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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Richtlinie des Rektorates: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13916&pDocNr=1721585&pOrgNr=1"
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            "text": "6\n79.        Ethikkommission: Entsendung und Wahl\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Norbert JAKSE, gibt bekannt, dass der Senat im Umlauf\nper 23.12.2025 gemäß § 30 Abs. 1 UG idgF iVm § H. 3 der Wahlordnung der Medizinischen Universität\nGraz für die restliche Funktionsperiode bis 31.12.2027 ab 1.1.2026 folgende Personen in die\nEthikkommission entsendet:\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "7\n                       Mitglieder der Ethikkommission ab 01.01.2026\n            Funktion                      Hauptmitglied                       Stellvertretung\nVorsitzender                       Univ.Prof.Dr. Hans Peter Dimai\n1. Stellv. Vorsitzender                                            Univ.Prof.Dr. Thomas Griesbacher\n2. Stellv. Vorsitzender                                            Univ.Prof.Dr. Thomas Wagner\n                                                                   Univ.Prof.in Dr.in DI.in Andrea\n3. Stellv. Vorsitzende\n                                                                   Berghold\n§ 8c KAKuG\nGehobener Dienst für\n                                   Tamara Johne, BSc, BA, MA       Maria Regina Schlögl, MSc\nGesundheits- und Krankenpflege\n                                   Assoz.Prof.Dr. Sebastian        Mag.a Cornelia Gogg\nJurist*in\n                                   Scholz                          Mag.a Stefanie Urdl\n                                                                   Mag.pharm. Dr. Marianne Leitner\nPharmazeut*in                      Univ.Prof.Dr. Andreas Zimmer\n                                                                   Mag.a pharm. Elisabeth Henzinger\n                                                                   Mag.a Heidi Fortmüller\n                                                                   MMag.a Susanna Harb\n                                                                   Martina Hartner, MSc\n                                                                   Mag.a Christina Koller\n                                                                   Mag.a Catharina Neubauer-Krainer\nPatientenvertreter*in              Dr.in Michaela Wlattnig\n                                                                   Iris Leitner-Englich\n                                                                   Mag.a Monika Steinwender\n                                                                   Dr. Bernhard Strachwitz\n                                                                   MMag.a Anna Maria Weiß\n                                                                   Nadine Kirischitz\nVertreter*in einer repräsentativen\n                                   Ursula Vennemann                Mag.a Elke Mori\nBehindertenorganisation\nVertreter*in der Senior*innen      Univ.Prof.Mag.Dr. Leopold\n                                                                   Alexandra Wachtler, MSc\n(BGBl. I Nr. 84/1998)              Neuhold\n                                   Ass.Prof.Dr. Hans-Walter        Univ.Prof.in Dr.in Martina\nEthische Kompetenz\n                                   Ruckenbauer                     Schmidhuber\n                                   Univ.Prof.in DI.in Dr.in Andrea DI.in Dr.in Regina Riedl\nBiometrische Expertise\n                                   Berghold                        DI Dr.techn. BSc Thomas Kuenzer\nStändige Mitglieder für fachliche Stellungnahmen\n                                                                   Univ.Prof.Dr. Thomas Griesbacher\nFA/FÄ f. Pharmakologie &           Ass.Prof.in Priv.Doz.Dr.in PhD  Ass.Prof.Priv.Doz.Dr. Florian\nToxikologie                        Aitak Farzi                     Reichmann\n                                                                   Univ.Prof.Dr. Akos Heinemann\nTSB (bei Medizinprodukten)         Ing. Franz Deutschmann          DI Helmut Schröcker\n                                   Priv.Doz.Dr. Michael            Univ.Prof.in Dr.in Elisabeth Mahla\nAnästhesiologie\n                                   Schörghuber                     Univ.Prof.in Dr.in Sonja Fruhwald\n                                                                   Univ.Prof.Dr. Hermann Toplak\nInnere Medizin                     Univ.Prof.Dr. Rudolf Stauber    Univ.Prof.Dr. Kurt Weber\n                                                                   Univ.Prof. Dr. Heinz Sill\n                                                                   Univ.Prof. Priv.Doz.Dr. J.\nChirurgie                          Priv. Doz. Raimund Winter\n                                                                   Lindenmann\n                                                                   Univ.FA DDr. Lukas Mileder\n                                   Univ.Prof. Priv.Doz. Dr. Hannes\nKinder- und Jugendheilkunde                                        Univ.Prof.Dr. Bernhard Resch\n                                   Sallmon\n                                                                   Univ.Doz.Dr. Friedrich Reiterer\nPsychologie                        Priv.Doz.Dr. Christian Fazekas Univ.Prof.in Dr.in Ursula Wisiak\n                                                                   Assoz.Prof. Priv.Doz. Dr. Jochen\n                                      in\nGenetik                            Dr. Sarah Verheyen              Geigl"
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            "text": "8\n80.        Richtlinie des Rektorates: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt gemäß § 20 Abs. 6 Z 5 UG idgF bekannt, dass das\nRektorat in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Richtlinie beschlossen hat:\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "9\nAllgemeine Hausordnung\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Hausordnung gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle der Med Uni\nGraz zur Erfüllung ihrer Aufgaben benützten Grundstücke, Gebäude und Räume samt Inventar.\n§ 2 Vollziehung\nDie Vollziehung der Hausordnung obliegt dem hierfür zuständigen Rektoratsmitglied.\n§ 3 Widmung der Grundstücke, Gebäude und Räume\nDie der Universität zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude und Räume dienen der\nDurchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Organe und Angehörigen der\nUniversität nach Inhalt und Maßgabe des UG und der Studienvorschriften, sowie der Durchführung\nder in anderen Gesetzen normierten Aufgaben von Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B.\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz idgF., Bundes-Personalvertretungsgesetz idgF. und\nArbeitsverfassungsgesetz idgF.).\n§ 4 Zuweisung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen\n(1) Die Zuweisung sowie jede Änderung der Zuweisung der der Universität gewidmeten Grundstücke,\nGebäude und Räume, an die laut Organisationsplan (O-Plan) idgF. eingerichteten\nInstitute, Lehrstühle, Organisationseinheiten (OE) und Stabsstellen - im Folgenden kurz\n\"Universitätseinrichtungen\" genannt - erfolgt durch das hierfür zuständige Rektoratsmitglied. Es\nmüssen nicht alle Grundstücke, Gebäude und Räume bestimmten Universitätseinrichtungen oder\nDienststellen zugewiesen werden.\n(2) Die Zuweisung von Räumen an die Hochschüler*innenschaft an der Med Uni Graz hat durch das\nhierfür zuständige Rektoratsmitglied\ngemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz iVm. der\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und Verwaltungsbeitragsverordnung idgF. zu\nerfolgen.\n§ 5 Evidenzhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume\n(1) Das hierfür zuständige Rektoratsmitglied kann sich von der widmungsgemäßen Benützung der\nRäume selbst oder\ndurch Entsendung entsprechend als Kontrollorgan ausgewiesener Beauftragter jederzeit überzeugen.\nDem Kontrollorgan ist nach Legitimation auf Verlangen Zugang zu allen Räumlichkeiten zu\ngewähren.\n(2) Die Evidenzhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume und deren Benützung sowie ihre\nVerwaltung erfolgt durch die laut O-Plan zuständigen OE. Die\nInstandhaltung wird - sofern es sich nicht um eine von einem Dritten (z.B. BIG) durchzuführende\nTätigkeiten / Maßnahmen handelt-, ebenfalls durch die laut O-Plan zuständigen OE durchgeführt.\n§ 6 Bauliche und sonstige Veränderungen\nSämtliche beabsichtigte baulichen Veränderungen, Adaptierungen sowie die Einleitung und\nVerlegung von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Netzwerk, Glasfaser etc.),\nbeabsichtigte Erdbewegungen, die beabsichtigte Errichtung bzw. Entfernung von Bauwerken auf\nGrundstücken, sowie die Anbringung und Entfernung von Antennen und anderen Instrumenten an\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 1 von 7"
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            "index": 9,
            "text": "10\nund auf Grundstücken und Gebäuden sind der laut O-Plan hierfür zuständigen\nOrganisationseinheiten (FM und IT) rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und dürfen nur mit deren\nZustimmung durchgeführt werden.\n§ 7 Ausgabe von Schlüsseln, Schlüsselkarten\n(1) Die Art und Weise der Ausgabe der Schlüssel, Schlüsselkarten u.ä. wird vom hierfür zuständigen\nRektoratsmitglied gegebenenfalls unter Bezugnahme auf bestehende Betriebsvereinbarungen zu\nelektronischen\nSchließsystemen an der Med Uni Graz bestimmt. Es kann die Abwicklung der laut O-Plan zuständigen\nOE übertragen. Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen OE ist dafür verantwortlich, dass diese\nSchlüssel, Schlüsselkarten u.ä. nur von Universitätsangehörigen benützt werden und missbräuchliche\nVerwendung vermieden wird.\n§ 8 Vergabe und Benützung von Informationsflächen – Verteilung von Informationsmaterial\nDie für Anschläge und Plakatierungen bestimmten Informationsflächen werden vom hierfür\nzuständigen Rektoratsmitglied festgelegt und sind als solche zu kennzeichnen. Das hierfür\nzuständige Rektoratsmitglied hat nach Anhörung der betroffenen Organe nähere Regelungen für die\nVergabe und Benützung der Informationsflächen zu treffen. Die temporäre bzw. kurzfristige\nVerwendung anderer Flächen insbesondere für zeitlich begrenzte Aktionen des Senats, der\nBetriebsräte und der Hochschüler*innenschaft ist durch das hierfür zuständige Rektoratsmitglied zu\ngenehmigen.\n§ 9 Öffnungs- und Benützungszeiten der Universitätseinrichtungen\n(1) Das hierfür zuständige Rektoratsmitglied bzw. eine von ihm beauftragte Organisationseinheit\nhat die Öffnungszeiten für sämtliche der Med Uni Graz gewidmeten Gebäude in einem dem\njeweiligen Gebäude und Verwendungszweck angemessenen Ausmaß festzulegen.\n(2) Der Zutritt zu den Universitätseinrichtungen ist von den jeweils Verantwortlichen unbeschadet\ngesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe der Aufgaben der Universitätseinrichtung und unter\nWahrung der Interessen der Universitätsangehörigen in einem angemessenen Umfang zu\nermöglichen.\nDie Öffnungszeiten sind den Benützerinnen und Benützern der Universitätseinrichtung in geeigneter\nWeise bekannt zu machen. Änderungen sind rechtzeitig, möglichst eine Woche vor deren\nInkrafttreten, entsprechend kundzumachen.\n(3) Personen, die nicht in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, sowie\nDritten ist es untersagt, sich außerhalb der Öffnungszeiten ohne ausdrückliche\nGenehmigung des Rektorates in (auf) den gewidmeten Räumen (Grundstücken) aufzuhalten.\n§ 10 Öffnungszeiten für Studierende (Regelöffnungszeiten)\nAn der Med Uni Graz werden für Studierende, abgesehen von den Lehrräumen wie Hörsälen etc.,\nergänzend Flächen vorgehalten, die Studierenden Raum für ungestörtes Lernen und Kommunizieren\ngeben.\n(1) Bibliothek, Lernzentrum und Studierendenbereich: Neue Stiftingtalstraße 24 (ZMF)\n    a. Bibliothek: die aktuellen Öffnungszeiten sind im MUniverse ersichtlich.\n    b. Lernsäle bzw. das Lernzentrum für Studierende im Bibliotheksbereich werden in\n         Kooperation mit der Hochschüler*innenschaft betreut. Die Öffnungszeiten sind dem\n         MUniverse zu entnehmen.\n(2) Studierendenbereiche Med Uni Campus: Neue Stiftingtalstraße 6\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 2 von 7"
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            "index": 10,
            "text": "11\nAm Med Uni Campus sind ebenfalls Studierendenbereiche eingerichtet. Die Öffnungszeiten am Med\nUni Campus sind im MUniverse zu finden.\n(3) Studierlokal Anatomie: Auenbruggerplatz 25\nDie Öffnungszeiten der Studierzonen Anatomie werden im MUniverse der Med Uni Graz bekannt\ngegeben. Einschränkungen der Nutzbarkeit der Studierzonen während der bekannt gegebenen\nÖffnungszeiten aufgrund von Lehrveranstaltungen sind durch Beschilderung vor Ort ausgewiesen.\n§ 11 Allgemeine Benützungsvorschriften\n(1) Alle Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung der Baulichkeiten, der\nEinrichtungen und des sonstigen Inventars und unter sparsamer Verwendung von Energie zu nutzen.\nInsbesondere sind verboten:\n    1. die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms und die Verletzung des\n         öffentlichen Anstandes,\n    2. Verhalten, das wider die guten Sitten ist,\n    3. das Verunreinigen, Besprühen oder eigenmächtige Bemalen von Bestandteilen der Gebäude\n         oder des Inventars,\n    4. die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter; auf die in der\n         Brandschutzordnung enthaltenen Bestimmungen über die Lagerung von gefährlichen Stoffen\n         ist besonders Bedacht zu nehmen,\n    5. das Rauchen von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, wie E-Zigaretten (mit und ohne\n         Nikotin), am Universitätsgelände und in sämtlichen Räumlichkeiten der Universität,\n         ausgenommen den ausdrücklich als Raucherzonen/-räume gekennzeichneten Bereichen\n         außerhalb der Gebäude.\n    6. die Verwendung von offenem Licht und Feuer in allen Gebäuden zB Adventkränze,\n         Teelichter, Kerzen. Grillen ist verboten. Ausnahmen davon in Freibereichen, bedürfen der\n         nachweislich dokumentierten Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten.\n    7. der Eintritt Unbefugter in Räume, welche mit einem Eintrittsverbot belegt und\n         dementsprechend gekennzeichnet sind,\n    8. das Betreten der nicht in Betrieb stehenden Aufzüge sowie bei Nichtbeachtung der in den\n         Aufzugskabinen und bei den Stationen angeschlagenen Benützungsvorschriften,\n    9. eine Inbetriebnahme von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen bzw. die\n         Nichtbeachtung vorhandener Benützungsvorschriften oder der Anweisung des\n         verantwortlichen Personals,\n    10. jede eigenmächtige Veränderung an technischen Einrichtungen,\n    11. eine durch Reparatur oder Wartungsarbeiten bedingte Abschaltung von Energie-,\n         Versorgungs- oder Datenleitungen, , und die laut O-Plan zuständige OE rechtzeitig davon in\n         Kenntnis zu setzen, außer bei Gefahr in Verzug,\n    12. ein Offenhalten der Fenster, welches zu Energieverschwendung oder zum Eindringen von\n         Feuchtigkeit führen kann,\n    13. die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen\n         und Hinweisen (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege etc.) bzw. deren\n         Entziehung aus der Sicht,\n    14. das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde, Behindertenbegleithunde\n         und Diabetikerwarnhunde. Zur Vermeidung von besonderen Härtefällen ist eine\n         vorübergehende Mitnahme von Hunden durch Mitarbeiter*innen unter Zustimmung der im\n         unmittelbaren Tätigkeitsbereich tätigen Personen sowie des jeweiligen Dienstvorgesetzten\n         erlaubt. Ausgeschlossen ist eine Mitnahme jedenfalls in Laborbereichen, Räumen mit\n         Parteienverkehr, Aufenthaltsräumen sowie in Bereichen, die der Patient*innenversorgung\n         dienen. Eventuell, aus erforderliche Reinigungsarbeiten, anfallende Kosten sind vom\n         Hundehalter zu bezahlen.\n    15. jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften, sonstiger Warenvertrieb und Dienstleistungen\n         ausgenommen auf Grund einer Genehmigung des Rektorats,\n    16. die Durchführung von Sammlungen aller Art, deren Zielsetzung außerhalb der Universität\n         liegt, ausgenommen durch das hierfür zuständige Rektoratsmitglied genehmigte,\n         wohltätigen Zwecken gewidmete,\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 3 von 7"
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Richtlinie des Rektorates: Allgemeine Hausordnung der Medizinischen Universität Graz; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren",
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            "index": 11,
            "text": "12\n    17. die Verteilung von Handzetteln und das Aushängen von Anschlägen und Plakaten entgegen\n         den Bestimmungen des § 7 dieser Hausordnung unbeschadet der Bestimmungen des\n         Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz idgF., des Arbeitsverfassungsgesetzes und\n         des UG idgF. Zur Befestigung sind ausnahmslos rückstandsfreie Klebebänder oder –streifen\n         zu verwenden!\n    18. das Inline-Skating, das Skateboarding und die Verwendung von ähnlichen Sportgeräten, die\n         Lärm entwickeln und andere Personen am Universitätsgelände gefährden können,\n    19. das Benützen von Mobiltelefonen während Lehrveranstaltungen, akademischer Feiern und\n         anderer Veranstaltungen sowie generell in allen von mehreren Personen gemeinschaftlich\n         genutzten Räumen (ausgenommen Großraumbüros); in diesen Fällen ist an den Geräten die\n         akustische Anzeige einlangender Rufe auszuschalten.\n    20. die Verwendung des Mobiltelefons als Mobilen-WLAN-Hotspot (Tethering via WLAN) ist nicht\n         erlaubt, diese betrifft alle derzeit freigegebenen WLAN-Frequenzbänder (2,4 GHz / 5 GHz /\n         6 GHz), da es hier zu einer Überschreitung, Beeinflussung und Störung der von der Med Uni\n         Graz bereitgestellten WLAN-Infrastruktur kommt.\n    21. alle Arten von Bild- und Tonaufzeichnungen durch Studierende während einer\n         Lehrveranstaltung, Aufenthalt in unter § 10 aufgeführten Räumlichkeiten, sowie jenen, in\n         welchen sich Patient*innen aufhalten, oder sonstigen Veranstaltung ohne vorangegangene\n         ausdrückliche Zustimmung der Lehrveranstaltungsleiterin/ des Lehrveranstaltungsleiters\n         bzw. Leiterin/Leiters der Veranstaltung.\n    22. eine Mitnahme von Fahrrädern, E-Scootern und dergleichen in die Innenräume der Gebäude\n         der Medizinischen Universität Graz. Ebenso ist das Laden von E-Scootern, E-Fahrrädern u.Ä.\n         sowie von Maschinen bzw. der dazugehörigen Akkus (umfasst alle Lithium-Ionen-Akkus, die\n         ein- bzw. angebaut sind) in den Räumen der Universität nicht gestattet. Ausgenommen sind\n         akkubetriebene Arbeitsmittel der Universität und deren Akkus an den dafür vorgesehenen\n         Orten. Mobile IT-Geräte und deren Netzstecker (z.B. Mobiltelefon, Notebook, Tablet) sind\n         davon nicht betroffen. Es sind Originalladekabel zu verwenden. Bei mobilen IT-Geräten ist\n         darauf zu achten, dass diese über aktuelle Betriebssysteme und Virenschutz verfügen.\n    23. jegliche Manipulation von automatischen Schließeinrichtungen (Aufkeilen, verstellen,\n         anbinden) und Feststellanlagen (Aushängen von Selbstschließern) an Brandschutztüren,\n    24. die eigenmächtige Aufstellung von elektrischen Heizstrahlern, Radiatoren und mobilen\n         Klimageräten im Gebäude insbesondere aus Gründen des Brandschutzes. Das selbige gilt\n         ohne Freigabe durch den Brandschutzbeauftragten für Getränkeautomaten, Kühlschränke\n         und Kopiergeräten im Bereich von Allgemeinflächen und Gängen.\n    25. Das Betreiben von nicht durch die MUG-IT bereitgestellter Netzwerkkomponenten (egal ob\n         Privat-, Fremd- oder MUG-Eigentum) wie HUBse, Switches, Router, Firewalls etc. ist nicht\n         erlaubt; sollten solche Komponenten im Zuge von Labor-, AV-Medien oder anderen Systemen\n         integriert sein, so ist dies vor der Anschaffung mit der MUG-IT abzuklären.\n(2) Die Benützer*innen der Universitätseinrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit und\nKompetenz insbesondere zu sorgen für:\n    1. das Absperren der Räume der jeweiligen Universitätseinrichtung, Haustore, allenfalls\n         einzelner Schreibtische und Schränke, bei Verlassen der Dienststelle,\n    2. die Beschränkung der Beleuchtung in den Arbeitsräumen auf das notwendige Ausmaß,\n    3. die Öffnung der Fenster nur bei deren Beaufsichtigung; Schließen der Fenster bei Sturm,\n         Schnee und Regen sowie bei Verlassen des Raumes für längere Zeit,\n    4. die Einhaltung der in den einzelnen Räumen angeschlagenen besonderen\n         Verhaltensmaßnahmen,\n    5. die nötigen Hinweise und eine geeignete Absicherung gefährlicher oder besonders wertvoller\n         Geräte und Einrichtungen gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte sowie deren Absicherung\n         gegen Diebstahl,\n    6. die Verfügung von Eintrittsverboten gegen den Zutritt Unbefugter und die Anbringung von\n         der Sicherheit von Personen dienenden Hinweisen,\n    7. die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Gebäuden, Leitungen,\n         Einrichtungen und Geräten entweder an die betreffende OE, in Hörsälen, Gängen und\n         Treppenhäusern an die laut O-Plan zuständige OE,\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 4 von 7"
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            "index": 12,
            "text": "13\n    8. Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge in ihrer gesamten Breite. Eine Verbauung,\n         Verstellung oder Verengung durch Wandtische, Vitrinen u.ä. ist unzulässig,\n    9. Freihaltung von Feuerwehrzufahrten in ihrer gesamten Breite bei sonstiger Entfernung der\n         auf diesen Flächen abgestellten Fahrzeugen und Gegenständen,\n    10. die ehest mögliche Meldung von Unfällen durch die verantwortlichen\n         Universitätsbediensteten, in deren Wirkungsbereich sich der Unfall ereignet hat, an den\n         arbeitsmedizinischen Dienst, an die Sicherheitskraft, an den jeweils zuständigen\n         Betriebsrat, sowie die AUVA und in weiterer Folge an das hierfür zuständige\n         Rektoratsmitglied,\n    11. die ehestmögliche Meldung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden (zB am Gebäude etc.) an\n         die OE Facilitymanagement,\n    12. die Mitwirkung durch zweckdienliche Angaben bei Ermittlungen des Rektorates zur Klärung\n         des Sachverhaltes im Falle von Verletzungen dieser Hausordnung,\n    13. umgehende Information der Rektorin/des Rektors bei außerordentlichen Vorfällen,\n    14. die Meldung wahrgenommener Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere, wenn\n         dadurch Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind oder die Gefahr der\n         Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften gegeben ist, an den/die zuständige*n Leiter*in der\n         Universitätseinrichtung.\n    15. das Antreten des Dienstes und dessen Ausübung bzw. Erscheinen zu einer Lehrveranstaltung\n         in nicht-alkoholisiertem beziehungsweise nicht-berauschtem Zustand.\n    16. die Verwendung privater netzabhängiger Elektrogeräte (z.B. Kaffeemaschinen,\n         Wasserkocher, u.Ä.) bedarf der Genehmigung der*des Dienstvorgesetzten und darf nur\n         insoweit verwendet werden, als sie in einem dem Stand der Technik entsprechenden\n         Zustand sind und damit keine Gefährdung der Sicherheit verbunden ist. Hitzeentwickelnde\n         Geräte sind standsicher und auf einer nichtbrennbaren Oberfläche aufzustellen.\n§ 12 Umfang der Benützungsberechtigung\n(1) Die Benützung der der Universitätseinrichtung zugeteilten Grundstücke, Gebäude und Räume\nsowie des ihr zu Verfügung stehenden Inventars steht allen Angehörigen der Universität nach\nMaßgabe ihrer Funktion und Ausbildung, Dritten jedoch nur unter Aufsicht und/oder Anleitung zu.\n(2) Beanspruchen zwei oder mehrere Personen oder Institutionen dasselbe Objekt zur selben Zeit, so\nhat die Leiterin/der Leiter der Universitätseinrichtung nach Maßgabe von eventuell bestehenden\n(Kooperations-) Verträgen und der Dringlichkeit der zu erledigenden Arbeiten eine Priorität bei der\nBenützung festzusetzen (vgl. Hörsaalvergabeordnung idgF.).\n(3) Hinsichtlich der Benutzung der Aula ist die „Nutzungsordnung Aula“ idgF. zu beachten.\n§ 13 Benützungsrechte Dritter\n(1) Besuch von Lehrveranstaltungen\nDer Besuch der Lehrveranstaltungen ist jeder/jedem gestattet, die/der die Voraussetzungen für den\nBesuch der Lehrveranstaltung erfüllt sowie gegebenenfalls für die jeweilige Lehrveranstaltung\neingeteilt wurde.\n(2) Anwesenheit bei Prüfungen\nDie Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen ist, unbeschadet von Beschränkungen gem. UG idgF.,\nnach Maßgabe des vorhandenen Raumes auch Personen gestattet, die nicht zu den Angehörigen der\nUniversität zählen.\n(3) Teilnahme bei akademischen Feiern\nAlle akademischen Feiern sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls vom hierfür\nzuständigen Rektoratsmitglied auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen\nVerhältnissen\nentsprechende Zahl eingeschränkt werden.\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 5 von 7"
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            "index": 13,
            "text": "14\n(4) Benützung von Hilfsmitteln, die der wissenschaftlichen Lehre und Forschung dienen:\n    1. Die Benützung und Entlehnung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel\n         für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann von der Leiterin/dem Leiter der\n         Universitätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität\n         gehören, bewilligt werden, soweit der Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch keine\n         Beeinträchtigung erfährt. Die Benützung hat unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen.\n         Den Benützerinnen und Benützern ist diese Benützungsordnung sowie die von der\n         Universitätseinrichtung allenfalls erlassene Regelung zur Kenntnis zu bringen; sie sind zur\n         Einhaltung derselben einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen\n         verpflichtet.\n    2. Für die Benützung von Hilfsmitteln ist ein angemessenes Entgelt zu fordern.\n    3. Bei der Benützung und Entlehnung kostspieliger Hilfsmittel kann neben einem angemessenen\n         Entgelt auch eine entsprechende Kaution verlangt werden. An jeder Universitätseinrichtung\n         ist eine Aufzeichnung (z.B. Kartei, elektronische Evidenz) zu führen, in die die wesentlichen\n         Angaben über die Entlehnung einzutragen sind. Die Benützungswerberin/der\n         Benützungswerber hat die Entlehnung bei den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich zu\n         beantragen und sich zugleich zur Erlegung der Kaution und zur Bezahlung des\n         Benützungsentgeltes zu verpflichten. Die nähere Regelung über das Verfahren für die\n         Entlehnung trifft die Rektorin/der Rektor. Das hierfür zuständige Rektoratsmitglied kann\n         für Verstöße gegen das Entlehnungsverfahren ein angemessenes Pönale verlangen.\n(5) Bei Fremdveranstaltungen obliegt der Veranstaltungsleitung die Verantwortung für eine\nordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unter Beachtung aller anzuwendenden\nRechtsvorschriften (insbesondere Veranstaltungsgesetz, Versammlungsgesetz sowie der\nHausordnung, Brandschutzordnung, etc.). Die Veranstaltungsleitung haftet für die Einhaltung der\nHausordnung und für alle Schäden, die durch die Abhaltung einer Veranstaltung verursacht\nwurden.\n§ 14 Haftung für Schäden\nDie Haftung für Schäden ist nach den jeweils gültigen Rechtsvorschriften geregelt.\n§ 15 Verfügung von Benützungsbeschränkungen und Benützungsverboten\nBenützungsbeschränkungen und Benützungsverbote können aufgrund äußerer Umstände (z.B.\nplötzlich auftretende Schäden etc.) für alle Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen Räume, sowie\nfür Einzelpersonen, welche sich nicht entsprechend der Hausordnung verhalten, temporär oder\npermanent verfügt werden. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt\nvorzugehen:\n    1. Benützungsbeschränkungen können auf Antrag der Leiterin/des Leiters der betroffenen\n         Universitätseinrichtung vom Rektorat unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der\n         Verhältnismäßigkeit der Mittel verfügt werden, wenn die Ordnung und Sicherheit der\n         Universität gefährdet erscheint, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-,\n         Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Universität, sowie im Hinblick auf die besondere\n         Beschaffenheit des Gegenstandes oder den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate,\n         Geräte und maschinellen Anlagen.\n    2. Bei Gefahr im Verzug, welche eine sofortige Maßnahme der Gefahrenabwehr erforderlich\n         erscheinen lässt, sind die Sicherheitsbehörden um die Setzung zweckentsprechender\n         Maßnahmen zu ersuchen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen an das\n         hierfür zuständige Rektoratsmitglied\n          zu stellen, andernfalls können die für die ordnungsgemäße Abhaltung von\n         Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie von sonstigen Veranstaltungen verantwortlichen\n         Organe und die Leiterinnen/die Leiter von Universitätseinrichtungen im jeweiligen\n         Wirkungsbereich unmittelbar an die Sicherheitsbehörden herantreten. In diesem Fall ist das\n         hierfür zuständige Rektoratsmitglied zeitgleich zu informieren.\n    3. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Hausordnung durch Personen ist ein Hinweis zur\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                          Seite 6 von 7"
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            "index": 14,
            "text": "15\n         Unterlassung durch die Leiterin/den Leiter der Universitätseinrichtung, der\n         Lehrveranstaltung oder der sonstigen Veranstaltung an jene zu richten.\n    4. Werden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen durch Studierende oder andere Personen in\n         unzumutbarer Weise derart gestört, dass ihre Durchführung der Leiterin/dem Leiter der\n         Lehrveranstaltung unmöglich oder unzumutbar wird, können diese einzelne Personen aus\n         der Sitzung verwiesen oder die Sitzung abgebrochen werden bzw. mit Zustimmung des\n         hierfür verantwortlichen Organs (zuständiges Rektoratsmitglied – VR für Lehre) auch für\n         längere Zeit unterbrochen werden. Für Studierende ist der Satzungsteil „Umgang mit\n         schwierigen Studierenden“ anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug ist § 16 (2) anzuwenden.\n    5. Bei unzumutbarer Störung von Sitzungen von Kollegialorganen und akademischen Feiern\n         kann die Leiterin/der Leiter der Veranstaltung diese abbrechen.\nSchlussbestimmungen\n§ 16 Inkrafttreten\nDiese Hausordnung tritt mit ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.\nMitteilungsblatt vom 14.01.2026. Stj 2025/2026, 16. Stk. RN80                        Seite 7 von 7"
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            "text": "16\n81.        Ausschreibung von Stellen\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "17\n    Ärztin*Arzt in Facharztausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik\n                                                       Kennung KI-MCL-2025-003514\n                            Klinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\n                                                        Beschäftigungsausmaß 100%\n                                           bis Fachärzt*innenabschluss, längstens 7 Jahre\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Klinische Versorgung von ambulanten und stationären Patient*innen\n      • Mitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\n      • Erstellung                von         Publikationen              und         Präsentationen             für       (inter-)nationale\n           Fortbildungsveranstaltungen\n      • Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n      • Übernahme von Dokumentationstätigkeiten und Organisationsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n      • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\n      • Sehr gute EDV-Kenntnisse\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Wissenschaftliches Interesse und Erfahrung in der Durchführung von klinischen Studien\n           /wissenschaftlichen Projekten\n      • Absolvierte Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 und § 6 der Ärztinnen-\n           /Ärzteausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)\n      • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n      • Teamorientierung und kommunikative Kompetenz\nDie Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 und § 6 der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015\n(ÄAO 2015) ist, soweit erforderlich, in der Facharztausbildung integriert.\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 76.638,52\n(inkl. Zulagen). Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n29. Januar 2026.\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "22\n                                   Universitätsassistent*in in nichtärztlicher Verwendung\n                                                    Kennung UK-NEUOC-2026-003612\n                                                  Universitätsklinik für Neurochirurgie\n                                                        Beschäftigungsausmaß 15%\n                                                          befristet bis 31.07.2026\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Mitwirkung bei Forschungsprojekten sowie an Lehr- und Verwaltungsaufgaben\n      • Mitwirkung bei Diagnostik\n      • Erstellung                von         Publikationen              und         Präsentationen             für       (inter-)nationale\n           Fortbildungsveranstaltungen\n      • Mitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\n      • Erledigung von mit universitären Aufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeiten\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n      • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Interesse an einem berufsbegleitenden Doktoratsstudium (Abschluss: Dr.scient.med.)\n      • Klinische Erfahrung und wissenschaftliche Kenntnisse im Fachgebiet\n      • Wissenschaftliches Interesse und Erfahrung in der Durchführung von klinischen Studien\n           /wissenschaftlichen Projekten\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 52.865,40.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n23. Januar 2026.\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "23\n                                     Daten- und Projektmanager*in für Klinische Studien\n                                                       Kennung A-KKS-2025-003581\n                                            Koordinierungszentrum für Klinische Studien\n                                                        Beschäftigungsausmaß 75%\n             befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit Option auf Verlängerung und Aufstockung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Mithilfe bei der Erstellung von klinischen Daten Management Plänen\n      • Unterstützung bei der Erstellung von Case Report Forms\n      • Laufende Qualitätssicherung (Data Cleaning, Query Management, ...)\n      • Schnittstelle zwischen den verschiedenen Abteilungen (Prüfzentrum, Statistik, usw.)\n      • Durchführung von Schulungen\n      • Vorbereitung und Teilnahme an Audits und Behördeninspektionen\n      • Projektmanagement Klinischer Studien\n      • Erstellung von Benutzer*innen-Handbüchern und standardisierten Arbeitsanweisungen (SOPs)\n      • Unterstützung beim Risikomanagement von Klinischen Studien\n      • Mitarbeit im Qualitätsmanagement-System des KKS\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes natur- oder gesundheitswissenschaftliches Diplom-/Masterstudium oder\n           gleichzuhaltende Qualifikation\n      • Erfahrungen im Bereich Planung und Durchführung von Klinischer Studien und mit EDC Systemen\n      • Sicherer Umgang mit MS Office Anwendungen\n      • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Starke Affinität zu Informationstechnologien\n      • Kenntnisse von Daten Management Prozessen\n      • Zusatzqualifikationen und einschlägige Ausbildungen im Bereich Klinischer Studien\n      • Kenntnisse im Umgang mit MedDRA (Medical Dictionary for Regulatory Activities) und CTCAE\n           (Common Terminology Criteria of Adverse Events)\n      • Erfahrung im Umgang mit studienrelevanten Systemen (CTIS, EudaMed, clinicaltrials.gov, etc.)\n      • Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen\n      • Organisationsgeschick und Serviceorientierung\n      • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n      • Lern- und Reflexionsbereitschaft sowie Forschungsinteresse\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IVa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 53.143,44\n(inkl. Zulage). Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n29. Januar 2026.\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "24\n                                                                 Laborfachkraft\n                                                     Kennung KA-ENDO-2025-003602\n                                                  Universitätsklinik für Innere Medizin\n                                    Klinische Abteilung für Endokrinologie und Diabetologie\n                                                       Beschäftigungsausmaß 100%\n                                                           befristet auf 1,5 Jahre\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Selbstständige Durchführung von Laborarbeiten inklusive Gerätebedienung\n      • Arbeiten mit Laborinformationssystemen und verschiedenen Datenbanken\n      • Mithilfe bei Qualitätssicherungsarbeiten\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossene Ausbildung als med.-techn. Fachkraft, Chemielabortechniker*in                                                      oder\n           vergleichbare Ausbildung · Praktische Laborerfahrung\n      • Gute Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1)\n      • Englischkenntnisse (Sprachniveau A1/B2)\n      • Fundierte MS-Office-Kenntnisse\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Erfahrung im Umgang mit laborbezogenen IT-Systemen\n      • Erfahrung im Umgang mit humanbiologischen Arbeitsstoffen\n      • Selbstständige, sorgfältige und verlässliche Arbeitsweise\n      • Kommunikative und soziale Kompetenz\n      • Lernbereitschaft und Eigeninitiative\n      • Organisationsgeschick\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 41.520,64\n(inkl. Zulage). Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n29. Januar 2026.\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "25\n81.1       Ausschreibung von Professuren\n            Universitätsprofessur für Erforschung von Mechanismen der\n                                         Lungenalterung gem. § 99 (1) UG\n                                            an der Klinischen Abteilung für Pneumologie\n                                             an der Universitätsklinik für Innere Medizin\nDie Universitätsprofessur widmet sich den molekularen Mechanismen der pulmonalen Gefäß-\nund Parenchymalterung und verfolgt einen translationalen Forschungsansatz, um zu\nentschlüsseln, wie Alterungsprozesse zelluläre Signalwege, Regenerations- und Remodelling-\nMechanismen bei chronischen Lungenerkrankungen stören. Erkrankungen wie die\nLungenfibrose, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD und die pulmonale\nHypertonie sind nicht nur Hauptursachen für Morbidität und Mortalität älterer\nBevölkerungsgruppen, sondern stellen auch klinische und wissenschaftliche Schwerpunkte der\nMed Uni Graz dar. Eingebettet in die Klinische Abteilung für Pneumologie soll die Professur\ninnovative Therapieansätze zur Bekämpfung der molekularen Ursachen von Gefäß- und\nParenchymalterung weiterentwickeln.\nDie*Der Universitätsprofessor*in wird mit den folgenden zentralen Aufgaben betraut:\n      •    Regionale, nationale und internationale Vertretung des fachlichen Schwerpunktes\n           Lungenalterungsforschung und molekulare Pneumologie\n      •    Etablierung, Weiterentwicklung und Evaluierung von neuen Methoden im Bereich der\n           experimentellen und translationalen Lungenforschung, insbesondere im Hinblick auf\n           Mechanismen der Zell- und Gewebealterung\n      •    Abhaltung forschungsgeleiteter Lehre für den Fachbereich Molekulare Pneumologie und\n           Lungenalterung für die Studien Human- und Zahnmedizin verbunden mit maßgeblichem\n           Engagement in der Weiterentwicklung universitärer Lehre\n      •    Aufbau und Ausbau interdisziplinären Forschungsnetzwerks zur Lungenalterung\n      •    Bündelung der Forschungsaktivitäten an der Schnittstelle von experimenteller und klinischer\n           Lungenforschung sowie regelmäßige Veröffentlichung hochwertiger wissenschaftlicher\n           Publikationen im Bereich Alterungsmechanismen der Lunge und regenerativer Prozesse\n      •    Leitung einer international anerkannten Forschungsgruppe, Aufbau und Pflege nationaler\n           und internationaler Forschungskollaborationen sowie Einwerbung von Drittmitteln\n      •    Intensivierung der Kooperation mit der Klinischen Abteilung für Pneumologie, der\n           Lungenforschungsgruppe                      des       Otto-Loewi-Forschungszentrums                     für     Gefäßbiologie,\n           Immunologie und Entzündung sowie im Verbund im Lung Research Cluster sowie mit anderen\n           Fachdisziplinen\n      •    Kooperative Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Klinischen Abteilung für Pneumologie\n           sowie des Lung Research Cluster\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      •    Abgeschlossenes Doktoratsstudium (insbesondere Naturwissenschaften, Humanmedizin)\n      •    Mehrjährige profunde Forschungserfahrung im Gebiet der Lungenalterung, zellulären\n           Seneszenz und chronischer Lungenerkrankungen\n      •    Mehrjährige Führungs- und Managementerfahrung im universitären Umfeld\n                                                                                                 MTBl. vom 14.01.2026, StJ 2025/26, 16. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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