pDocNr=5414&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\n     •   Erfahrung im Umgang mit Massendaten (spez. Microarray-Daten)\n     •   Erfahrung mit dem „Bioconductor“-Projekt (in R realisiert), dem de facto Standard für die Auswer-\n         tung von Array-Daten, GeneSpring oder Spotfire\n     •   Programmierkompetenz in der Sprache R (oder S)\n     •   Erfahrung in der Programmierung von Benutzerschnittstellen (z.B. um Bedienoberflächen für den\n         Routinebetrieb von MTA´s und Biologen zu erstellen oder um Gensequenzen automatisch von For-\n         schungsdatenbanken im WWW abfragen zu können)\n     •   Kenntnis einer Datenbanksprache und Erfahrung im Aufbau einer Datenbank\n     •   Erfahrung mit einschlägigen Internetressourcen und Forschungsdatenbanken\n     •   Erfahrung in statistischen Auswertungsmethoden\n     •   Kenntnisse und starkes Interesse im Bereich des maschinellen Lernens (Supervised Learning Me-\n         thods)\n     •   Teamfähigkeit, überdurchschnittliche Flexibilität und Bereitschaft, sich weiterzubilden, Fähigkeiten\n         zur Schulung und Ausbildung eigener Mitarbeiter/innen.\nBewerbungen sind unter Angabe der Kennzahl K280 bis 06. Juli 2005 an die Personalabteilung der Medizini-\nschen Universität Graz, Halbärthgasse 8, A – 8010 Graz, zu richten.\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\nders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vor-\nrangig aufgenommen.\nHierbei handelt es sich um ein bis 31.12.2006 befristetes Angestelltenverhältnis zur KAGes - Steiermärkische\nKrankenanstaltengesellschaft m.b.H. Bei Eignung besteht die Möglichkeit, dass Ihnen im Anschluss die Medi-\nzinische Universität Graz ein Dienstverhältnis als Privatangestellte/r anbietet.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 306,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "22",
                "published": "2005-06-24T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=306&pDocNr=5416&pOrgNr=1"
            },
            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                     DER\n                  MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                            http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n                                                4. SONDERNUMMER\nStudienjahr 2004/2005                      Ausgegeben am 24.06.2005                            22. Stück\n 82.      Änderung des Studienplanes Humanmedizin - Teil der Prüfungsordnung\n 82.\n Änderung des Studienplanes Humanmedizin - Teil der Prüfungsordnung\n Der stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. Bratschko, gibt bekannt, dass der Senat\n der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\n zung am 22.06.2005 auf Basis des Antrages der Studienkommission Humanmedizin vom 07.06.2005 ge-\n mäß § 25 Abs. 10, letzter Satz, Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. nachfolgende Studienplanänderung be-\n schlossen hat:\n In der 8.o. Studienkommissionssitzung Humanmedizin, am 7. Juni 2005, wurde der Beschluss mit 2/3\n Mehrheit gefasst, dass nachfolgender Teil der Prüfungsordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.\n Prüfungen\n Beschreibung der Prüfungsmethoden\n Die Prüfungsmethoden werden so gestaltet, dass sie nachvollziehbar, reliabel, valide und somit für die\n Überprüfung der verschiedenen Lernziele – Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen – geeignet sind. Geprüft\n werden die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte. Entsprechend der integrierten Unterrichts-\n form finden die Prüfungen in dieser Form statt. Es sind folgende Arten von Prüfungen vorgesehen:\n Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Seminare(Se), Übungen (Ue), Seminare mit\n Übungen (SU) sowie Exkursionen(Ex) werden nach folgendem Modus geprüft. Bewertet werden Mitarbeit\n und selbständige Beiträge der Studierenden. Begründete Abwesenheit kann bis zu einem Ausmaß von\n 15 % toleriert werden. Bei Überschreitung des erlaubten Abwesenheitsausmaßes wird nach Maßgabe der\n organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur selbständigen Nacharbeit oder zur Nachholung der ver-\n säumten Unterrichtseinheit(en) geboten. Bei einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter\n müssen eindeutige Beurteilungskriterien (z.B. Punktesystem und Prüfungsmethoden) vor Beginn festgelegt\n und veröffentlicht werden.\n Fachprüfungen: Fachprüfungen umfassen den vorgetragenen bzw. vermittelten Stoff mehrerer Lehrveran-\n staltungen eines Moduls. Fachprüfungen finden in der Regel schriftlich statt und werden entsprechend den\n gesetzlichen Vorgaben angeboten. Nach Maßgabe der Inhalte der Lehrveranstaltungen können auch\n mündliche und praktische Prüfungselemente zur Anwendung kommen. Die positive Absolvierung der Lehr-\n veranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist Zulassungsvoraussetzung für die entsprechende\n Fachprüfung. Für Fachprüfungen haben am Anfang eines Studienjahres die Anzahl und die Fragenart sowie\n der Notenschlüssel veröffentlicht zu werden. Der vorabdefinierte Notenschlüssel darf nur durch die Strei-\n chung von fehlerhaften, ungenauen oder mit anderen Mängeln behafteten Fragen verändert werden. Bei\n der Benotung einer Fachprüfung ist es nicht zulässig, dass Teile dieser und Punkte/Ergebnisse in diesen für\n die positive Absolvierung notwendig sind. Die Noten haben sich allein aus dem Gesamtpunkteergebnis zu\n ergeben – weitere Bedingungen sind nicht zulässig.\n _________________________________________________________________________________\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 06. Juli 2005.\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 306,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "22",
                "published": "2005-06-24T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=306&pDocNr=5416&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\nDie Gesamtbeurteilung eines Moduls als Diplomprüfungsfach entspricht der Beurteilung der Fachprüfung.\nFür die Gesamtbeurteilung eines Tracks werden die Beurteilungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen\nmit immanentem Prüfungscharakter herangezogen.\nMündliche kommissionelle Gesamtprüfungen finden in Form von OSCE ( = objective structured clinical\nexamination) statt und sind zur Erfassung der klinischen Problemlösungskompetenz der\nStudierenden in praktischer Hinsicht vorgesehen.\nBegründung der gewählten Prüfungsmodi für den Studienabschluss\nDie Abfolge von Fachprüfungen sowie die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsprüfungen am Ende\njedes Moduls bzw. Tracks zusammen mit den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nmotivieren die Studierenden zu einer kontinuierlichen Beschäftigung mit den Inhalten und Zielen des\nStudiums und gewährleisten einen kumulativen Lernfortschritt. Die kommissionellen Gesamtprüfungen\nerfassen die für den Arzt/Ärztinnenberuf in besonderer Weise relevanten Fähigkeiten der integrierenden\nErfassung und Lösung von klinischen Problemen.\nPrüfungsordnung\nDie Prüfungsordnung wird im speziellen Teil des Studienplans im Detail ausgeführt.\n                                   Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                    Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                           DER\n                      MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2004/2005                      Ausgegeben am 06.07.2005                                                   23. Stück\n83.       Bekanntgabe der Leiterfunktionen und deren Stellvertretung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der Medi-\n          zinischen Universität Graz\n84.       Bekanntgabe der Änderungen in der 2. Stellvertretung des Vorstandes der Geburtshilflich-Gynäkologischen Universitätsklinik\n85.       Vollmacht für Herrn Ao.Univ.-Prof.DI Dr. Peter REHAK\n86.       Widerruf der Vollmacht für Herrn Mag.Dr. Gerald WALLAND\n87.       Satzung Wahlordnung - HAUPTSTÜCK I\n88.       Satzung Reihungsverfahren\n89.       Studienplan Humanmedizin\n90.       Studienplan Zahnmedizin\n91.       Mitteilung über die Ausschreibung des Staatspreises 2005 des BMBWK\n92.       Ausschreibung von Stellen\n83.\nBekanntgabe der Leiterfunktionen und deren Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der Medizi-\nnischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß § 9 des Organisations-\nplanes auf Vorschlag der/des jeweiligen Bereichs- und Abteilungsleiter/in mit Wirkung ab 01.06.2005 auf\nunbefristete Zeit (soweit im Weiteren nicht anders ausgeführt) zur Leiterin/zum Leiter sowie zur Stellvertrete-\nrin/zum Stellvertreter der folgenden Bereiche bzw. Abteilungen der Organisationseinheit für Zentrale Infra-\nstruktur gemäß § 10 Abs. 1a und Abs. 3 des Organisationsplanes bestellt wurden:\n                     Organisationseinheit                                        Leiter/in                       Stellvertreter/in\nAdministrativer Bereich (B-AD)                                       Dr. Herbert Rack                      ADir. Ingeborg Bauer*\nAbteilung Bibliothek (A-BI)                                          HR Dr. Ulrike Kortschak               Gottfried Watz*\nAbteilung Personal (A-PE)                                            ADir. Ingeborg Bauer                  Irmgard Romirer*\nKaufmännischer Bereich (B-KM)                                        Mag. Christa Peissl                   Klaus Zötsch\nAbteilung Finanzbuchhaltung (A-FB)                                   Gabriele Haas                                        -\nAbteilung Controlling (A-CO)                                         Mag. Michaela Schubel                                -\nAbteilung Treasury & Liquiditätsmanagement (A-TR)                    Klaus Zötsch                                         -\nBereich Informationstechnologie (B-IT)                               Ing. Gerhard Schöfl                   Bernhard Hainisch\nBereich Studium und Lehre                                            N.N.                                                 -\nAbteilung Qualitätssicherung und Organisation der                    Dipl.-Ing. Heide Neges                Helmut Haimberger\nLehre (QsO)\nAbteilung Internationales und Postgraduales Zentrum                  Mag. Christina Schönbacher            Silvia Adler\n(A-IPZ)\nBereich Zentrale Beschaffung (B-ZB)                                  Helmut Strasser                                      -\n                                          Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                               Rektor\n___________\n*Für die Dauer eines Jahres mit Wirkung ab 01.06.2005\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 20. Juli 2005.\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 13.07.2005.\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "-2-\n84.\nBekanntgabe der Änderungen in der 2. Stellvertretung des Vorstandes der Geburtshilflich-Gynäkologischen\nUniversitätsklinik\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass\na) Herr Ao.Univ.-Prof.Dr. Raimund WINTER auf eigenen Wunsch von den Aufgaben als 2. Stellvertreter des\n    Vorstandes der Geburtshilflich-Gynäkologischen Universitätsklinik per 03.05.2005 entbunden wurde.\nb) gemäß §§ 20 Abs. 5, 32 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. sowie gemäß § 4 Abs. 2 des Organisati-\n    onsplanes auf Vorschlag des Vorstandes der Geburtshilflich-Gynäkologischen Universitätsklinik und nach\n    Stellungnahme durch die Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. gemäß § 32 Abs. 1 Uni-\n    versitätsgesetz 2002 i.d.g.F.\n                                    Herr Ao.Univ.-Prof. Dr. Karl TAMUSSINO\nzum 2. Stellvertreter des Vorstandes der Geburtshilflich-Gynäkologischen Universitätsklinik mit Wirkung ab\n01.07.2005 bis 28.02.2009 bestellt wurde.\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                     Rektor\n85.\nVollmacht für Herrn Ao.Univ.-Prof.DI Dr. Peter REHAK\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt für Herrn Ao.Univ.-Prof.DI Dr. Peter REHAK\nfolgende Vollmacht bekannt:\n                                                   VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.Prof.DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                       Ao. Univ. Prof. DI Dr. Peter REHAK\n                                  (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                             geboren am 30.07.1949\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ausschließlich für die Ethik-\nkommission ermächtigt:\n     •    Abschluss von Nebentätigkeits- und Werkverträgen bis zu einem Betrag in Höhe von maximal\n          € 200,- mit internen und externen Gutachtern, die für die Ethikkommission der MUG Gutachten zu\n          ärztlichen Fragen - insbesondere zur Zulässigkeit von klinischen Studien – erstellen, im Rahmen der\n          diesbezüglichen Vorgaben der MUG.\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu be-\nlasten oder allgemeine Arbeits- oder Dienstverträge zu zeichnen.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat mit seinem Namen und dem vorangestellten Zusatz „iV“ (für: „in Vertre-\ntung“) für die MUG zu zeichnen.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte berechtigt, für die MUG allei-\nne zu zeichnen und die MUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nDie Vollmacht endet automatisch durch Zeitablauf am 31.12.2005 und kann jederzeit durch den Rektor\nwiderrufen werden. Die Beendigung der Vollmacht wird im Mitteilungsblatt der MUG sowie im Internet\nveröffentlicht und wird jedenfalls obsolet, sobald der Bevollmächtigte nicht mehr die Leitung der Ethikkom-\nmission inne hat.\n                                     Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                     Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "-3-\n86.\nWiderruf der Vollmacht für Herrn Mag.Dr. Gerald WALLAND\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass gemäß § 28 Abs. 1 Universi-\ntätsgesetz 2002 i.d.g.F. i.V.m. § 6 der Richtlinien des Rektorates für die Vergabe von Bevollmächtigungen,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 18.2.2004, 23. Stk., RN 57, die an Herrn Mag.Dr. Gerald WALLAND\nerteilte Vollmacht mit Wirkung vom 21.6.2005 widerrufen wurde.\n                                      Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                      Rektor\n87.\nSatzung Wahlordnung - HAUPTSTÜCK I\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Se-\nnat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 22.06.2005 folgende Wahlordnung auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 Uni-\nversitätsgesetz 2002 i.d.g.F. beschlossen hat:\nHAUPTSTÜCK I - Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von Kollegialorganen sowie der\nSchriftführung\n                             1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ I.1. Jedes Kollegialorgan hat nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Hauptstü-\nckes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die Schriftführung\nsowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n§ I.2. Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\nVorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich nicht\ngesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende /einen Vorsitzenden sowie eine erste Stell-\nvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Ist das Kollegialorgan größer als 10 ordentliche Mitglieder\noder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter zu wählen, ist eine\nzweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ I.2a Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ ein Schriftführer zu wählen.\nBei Kollegialorganen größer als 10 ordentliche Mitglieder, ist eine stellvertretende Schriftführerin/ ein\nstellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen Bestimmungen über die Wahl zur\nSchriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des Vorsitzes analog.\n§ I.3 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so gesetz-\nlich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ I.4 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung dauert\nbei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur Zweckerrei-\nchung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung, endet die\nFunktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n                      2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ I.5 Die Wahl ist bei erstmaliger Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von dem an Lebensjah-\nren ältesten stimmberechtigten Mitglied des Kollegialorgans zu leiten Die Wahl ist jedenfalls in der konstitu-\nierenden Sitzung eines Kollegialorganes durchzuführen.\n§ I.5a Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der\nersten Stellvertreterin/ vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ I.6 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl der/des\nVorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der Voraussetzungen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 3,
            "text": "-4-\nnach § I.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters sowie der Schriftfüh-\nrung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den einzelnen Teilwahlen\neingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ I.7 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\nzweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die stellvertreten-\nde Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen abzustimmen.\n§ I.8 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kollegi-\nalorganes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführe-\nrin/Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer gültige, wenn\nzumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend sind.\n§ I.9 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes im ersten Wahlgang ein Konsensquorum von der absoluten Mehrheit der anwesenden\nMitglieder dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten Wahlgang\ndieses Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem nur mehr die\nbeiden Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren Mitgliedern, die\nstimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen, zumindest die\nrelative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang keine Entscheidung,\nentscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ I.10 Die Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ I.11 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gesamtzahl\nder abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden Kandida-\ntin/Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § I.9 dieser\nWahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die Wahlleiterin/der\nWahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch je ein Mitglied jeder\nim Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von diesen ist das Wahlergebnis\neinstimmig zu bestätigen.\n§ I.12 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröf-\nfentlichen.\n                                       3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ I.13 Eine Wahlanfechtung der Wahl ist unzulässig.\n    4. Teilstück: Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung sowie der Schriftführung\n§ I.14 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten\noder zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die\nMitgliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters hat\ndies keine Auswirkung.\n§ I.15 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung\nmuss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden und ist an den Vorsitz\ndes Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese haben eine außerordentli-\nche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung mit entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen.\n§ I.16 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftfüh-\nrung darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden. Soll von der\nFunktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem an Jahren ältes-\nten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ I.17 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf ei-\nnes Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines Konsensquo-\nrums von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "-5-\n§ I.18 Die/ Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schrift-\nführer kann während der Funktionsperiode jederzeit seinen Rücktritt aus der Funktion des Vorsitzes/der\nStellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Kollegialorgan schrift-\nlich (an den Stellvertreter bzw. Vorsitzenden) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der Rücktritt aus der Funktion\ndes Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als Mitglied dieses Kollegialorga-\nnes.\n§ I.19 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der Funktion\ndes Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes bzw. der\nStellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.\n                                            5. Teilstück In-Kraft-treten\n§ I.20 Mit In-Kraft-treten des Hauptstückes I der Wahlordnung tritt § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung außer\nKraft.\n                                    Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n                                                       Rektor\n88.\nSatzung Reihungsverfahren\nDer stellv. Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof.Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Se-\nnat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in seiner Sit-\nzung am 22.06.2005 auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002\ni.d.g.F. unter Abgabe eines Sondervotums der HochschülerInnenschaft folgendes Reihungsverfahren\nbeschlossen hat:\n                                                 Satzung MUG\n                    Satzungsteil Reihungsverfahren für die Lehrveranstaltungen\n                   mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl in den Diplomstudien\n                          Humanmedizin (O 202) und Zahnmedizin (O203)\nPräambel\nDie grundlegenden Veränderungen des Charakters der medizinischen Studien von Doktoratsstudien zu Dip-\nlomstudien mit sehr praxisorientierter Berufsvorbildung nehmen durch die gestiegene Betreuungsintensität\nder Studierenden sehr große finanzielle und personelle Ressourcen in Anspruch. Für die optimale Ausbildung\nder Studierenden zeigen sich durch veränderte Lern- und Lehrformen sehr schnell die Grenzen der vorhan-\ndenen Möglichkeiten der Medizinischen Universität Graz (MUG) auf. Diese Grenzen liegen sowohl im perso-\nnellen Bereich und sind wesentlich auch durch die Größe des Klinikums limitiert. Dadurch ist die Universität\ngezwungen, die Anzahl der Studierenden besonders in Lehrveranstaltungen mit hohem praktischen Anteil zu\nlimitieren. Die Medizinische Universität Graz hält fest, dass sie sich für die Beibehaltung des freien Hoch-\nschulzuganges ausspricht und eine Ausweitung des Reihungsverfahrens auf andere Studienrichtungen als\nnicht sinnvoll erachtet wird. Abschließend sei ergänzt, dass die Limitierung der Ressourcen die Universität zu\neiner derartigen Beschränkung zwingt.\nA. Allgemeines\n   § 1.  Das in diesem Satzungsteil behandelte Reihungsverfahren für Lehrveranstaltungen mit beschränkter\n         TeilnehmerInnenzahl ist nur für das Diplomstudium Humanmedizin (O202) und das Diplomstudium\n         Zahnmedizin (O203) zulässig. Alle anderen Studien sind nicht berechtigt, derartige Beschränkungen\n         in ihre Studienpläne aufzunehmen.\n   § 2.  Die Verantwortung für die Durchführung des Reihungsverfahrens obliegt dem Rektor.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "-6-\n  § 3.  Das Reihungsverfahren regelt die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit immanentem\n        Prüfungscharakter gem. § 54 (8) UG 2002, die in den Studienplänen Humanmedizin und Zahnmedi-\n        zin ab dem zweiten Semester vorgesehen sind.\n  § 4.  Die Voraussetzungen, am Reihungsverfahren teilzunehmen, sind in den Studienplänen zu definieren.\n        Findet eine solche Definition im Studienplan nicht statt, ist die Voraussetzung zum Antritt mit der\n        Zulassung zum jeweiligen Studium gegeben.\n  § 5.  Die Teilnahme am Reihungsverfahren ist beliebig oft möglich.\n  § 6.  Die Reihung ist für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin getrennt durchzuführen.\nB. Das Reihungsverfahren\n  § 7.  Das Reihungsverfahren setzt sich ausschließlich aus den folgenden drei Teilbereichen zusammen:\n             a. Noten der bereits positiv absolvierten Fachprüfungen des ersten Semesters des jeweiligen\n                 Studiums\n             b. Multiple-Choice-Test über die Lehrinhalte des ersten Semesters des jeweiligen Studiums\n             c. Eignungstest für medizinische Studienrichtungen\n        Eine Ausweitung oder Verringerung dieser drei Teile ist nicht zulässig.\n  § 8.  Für die im § 7 genannten Teile werden Punkte vergeben und zu einer Gesamtpunkteanzahl addiert.\n        Der in § 7 lit. a angeführte Teil hat min. 10 % und max. 25%, die Prüfung lt. § 7 lit. b min. 25 %\n        und max. 50 % und der Test lt. § 7 lit.c mindestens 40 % und maximal 60 % in der Punktebewer-\n        tung auszumachen. Die genaue Prozentpunkteanzahl ist in den Studienplänen festzulegen.\n  § 9.  Die maximal erreichbaren Punkte lt. § 7 lit. (a) sind auf die im Studienplan festzulegenden Fachprü-\n        fungen gewichtet nach den ECTS-Punkten zu verteilen. Innerhalb der Fachprüfung selbst sind die\n        Punkte linear nach den Noten zu vergeben, wobei ein Nicht Genügend oder Nicht-Antreten keine\n        Punkte ergeben und eine Bewertung mit Sehr Gut alle für die jeweilige Fachprüfung möglichen\n        Punkte ergibt.\n  § 10. Bei der Prüfung lt. § 7 lit. (b) dürfen nur Inhalte, die in den Lehrveranstaltungen des ersten Semes-\n        ters tatsächlich vermittelt wurden, geprüft werden. Bei der korrekten Beantwortung aller Fragen\n        werden alle erreichbaren Punkte vergeben. Jede Frage hat gleich stark gewichtet zu werden.\n  § 11. Für den Teil gem. § 7 lit.(c) gelten folgende Bestimmungen:\n             a. Der Test hat in den folgenden Punkten genau mit den Bestimmungen des EMS der Schwei-\n                 zer Organisation ZTD (Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für\n                 Psychologie an der Universität Fribourg, UNI Rte Englisberg 9, CH-1793 Granges-Paccot)\n                 überein zu stimmen:\n                        i. Aufbau des Tests\n                       ii. Art der Untertests\n                      iii. geprüfte Fertigkeiten\n                      iv. Zahl der Aufgaben/Fragen\n                       v. Bearbeitungszeit und Pausen\n                      vi. Berechnung der Werte\n                     vii. Fragenart, Fragenanzahl, Durchführung, Dauer, Bewertung\n                     viii. Verteilungsprüfung\n                      ix. Vergleich der Testfassungen\n             b. Die Fragen bzw. Aufgaben haben entweder von der ZTD überprüft und positiv bestätigt\n                 worden zu sein oder durch einen leitenden Mitarbeiter der ZTD begutachtet worden zu\n                 sein, wobei Fragen, die in einer solchen Begutachtung als ungünstig eingestuft wurden,\n                 nicht verwendet werden dürfen\n             c. Der Test hat ständig evaluiert zu werden, wobei als Mindestmaß die Evaluierungsbereiche\n                 der ZTD (sofern für den Standort MUG sinnvoll) heran zu ziehen sind.\n             d. Die Reihungskommission ist berechtigt, Fragen aufgrund mangelnder Qualität per Beschluss\n                 zu streichen, die somit nicht in die Wertung einfließen.\nC. Durchführung des Reihungsverfahrens\n  § 12. Das Reihungsverfahren findet einmal jährlich am Ende des Wintersemesters statt.\n  § 13. Die Teile lt. § 7 lit. (b) und (c) haben an zwei voneinander getrennten Werktagen jedoch in einem\n        Zeitraum von drei aufeinander folgenden Werktagen stattzufinden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 6,
            "text": "-7-\n  § 14. Nutzt einE KandidatIn unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht das Ergebnis zu\n        beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal genauestens zu dokumentieren. Die/Der KandidatIn ist\n        jedoch berechtigt das Reihungsverfahren komplett abzuschließen; sie/er wird jedoch unabhängig\n        von den erreichten Punkten nicht in die Reihungsliste aufgenommen. Eine Berufung an die Rei-\n        hungskommission ist zulässig, die über die Aufnahme in die Reihungsliste abschließend entscheidet.\nD. Reihungskommission\n  § 15. Die Reihungskommission ist für alle Belange zuständig, die dieses Reihungsverfahren betreffen, so-\n        fern nicht gesetzlich und in diesem Satzungsteil andere Vorgaben für Zuständigkeiten existieren.\n  § 16. Sie entscheidet über die Reihungsliste und allfällige Berufungen endgültig.\n  § 17. Die Reihungskommission besteht aus der/dem StudienrektorIn, der/dem RektorIn, der/dem Vizerek-\n        torIn für Studium und Lehre, der/dem VizestudienrektorIn und einer/einem VertreterIn der Hoch-\n        schülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz. Der Vorsitz liegt auf je-\n        dem Fall bei der/dem RektorIn.\n  § 18. Die Reihungskommission erstellt eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit, die vom Senat zu geneh-\n        migen ist.\nE. Reihungslisten und Einsprüche\n  § 19. Drei Tage nach der Durchführung des letzten Teiles des Reihungsverfahrens wird eine provisorische\n        Ergebnisliste (mit Vorbehalt) des Reihungsverfahrens unter Transparentmachung des Zustandekom-\n        mens der Punkteanzahl ausgehängt und im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht; gleichzeitig\n        ist zu veröffentlichen bei welchem Organ Einsprüche eingebracht werden können. Die Beeinspru-\n        chung ist ausschließlich für TeilnehmerInnen des Reihungsverfahrens möglich. Der Rechtsweg ist\n        ausgeschlossen. Der Einspruch hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Über die Einsprüche ent-\n        scheidet die Reihungskommission schnellstmöglich, aber jedenfalls bis zum zweiten Tag des jeweili-\n        gen Sommersemesters.\n  § 20. Einsprüche zum Ablauf des Verfahrens (soferne allgemeine und nicht auf eine Person bezogene Ein-\n        sprüche) sowie alle Einsprüche zu einzelnen Fragen haben der Reihungskommission anonymisiert\n        zum Beschluss vorgelegt zu werden. Die Reihungskommission erhält ausschließlich folgende Infor-\n        mationen von den Einsprüchen zu (Test-)Fragen\n             a. Anzahl der Einsprüche zu dieser Frage\n             b. Die Begründungen aller Einsprüche zu den einzelnen Fragen\n  § 21. Die Reihungskommission beschließt die definitive Reihungsliste, die wie die provisorische veröffent-\n        licht wird, nach den in diesem Satzungsteil aufgeführten Bedingungen. Diese erlangt drei Tage nach\n        Veröffentlichung Rechtskraft. In dieser Frist sind noch Beeinspruchungen aufgrund von Formalfeh-\n        lern nach Teil F in Bezug auf die Erstellung der definitiven Reihungsliste und gem. Teil G dieser Sat-\n        zung möglich.\nF. Verfahren zur Erstellung der Reihungsliste für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen\n   mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl in den Diplomstudien Zahn- und Humanmedi-\n   zin ab dem 2. Semester\n  § 22. Die KandidatInnen werden nach Punkten gem. den Bestimmungen dieses Satzungsteiles – insbeson-\n        dere Teil B – und näherer Bestimmungen in den Studienplänen gereiht.\n  § 23. Bei den ersten dreihundert (= 300) Plätzen der Reihungsliste Humanmedizin sind folgende Prozent-\n        anteile zu erheben:\n             a. BezieherInnen von Studienbeihilfe gem. Studienbeihilfenförderungsgesetz (StudFG)\n             b. Personen gem. § 63 (10) UG 2002, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.\n  § 24. Jene Personen, die sich unter den letztgereihten zwanzig Prozent auf der Liste befinden, werden\n        nicht in die genannten beschränkten Lehrveranstaltungen aufgenommen.\n  § 25. Liegt der Prozentsatz gem. § 23 lit. (a) unter dem Prozentsatz der StudienbeihilfenbezieherInnen\n        gem. StudFG der an der MUG erstzugelassenen Studierenden des Wintersemesters des aktuellen\n        Studienjahres im jeweiligen Studium, werden Personen gem. § 23 lit. (a) von den KandidatInnen, die\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 307,
                "academic_year": "2004/05",
                "issue": "23",
                "published": "2005-07-06T00:00:00+02:00",
                "teaser": null,
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=307&pDocNr=5418&pOrgNr=1"
            },
            "index": 7,
            "text": "-8-\n         auf die ersten dreihundert vergebenen Plätze folgen, in der Reihenfolge nach Punkten auf die ersten\n         Plätze der ersten dreihundert Plätze, unabhängig von den erreichten Punkten aufgenommen, indem\n         alle anderen in den Plätzen nach unten rücken, bis entweder der in diesem Paragraph genannte Pro-\n         zentanteil von StudienbeihilfenbezieherInnen erreicht ist, oder KandidatInnen aus den letztgereihten\n         zwanzig Prozent nach Punkten über dieses Verfahren aufgenommen werden müssten.\n   § 26. Liegt der Prozentanteil gem. § 23 lit. (b) unter dem Prozentanteil der an der MUG erstzugelassenen\n         Studierenden gem. § 63 (10) UG2002, des Wintersemesters des aktuellen Studienjahres im jeweili-\n         gen Studium, werden Personen gem. § 23 lit. (b) von den KandidatInnen, die auf die ersten drei-\n         hundert vergebenen Plätze folgen, in der Reihenfolge nach Punkten auf die ersten Plätze der ersten\n         dreihundert Plätze aufgenommen, unabhängig von den erreichten Punkten, indem alle anderen in\n         den Plätzen nach unten rücken, bis entweder die Prozentzahl der Personen lt. § 23 lit. (b) in den ers-\n         ten dreihundert Plätzen den in diesem Paragraph genannten Prozentsatz erreicht oder KandidatIn-\n         nen aus den letztgereihten zwanzig Prozent nach Punkten über dieses Verfahren aufgenommen\n         werden müssten.\n   § 27. Eine Umreihung nach dem Verfahren gem. §§ 25 und 26 ist solange durchzuführen, bis die Bedin-\n         gungen der §§ 25 und 26 erfüllt sind.\n   § 28. Für die Reihungsliste Zahnmedizin ist das Verfahren gem. § 22-26 mit vierundzwanzig (= 24) Plät-\n         zen sinngemäß anzuwenden.\n   § 29. Die in diesem Satzungsteil genannten Zahlen von 300 (Humanmedizin) und 24 (Zahnmedizin) kön-\n         nen durch einstimmigen Beschluss der Reihungskommission in Abstimmung mit der Studienorgani-\n         sation für das laufende Jahr erhöht werden.\nG. Einzelfallöffnungsklausel\n   § 30. Personen, die aufgrund des Verfahrens gem. §§ 25 bis 28 dieses Satzungsteiles aus den ersten drei-\n         hundert (Humanmedizin) bzw. vierundzwanzig (Zahnmedizin) Plätzen nach hinten gereiht wurden\n         haben das Recht, Einspruch lt. § 21 einzubringen, wenn ein Härtefall nachgewiesen werden kann\n         (z.B. soziale Gründe, auf Grund deren die Platzvergabe an sie/ihn wichtiger ist, als an die/den Sti-\n         pendienbezieherIn).\n   § 31. Die Reihungskommission hat über die Berufung einstimmig zu entscheiden. Die Entscheidung zu-\n         gunsten der/des berufenden Studierenden darf aber keine diskriminierende Wirkung gegenüber den\n         in § 23 genannten Personengruppen haben.\nH. Festlegung des Procedere\n   § 32. Nach den Verfahrensschritten dieses Satzungsteiles – insbesondere von Teil F - werden die ersten\n         300 Personen der Humanmedizinliste und die ersten 24 Personen der Zahnmedizinliste mit Beschluss\n         der Reihungskommission in die Lehrveranstaltungen aufgenommen. Dieser Beschluss ist durch die\n         Studienrektorin bzw. den Studienrektor zu bestätigen und zu vollziehen.\n   § 33. Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Reihungskommission sind nur nach den Maßgaben des § 21\n         möglich.\nI. Übergangsbestimmungen\n   § 34. Erstmalig werden die Erstinskribierenden (ausgenommen hiervon sind Studierende, die aus dem Ri-\n         gorosenstudium Medizin nach AHStG (O 201) freiwillig oder im Amtswege umsteigen) des Studien-\n         jahres 2005/2006 der Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin dem Reihungsverfahren\n         gem. diesem Satzungsteil zur Aufnahme in die Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\n         unterzogen.\n   § 35. Beim erstmaligen Reihungsverfahren im Studienjahr 2005/2006 ist es iSd § 11 lit d zulässig, das Ä-\n         quivalent zum Unterteil „Konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten“ im Test gem. § 7 Abs. c nicht\n         durchzuführen (und somit nicht zu werten).\n   § 36. Zur Evaluierung sollten beim erstmaligen Reihungsverfahren für das Studienjahr 2005/06 20 Studie-\n         rende des Rigorosenstudiums Humanmedizin (O 201) und 20 Studierende aus dem Diplomstudium\n         Medizin (O 202), die bereits im 2. Abschnitt sind, auf freiwilliger Basis zusätzlich am Test gem. § 7\n         Abs. c teilnehmen. Die Auswahl erfolgt durch die HochschülerInnenschaft der Medizinischen Univer-\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz"
        }
    ]
}