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Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\n 1.3. Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis\n 1.3.1. Die Bestellung zur Vertrauensperson gemäß 1.2.1 umfasst gleichzeitig die Bestellung zum Mitglied\n der Ombudsstelle. Die Juristin/der Jurist aus dem nicht-wissenschaftlichen Personal wird vom\n Rektorat bis auf Widerruf bestellt.\n 1.3.2. Die konstituierende Sitzung der Ombudsstelle ist von der an Lebensjahren ältesten\n Vertrauensperson unverzüglich nach Bestellung der Vertrauenspersonen gemäß Punkt 1.2.1\n einzuberufen und bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die Ombudsstelle wählt mit\n einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende\n Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der/dem Vorsitzenden obliegt die\n Einberufung und Leitung der Sitzungen sowie die Berichterstattung an das Rektorat gemäß 1.3.3.\n 1.3.3. Die Ombudsstelle erstattet dem Rektorat unbeschadet anderer Informations- und\n Berichtspflichten einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der in anonymer Form alle\n Verdachtsmomente und Fälle kurz darstellt, mit denen die Ombudsstelle im Berichtszeitraum\n befasst war. Sie kann darin auch Maßnahmen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis\n empfehlen.\n 1.3.4. Unabhängig von der Bearbeitung konkreter Fälle findet jährlich zumindest eine Sitzung der\n Ombudsstelle statt, in der die Vertrauenspersonen sich gegenseitig in anonymisierter Form über\n die an sie herangetragenen Fragen und die von ihnen durchgeführten Beratungen berichten.\n2. Beratung\n 2.1.1. Die Vertrauenspersonen stehen als Ansprechpersonen für Fragen und Beratung zu guter\n wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von wissenschaftlichem Fehlverhalten zur\n Verfügung.\n 2.1.2. Sie sind in diesem Rahmen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Anfragen und Beratungen, die zu\n keiner Vorprüfung führen, dokumentieren die Vertrauenspersonen lediglich in anonymisierter\n Form zu statistischen Zwecken.\n 2.1.3. Sollte eine Vertrauensperson hinsichtlich einer Frage oder Beratung aus irgendeinem Grund\n befangen sein, muss sie die anfragende Person an ein anderes Mitglied der Ombudsstelle\n verweisen.\n 2.1.4. Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, eine Vorprüfung durchzuführen, wenn ein konkreter\n Hinweis oder Verdachtsmoment für wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.\n3. Untersuchung von Verdachtsfällen\n 3.1. Allgemeine Grundsätze\n 3.1.1. Die Untersuchung von Verdachtsfällen erfolgt zweistufig. Sie besteht aus einer Vorprüfung durch\n eine Vertrauensperson und – wenn der Verdacht durch die Vorprüfung nicht ausgeräumt wird –\n durch eine weiterführende Prüfung durch die Ombudsstelle.\n 3.1.2. Ansprechpartner bei Fragen guter wissenschaftlicher Praxis oder bei Verdacht auf ein\n wissenschaftliches Fehlverhalten sind zunächst die Vertrauenspersonen gemäß Punkt 1.2.\n 3.1.3. Wird ein Verdachtsfall direkt an das Rektorat herangetragen, kann der Fall auch direkt an die\n Ombudsstelle oder eine Vertrauensperson zur weiteren Untersuchung übergeben werden.\n 3.1.4. Die Vertrauenspersonen sowie alle an einer Untersuchung von vermutetem wissenschaftlichen\n Fehlverhalten beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur\n Verschwiegenheit bleibt auch nach Abschluss der Untersuchung bestehen.\n 3.1.5. Beteiligte sind die Person, die den Verdacht gemeldet hat, die Person oder die Personen, gegen\n die sich der Verdacht richtet sowie alle Personen, deren Rechte betroffen und möglicherweise\n verletzt sind, soweit sie namentlich bekannt sind.\n 3.1.6. Bei der Untersuchung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt oder nicht, ist eine\n Vorverurteilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden. Das frühzeitige Bekanntwerden\n eines Verdachts kann einen Reputationsverlust der/des Betroffenen zur Folge haben.\n Mitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN95 Seite 2 von 4" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\n Dementsprechend darf durch Beteiligte und/oder Betroffene keine Information an die interne\n oder allgemeine Öffentlichkeit oder an Medien erfolgen.\n 3.1.7. Dem Rektorat steht es insbesondere bei Verdacht auf besonders gravierendes wissenschaftliches\n Fehlverhalten frei, jederzeit die Österreichische Agentur für Wissenschaftliche Integrität mit der\n Angelegenheit zu befassen.\n 3.1.8. Die Vertrauenspersonen und die Ombudsstelle sind zuständig für Fragen und Beratung zu guter\n wissenschaftlicher Praxis, nicht jedoch für Fragen oder Beratung zu Mobbing, Diskriminierung\n sowie studien- oder arbeitsrechtlichen Konflikten, für die es jeweils andere Gremien (u.a. das\n Rektorat) oder Ansprechstellen gibt. Kommt es im Einzelfall zu inhaltlichen Überschneidungen,\n so wird die Vorgehensweise mit den zuständigen Gremien oder Ansprechstellen abgestimmt.\n3.2. Vorprüfung durch die Vertrauensperson\n 3.2.1. Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, sämtlichen ihnen bekanntwerdenden Hinweisen und\n Verdachtsmomenten auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachzugehen. Anonymen Hinweisen\n haben die Vertrauenspersonen nur dann nachzugehen, wenn der Hinweis substantiell begründet\n ist und der erhobene Vorwurf plausibel erscheint.\n 3.2.2. Die über einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten informierte Vertrauensperson klärt\n den Vorwurf im Rahmen einer Vorprüfung ab. Dabei ist auch die vom Verdacht des\n wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person über den Vorwurf zu informieren und ihr\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sachverhaltsklärung ist in angemessener Zeit\n durchzuführen und abzuschließen.\n 3.2.3. Kann nach dieser Vorprüfung der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nicht ausgeräumt\n werden, veranlasst die Vertrauensperson die Einleitung einer Prüfung durch die Ombudsstelle\n gemäß Punkt 3.3. Anderenfalls stellt sie die Vorprüfung ein.\n3.3. Prüfung durch die Ombudsstelle\n 3.3.1. Kann nach der Vorprüfung gemäß Punkt 3.2 der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten\n nicht ausgeräumt werden bzw. erhärtet sich dieser, geht die Zuständigkeit zur Prüfung von\n Hinweisen und Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf die Ombudsstelle über (vgl.\n Punkt 3.2.3).\n 3.3.2. Die mit der Vorprüfung befasste Vertrauensperson berichtet den anderen Mitgliedern der\n Ombudsstelle über den gemeldeten Verdacht sowie über den bisherigen Verlauf der Vorprüfung.\n Die Ombudsstelle beschließt nach Beratung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen,\n mit deren Durchführung sie gegebenenfalls eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragt. Die\n Ombudsstelle kann bei Bedarf sachverständige Personen hinzuziehen und arbeitet auf eine zügige\n Erledigung der Prüfung hin.\n 3.3.3. Sollte ein Mitglied der Ombudsstelle aus irgendeinem Grund befangen sein, so beteiligt es sich\n nicht an der Prüfung und an der Stellungnahme gemäß 3.3.7.\n 3.3.4. In besonders gravierenden Fällen hat die Ombudsstelle das Rektorat zu informieren und dieses\n entscheidet, ob gemäß Punkt 3.1.7 die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität\n befasst wird oder andere Maßnahmen zu treffen sind.\n 3.3.5. Sitzungen der Ombudsstelle sind nicht öffentlich..\n 3.3.6. Die Ombudsstelle wird die Beteiligten zu dem gemeldeten Verdacht befragen, wenn dies zur\n Aufklärung des Sachverhalts zweckdienlich erscheint. Bei mündlichen Befragungen können die\n Beteiligten eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Es kann erforderlich werden, Namen von\n informierenden Personen offen zu legen, wenn Betroffene sich anderenfalls nicht sachgerecht\n verteidigen können, insbesondere weil die Glaubwürdigkeit und die Motive von informierenden\n Personen im Hinblick auf die Aufklärung bedeutend sein können. Nach Abschluss der Prüfung ist\n der Person, gegen die sich der Verdacht richtet, das Ergebnis mitzuteilen und ihr Gelegenheit\n zur Stellungnahme zu geben.\n 3.3.7. Sodann beurteilt die Ombudsstelle möglichst innerhalb von vier Wochen, ob aus ihrer Sicht\n wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Sieht die Ombudsstelle ein Fehlverhalten für erwiesen\n an, schlägt sie dem Rektorat mögliche Maßnahmen vor.\n Mitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN95 Seite 3 von 4" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\n 3.4. Folgen wissenschaftlichen Fehlverhaltens\n 3.4.1. Hat die Ombudsstelle ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und das Rektorat\n entsprechend informiert, entscheidet das Rektorat über das weitere Vorgehen, insbesondere\n auch hinsichtlich der Einleitung arbeits- bzw. dienstrechtlicher, verwaltungs-, zivil- und\n strafrechtlicher Verfahren. Maßstab hierfür sind die Wahrung der wissenschaftlichen Standards\n und der Rechte aller unmittelbar oder mittelbar Betroffenen, die Art und Schwere des\n Fehlverhaltens sowie die Notwendigkeit seiner Ahndung.\n 3.4.2. Zu den möglichen Folgen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zählt nach Maßgabe des\n Datenschutzrechtes auch die Information Dritter über das Ergebnis der Untersuchung und über\n die getroffenen Maßnahmen. Für solche Informationen ist ausschließlich das Rektorat zuständig.\n 3.5. Betreuung von Beteiligten\n HinweisgeberInnen sind vor Benachteiligung zu schützen, wenn die Meldung des Verdachts auf\n wissenschaftliches Fehlverhalten im guten Glauben erfolgt ist und sich die erhobenen Vorwürfe nicht\n als offensichtlich völlig haltlos herausstellen. Dies bedeutet bei NachwuchswissenschafterInnen, dass es\n deswegen insbesondere nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Fortkommens zB bei der Erstellung von\n Abschlussarbeiten kommen darf. Bei HinweisgeberInnen, die in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen\n Universität Graz stehen, dürfen damit keine beruflichen Nachteile und Beeinträchtigung der Karriere\n verbunden sein.\n4. Änderungen und Gültigkeit\n 4.1. Änderungen der Geschäftsordnung\n Änderungen dieser Geschäftsordnung können auf Vorschlag des Rektorates oder auf Vorschlag der\n Ombudsstelle erfolgen und treten jeweils nach Beschlussfassung durch das Rektorat mit der\n Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n 4.2. Inkrafttreten\n Die Geschäftsordnung wurde vom Rektorat beschlossen und tritt mit Veröffentlichung im\n Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n Mitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN95 Seite 4 von 4" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n96. Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n27.01.2026 die folgende Richtlinie beschlossen hat:\n MTBl. vom 11.02.2026, StJ 2025/26, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\n Richtlinie zur Angabe der Affiliation\n bei Publikationen und Forschungsprojekten\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\nInhalt\n1 ZWECK ............................................................................................................................................. 2\n2 GELTUNGSBEREICH........................................................................................................................ 2\n3 VORGABEN ...................................................................................................................................... 3\n 3.1 ANGABE DER AFFILIATION BEI PUBLIKATIONEN ............................................................... 3\n 3.1.1 AUTOR*INNEN ................................................................................................................... 3\n 3.1.2 UNIVERSITÄTSNAME ......................................................................................................... 4\n 3.1.3 MULTIPLE INSTITUTIONELLE ZUGEHÖRIGKEITEN ........................................................ 4\n 3.1.4 AFFILIIERTE EINHEITEN ................................................................................................... 4\n 3.1.5 KORRESPONDIERENDE AUTOR*INNENSCHAFTEN ......................................................... 5\n 3.2 BASISSCHEMATA DER AFFILIATION..................................................................................... 5\n 3.2.1 UNIVERSITÄTSKLINIK/KLINISCHES INSTITUT ................................................................ 5\n 3.2.2 FORSCHUNGSZENTRUM ................................................................................................... 6\n 3.2.3 MEHRERE AFFILIATIONS .................................................................................................. 6\n 3.2.4 AFFILIIERTE EINHEITEN UND KOOPERATIONEN ........................................................... 6\n 3.3 ANGABE DER AFFILIATION BEI PROJEKTEN ...................................................................... 7\n4 ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN ................................................................................................ 7\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 1 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\n 1 ZWECK\nDie vorliegende Richtlinie dient der eindeutigen Benennung der Medizinischen Universität\nGraz und deren Subeinheiten bei Forschungsaktivitäten und -ergebnissen (z. B.\nPublikationen, Poster, Vorträge, Drittmittelanträge).\nSie gilt verbindlich für alle Angehörigen der Medizinischen Universität Graz (der genaue\nGeltungsbereich findet sich unter 2.).\nACHTUNG: für Personen, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen (siehe\n2.), ist die Angabe der Medizinischen Universität Graz als Affiliation untersagt.\nEs liegt im Interesse der Autor*innen und der Universität, dass Forschungsaktivitäten und -\nergebnisse wie auch die dazugehörigen Metadaten und Metriken (z. B. Zitierungen) eindeutig\nzugeordnet werden können. Dadurch wird die persönliche Leistungsbilanz der Forschenden\noptimiert und die Reputation der Universität und ihrer Subeinheiten in institutionellen\nLeistungsvergleichen gesteigert.\nEssenziell für eine hohe Sichtbarkeit der Forschungsaktivitäten und -ergebnisse ist die\nAuffindbarkeit der Publikationen und ihre korrekte Zuordnung zur Universität und zu\nihren Subeinheiten. Voraussetzung hierfür ist die konsequent standardisierte Angabe der\ninstitutionellen Zugehörigkeit durch Autor*innen (Affiliation).\nNur jene Publikationen bei denen eine klare Zuordnung über die Affiliations möglich ist,\nwerden bei externen, z. T. automatisierten Analysen von Publikationsdaten der Universität\nbzw. deren Einheiten berücksichtigt (z. B. diverse Unirankings, externe Evaluierungen etc.).\nDas führt dazu, dass die Medizinische Universität Graz, ihre Subeinheiten und ihre\nMitarbeiter*innen die ihr*ihnen zustehende akademische und finanzielle Beachtung, wie\netwa in Evaluierungsprozessen oder der Einwerbung von Drittmitteln, erhalten.\nDie Medizinische Universität Graz empfiehlt Forschenden zudem, sich eine Open Researcher\nand Contributor ID (ORCID) anzulegen und diesen Identifier auch im Wissenschaftsalltag\nentsprechend zu nutzen (bei Publikationen, Forschungsprojekten etc.), um eine Zuordnung\nwissenschaftlicher Leistungen zu Universität und Forscher*in gleichermaßen zu erleichtern.\n 2 GELTUNGSBEREICH\nDiese Richtlinie gilt für alle Angehörigen der Medizinschen Universität Graz (nach § 94\nUniversitätsgesetz), in anderen Worten Personen mit institutioneller Zugehörigkeit zur\nMedizinischen Universität Graz. Im Speziellen sind damit folgende Personengruppen\ngemeint:\n • Das gesamte wissenschaftliche Universitätspersonal *\n • Das gesamte nicht-wissenschaftliche bzw. allgemeine Universitätspersonal *\n • Doktorand*innen und Studierende der Medizinischen Universität Graz\n • Lehrbeauftragte\n • Forschungsstipendiat*innen\n • emeritierte Universitätsprofessor*innen und Universitätsprofessor*innen im\n Ruhestand\n* darunter auch KAGes-Bedienstete mit (Teilzeit-)Arbeitsvertrag an der Medizinischen Universität Graz\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 2 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\nZusätzlich zu den Angehörigen der Universität fallen ebenso unter den Geltungsbereich\ndieser Richtlinie:\n • Gastforschende mit vertraglicher Vereinbarung mit der Medizinischen Universität\n Graz\nBei einer Publikation oder Einreichen eines Projektantrags ist für oben genannte\nPersonengruppen jedenfalls die Affiliation wie in dieser Richtlinie definiert anzugeben,\nsobald einer der folgenden Fälle zutrifft:\n • Der/die Autor*in weist zum Zeitpunkt der Einreichung der Publikation/des\n Projektantrags eine institutionelle Zugehörigkeit zur Medizinischen Universtät Graz\n auf (vgl. oben)\n • Der/die Autor*in hat während einer institutionellen Zugehörigkeit zur\n Medizinischen Universität Graz (vgl. oben) einen signifikanten Beitrag zur\n Publikation geleistet, die Publikation wurde jedoch erst nach Beendigung des\n Dienstverhältnisses veröffentlicht\n 3 VORGABEN\nFür die interne leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM), die Aufnahme von Publikationen in\ndie Wissensbilanz, die finanzielle Förderung für das Publizieren im Open Access sowie\nsämtliche andere interne Auswertungen werden nur Publikationen mit korrekter Affiliation\nberücksichtigt.\nNachfolgende Regeln wurden für die Angabe der Affiliation bei Publikationen und\nForschungsleistungen entwickelt und in der vorliegenden Richtlinie zusammengefasst.\n 3.1 ANGABE DER AFFILIATION BEI PUBLIKATIONEN\n 3.1.1 AUTOR*INNEN\nDie Richtlinie ist verpflichtend für ALLE Autor*innen einer Publikation anzuwenden, sofern\ndiese dem Geltungsbereich dieser Richtlinie zuzuordnen sind (siehe 2.).\nBezüglich der allgemeinen Grundsätze sowie der Kriterien und Verantwortlichkeiten von\nAutor*innen wird ausdrücklich auf die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis hingewiesen, in der im Speziellen auch die\nAutor*innenrechte und -pflichten angeführt sind:\nhttps://muniverse.medunigraz.at/uploads/rl_standards_gute_wissenschaftliche_praxis_88\n75104223.pdf\nIm Falle einer Open Access-Publikation finden die aktuell geltenden Bestimmungen der Open\nAccess Policy der Medizinischen Universität Graz Anwendung:\nhttps://muniverse.medunigraz.at/uploads/open_access_policy_e3c7fab37a.pdf\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 3 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n 3.1.2 UNIVERSITÄTSNAME\nIm Hinblick auf die Schreibweise der Institution bei der Angabe als Affiliation sind\nnachfolgende Punkte zu beachten.\nBei internationalen Publikationen/Forschungsprojekten soll die englische Bezeichnung\nverwendet werden:\n • Medical University of Graz\nBei deutschsprachigen Publikationen/Forschungsprojekten kann die deutsche Bezeichnung\nherangezogen werden:\n • Medizinische Universität Graz\nAndere Schreibweisen sind bei der Angabe der Affiliation bei Publikationen und\nForschungsprojekten von Universitätsangehörigen grundsätzlich unzulässig:\n• Akronyme und Abkürzungen (z. B. Med Uni Graz, MUG, Med. Univ. Graz)\n• University of Graz, Graz University, etc. (d. h. Universität Graz)\n• University Hospital Graz, Universitätsklinikum, KAGes, LKH, Landeskrankenhaus und\n ähnliche…\n 3.1.3 MULTIPLE INSTITUTIONELLE ZUGEHÖRIGKEITEN\nImmer dann, wenn eine Person mehr als einer Institution angehört, so sind alle Affiliations\n(individuell) anzuführen. Dies bezieht sich sowohl auf multiple Zugehörigkeiten innerhalb\nals auch außerhalb der Medizinischen Universität Graz.\n 3.1.4 AFFILIIERTE EINHEITEN\nFolgende Sonderfälle sind zu beachten:\nCBmed: Wird von einer Person, die sowohl der Med Uni Graz als auch CBmed institutionell\nzugehört, die substantielle Forschungsleistung an der Medizinischen Universität Graz\nerbracht, ist die Universität jedenfalls als erste Affiliation anzuführen. Die zweite Affiliation\ndes*der Autors*Autorin (i. e. CBmed) kann zusätzlich angeführt werden.\nBioTechMed-Graz: Folgender Beschluss zur Sichtbarmachung der Kooperation BioTechMed-\nGraz bei Publikationen, die aus BioTechMed-Graz hervorgehen, wurde vom\nLenkungsausschuss gefasst (https://biotechmedgraz.at/de/mitgliederbereich-\nneu/affiliation/):\n• Zumindest eine*r der beteiligten Forscher*innen hat BioTechMed-Graz bei Publikationen\n in der Affiliation anzuführen. Dabei soll BioTechMed-Graz als separate Affiliation [Anm.:\n zusätzlich zur eigentlichen eigenen Affiliation] angeführt werden.\n• Werden BioTechMed-Graz Mittel eingesetzt bzw. Ressourcen in Anspruch genommen, so\n hat BioTechMed-Graz zusätzlich im Acknowledgement erwähnt zu werden.\n• Bei Präsentationen ist das BioTechMed-Graz Logo und der Schriftzug „BioTechMed-Graz“\n [Anm.: zusätzlich] zu verwenden.\n• Zukünftig wird die Verwendung des Logos bzw. die Erwähnung von BioTechMed-Graz in\n der Affiliation als eines der Kriterien zur Mittelvergabe herangezogen werden.\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 4 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\nIgnaz Semmelweis Institut (ISI): Dem ISI zugeordnete Forschende, die die Kriterien unter 2.\nerfüllen, haben neben der Medizinischen Universität Graz auch das ISI gemäß\ninstitutsinternen Regelungen zu nennen.\n 3.1.5 KORRESPONDIERENDE AUTOR*INNENSCHAFTEN\nBei Angaben zu Korrespondierenden Autor*innenschaften ist ausschließlich die dienstliche\nE-Mail-Adresse der Medizinischen Universität Graz anzuführen (d. h. *@medunigraz.at).\nIst der/die korrespondierende Autor*in kein*e Angehörige*r der Universität mehr, kann eine\nprivate oder die neue dienstliche E-Mail-Adresse verwendet werden.\n 3.2 BASISSCHEMATA DER AFFILIATION\nNeben dem Namen der Universität ist bei Publikationen auch die genauere institutionelle\nZugehörigkeit (Institut, Klinik, etc.) entsprechend dem Organisationsplan der Medizinischen\nUniversität Graz in der letztgültigen Fassung anzugeben.\nDieser ist den Mitteilungsblättern der Medizinischen Universität Graz zu entnehmen bzw.\nfindet sich im Rechtsregister im MUniverse (unter\nOrganisationsdokumente/Organisationsplan):\nhttps://muniverse.medunigraz.at/rechtsregister\nDie englischen Bezeichnungen sind gemäß den Übersetzungen der Organisationsplan-\nElemente auf MEDonline zu übernehmen.\nBei der Zusammenstellung der einzelnen Ebenen wird grundsätzlich von der höchsten (z. B.\nUniversitätsklinik für XY) zur tiefsten (z. B. Klinische Abteilung für XY) vorgegangen, wobei\nalle Ebenen laut Organisationsplan genannt werden müssen (siehe 3.2.1. und 3.2.2.). Am\nEnde wird die Medizinische Universität Graz (siehe 3.1.2.) genannt.\nDie Nennung von Forschungseinheiten ist optional.\nNur Publikationen mit korrekter Affiliation werden für die interne leistungsorientierte\nMittelvergabe (LOM) berücksichtigt.\nNachfolgende beispielhafte Schemata sind bei allen Forschungsleistungen, die die Angabe\neiner Affiliation erfordern, einzuhalten:\n 3.2.1 UNIVERSITÄTSKLINIK/KLINISCHES INSTITUT\n Auer, A – Department of Internal Medicine, Division of Cardiology*, Medical University\n of Graz, Auenbruggerplatz 15 8036 Graz*, Austria\n* Die Nennung der Klinischen Abteilung inkl. Adresse (bis PLZ) soweit möglich.\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 5 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n 3.2.2 FORSCHUNGSZENTRUM\n Baum, B – Diagnostic & Research Center for Molecular BioMedicine, Diagnostic &\n Research Institute of Pathology*, Medical University of Graz, Neue Stiftingtalstraße\n 6 8010* Graz, Austria\n* Die Nennung des Lehrstuhls/Instituts inkl. Adresse (bis PLZ) soweit möglich.\n 3.2.3 MEHRERE AFFILIATIONS\nLiegen bei einer Person mehrfache institutionelle Zugehörigkeiten (auch innerhalb der\nMedizinischen Universität Graz) vor, wird empfohlen, eine eigene Affiliationzeile pro\nZugehörigkeit einzufügen.\n Chen, C [1] [2]\n [1]\n Otto Loewi Research Center, Division of Pharmacology, Medical University of\n Graz, Graz, Austria\n [2]\n Department of Neurosurgery, Medical University of Graz, Graz, Austria\n Dorn, D [3] [4]\n [3]\n Clinical Institute of Medical and Chemical Laboratory Diagnostics, Medical\n University of Graz, Graz, Austria\n [4]\n Department of Pharmacology, University of Tuebingen, Tuebingen, Germany\nHat eine Person die Medizinische Universität Graz verlassen und zum Zeitpunkt der\nPublikation eine neue Affiliation, gilt Folgendes:\n Die Person hat für die Medizinische Universität Graz als auch für ihren neuen\n Arbeitgeber etwas zur Publikation beigetragen:\n → Angabe der Medizinischen Universität Graz sowie auch der neuen Affiliation\n (siehe oben)\n Die Person hat NUR während ihrer Zeit als Angehörige*r der Medizinischen\n Universität Graz einen Beitrag zur Publikation geleistet:\n → Angabe der Medizinischen Universität Graz als Affiliation sowie Angabe der\n neuen Kontaktadresse soweit möglich\nHinweis: Im Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz sind\nOrganisationseinheiten mit spezieller Servicefunktion (z. B. Core Facilities, Bibliothek)\nbzw. Stabsstellen als eigene Organisationseinheiten angeführt.\n 3.2.4 AFFILIIERTE EINHEITEN UND KOOPERATIONEN\n Eder, E [5] [6]\n [5]\n Department of Urology, Medical University of Graz, Graz, Austria\n [6]\n BioTechMed-Graz, Graz, Austria\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 6 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\n Fink, F [7] [8]\n [7]\n Ludwig Boltzmann Institute for Lung Vascular Research, Graz, Austria\n [8]\n Institute for Medical Informatics, Statistics and Documentation, Medical\n University of Graz, Graz, Austria\n 3.3 ANGABE DER AFFILIATION BEI PROJEKTEN\nBei der Angabe der Affiliation im Rahmen von Projektanträgen (Drittmittelanträgen) sind\ngegenüber dem Fördergeber Name der Universität (vgl. 3.1.2) und soweit möglich Adresse\nzwingend anzuführen. Name und Adresse des*der antragstellenden bzw. durchführenden\nKlinik/Forschungszentrums bzw. des*der zugeordneten Lehrstuhls/Abteilung/Instituts sowie\nder Forschungseinheit sind optional.\nZusätzlich hierzu sind die vom Fördergeber vorgebenenen Regeln zur Angabe der Affiliation\neinzuhalten.\n 4 ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN\nDiese Richtlinie ist in der aktuellen Version im Intranet der Medizinischen Universität Graz\n(MUniverse) abrufbar.\nAls Hilfestellung für Autor*innen finden Sie im MUniverse zudem einige Tipps in Bezug auf\ndie internationale Schreibweise von Autor*innennamen sowie die optimale Verknüpfung all\nIhrer Forschungsleistungen (über ORCiD).\nBei Fragen zur Angabe der Affiliation können Sie sich jederzeit per E-Mail an die Ersteller\ndieser Richtlinie wenden (research@medunigraz.at).\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN96 Seite 7 von 7" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n97. Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt gemäß § 20 Abs. 6 Z 5 UG idgF bekannt, dass das\nRektorat in seiner Sitzung am 27.01.2026 folgende Richtlinie beschlossen hat:\n MTBl. vom 11.02.2026, StJ 2025/26, 20. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\nINVENTURRICHTLINIE\n Stand Jänner 2026 – V01" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n1 Zweck der Inventurrichtlinie .......................................................................................................... 3\n2 Geltungsbereich ................................................................................................................................. 4\n3 Begriffsbestimmungen ...................................................................................................................... 5\n 3.1 Anlagegüter ..................................................................................................................................5\n 3.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter................................................................................................5\n 3.3 Paktiertes Anlagevermögen .......................................................................................................5\n4 Verantwortungsbereiche ................................................................................................................. 7\n 4.1 Aufgaben der Abteilung Finanzbuchhaltung ...........................................................................7\n 4.2 Aufgaben der Inventarbeauftragten .........................................................................................8\n5 Bestandsaufnahme ............................................................................................................................ 9\n 5.1 Inventurverfahren .......................................................................................................................9\n 5.2 Inventurgrundsätze .....................................................................................................................9\n 5.3 Zuständigkeit und Planung ..................................................................................................... 10\n 5.4 Durchführung der Inventur ..................................................................................................... 10\n6 Inkrafttreten..................................................................................................................................... 14\n7 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................................. 15\nInventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 2 von 16\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "20\n1 ZWECK DER INVENTURRICHTLINIE\nDiese Richtlinie regelt den Umgang mit dem Anlagevermögen der Medizinischen Universität Graz\nund soll die ordnungsgemäße Erfassung und Verwaltung des im Eigentum der Medizinischen\nUniversität Graz stehenden körperlichen sowie immateriellen Sachanlagevermögens\nsicherstellen. Weiters soll die Richtlinie klare Vorgaben für eine physische Inventur vorgeben,\nsodass in der Bilanz zum jeweiligen Bilanzstichtag ein entsprechend wahrheitsgetreues Bild der\nVermögenslage der Medizinischen Universität Graz dargestellt wird.\nDie Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie soll zudem gewährleisten, dass Zugänge,\nAbgänge und Änderungen des Anlagenbestandes laufend gemeldet und in SAP entsprechend\nerfasst werden. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass zu jeder Zeit der tatsächliche Ist-Bestand\nim SAP abgebildet ist.\nInventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 3 von 16\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "21\n2 GELTUNGSBEREICH\nDiese Richtlinie dient der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und setzt die ordnungsgemäße\nEinhaltung aller weiteren, im Zusammenhang mit der Inventarverwaltung der Medizinischen\nUniversität Graz stehenden, internen Vorgaben und Abläufe voraus. Sie gilt für das gesamte\nAnlagevermögen der Medizinischen Universität Graz, mit Ausnahme des Finanzanlagevermögens\nsowie der wissenschaftlichen Literatur. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) unterliegen\nnicht dieser Inventurrichtlinie und werden im Rahmen der Inventur nicht berücksichtigt.\nFür Anlagegüter, die den Organisationseinheiten (OEs) von Dritten zur Verfügung gestellt wer-\nden und im Eigentum des Dritten verbleiben, findet die vorliegende Inventurrichtlinie keine\nAnwendung.\nDas für diese Richtlinie relevante Anlagevermögen gliedert sich wie folgt:\n- Immaterielle Vermögensgegenstände:\n Konzession und ähnliche Rechte\n Paktierte Anschaffungen\n- Sachanlagen:\n Investitionen in fremde Gebäude\n Technische Anlagen und Maschinen\n Betriebs- und Geschäftsausstattung\nInventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 4 von 16\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "22\n3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN\n3.1 Anlagegüter\nAls Anlagengüter gelten alle Gegenstände, die dauerhaft an der Medizinischen Universität Graz\ngenutzt werden sollen. Im Sinne der Richtlinie betrifft dies Gegenstände, deren Anschaffungs-\nkosten die gesetzliche GWG-Wertgrenze überschreiten.\nAnschaffungskosten beinhalten sämtliche Aufwendungen, die erforderlich sind, um einen\nVermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.\nDazu gehören:\n- Kaufpreis\n- Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transport, Montage)\n- nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Umbauten, Erweiterungen)\nGewährte Preisnachlässe und in Abzug gebrachte Skonti sind hiervon abzuziehen.\nUnselbstständige Bestandteile (Zubehör), die ihre volle Funktionsfähigkeit nur in Verbindung\nmit einer Hauptanlage entfalten, gelten nicht als eigenständige Anlagen. Sie bilden mit der\nHauptanlage eine wirtschaftliche Einheit und werden gemeinsam über deren Nutzungsdauer\nabgeschrieben. Wirtschaftsgüter, die entweder technisch oder nach Art, Stil oder sonstigem\nVerwendungszweck aufeinander abgestimmt sind, bilden eine Sachgesamtheit. Damit ist für die\nErmittlung der Anschaffungskosten nicht der Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes, sondern der\nWert der Sachgesamtheit maßgebend, wie beispielsweise eine Softwarekomponente, die ein\nLaborgerät in einen betriebsbereiten Zustand versetzt.\n3.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter\nGWGs sind alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten\ndie gesetzliche Wertgrenze nicht übersteigen. Diese werden im Jahr der Anschaffung nicht\naktiviert, sondern vollständig als Aufwand in SAP erfasst.\n3.3 Paktiertes Anlagevermögen\nPaktiertes Anlagevermögen bezeichnet Anlagegüter, deren Anschaffungskosten von der Steier-\nmärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) und der Medizinischen Universität\nGraz gemeinsam getragen werden.\nInventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 5 von 16\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "23\nDie KAGes trägt einen überwiegenden Anteil der Anschaffungskosten eines paktiert angeschafften\nAnlagegutes, ist damit dessen rechtliche Eigentümerin und erfasst es in ihrem Anlagevermögen. Die\nMedizinische Universität Graz trägt einen geringeren Anteil der Anschaffungskosten und erhält für\nihren Finanzierungsanteil ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht, das als immaterieller\nVermögensgegenstand in ihrem Anlagevermögen zu erfassen ist. Damit wird bilanziell dargestellt,\ndass die Medizinische Universität Graz zwar kein rechtliches Eigentum an den Anlagen hat, jedoch\nüber ein Nutzungsrecht verfügt und die Anlagen für den entsprechenden Zweck der universitären\nForschung und Lehre verwendet werden.\n Inventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 6 von 16\n Mitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" }, { "bulletin": { "id": 13996, "academic_year": "2025/26", "issue": "20", "published": "2026-02-11T00:00:00+01:00", "teaser": "Einsetzung von Habilitationskommissionen; Geschäftsordnung für die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis an der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Richtlinie zur Angabe der Affiliation bei Publikationen und Forschungsprojekten; Richtlinie des Rektorates: Inventurrichtlinie der Medizinischen Universität Graz; Ernennung zur Leitung eines Universitätslehrgangs; Widerruf der Vollmacht von Herrn Dipl.-Ing. Heinrich Schober; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des supplierenden Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professur ", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13996&pDocNr=1735554&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "24\n4 VERANTWORTUNGSBEREICHE\nDie Inventarisierung wird an der Medizinischen Universität Graz durch die Finanzbuchhaltung\ngemeinsam mit sogenannten Inventarbeauftragten in den einzelnen OEs wahrgenommen.\nDie Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung dieser Richtlinie obliegt der Leitung der\neinzelnen OEs, welche aber Aufgaben an die bestellten Inventarbeauftragten weitergeben\nkönnen. Jede OE hat im MEDonline (Funktionsverwaltung) eine*n oder mehrere\nInventarbeauftragte*n zu benennen.\nWährend SAP für die buchhalterische Erfassung und Bewertung der Anlagegüter maßgebend ist,\narbeiten die Inventarbeauftragten der einzelnen OEs mit einem eigens dafür vorgesehenen\nInventarprogramm in MEDonline.\n4.1 Aufgaben der Abteilung Finanzbuchhaltung\nDie Aufgaben der Abteilung Finanzbuchhaltung sind in diesem Zusammenhang:\n1. Buchhalterische Erfassung und Bewertung des Anlagegutes\n- Erfassung des Anlagegutes in SAP durch Zubuchung der Rechnung\n- regelmäßige Kontrolle, ob SAP mit dem Inventarprogramm in MEDonline übereinstimmt und\n keine Synchronisierungsfehler bestehen\n2. Adaptierung der Richtlinien\n- Aktualisierung / Adaptierung der Inventurrichtlinie und alle weiteren, im Zusammenhang\n mit der Inventarverwaltung der Medizinischen Universität Graz stehenden, Vorgaben und\n Richtlinien\n3. Koordination und Kontrolle der physischen Inventur\n- Erstellung des Inventurzeitplans\n- Inventurschulung für die Inventarbeauftragten\n- Bereitstellung der Inventurlisten aus SAP\n- stichprobenmäßige Überwachung der Inventurdurchführung in den einzelnen OEs\n4. Dokumentation und Archivierung\n- ordnungsgemäße Ablage der Inventurunterlagen\n- Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen\n- Pflege Inventurdatum im SAP\n5. Laufende Tätigkeiten\n- zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Inventarverwaltung im MEDonline\n- Versendung von Etiketten\nInventurrichtlinie | Med Uni Graz Seite 7 von 16\nMitteilungsblatt vom 11.02.2026, Stj 2025/2026, 20. Stk. RN97 Hinweis: Nur die online publizierte Version\n ist die aktuelle und gültige!" } ] }