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{ "count": 23726, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=320", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=280", "results": [ { "bulletin": { "id": 49, "academic_year": "2003/04", "issue": "37", "published": "2004-06-16T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=49&pDocNr=4740&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der Universi-\ntätsklinik für Radiologie zu besetzen ab sofort bis voraussichtlich 18. Februar 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer, Vorerfahrung in der Lehre; (einschlägige) wissenschaftliche Vorerfahrung;\nFremdsprachenkenntnisse (insb. Englisch); über Grundkenntnisse hinausgehende PC-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W67)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Hals-, Nasen- Ohren- Universi-\ntätsklinik voraussichtlich zu besetzen ab 01. August 2004.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbgeschlossener Turnus, abgeleistetes Bundesheer bzw. Zivildienst, Kenntnisse und praktische Er-\nfahrungen im Fache HNO, sowie in HNO-relevanten anderen klinisch-medizinischen Fächern. Insbe-\nsondere werden Vorkenntnisse auf HNO-onkologischem Gebiet erwünscht. Gute Teamfähigkeit, Inte-\nresse an wissenschaftlichen Arbeiten, gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin-orientierten EDV,\nFremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W68)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Anästhesio-\nlogie und Intensivmedizin voraussichtlich zu besetzen ab 01. August 2004.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbsolvierte Gegenfächer bzw. abgeschlossene Turnusausbildung, Notarztdiplom, einschlägige wis-\nsenschaftliche Vorerfahrung, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W69)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung (befristete Ersatzkraft) an der Universi-\ntätsklinik für Psychiatrie voraussichtlich zu besetzen ab 03. September 2004\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nPsychotherapeutische Qualifikation bzw. Vorkenntnisse, abgeleistete Gegenfächer (Interne und Neu-\nrologie). Praktische und wissenschaftliche Vorerfahrungen im Bereich der Psychiatrie.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W71)\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Medizinischen Universitätskli-\nnik/Gemeinsamer Bereich Diabetologie und Stoffwechsel zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nPromotion sub auspiciis praesindentis, Kenntnisse in klinischer und experimenteller Diabetologie,\nErfahrung in der Durchführung klinischer Studien, Erfahrung in nicht-invasiver Gefäßdiagnostik.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W76)\n1 halbe Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Der-\nmatologie und Venerologie zu besetzen ab sofort befristet bis 31. Jänner 2005.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nAbgeleistete Gegenfächer. Dermatologische Vorerfahrung und wissenschaftliche Beschäftigung mit\ndem Fach.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W77)\n1 Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb am Klinischen Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\nvoraussichtlich zu besetzen ab 01. September 2004.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Facharzt für Med. u. Chem. Labor-\ndiagnostik.\nErwünschte Kenntnisse: Habilitation, Kenntnisse in der Epidemiologie und Pathobiochemie der Athe-\nroaklerose, des metabolischen Syndroms und des Typ 2 Diabetes.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W78)" }, { "bulletin": { "id": 49, "academic_year": "2003/04", "issue": "37", "published": "2004-06-16T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=49&pDocNr=4740&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n1 Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im For-\nschungs- und Lehrbetrieb an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie voraussichtlich zu besetzen ab\nsofort befristet auf 2 Jahre.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin.\nFacharzt für Chirurgie oder Kinderchirurgie, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: W79)\n136.\nFreie Stellen für das allgemeine Personal\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\nkation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der jeweiligen Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Univer-\nsität Graz, Halbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß §107 UG 2002 folgende Positionen aus (Privatan-\ngestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Hörsaallaborantin oder eines Hörsaallaboranten an der Medizinischen Universitätsklinik\nzu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Beherrschung div. EDV-Programme (Word, Outlook, Access, Power Point, Excel),\norganisatorische Fähigkeiten, Erfahrung in Sekretariatsarbeit, Interesse an audiovisueller Technik,\nInteresse an der Arbeit mit MedizinstudentInnen speziell Administration des neuen Curriculum, Koope-\nrations- und Lernbereitschaft.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: A70)\n1 Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs an der Universitätsklinik für Urologie voraussichtlich zu\nbesetzen ab 01. August 2004 bis 28. Februar 2005.\nAnforderungsprofil: Ausgezeichnete PC-Kenntnisse insbesondere in Microsoft Word, Microsoft Excel\nund Microsoft Power Point, ausgezeichnete Internetkenntnisse, selbständige Bedienung der EDV-\nEinrichtung zur Erstellung von audiovisuellen Vorträgen (Scanner, Beamer etc.), Bereitschaft zur Er-\nlernung von KIS und sonstigen hausinternen Computerprogrammen, Maschinschreibkenntnisse,\nFremdsprachenkenntnisse von Vorteil (Englisch), der zwangsläufige Umgang mit kranken Menschen\ndarf kein Problem darstellen.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: A72)\n1 halbe Stelle einer Medizinisch-Technischen Analytikerin oder eines Medizinisch-Technischen Analy-\ntikers am Institut für Molekularbiologie und Biochemie zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Reifeprüfung, abgeschlossene Ausbildung einer Medizinisch-technischen Analyti-\nkerin/eines Medizinisch-technischen Analytikers.\nPraktische Laborerfahrung, wenn möglich, auf dem Gebiet der Biochemie, Molekularbiologie, Zellbio-\nlogie, Molekularen Genetik:\nZüchten und kultivieren verschiedener prokaryotischer und eukaryotischer Zellen, steriles arbeiten und\nherstellen von Nährmedien etc.\nKlonieren von eukaryotischen Genen in verschiedene Expressionsvektoren nach Vorgaben der Fach-\naufsicht\nTransfektion in verschiedene prokaryotische und eukaryotische Organismen\nQualitative und quantitative Bestimmung der Expression dieser Gene" }, { "bulletin": { "id": 49, "academic_year": "2003/04", "issue": "37", "published": "2004-06-16T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=49&pDocNr=4740&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\nAnzüchten von Adenoviren zur transienten Transfektion; Testen von Expression\nReinigen von Proteinen und DNA/RNA\nDokumentation transgener Tiere (Mäuse)\nTail-tipping von transgenen Tieren und Ermittlung des Genotypes mittels PCR und Southern-Blotting.\n Ende der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: A73)\n FerialpraktikantIn und nachfolgende geringfügige Beschäftigung\n in der Studien- und Prüfungsabteilung\nArt der Tätigkeit:\n• Studien- und Prüfungsdateneingabe\n• Mitwirkung bei Prüfungsausschreibungen\n• Mitwirkung bei der Zulassung und Rückmeldung (Inskription)\nProfil:\n• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates der\n Europäischen Union oder EWR, Unbescholtenheit\n• AHS- oder HAK-Matura\n• sehr gute MS-Office-Kenntnisse\n• strukturierte und zuverlässige Arbeitsweise\n• Einsatzbereitschaft, Flexibilität\n• Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Kommunikationsvermögen\nEnde der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: A75)\n ReferentIn\n im Büro für Internationale Kooperationen in der Lehre\n v1-Stelle (befristet auf 2 Jahre)\nArt der Tätigkeit:\n • MitarbeiterIn im Büro für Internationale Kooperationen in der Lehre\n • Aufbau internationaler Partnerschaften für Studenten- und Lehrendenmobilität\n • Studierenden- und Lehrendenbetreuung\n • Homepagegestaltung und Aufbau von Datenbanken\n • Vertretung von KollegInnen im internationalen Bereich\nAnforderungsprofil:\n • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaaten\n der EU oder des EWR\n • Rechtliche Unbescholtenheit\n • Abgeschlossenes Sprachenstudium (ENGLISCH und zweite Fremdsprache)\n • 1-3 jährige Berufstätigkeit, bestenfalls in einem internationalen Büro\n • Sehr gute EDV-Kenntnisse (MS-Office, HTML…)\n • Team- und Innovationsfähigkeit\n • Hohes Maß an Selbständigkeit\n • Reisebereitschaft\n • Rasche Kompetenzlösung von Problemen\n • Kommunikationsfähigkeit\n • Stressresistenz\n • Dienstleistungsgrundhaltung\nEnde der Bewerbungsfrist: 07. Juli 2004 (Kennzahl: A74)\n Der Rektor:\n Walter\nDruck und Verlag der Zentralen Verwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004 Ausgegeben am 7.7. 2004 38. Stück\n 137. Richtlinien für akademische Ehrungen\n 138. Satzung: Verleihung des Titels eines/einer Universitätsprofessors/Universitätsprofessorin\n 139. Satzung: Änderung im Satzungsteil Studienrecht § 17\n 140. Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\n 141. Studienplan für die Studienrichtung Pflegewissenschaft an der Medizinischen Universität Graz in Kooperation mit der\n Karl-Franzens-Universität Graz sowie der dazugehörigen Module Grundlagen des bio-psycho-sozialen Modells und\n Praktische Einführung in den Aufgabenbereich der stationären Pflege sowie dem Stundenplan\n 142. Schiedskommission; Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreterinnen und des Schriftführers\n 143. Ausschreibung von Stellen\n 144. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Stefan Golaszweski\n 145. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Peter Krippl\n 146. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Michael Zink\n 147. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Herwig Köppel\n 148. Einsetzung einer Habilitationskommission für Frau Dr. med. univ. Sonja Fruhwald\n 149. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Helmut Pürerfellner\n 150. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. rer. nat. Gerhard Cvirn\n 151. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Christian Aigner\n 152. Einsetzung einer Habilitationskommission für Frau Dr. med. univ. Daniela Kniepeiss\n 153. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Franz Legat\n 154. Einsetzung einer Habilitationskommission für Frau Mag. Dr. Sandra Johanna Wallner\n 155. Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Gernot Wimmer\n 137.\n Richtlinien für akademische Ehrungen\n Der Senat hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Richtlinien für akademische Ehrungen\n gemäß §19 Abs.2 Z. 8 UG 2002 beschlossen:\n I. Akademische Ehrungen\n 1. Ehrendoktorat\n Die Medizinische Universität Graz kann an Personen die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistun-\n gen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und/oder sich um die durch die Medizinische Universität\n Graz zu erfüllenden wissenschaftlichen Aufgaben hervorragende Verdienste erworben haben, ehren-\n halber ein Doktorat im Wirkungsbereich der Medizinischen Universität Graz ohne Erfüllung der in den\n Studienvorschriften geforderten Voraussetzungen verleihen.\n 2. Ehrensenatorin oder Ehrensenator\n Die Medizinische Universität Graz kann an hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens,\n die sich in besonderem Maße um die Medizinische Universität Graz und um die Förderung ihrer wis-\n senschaftlichen und humanitären Aufgaben verdient gemacht haben, den Titel einer Ehrensenatorin\n oder eines Ehrensenators verleihen. Die Verdienste der oder des zu Ehrenden haben in einem außer-\n gewöhnlichen und langzeitigem Engagement zu bestehen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n3. Ehrenbürgerin oder Ehrenbürger\nDie Medizinische Universität Graz kann an Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung\nder Medizinischen Universität Graz besondere Verdienste erworben haben, den Titel einer Ehrenbür-\ngerin oder eines Ehrenbürgers verleihen. Unter Ausgestaltung soll auch eine ideelle Förderung der\nMedizinischen Universität Graz verstanden werden.\n4. Erneuerung akademischer Grade\nDie Medizinische Universität Graz kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades\naus besonderem Anlass, insbesonders anlässlich der 50. Wiederkehr des Tages der Verleihung, er-\nneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste , das her-\nvorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit der Absolventin oder des Absolventen mit\nder Medizinischen Universität Graz gerechtfertigt ist.\n II. Sonstige Auszeichnungen\n1. Ehrenzeichen (Auenbrugger Ehrenkreuz)\na) Die Medizinische Universität Graz kann an Personen die die sich besondere Verdienste um\n die Medizinische Universität Graz als Institution erworben haben oder der Medizinischen Uni-\n versität Graz, ihren Organisationseinheiten oder ihren Studierenden hervorragende ideelle\n oder materielle Förderungen zu Teil werden ließen, als sichtbare Auszeichnung ein Ehrenzei-\n chen verleihen.\nb) Diese Auszeichnung kann nach Bedeutung der zu würdigenden Verdienste in Gold (in ganz\n besonderen Fällen für herausragende Verdienste), in Silber (für ganz besondere Verdienste)\n und Bronze (für besondere Verdienste) verliehen werden.\nc) Das Ehrenzeichen der Medizinischen Universität heißt „Auenbrugger- Ehrenkreuz der Medizi-\n nischen Universität Graz“. Es wird entweder am Band (Halsdekoration) oder als Brustkreuz\n getragen und besteht aus einem Medaillon mit dem Aeskulapstab (mit Schlange). Auf dem\n Revers des Medaillon steht UNIVERSITAS MEDICINAE GRAECENSIS DEDIT PRO MERI-\n TIS. Das Medaillon hat einen Durchmesser von 40mm. Das Band ist grün mit weißen Einfas-\n sungen und 50mm breit.\n2.Verdienste\na) Dank- und Anerkennungsurkunde\nDie Medizinische Universität Graz kann physischen oder juristischen Personen die die Medizinische\nUniversität Graz inner- oder außeruniversitär entscheidend fördern eine Dank- und Anerkennungsur-\nkunde verleihen.\nb) Dank- und Anerkennungsmedaille\nDie Medizinische Universität Graz kann für besonderes berufliches Wirken innerhalb der Universität\neine Dank – und Anerkennungsmedaille mit Urkunde verleihen.\n3.Jahrespreis\na) Die Medizinische Universität Graz kann den Jahrespreis der Medizinischen Universität Graz für\nherausragende Leistungen von Universitätsangehörigen vergeben. Herausragende Leistungen sind\njene , die\n 1. zu deutlichen Kostenersparnissen während eines Rechnungsjahres geführt haben und nach-\n haltig wirken;\n 2. eine erhebliche organisatorische Vereinfachung oder die organisatorische Lösung eines bis\n dahin ungelösten Problems zum Gegenstand hatten;\n 3. eine erhebliche Leistungssteigerung im betreffenden Aufgabenbereich zur Folge hatten;\n 4. nachweislich eine außergewöhnliche Würdigung Medizinischen Universität Graz in der Öffent-\n lichkeit hervorgerufen haben.\nb) Die Auszeichnung kann an Einzelpersonen oder Personengruppen verliehen werden." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n Gemeinsame Bestimmungen für akademische Ehrungen\n und sonstige Auszeichnungen\nAntragsrechte\na) Die Anträge auf Verleihung von akademischen Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen sind\n begründet, schriftlich beim Rektorat einzubringen. Antragsberechtigt sind der Universitätsrat,\n der Senat, das Rektorat, Mitglieder des Universitätsrats, des Senats oder Rektorats sowie Lei-\n terinnen und Leiter von Organisationseinheiten.\nb) Anträge auf Verleihung des Jahrespreises könne auch von jeder oder jedem Universitätsan-\n gehörigen eingebracht werden.\nc) Jedem Antrag ist eine ausführliche Begründung mit curriculum vitae und gegebenenfalls das\n Verzeichnis der wissenschaftlichen Publikationen beizufügen.\nVerfahren\na) Der Antrag ist an den Senat, bzw. eine dafür vom Senat eingerichtete Stelle wie z.B. Senats-\n kommission oder Senatsbeauftragte oder Senatsbeauftragter für Ehrungen. zur weiteren Be-\n arbeitung weiterzuleiten.\nb) Diese Stelle erarbeitet unter Beiziehung von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern (für das\n Ehrendoktorat), oder nach Einholung von zwei Stellungnahmen anerkannter Persönlichkeiten\n die dem Tätigkeitsfeld der oder des zu Ehrenden nahe stehen, eine Empfehlung an den Se-\n nat.\nc) Der Senat beschließt über die Verleihung und leitet den Beschluss an das Rektorat weiter.\nVerleihung\nDie Verleihung einer akademischen Ehrung, eines Ehrenzeichens und des Jahrespreises erfolgt durch\ndas Rektorat in feierlicher Weise, im Regelfall im Rahmen einer akademischen Feier. Die oder der\nGeehrte erhält eine mit dem Siegel der Universität versehene Urkunde, die Verleihung ist in das Eh-\nrenbuch der Medizinischen Universität Graz einzutragen. Das Ehrenzeichen geht mit der Verlei-hung\nin das Eigentum der Geehrten oder des Geehrten über.\nWiderruf\na) Das Rektorat hat verliehene akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen auf Grund\n eines Senatsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit widerrufen, wenn sich die geehrte Person\n durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweist oder sich nachträglich ergibt, dass die\n Ehrung erschlichen worden ist. Das Ehrenzeichen und die Urkunde sind einzuziehen und der\n Widerruf im Ehrenbuch der Universität zu vermerken.\nb) Der Widerruf erstreckt sich auch auf akademische Ehrungen und sonstige Auszeichnungen\n die auf Grund früherer Regelungen für den Wirkungsbereich der Medizinischen Universität\n Graz verliehen wurden.\nFinanzierung\nZur Bestreitung der Kosten der Ehrenzeichen und Verleihungsurkunden trifft die Medizinische Univer-\nsität im Budget Vorsorge.\nDurchführungsbestimmungen\nNähere Bestimmungen, insbesondere über den Ablauf der akademischen Feiern anlässlich der Ver-\nleihung auf Grund dieses Satzungsteiles, werden vom Rektorat gemäß den akademischen Traditionen\nund dem Selbstverständnis der Medizinischen Universität Graz festgelegt.\n Der Vorsitzende des Senats:\n Stein" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n138.\nSatzung: Verleihung des Titels eines/einer Universitätsprofessors/Universitätsprofessorin\nDer Senat hat am 23. Juni 2004 mit einfacher Mehrheit folgende Richtlinien für die Durchführung des\nBegutachtungsverfahrens und für die Bewertung der Anträge für die Verleihung des Titels eines/einer\nUniversitätsprofessors/Universitätsprofessorin beschlossen:\nGrundlagen für die Verleihung sind:\n Die von der Bundesregierung festgelegten Erfordernisse.\n Eine nach der Habilitation kontinuierliche fortgesetzte, eigenständige wissenschaftliche Tätig-\n keit, die durch Originalarbeiten dokumentiert ist, sowie eine kontinuierliche wissenschaftliche\n Lehre.\n Eine enge Zusammenarbeit mit der Medizinischen Universität Graz in Forschung und Lehre.\n Die Verleihung erfolgt an Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft ihre\n wissenschaftliche Tätigkeit fortsetzen und für die Lehre an der Medizinischen Universität Graz\n zur Verfügung stehen werden.\n Schließlich wird darauf hingewiesen, dass – auch bei Erfüllung der oben ausgeführten Vor-\n aussetzungen – kein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines Berufstitels besteht.\n Der Vorsitzende des Senats:\n Stein" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n139.\nSatzung: Änderung im Satzungsteil Studienrecht § 17\nDer Senat hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2004 einstimmig beschlossen, dass im Satzungsteil Stu-\ndienrecht der § 17 wie folgt geändert werden soll:\n§17 (1) Studienplangebundene Wahlfächer/Wahlpflichtfächer sind jene Fächer, aus denen die Studie-\nrenden nach den Bestimmungen des Curriculums auswählen können. Für Magisterstudien sind min-\ndestens 15 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mindestens 36 ECTS-Punkte an gebundenen Wahl-\nfächern vorzusehen.\n(2) Freie Wahlfächer sind jene Wahllehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrange-\nbot in- und ausländischer Universitäten wählen können. Für Bakkalaureatsstudien sind mindestens 24\nECTS-Punkte, für Magisterstudien min. 12 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mind. 36 ECTS-\nPunkte vorzusehen. Das Gesamtausmaß an freien Wahlfächer darf 50 Prozent des Gesamtausmaßes\ndes Studiums nicht überschreiten.\n(3) Abweichend zu den Regelungen in Abs.2 wird für das Bakkalaureatsstudium Pflegewissenschaften\ndas Ausmaß der freien Wahlfächer mit mindestens 12 ECTS-Punkten festgelegt.\n(4) Übergangsbestimmung bis 1. 10. 2008: Für das Diplomstudium Zahnmedizin ist Abs. 1 nicht gültig.\n Der Vorsitzende des Senats:\n Stein" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n140.\nFrauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz\nInhaltsverzeichnis\nPräambel\nTeil A. Allgemeine Bestimmungen\n § 1. Rechtliche Grundlagen und leitende Grundsätze\n § 2. Geltungsbereich\n § 3. Ziele\n § 4. Gender Mainstreaming\n § 5. Weiterbildung in Gender Mainstreaming\n § 6. Unterrepräsentation\n § 7. Frauenförderungsgebot\n § 8. Benachteiligungsverbot\n § 9. Öffentlichkeitsarbeit\n § 10. Information über einschlägige Rechtsvorschriften\n § 11. Allgemeine Informationen\n § 12. Gebrauch einer geschlechtergerechten Sprache\nTeil B. Forschung\n § 13. Frauen- und Geschlechterforschung\n § 14. Förderung der Forschung von Frauen\nTeil C. Lehre\n § 15. Beteiligung an Lehre, Frauenanteil\n § 16. Gastvortragende\n § 17. Frauen- und Geschlechterforschung bzw. geschlechtsspezifische Lehrinhalte in den\n Curricula\n § 18. Begutachtung der Curricula\n § 19. Evaluierung der Lehre\nTeil D. Studium\n § 20. Erhöhung des Frauenanteils in Studienrichtungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind\n § 21. Stipendien\n § 22. Vereinbarkeit von Studium und familiären Verpflichtungen bzw. Berufstätigkeit\nTeil E. Personalaufnahme, Personal- und Organisationsentwicklung\n I. Abschnitt: Personalaufnahme\n § 23. Allgemeines\n § 24. Ausschreibung\n § 25. Motivieren zur Bewerbung\n § 26. Wiederholung der Ausschreibung\n § 27. Allgemeine Bestimmungen zum Auswahlverfahren\n § 28. Bewerbungsgespräche\n § 29. Auswahlkriterien\n § 30. Zusätzliche Bestimmungen für Berufungsverfahren\n II. Abschnitt: Personal- und Organisationsentwicklung\n § 31. Personal- und Organisationsentwicklung\n § 32. Entwicklungsplan" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n III. Abschnitt: Karriereplanung, Aus- und Weiterbildung\n § 33. Dienstpflichten, Dienst- bzw. Arbeitszeiten\n § 34. Aus- und Weiterbildung\n § 35. Spezifische Inhalte der Aus- und Weiterbildung\n § 36. Kongresse, Tagungen\n § 37. Habilitationsverfahren\n IV. Abschnitt: Weitere Bestimmungen\n § 38. Beruflicher Aufstieg\n § 39. Gutachten, Kommissionen, Gremien\n § 40. Personalentscheidungen\nTeil F. Arbeitsumfeld und Schutz der Würde am Arbeitsplatz\n § 41. Arbeitszeit\n § 42. Sonderurlaube und Karenz\n § 43. Kinderbetreuung\n § 44. Menschengerechte Arbeitsbedingungen\nTeil G. Infrastruktur und Aufgaben von Einrichtungen zur Gleichstellung, Frauenförderung und\nFrauen- und Geschlechterforschung\n I. Abschnitt: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n § 45. Grundlagen..........\n § 46. Rechte und Aufgaben der Mitglieder\n § 47. Infrastruktur\n II. Abschnitt: Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der\n Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung\n § 48. Aufgaben und Infrastruktur\nTeil H. Budgetangelegenheiten\n § 49. Budgetangelegenheiten\nTeil I. Umsetzung und Berichtspflichten\n § 50. Allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung\n § 51. Berichtspflichten zur Forschungsförderung von Frauen\n § 52. Berichtspflichten zu Studium und Lehre\n § 53. Berichtspflichten zur Personalaufnahme und der Personal- und Organisationsentwicklung\nTeil J. Inkrafttreten\n § 54. Inkrafttreten" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n Präambel\nDie Medizinische Universität Graz bekennt sich zu den Anliegen der Gleichstellung und zur Schaffung\nvon positiven und karrierefördernden Bedingungen für Frauen. Sie sieht daher die Erreichung des\nZiels, für Frauen und Männer an der Universität die ihrer Qualifikation entsprechenden Entwicklungs-\nmöglichkeiten zu schaffen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen bzw. auszuglei-\nchen, als gemeinsame Aufgabe aller Universitätsangehörigen. Dies ist insbesondere eine Verpflich-\ntung für Personen in leitenden Funktionen.\nDie tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung finden ihren adäquaten\nNiederschlag in Personalpolitik, Forschung und Lehre, sowie in der Verteilung der Ressourcen. Dazu\ngehört auch die Förderung von Studentinnen als potentielle künftige Wissenschafterinnen. Die Medi-\nzinische Universität Graz setzt sich aktiv dafür ein, dass Studien- und Arbeitsbedingungen Frauen und\nMännern die gleichen Möglichkeiten zu wissenschaftlichem Forschen, Lehren und Lernen bieten.\nBezeichnungen von Organisationseinheiten, Subeinheiten, dienstrechtliche Begriffe etc aus dem bis-\nherigen Universitätsrecht sind sinngemäß auf die neuen Strukturen des Organisationsplanes nach UG\n02 anzuwenden\nDie Aufgaben der Frauenförderung werden nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen von den\nOrganen der Medizinischen Universität Graz wahrgenommen.\n Teil A. Allgemeine Bestimmungen\n§ 1. Rechtliche Grundlagen und leitende Grundsätze\n(1) Die rechtlichen Grundlagen des Frauenförderungsplans der Medizinischen Universität Graz\n finden sich insbesondere in der österreichischen Bundesverfassung ( vor allem Art 7 B-VG), in\n § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, in den §§ 19 Abs. 2 Z 6 und §§ 41 - 44 Universitäts-\n gesetz 2002 und in der Satzung der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Die leitenden Grundsätze ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundes-\n Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl 100/1993 idgF im Folgenden kurz B-GBG), insbesondere\n aus dem allgemeinen Frauenförderungsgebot (§ 40 Abs. 1 B-GBG), aus der sinngemäßen\n Anwendung des Förderungsgebots bei der Aufnahme in den Bundesdienst (§ 42 B-GBG),\n dem Förderungsgebot beim beruflichen Aufstieg (§ 43 B-GBG), dem Förderungsgebot bei der\n Aus- und Weiterbildung (§ 44 B-GBG), aus der Erhaltung des Standards des Frauenförde-\n rungsplans im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur\n (BGBl II 94/2001), sowie aus § 2 Z 9, 10 Universitätsgesetz 2002, den Aufgaben der Universi-\n tät Graz aus § 3 Z 4 und 9 Universitätsgesetz 2002.\n§ 2. Geltungsbereich\nDer Frauenförderungsplan gilt für alle Angehörigen der Medizinischen Universität Graz gemäß § 94\nUniversitätsgesetz 2002. Bei personalrechtlichen Bezeichnungen aus dem Bundesdienstrecht gilt\nerforderlichenfalls das entsprechende arbeitsrechtliche Äquivalent.\n§ 3. Ziele\nDurch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes verfolgt die Medizinische Universität insbesondere\nfolgende strategische und operative Ziele:\n (1) Chancengleichheit\n Frauen sind in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktio-\n nen und Tätigkeiten als gleichberechtigte Partnerinnen anzuerkennen. Es sind Rahmenbedin-\n gungen zu schaffen und zu erhalten, die Frauen den Zugang zu allen universitären Tätigkeits-\n bereichen ermöglichen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\n (2) Gender Mainstreaming\n Die Medizinische Universität Graz wendet den Grundsatz des Gender Mainstreaming in allen\n Entscheidungsprozessen an.\n (3) Frauenförderung\n Angestrebt wird die Förderung der wissenschaftlichen Leistungen von Frauen, die Förderung\n des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Erhöhung des Frauenanteils bei Forschungsprojek-\n ten und Habilitationen und die Förderung weiblicher Studierender an der Medizinischen Uni-\n versität Graz. In den Bereichen Administration und Services sind Maßnahmen zur Qualifizie-\n rung von Frauen für Führungspositionen zu setzen.\n (4) Beseitigung von Unterrepräsentation\n Bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Dienst an der Medizinischen Universität Graz\n in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen und Tätig-\n keiten ist zu beseitigen.\n (5) Vermeidung von Benachteiligung\n Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Studium\n an der Medizinischen Universität Graz sind zu vermeiden.\n (6) Frauen- und Geschlechterforschung\n Die Frauen- und Geschlechterforschung ist verstärkt in Forschung und Lehre zu integrieren.\n (7) Verbesserung im Arbeitsumfeld\n Zur Schaffung eines menschenwürdigen und lebenswerten Arbeitsumfeldes für alle an der\n Medizinischen Universität Graz tätigen Personen wird insbesondere gewährleistet:\n a) Vereinbarkeit von Studium/Beruf mit familiären Verpflichtungen\n b) Schutz der Würde am Arbeitsplatz, insbesondere (auch präventives) Vorgehen gegen se-\n xuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz.\n (8) Infrastruktur\n Eine adäquate Infrastruktur zur Verwirklichung der Gleichstellung und Frauenförderung ist si-\n cherzustellen.\n (9) Information\n Die interne Information und Kommunikation zum Thema Gleichstellung ist als wesentliche\n Voraussetzung für die aktive Umsetzung dieser Inhalte durch alle an der Medizinischen Uni-\n versität tätigen Personen sicherzustellen und zu verbessern.\n§ 4. Gender Mainstreaming\n (1) Gender Mainstreaming erfordert die Einbeziehung der Gleichstellung und Frauenförderung in\n alle Tätigkeiten, Maßnahmen und Entscheidungsprozesse der Medizinischen Universität\n Graz, insbesondere durch die obersten Organe wie Universitätsrat, Rektorin bzw. Rektor,\n Rektorat, und Senat (§ 20 Abs. 1 UG 2002)\n (2) Um eine konsequente Umsetzung des Gender Mainstreaming in allen Entscheidungsprozes-\n sen und bei der Planung aller Maßnahmen zu gewährleisten, greift die Medizinische Universi-\n tät Graz auf das vorhandene ExpertInnenwissen im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n zurück und bindet diese aktiv ein.\n§ 5. Weiterbildung in Gender Mainstreaming\n Die Medizinische Universität hat für regelmäßige Informations- und Weiterbildungsveranstaltun-\n gen zum Thema Gender Mainstreaming (insbesondere auch für Führungskräfte ) zu sorgen.\n§ 6. Unterrepräsentation\n Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl der an der Medizinischen\n Universität Graz Beschäftigten auf einer Hierarchieebene, innerhalb einer personalrechtlichen Ka-\n tegorie in der jeweiligen Organisationseinheit weniger als 40 % beträgt.\n§ 7. Frauenförderungsgebot\n(1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Organisa-\n tionseinheiten, auf allen Hierarchieebenen, in allen personalrechtlichen Kategorien und in allen\n Funktionen und Tätigkeiten an der Medizinischen Universität Graz in allen Beschäftigungsverhält-" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n nissen und Ausbildungsverhältnissen auf mindestens 40 % zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die di-\n rekt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Maß-\n nahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die Personalentwicklung zu integ-\n rieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unter-\n repräsentation.\n(2) Alle Universitätsangehörigen und insbesondere Leitungsorgane sind verpflichtet, innerhalb ihres\n Wirkungsbereiches an diesem Ziel mitzuwirken.\n§ 8. Benachteiligungsverbot\n (1) Die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter der Medizinischen Universität Graz hat im\n Dachverband der Universitäten (vgl. § 108 UG 2002) aktiv darauf hin zu wirken, dass die Kol-\n lektivverträge keine geschlechterdiskriminierende Wirkung entfalten.\n (2) Weibliche Beschäftigte dürfen bei der Festsetzung des Entgelts insbesondere im Individualar-\n beitsvertrag weder mittelbar noch unmittelbar diskriminiert werden. Dasselbe gilt für allfällige\n Zulagen, Beiträge und sonstige geldwerte Leistungen.\n§ 9. Öffentlichkeitsarbeit\nFrauenspezifische und gleichstellungsrelevante Themen sind als wesentliche Merkmale des Profils\nder Medizinischen Universität Graz - in Inhalt und Sprache angemessen - der inneruniversitären und\naußeruniversitären Öffentlichkeit zu präsentieren.\n§ 10. Information über einschlägige Rechtsvorschriften\n (1) Die Medizinische Universität hat den Leiterinnen und Leitern aller Universitätseinrichtungen\n und Organisationseinheiten und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen alle für\n Gleichstellungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvor-\n schriften und auch arbeits- und sozialrechtlich relevante Informationen nachweislich zu über-\n mitteln.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter der Universitätseinrichtungen und der Organisationseinheiten\n der Medizinischen Universität Graz haben alle ihnen zugegangenen Rechtsvorschriften und\n Informationen gemäß Abs. 1 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlich zugänglich zu\n machen.\n§ 11. Allgemeine Informationen\n (1) Die Internet-Homepage der Medizinischen Universität Graz enthält auf der Einstiegsseite Hy-\n perlinks zu frauenrelevanten Informationen (jedenfalls Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen; die mit der Karl Franzens Universität gemeinsame Koordinationsstelle für Geschlech-\n terstudien, Frauenforschung und Frauenförderung) zudem ist in allfälligen Orientierungs- und\n Lageplänen sowie Beschilderungen auf das Büro des Arbeitskreises für Gleichbehand-\n lungsfragen und die Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frau-\n enförderung hinzuweisen.\n (2) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen, Vorlesungsverzeichnissen und Telefonverzeich-\n nissen etc. der Medizinischen Universität Graz sind die Namen, Adressen und E-Mail-\n Adressen der mit der Gleichstellung und Frauenförderung befassten Einrichtungen aufzuneh-\n men.\n (3) Den Studierenden wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§§ 60 ff Universitätsgesetz\n 2002) und der Orientierungslehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase entsprechen-\n des Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Darin sind jedenfalls die mit der Gleichbe-\n handlung und Frauenförderung befassten Gremien und Einrichtungen vorzustellen. Informiert\n wird auch über die an der Medizinischen Universität Graz eingerichteten Anlaufstellen bei se-\n xueller Belästigung und Mobbing. Das Informationsmaterial ist zudem in der für Studienange-\n legenheiten zuständigen Organisationseinheit aufzulegen.\n (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Dienstantritt von der Personalabteilung bzw.\n deren funktionaler Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Universität Graz entsprechendes\n Informationsmaterial. Darin werden jedenfalls der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\n und die mit der Karl Franzens Universität gemeinsame Koordinationsstelle für Geschlechter-\n studien, Frauenforschung und vorgestellt.\n§ 12. Gebrauch einer geschlechtergerechten Sprache\n (1) Alle Organe und Angehörigen der Medizinischen Universität Graz bedienen sich in Aussen-\n dungen, Formularen, Protokollen, Reden, Interviews und anderen an die Öffentlichkeit oder an\n die Universitätsangehörigen gerichteten Mitteilungen und in der Lehre einer geschlechterge-\n rechten Sprache. Es sind daher in allen Schriftstücken und mündlichen Äußerungen entweder\n explizit die weibliche und männliche Form oder geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu ver-\n wenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu unterlassen.\n (2) Die Formulierung von Generalklauseln, in denen z.B. zu Beginn, am Ende oder in Fußnoten\n eines Textes festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für\n beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.\n (3) Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie\n Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.\n Teil B. Forschung\n§ 13. Frauen- und Geschlechterforschung\n (1) Die Medizinische Universität Graz fördert die Integration der Frauen- und Geschlecht-\n erforschung (Gender Studies) insbesondere der Gender Specific Medicine und Women´s\n Health in Forschung und Lehre sowie deren Auf- und Ausbau. Forschungsprojekte, die sich\n mit Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen aus dem Bereich dieser Forschung beschäf-\n tigen, werden bei der Mittelvergabe besonders berücksichtigt.\n (2) Frauen- und Geschlechterforschung ist als gleichwertig mit anderen Disziplinen, die an der\n Medizinischen Universität Graz gelehrt werden, anzusehen. Das bedeutet, dass insbesondere\n wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung im Rah-\n men von Qualifikationsbeurteilungen (z.B. in Habilitationsverfahren, Berufungsverfahren) in-\n nerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungs-\n themen anzusehen sind. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der\n Frauen- und Geschlechterforschung, insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s\n Health, sind zu berücksichtigen.\n§ 14. Förderung der Forschung von Frauen\n (1) Die Medizinische Universität Graz fördert die Forschungstätigkeit von Frauen durch spezifi-\n sche Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbe-handlungsfragen\n erarbeitet werden.\n (2) Bei der Vergabe von Stipendien und Studienförderung ist ein transparenter Vergabemodus un-\n ter Einbeziehung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entwickeln, der eine\n Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet.\n Teil C. Lehre\n§ 15. Beteiligung an Lehre, Frauenanteil\n Weibliche Lehrende dürfen bei der Beauftragung und Betrauung mit universitätsinterner und uni-\n versitätsexterner Lehre nicht benachteiligt werden. Frauen sind in ausgewogener Weise an der\n Lehre aller Kategorien zu beteiligen, Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wird vor der\n Erteilung der Lehre informiert,\n bei Diskriminierung auf Grund unsachlicher Verteilung der Lehre kann die Schiedskommission\n angerufen werden.\n§ 16. Gastvortragende\n (1) Bei Gastvortragenden ist ein Frauenanteil von 40 % pro Organisationseinheit anzustreben.\n (2) Bei der Prioritätenreihung der Gastvortragenden ist auf Frauen- und Geschlechterforschung,\n insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s Health Bedacht zu nehmen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "- 12 -\n (3) Bei der Einladung von Gastvortragenden ist auf frauen- und geschlechterbewusste Lehrinhal-\n te, insbesondere Gender Specific Medicine und Women`s Health Rücksicht zu nehmen.\n§ 17. Frauen- und Geschlechterforschung bzw. geschlechtsspezifische Lehrinhalte in den Cur-\n ricula\n (1) Bei der Gestaltung der Curricula ist auf die Integration von Themenstellungen aus dem Be-\n reich der Gender Specific Medicine und Women`s Health in Form von Lehrveranstaltungen in\n den Pflicht- und Wahlfächern zu achten; ein Mindeststandard an geschlechterspezifischer\n Lehre ist jedenfalls sicherzustellen.\n (2) In den medizinischen Diplomstudien ist ein Wahlfach aus Frauen- und Geschlechterfor-\n schung, der Gender Specific Medicine und Women`s Health in angemes-senem Ausmaß min-\n destens aber im Ausmaß von zwei Stunden (3-4 ECTS Punkte) vorzusehen.\n§ 18. Begutachtung der Curricula\n Der Senat bzw. die für die Erlassung der Curricula zuständigen Organe haben jeden Entwurf zur\n Änderung oder Erlassung eines Studienplanes dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur\n Stellungnahme zu übermitteln. Sie haben sich mit allfälligen Stellungnahmen des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen in Bezug auf die Integration von Frauen- und Geschlechterforschung\n in die Lehre und die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache in der Lehre nachweislich\n inhaltlich auseinander zu setzen.\n§ 19. Evaluierung der Lehre\nBei der Evaluierung der Lehre ist zu erheben, ob die Gleichbehandlung von Studentinnen und Studen-\nten verwirklicht wird und ob die Lehrinhalte unter Wahrung des Gebotes der Gleichstellung der Ge-\nschlechter und in geschlechtersensibler Weise vermittelt werden (z.B. Verwendung einer geschlech-\ntergerechten Sprache, Verzicht auf geschlechterdiskriminierende Beispiele und Themen-stellungen\nsowie auf eine kritische Auseinandersetzung mit Geschlechterfragen etc). Ferner ist zu erfassen, ob in\nder Lehre frauen- und geschlechterspezifische Themenstellungen behandelt werden.\n Teil D. Studium\n§ 20. Erhöhung des Frauenanteils in Studienrichtungen, in denen Frauen unterrepräsentiert\nsind\n (1) Die Medizinische Universität Graz bemüht sich nachweislich um geeignete Förderungen in\n Fachrichtungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Liegt der Anteil der Studien-\n anfängerinnen in einer Fachrichtung unter 40 %, bemüht sich die Medizinische Universität\n Graz, Strategien und konkrete Maßnahmen zu entwickeln, die den Anteil der Frauen erhöhen.\n§ 21. Stipendien\n (1) Stipendienangebote sind in geeigneter Weise den Studierenden bekannt zu machen. Frauen\n sind dabei zur Bewerbung besonders aufzufordern.\n (2) Die Medizinische Universität Graz wirkt darauf hin, dass zusätzliche Stipendien für Frauen\n angeworben werden, dass Stipendien durch Erziehungsurlaub oder durch Beurlaubung aus\n familiären Gründen unterbrochen werden können und die Altersgrenze für Stipendien bei fa-\n miliären Belastungen hinaufgesetzt wird.\n§ 22. Vereinbarkeit von Studium und familiären Verpflichtungen bzw. Berufstätigkeit\n (1) Die Medizinische Universität Graz wirkt darauf hin, dass sich Schwangerschaft, Elternschaft\n sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bzw. Berufstätigkeit mit dem Studium und\n dem Studienabschluss vereinbaren lassen.\n (2) Es ist anzustreben, das prüfungsrelevante Lehrangebot zeitlich so festzulegen, dass die Teil-\n nahme mit der Betreuung von Kindern bzw. der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen\n bzw. Berufstätigkeit zu vereinbaren ist. Parallelveranstaltungen sollen zu unterschiedlichen\n Terminen angeboten werden. Studierende Eltern sind bei der Wahl der Termine vorrangig zu\n berücksichtigen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "- 13 -\n Teil E. Personalaufnahme, Personal- und Organisationsentwicklung\nI. Abschnitt: Personalaufnahme\n§ 23. Allgemeines\n (1) Entsprechend dem Frauenfördergebot des § 41 Universitätsgesetz 2002 und § 40 B-GBG ist\n der Anteil von Frauen in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen sowie in al-\n len Funktionen und Tätigkeiten an der Medizinischen Universität Graz auf 40 % anzuheben\n bzw. ein Anteil von 40 % zu erhalten.\n Daher sind in Organisationseinheiten, in denen dieser Anteil noch nicht erreicht ist, Bewerbe-\n rinnen, die für die angestrebte Stelle in gleichem Maße geeignet sind wie der bestgeeignete\n Mitbewerber so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Frauenanteil von mindestens 40 % er-\n reicht ist, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\n (2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe iSd Abs. 1 dürfen gegenüber Bewer-\n berinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben (insbe-sondere ist\n die Heranziehung des Familienstandes oder von Unterhaltsverpflichtungen unzulässig).\n§ 24. Ausschreibung\n (1) Ausschreibungstexte sind so zu formulieren, dass sie als objektive Entscheidungsgrundlage\n für das Aufnahmeverfahren dienen können. Sie haben daher außer sämtlichen Aufnahmeer-\n fordernissen ein umfassendes Anforderungsprofil (insbesondere die für das Auswahlverfahren\n maßgeblichen Qualifikationen) und nachvollziehbare, hinreichend detaillierte Qualifikationskri-\n terien zu enthalten.\n (2) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine\n zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.\n (3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen sowie für Leitungsfunktionen haben den\n Zusatz zu enthalten: „Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenan-\n teils, insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrück-\n lich zur Bewerbung auf.“ Bei bestehender Unterrepräsentation ist ferner der Satz anzufügen:\n „Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen.“\n (4) Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind den Beschäftigten der betreffenden Orga-\n nisationseinheit auch während einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Form der Ab-\n wesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für inter-\n ne Ausschreibungen.\n (5) Eine Kompetenz im Bereich des Gender Mainstreaming ist bei Ausschreibungen von Füh-\n rungspositionen sowie bei Ausschreibung von Professuren als günstiges Auswahlkriterium zu\n nennen.\n (6) Die Ausschreibungstexte und auf Verlangen die Arbeitsplatz- bzw. Aufgabenbeschreibung\n durch die betreffende Organisationseinheit sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung\n nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (7) Auch Leitungsfunktionen in Organisationseinheiten ohne Forschungs- und Lehraufgaben sind\n im Mitteilungsblatt auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu\n betragen.\n (8) Unzulässig sind Ausschreibungstexte, die den Bestimmungen 1-7 widersprechen oder sonst\n eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts enthalten sowie solche, die so allgemein\n gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage für die nachfolgenden Perso-\n nalauswahlverfahren darstellen. Gleiches gilt für eine überspezifizierte Ausschreibung, die den\n potentiellen Kreis der Bewerbungen zu Gunsten oder Ungunsten einer bestimmten Person\n oder zu Gunsten eines Geschlechtes unsachlich einschränkt.\n (9) Ausschreibungstexte unterliegen dem Kontrollrecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungs-\n fragen. Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass ein Aus-\n schreibungstext eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bewirkt, so ist er berechtigt,\n innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Die Durchführung der Aus-\n schreibung ist bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "- 14 -\n (10) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen kann vor der Anrufung der Schiedskommission\n binnen 5 Werktagen ab Einlangen des Ausschreibungstextes einen schriftlichen, begründeten\n Einwand an das ausschreibende Organ richten. Im Fall des Beharrens des ausschreibenden\n Organs beginnt die zweiwöchige Frist für die Anrufung der Schiedskommission mit dem Tage\n des Einlangens der diesbezüglichen Entscheidung beim Arbeitskreis für Gleichbehandlungs-\n fragen zu laufen.\n (11)Im Falle des Entfalls einer Ausschreibung gemäß § 107 Abs. 2 Z 1, 2 Universitätsgesetz 2002\n ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Vorhinein in Kenntnis zu setzen; eine\n nachvollziehbare Begründung ist zu übermitteln. Ein qualifiziertes Auswahlverfahren ( § 107\n Abs. 2 Z 2 UG 2002 ) ist rechtzeitig offen zu legen.\n§ 25. Motivieren zur Bewerbung\n Qualifizierte Bewerberinnen für wissenschaftliche Stellen und Leitungspositionen sind durch ge-\n eignete Maßnahmen von der Medizinischen Universität Graz zur Bewerbung zu motivieren. Über\n die ergriffenen Maßnahmen ist in der Begründung der Auswahlentscheidung zu berichten. Sofern\n sich keine Bewerberinnen beworben haben, ist § 26 anzuwenden.\n§ 26. Wiederholung der Ausschreibung\n (1) Sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, welche\n die gesetzlichen Voraussetzungen und Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderun-\n gen des Ausschreibungstextes entsprechen, übermittelt die ausschreibende Stelle in schriftli-\n cher Form dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Darstellung jener Maßnahmen,\n die gesetzt wurden, um Frauen über die Ausschreibung zu informieren und zur Bewerbung zu\n motivieren.\n (2) Wurden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um qualifizierte Frauen zu motivieren, ist\n die Ausschreibung vor Beginn des Auswahlverfahrens zu wiederholen.\n (3) Langten auf Grund der neuerlichen, ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibung und trotz\n nachweislicher aktiver Suche nach geeigneten Frauen wiederum keine Bewerbungen von\n Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.\n§ 27. Allgemeine Bestimmungen zum Auswahlverfahren\n (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Liste\n der eingelangten Bewerbungen unverzüglich und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Form\n der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort/Ausbildungsort/Arbeitsplatz sind in das Aus-\n wahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichti-\n gen.\n§ 28. Bewerbungsgespräche\n (1) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Stelle oder Funktion Auf-\n nahme- oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt, ist die Liste der\n eingeladenen Personen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich und\n nachweislich zur Kenntnis zu bringen.\n (2) Alle Bewerberinnen, welche die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder die Auf-\n nahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen,\n sind einzuladen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB. einer großen Anzahl an\n Bewerberinnen/Bewerbern) wird mit schriftlichem/nachweislichem Einverständnis des Arbeits-\n kreises für Gleichbehandlungsfragen die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert.\n (3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist im Zuge des Auswahlverfahrens zur Teil-\n nahme an allen Aufnahme-, Vorstellungs- und Bewerbungsgesprächen, Hearings, Assess-\n ment-Centers udgl mindestens eine Woche vor dem Termin nachweislich schriftlich einzula-\n den.\n (4) In Aufnahmegesprächen, Hearings udgl haben frauendiskriminierende Fragestellungen (z.B.\n über die Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberin-\n nen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden," }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\n die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientie-\n ren.\n (5) In Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gilt darü-\n ber hinaus § 30.\n§ 29. Auswahlkriterien\n (1) Im Ausschreibungstext nicht genannte Aufnahmekriterien dürfen grundsätzlich nicht berück-\n sichtigt werden. Ist ausnahmsweise im jeweiligen Personalaufnahmeverfahren die Entwick-\n lung von Hilfskriterien zur Entscheidungsfindung unerlässlich, so dürfen diese nicht unsachlich\n sein und müssen auf alle Bewerberinnen und Bewerber gleich angewendet werden. Auch darf\n von den im Ausschreibungstext angeführten Qualifikationserfordernissen nicht auf Grund ei-\n ner Heranziehung der Hilfskriterien abgegangen werden. Die Hilfskriterien müssen ein taugli-\n ches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen. Aspekte, die keine Aussagekraft in Bezug\n auf die künftige Aufgabenerfüllung haben, dürfen nicht herangezogen werden. Ferner dürfen\n keine Hilfskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, stereotypen\n Rollenverständnis der Geschlechter orientieren. Werden bei der Auswahlentscheidung aus-\n nahmsweise Hilfskriterien herangezogen, ist die Notwendigkeit von deren Heranziehung und\n die so zustande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem Arbeitskreis für Gleich-\n behandlungsfragen schriftlich und nachvollziehbar zu begründen.\n (2) In Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen\n sich ein Nachteil für die weiblichen Beschäftigten ergibt oder die sich an einem diskriminieren-\n den, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.\n (3) Ist im (maßgeblichen) wissenschaftlichen Bereich und in Leitungspositionen der Frauenanteil\n iSd § 23 noch nicht erreicht und wurde keine Frau zur Besetzung vorgeschlagen, so hat das\n vorschlagsberechtigte Organ die Gründe für die Nichtberücksichtigung jeder Bewerberin im\n Einzelnen unter Bezugnahme auf die Kriterien des Ausschreibungstextes darzulegen.\n (4) Unterbrechungen in der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen\n beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pfle-\n gebedürftigen Angehörigen dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht benachteiligen.\n (5) Auch außeruniversitäre Qualifikationen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.\n§ 30. Zusätzliche Bestimmungen für Berufungsverfahren\n (1) Werden im Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 2, 2. Satz Universitätsgesetz 2002 auch\n Kandidatinnen oder Kandidaten einbezogen, die sich nicht beworben haben, ist der Arbeits-\n kreis für Gleichbehandlungsfragen davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\n (2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht maximal zu\n zweit an Sitzungen der Berufungskommissionen teilzunehmen und Anträge zu stellen, Son-\n dervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Be-\n rufungskommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen sind nachweislich und fristgerecht zu jeder Sitzung der Beru-\n fungskommission zu laden. Unterbleibt die Ladung kann die Schiedskommission angerufen\n werden.\n (3) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vor-\n trag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen\n einzuladen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des\n Ausschreibungstextes entsprechen. In besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen (zB ei-\n ner großen Anzahl an Bewerberinnen/Bewerbern) kann ausnahmsweise und mit schriftli-\n chem/nachweislichem Einverständnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und\n gesonderter Begründung die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert werden.\n (4) Bewerberinnen, die in gleichem Maße geeignet sind wie die bestgeeigneten Mitbewerber, sind\n vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.\n (5) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die in gleichem Maße geeignet sind wie die best-\n geeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.\n (6) Vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen können bei Bedarf Gutachten und Stellung-\n nahmen von Expertinnen und Experten iSd § 42 Abs. 5 UG 2002 eingeholt werden. Besteht" }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "- 16 -\n ein Grund zur Annahme einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, kann die\n Schiedskommission angerufen werden.\n II.Abschnitt: Personal- und Organisationsentwicklung\n§ 31. Personal- und Organisationsentwicklung\n (1) Personal- und Organisationsentwicklung ist als ein wichtiges Instrument zur Erhöhung des\n Frauenanteils an der Medizinischen Universität Graz und der Frauenförderung innerhalb der\n Medizinischen Universität Graz anzusehen. Bei allen Maßnahmen, welche die Personal- und\n Organisationsentwicklung betreffen, ist das Konzept des Gender Mainstreaming anzuwenden.\n (2) Die Medizinische Universität Graz bemüht sich nachweislich, geeignete personelle, organisa-\n torische und finanzielle Maßnahmen hinsichtlich folgender Bereiche zu setzen:\n 1. Förderung wissenschaftlicher Leistungen von Frauen,\n 2. Förderung des weiblichen wissenschaftlichen und des studierenden Nachwuchses,\n 3. Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen in einem Ausbildungs- oder\n Beschäftigungsverhältnis zur Medizinischen Universität Graz in allen Organisations-\n einheiten, auf allen Hierarchieebenen in allen Funktionen und Tätigkeiten.\n 4. Weiterbildung und Förderung der beruflichen Qualifizierung der Frauen.\n§ 32 Entwicklungsplan\n Die Medizinische Universität Graz setzt sich zum Ziel, in jeder Rektoratsperiode mindestens an ei-\n ner Organisationseinheit zumindest eine Professur unter Berücksichtigung des Aspektes der Gen-\n der Specific Medicine zu besetzen.\n III. Abschnitt: Karriereplanung, Aus- und Weiterbildung\n§ 33. Dienstpflichten, Dienst- bzw. Arbeitszeiten\n (1) Bei der Festlegung der Pflichten, die sich aus dem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhält-\n nis ergeben (in der Folge: Dienstpflichten), ist innerhalb der betreffenden Organisationseinheit\n auf eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Be-\n dacht zu nehmen.\n (2) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auch bei teilzeitbeschäftigten Frauen des wissen-\n schaftlichen Universitätspersonals auf eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben in For-\n schung, Lehre, Patientenbetreuung und Verwaltung zu achten.\n (3) In Eignungsabwägungen, Dienstbeschreibungen, Beurteilungen und Zeugnissen müssen die\n Beschreibung der Arbeitsplätze und Festlegung der Dienstpflichten berücksichtigt werden.\n (4) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden,\n an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen\n erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.\n§ 34. Aus- und Weiterbildung\n (1) Die einzelnen Organisationseinheiten haben Frauen nachdrücklich zu fördern. Bei der Zulas-\n sung zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist auf ein ausgewogenes Zah-\n lenverhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.\n (2) Vorgesetzte haben Mitarbeiterinnen im wissenschaftlichen Bereich zur Dissertation bzw. Habi-\n litation zu ermutigen. Darüber hinaus sind allen Mitarbeiterinnen einschlägige Aus- und Wei-\n terbildungsmöglichkeiten - auch im Rahmen der Mitarbeiterinnengespräche - zur Kenntnis zu\n bringen und Frauen gezielt zur Teilnahme zu motivieren. Darüber hinaus sind Wissen-\n schafterinnen über einschlägige Fachtagungen, facheinschlägige wissenschaftliche Vereini-\n gungen, Publikationsmöglichkeiten und die Möglichkeit zur Mitarbeit in Forschungsprojekten\n nachweislich zu informieren und zu beraten.\n (2) Die Medizinische Universität hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für al-\n le Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in geeigneter Form (z.B. Intranet) kundzuma-\n chen." }, { "bulletin": { "id": 50, "academic_year": "2003/04", "issue": "38", "published": "2004-07-07T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=50&pDocNr=4742&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "- 17 -\n (3) Die unmittelbaren Vorgesetzten haben Mitarbeiterinnen auf deren Wunsch die Teilnahme an\n allen in Hinblick auf die Karriereplanung und – förderung wesentlichen Veranstaltungen wis-\n senschaftlichen oder berufsfördernden Inhalts, sowie gegebenenfalls Freistellungen, zu er-\n möglichen, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.\n (4) Wird dem Wunsch auf Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung nicht entsprochen, ist\n dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auf Wunsch eine schriftliche Begründung der\n Ablehnung zu übermitteln, der im Fall des begründeten Verdachts einer Diskriminierung die\n Schiedskommission anrufen kann.\n (5) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine\n familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (z.B. Möglichkeit der Kinderbetreuung).\n§ 35. Spezifische Inhalte der Aus- und Weiterbildung\n (1) Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Medizinischen Universität Graz ist die Teil-\n nahme an speziellen Seminaren zur Frauenförderung bevorzugt zu ermöglichen. Die Inhalte\n sind in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Koordinati-\n onsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung festzulegen. Frauen\n sind ausdrücklich als Zielgruppe von Fort- und Weiterbildungsangeboten anzusprechen und\n verstärkt als Lehrgangsleiterinnen und Referentinnen einzusetzen.\n (2) Unter Fortbildung sind neben facheinschlägigen Kursen auch Veranstaltungen aus dem Be-\n reich der Schlüsselqualifikationen und Soft Skills (Rhetorik, Kommunikation, Bewerbungstrai-\n ning, Projektmanagement, Projektakquisition, Problematik der Gleichstellung von Frauen und\n Männern in der Wissenschaft, Präsentationstechnik, Didaktik, Fremdsprachen, Burn Out- und\n Mobbing-Prävention etc) zu verstehen.\n§ 36. Kongresse und Tagungen\n (1) Von jenen Mitteln, welche die Medizinische Universität Graz zur Finanzierung von Teilnahmen\n ihrer Mitglieder an Kongressen, Tagungen udgl zur Verfügung stellt, ist ein angemessener An-\n teil für derartige Aktivitäten von Frauen vorzusehen.\n (2) Die Grundsätze der Frauenförderung im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und\n des Frauenförderungsplanes der Medizinischen Universität Graz sind bei der Vergabe dieser\n Mittel als auch bei der Ermöglichung der Teilnahme jedenfalls zu berücksichtigen.\n (3) Über die Vergabe von Mitteln für Kongresse und Tagungen ist ein Mal jährlich vom Rektorat\n ein Bericht an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu erstellen.\n§ 37. Habilitationsverfahren\n (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht maximal zu\n zweit an Sitzungen der Habilitationskommissionen teilzunehmen und Anträge zu stellen, Son-\n dervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern der Ha-\n bilitationskommission in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen sind nachweislich und fristgerecht zu jeder Sitzung der Habilita-\n tionskommission zu laden. Bei Nichteinladung kann die Schieds-kommission angerufen wer-\n den.\n (2) Vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen können bei Bedarf Gutachten und Stellung-\n nahmen von Expertinnen und Experten iSd § 42 Abs. 5 UG 2002 eingeholt werden. Besteht\n ein Grund zur Annahme einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, kann die Schieds-\n kommission angerufen werden." } ] }