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                "issue": "14",
                "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1"
            },
            "index": 28,
            "text": "29\n  (2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede*n Studienwerber*in der jeweilige\n  Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n  (3) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der Studienwerber*innen. Die\n  Studienwerber*innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im\n  Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) gereiht.\n  (4) Für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie werden die zur Verfügung\n  stehenden Studienplätze (§ 4 Abs. 1) unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 grundsätzlich an\n  jene Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 11 Abs. 3) auf den ersten 140\n  Plätzen aufscheinen.\n  (5) Entspricht die Zusammensetzung der ersten 140 Plätze der Rangliste (§ 11 Abs. 3) nicht den\n  in § 4 Abs. 2 normierten Anforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich\n  aus dem Testergebnis ergebenden Reihenfolge der Studienwerber*innen so lange durch den\n  Austausch von Studienwerber*innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n\n  Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen, die in der Rangliste unmittelbar\n  nachgereiht sind, das/die zu wenig stark repräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu\n  modifizieren, bis von den ersten 140 Plätzen mindestens 95 vH auf EU-Bürger*innen und ihnen im\n  Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen, sowie mindestens 75 vH auf\n  Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\n  (6) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz der verfügbaren Studienplätze erhalten alle\n  Studienwerber*innen mit der jeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die\n  Anzahl der verfügbaren Studienplätze überschritten wird.\n  (7) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden spätestens am Beginn der Kalenderwoche\n  32 den einzelnen Studienwerber*innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede*r\n  Studienwerber*in                 erhält          eine        individualisierte            Rückmeldung              in    Form         eines\n  Einzelergebnisnachweises über das ANV-Webtool.\n  Zulassung\n  § 12. (1) Zum Studium können nur jene Studienwerber*innen zugelassen werden, die aufgrund\n  der Rangliste (§ 11 Abs. 3 bis 5) einen Studienplatz (§ 4) erhalten haben und einen in § 5 Abs. 2\n  Z 1-5 genannten Ausbildungsabschluss nachweisen können. Melden sich im Rahmen der Internet-\n  Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen an, als Studienplätze für das Masterstudium\n  Psychotherapie gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\n  jede*r Studienwerber*in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff\n  und 91 UG erfüllt sind.\n  (2) Studienwerber*innen, die einen Studienplatz erhalten, werden spätestens in der\n  Kalenderwoche 32 per E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt nach entsprechender\n  Verständigung über einen Studienplatz im Zeitraum von drei Wochen an der Universität Graz.\n  Die Zulassung muss von den Studienwerber*innen verpflichtend, entsprechend den Vorgaben im\n  Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n  (3) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Masterstudium Psychotherapie eine andere als die\n  von den Studienwerber*innen im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 7) angegebene Zuordnung\n  gemäß § 4 Abs. 2 rechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 11 Abs. 5 zu erfolgen.\n  (4) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber*innen aufgrund eines\n  Fehlers bei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 11 Abs. 3 bis 5) keinen Studienplatz\n  erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei\n  Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.\n                                                                                             MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 13876,
                "academic_year": "2025/26",
                "issue": "14",
                "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1"
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            "index": 29,
            "text": "30\n  Verfall des Studienplatzes, Nachrückung\n  § 13. Studienwerber*innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 11 Abs. 3 bis 5)\n  erhalten haben, müssen binnen der in § 12 Abs. 2 genannten Frist die Zulassung an der\n  Universität Graz durchführen. Unterbleibt die diesbezügliche fristgerechte Einreichung der\n  nötigen Unterlagen (Bewerbung für den Studienplatz), verfällt dieser Studienplatz.\n  § 14. (1) Ein durch Verfall (§ 13), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 12 Abs.\n  1) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz wird\n  nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den*die in der Rangliste\n  (§ 11 Abs. 3 - 5) nächstfolgende*n Studienwerber*in bis 31. August vergeben, der*die noch\n  keinen Studienplatz erhalten hat und dessen*deren Nachrückung keinen Verstoß gegen die\n  Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 4 zur Folge hat (Nachrückung).\n  (2) Studienwerber*innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen\n  der ihnen im Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich\n  erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten\n  Erklärung, verfällt der Studienplatz.\n  V. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n  § 15. Studienwerber*innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden,\n  können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die\n  neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist Studienwerber*innen, die in einem\n  Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden\n  gleichbehandelt wie Studienwerber*innen, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.\n  VI. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n  § 16. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das Rektorat der\n  Medizinischen Universität Graz. Das Rektorat kann durch Verordnung Sicherheitsvorkehrungen\n  und Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien, Pandemien oder\n  ähnlichen Gesundheitskrisen für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr\n  2026/27 festlegen, die zusätzlich zu den allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen und\n  Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens sicherstellen\n  sollen, gelten. Die Studienwerber*innen sind zeitgerecht über die anzuwendenden\n  Sicherheitsvorkehrungen und Hygienemaßnahmen zu informieren.\n  § 17. Diese Verordnung tritt am 30.01.2026 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen\n  Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium\n  Psychotherapie.\n                                                      Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                             Rektorin Med Uni Graz\n                                                                 Dr. Peter Riedler\n                                                                  Rektor Uni Graz\n                                                                                             MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "31\n64.        Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam\n           eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen\n           Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam\n           eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen\n           Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Rektorate der Universität Graz\nund der Medizinischen Universität Graz nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71c Abs 1\nUniversitätsgesetz 2002 (UG), BGBI.I Nr. 120/2002, idgF, folgende Verordnung über die Testinhalte und\n-auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der\nUniversität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität\nGraz und der Medizinischen Universität Graz beschlossen haben, die am 11.12.2025 vom Universitätsrat\nder Uni Graz sowie am 15.12.2025 vom Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz genehmigt\nwurde. Diese Verordnung ist für das Studienjahr 2026/27 anzuwenden.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "index": 30,
            "text": "31\n64.        Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam\n           eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen\n           Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam\n           eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen\n           Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Rektorate der Universität Graz\nund der Medizinischen Universität Graz nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71c Abs 1\nUniversitätsgesetz 2002 (UG), BGBI.I Nr. 120/2002, idgF, folgende Verordnung über die Testinhalte und\n-auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der\nUniversität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität\nGraz und der Medizinischen Universität Graz beschlossen haben, die am 11.12.2025 vom Universitätsrat\nder Uni Graz sowie am 15.12.2025 vom Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz genehmigt\nwurde. Diese Verordnung ist für das Studienjahr 2026/27 anzuwenden.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1"
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            "index": 31,
            "text": "32\nVerordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam\neingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen\nUniversität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum\ngemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der\nMedizinischen Universität Graz\n  Die Rektorate der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz haben nach\n  Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71c 2002 (UG), BGBI.I Nr. 120/2002,\n  idgF, folgende Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für\n  das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der\n  Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung\n  zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und\n  der Medizinischen Universität Graz beschlossen, die am 11.12.2025 vom Universitätsrat\n  der Uni Graz sowie am 15.12.2025 vom Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz\n  genehmigt wurde. Diese Verordnung ist für das Studienjahr 2026/27 anzuwenden.\n  Präambel\n  Diese Verordnung regelt die Testinhalte und Testauswertung der Aufnahmetests zum\n  gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der\n  Medizinischen Universität Graz gemäß § 11 der Verordnung über die\n  Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der\n  Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz, veröffentlicht im MTBl. vom vom\n  17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. (im Folgenden: ZulassungsV).\n  § 1. Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 ZulassungsV) für das gemeinsam eingerichtete\n  Masterstudium Psychotherapie erfolgt durch den Aufnahmetest Masterstudium\n  Psychotherapie. Für den Aufnahmetest Masterstudium Psychotherapie werden festgelegt:\n  (1) Testinhalte:\n  Der Aufnahmetest besteht aus vier Testteilen, wobei jeder Testteil aus mehreren Items\n  besteht. Ein Item stellt eine Frage bzw. Aufgabe dar, zu welcher mehrere\n  Antwortmöglichkeiten vorgegeben sind, von welchem genau eine einzige richtig ist (Single\n  Choice) oder von welchem eine oder mehrere richtig sein können (Multiple Choice).\n           a. Wissen:\n  Testteil Grundlagenwissen Psychotherapiewissenschaft:\n  Dieser Testteil erfasst Vorwissen aus der vorgegebenen Testliteratur über\n  psychotherapiewissenschaftlich relevante Grundlagen, insbesondere Grundlagen der\n  Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, psychologische und medizinisch-psychiatrische\n  Grundlagen, Grundlagen der Psychotherapie sowie Grundlagen der psychologischen\n  Diagnostik.\n                                                                                     MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN64\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1"
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            "index": 32,
            "text": "33\n           b. Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nTestteil Verbal Analytisches Verständnis:\nDieser Testteil erfasst Textverständnis, verbal-analytisches Verständnis, sowie verbale\nEinschätzungs- und Urteilsfähigkeit.\nTestteil Sozial-Emotionale Kompetenzen:\nDieser Testteil erfasst sozial-emotionales Reasoning, soziale Sensitivität sowie Erkennen\nvon Emotionen.\nTestteil Englischkenntnisse:\nDieser Testteil erfasst das Verständnis englischsprachiger Texte.\nInformationen über die Vorbereitungsliteratur für den Testteil Grundlagenwissen\nPsychotherapiewissenschaft werden rechtzeitig über eine Website bereitgestellt.\n(2) Auswertung:\nRichtig beantwortete Items werden mit einem Score von 1 verrechnet, falschbeantwortete\noder nicht beantwortete Items mit 0.\nIn jedem Testteil wird das Ergebnis anhand einer Transformation standardisiert.\nDie         Gewichtung                der         Testteile           wird         mit        70        %       (Grundlagenwissen\nPsychotherapiewissenschaft), 15,75 % (Verbal Analytisches Verständnis), 9 % (Soziale\nEmotionale-Kompetenzen), 5,25 % (Englischkenntnisse) festgesetzt. Diese kann begründet\nund basierend auf den psychometrischen Kennwerten der Testteile und Items der ersten\nTestdurchführung im Hinblick auf die Gesamtvalidität angepasst werden. Der für die\nRangreihung maßgebliche Gesamtwert ergibt sich aus einem gewichteten Mittel der\nTestteilwerte. Die Rangliste wird anhand der gewichteten Testteilwerte ermittelt.\n§ 2. Erweisen sich im Rahmen des Aufnahmetests enthaltene Items aufgrund technischer\nMängel oder Formulierungsmängeln oder aus anderen Gründen als nicht beantwortbar oder\nnicht sinnvoll auswertbar, werden die betroffenen Items oder der betroffene Testteil\neliminiert und nicht in der Auswertung berücksichtigt.\n§ 3. (1) Wird die Durchführung des Aufnahmetests am 06. Juli 2026 aufgrund von höherer\nGewalt oder auf eine andere Weise verhindert, sodass nicht einmal ein Testteil für die\nAuswertung in einer für die Ermittlung von Testergebnissen brauchbaren Form vorliegt, so\nentscheidet das Los über die Verteilung der Studienplätze unter allen\nStudienwerber*innen, die über eine gültige Internet-Anmeldung (§ 7 ZulassungsV) verfügen.\n(2)        Wird die Durchführung des Aufnahmetests am 06. Juli 2026 aufgrund von höherer\nGewalt oder auf eine andere Weise derart verhindert, dass zumindest ein Testteil für die\n                                                                                     MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN64\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
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            "index": 33,
            "text": "34\nAuswertung in einer für die Ermittlung von Testergebnissen brauchbaren Form vorliegt, so\nwird das Ergebnis und die Rangliste für alle teilnehmenden Studienwerber*innen mit den\nvorliegenden Daten des Testteils erhoben.\n(3)        In allen Fällen (Abs. 1 und 2) wird der geleistete Kostenbeitrag nicht refundiert. Die\n§§ 12 – 14 ZulassungsV sind sinngemäß anzuwenden.\n(4)        Findet das Losverfahren Anwendung, werden die Studienwerber*innen spätestens\nam Beginn der Kalenderwoche 32 über das ANV-Webtool informiert, ob ein Studienplatz\nangeboten werden kann.\n§ 4. Beim Aufnahmetest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\nBestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n§ 5. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt.\nDieses Recht steht ausschließlich dem*der Urheber*in des Aufnahmetests zu.\n§ 6. Diese Verordnung tritt am 30.01.2026 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer\nneuen Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das\ngemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie aufgrund der Verordnung über die\nZulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie.\n                                               Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                   Rektorin\n                                                             Dr. Peter Riedler\n                                                              Rektor Uni Graz\n                                                                                     MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN64\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "index": 34,
            "text": "35\n65.        Einsetzung von Habilitationskommissionen\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. DDr. Norbert JAKSE, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 3. Dezember 2025 gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 für\nfolgende Personen Habilitationskommissionen eingesetzt hat:\n                         Dr.rer.nat. Bastian Pfeifer, BSc., MSc., für das Fach „Biostatistik“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.Priv.-Doz. DI Dr. Gernot Plank\nUniv.-Prof.in DI Dr.in Andrea Berghold\nUniv.-Prof. Dr. Jens Thiel\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Bernadette Liegl-Atzwanger\nErsatz: Univ.-Prof. Dr. Robert Sucher, MBA, FEBS FACS\nMittelbau:\nMag.a Dr.in Beate Obermüller\nRes.Prof.Priv.-Doz.Mag.Dr. Alexander Avian\nErsatz: Priv.-Doz.DDr. Paul Zajic, DESA\nStudierende gem. HSG:\nMustafa Temel\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.Priv.-Doz. DI Dr. Gernot Plank\nzum Vorsitzenden gewählt.\n     Dr.in med.univ.Dr.in scient.med.Teresa John, für das Fach „Innere Medizin und Pneumologie“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Dr.in Annkristin Heine\nUniv.-Prof. DDr. Nikolaus Kneidinger\nAssoz.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Grazyna Kwapiszewska-Marsh\nUniv.-Prof. Dr. Niels Hammer\nErsatz: Univ.-Prof.in Dr.in Sarah Heinze\nMittelbau:\nPriv.-Doz.DDr. Jürgen Prattes\nSen.Lecturer Priv.-Doz.in Dr.in Veronica Antipova\nErsatz: Priv.-Doz.DDr. Paul Zajic, DESA\nStudierende gem. HSG:\nHenrik Abeln\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Assoz.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Grazyna\nKwapiszewska-Marsh zur Vorsitzenden gewählt.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "36\n    Mahmoud Abdellatif, MSc., PhD, für das Fach „theoretisch-experimentelle Innere Medizin und\n                                                                  Kardiologie“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Dr.in Elena Osto\nUniv.-Prof. Dr. Andreas Zirlik\nUniv.-Prof.in Mag.a Dr.in Dagmar Kratky\nUniv.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Graier\nErsatz: Univ.-Prof. Dr. PhD Jordi Heijman\nMittelbau:\nAssoz.-Prof.Priv.-Doz.Dr. Andreas Prokesch\nPriv.-Doz.in DDr.in Maria Anna Smolle\nStudierende gem. HSG:\nViktoria Maxa\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.in Dr.in Elena Osto zur\nVorsitzenden gewählt.\n         Dr.med.univ.Dr.scient.med. Amir Koutp, für das Fach „Orthopädie und Traumatologie“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Jolana Wagner-Skacel\nUniv.-Prof. Dr. Andreas Leithner\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Bernadette Liegl-Atzwanger\nUniv.-Prof. Dr. Holger Till\nErsatz: Univ.-Prof. Dr. Jan Alexander Bucerius\nMittelbau:\nRes.Prof.in Priv.-Doz.in Mag.a Dr.in Birgit Lohberger\nPriv.-Doz.DDr. Martin Rief\nErsatz: Priv.-Doz.in Mag.a Dr.in Adelheid Kresse\nStudierende gem. HSG:\nFerdinand Leopold\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Bernadette\nLiegl-Atzwanger zur Vorsitzenden gewählt.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
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            "index": 35,
            "text": "36\n    Mahmoud Abdellatif, MSc., PhD, für das Fach „theoretisch-experimentelle Innere Medizin und\n                                                                  Kardiologie“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Dr.in Elena Osto\nUniv.-Prof. Dr. Andreas Zirlik\nUniv.-Prof.in Mag.a Dr.in Dagmar Kratky\nUniv.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Graier\nErsatz: Univ.-Prof. Dr. PhD Jordi Heijman\nMittelbau:\nAssoz.-Prof.Priv.-Doz.Dr. Andreas Prokesch\nPriv.-Doz.in DDr.in Maria Anna Smolle\nStudierende gem. HSG:\nViktoria Maxa\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.in Dr.in Elena Osto zur\nVorsitzenden gewählt.\n         Dr.med.univ.Dr.scient.med. Amir Koutp, für das Fach „Orthopädie und Traumatologie“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Jolana Wagner-Skacel\nUniv.-Prof. Dr. Andreas Leithner\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Bernadette Liegl-Atzwanger\nUniv.-Prof. Dr. Holger Till\nErsatz: Univ.-Prof. Dr. Jan Alexander Bucerius\nMittelbau:\nRes.Prof.in Priv.-Doz.in Mag.a Dr.in Birgit Lohberger\nPriv.-Doz.DDr. Martin Rief\nErsatz: Priv.-Doz.in Mag.a Dr.in Adelheid Kresse\nStudierende gem. HSG:\nFerdinand Leopold\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Bernadette\nLiegl-Atzwanger zur Vorsitzenden gewählt.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1"
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            "text": "37\n       Mag.a Dr.in Melanie Lenger, für das Fach „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“\nProfessor*innen:\nUniv.-Prof.in Dr.in Barbara Obermayer-Pietsch\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in Dr.in Jolana Wagner-Skacel\nUniv.-Prof. Dr. Markus Herrmann\nUniv.-Prof.in Priv.-Doz.in DDr.in Eva Reininghaus, MBA\nErsatz: Assoz.-Prof. PD DDr. Thomas Gattringer\nMittelbau:\nRes.Prof.in Priv.-Doz.in DDr.in Sabrina Leal Garcia\nPriv.-Doz.in Mag.a Dr.in Adelheid Kresse\nErsatz: Dr. Michael Eichlseder\nStudierende gem. HSG:\nElisabeth Wölfl\nIn der konstituierenden Sitzung am 15. Dezember 2025 wurde Univ.-Prof.in Dr.in Barbara Obermayer-\nPietsch zur Vorsitzenden gewählt.\n                                                     Univ.- Prof. DDr. Norbert JAKSE\n                                                         Vorsitzender des Senates\n66.        Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen\n           Organisationseinheit\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen des § 20 Abs. 5 UG idgF in Übereinstimmung mit § 4 iVm § 6 Abs. 1 des Organisationsplanes\nder Medizinischen Universität Graz idgF\n     •         Herrn Univ.-Prof. PD Mag. Dr. Tobias MADL\n               zum Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Medizinische Chemie\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, auf unbefristete Zeit\n               vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n67.        Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen\n           Organisationseinheit\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen des § 20 Abs. 5 UG idgF in Übereinstimmung mit § 4 iVm § 6 Abs. 1 des Organisationsplanes\nder Medizinischen Universität Graz idgF\n     •         Herrn Univ.-Prof. Dr. Jordi HEIJMAN\n               zum Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Medizinische Physik und Biophysik\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, auf unbefristete Zeit\n               vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "38\n68.        Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen\n           Organisationseinheit\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen des § 20 Abs. 5 UG idgF in Übereinstimmung mit § 4 iVm § 6 Abs. 1 des Organisationsplanes\nder Medizinischen Universität Graz idgF\n     •         Frau Univ.-Prof.in Dr.in Elena OSTO\n               zur Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Physiologie und Pathophysiologie\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, befristet bis zum 31.12.2026\n               vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n69.        Leitungen: Bestellung zum supplierenden                                   Leiter      einer      Klinischen      Abteilung       im\n           wissenschaftlichen klinischen Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n     •         Herrn Univ.-Prof. Dr. Dietmar THURNHER\n               zum supplierenden Leiter der Klinischen Abteilung für Phoniatrie\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, befristet zur Neustrukturierung\n               der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde\n               (in eine ungegliederte Universitätsklinik), längstens jedoch\n               bis 31.12.2028, vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n70.        Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen\n           Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n      •    Herrn Univ.-Prof. PD DDr. Sebastian TSCHAUNER\n           zum Leiter der Klinischen Abteilung für Kinderradiologie\n           mit Wirkung ab 01.01.2026, auf unbefristete Zeit,\n           vorbehaltlich struktureller Änderungen,\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "38\n68.        Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen\n           Organisationseinheit\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen des § 20 Abs. 5 UG idgF in Übereinstimmung mit § 4 iVm § 6 Abs. 1 des Organisationsplanes\nder Medizinischen Universität Graz idgF\n     •         Frau Univ.-Prof.in Dr.in Elena OSTO\n               zur Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Physiologie und Pathophysiologie\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, befristet bis zum 31.12.2026\n               vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n69.        Leitungen: Bestellung zum supplierenden                                   Leiter      einer      Klinischen      Abteilung       im\n           wissenschaftlichen klinischen Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n     •         Herrn Univ.-Prof. Dr. Dietmar THURNHER\n               zum supplierenden Leiter der Klinischen Abteilung für Phoniatrie\n               mit Wirkung ab 01.01.2026, befristet zur Neustrukturierung\n               der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde\n               (in eine ungegliederte Universitätsklinik), längstens jedoch\n               bis 31.12.2028, vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n70.        Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen\n           Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n      •    Herrn Univ.-Prof. PD DDr. Sebastian TSCHAUNER\n           zum Leiter der Klinischen Abteilung für Kinderradiologie\n           mit Wirkung ab 01.01.2026, auf unbefristete Zeit,\n           vorbehaltlich struktureller Änderungen,\nbestellt hat.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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                "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen",
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            "text": "39\n71.        Ausschreibung von Stellen\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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            "text": "41\n                                                   Universitätsassistent*in (PostDoc)\n                                                      Kennung KA-PPM-2025-003578\n                          Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie\n                          Klinische Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin\n                                                        Beschäftigungsausmaß 30%\n                                               befristet auf die Dauer der Reduzierung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Mitarbeit im Forschungsbetrieb und an Forschungsprojekten auf dem Gebiet Mental Health,\n           Affektive Störungen\n      • Mitwirkung bei der Antragstellung zur Forschungsförderung\n      • Durchführen von Lehrveranstaltungen bis zu maximal 6 Semesterstunden im Rahmen des\n           Diplomstudiums Humanmedizin und Betreuung von Studierenden\n      • Übernahme von Organisations- und Verwaltungsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes natur- oder gesundheitswissenschaftliches abgeschlossenes Doktorats-/PhD-\n           Studium\n      • Fachwissen in Genetik im Bereich Mental Health (Plink, R, PRSice; etablierte, exzellente\n           Kenntnisse in state-of-the art Genetik Analysen mit polygenem Erbgang), Machine Learning,\n           Mendelian Randomization\n      • Erfahrungen in der Durchführung von wissenschaftlichen Projekten vorzugsweise im Bereich\n           neuropsychiatrischer Erkrankungen, Mental Health, Affektive Störungen\n      • Wissenschaftliche (peer-reviewed) Publikationen in internationalen Fachzeitschriften\n      • Sehr gute Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Erfahrung mit klassischen Genetikanalysetool für polygene Erbgänge\n      • Bereitschaft zum Aufbau eines eigenen interdisziplinären Forschungsteams\n      • Teamgeist, didaktisches Talent und Interesse an Nachwuchsförderung\n      • Umgang mit multimodalen Daten\n      • Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit wie auch zur Arbeit im Team\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 69.060,60.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n01. Januar 2026.\n                                                                                                 MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ."
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