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{ "count": 24184, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=340", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=300", "results": [ { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\n IV. Abschnitt: Weitere Bestimmungen\n§ 38. Beruflicher Aufstieg\n (1) Entscheidungen über Verwendungsänderungen von Universitätsbediensteten und Entschei-\n dungen über die Betrauung von allgemeinen Universitätsbediensteten mit Leitungsfunktionen\n und Beförderungen sind vom entscheidungszuständigen Organ unter begleitender Einbindung\n des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu treffen.\n (2) Teilzeitbeschäftigung darf bei der Auswahlentscheidung nicht benachteiligend als Kriterium\n herangezogen werden. Leitungsfunktionen sollen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zu-\n gänglich sein.\n (3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) bzw. Beförde-\n rung in gleichem Maße geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vor-\n rangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen in der Gruppe von Universi-tätsangehörigen in\n der jeweiligen Organisationseinheit, auf der jeweiligen Hierarchieebene, in der jeweiligen\n Funktion oder Tätigkeit mindestens 40 % beträgt.\n (4) Nachbesetzungen von Ersatzkräften für den Fall der Mutter und Elternschaft erfolgen\n nachweislich gemäß den allgemeinen Richtlinien für die Stellennachbesetzung, jedenfalls\n nicht unter geschlechtsspezifischer Benachteiligung.\n§ 39. Gutachten, Kommissionen, Gremien\n (1) Bei der Zusammensetzung von Berufungskommissionen gemäß § 98 Abs. 4 Universitäts-\n gesetz 2002 und Habilitationskommissionen gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 sowie bei der Be-\n schickung von Beiräten, Gremien, Kollegialorganen und Kommissionen ist auf eine ausgewo-\n gene Verteilung der Geschlechter zu achten und gegebenenfalls sind Frauen als Vorsitzende\n vorzuschlagen.\n (2) Bei Habilitationen und Berufungen ist darauf hinzuwirken, dass vermehrt Gutachten von Frau-\n en erstellt werden.\n (3) Ferner sind bei der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern diese darauf hinzuweisen,\n dass in Gutachten über Wissenschaftlerinnen die Berücksichtigung spezifisch weiblicher Le-\n bensläufe erforderlich ist.\n (4) Zur Verwirklichung des Grundsatzes des Gender Mainstreaming haben die Mitglieder des Ar-\n beitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht maximal zu zweit an Sitzungen der Bei-\n räte, Gremien, Kollegialorgane und Kommissionen, die sich mit Personalangelegenheiten be-\n fassen, mit beratender Stimme und dem Recht auf Protokollerklärungen teilzunehmen. Der\n Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zeitgleich mit den Mitgliedern zu jeder Sitzung zu\n laden. Unterbleibt die Ladung kann die Schiedskommission angerufen werden.\n§ 40 Personalentscheidungen\n (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind Informationen über die Begründung, we-\n sentliche Veränderungen oder Beendigungen bzw. beabsichtigten Begründungen, wesentli-\n chen Veränderungen und Beendigungen von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen rechtzei-\n tig zur Kenntnis zu bringen. Bei Diskriminierungsverdacht in diesen Personal-angelegenheiten\n kann Beschwerde bei der Schiedskommission geführt werden (vgl. § 42 Abs. 8 UG 2002).\n (2) Wird an der Medizinischen Universität Graz eine externe Beratung in personalwirksamen An-\n gelegenheiten beauftragt, so ist das nur zulässig, wenn deren Methoden regelmäßig mit posi-\n tivem Ergebnis auf Gender Fairness geprüft werden.\n Teil F. Arbeitsumfeld und Schutz der Würde am Arbeitsplatz\n§ 41. Arbeitszeit\nBei der Entwicklung von neuen Modellen zur Gestaltung und Erfassung der Arbeitszeit und An- und\nAbwesenheitsverwaltung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzubeziehen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "- 19 -\n§ 42 Sonderurlaube und Karenz\n Bei der Inanspruchnahme von Sonderurlaub und Karenz aus familiären Gründen und für die Pfle-\n gefreistellung haben für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Grundsätze zu gelten:\n 1. Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungs- und Karenzierungsmöglichkeiten auch zur\n Erfüllung familiärer Verpflichtungen darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskrimi-\n nierung von Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis\n führen.\n 2. Im Falle des Wiedereinstiegs soll diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausreichend Zeit\n für eine Einschulung und Einarbeitung in ihren Aufgabenbereich gegeben werden.\n§ 43. Kinderbetreuung\n (1) Die Medizinische Universität Graz sieht die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Ver-\n einbarkeit von familiären Aufgaben und Beruf bzw. Studium als ihre Verpflichtung an.\n (2) Die Medizinische Universität hat eine Kinderbetreuungsbeauftragte bzw. einen Kinder-\n betreuungsbeauftragten zu bestellen, deren bzw. dessen Aufgabe die Beratung des Rekto-\n rats und der Universitätsangehörigen bei Fragen zu Kinderbetreuungspflichten ist.\n (3) Zur operativen Unterstützung der oder des Kinderbetreuungsbeauftragen wird eine Kinder-\n betreuungsanlaufstelle eingerichtet. Die ausreichende budgetäre, personelle und räumliche\n Ausstattung hierfür ist zu gewährleisten. Diese Anlaufstelle wird allen Angehörigen der Uni-\n versität Hilfestellung bei der Vermittlung bzw. Organisation von Kinderbetreuung anbieten\n bzw. diesbezügliche Informationen bereit stellen sowie beratend bei der Durch-führung von\n Bedarfserhebungen mitwirken.\n (4) Die Medizinische Universität setzt auf Basis des erhobenen Bedarfs und entsprechend der\n Möglichkeiten geeignete personelle, organisatorische und finanzielle Maßnahmen für eine\n ausreichende Zahl an Kinderbetreuungsmöglichkeiten für alle Universitätsbediensteten mit\n Betreuungspflichten von minderjährigen Kindern.\n§ 44. Menschengerechte Arbeitsbedingungen\n (1) Alle Angehörigen der Medizinischen Universität Graz haben das Recht auf Wahrung ihrer per-\n sönlichen Würde, insbesondere auf Schutz vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und\n Mobbing.\n (2) Die Medizinische Universität Graz setzt daher geeignete Präventivmaßnahmen und stellt si-\n cher, dass Personen, die von sexueller Belästigung, Diskriminierung oder Mobbing betroffen\n wurden, ein kostenloses rechtliches Beratungsangebot über den Arbeitskreis für Gleichbe-\n handlungsfragen erhalten.\n (3 )Sexuelle Belästigung iSd §§ 7, 47 Abs. 3 B-GBG stellt eine Verletzung von Persönlichkeits-\n rechten dar. Die Medizinische Universität Graz duldet weder sexuelle noch geschlechterbezo-\n gene Belästigung noch sexistisches Verhalten noch Mobbing. Geeignete Maßnahmen zur\n Prävention gegen Belästigung und Mobbing sind durchzuführen.\n (4) Alle Angehörigen der Medizinischen Universität Graz insbesondere solche mit Leitungsaufga-\n ben in Forschung, Lehre und Verwaltung, sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich,\n dass sexuell oder geschlechterbezogen belästigendes Verhalten sowie Mobbing unterbleiben.\n (5) Beschäftigte, die mit Personalführung befasst sind, werden durch den Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen oder eine von diesem genannte Person über den sachgerechten Umgang\n mit Vorfällen sexueller oder geschlechterbezogener Belästigung, Diskriminierung auf Grund\n des Geschlechts und Mobbing informiert. Das Thema wird regelmäßig Bestandteil von ver-\n pflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen insbesondere für Vorgesetzte.\n (6) Die Medizinische Universität Graz informiert im Rahmen des Weiterbildungsangebotes über\n Kurse zur Selbstbehauptung.\n (7) Alle mit der Bearbeitung von Beschwerden wegen sexueller Belästigung und Mobbing befass-\n ten Universitätsangehörigen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.\n (8) Universitäre Anlagen und Gebäude werden kontinuierlich auf Gefahrenquellen in Bezug auf\n sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen untersucht. Die Medizinische Universität Graz\n wirkt auf die Beseitigung erkannter Gefahrenquellen und Angsträume hin. Insbesondere be-\n darf es einer ausreichenden Beleuchtung aller Wege und Gänge, sowie einer ausreichenden" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "- 20 -\n Anzahl an Frauenparkplätzen mit entsprechender Beleuchtung und in Zugangsnähe zu den\n universitären Einrichtungen, der Sicherung der Gebäude durch Schließanlagen und der Ver-\n sperrung der Gebäude während der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen.\n Teil G. Infrastruktur und Aufgaben von Einrichtungen zur Gleichstellung, Frauenförderung und\n Frauen- und Geschlechterforschung\nI. Abschnitt: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n§ 45. Grundlagen\n (1) Die Aufgaben und Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ergeben sich aus\n dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, dem Universitätsgesetz 2002, insbesondere aus den\n §§ 41-44 ff leg cit. und aus diesem Frauenförderungsplan.\n (2) In den Fällen des § 42 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 beginnt die Frist zur Anrufung der\n Schiedskommission am Tag nach dem Einlangen der Verständigung über die Entscheidung\n beim Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu laufen.\n§ 46. Rechte und Aufgaben der Mitglieder\n (1) Die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied oder Ersatzmitglied im Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der sich aus dem Ausbildungs- oder\n Beschäftigungsverhältnis ergebenden Pflichten bzw. Dienstpflichten im Bereich der Verwal-\n tung anzusehen und der Arbeits- bzw. Dienstzeit anzurechnen.\n (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei\n der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Sie dürfen bei der\n Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen\n Fortkommen nicht benachteiligt werden (§ 42 Abs. 3 UG 2002)\n (3) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist die\n Teilnahme an regelmäßigen Schulungen und Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.\n (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind be-\n rechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hie-\n für die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.\n (5) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unterliegen der Verschwiegen-\n heitspflicht.\n§ 47. Infrastruktur\n (1) Die Medizinische Universität Graz sorgt für die administrative Unterstützung des Arbeitskrei-\n ses für Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Res-\n sourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand).\n (2) Im Rahmen der jährlichen Budgetplanung der Medizinischen Universität Graz erstellt der Ar-\n beitskreis für Gleichbehandlungsfragen einen Antrag hinsichtlich des Bedarfs an budgetären\n Mitteln.\n (3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist jedenfalls ein Raum als Sekretariatsraum\n mit angemessener technischer Ausstattung (zumindest EDV + Internet, samt Drucker, Tele-\n fon, Telefax in ausreichender Qualität und Quantität) sowie bei Bedarf ein Besprechungszim-\n mer zu vertraulichen Beratungen zur Verfügung zu stellen.\n (4) Für das Büro des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist zumindest eine 1/2 Stelle\n einer Sekretärin oder eines Sekretärs zur Durchführung der Büroarbeiten des Arbeitskreises\n entsprechend dem Aufgabenprofil dieser Planstelle einzurichten, sowie ½ Stelle für 1 Person\n mit entsprechender Hochschulausbildung. Bei der Bestellung dieser Personen hat der Ar-\n beitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein Vorschlagsrecht. Die Stelleninhaber bzw. Stelle-\n ninhaberinnen sind, - soweit es um die Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen geht-, nur an Weisungen und Beschlüsse des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen gebunden.\n (5) Erfordert die Tätigkeit eines Mitglieds des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine\n Reisebewegung, so ist diese nach den universitätsinternen Richtlinien zu behandeln." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "- 21 -\n (6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat auch die Aufgabe der Vernetzung mit den\n mit Gleichstellung und Frauenförderung befassten Institutionen anderer Universitäten, mit den\n in den Bundesministerien für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Stellen sowie mit anderen\n im Bereich der Frauenförderung bzw. Gleichstellung tätigen Institutionen im In- und Ausland\n wahrzunehmen. Personenbezogene Daten unterliegen nicht der Vernetzung.\nII. Abschnitt: Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der\n Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung\n§ 48. Aufgaben und Infrastruktur\n (1) Die Koordination iSd § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002 der Aufgaben der Gleichstellung werden durch\n die gemeinsam mit der Karl Franzens Universität eingerichtete Koordinationsstelle für Ge-\n schlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung wahrgenommen.\n (2) Die Koordinationsstelle organisiert regelmäßige Zusammenkünfte zwischen dem Rektorat und\n dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.\n Teil H. Budgetangelegenheiten\n§ 49. Budgetangelegenheiten\nSämtliche im Frauenförderplan angeführten Zielsetzungen werden entsprechend den rechtlichen\nGrundlagen in der jährlichen Budgetplanung berücksichtigt.\nTeil I. Umsetzung und Berichtspflichten\n§ 50 Allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung\n (1) Die Umsetzung der im Frauenförderungsplan enthaltenen Maßnahmen obliegt all jenen Orga-\n nen der Medizinischen Universität Graz, die Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der\n dafür notwendigen organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten nach den\n jeweiligen Organisationsvorschriften zu treffen oder erstellen haben.\n (2) Die zuständigen Organe der Medizinischen Universität Graz verpflichten sich, die in Gesetzen\n und internationalen Rechtsnormen (insbesondere in Art 7 B-VG; in den §§ 1, § 2 Z 9, 10, § 3 Z\n 4, 9 Universitätsgesetz 2002; in den §§ 40 – 44 B-GBG; in einschlägigen EU-Normen wie z.B.\n den Gleichbehandlungsrichtlinien; sowie in der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der\n Diskriminierung der Frau) vorgesehenen Maßnahmen und Ziele verantwortungsbewusst um-\n zusetzen. Der bislang erreichte Standard der Geschlechtergleichstellung soll nicht nur erhal-\n ten, sondern kontinuierlich ausgebaut werden.\n (3) Jede Form von diskriminierendem Vorgehen und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts\n stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist entsprechend den (dienst- oder arbeits-) rechtli-\n chen Vorschriften zu sanktionieren (gemäß § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, in der Fas-\n sung BGBI. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 30/ 1998 mit Novelle BGBI I\n 132/1999.\n (4) Alle zuständigen Organe der Medizinischen Universität Graz werden angehalten, sich regel-\n mäßig in den Themen Gleichstellung, Frauenförderung und Gender Mainstreaming fortzubil-\n den.\n (5) Wird der Frauenanteil von 40% im wissenschaftlichen Bereich, speziell in Leitungsfunktionen,\n nicht erreicht, werden die dafür ausschlaggebenden Gründe eruiert und nach Möglichkeit ge-\n eignete Maßnahmen zur Erreichung des Frauenanteils festgelegt. Diesbezügliche Berichte\n werden dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen übermittelt.\n§ 51. Berichtspflichten zur Forschungsförderung von Frauen\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Forschung und die jährliche\n Evaluation der Umsetzung des Frauenförderungsplans hat die Rektorin bzw. der Rektor ein-\n mal jährlich im Senat zu berichten, und diesen Bericht im Mitteilungsblatt und im Leistungsbe-\n richt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen. Der Bericht ist außerdem nach-\n weislich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "- 22 -\n (2) Die Höhe der an Frauen vergebenen Mittel (relativ und absolut) bei der Vergabe von For-\n schungsmitteln und Stipendien sowie bei der Zuweisung von Mitteln für die forschungs-\n bezogene Weiterbildung sind jährlich vom Rektorat zu erheben und auszuweisen. Stichtag ist\n jeweils der 1. Dezember eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der\n 01.01.2004.\n§ 52. Berichtspflichten zu Studium und Lehre\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Lehre und des Studiums hat\n zumindest das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige monokra-\n tische Organ (iSd § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie jedenfalls die/der Vorsitzen-\n de der vom Senat gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Universitätsgesetz 2002 eingesetzten Kollegialor-\n gane für Studienangelegenheiten (§ 25 Abs. 8 Z 3 Universitätsgesetz 2002) einmal jährlich im\n Senat zu berichten. Der Bericht ist nachweislich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen weiterzuleiten und in geeigneter Form (z.B. Intranet) zu veröffentlichen.\n (2) Der Frauenanteil der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der unterschiedli-\n chen Studienabschlüsse, sowie der Lehrenden in den einzelnen Kategorien bzw. der Anteil an\n Stunden ( bzw. ECTS-Punkten), die in den einzelnen Kategorien von Frauen gelehrt werden,\n ist jährlich zu erheben und in Abständen von jeweils einem Jahr zu aktualisieren. Stichtag ist\n jeweils der 1. Dezember eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der\n 01.01.2004.\n§ 53 Berichtspflichten zur Personalaufnahme und zur Personal- und Organisationsentwicklung\n (1) Über die Umsetzung der Förderungsmaßnahmen im Bereich der Personalaufnahmen und der\n Personal- und Organisationsentwicklung hat die Rektorin/der Rektor einmal jährlich dem Se-\n nat zu berichten. Insbesondere ist über die Erreichung des Frauenanteils gemäß den § 40\n Abs. 2 B-BGB bzw. über die gemäß § 40 Abs. 2 B-BGB erhobenen Daten zu berichten.\n (2) Der Frauenanteil des wissenschaftlichen Universitätspersonals (aufgeschlüsselt in Universi-\n tätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen bzw. Universitäts-\n dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,\n sowie allfällige weitere Differenzierungen), des allgemeinen Universitätspersonals (aufge-\n schlüsselt jeweils nach Entlohnungsstufe, Verwendungen, Funktionen sowie allfälligen Diffe-\n renzierungen) und der Forschungsstipendiatinnen und Stipendiaten ist jährlich zu erheben\n und in Abständen von jeweils einem Jahr zu aktualisieren. Stichtag ist jeweils der 1. Dezem-\n ber eines Kalenderjahres. Der Stichtag für die Ersterhebung ist der 01.01.2004.\n (3) Ebenso hat die Rektorin/der Rektor einmal jährlich dem Senat über die Entlohnung von Frau-\n en und Männern bzw. die Entwicklung von allfällig bestehenden Lohnunterschieden zwischen\n Frauen und Männern zu berichten. Separat auszuweisen sind dabei allfällige Zulagen und\n sonstige geldwerte Leistungen.\n Teil J. Inkrafttreten\n§ 54 Inkrafttreten\n Der Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz tritt mit dem auf die Veröffentli-\n chung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "- 23 -\n141.\nStudienplan für die Studienrichtung Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz\nin Kooperation mit der Karl-Franzens-Universität Graz sowie der dazugehörigen Module Grund-\nlagen des bio-psycho-sozialen Modells und Praktische Einführung in den Aufgaben-bereich\nder stationären Pflege sowie dem Stundenplan\n Studienplan\n für die\n Studienrichtung\n Pflegewissenschaft\n I.Bakkalaureatsstudium\n an der\n Medizinischen Universität Graz\n in Kooperation mit der\n Karl-Franzens-Universität Graz\nDer Entwurf des Studienplanes wurde von der Studienkommission Pflegewissenschaft gemäß\nUG 2002 § 51 (2) 4, §54 (9), erstellt am 16.6.2004 in der Studienkommission und am 23.6.2004 vom\nSenat der Medizinischen Universität beschlossen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "- 24 -\n 1. Allgemeiner Teil\n1.1. Präambel\n1.1.1. Aktualität\nIn Österreich besteht auf dem Gebiet der Pflegewissenschaft im internationalen Vergleich großer\nNachholbedarf. Die Etablierung eines Studiums und eines Lehrstuhls „Pflegewissenschaft“ ist ein da-\nmit verbundenes Anliegen. Die in Österreich erst entstehende Pflegeforschung kann durch Studien\nund Forschungsprojekte der Pflegepraxis, durch Studien über Berufsentwicklung und Geschichte der\nPflege zur Entwicklung der wissenschaftlichen Disziplin Pflege beitragen und dadurch zu einer Ver-\nbesserung der Patientinnen- und Patientenversorgung führen.\n1.2. Inhaltliches Konzept\n1.2.1. Allgemeine Inhalte\nBesondere Aufmerksamkeit ist den heute dominierenden chronischen Krankheiten und den Folgen\nder demographischen Alterung zu widmen. Durch diese Entwicklungen hat sich in allen westlichen\nIndustrienationen ein weitreichender Wandel der gesundheitlichen Problemlage der Bevölkerung voll-\nzogen an den die Gesundheitsversorgung und Pflegesituation noch nicht hinreichend angepasst ist.\nDer Kreis der Menschen, die der Pflege bedürfen, nimmt überproportional zu. Für den Heilungspro-\nzess kranker Menschen spielt die fachgerechte Pflege mit Einbindung der Angehörigen eine wichtige\nRolle.\nDie Weltgesundheitsorganisation betont, dass eine zentrale Aufgabe der Pflegewissenschaft ist, neue\nwissenschaftlich gestützte und fundierte Konzepte zu entwickeln.\n1.2.2. Spezielle Inhalte\nBesonderes Gewicht haben folgende Themenbereiche:\no Spezifische Aspekte der ambulanten und stationären Pflege\no Leben mit chronischer Krankheit und Förderung des Selbstmanagements\no Bewältigung der Gesundheitsprobleme, geschlechterspezifisch, in jedem Lebensalter\no Rehabilitation\no Prävention der Pflegebedürftigkeit\no Empowerment und Förderung der Hilfspotenziale pflegender v.a. weiblicher Angehöriger\no Empowerment im Bereich Gesundheitsförderung\n1.2.3. Bedeutung der Studienrichtung für Universität und Gesellschaft\nDas Studium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz in Kooperation mit der\nKarl-Franzens-Universität Graz berücksichtigt die vielfältigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt\nund erfüllt die neuen Bedürfnisse und Herausforderungen der Berufswelt im Bereich des Gesund-\nheitswesens. Es stellt damit einen wesentlichen Baustein der interuniversitären Kooperation dar und\ngleichzeitig eine Reaktion auf die Veränderungen der Gesellschaft.\n1.3. Art des Studiums\nDie pflegewissenschaftlichen Studienangebote sind mit dem Bolognaprozess kompatibel.\n1.3.1. Bakkalaureatstudium\nDas Bakkalaureatsstudium der Pflegewissenschaft wird als Grundstudium mit Modulen angeboten.\n(siehe Anhang 2 und 3)\n1.3.2. Magisterstudium\nDas Magisterstudium der Pflegewissenschaft dient der weiteren Vertiefung der fachlichen Kenntnis-\nse und Fähigkeiten, der Vermittlung speziellen Wissens sowie der Befähigung der Studierenden zu\nselbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Es werden drei Hauptstudienrichtungen Lehre, Forschung\nsowie Leadership und Kooperation (Management) angeboten." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "- 25 -\n1.3.3. Dokoratsstudium\nEin auf das Magisterstudium aufbauendes Doktoratsstudium ist vorgesehen und wird zeitgerecht für\ndie Absolvierenden des Magisterstudiums eingerichtet werden.\n1.3.4 Studiendauer\nDas Bakkalaureatsstudium dauert 6 Semester, die Summe der ECTS –Anrechnungspunkte beträgt\n180.\n1.3.5. Studienabschluss und akademischer Grad\nNach Abschluss des Bakkaleureatsstudiums Pflegewissenschaft wird der akademische Grad Bakka-\nlaurea/Bakkalaureus der Pflegewissenschaft (englisch Bachelor in Nursing Sciences) verliehen.\n1.4. Grundsatz von Gleichwertigkeit von Frauen- und Geschlechterforschung\nDie Gleichstellung der Geschlechter wird bei Lehrenden und Lernenden gewährleistet und durch den\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überwacht. Geschlechtsspezifische Aspekte werden\n,beginnend in der Studieneingangsphase, inhaltlich während des gesamten Studiums berücksichtigt.\nDie Inhalte dieses Schwerpunkts werden vorwiegend methodische Aspekte und Problemstellungen\nder Frauen- und Geschlechterforschung in der Pflegewissenschaft behandelt. Diese Inhalte werden in\nden entsprechenden Lehrveranstaltungen besonders berücksichtigt. Im Besonderen werden auch\nfächerübergreifend von Gesundheitswissenschaften und Pflegewissenschaft geschlechterspezifische\nInhalte angeboten.\n1.5. Ausbildungs- und Bildungsziel\n1.5.1 Qualifikationsprofil für Absolventinnen und Absolventen des Bakkalaureatstudiums für\nPflegewissenschaft\nDas Bakkalaureatsstudium der Pflegewissenschaft bereitet die Studierenden durch eine pflege- und\ngesundheitswissenschaftliche Grundausbildung auf qualifizierte Tätigkeiten in unterschiedlichen Be-\nrufsfeldern im Gesundheitswesen vor. Es unterscheidet sich von verwandten Fachhochschulstudien-\ngängen durch das Ausmaß des theoretischen Grundlagenwissens und der Vermittlung von For-\nschungsmethoden. Es gilt bedarfsadäquat neue moderne Berufsbilder und -modelle im Gesundheits-\nwesen zu entwickeln. In der Ausbildung werden soziale Kompetenzen und Fertigkeiten erworben wie\nFähigkeit zur Empathie, eine gute Gesprächs- und Kommunikationskultur, nicht zuletzt im Umgang mit\nkranken und alten Menschen, aber auch die Fähigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit mit in\nanderen Gesundheitsberufen tätigen Menschen. In kleinen Gruppen werden Kommunikationsfertigkei-\nten sowie Team- und Kooperationsfähigkeit trainiert, die in allen Berufsfeldern wichtig sind wie im\ndirekten Kontakt mit Betroffenen, Angehörigen, Teammitgliedern, Gemeindemitgliedern und Entschei-\ndungsträgerinnen und –trägern.\nDas Bakkalaureat der Pflegewissenschaft befähigt:\n o die Pflege als theoretisch und empirisch forschende Wissenschaftsdisziplin zu begreifen,\n deren Aufgabe es ist, vorhandenes Pflegewissen zu sammeln, zu ordnen und zu evaluie-\n ren sowie neues Wissen zu produzieren und für die Pflegepraxis nutzbar zu machen\n o Konzepte und Phänomene der Pflege auf die betroffene Frau/den betroffenen Mann in ih-\n rem/seinem sozialen Umfeld zu übertragen\n o spezifische Beratungsbedürfnisse zu erkennen und zielgruppen-spezifische Beratung in\n Bezug auf Pflege und Gesundheit zu leisten\n o die Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden\n Maßnahmen wissenschaftlich fundiert aufzuarbeiten\n o Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation gezielt einzusetzen\n o Aufgaben in den unterschiedlichen Organisationen/Institutionen des Gesundheits-\n bereiches zu planen, umzusetzen und zu bewerten\n o qualitätssichernde Maßnahmen zu planen, zu implementieren und zu evaluieren\n o die Pflege- und Gesundheitspolitik mittels Beratung und Expertisen mitzugestalten.\n1.6. Lehrveranstaltungen" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "- 26 -\n1.6.1.Pflichtlehrveranstaltungen\nVorlesungen (VO) dienen der Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden.\nVorlesungen mit Übung (VU) dienen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit der\nVermittlung von theoretischem und praktischem Wissen, für dessen Verständnis die aktive Mitarbeit\nund Übung durch die Studierenden erforderlich sind.\nÜbungen (UE) dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch Vermittlung von prakti-\nschen Fertigkeiten.\nSeminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sehen vor allem Stimulation der eigen-\nständigen Arbeit der Studierenden vor. Dies wird vor allem auch durch problemorientiertes / basiertes\nLernen (selbständiges erarbeiten von Lehrinhalten in kleinen Gruppen unter Betreuung durch eine\nModeratorin/einen Moderator) gewährleistet.\nSeminare mit Übung (SU) dienen in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Seminar behandel-\nten Lehrinhalten der Vertiefung und Vermittlung von praktischen Fertigkeiten.\nDas Praktikum (PR) dient der praktischen Tätigkeit im Fach zur Vermittlung von praktischen Grund-\nfertigkeiten unter Anleitung und wird begleitet.\n1.6.2.Freie Wahlfächer\nFreie Wahlfächer können im Ausmaß von 12 ECTS Punkten frei aus dem Lehrveranstaltungsangebot\nin- und ausländischer Universitäten anrechenbar absolviert werden.\n1.7. Einsatz neuer Medien\nAn der Medizinischen Universität Graz besteht ein Projekt Virtueller Medizinischer Campus in dem vor\nallem auch die Lehre einen Schwerpunkt darstellt. Diese Möglichkeiten inklusive elektronisch unter-\nstütztes Lernen sollen ausgenützt werden. Es soll bereits bei der Erstellung der Lehrziele benutzt\nwerden und so für Lehrende und Studierende der optimalen Vorbereitung dienen. Ein Teil der Lehr-\nveranstaltungen, insbesondere jener, der der Vermittlung von theoretischem Grundlagenwissen dient,\nkann als virtuelle Lehrveranstaltung abgehalten werden. Dies ergibt einen Anteil flexiblen Zeitbudgets\nfür die Studierenden. In weiterer Folge kommt dies auch dem gesetzlichen Auftrag, Lehrveranstaltun-\ngen für berufsbegleitendes Studium einzurichten, entgegen. Zur Umsetzung werden die einzelnen\nLerninhalte in den Katalogen der Disziplinen inhaltlich ausgearbeitet.\nDie durch virtuelle Lehrveranstaltungen weniger gebundenen personellen Kapazitäten stehen dann für\nden höherwertigen, praktisch orientierten Kleingruppenunterricht zur Verfügung.\n1.8.Studium in einer Fremdsprache\nDie Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch, im Sinne der Internationalisierung ist Englisch als\nUnterrichtssprache zu fördern.\nDie Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen und die\ndazu gehörenden Prüfungen in Englisch abzuhalten wenn die Studienkommission zustimmt. (siehe\nSatzung Medizinische Universität Graz, Teil Studienrecht, Abschnitt 3.1,§18)\n1.9.Prüfungen\n1.9.1. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter\nVorlesungen mit Übungen (VU) Übungen (UE) Seminare (SE) und Seminare mit Übungen (SU) sind\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Bewertet werden Mitarbeit und selbständige\nBeiträge der Studierenden.\n1.9.2. Lehrveranstaltungsprüfungen" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "- 27 -\nEine Lehrveranstaltungsprüfung umfasst den vermittelten Stoff der Lehrveranstaltung und wird in der\nRegel schriftlich am Ende der Lehrveranstaltung abgehalten.\n2. Spezieller Teil\n2.1. Studiendauer\nDas Bakkalaureatsstudium dauert 6 Semester, umfasst 96 Semesterstunden (SSt) und ein Praktikum\nvon 20 Wochen\nLehrveranstaltungen aus Pflichtfächern 84 SSt\nLehrveranstaltungen aus freien Wahlfächern 12 SSt\nPraktikum 20 Wochen\n2.2.Studieneingangsphase\nDie Studieneingangsphase dient einerseits der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienan-\nfänger über die das Studium besonders kennzeichnenden Fächer, andererseits vermittelt sie Anlei-\ntungen zum wissenschaftlichen Arbeiten.\nSie findet im ersten Studienjahr statt und umfasst Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt.\nAllgemeine Pflegewissenschaft 2 SSt\nGrundlagen wissenschaftlichen Arbeitens 2 SSt\nKommunikation 2 SSt\n2.3. Praktikum\nEs ist ein facheinschlägiges Praktikum im Gesamtausmaß von 20 Wochen (800 Stunden) vorgese-\nhen. Dieses soll vorwiegend im 1. und 2. Studienjahr absolviert werden, möglichst in zusammenhän-\ngenden Blöcken von mindestens 6 Wochen. Das Praktikum wird durch eine Lehrveranstaltung mit\nSupervision begleitet.\n2.4.Pflichtfächer\nFolgende Pflichtfächer sind im angegebenen Ausmaß zu absolvieren.\nGrundlagen wissenschaftlichen Arbeitens (VO 4, VU2) 6 SSt\nHumanwissenschaftliche Grundlagen (Pädagogik, multikulturelle Gesellschaft\nund Pflege, Ethik) (VO 2, VU 4) 6 SSt\nSozialwissenschaftliche Grundlagen (VO 2, VU 4) 6 SSt\nMedizin und naturwissenschaftliche Grundlagen (VO 4, VU 4) 8 SSt\nGesundheitswissenschaften/Public Health / Gesundheitspsychologie und Geschlechter-\nforschung / Gender studies (VO 6, SE 4) 10 SSt\nRechtliche Grundlagen in der Pflege und Pflegeforschung, ArbeiternehmerInnenschutz,\nSozialversicherungsrecht (VO 4) 4 SSt\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen, Betriebsführung/Management und Organisationslehre\nsowie Gesundheitsökonomie (VO 4) 4 SSt\nDidaktische Grundlagen (Fachdidaktik) (SU2) 2 SSt\nKommunikationswissenschaft und Wissensmanagement (Gesprächsführung) (VO 2, SE 4) 6 SSt\nAllgemeine Pflegewissenschaft (VO 6, VU 4) 10 SSt\nSpezielle Pflegewissenschaft z.B. Gerontologie, Palliative, Hospiz (VO 6, SE 6) 12 SSt\nPflegeforschung (VO 6, SE 2) 8 SSt\nPraktikumsbegleitung, Supervision (VU 2) 2 SSt\n2.5. Bakkalaureatsarbeiten\nIm Rahmen des Bakkalaureatsstudiums sind von den Studierenden im Rahmen der angeführten\nLehrveranstaltungen zwei eigenständige schriftliche Arbeiten (Bakkalaureatsarbeiten) zu verfassen.\nDiese wissenschaftlichen Arbeiten werden mit jeweils 6 ECTS-Punkten bewertet.\nThemen für Bakkalaureatsarbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der einschlägigen Lehr-\nveranstaltungen vergeben, können auch von Studierenden vorgeschlagen werden und folgen in ihrem\nformalen Aufbau einer wissenschaftlichen Publikation." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "- 28 -\nDie Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Bakkalaureatsarbeit verfasst wird, ist erfolgreich abzu-\nschließen.\n2.6. Freie Wahlfächer\nFreie Wahlfächer eröffnen den Studierenden die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen in Fächern zu be-\nlegen, die im Studienplan nicht vorgesehen sind. Freie Wahlfächer werden allein durch die Entschei-\ndung der Studierenden zum Bestandteil des Studiums. Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 Se-\nmesterstunden (12 ECTS-Punkten) sind aus dem Angebot aller anerkannten inländischen und aus-\nländischen Universitäten auszuwählen und Prüfungen darüber abzulegen .\nDie Studienkommission kann im Rahmen von Mustercurricula Empfehlungen für die freien Wahlfächer\ngeben, um die Chancen der Studierenden auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.\n2.7.Prüfungsordnung für das Bakkalaureatsstudium\n2.7.1. Lehrveranstaltungsprüfungen\nBei Vorlesungen erfolgt die Leistungsbeurteilung in Form einer Lehrveranstaltungsprüfung.\nAlle anderen Lehrveranstaltungen weisen immanenten Prüfungscharakter auf d. h. die Leistungs-\nbeurteilung erfolgt nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung,\nsondern auf Grund von regelmäßigen, auf das Semester verteilten schriftlichen und/oder mündlichen\nBeiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.\n2.7.2. Bakkalaureatsprüfungen\nBakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in dem Bakkalaureatsstudium abzulegen sind.\nMit der positiven Beurteilung aller Bakkalaureatsprüfungen (einschließlich der Bakkalaureatsarbeiten)\nund nach Absolvierung der Pflichtpraktika wird das Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.\nAnhang 1:\nPunkteverteilung für das European Credit Transfer System (ECTS-Punkte)\nRahmenangaben ECTS\n SS ECTS\n VO 1 1,30\n VU 1 1,33\n SE 1 2,00\n SU 1 1,50\n Praktikumbegleitung 1 1,00\n Praktikum 1 Woche 1,70\n Wahlfach 1 1,00" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "- 29 -\n Modul: Grundlagen des bio-psycho-sozialen Modells\n (2. Semester)(8 SSt)\nModulkoordination: Pflegewissenschaft\nIn der Pflegewissenschaft wird ein ganzheitlicher Weg verfolgt. Gesundheit und Krankheit wird dem-\nnach als ein komplexes, vielfach verwobenes Gefüge verstanden, in dem biologische, psychologische\nund soziale Elemente von Gesundheit und Krankheit als gleichwertige Bedingungen der menschlichen\nExistenz zu begreifen sind.\nNeben biologischen können somit auch psychische und soziale Faktoren zum Entstehen einer Krank-\nheit beitragen, den Zeitpunkt ihres Auftretens mitbestimmen, die Reaktion des Menschen auf körperli-\nche Veränderungen beeinflussen, sowie auch den Zeitpunkt, in dem der Kranke den Arzt und/oder die\nPflegeperson aufsucht. Sie färben das Verhalten während des Krankseins und können auch das\nAusmaß und die Geschwindigkeit der Genesung modifizieren .\nDer Patient ist im Verbalisieren von Gefühlen und inneren Wahrnehmungen meist ungeübt und psy-\nchosoziale Probleme kommen nur indirekt zur Sprache. Sofern Kränkungen und Konflikte zur Sym-\nptomentstehung bzw. zur Krankheitsentwicklung beitragen, sollen diese durch gezielte Anamneseer-\nhebung (Pflegeanamnese) erfahren und verbalisiert werden, um das Selbstverständnis des Patienten\nzu vertiefen. Letztlich soll die Pflegeperson in der Lage sein, durch die von ihr gesammelten Informati-\nonen und Wahrnehmungen den Menschen ganzheitlich zu erfassen und die Pflegeplanung danach\nausrichten.\nLernziele: Die interdisziplinäre Lernform soll Studierende befähigen, die biologischen, psychologi-\nschen und sozialen Aspekte und ihre Wechselbeziehungen zu verstehen und das ganzheitliche Ver-\nständnis im Umgang mit Gesundheit und Krankheit fördern.\nFächer und Themenbeispiele:\n Naturwissenschaftliche, biologische Grundlagen 2 SSt\n - Immunologie\n - Endokrinologie\n - Vegetatives Nervensystem\n Pflegewissenschaft 2 SSt\n - Pflegemodelle (z.B. nach Roper: berücksichtigt körperliche, soziologische, kulturelle\n und wirtschaftspolitische Faktoren, die die Lebensaktivitäten beeinflussen und da-\n durch das abhängige / unabhängige Krankheitskontinuum beeinflussen)\n - Pflegeprozess, Assessment\n Sozialwissenschaft 2 SSt\n - der Einfluss der Gesellschaft auf Gesundheit und Krankheit\n - Ökologie und Ökonomie\n Gesundheitswissenschaft/Gesundheitspsychologie 2 SSt\n - Salutogenese / Pathogenese\n - Prävention / Gesundheitsförderung\n - Krankheitserleben, Krankheitsverarbeitung, Krankwerden, Kranksein\n - Gesundheitsrelevanter Lebensstil\n - Entwicklungspsychologie" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 29, "text": "- 30 -\n Curriculum Pflegewissenschaft\n Modul: Praktische Einführung in den Aufgabenbereich der stationären Pflege\n (2. Semester, jeweils im SS )\nModulkoordination:\n Pflegewissenschaft mit Univ. Klinik f. Med. Psychologie u. Psychotherapie\nStruktur:1 Semesterstunde Allgemeine Pflegewissenschaft\n 1 Semesterstunde Praktikumsbegleitung\n 4 Wochen Praktikum\n Themenübersicht zum Modul\nLernziel: Der Studierende soll basale Aspekte von Wissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für den Um-\ngang mit Patienten erwerben, um ein biopsychosoziales Modell der Pflegewissenschaft kennen zu\nlernen.\nIm ganzheitlichen Weg sind biologische, psychologische und soziale Aspekte miteinander verknüpft\nund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Gesundheit und Krankheit sind natürliche Le-\nbensphänomene und die akademische Ausbildung und Lehre findet in dem Spannungsfeld statt, wo\nkranke Menschen versorgt werden.\nBevor die erweiterten Grundlagen der Pflegewissenschaft vermittelt werden, gehen die Studierenden\nfür vier Wochen in den pflegerischen und medizinischen Alltag und üben sich im wichtigsten Pflege,–\nAnamnese-, Diagnostik- und Therapiegespräch, in der Auseinandersetzung mit leidenden Menschen.\nSie begleiten Patienten, aus dieser Rolle des Begleitens wird die Funktion der Studierenden definiert.\nIn einem Team auf einer Station oder Ambulanz zu sein und dort die Vielfalt des klinischen Alltags\nsowohl aus der Sicht des Patienten als auch aus der Sicht der HelferInnen zu erfahren, sollen eine\nReflexion der eigenen zukünftigen Berufsaufgaben ermöglichen.\nFolgende Aspekte seien hervorgehoben:\n • am Beginn der Ausbildung stehend den Weg eines kranken Menschen mitgehen,\n • Alltagsablauf eines Krankenhauses kennen lernen,\n • diagnostische, therapeutische und pflegerische Möglichkeiten einer stationären oder ambulan-\n ten Behandlung kennen lernen,\n • eigene Beweggründe zum Studium für Pflegewissenschaft hinterfragen und erfahren, was in\n Zukunft vermehrt auf die Studierenden zukommen wird.\nEine theoretische Einführung durch Vorlesung und Seminar mit praktischen Übungen soll vorbereiten\nauf das vierwöchige Praktikum. Themen können sein Modelle von Gesundheit und Krankheit, Rollen\nund Erwartungen des Patienten, Krankheitserleben und Krankheitsverarbeitung, Phänomene der In-\nteraktion und Kommunikation ." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 30, "text": "- 31 -\n Stundenplan nach Fächern\n1. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nGrundlagen wissenschaftlichen Arbeitens 4 2VO/2VU 5,26\nSozialwissenschaftliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nMedizin und naturwissenschaftliche Grundlagen 3 2VO/1VU 3,93\nGesundheitswissenschaften 2 2VO 2,6\nKommunikationswissenschaften 2 2SE 4\nAllgemeine Pflegewissenschaft 4 2VO/2VU 5,26\nPraktikum 1/2 8,5\nGesamt 17 10VO/5VU/2SE 32,15\n2. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nGrundlagen wissenschaftlichen Arbeitens 2 2VO 2,6\nHumanwissenschaftliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nSozialwissenschaftliche Grundlagen 2 2VU 2,66\nMedizin und naturwissenschaftliche Grundlagen 3 2VO/1VU 3,93\nGesundheitswissenschaften 2 2SE 4\nAllgemeine Pflegewissenschaft 4 2VO/2SE 6,6\nPraktikumsbegleitung 1 1VU 1,33\nPraktikum 1/2 8,5\nGesamt 16 8VO/4VU/4SE 32,22\n3. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nHumanwissenschaftliche Grundlagen 2 2VU 2,66\nGesundheitswissenschaften 2 2VO 2,6\nSozialwissenschaftliche Grundlagen 2 2VU 2,66\nDidaktische Grundlagen 2 2SU 3\nKommunikationswissenschaften 2 2VO 2,6\nAllgemeine Pflegewissenschaft 2 2VO 2,6\nPflegeforschung 3 2VO/1SE 4,6\nWahlfach 1 1\nPraktikum 1/2 8,5\nGesamt 16 8VO/4VU/2SU/1SE 30,22\n4. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nMedizin und naturwissenschaftliche Grundlagen 2 2VU 2,66\nGesundheitswissenschaften 2 2 SE 4\nSpezielle Pflegewissenschaften 6 4VO/2SE 9,2\nPflegeforschung 3 2VO/1SE 4,6\nPraktikumsbegleitung 1 1VU 1,33\nPraktikum 1/2 8,5\nGesamt 14 6VO/3VU/5SE 30,29" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 31, "text": "- 32 -\n5. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nGesundheitswissenschaften 2 2VO 2,6\nRechtliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nKommunikationswissenschaften 2 2SE 4\nSpezielle Pflegewissenschaft 4 2VO/2SE 6,6\nPflegeforschung 1 1VO 1,3\nWahlfach 5 5\nBakkalaureatsarbeit 6\nGesamt 18 9VO/4SE 30,7\n6. Semester\nFach SSt LV-Typ ECTS\nHumanwissenschaftliche Grundlagen 2 2VU 2,66\nRechtliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen 2 2VO 2,6\nSpezielle Pflegewissenschaft 2 2SE 4\nPflegeforschung 1 1VO 1,3\nWahlfach 6 6\nBakkalaureatsarbeit 6\nGesamt 15 5VO/2VU/2SE 25,16\n SSt ECTS\n1. Studienjahr 33 64,37\n2. Studienjahr 30 60,51\n3. Studienjahr 33 55,86\nGesamt 96 180,74" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 32, "text": "- 33 -\n142.\nSchiedskommission; Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreterinnen\nund des Schriftführers\nIn der konstituierenden Sitzung der Schiedskommission gemäß § 43 Universitätsgesetz 2002 am 21.\nJuni 2004 wurde Frau\n Dr. Gerhild Meier\nzur Vorsitzenden sowie Frau\n Dr. Monika Klobassa\nzur 1. Stellvertreterin der Vorsitzenden und Frau\n Dr. Cattina Leitner\nzur 2. Stellvertreterin der Vorsitzenden und Herr\n Dr. Michael Friedrich\nzum Schriftführer gewählt.\n Der Rektor:\n Walter" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 33, "text": "- 34 -\n143. 1 Ausschreibung von Stellen für Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren\nAn der Medizinischen Universität Graz ist zum ehest möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines\n Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors für Augenheilkunde\nan der Universitätsklinik für Augenheilkunde, Graz, zu besetzen. Die Aufnahme erfolgt\nunbefristet in Vollzeitbeschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach den Bestimmun-\ngen des Universitätsgesetzes 2002 und des Angestelltengesetzes.\nProfil der Stelle:\nDas Profil (Nachfolge O. Univ.-Prof. Dr. Faulborn) kann im Internet unter www.uni-graz.at/augwww\nabberufen werden. Für weitere fachliche Auskünfte in Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stel-\nle steht Herr Univ. Prof. Dr. Gerhard Schumann, Tel.: 0316/ 385-82893 zur Verfügung.\nAufgaben:\nNeben der Leitung der Klinik werden hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und\nLehre für das zu besetzende Fach, praktische Vertrautheit mit allen Aspekten der Augenheilkunde und\nmindestens 5 Jahre chirurgische Erfahrung in Operationen des vorderen und hinteren Augenabschnit-\ntes erwartet. Pflichtlehre im Rahmen des Curriculums und Ausbildung von Mitarbeitern sind durchzu-\nführen.\nEinstellungsvoraussetzungen: Ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstu-\ndium, pädagogische und didaktische Eignung, Promotion und Habilitation oder ein äquivalenter\nNachweis qualifizierter wissenschaftlicher Leistungen, Anerkennung als Fachärztin/ Facharzt für Au-\ngenheilkunde, Kompetenz und Potential zum Führen einer Universitätsklinik.\nDas Leitbild der Medizinischen Universität Graz und des Curriculums orientiert sich am bio-\npsychosozialen Modell, daher wird eine entsprechende soziale Kompetenz der Bewerberinnen und\nBewerber erwartet und gefordert.\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungs-\nfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Entsprechend\ndem Frauenförderungsplan werden Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen. Be-\nwerbungen sind ausschließlich an Hand des strukturierten Bewerbungsformulars der Medizinischen\nUniversität Graz abrufbar unter der Adresse http:/www.meduni-graz.at/karriere.html, mit den üblichen\nUnterlagen (Lebenslauf, Publikationsliste, Lehrtätigkeit, inhaltlich gegliedert entsprechend dem Formu-\nlar für Kurzbewerbungen) bis zum 27. August 2004 .an den Rektor der Medizinischen Universität\nGraz, Herrn Univ. Prof. Dr. med. Dr. phil. Gerhard F. Walter, Auenbruggerplatz 2, A-8036 Graz, zu\nrichten.\n143.2 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Positionen zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Quali-\nfikation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der jeweiligen Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Univer-\nsität Graz, Halbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß §107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 34, "text": "- 35 -\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im\nForschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft) am Institut für Medizinische Biochemie und Medi-\nzinische Molekularbiologie voraussichtlich zu besetzen ab 06. Dezember 2004 bis\n15. September 2008.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium aus Molekularbiologie, Biochemie oder einem\neng verwandtem Fach bzw. eine dem Doktorat gleich zu wertende wissenschaftliche Befähigung.\nEinschlägige Lehrerfahrung, wissenschaftliche Erfahrung im Bereich der Atherogenese und Gefäßbio-\nlogie; einschlägige methodische Kenntnisse, insbesondere im Bereich der Klonierung und Expression\nvon Genen und des Gentransfers; gute EDV- und Englischkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W80)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu beset-\nzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W81)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der Universi-\ntätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besetzen ab sofort bis 18. Oktober 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W82)\n1 halbe Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im\nForschungs- und Lehrbetrieb (befristete Ersatzkraft) an der Universitätsklinik für Psychiatrie voraus-\nsichtlich zu besetzen ab 01. Oktober 2004.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Psychologie.\nErfahrung in klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie, psychotherapeutische Ausbil-\ndung, Erfahrung in der psychologischen Testdiagnostik und an Biofeedback, Lehrtätigkeit erwünscht.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W83)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der\nUniversitätsklinik für Dermatologie und Venerologie voraussichtlich zu besetzen ab 15. September\n2004 bis 03. Jänner 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nVorkenntnisse in Dermatologie, wissenschaftliche Tätigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W84)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Anästhesio-\nlogie und Intensivmedizin zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W88)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb am Institut für Pathologie zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Doktoratsstudium der Humanmedizin; Facharzt für Pathologie.\nKenntnisse im Gesamtfach der klinischen Pathologie, Erfahrungen in der Lehre im Fachbereich Pa-\nthologie. Wissenschaftliche Tätigkeit ausgewiesen durch Publikationen.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: W89)" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 35, "text": "- 36 -\n143.3 Freie Stellen für das allgemeine Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\nkation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der jeweiligen Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Univer-\nsität Graz, Halbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß §107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n 1 Stelle einer Juristin oder eines Juristen\n für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\nAnforderungsprofil:\n • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates\n der EU oder EWR;\n • Rechtliche Unbescholtenheit;\n • Studium der Rechtswissenschaft\n • Erfahrung in der Aufbereitung von Rechtsmaterien\n • Fähigkeit zu selbständiger, eigenverantwortlicher Arbeit betreffend rechtliche Fragestellungen\n • Fähigkeit zur Vermittlung juridischer Inhalte auch gegenüber NichtjuristInnen\n • Fähigkeit zu selbständiger Vorbereitung und Ausarbeitung von Arbeitsunterlagen für Sitzun-\n gen, Besprechungen und Veranstaltungen, sowie für Informations- und Rundschreiben\n • Verfassen von Beschwerden\n • Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen betreffend Gleichbehandlung, Frau-\n enförderung und Gender-Mainstreaming\n • Selbständige Leitung des EDV-unterstützten administrativen Bereiches\n • Terminkoordination für alle Arbeitskreismitglieder\n • Auskünfte in Gleichbehandlungsfragen an Universitätsangehörige und Bewerberinnen bzw.\n Weiterverweis an die AKGL-Mitglieder\n • Selbständige Erledigung der Korrespondenz, auch in englischer Sprache\n • Erstellung einer Homepage für den AKGL\n • Aufbau einer rechtsspezifischen Bibliothek für Gleichbehandlungsfragen\n • Aufbau und Verwaltung einer Sammlung von Literatur betreffend Gleichbehandlung, Chan-\n cengleichheit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung\n • Dokumentation\nEnde der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: A87)\n1 halbe Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\nan der Mediznischen Universität Graz zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Fähigkeit zu Büroorganisation und selbständigem Arbeiten, sehr gute EDV-\nKenntnisse (MS Office, Gestaltung einer Homepage), Interesse an Gleichbeandlungsfragen, Team\nund Kommunikationsfähigkeit.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: A44)\n1 Stelle einer Medizinisch-Technischen Analytikerin oder eines Medizinisch-Technischen Analytikers\nam Institut für Hygiene, Abteilung Wasserlabor und Mikroökonomie voraussichtlich zu besetzen\nab 01. Oktober 2004 (befristet voraussichtlich 1 Jahr).\nAnforderungsprofil:" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 36, "text": "- 37 -\n- Reifeprüfung\n- abgeschlossene Ausbildung einer Medizinisch-technischen Analytikerin/eines Medizinisch-\n technischen Analytikers\n- Praktische Laborerfahrung, wenn möglich auf dem Gebiet der Wasseranalytik (chem. und\n bakt. Untersuchungsmethoden)\n- Kenntnisse über Qualitätssicherung in einem zertifizierten und akkreditierten Labor\n Ausgezeichnete PC-Kenntnisse, insbesondere Microsoft-Word und Excel.\n- Bereitschaft zum Erlernen von hauseigenen Computerprogrammen und zur Mitarbeit in diver-\n sen Lehrveranstaltungen.\n- Fremdsprachenkenntnisse (Englisch). Kommunikationsfähigkeit\n- Team- und Innovationsfähigkeit\n- hohes Maß an Selbständigkeit\nEnde der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: A86)\n1 Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs (befristete Ersatzkraft) an der Universitätsklinik für Kin-\nder- und Jugendheilkunde zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Einschlägige Berufserfahrung, Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten, EDV-\nAnwenderkenntnisse, Englischkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 28. Juli 2004 (Kennzahl: A85)\n1 Stelle einer Referentin oder eines Referenten im Büro für Internationale Kooperation in der Lehre\n(Veröffentlichung im Mitteilungsblatt am 16.06.2004) Kennzahl A74: Verlängerung der Bewerbungs-\nfrist bis 14.07.2004.\n Der Rektor:\n Walter" } ] }