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Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\n Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen und die\n Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig einlangt\n sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung\n der Kosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-\n Anmeldung ist ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung\n der Kosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n (4) Erscheinen Studienwerber*innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test,\n besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\n Information zum Aufnahmeverfahren\n § 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die\n Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, der Möglichkeit zur Erlangung eines gewidmeten\n Studienplatzes, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden über die Website der\n Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche Informationen erfolgen auf\n elektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber*innen aktiv Informationen von\n der Website der Med Uni Graz abrufen müssen.\n (2) Auf der Webseite zum Aufnahmeverfahren (www.medizinstudieren.at) werden die durch die\n entsprechenden Institutionen bereitgestellten Kontaktdaten und besondere Anforderungen\n der einzelnen Institutionen für das jeweilige Studienförderungsprogramm (gewidmete\n Studienplätze), insbes. die Unterfertigung einer entsprechenden Vereinbarung,\n bekanntgegeben.\n (3) Der Aufnahmetest findet am 03. Juli 2026 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten\n Graz, Innsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort,\n die Uhrzeit und die Testdauer werden allen Studienwerber*innen auf der Website der\n Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n (4) Die Studienwerber*innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\n Deckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 31. Mai 2026, über das ANV-\n Webtool der Medizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\n Ausschluss\n § 9. (1) Teilnehmer*innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf\n beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test\n ausgeschlossen werden. In diesem Fall zählt als Testergebnis des*der Studienwerber*in, das bis\n zum Ausschluss erzielte Resultat.\n (2) Nutzt ein*e Teilnehmer*in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\n Ergebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die*der\n Teilnehmer*in ist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie*er wird jedoch unabhängig\n vom erreichten Testwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen.\n Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\n Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\n Fotoapparaten, Mobiltelefonen, KI-Brillen, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten\n während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\n Zeit.\n (3) Studienwerber*innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom\n Aufsichtspersonal nach einmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am\n Aufnahmetest ausgeschlossen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n Testablaufs erforderlich ist. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch\n ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung des\n Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den*die Studienwerber*in ohne\n vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\n Testdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n § 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das\n Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests\n Humanmedizin MedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung\n in einer eigenen Verordnung vom Rektorat geregelt werden.\n (2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede*n Studienwerber*in der jeweilige\n Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n (3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität bzw. Fakultät zu\n je einer Rangliste der Studienwerber*innen für das jeweilige Studium\n (Humanmedizin/Zahnmedizin). Die Studienwerber*innen werden dabei nach dem Testwert\n anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) gereiht.\n (4) Die zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin (§ 4 Abs.\n 1) werden unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und 3 grundsätzlich an jene\n Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 10 Abs. 3) auf den ersten 382 Plätzen\n aufscheinen. Um einen der gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 71c Abs. 5a UG vergebenen Studienplätze\n zu erhalten, müssen Studienwerber*innen, die an Studienförderungsprogrammen teilnehmen\n (gewidmete Studienplätze), im Rahmen des Aufnahmetests MedAT-H eine Mindestleistung\n erbringen, bei der zumindest ein Ergebnis zu erzielen ist, das über bzw. gleich dem Ergebnis\n (Gesamtwert) von 75 % der angetretenen Studienwerber*innen liegt.\n (5) Für das Diplomstudium Zahnmedizin (§ 4 Abs. 1) werden die Studienplätze an jene\n Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 10 Abs. 3) auf den ersten 24 Plätzen\n aufscheinen.\n (6) Entspricht die Zusammensetzung der ersten 382 Plätze der Rangliste (§ 10 Abs. 3) für das\n Diplomstudium Humanmedizin nicht den in § 4 Abs. 2 normierten Anforderungen, ist die\n Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Testergebnis ergebenden Reihenfolge\n der Studienwerber*innen so lange durch den Austausch von Studienwerber*innen, die das/die\n zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen,\n die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark repräsentierte\n Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 382 Plätzen mindestens\n 95 vH auf EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\n Personen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse,\n den Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie den\n Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung\n nach § 64a UG, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre\n unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in\n Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist, entfallen.\n (7) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz der verfügbaren Studienplätze erhalten alle\n Studienwerber*innen mit der jeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die\n Studienplatzanzahl der verfügbaren Studienplätze überschritten wird.\n (8) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden am Beginn der Kalenderwoche 32 den\n einzelnen Studienwerber*innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede*r\n Studienwerber*in erhält eine individualisierte Rückmeldung in Form eines\n Einzelergebnisnachweises über das ANV-Webtool.\n Zulassung\n § 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber*innen\n zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) einen\n Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität bzw.\n der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz erhalten haben. Melden sich\n im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen an als\n Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin\n gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und jede*r\n Studienwerber*in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff und 91\n UG erfüllt sind.\n (2) Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen\n für ein Studienförderungsprogramm (§ 4 Abs. 3) – die seitens der jeweilige Institution als am\n Studienförderungsprogramm teilnehmend gemäß § 6 Abs 6 gemeldet werden (gewidmete\n Studienplätze) – an, als Studienplätze gemäß § 4 Abs. 3 für das jeweilige\n Studienförderungsprogramm vorgesehen sind, so haben die am jeweiligen\n Studienförderungsprogramm teilnehmenden Studienwerber*innen dennoch am\n Aufnahmeverfahren teilzunehmen und die in § 10 Abs. 4 festgelegte Mindestleistung zu erfüllen.\n Eine Verteilung von nicht vergebenen, gewidmeten Studienplätzen eines\n Studienförderungsprogramms an Teilnehmer*innen eines anderen Studienförderungsprogramms\n findet nicht statt.\n (3) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eine andere als die\n von den Studienwerber*innen im Rahmen der Internet-Anmeldung angegebene Zuordnung\n gemäß § 4 Abs. 2 rechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 10 Abs. 6 zu erfolgen.\n (4) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der*die\n Studienwerber*in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 bis 7 und § 11\n Abs. 3 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die\n Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt. Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin\n im Wege eines gewidmeten Studienplatzes (§ 4 Abs. 3) setzt zudem zum Zeitpunkt der Zulassung\n eine wirksame Verpflichtung des Studienwerbers*der Studienwerberin zur Erbringung von\n Aufgaben im öffentlichen Interesse voraus, welche grundsätzlich durch die seitens der jeweiligen\n Institution gemäß § 6 Abs. 6 übermittelten Liste von der jeweiligen Institution bestätigt wird. Ein\n Ausscheiden einer Studienwerberin*eines Studienwerbers aus dem Studienförderungsprogramm\n vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ist der Med Uni Graz seitens der\n jeweiligen Institution unverzüglich bekannt zu geben.\n (5) Studienwerber*innen, die einen Studienplatz erhalten, werden in der Kalenderwoche 32 per\n E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom17. August 2026 bis zum\n 04. September 2026. Die Zulassung muss von den Studienwerber*innen verpflichtend,\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\n entsprechend den Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n (6) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im\n Sommersemester erfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung\n zuvor wie in § 11 Abs. 1 – 5 vorzugehen.\n (7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber*innen aufgrund eines\n Fehlers bei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) keinen\n Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten,\n sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium\n zuzulassen.\n Verfall des Studienplatzes, Nachrückung\n § 12. Studienwerber*innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und\n § 11 Abs. 3) erhalten haben, müssen binnen der in § 11 Abs. 5 genannten Frist die Zulassung\n durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n § 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs.\n 1 - 4) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz\n wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den*die in der\n Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) nächstfolgende*n Studienwerber*in vergeben,\n der*die noch keinen Studienplatz erhalten hat und dessen*deren Nachrückung keinen Verstoß\n gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 zur Folge hat (Nachrückung).\n (2) Studienwerber*innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen\n der ihnen im Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich\n erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten\n Erklärung, verfällt der Studienplatz.\n V. Quereinsteiger*innen\n § 14. (1) Studienwerber*innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder\n der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten\n postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben,\n ihr Studium an der Medizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem\n Querschnittstest stellen, sind unter Außerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium\n zuzulassen, wenn:\n • er*sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des\n Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-\n Anrechnungspunkte aus einem Studium der Human- oder Zahnmedizin vorlegt (die\n Kumulation von Leistungen aus verschiedenen Studienrichtungen ist nicht zulässig) und\n • er*sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und\n • nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n • der*die Studienbewerber*in im Rahmen des für Quereinsteiger*innen festgelegten\n Querschnittstest gereiht wurde.\n (2) Die Vergabe der Plätze an Quereinsteiger*innen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer\n rechtzeitig bekanntzugebenden Frist und nach dem für Quereinsteiger*innen festgelegten\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n Querschnittstests. Die Termine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der\n Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht.\n (3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-\n Anmeldung und Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der\n Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte\n Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine\n Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine\n Anwendung.\n (4) Beantragen weniger Studienbewerber*innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie\n Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das\n Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede*r Studienbewerber*in erhält einen\n Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n (5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\n Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung\n zum Studium gemäß § 78 UG. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die\n Anmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\n VI. Studienplatztauscher*innen\n § 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches\n vorlegen. Jeweils eine*r der Tauschpartner*innen muss im vorangehenden Semester zum\n Bachelorstudium Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz\n und eine*r an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen\n gewesen sein und beide müssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben.\n Zusätzlich müssen die Tauschpartner*innen ihren Studienplatz jeweils über ein\n Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind\n folgende Nachweise für die Zulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n 1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen\n Bachelorstudiums Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der\n Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an\n der Medizinischen Universität Graz (UO 202), die jeweils aufgrund des Erreichens eines\n Studienplatzes in einem Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG oder vergleichbarer früherer\n gesetzlicher Bestimmungen in demselben, im vorangehenden oder im darauffolgenden\n Studienjahr wie die*der jeweils andere Studienwerber*in, zu diesem Studium zugelassen\n waren und eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie einen\n Studienfortschritt aufweisen, der sich in den laut Curriculum zu absolvierenden Pflicht- und\n Wahlpflichtfächern maximal um 15 ECTS-Anrechnungspunkte unterscheidet;\n 2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen\n Organs der Johannes-Kepler-Universität Linz und des Vizerektors für Studium und Lehre der\n Medizinischen Universität Graz, dass die Vereinbarung den in Z. 1 normierten\n Voraussetzungen entspricht.\n (2) Ein Tausch ist nur innerhalb von ein und derselben Studienrichtung möglich.\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\n VII.Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mund-, Kiefer-\n und Gesichtschirurgie\n § 16. (1) Ein*e Studienwerber*in, der*die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens ein\n gleichwertiges Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder\n gleichwertigen anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossen\n hat, sich in Ausbildung zum Facharzt*zur Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n befindet, zu diesem Zweck daher sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium\n der Zahnmedizin absolvieren muss und in diesem Sinne die Zulassung für das jeweils noch nicht\n absolvierte – und das sein*ihr bereits absolvierte Studium ergänzende – Diplomstudium\n Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin (UO 203) beantragt, ist ungeachtet von §§ 5 ff zum\n beantragten Studium zuzulassen, wenn\n 1. er*sie die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt,\n 2. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n 3. an den*die Studienwerber*in im Rahmen des gemäß Abs. 2 festgelegten Verfahrens ein\n freier Platz vergeben wurde.\n (2) Die Vergabe von Studienplätzen an Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt*zur\n Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird im Fall, dass freie Plätze in den\n Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind, durch eine Verordnung des\n Rektorates geregelt.\n VIII. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren\n § 17. Studienwerber*innen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden,\n können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die\n neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist Studienwerber*innen, die in einem\n Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden\n gleichbehandelt wie Studienwerber*innen, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.\n IX. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten\n § 18. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität\n Graz ist das Rektorat der Medizinischen Universität Graz. Das Rektorat kann durch Verordnung\n COVID-19-Sicherheitsvorkehrungen und Hygienemaßnahmen für die Durchführung des\n Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2026/27 festlegen, die zusätzlich zu den allgemeinen\n Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Durchführung des\n Aufnahmeverfahrens sicherstellen sollen, gelten. Die Studienwerber*innen sind zeitgerecht\n über die anzuwendenden COVID-19-Sicherheitsvorkehrungen und Hygienemaßnahmen zu\n informieren.\n § 19. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n Universität Graz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung über die\n Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk, RN61\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n62. Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und\n Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den\n Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBI.I Nr. 120/2002,\nidgF, folgende Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und\nZahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien\nHumanmedizin und Zahnmedizin, die am 15.12.2025 vom Universitätsrat genehmigt worden ist,\nbeschlossen hat:\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\n Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin\n und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den\n Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\n Die Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ gibt bekannt, dass das Rektorat der\n Medizinischen Universität Graz gemäß § 71 c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz\n 2002 (UG), BGBl. I Nr.120/2002, idgF, folgende Verordnung über die Testinhalte und -\n auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung\n über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin,\n die am 15.12.2025 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen hat:\n Präambel\n Diese Verordnung regelt die Testinhalte und Testauswertung der Aufnahmetests\n Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 der\n Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und\n Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk (im Folgenden:\n ZulassungsV).\n § 1. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 ZulassungsV) für das Diplomstudium\n Humanmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Humanmedizin – MedAT-H, welcher aus\n einer Gruppentestung besteht.\n (2) Testinhalte:\n a. Basiskenntnistest Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-\n Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante\n Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst\n wird.\n b. Textverständnis (TV)\n Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden\n die Lesekompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.\n c. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 5 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und\n umfasst jene kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter\n wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen\n Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine\n Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische\n Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit eine der Grundlagen der\n Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die\n kognitive Fähigkeit, sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art\n einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf flexibel zugegriffen werden kann,\n indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wiedererkannt und\n richtig zugeordnet werden.\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n Fähigkeit, visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen\n der räumlichen Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des\n Abrufs von Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n • Implikationen erkennen (IMP): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit,\n aus Aussagen logisch zwingende Schlussfolgerungen ziehen zu können.\n d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 3 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die\n wesentliche Aspekte sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Emotionen regulieren (ER): Erfasst die Kenntnisse der Studienwerber*innen\n über die Effektivität verschiedener Arten des Umgangs mit Emotionen in\n unterschiedlichen Situationen, in denen bestimmte Ziele erreicht werden\n müssen. Hierzu sollen die Studienwerber*innen aus vier angebotenen\n Alternativen jene Art des Umgangs mit Emotionen auswählen, mit der die\n vorgegebenen Ziele am besten zu erreichen sind.\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf\n der Grundlage einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu\n erkennen, was eine bestimmte Person in einer gegebenen Situation\n wahrscheinlich fühlt.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft,\n Entscheidungen in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu\n reihen. Erfasst wird ein Bereich, der besonders in der Medizin eine hohe\n handlungsleitende Relevanz hat.\n § 2. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4 ZulassungsV) für das Diplomstudium\n Zahnmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z, welcher aus einer\n Gruppentestung besteht. Die Testinhalte des MedAT-Z decken sich großteils mit den\n Testinhalten des MedAT-H. Anstelle der Prüfung des Textverständnisses (TV) und der KFF\n Aufgabengruppe Implikationen erkennen (IMP) erfolgt eine Überprüfung der manuellen\n Fertigkeiten (MF).\n (2) Testinhalte:\n a. Basiskenntnistest Medizinische Studien der Medizinischen Universität Graz (BMS)\n Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format,\n anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer,\n insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, erfasst wird.\n b. Manuelle Fertigkeiten (MF)\n Mit diesem Testteil werden wesentliche, für das Diplomstudium Zahnmedizin\n erforderliche praktische Fertigkeiten gemessen. Er besteht aus den Untertests Draht\n biegen und Formen spiegeln.\n c. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)\n Dieser Testteil besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst\n jene kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "20\n wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen\n Abschluss des Diplomstudiums aufweisen:\n • Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine\n Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische\n Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit eine der Grundlagen der\n Studierfähigkeit.\n • Gedächtnis & Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die\n kognitive Fähigkeit, sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art\n einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf flexibel zugegriffen werden kann,\n indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wiedererkannt und\n richtig zugeordnet werden.\n • Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive\n Fähigkeit, visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen\n der räumlichen Vorstellungsfähigkeit zu erbringen.\n • Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des\n Abrufs von Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.\n d. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)\n Dieser Testteil besteht aus 3 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die\n wesentliche Aspekte sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.\n • Emotionen regulieren (ER): Erfasst die Kenntnisse der Studienwerber*innen\n über die Effektivität verschiedener Arten des Umgangs mit Emotionen in\n unterschiedlichen Situationen, in denen bestimmte Ziele erreicht werden\n müssen. Hierzu sollen die Studienwerber*innen aus vier angebotenen\n Alternativen jene Art des Umgangs mit Emotionen auswählen, mit der die\n vorgegebenen Ziele am besten zu erreichen sind.\n • Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf\n der Grundlage einer Beschreibung von Personen und Situationen, zu\n erkennen, was eine bestimmte Person in einer gegebenen Situation\n wahrscheinlich fühlt.\n • Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft,\n Entscheidungen in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu\n reihen. Erfasst wird ein Bereich, der besonders in der Medizin eine hohe\n handlungsleitende Relevanz hat.\n § 3. Bei den Aufnahmetests handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die\n Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.\n § 4. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt.\n Dieses Recht steht ausschließlich dem*der Urheber*in der Aufnahmetests zu. Bei Verstoß\n gegen diese Bestimmung ist die Medizinische Universität Graz berechtigt, sich schad- und\n klaglos zu halten.\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "21\n Auswertung\n § 5. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der\n Humanmedizin erfolgt automatisiert in folgender Form:\n • Richtige Antworten in den Testteilen BMS, TV und KFF werden mit einem Punkt,\n falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte\n addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das\n Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil TV werden die erzielten Punkte addiert und durch die Zahl der\n Testaufgaben dividiert. Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster\n Aufgaben.\n • Im Testteil KFF werden die in den fünf Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte\n addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert. Das\n Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der drei\n Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der drei\n Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen Befunden\n als richtig erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der Aufgabengruppe SE die\n Werte in Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung der Wichtigkeit der\n Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht, wenn für alle Aufgaben\n dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung erkannt wurde. In den\n Aufgabengruppen EE und ER werden die Antworten pro Aufgabe als richtig gelöst\n verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus den theoretischen Modellen und\n empirischen Befunden ableitbaren Antworten übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber*innen maßgebliche Gesamtwert ergibt\n sich aus der gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach folgendem\n Schlüssel:\n • Testteilwert BMS: 40%\n • Testteilwert TV: 10%\n • Testteilwert KFF: 40%\n • Testteilwert SEK: 10%\n (2) Die Auswertung der Testteile des MedAT-Z für das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt\n automatisiert in folgender Form:\n • Richtige Antworten in den Testteilen BMS und KFF werden mit einem Punkt,\n falsche Antworten mit null Punkten verrechnet.\n • Im Testteil BMS werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten\n Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil MF werden jeweils die Abweichungen von der Vorlage mittels\n gewichteter binärer Rasterfeldbewertung als Prozentsatz der Abweichung\n errechnet. Für die Testwerterstellung wird dieser Wert in einen Punktwert\n transformiert. Die in den zwei Aufgabengruppen jeweils erzielten Punkte\n werden addiert und durch die Zahl der Messpunkte dieses Testteils dividiert.\n • Im Testteil KFF werden die in den vier Aufgabengruppen jeweils erzielten\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "22\n Punkte addiert und durch die Zahl der Testaufgaben dieses Testteils dividiert.\n Das Ergebnis ist pro Testteil der Anteil richtig gelöster Aufgaben.\n • Im Testteil SEK ergibt sich der Gesamtwert aus dem Durchschnitt der Werte der\n drei Aufgabengruppen; das Ergebnis spiegelt den Anteil an Übereinstimmung der\n drei Aufgabengruppen mit den von theoretischen Modellen und empirischen\n Befunden als richtig erkannten Lösungen wider. Hierbei werden in der\n Aufgabengruppe SE die Werte in Abhängigkeit von der optimalen Rangreihung\n der Wichtigkeit der Überlegungen errechnet. Der Maximalwert wird erreicht,\n wenn für alle Aufgaben dieser Aufgabengruppe die optimale Rangreihung\n erkannt wurde. In den Aufgabengruppen EE und ER werden die Antworten pro\n Aufgabe als richtig gelöst verrechnet, wenn sie jeweils insgesamt mit den aus\n den theoretischen Modellen und empirischen Befunden ableitbaren Antworten\n übereinstimmen.\n Der für die Rangreihung der Studienwerber*innen maßgebliche Gesamtwert ergibt\n sich aus der gewichteten Summe der vier Testteilwerte und erfolgt nach\n folgendem Schlüssel:\n • Testteilwert BMS: 40%\n • Testteilwert MF: 20%\n • Testteilwert KFF: 30%\n • Testteilwert SEK: 10%\n (3) Wird die Durchführung des Aufnahmetests MedAT-H und/oder MedAT-Z am 03. Juli\n 2026 aufgrund von höherer Gewalt oder auf eine andere Weise verhindert, sodass\n nicht einmal ein Testteil (Vormittags-Teil oder Nachmittags-Teil) für die Auswertung\n in einer für die Ermittlung von Testergebnissen brauchbaren Form vorliegt, so\n entscheidet das Los über die Verteilung der Studienplätze unter allen\n Studienwerber*innen, die über eine gültige Internet-Anmeldung (§ 6 ZulassungsV)\n verfügen.\n (4) Für das Diplomstudium Humanmedizin ist bei der Durchführung des Losverfahrens\n auch auf die Vorgaben der Quotenregelung (§ 4 Abs. 2 ZulassungsV) sowie die\n gewidmeten Studienplätze (§ 4 Abs. 3 ZulassungsV) Bedacht zu nehmen. Die zur\n Verfügung stehenden Studienplätze (§ 4 Abs. 1 ZulassungsV) werden grundsätzlich an\n jene Studienwerber*innen vergeben, die in der jeweiligen durch Losverfahren\n ermittelten Rangliste auf den ersten 364 (Humanmedizin) bzw. 24 (Zahnmedizin)\n Plätzen aufscheinen. Entspricht die Zusammensetzung der ersten 364 Plätze der\n Rangliste für das Studium der Humanmedizin nicht den in § 4 Abs. 2 ZulassungsV\n normierten Anforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich\n aus dem Losverfahren ergebenden Reihenfolge der Studienwerber*innen so lange\n durch den Austausch von Studienwerber*innen, die das/die zu wenig stark\n repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen, die\n in der Rangliste zwar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark repräsentierte/n\n Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 364\n (Humanmedizin) Plätzen mindestens 95 vH auf EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick\n auf den Studienzugang gleichgestellte Personen sowie mindestens 75 vH auf\n Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\n (5) Wird die Durchführung des Aufnahmetests MedAT-H und/oder MedAT-Z am 03. Juli\n 2026 aufgrund von höherer Gewalt oder auf eine andere Weise derart verhindert, dass\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\ndes im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "23\n zumindest der Vormittags-Teil oder zumindest der Nachmittags-Teil des jeweiligen\n Aufnahmetests für die Auswertung in einer für die Ermittlung von Testergebnissen\n brauchbaren Form vorliegt, so wird das Ergebnis und die Rangliste für alle\n teilnehmenden Studienwerber*innen mit den vorliegenden Daten des Vormittags-Teils\n bzw. des Nachmittags-Teils erhoben.\n (6) In allen Fällen (Abs. 3 bis 5) wird der geleistete Kostenbeitrag nicht refundiert. Die\n §§ 11 – 13 ZulassungsV sind sinngemäß anzuwenden.\n (7) Findet das Losverfahren Anwendung, werden die Studienwerber*innen am Beginn der\n Kalenderwoche 32 über das ANV-Webtool informiert, ob ein Studienplatz angeboten\n werden kann.\n§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz in Kraft und gilt bis zur Kundmachung einer neuen Verordnung „Testinhalte\nund -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der\nVerordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und\nZahnmedizin“.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN62\n Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger\n des im MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "24\n63. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium\n Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Rektorate der Universität Graz\nund der Medizinischen Universität Graz nach Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71c Abs 1\nUniversitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, ein Aufnahmeverfahren für\nStudienwerber*innen des gemeinsam eingerichteten Masterstudiums Psychotherapie beschlossen haben,\ndie Verordnung wurde am 11.12.2025 vom Universitätsrat der Uni Graz sowie am 15.12.2025 vom\nUniversitätsrat der Medizinischen Universität Graz genehmigt. Diese Verordnung ist für das Studienjahr\n2026/27 anzuwenden.\n MTBl. vom 17.12.2025, StJ 2025/26, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich ." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "25\n Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten\n Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz\n Die Rektorate der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz haben nach\n Stellungnahme der Senate in Entsprechung des § 71c Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I\n Nr. 120/2002, idgF, ein Aufnahmeverfahren für Studienwerber*innen des gemeinsam\n eingerichteten Masterstudiums Psychotherapie beschlossen, die Verordnung wurde am\n 11.12.2025 vom Universitätsrat der Uni Graz sowie am 15.12.2025 vom Universitätsrat der\n Medizinischen Universität Graz genehmigt. Diese Verordnung ist für das Studienjahr 2026/27\n anzuwenden.\n Präambel\n I. Regelungsinhalt\n § 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für das gemeinsam eingerichtete\n Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz\n aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium gemäß § 71c UG.\n II. Geltungsbereich\n § 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerber*innen, die erstmals\n für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der\n Medizinischen Universität Graz für das Studienjahr 2026/2027 zugelassen werden wollen. Die\n Aufnahme von Studienwerber*innen erfolgt zum Beginn des genannten Studienjahres.\n § 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 14 dieser Verordnung gelten\n nicht für:\n (1) Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich\n befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung\n zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie beantragen.\n III. Zahl der Studienplätze\n § 4. (1) Folgende Studienplatzanzahl wird entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und der\n mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geschlossenen\n Leistungsvereinbarung für das gemeinsame Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz\n und der Medizinischen Universität Graz festgelegt:\n 140 Studienplätze für das Studienjahr 2026/2027\n (2) Von den in Abs. 1 festgelegten Studienplätzen sind gemäß § 71c Abs. 5 UG\n 1. 95 vH für EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\n Personen und\n 2. 75 vH für Inhaber*innen von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen, den Angehörigen\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "26\n von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie den Absolventinnen\n und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach § 64a,\n sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor\n der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten\n oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen\n Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist, vorbehalten.\n IV. Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Psychotherapie\n § 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerber*innen für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium\n Psychotherapie richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff. Die Vergabe der\n Studienplätze (§ 4) für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie erfolgt im\n Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des vorgesehenen Aufnahmetests, der der Abklärung\n der Studieneignung und damit der Überprüfung der den Ausbildungserfordernissen des Studiums\n der Psychotherapie entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien sowie einer objektiven und\n transparenten Auswahl von Studienwerber*innen dient.\n (2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt der\n Internet-Anmeldung (§ 7) einen der nachfolgenden Abschlüsse von an in- oder ausländischen\n anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolvierten Vorstudien nachweisen\n können:\n 1. Bachelor- oder Masterstudium oder Diplomstudium Humanmedizin gemäß § 10 Abs.\n 2 Z 1 Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024);\n 2. Bachelor- oder Diplomstudium Psychologie im Umfang von mindestens 180 ECTS\n gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 PThG 2024;\n 3. Bachelorstudien gemäß § 11 PThG 2024;\n 4. Studien gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 bis 5 PThG 2024;\n 5. Qualifikationen gem. § 10 Abs. 2 Z 6 bis 10 PThG 2024, sofern diese durch den\n Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines anderen Studiums mindestens\n desselben hochschulischen Bildungsniveaus erworben wurden.\n (3) Liegt zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung (§ 7) noch kein Abschluss gemäß Abs. 2 vor, ist\n ein Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records\n vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das betreffende Studium im Sommersemester 2026\n (jedenfalls vor der Zulassung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie)\n abgeschlossen werden kann.\n (4) Der Abschluss gemäß Abs. 2 muss zwingend spätestens nach positiver Absolvierung des\n Aufnahmeverfahrens und Erhalt eines Studienplatzes zum Zeitpunkt der Zulassung (§ 12 Abs.\n 2) zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie nachgewiesen werden,\n andernfalls ist eine Zulassung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie\n nicht möglich.\n (5) Die den Studienwerber*innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden\n Kosten sind nicht erstattungsfähig.\n (6) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\n Verordnung sowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\n Online Self Assessment (OSA)\n § 6. (1) Das Online-Self-Assessment (OSA) soll die Studienwerber*innen bei der Studienwahl\n unterstützen. Anhand verschiedener Aufgaben erfahren die Studienwerber*innen mehr über\n studienrelevante Fähigkeiten und Interessen.\n (2) Die Durchführung des OSA ist verpflichtend innerhalb der von den Rektoraten der Universität\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "27\n Graz und der Medizinischen Universität Graz festgelegten Frist, die am 02. März 2026 beginnt\n und am 07. April 2026 endet, durchzuführen und Voraussetzung für die Internet-Anmeldung\n zum Aufnahmeverfahren.\n (3) Nach der Durchführung des OSA erhalten die Studienwerber*innen einen Code, der im Zuge\n der Internet-Anmeldung (§ 7) eingesetzt werden muss.\n Internet-Anmeldung\n § 7. (1) Die Studienwerber*innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Universität\n Graz und der Medizinischen Universität Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldefrist, die am\n 02. März 2026 beginnt und am 07. April 2026 um 24:00 Uhr endet, für den jeweiligen\n Aufnahmetest online, mittels Web-Formular im ANV-Webtool anzumelden.\n (2) Bei dieser Anmeldung sind allgemeine (persönliche) Daten anzugeben. Des Weiteren werden\n Daten der Studienwerber*innen sowie deren Eltern im Sinne des § 143 Abs. 42 UG erfasst und\n anonymisiert sowie aggregiert für statistische und Evaluierungszwecke verwendet.\n (3) Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die\n Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der\n festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig.\n (4) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des\n jeweiligen Jahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz und der Uni\n Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht\n den Formvorschriften (insbes. Abs. 1 - 3) entsprechende und/oder nicht fristgerechte\n Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu\n erfolgen.\n (5) Studienwerber*innen mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG können einen Antrag im Sinne\n des § 71b Abs 7 Z 5 UG bis spätestens 31. Mai 2026 per E-Mail an\n aufnahmeverfahren@medunigraz.at unter Beilage eines fachärztlichen Nachweises stellen.\n Beitrag zur Deckung der Kosten\n § 8. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die\n Ernsthaftigkeit der getätigten Internet-Anmeldung zu bestätigen, haben die\n Studienwerber*innen einen von den Rektoraten der Universität Graz und der Medizinischen\n Universität Graz jährlich festzusetzenden Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Dieser\n dient dem Ordnungszweck und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung und\n beträgt Euro 110,-.\n (2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der von den Rektoraten der Universität Graz und\n der Medizinischen Universität Graz festgelegten Frist, die am 02. März 2026 beginnt und am\n 07. April 2026 endet, mittels des von der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung\n gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden\n im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerber*innen haben die\n ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen\n Universität Graz zu verfolgen und die Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so\n vorzunehmen, dass sie rechtzeitig einlangt sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur\n Deckung der Kosten zu überprüfen.\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "28\n (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung\n der Kosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-\n Anmeldung ist ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung\n der Kosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n (4) Erscheinen Studienwerber*innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test,\n besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\n Information zum Aufnahmeverfahren\n § 9. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für das\n Masterstudium Psychotherapie, zum Aufnahmetest sowie zum Testablauf werden über die\n Website der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche Informationen\n erfolgen auf elektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber*innen aktiv\n Informationen von der Website der Medizinischen Universität Graz abrufen müssen.\n (2) Der Aufnahmetest findet am 06. Juli 2026 an der Medizinischen Universität Graz statt. Der\n Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden den Studienwerber*innen auf der Website\n der Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n (3) Die Studienwerber*innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\n Deckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 31. Mai 2026, über das ANV-\n Webtool der Medizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\n Ausschluss\n § 10. (1) Nutzt ein*e Teilnehmer*in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht,\n das Ergebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk).\n Die*der Teilnehmer*in ist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie*er wird jedoch\n unabhängig vom erreichten Testwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste\n aufgenommen. Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests\n festgestellt werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, KI-Brillen, PDAs, PCs oder\n sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts\n außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n (2) Studienwerber*innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom\n Aufsichtspersonal nach einmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am\n Aufnahmetest ausgeschlossen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n Testablaufs erforderlich ist. In diesem Fall zählt als Testergebnis des*der Studienwerber*in, das\n bis zum Ausschluss erzielte Resultat. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch\n ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung des\n Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den*die Studienwerber*in ohne\n vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\n Testdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n § 11. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) erfolgt durch den Aufnahmetest, dessen\n Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen Verordnung von den Rektoraten der\n Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "28\n (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung\n der Kosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-\n Anmeldung ist ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung\n der Kosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n (4) Erscheinen Studienwerber*innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test,\n besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\n Information zum Aufnahmeverfahren\n § 9. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für das\n Masterstudium Psychotherapie, zum Aufnahmetest sowie zum Testablauf werden über die\n Website der Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche Informationen\n erfolgen auf elektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber*innen aktiv\n Informationen von der Website der Medizinischen Universität Graz abrufen müssen.\n (2) Der Aufnahmetest findet am 06. Juli 2026 an der Medizinischen Universität Graz statt. Der\n Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden den Studienwerber*innen auf der Website\n der Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n (3) Die Studienwerber*innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\n Deckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 31. Mai 2026, über das ANV-\n Webtool der Medizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\n Ausschluss\n § 10. (1) Nutzt ein*e Teilnehmer*in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht,\n das Ergebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk).\n Die*der Teilnehmer*in ist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie*er wird jedoch\n unabhängig vom erreichten Testwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste\n aufgenommen. Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests\n festgestellt werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, KI-Brillen, PDAs, PCs oder\n sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts\n außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n (2) Studienwerber*innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom\n Aufsichtspersonal nach einmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am\n Aufnahmetest ausgeschlossen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n Testablaufs erforderlich ist. In diesem Fall zählt als Testergebnis des*der Studienwerber*in, das\n bis zum Ausschluss erzielte Resultat. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch\n ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung des\n Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den*die Studienwerber*in ohne\n vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\n Testdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n § 11. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) erfolgt durch den Aufnahmetest, dessen\n Testinhalte sowie Testauswertung in einer eigenen Verordnung von den Rektoraten der\n Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz geregelt werden.\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13876, "academic_year": "2025/26", "issue": "14", "published": "2025-12-17T00:00:00+01:00", "teaser": "Ergänzung der Leistungsvereinbarung 2025-2027 der Medizinischen Universität Graz; Betriebsvereinbarung: 1. Zusatz zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 3 Abs 4, § 4 KA-AZG für die an derMedizinischen Universität Graz als Ärzt*innen oder Zahnärzt*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen; Wahlergebnis der konstituierenden Sitzung der Behindertenvertrauensperson für das allgemeine Universitätspersonal; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung des Aufnahmetests für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Psychotherapie der Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum Lehrstuhlinhaber einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zur Lehrstuhlinhaberin einer wissenschaftlichen nichtklinischen Organisationseinheit; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; \tAusschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13876&pDocNr=1715693&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "29\n (2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede*n Studienwerber*in der jeweilige\n Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n (3) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der Studienwerber*innen. Die\n Studienwerber*innen werden dabei nach dem Testwert anhand ihrer Angaben im\n Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) gereiht.\n (4) Für das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Psychotherapie werden die zur Verfügung\n stehenden Studienplätze (§ 4 Abs. 1) unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 grundsätzlich an\n jene Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 11 Abs. 3) auf den ersten 140\n Plätzen aufscheinen.\n (5) Entspricht die Zusammensetzung der ersten 140 Plätze der Rangliste (§ 11 Abs. 3) nicht den\n in § 4 Abs. 2 normierten Anforderungen, ist die Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich\n aus dem Testergebnis ergebenden Reihenfolge der Studienwerber*innen so lange durch den\n Austausch von Studienwerber*innen, die das/die zu wenig stark repräsentierte/n\n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen, die in der Rangliste unmittelbar\n nachgereiht sind, das/die zu wenig stark repräsentierte Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu\n modifizieren, bis von den ersten 140 Plätzen mindestens 95 vH auf EU-Bürger*innen und ihnen im\n Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen, sowie mindestens 75 vH auf\n Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse entfallen.\n (6) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz der verfügbaren Studienplätze erhalten alle\n Studienwerber*innen mit der jeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die\n Anzahl der verfügbaren Studienplätze überschritten wird.\n (7) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden spätestens am Beginn der Kalenderwoche\n 32 den einzelnen Studienwerber*innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede*r\n Studienwerber*in erhält eine individualisierte Rückmeldung in Form eines\n Einzelergebnisnachweises über das ANV-Webtool.\n Zulassung\n § 12. (1) Zum Studium können nur jene Studienwerber*innen zugelassen werden, die aufgrund\n der Rangliste (§ 11 Abs. 3 bis 5) einen Studienplatz (§ 4) erhalten haben und einen in § 5 Abs. 2\n Z 1-5 genannten Ausbildungsabschluss nachweisen können. Melden sich im Rahmen der Internet-\n Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen an, als Studienplätze für das Masterstudium\n Psychotherapie gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und\n jede*r Studienwerber*in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff\n und 91 UG erfüllt sind.\n (2) Studienwerber*innen, die einen Studienplatz erhalten, werden spätestens in der\n Kalenderwoche 32 per E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt nach entsprechender\n Verständigung über einen Studienplatz im Zeitraum von drei Wochen an der Universität Graz.\n Die Zulassung muss von den Studienwerber*innen verpflichtend, entsprechend den Vorgaben im\n Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n (3) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Masterstudium Psychotherapie eine andere als die\n von den Studienwerber*innen im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 7) angegebene Zuordnung\n gemäß § 4 Abs. 2 rechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 11 Abs. 5 zu erfolgen.\n (4) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber*innen aufgrund eines\n Fehlers bei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 11 Abs. 3 bis 5) keinen Studienplatz\n erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei\n Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.\n MTBl. vom 17.12.2025, Stj 2025/2026, 14. Stk. RN63\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." } ] }