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{ "count": 24184, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=540", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=500", "results": [ { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\n Für Institute/Kliniken mit Labors ist jedenfalls ein/e Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzbeauf-\n tragter (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n Für alle übrigen Universitätseinrichtungen sind Brandschutzwarte (im Sinne der TRVB) zu\n bestellen. Die Leiterinnen/Leiter können nach ihrem Ermessen anstelle einer/eines Brand-\n schutzwartin/ Brandschutzwartes eine/n Brandschutzbeauftragte/n nominieren.\n Dem Rektor / der Rektorin obliegt es, für kleinere Universitätseinrichtungen, die eine örtliche\n Einheit bilden und deren Sicherheitsrisiko nicht hoch ist, eine/einen gemeinsamen Brand-\n schutzwart/in (im Sinne der TRVB) zu bestellen.\n4) Die Bestellung der Beauftragten für den Brandschutz erfolgt auf Vorschlag der Leiterin /des Leiters\n durch die Rektorin / den Rektor nach Beratung und soweit möglich im Einvernehmen mit dem jeweils\n für die/den vorgesehene/n Beauftragte/n für den Brandschutz zuständigen Betriebsrat.\n5) Die/Der Beauftragte für den Brandschutz übt im Wirkungsbereich der betreffenden Universitätseinrich-\n tung ihre/seine Tätigkeit in dem in der TRVB festgelegten Umfang im Auftrag der Leiterin/des Leiters\n mit der Weisungsbefugnis bei unmittelbarer Gefahr für Personen und Sachwerte aus.\n6) Die Koordination der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Beauftragten für den Brandschutz\n aller Universitätseinrichtungen, Kontrolle der angeordneten Maßnahmen und die Koordination für Uni-\n versitätseinrichtungsüberschreitende Maßnahmen obliegt der/dem von der Rektorin / dem Rektor be-\n stellten Sicherheitsbeauftragten.\n7) Die gesetzlichen Überprüfungen der Brandmeldeanlagen und Geräte der ersten Löschhilfe werden\n von der/dem Sicherheitsbeauftragten veranlasst und evident gehalten.\n8) Für Allgemeinflächen, die keiner Universitätseinrichtung direkt zugeordnet sind, kann die/der Sicher-\n heitsbeauftragte im Auftrag der Rektorin / des Rektors diese einer/einem der örtlich nahestehenden\n Beauftragten für den Brandschutz die Tätigkeiten nach Punkt 5 zuteilen.\n II VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ\n 1. Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen:\n1) Unter Hinweis auf § 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 i.d.g.F. ist jede/r Universitätsangehö-\n rige verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten, Handlungen zu\n unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden\n darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren. Eine Zuwiderhandlung kann ein Verwal-\n tungsstrafverfahren nach sich ziehen.\n2) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Brandverhütung und auch - soweit dies ohne\n Gefahr für das eigene Leben und die Gesundheit möglich ist - bei der Brandbekämpfung aktiv mitzu-\n wirken.\n3) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Rauchgeruch und Brandverdacht sofort der/dem Beauf-\n tragten für den Brandschutz zu melden. Den Weisungen der Beauftragten für den Brandschutz ist in\n brandschutztechnischer Hinsicht Folge zu leisten.\n4) Jede/r Universitätsbedienstete muss in bezug auf seine Arbeitsräume den Ort des nächsten Druck-\n knopfmelders und Feuerlöschgeräts (Feuerlöscher oder Wandhydrant) kennen sowie über die Flucht-\n wege Bescheid wissen. Ebenso muss er/sie aufgrund der bei jedem Gerät angebrachten Bedienungs-\n vorschriften die Feuerlöschgeräte bedienen können. Die Sirenensignale und der Brandalarmplan müs-\n sen allen Bediensteten genauestens bekannt sein.\n5) Hinweistafeln für Löschgeräte, Druckknopfmelder, Fluchtwegkennzeichnungen und Aushänge, die\n sich auf das richtige Verhalten im Brandfall beziehen, sind genau zu beachten und dürfen nicht der\n Sicht entzogen, beschädigt oder zerstört werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "- 19 -\n6) Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt oder der Sicht entzogen (z.B. durch darüber ge-\n hängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder\n zweckwidrig verwendet werden.\n7) Schweiß-, Löt-, Schneid- und Schleifarbeiten oder andere Arbeiten, bei denen mit starker Staub- oder\n Rauchentwicklung zu rechnen ist, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung bzw. Freigabe durch ei-\n ne/einen Beauftragten für den Brandschutz durchgeführt werden.\n8) Nach Dienstschluss sind elektrische Anlagen mit Ausnahme derjenigen, die aus betrieblichen Grün-\n den oder für den Betrieb und die Erhaltung des Gebäudes während der dienstfreien Zeit benötigt wer-\n den, abzuschalten, Gashähne und Ventile sowie Fenster zu schließen und Türen zu versperren. Ma-\n schinen, maschinelle Antriebe und sonstige Arbeitsvorrichtungen sind so zu behandeln, dass Brandge-\n fahren vermieden werden.\n9) Die Durchführung von Dauerversuchen, bei denen erhöhte Brandgefahr besteht, ist unter Anord-\n nung allenfalls notwendiger Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Durchführung derartiger Ver-\n suche ist der/dem Beauftragten für den Brandschutz im vorhinein schriftlich zu melden.\n10) Leicht entzündbare Abfälle sind nach Möglichkeit täglich - jedoch mindestens einmal wöchentlich - aus\n den Arbeitsräumen zu entfernen. Derartige Abfälle, insbesondere öl- und lackgetränkte Putzlappen,\n Leichtmetallspäne u.ä. sind in nicht brennbaren, mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln versehe-\n nen Behältern zu sammeln. Antriebe wie Elektromotoren, Transmissionen, Riemenvorgelege u.ä. sind\n stets von Ablagerungen jeglicher Art freizuhalten. Schmiermittel sind in geeigneten Räumen mit nicht\n brennbarem Fußboden und in dichten Gefäßen zu lagern.\n 3. Lagerung und Transport von brennbaren Flüssigkeiten\n1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in eigens hiefür gekennzeichneten Räumen er-\n folgen und ist insbesondere unzulässig auf Dachböden, Gängen und in Stiegenhäusern.\n2) Die Dachböden sämtlicher von der Medizinischen Universität Graz genutzter Gebäude müssen jeden-\n falls von leicht entzündlichen, zündschlagfähigen oder schwer löschbaren Stoffen freigehalten werden.\n3) Gasflaschen, Pressluftflaschen etc. sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen, gegen Umfallen zu si-\n chern und so zu lagern und aufzustellen, dass sie Fluchtwege nicht behindern.\n4) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern ist insbesondere unzulässig:\n • in Räumen, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als der umgebende Erdboden;\n • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerkfluren, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren\n unmittelbarer Nähe;\n • in Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten,\n die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Menschen bilden oder\n dem regelmäßigen Verkehr dienen;\n • in Räumen, in denen sich Grubenkanäle, Kellereingänge und sonstige Verbindungen zu Keller-\n räumen befinden;\n • in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - auch nur vorübergehend - abgestellt werden\n • in Arbeitsräumen, in engen Höfen, im Freien ohne die für solche Lagerstätten fallweise erforderli-\n chen Sicherheitsmaßnahmen.\n5) Ein Transport von Flüssigkeitsbehältern hat so zu erfolgen, dass volle und leere Behälter nur im ge-\n schlossenen Zustand mit fest angezogener Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe befördert\n werden sowie auf dem Transport sowohl gegen Umfallen als auch gegen Sonnenbestrahlung ge-\n schützt sind.\n6) Die Fenster von Kellerabteilen, in denen leicht brennbare oder zündschlagfähige Materialien gelagert\n werden, sind verschlossen zu halten. Bei Kellerfenstern, die zur ständigen Lüftung dienen, ist das Glas\n durch ein engmaschiges Drahtnetz (4 mm Maschenweite) zu ersetzen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "- 20 -\n 4. Besondere Vorschriften betreffend Rauchen und Hantieren mit offenem Licht:\n1) Gemäß § 13 Tabakgesetz ist das Rauchen an Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bil-\n dung verboten.\n2) Insbesonders in brandgefährdeten Arbeitsräumen und Werkstätten sowie in Archiven, Bibliotheken,\n Laboratorien, Hörsälen, Seminarräumen, Garagen sowie auf Dachböden darf nicht geraucht und kein\n offenes Feuer und Licht verwendet werden. Das gleiche gilt für Räume, in denen leicht entzündbare\n Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten verwendet oder gelagert werden und die als solche\n gekennzeichnet sind. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Arbeit mit Bunsen-, Gas- und\n Schweißbrennern in den dafür vorgesehenen Räumen (Laboratorien, Werkstätten).\n3) Zigaretten und Zigarettenreste, Zündhölzer, Asche usw. dürfen nicht unbeaufsichtigt ablegt und nur in\n nicht brennbare Abfallbehälter geworfen werden.\n 5. Fluchtwege und Ausgänge:\n1) Hauptverkehrs- und Fluchtwege sind ständig von Lagerungen aller Art freizuhalten.\n2) Brandschutztüren sind immer geschlossen zu halten. Die bei betriebsbedingt offenzuhaltenden Brand-\n schutztüren vorhandenen Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt\n werden.\n3) Brand- und Rauchschutzabschlüsse sind von Gegenständen aller Art freizuhalten.\n4) Hinter, in und vor Ausgängen und Notausgängen dürfen keine Gegenstände Wandtische, Vitrinen\n u.ä., die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen, aufgestellt oder gelagert werden.\n5) Die Zufahrtswege zu den Gebäuden sind für einen allfälligen Einsatz von Fahrzeugen der Rettung,\n Feuerwehr und Polizei freizuhalten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat gemäß der Parkordnung\n ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen.\n III. VERHALTEN IM BRANDFALL\n 1. Maßnahmen bei Brandausbruch:\n1) Grundsätzlich ist bei Brandausbruch vor jeder eigenen Löschtätigkeit die Feuerwehr zu verständigen.\n Nur dann, wenn Sicherheit besteht, dass ein Entstehungsbrand mit den vorhandenen Mitteln selbst\n gelöscht werden kann, kann die Feuermeldung unterbleiben.\n2) Nach Betätigung des Brandmelders (Feuermelders) bzw. nach telefonischer Verständigung der Feu-\n erwehr sind die Tore zu öffnen die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen.\n3) Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind unverzüglich einzusetzen. Notwendige Löschhilfe\n hat noch vor Eintreffen der Feuerwehr einzusetzen, sofern dies ohne Gefahr für Gesundheit und Le-\n ben möglich ist.\n4) Die Benützung der Lifte ist im Brandfalle lebensgefährlich und daher verboten.\n5) Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach der Evakuierung aller Personen durch rasches Schließen\n der Türen und Fenster vom Brand betroffener Räume zu verhindern.\n6) Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbe-\n kämpfung mitwirken, haben die Räume bzw. das Gebäude unverzüglich über die bezeichneten\n Fluchtwege zu verlassen. Personen, die z.B. infolge verqualmter Fluchtwege nicht mehr ins Freie ge-\n langen können, haben sich in die nächstgelegenen Räume zu begeben, die Türen zu schließen und zu\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "- 21 -\n versuchen, sich den Feuerlöschkräften bemerkbar zu machen. Sind die Kleider von Personen in Brand\n geraten, können die Flammen durch Überwerfen von Decken etc. oder durch Rollen am Boden erstickt\n werden.\n7) Die Sicherung bzw. Bergung gefährdeter Gegenstände, Geräte und Materialien ist zu veranlassen.\n Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit der Personen vor allen anderen Gesichtspunkten ran-\n giert.\n8) Bei Brandausbruch sind die jeweils zuständigen Leiterin/der Leiter, der/die Beauftragte für den Brand-\n schutz sowie die/der Sicherheitsbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.\n9)\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "- 22 -\n 62. Ausschreibung von Stellen\n Der Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitätsge-\n setz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n 62.1 Freie Stelle für das wissenschaftliche Personal\n Im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\n ders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vor-\n rangig aufgenommen.\n Bewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\n bärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\n Die Medizinische Universität Graz schreibt gemäß §107 UG 2002 folgende Position aus (Privatangestellten-\n verhältnis auf Grundlage des VBG):\n 1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im Forschungs-\n und Lehrbetrieb (Fachärztin/Facharzt) an der Klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie der Universitätsklinik\n für Chirurgie zu besetzen ab sofort.\n Anforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Fachärztin/Facharzt für Chirurgie, prakti-\n sche und wissenschaftliche Erfahrung in Gefäßchirurgie, Publikationen, EDV- und Fremdsprachenkenntnis-\n se, Teamfähigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: W227)\n 62.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\n Im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden beson-\n ders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vor-\n rangig aufgenommen.\n Bewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz, Hal-\n bärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\n Die Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatangestell-\n tenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n 1 Stelle einer Teamassistentin oder eines Teamassistenten für das Kompetenzzentrum für den Virtuellen\n Medizinischen Campus (VMC) zu besetzen ab sofort befristet bis 31.12.2006.\n Ihre Aufgaben:\n- Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von Arbeitsabläufen\n- Unterstützung bei Planungs- und Projektsitzungen\n- Unterstützung von Lehrenden beim Einpflegen der Modulstruktur in den VMC\n- Unterstützung von Lehrenden beim Einpflegen von Lernobjekten in den VMC\n- Parteienverkehr\n- Sonderaufgaben nach Bedarf\n Unsere Anforderungen:\n - Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU\n oder EWR\n - Unbescholtenheit\n - Abschluss einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule\n - Sehr gute PC-Kenntnisse (MS Office)\n - Sehr gute Phonotypie-Kenntnisse\n __________________________________________________________________________________________\n Druck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "- 23 -\n - Einsatzbereitschaft, Innovationsfähigkeit und Lernwille; Eigenständigkeit, Verantwortungsgefühl, Flexibi-\n lität.\n - Teamfähigkeit, Kommunikationsvermögen\n - Gute Englischkenntnisse\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A248)\n 1 Stelle einer Teamassistentin oder eines Teamassistenten für die Abteilung Qualitätssicherung und Organi-\n sation in der Lehre zu besetzen 01.06.2005.\n Ihre Aufgaben:\n- Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von Arbeitsabläufen\n- Unterstützung bei Planungs- und Projektsitzungen\n- Mithilfe beim Einpflegen von Planungsdaten in eine Datenbank\n- Zuweisung von Lehrveranstaltungsplätzen für Studierende\n- Parteienverkehr mit Studierenden\n- Sonderaufgaben nach Bedarf\n Unsere Anforderungen:\n - Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU\n oder EWR\n - Unbescholtenheit\n - Abschluss einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule\n - Sehr gute PC-Kenntnisse (MS Office und MS Project)\n - Einsatzbereitschaft, Innovationsfähigkeit und Lernwille; Eigenständigkeit, Verantwortungsgefühl, Flexibi-\n lität, Verschwiegenheit\n - Teamfähigkeit, Kommunikationsvermögen\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A249)\n 1 halbe Stelle einer Projektmitarbeiterin oder eines Projektmitarbeiters zur Mitarbeit an Studien zur Evaluie-\n rung auf dem Gebiet der med. Bildverteilung und Datenvisualisierung am Institut für Medizinische Informatik,\n Statistik und Dokumentation zu besetzen ab sofort befristet auf 12 Monate.\n Anforderungsprofil:\n Muss: Maturaniveau, gute Datenbankkenntnisse, Teamfähigkeit, Flexibilität, Lernbereitschaft.\n Soll: Programmierkenntnisse, MS-Sql-Server.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A250)\n 2 Stellen einer Personalreferentin oder eines Personalreferenten in der Personalabteilung voraussichtlich zu\n besetzen ab sofort.\n Anforderungsprofil:\n • abgelegte Personalverrechnerprüfung\n • mehrjährige einschlägige Berufserfahrung\n • sehr gute Kenntnisse im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes\n • SAP-Kenntnisse\n • absolut sorgfältige und genaue Arbeitsweise\n • umfassende MS-Office Kenntnisse\n • Flexibilität und Belastbarkeit\n • gutes Kommunikations- und Kooperationsvermögen\n • Erfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung von Vorteil\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A251)\n 1 Lehrstelle für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/in im Büro des Rektors zu besetzen ab sofort.\n Anforderungsprofil: abgeschlossene Pflichtschule, Erfahrung in EDV, sehr gute Rechtschreibung, gutes\n Kommunikationsvermögen, absolut sorgfältige und genaue Arbeitsweise, gute Umgangsformen, Pünktlich-\n keit, Belastbarkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A252)\n __________________________________________________________________________________________\n Druck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "- 24 -\n1 Stelle einer Schreibkraft (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitätsklinik für Chi-\nrurgie zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nEDV-Kenntnisse, Maschinschreibkenntnisse, Kenntnisse der medizinischen Terminologie, Teamfähigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A253)\n1 Stelle einer Schreibkraft (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) an der Universitäts-Augenklinik\nvoraussichtlich zu besetzen ab 17.07.2005.\nAnforderungsprofil:\nVermittlung von Telefongesprächen, Auskunftserteilung für Patient/innen, Besucher/innen und Mitarbei-\nter/innen, diverse Schreibarbeiten am Computer.\nDa es sich um einen geschützten Arbeitsplatz handelt, kommen nur Personen mit besonderen Bedürfnissen\nin Frage (bevorzugt Sehbehinderte).\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Mai 2005 (Kennzahl: A254)\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 300, "academic_year": "2004/05", "issue": "17", "published": "2005-05-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=300&pDocNr=5404&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "- 25 -\n63.\nMitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nDer Rektor, Herr O.Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschrei-\nbung Dritter bekannt:\nAn der Medizinischen Universität Innsbruck ist die Position einer/eines hauptamtlichen\n Rektorin/Rektors\nzu besetzen. An den Instituten und Kliniken der Medizinischen Universität Innsbruck sind derzeit ca. 1.700\nMitarbeiter beschäftigt und ca. 4.000 Studierende inskribiert. Die Rektorin/der Rektor ist Vorsitzende/r des\nRektorates, welches die Universität leitet und nach außen vertritt.\nZu den Aufgaben der Rektorin/des Rektors zählt unter anderem:\n• die Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals\n• Abschluss von Arbeitsverträgen mit den von ihr/ihm in Abstimmung mit dem Universitätsrat zu bestellen-\n den Vizerektorinnen und Vizerektoren\n• Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Bundesministerium als\n Grundlage der Budgetgestaltung\n• Gestaltung der wissenschaftlichen Schwerpunkte und Profilbildung der Medizinischen Universität Inns-\n bruck.\nAufgaben, Befugnisse und rechtliche Stellungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Universitätsgesetz\n2002 (www.unigesetz.at). Das Qualifikationsprofil und weitere Details zur Medizinischen Universität Inns-\nbruck finden sich unter: www.i-med.ac.at. Weitere Auskünfte können beim Senatsvorsitzenden (Univ.-\nProf.Dr. Werner Jaschke, werner.jaschke@uibk.ac.at) eingeholt werden.\nDie Medizinische Universität Innsbruck strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen\nPersonal und in Leitungspositionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu\nbewerben.\nBewerbungen (inklusive Lebenslauf und sonstiger Unterlagen) sind bis spätestens 25.05.2005 (Postein-\ngangsdatum) zu richten an:\nMedizinische Universität Innsbruck, Univ.-Prof.Dr. Werner Jaschke, Vorsitzender des Senates\nChristoph-Propst-Platz - Innrain 52, A-6020 Innsbruck.\nEin Hearing ist für den 01.07.2005 vorgesehen.\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 301, "academic_year": "2004/05", "issue": "18", "published": "2005-05-18T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=301&pDocNr=5406&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\nStudienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 18.05.2005 18. Stück\n 64. Ausschreibung der Wahlen in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Medizinischen Uni-\n versität Graz\n 65. Ausschreibung von Stellen\n 64.\n Ausschreibung der Wahlen in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft\n der Medizinischen Universität Graz\n Die ständige Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen\n Universität gibt folgende Ausschreibung bekannt:\n Die Wahl in die\n Universitätsvertretung an der Medizinischen Universität Graz\n findet statt in der Zeit von\n Dienstag, 31.05.2005 und Donnerstag, 02.06.2005 jeweils von 09:00 - 16:00 Uhr\n sowie Mittwoch, 01.06.2005 von 09:00 – 19:00 Uhr\n in der Vorklinik UR 07.04 (Erdgeschoss)\n im LKH – Eingangszentrum SZ KW.21 (2. Stock)\n sowie im Wahlzelt vor der Universität Graz\n Die Wahl in die\n Studienvertretung Humanmedizin (für die Studien O 201, O 202 und O 090)\n Studienvertretung Zahnmedizin\n Studienvertretung Pflegewissenschaften\n findet jeweils statt in der Zeit von\n Dienstag, 31.05.2005 und Donnerstag, 02.06.2005 jeweils von 09:00 - 16:00 Uhr\n sowie Mittwoch, 01.06.2005 von 09:00 – 19:00 Uhr\n in der Vorklinik UR 07.04 (Erdgeschoss)\n im LKH – Eingangszentrum SZ KW.21 (2. Stock)\n sowie im Wahlzelt vor der Universität Graz\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n _________________________________________________________________________________\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 01. Juni 2005.\n Redaktionsschluss: Mittwoch, 25.05.2005.\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 301, "academic_year": "2004/05", "issue": "18", "published": "2005-05-18T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=301&pDocNr=5406&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n 65. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz Walter, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universi-\ntätsgesetz 2002 i.d.g.F. folgende Stellen ausschreibt:\n65.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher\nQualifikation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb (Fachärztin/Facharzt) an der Klinischen Abteilung für Geburtshilfe der Ge-\nburtshilflich-Gynäkologischen Universitätsklinik (befristete Ersatzkraft bis 31.März 2007) zu besetzen ab\n01. Juli 2005.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburts-\nhilfe, besondere Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und wissenschaftliches Interesse, im\nBesonderen für das Fachgebiet Geburtshilfe und Pränataldiagnostik, EDV- und Fremdsprachenkennt-\nnisse, Teamfähigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: W255)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Klinischen Abteilung für gynäkolo-\ngische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin der Geburtshilflich-Gynäkologischen Universitätskli-\nnik (befristete Ersatzkraft bis 22. September 2006) zu besetzen ab 06. August 2005.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Gynäkologie und der\nGeburtshilfe, Kreißsaal-Erfahrung, EDV- und Fremdsprachenkenntnisse, Teamfähigkeit, wissenschaftli-\nche Tätigkeit mit Fragen der Perinatalmedizin.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: W256)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung am Institut für Medizinische Biologie und\nHumangenetik (befristete Ersatzkraft bis 31. Jänner 2006) zu besetzen ab 15. Juni 2005.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Fluoreszenz in situ Hybridisierung zum Nachweis von\nChromosomenaberrationen mit Zellen und Gewebe aus Paraffin eingebettetem Material, Erfahrung in\nImmunhistochemie, einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, Fähigkeit und Bereitschaft zu wissen-\nschaftlichem Arbeiten im Bereich der Tumorgenetik erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: W257)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 301, "academic_year": "2004/05", "issue": "18", "published": "2005-05-18T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=301&pDocNr=5406&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb am Institut für Medizinische Biologie und Humangenetik (befristete Ersatzkraft\nbis 28. Februar 2006) zu besetzen ab 01. Juli 2005.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Facharzt für Medizinische Biologie, einschlägige Lehrer-\nfahrung, Erfahrung in der genetischen Beratung und Befunderstellung (Pränataldiagnostik, Syndromo-\nlogie, Onkologie) Fähigkeit und Bereitschaft zu wissenschaftlichem Arbeiten im Bereich der Tumorzyto-\ngenetik erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: W258)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung für Nuklearmedizin an der Klinischen Ab-\nteilung für Nuklearmedizin der Universitätsklinik für Radiologie zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, abgeschlossener Turnus oder absolvierte Pflichtneben-\nfächer oder anteilige Facharztausbildung in Radiologie oder Innerer Medizin, Vorerfahrung in der Lehre,\neinschlägige wissenschaftliche Vorerfahrung, Fremdsprachenkenntnisse (insbesondere Englisch), über\nGrundkenntnisse hinausgehende PC-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: W230)\n65.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\nkation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs (befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) am Insti-\ntut für Medizinische Biologie und Humangenetik zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nErfahrung bezüglich selbständiger Tätigkeit im medizinischen Bereich, sehr gute kommunikative, admi-\nnistrative und organisatorische Fähigkeiten, Eigenständigkeit und Teamfähigkeit, Bereitschaft zur Erler-\nnung hauseigener EDV-Programme, gute Umgangsformen und Englischkenntnisse erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: D259)\n1 Stelle einer Medizinisch-Technischen Analytikerin oder eines Medizinisch-Technischen Analytikers\n(befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) am Institut für Medizinische Biologie und Humangenetik\nzu besetzen ab 01. Juni 2005.\nAnforderungsprofil:\nReifeprüfung, abgeschlossene Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Analytikerin bzw. zum Medizi-\nnisch-Technischen Analytiker, Arbeiten mit Zellkulturen, Vertrautheit mit zytogenetischen und moleku-\nlargenetischen Methoden und Analytik, Erfahrung im Umgang mit biologischen Materialien, gute Eng-\nlisch- und PC-Kenntnisse, hohes Maß an Selbständigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit, Bereitschaft\nzur Fort- und Weiterbildung.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: D260)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 301, "academic_year": "2004/05", "issue": "18", "published": "2005-05-18T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=301&pDocNr=5406&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n12 Stellen als Ferialpraktikantinnen oder als Ferialpraktikanten am Institut für Hygiene:\nStelle 1 vom 11.07. – 05.08.2005 (Wasserlabor)\nStelle 2 vom 15.08. – 30.09.2005 (Wasserlabor)\nStelle 3 vom 01.08. – 31.08.2005 (Wasserlabor)\nStelle 4 vom 04.07. – 12.08.2005 (Wasserlabor)\nStelle 5 vom 01.07. – 31.07.2005 (Virologie)\nStelle 6 vom 01.08. – 31.08.2005 (Virologie)\nStelle 7 vom 01.07. – 31.07.2005 (Bakteriologie)\nStelle 8 vom 01.08. – 31.08.2005 (Bakteriologie)\nStelle 9 vom 01.08. – 30.09.2005 (Mykologie)\nStelle 10 vom 04.07. – 23.09.2005 (Parasitologie)\nStelle 11 vom 04.07. – 23.09.2005 (Parasitologie)\nStelle 12 1/2 Stelle vom 11.07. – 02.09.2005 (Nährbodenküche)\nAnforderungsprofil:\nUnterstützung beim Aufarbeiten von Probenmaterial, Durchführung von einfachen Labortätigkeiten,\nBearbeitung von Probenmaterial für gerade laufende wissenschaftliche Untersuchungen\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: D261)\n1 Stelle einer Medizinisch-Technischen Analytikerin oder eines Medizinisch-Technischen Analytikers\nam Bakteriologisch-Mykologischen Labor am Institut für Hygiene zu besetzen ab 13. Juni 2005.\nTätigkeiten: Mitwirkung bei der Erstellung von bakteriologisch-mykologischen Befunden (Probenansatz,\nVerarbeitung, Befunderstellung, Anwendung konventioneller mikrobiologischer und molekularbiologi-\nscher Methoden), Mitarbeit bei wissenschaftlichen Arbeiten, Mitwirkung bei Qualitätssicherung, Mitwir-\nkung bei Ausbildung von MTA- und MTF Schülerinnen und Schüler, Betreuung von Laborgeräten und\nLaborbereichen.\nAnforderungsprofil:\nÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU\noder des EWR, rechtliche Unbescholtenheit, abgeschlossene Ausbildung zur Medizinisch-Technischen\nAnalytikerin bzw. zum Medizinisch-Technischen Analytiker, Erfahrung in Computer und EDV, Teamfä-\nhigkeit, Flexibilität, Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung.\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: D262)\n1 Stelle einer Medizinisch-Technischen Analytikerin oder eines Medizinisch-Technischen Analytikers\n(befristete Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002) am Klinischen Institut für Medizinische und Chemische\nLabordiagnostik zu besetzen ab 21. Juli 2005.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossene Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Analytikerin bzw. zum Medizinisch-\nTechnischen Analytiker, nachweisliches Interesse für wissenschaftliche Tätigkeit, praktische Erfahrung\nbei folgenden Arbeitstechniken: Langzeit-Zellkulturen, Anzüchten von Viren und intrazellulär wachsen-\nder Bakterien, immunhistochemische Färbetechniken, Polymerosekettenreaktion (PCR), Enzyme-\nlinked-Immunosorbent-Assay (ELISA).\n Ende der Bewerbungsfrist: 08. Juni 2005 (Kennzahl: A263)\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 01.06.2005 19. Stück\n66. Geschäftsordnung für das Rektorat der Medizinischen Universität Graz\n67. Berichtigung der Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Graz\n68. Einsetzung von Habilitationskommissionen\n69. Verlängerte Übergangsfristen für Studierende des Rigorosenstudiums Medizin (Studienkennzahl 201)\n70. Ausschreibung von Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2005 an der Medizinischen Universität Graz\n71. Mitteilung Ausschreibung des Josef Krainer-Förderungspreises für 2006\n72. Mitteilung Ausschreibung des Josef Krainer-Würdigungspreises für 2006\n73. Ausschreibung von Stellen\n74. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\n66.\nGeschäftsordnung für das Rektorat der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Universitätsrates, Herr Univ.-Prof.Dr. Franz Marhold, gibt bekannt, dass der Univer-\nsitätsrat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. in\nseiner Sitzung vom 15.04.2005 die vom Rektorat gemäß § 22 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F.\nvorgelegte Geschäftsordnung in der nachfolgenden Form genehmigt hat:\n Geschäftsordnung für das Rektorat der Medizinischen Universität Graz\n § 1 Allgemeines\n(1) Das Rektorat führt die Geschäfte der Medizinischen Universität nach Maßgabe der Gesetze und\n dieser Geschäftsordnung.\n(2) Änderungen der Geschäftsordnung bzw. des Geschäftsverteilungsplans können vom Rektorat mit\n einer Vierfünftel-Mehrheit seiner Mitglieder vorgenommen werden, bedürfen aber der Genehmigung\n durch den Universitätsrat.\n § 2 Mitglieder des Rektorates, Vertretung des Rektors\n(1) Mitglieder des Rektorates sind der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren.\n(2) Die Vertretung des Rektors erfolgt durch den Vizerektor für den Klinischen Bereich.\n In dessen Abwesenheit erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:\n Vizerektor für Strategie und Innovation;\n Vizerektor für Studium und Lehre;\n Vizerektorin für Forschungsmanagement und Internationale Beziehungen.\n(3) Die Vizerektorin und die Vizerektoren betrauen im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des\n Rektorates mit ihrer Vertretung. Die Vertretung ist dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen.\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 15. Juni 2005.\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 08.06.2005.\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n § 3 Strategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz\nDas Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen (§ 22 Abs. 1 UG 2002). Der Rektor ist Vor-\nsitzender des Rektorats und dessen Sprecher (§ 23 Abs. 1 UG 2002). Die strategische Ausrichtung der\nMedizinischen Universität Graz wird vom Rektorat festgelegt.\n § 4 Rechte und Pflichten des Rektorates\n(1) Die Mitglieder des Rektorates haben ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen der\n Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und\n mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am Leitbild der Medizinischen\n Universität Graz und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der Zielvereinbarung bei.\n(2) Das Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n(3) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser Ge-\n schäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist sowie in je-\n nen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sofern diese Angelegen-\n heiten im folgenden nicht einem Mitglied des Rektorates allein zugewiesen sind.\n(4) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor oder durch\n ein anderes Mitglied des Rektorates im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden.\n(5) Die einzelnen Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander laufend über wichti-\n ge Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen.\n(6) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität nach außen. Er kann diese\n Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des\n Rektorats übertragen.\n(7) Der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber dem Universitätsrat. Er unterrichtet den Universitätsrat\n regelmäßig über die Lage der Medizinischen Universität.\n(8) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer\n Angelegenheit eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung des\n Rektorates herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem jeweils zuständigen\n anderen Mitglied des Rektorates behoben werden können.\n(9) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorates, mit denen ein außergewöhnliches\n wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rektorates.\n(10) Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorates ohne vorherige Zustimmung des Rektorates\n entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die Medizinische\n Universität Graz handeln, ist aber verpflichtet, ehest möglich das Rektorat zu informieren und\n nachträglich Zustimmung einzuholen.\n(11) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen\n des Rektorates teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Rektor ein-\n schließlich einer allfälligen Stimmübertragung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Rektorates kann\n mehr als zwei Stimmen führen. Vertretungen durch Personen, die nicht dem Rektorat angehören,\n sind unzulässig.\n(12) Jedes Mitglied des Rektorates hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\n Schriftstücke der Medizinischen Universität Graz Einsicht zu nehmen und von Mitarbeitern der Medi-\n zinischen Universität Auskünfte zu erhalten, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wirkungsbe-\n reich des Rektorates fallen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n § 5 Geschäftsverteilung\n(1) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorates ergibt\n sich aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist\n (Anlage).\n(2) Ergibt sich im Laufe der Geschäftsperiode des Rektorates, dass eine neue Aufgabe hervorkommt,\n welche in der Geschäftsverteilung des Rektorates noch keine ausdrückliche Berücksichtigung finden\n konnte, so ist jenes Mitglied des Rektorates berufen diese wahrzunehmen, mit dessen Geschäfts-\n führungsbereich diese Aufgabe den engsten Konnex aufweist. Sofern diese Aufgabe mit den Ge-\n schäftsführungsbereichen von mehreren Mitgliedern des Rektorates einen engen Konnex aufweist,\n so sind diese gemeinsam dazu berufen diese zu besorgen. Die Zuordnung einer Aufgabe nach\n Maßgabe dieses Absatzes ist in die Niederschrift der jeweils nächsten Rektoratssitzung aufzuneh-\n men.\n(3) Bis zur Genehmigung der Zuordnung einer neu hervorgekommenen Aufgabe durch den Universitäts-\n rat ist diese grundsätzlich von allen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam wahrzunehmen. Die Er-\n ledigung von sich aus dieser Aufgabe ergebenden konkreten Aufträgen kann mittels Beschluss des\n Rektorates einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zur Erledigung zugewiesen werden; nach der\n konkreten Erledigung fällt die Aufgabe wieder in die Kompetenz des gesamten Rektorates zurück.\n Eine Delegation an Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten ist diesfalls einstimmig mög-\n lich.\n(4) Die Vizerektorin und die Vizerektoren führen ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Die\n Vizerektorin und die Vizerektoren sind bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Verantwor-\n tungsbereichen weisungsfrei. In Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch das Rektorat\n unterliegen, bereiten die Vizerektorin und die Vizerektoren in ihrem Geschäftsbereich federführend\n für das Rektorat Entscheidungsgrundlagen vor, die zwischen den betroffenen Geschäftsbereichen\n abzustimmen sind und im gesamten Rektorat einer Entscheidung zugeführt werden müssen. Durch\n die Aufteilung der Geschäftsbereiche wird die Gesamtverantwortung des Rektorates nicht aufgeho-\n ben.\n(5) Jedes Mitglied ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten vertre-\n tungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Für alle Angelegenheiten, die vom Rektorat gemeinsam\n wahrzunehmen sind, ist der Rektor oder das nach Maßgabe des § 2 (2) vertretungsbefugte Mitglied\n des Rektorates vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.\n(6) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Geschäftsbereich der\n Universität gehören, sind jedenfalls von zwei Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen. So-\n ferne nicht ohnehin durch diese Geschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorates gemeinsam\n zur Besorgung dieser Angelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektora-\n tes gemeinsam mit dem Rektor zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen unbeschadet\n des § 8 insbesondere der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von mehr als dreijähriger Dauer\n in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Fremdfi-\n nanzierungen.\n(7) Bei Angelegenheiten, die von einzelnen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu besorgen sind, ist\n die gemeinsame Entscheidung aller dieser Mitglieder mittels eines Aktenvermerkes zu dokumentie-\n ren. Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung richten sich in diesem Fall nach der in § 2 (2)\n festgelegten Vertretungshierarchie, es sei denn, die Vertretung ist einem Mitglied des Rektorates\n durch diese Geschäftsordnung ausdrücklich zugeordnet.\n(8) Kommt in Angelegenheiten, die von einzelnen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu besorgen\n sind, keine Einigung zustande, ist die Entscheidung auf Antrag eines dieser Mitglieder von allen Mit-\n gliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen. Nach der konkreten Entscheidung des Rektorates\n fällt die Angelegenheit wieder an die Mitglieder des Rektorates, die diese entsprechend der Ge-\n schäftsverteilung gemeinsam zu besorgen haben.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n(9) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, vorher Zustimmung einzuholen, wenn Maßnahmen\n oder Geschäfte seines Verantwortungsbereiches Verantwortungsbereiche anderer Mitglieder des\n Rektorates betreffen.\n(10) Die Mitglieder des Rektorates bedienen sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Geschäftsfüh-\n rungsbereiche der Mitarbeiter ihrer jeweiligen Büros. Diese sind dem jeweiligen Büro dienstzugeteilt,\n unterstehen dem jeweiligen Mitglied des Rektorates und sind ausschließlich diesem gegenüber wei-\n sungsgebunden.\n(11) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der übertragenen Geschäftsführungsbereiche zweckmäßig\n erscheint, können die Mitglieder des Rektorates ihre Mitarbeiter mit der eigenständigen Wahrneh-\n mung von Aufgaben betrauen, die Entscheidungsbefugnis in operativen und administrativen Angele-\n genheiten an diese delegieren und das Recht zur Einsichtnahme und das Auskunftsrecht gemäß § 4\n (12) durch diese wahrnehmen. Auskünfte über personenbezogene Daten werden unmittelbar an die\n Mitglieder des Rektorates erteilt. Auskunftsbegehren, mit denen ein nicht unerheblicher Arbeitsauf-\n wand verbunden ist, werden an das jeweilige Mitglied des Rektorates oder an den Leiter der jeweili-\n gen Organisationseinheit gerichtet.\n § 6 Geschäftsführung\n(1) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Führung der Medizinischen Universität durch das Rekto-\n rat bedient sich dieses der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur.\n(2) Die Organisationseinheit für zentrale Infrastruktur hat die Mitglieder des Rektorates bei der Erfüllung\n derer Aufgaben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführungsbereiche zu unterstützen\n und Aufträge, welche ein Mitglied des Rektorates dieser in Wahrnehmung der diesem durch die Ge-\n schäftsverteilung zugeordneten Angelegenheiten erteilt, zu erfüllen.\n § 7 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Rektorates erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im\n Umlaufwege in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Ange-\n legenheiten statt.\n(4) In dringenden Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung schriftlich\n oder (fern-) mündlich erfolgen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied des Rektora-\n tes die Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.\n(5) Ordentliche Sitzungen finden grundsätzlich wöchentlich, jedenfalls aber einmal im Monat statt und\n werden durch den Rektor einberufen. Jedes Mitglied des Rektorates kann die Einberufung einer Sit-\n zung verlangen. Die Einberufung soll spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Ta-\n gesordnung und der Beschlussvorlagen erfolgen. Jedes Mitglied des Rektorates ist berechtigt Ta-\n gesordnungspunkte einzubringen.\n(6) Das Rektorat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Rektorates eingeladen wurden und die\n einfache Mehrheit der Mitglieder in der Sitzung persönlich anwesend ist.\n(7) Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des § 1 (3) mit Mehrheit der anwesenden Stim-\n men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.\n(8) Der Rektor leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung. Mit einfacher Mehr-\n heit kann die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder können einzelne Punkte abgesetzt werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n(9) Das Rektorat kann auf Antrag eines Mitglieds des Rektorates zu einzelnen Gegenständen seiner\n Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(10) Über die Sitzung des Rektorates ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der\n Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Auf Antrag\n eines Mitgliedes des Rektorates ist seine vom Beschluss abweichende Meinung zu Protokoll zu\n nehmen. Die Niederschrift sowie die Beschlussausfertigungen werden in der nächsten, dem Zugang\n der Niederschrift folgenden Sitzung genehmigt. Bei dieser Sitzung abwesende Mitglieder des Rekto-\n rates können in der ersten Sitzung, an der sie wieder teilnehmen, die nochmalige Beschlussfassung\n über die Genehmigung der Niederschrift und der Beschlussausfertigungen verlangen. Beschlüsse\n des Rektorates, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der Niederschrift über die\n nächste Sitzung des Rektorates aufzunehmen. Die Niederschriften und Beschlussausfertigungen\n sind fortlaufend zu nummerieren und allen Mitgliedern des Rektorates unverzüglich zu übermitteln.\n(11) Die Beschlüsse des Rektorates sind gesondert bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis auszuferti-\n gen. Die Beschlussausfertigung hat zumindest den Wortlaut des Beschlusses, den Tag der Be-\n schlussfassung, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Rektorates, das Stimmen-\n verhältnis sowie erforderlichenfalls Beilagen und Beschlussvorlagen, auf die der Beschluss Bezug\n nimmt, zu enthalten.\n(12) Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorates obliegt jenem Mitglied des Rektorates, das aufgrund der\n Geschäftsverteilung des Rektorates zuständig ist. Sofern durch den Beschluss des Rektorates der\n Tätigkeitsbereich von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität betroffen ist, ist diesen\n der Beschluss des Rektorates zur Kenntnis zu bringen.\n(13) Die Mitglieder des Rektorates sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und Fachleute sind zur\n Verschwiegenheit verpflichtet.\n § 8 Rechenschaftslegung\n(1) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen\n ordnungsgemäßer und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils geltenden Ge-\n barungsrichtlinien. Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten Entwicklungen eintreten,\n haben der Rektor und die Vizerektorin bzw. die Vizerektoren dem Rektorat darüber Erläuterungen zu\n geben.\n(2) Überschreitungen der genehmigten Budgetpositionen um mehr als 10% im Einzelfall bedürfen vor\n ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorates, ausgenommen zur Abwendung drohender\n Schäden bzw. bei Bedeckung durch andere Budgetpositionen des jeweiligen Geschäftsbereiches.\n § 9 Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UG 2002 ist die Zustimmung des Universitätsrates für\nfolgende Angelegenheiten einzuholen:\n(1) Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität Graz von außergewöhnlicher Be-\n deutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen\n der vorherigen Zustimmung des Universitätsrates.\n(2) Jährliches Budget und roulierende Dreijahresfinanzvorschau (jeweils Cash Flow, Aufwand und In-\n vestitionen); jährlicher Stellenplan und roulierende Dreijahresstellenplanvorschau.\n(3) Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung und Veräuße-\n rung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(4) Investitionen im Einzelfall von mehr als € 300.000, soweit sie nicht im genehmigten Investitionsbud-\n get enthalten sind.\n(5) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, mit Ausnahme von kurzfristigen Überbrückungs-\n krediten bis zu einer Gesamtsumme von € 7 Mio.\n(6) Leasing- und Mietverträge, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von € 300.000, bezogen auf\n einen Zeitraum von drei Jahren, überschreiten.\n(7) Vergabe von Lieferungen und Leistungen, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität\n hinausgehen, wenn ihr Wert im Einzelfall einen Betrag von € 50.000 überschreitet.\n(8) Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn deren Buchwert im Einzelfall einen\n Betrag von € 300.000 überschreitet.\n(9) Gewährung von Darlehen und Krediten von mehr als € 20.000 im Einzelfall an Mitglieder des Rekto-\n rates und an leitende Angestellte, die unmittelbar einem Mitglied des Rektorates unterstehen.\n(10) Festlegung von allgemeinen Grundsätzen über die Gewährung von Gehältern und Pensionszusagen\n und über die Bestimmung sonstiger Anstellungsbedingungen.\n § 10 Informationen des Rektorates an den Universitätsrat\n(1) Das Rektorat informiert den Universitätsrat und berät mit ihm über die Festlegung der Anstellungs-\n bedingungen der Vizerektoren sowie der leitenden Angestellten, die unmittelbar einem Mitglied des\n Rektorates unterstehen rechtzeitig vor Wirksamwerden des Vertrages sowie über eine allfällige Än-\n derung der Anstellungsbedingungen.\n(2) Das Rektorat informiert den Universitätsrat über Berufungsverfahren und Verfahren zur Erteilung der\n Lehrbefugnis (venia docendi).\n(3) Das Rektorat informiert den Universitätsrat und berät mit ihm die beabsichtigte Aufnahme und Auf-\n gabe von Studienzweigen.\n(4) Das Rektorat informiert den Universitätsrat quartalsweise über die Budgetauslastung.\n § 11 Zusammenarbeit\nDie Mitglieder des Rektorates arbeiten untereinander, das Rektorat mit den anderen Universitätsorganen\nvertrauensvoll und im Geiste guter Partnerschaft zusammen.\n § 12 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer\n(1) Diese am ……. beschlossene Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch den Universitätsrat\n am …… am Tage der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n Sie gilt bis 30.09.2007.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\nAnlage zur Geschäftsordnung für das Rektorat der Medizinischen Universität Graz\nGeschäftsverteilung des Rektorates der Medizinischen Universität Graz\nGemeinsam wahrzunehmende Angelegenheiten\nFolgende Angelegenheiten sind gemeinsam von allen Mitgliedern des Rektorates wahrzunehmen\nund bedürfen der Beschlussfassung des Rektorates:\n • Erstellung eines Entwurfes der Satzung zur Vorlage an den Senat\n • Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Uni-\n versitätsrat auf Grundlage der von der Vizerektorin und den Vizerektoren vorgelegten Teilent-\n wicklungsplänen\n • Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den\n Universitätsrat auf Grundlage der von der Vizerektorin und den Vizerektoren vorgelegten Teil-\n organisationsplänen\n • Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat auf\n Grundlage der von der Vizerektorin und den Vizerektoren vorgelegten Teilleistungsvereinba-\n rungsentwürfen\n • Erstellung eines Entwurfes der Zielvereinbarung mit dem Universitätsrat auf Grundlage der\n von der Vizerektorin und den Vizerektoren vorgelegten Teilzielvereinbarungsentwürfe\n • Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten\n • Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten\n auf Grundlage der von der Vizerektorin und den Vizerektoren vorgelegten Teilzielvereinbarun-\n gen\n • Koordinierung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen\n • Stellungnahme zu den Curricula\n • Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbi-\n lanz\n • Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2-6 UG 2002) zu den einzelnen Orga-\n nisationseinheiten, soferne sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vizerektorin oder eines\n Vizerektors fallen, einschließlich strategisches Personalmanagement\n • Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens\n • Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n mern der Universität gemäß § 28 Abs. 1 UG 2002\n • Budgetzuteilung an die jeweiligen Geschäftsbereiche\n • Zurückverweisung von Entscheidungen anderer Organe, wenn diese im Widerspruch zu Ge-\n setzen, Verordnungen oder der Satzung stehen\n • Ausschreibung von Professorenstellen (§ 98 Abs 2 UG 2002)\n • Delegation von bestimmten Aufgaben betreffend die Geschäftsbereiche des Rektors, der Vi-\n zerektorin oder der Vizerektoren an Leiter oder Leiterinnen von Organisationseinheiten\n • Schaffung von neuen Stellen und Auflösung von bestehenden Stellen\nDem Rektorat zugeordnet sind auch alle jene Agenden, die in dieser Geschäftsverteilung nicht\nausdrücklich dem Rektor, der Vizerektorin oder einem Vizerektor zugewiesen sind.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 303, "academic_year": "2004/05", "issue": "19", "published": "2005-06-01T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=303&pDocNr=5410&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\nGeschäftsbereich des Rektors\nFolgende Angelegenheiten (§ 22 Abs. 1 UG 2002) sind vom Rektor wahrzunehmen\n • Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi)\nFolgende Angelegenheiten (§ 23 Abs. 1 UG 2002) sind vom Rektor eigenverantwortlich wahrzu-\nnehmen\n • Vorsitzender sowie Sprecher des Rektorates\n • Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren\n • Leitung des Amts der Universität\n • Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem\n Bundesminister\n • Ausübung der Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals\n • Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren\n • Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universi-\n tätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren\n • Führen von Berufungsverhandlungen\n • Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen\n • Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1 UG 2002\n • Bestellung der Leiterinnen und Leiter der Klinischer Abteilungen\n • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat\n • Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n • Frauenförderung\n • Qualitätsmanagement\n • Öffentlichkeitsarbeit / externe Kommunikation\n • Interne Revision\n • Koordination der von der Vizerektorin und den Vizerektoren zu erstellenden Personalentwick-\n lungskonzepte im Rahmen des strategischen Personalmanagements\n • Entscheidung über die Nachbesetzung/Ausschreibung von Stellen im nichtwissenschaftlichen\n Bereich\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }