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{ "count": 23994, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22820", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22780", "results": [ { "bulletin": { "id": 13036, "academic_year": "2024/25", "issue": "24", "published": "2025-03-26T00:00:00+01:00", "teaser": "Senat: Ausscheiden eines Hauptmitglieds aus dem Senat; Senat: Nachrücken eines Ersatzmitglieds in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl des 2. Stellv. Vorsitzenden; Satzung: Satzungsänderung VIII. Abschnitt – Nostrifizierung – Änderung; Satzung: Satzungsänderung Satzungsteil – Wahlordnung, VIII. Abschnitt – Wahl und Entsendung in Organe &\r\nEinzelbestellungen durch Obergremien oder Kurien („subsidiäre Wahlordnung“); Vollmacht für Frau Verena Chiara Kuckenberger, Bakk.phil.MA; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13036&pDocNr=1617986&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "25\n Tenure Track Professor of Neurorehabilitation\n Department of Neurology\n Full-time position (100%);\n initially limited to 6 years,\n becoming a tenured position when the qualification agreement is met\nWe are looking for an excellent neurologist and researcher to expand our internationally renowned\nscientific and research agenda in the neurosciences.\nThe successful candidate should be a proven expert in the field of neurorehabilitation and represent it\nin research, teaching and patient care.\nThe Department of Neurology takes a holistic healthcare approach according to the biopsychosocial\nmodel when treating its patients. The successful candidate should be willing to engage in interdisciplinary\nand interprofessional cooperation between different specialist areas as well as with occupational groups\nthat provide care and technical medical services.\nThe initial appointment is limited to six years with a qualification agreement (tenure track model\npursuant to § 99 para. 5 and 6 of the Universities Act). The career advancement goal is to transfer to a\ntenured position as an associate professor. If the candidate demonstrates outstanding and remarkable\nachievements, the qualification agreement may be fulfilled more quickly.\nCore duties and responsibilities:\n Innovatively advancing neurorehabilitation research with a focus on stroke\n Designing, acquiring, implementing and managing funded research projects\n Establishing and leading a nationally and internationally recognized multidisciplinary team and\n promoting junior researchers and clinicians\n Cooperating on research that exploits the existing strengths of the department and other related\n disciplines at the Medical University of Graz\n Providing neurology patients with inpatient and outpatient care according to modern\n biopsychosocial and personalized medicine and being willing to be on call\n Teaching undergraduate and graduate courses in medicine, supervising diploma and PhD students\n and mentoring and promoting junior researchers\n Establishing and maintaining networks through local, national and international research\n collaborations\n Writing and publishing high-quality scientific papers\n Participating in effective public relations work in the research area (public lectures, media, etc.)\nYour qualifications and skills:\n Degree in medicine and a relevant doctoral degree\n Authorization to practice as a specialist in neurology or the equivalent qualification from another\n country\n Habilitation degree or equivalent\n Extensive experience in patient care, especially in the field of neurorehabilitation\n In-depth research expertise in the field of neurorehabilitation with a focus on stroke\n Expertise in the methodology of neuroimaging, biomarkers and stimulation methods\n Proven track record of high-impact publications and third-party funding acquisition in the field\n of neurorehabilitation\n Experience in leading national and/or international research projects and working groups\n Experience in university teaching and/or supervising diploma/doctoral students and/or training\n postdoctoral scholars\n Proven track record of national and international visibility as indicated by leadership activities\n in national and international societies or organizations as well as lecturing experience\n Research stay of several months (ideally with a focus on stroke rehabilitation) at a different\n research institution than the one where specialist training was received\n C1 level of proficiency in both spoken and written German and English (Common European\n Framework of Reference for Languages)\n MTBl. vom 26.03.2025, StJ 2024/25, 24. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13036, "academic_year": "2024/25", "issue": "24", "published": "2025-03-26T00:00:00+01:00", "teaser": "Senat: Ausscheiden eines Hauptmitglieds aus dem Senat; Senat: Nachrücken eines Ersatzmitglieds in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl des 2. Stellv. Vorsitzenden; Satzung: Satzungsänderung VIII. Abschnitt – Nostrifizierung – Änderung; Satzung: Satzungsänderung Satzungsteil – Wahlordnung, VIII. Abschnitt – Wahl und Entsendung in Organe &\r\nEinzelbestellungen durch Obergremien oder Kurien („subsidiäre Wahlordnung“); Vollmacht für Frau Verena Chiara Kuckenberger, Bakk.phil.MA; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13036&pDocNr=1617986&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "26\nYour ideal profile:\n Experience in developing medical treatment pathways\n Great willingness to engage in interdisciplinary and interprofessional cooperation\n Ability to work in teams and ability to motivate colleagues and students\n Responsible work habits, resilience and problem-solving skills\n Empathy and good communication and social skills\n Management and leadership skills\nApplication:\nWe are looking forward to your application via our online job portal:\nhttps://www.medunigraz.at/en/job-openings/tenure-track-professorships\nApplication deadline: 08.05.2025\nPlease note that we can only consider complete applications that have been received by the application\ndeadline. A list of the documents to be submitted can be found here.\nStatutory information: The minimum remuneration is based on the collective agreement for university\nemployees (KV § 49.2).\nScheduled date for job interviews: 25.06.2025 at the Medical University of Graz\nContact: rektorin@medunigraz.at\nThe Medical University of Graz is committed to increasing the proportion of women in management\npositions and encourages qualified women to apply. Among applicants with equal qualifications,\nfemale applicants will be given priority. We also welcome applications from qualified individuals with\ndisabilities and encourage them to apply.\n MTBl. vom 26.03.2025, StJ 2024/25, 24. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13036, "academic_year": "2024/25", "issue": "24", "published": "2025-03-26T00:00:00+01:00", "teaser": "Senat: Ausscheiden eines Hauptmitglieds aus dem Senat; Senat: Nachrücken eines Ersatzmitglieds in den Senat; Senat: Ergebnis der Wahl des 2. Stellv. Vorsitzenden; Satzung: Satzungsänderung VIII. Abschnitt – Nostrifizierung – Änderung; Satzung: Satzungsänderung Satzungsteil – Wahlordnung, VIII. Abschnitt – Wahl und Entsendung in Organe &\r\nEinzelbestellungen durch Obergremien oder Kurien („subsidiäre Wahlordnung“); Vollmacht für Frau Verena Chiara Kuckenberger, Bakk.phil.MA; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13036&pDocNr=1617986&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "27\nZuordnung des Personals zu den Organisationseinheiten gemäß § 11 Abs. 2 des\nOrganisationsplans idgF\nDie aktuelle Zuordnung der Universitätsangehörigen der Medizinischen Universität Graz ist in MEDonline\nabgebildet.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 26.03.2025, StJ 2024/25, 24. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2024/2025 Ausgegeben am 02.04.2025 25. Stück\n152. Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für\n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz\n153. Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung\n154. Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung\n155. Einsetzung von Habilitationskommissionen\n156. Ausschreibung von Stellen\n 156.1 Tenure Track Professuren\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem\nProjekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung\ngilt jeweils für die angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 09. April 2025\n Redaktionsschluss: Donnerstag 03.04.2025\n E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "2\n152. Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen\n und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen\n Universität Graz\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner Sitzung am\n04.03.2025 folgende Änderung der „Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen\nund Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz“\nbeschlossen hat:\n MTBl. vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "3\n 1\n Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und\n Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\n der Medizinischen Universität Graz\n § 1 Präambel\nDie Medizinische Universität Graz (Med Uni Graz) unterstützt die Initiierung und Pflege von Kooperationen\nmit anderen Universitäten, Hochschulen und/oder wissenschaftlich orientierten\nEinrichtungen/Organisationen sowie die aktive und passive Teilnahme an wissenschaftlichen\nVeranstaltungen im In- und Ausland. Die damit verbundenen Reisen sind unter dem Grundsatz der\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzunehmen.\nAuf Antrag der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können\ndafür Freistellungen und gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse (RKZ) gewährt werden.\n § 2 Geltungsbereich\nDiese Richtlinie gilt für das gesamte Universitätspersonal der Med Uni Graz.\n § 3 Begriffsklärung - Abgrenzung zur Dienstreise\nBei Abwesenheiten aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen, die Zwecken der Forschung bzw. Lehre\noder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben der Mitarbeiterin*des\nMitarbeiters begründet ist und aus eigenem Antrieb (etwa wissenschaftliches Fortkommen) erfolgen, ist\nein Antrag auf Freistellung entsprechend dieser Richtlinie zu stellen. Aktivitäten gemäß § 5 dieser Richtlinie\nsind daher nicht als Dienstreisen zu werten, da diese nicht ausdrücklich von der Arbeitgeberin angeordnet\nwerden.\nEs besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Ersatzes der Aufwendungen. Diese können\naber als RKZ gezahlt werden. Soweit RKZ ausbezahlt werden, richtet sich der Vergütungsanspruch selbst\nwie auch die Höhe der Zuschüsse ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.\nDetails zu Dienstreisen sind hingegen in der Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und\nModalitäten sowie Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen gem. § 4 Z 19 iVm § 62 Abs. 3 des\nKollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen der Universitäten (Dienstreise-BV) geregelt.\n § 4 Freistellung mit Beibehaltung der Bezüge\nGem. § 160 BDG idjgF bzw. § 53 VBG idjgF ist eine Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge für die\nPersonengruppe der Beamtinnen*Beamten und Vertragsbediensteten gegeben, wenn ihre Abwesenheit im\nZusammenhang mit ihren Dienstpflichten aus Forschung bzw. Lehre steht und sie diesen nicht an der Med\nUni Graz, sondern außerhalb nachgehen. Analoges gilt gem. § 10 des Uni-KollV idgF für die\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Kollektivvertrag der Arbeitnehmer*innen der Universitäten (Uni-\nKollV) unterliegen.\nDas bedeutet, dass die Med Uni Graz bis zu einem Monat pro Kalenderjahr auf die Arbeitsleistungen der\nMitarbeiterin*des Mitarbeiters vor Ort verzichtet und die Bezüge aus dem Dienstverhältnis zur Med Uni\nGraz bzw. zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (bmbwf) weiter bezahlt. Die\nKranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bleiben für die Dauer der Freistellung aufrecht.\nFür Tage an denen die Mitarbeiterin*der Mitarbeiter freigestellt ist, wird die Sollarbeitszeit des jeweiligen\nTages in der Zeitaufzeichnung erfasst, nicht jedoch Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "4\n 2\n § 5 Aktivitäten\nFolgende Freistellungen sind zulässig, sofern nicht dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen:\n die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen (Kongressen, Tagungen, Symposien,\n Projekttreffen etc.) im In- und Ausland, bedingt insbesondere durch Vortragstätigkeiten und/oder\n die Ausübung einer Kongressfunktion;\n die passive Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und/oder zu Fortbildungszwecken\n in Zusammenhang mit Forschung bzw. Lehre bzw. anderen Aufgaben der Mitarbeiterin*des\n Mitarbeiters (Kongressen, Tagungen, Symposien etc.) im In- und Ausland im Höchstausmaß von\n 10 Werktagen pro Jahr;\n Forschungs-, Lehr- bzw. sonstige Fortbildungsaufenthalte, sofern sie jeweils im Interesse der Med\n Uni Graz sind.\n Passive Freistellungen von mehr als drei Mitarbeiter*innen einer Einheit aus demselben Anlass\n (gemeinsamer Besuch einer Veranstaltung, Tagung, eines Kongresses, eines Symposiums etc.) im\n Ausland sind nur mit vorheriger Genehmigung durch die*den für Forschung zuständigen Vizerektor*in\n zulässig.\n Eine Teilnahmebestätigung der Aktivität (Veranstaltung, Tagung, Kongress, Symposium, Seminar etc) ist\n jedenfalls einzuholen. Wird eine Reisekostenabrechnung vorgenommen, ist die Bestätigung im SAP-\n Workflow hochzuladen.\n Freistellungen für externe Lehrgänge und Vortragstätigkeiten, die nicht im Interesse der Med Uni Graz\n sind, werden nicht gewährt. Für nicht gewährte Freistellungen (Einzelfallprüfung durch die unmittelbare\n Vorgesetzte*den unmittelbaren Vorgesetzten notwendig) hat die betroffene Mitarbeiterin*der betroffene\n Mitarbeiter Urlaub oder Zeitausgleich zu konsumieren.\n § 6 Antragstellung\nAnträge auf Freistellung sind ausschließlich über den elektronischen Reisemanagement-Workflow\nspätestens 2 Wochen vor Stattfinden der entsprechenden Aktivität bzw. vor Reiseantritt einzureichen.\n § 7 Verbindung Freistellung und Erholungsurlaub\nVoraussetzung für die Erstattung der Fahrkosten für die An- und Abreise ist, dass der Anteil an\nErholungsurlaubstagen nicht größer sein darf als der Anteil an Freistellungstagen, bezogen auf die\ngesamte durchgehende Abwesenheit. Ist diese Voraussetzung gegeben und liegt der Erholungsurlaub vor\nder Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit am Zielort sind die Anreisekosten von dem*der Arbeitnehmer*in\nzu tragen. Ist die Voraussetzung gegeben und liegt der Erholungsurlaub nach der Aufnahme der\ndienstlichen Tätigkeit am Zielort sind die Abreisekosten von dem*der Arbeitnehmer*in zu tragen.\nAn Tagen des Erholungsurlaubes werden keinesfalls Reisekosten ersetzt.\n § 8 Höhe der RKZ\nSofern ein Vertragspartner (wie z.B. Fördergeber, Kongressveranstalter, Zuwendungen Dritter zur\nAbdeckung der Reisekosten) keine Refundierung von Reisekosten, Nächtigungskosten,\nKongressgebühren, Verpflegungskosten etc. entsprechend den anzuwendenden vertraglichen\nRegelungen gewährt, gilt Folgendes:\nRKZ kann für Reise- und Nächtigungskosten sowie für Kongressgebühren gewährt werden. Da es sich bei\nAktivitäten gem. § 5 dieser Richtlinie um keine Dienstreisen handelt, können weder Taggelder noch\nVerpflegungskosten (Ausnahmen siehe Tabelle) beansprucht werden.\nRKZ kann weiters nur für den Anteil der Kosten bezahlt werden, der nicht von anderen Stellen getragen\nwird.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\n 3\n Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Kostenkategorien,\n die geltend gemacht werden können:\nDefinition Spesenart\n Beschreibung\nFahrtkosten\n Nach Möglichkeit ist für die Reise die günstigste Ticketvariante zu\n wählen. Wird beim Antrag ein Ticket angefordert, wird ein Business\n Ticket gebucht.. . Verwendet der*die Arbeitnehmer*in sein privat\n Bahn gekauftes Ticket nachweislich für Dienstreisen, können die fiktiven\n Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel, maximal bis\n zu den Kosten des Klimaticket Österreich Classic pro Kalenderjahr,\n ersetzt werden.\n Bei sachlicher Begründung (z.B. kein öffentliches Verkehrsmittel\n vorhanden), können die tatsächlich zurückgelegten Kilometer\n (kürzeste bzw. direkte Wegstrecke) abgerechnet werden.\n Die Begründung ist im Anmerkungsfeld der Wegstrecken-\n abrechnung anzugeben.\n PKW\n Liegt keine sachliche Begründung vor, wird der Gegenwert des\n ÖBB Business Card Tickets 2. Klasse erstattet.\n Mit der Verrechnung des amtlichen Kilometer-Geldes sind\n sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Maut, Vignette, Parkgebühren,\n Versicherungen und Treibstoff abgegolten.\n Bei Flugreisen ist grundsätzlich die Economy Class zu benutzen.\n Bei drittmittelfinanzierten Flügen können, wenn mit den Vorgaben\n des Fördergebers/Projektpartners vereinbart und budgetär\n bedeckt, max. Business Class Flüge erstattet werden. In diesem\n Fall ist ein Schreiben des Fördergebers bei Abrechnung der\n Reisekosten an der Med Uni Graz nötig. Darüber hinaus ist bei\n Flug Interkontinentalflügen eine Kostenrefundierung für Business Class\n Flügen über Drittmittelsammelkonten möglich.\n Arbeitnehmer*innen, die im Zuge von dienstlichen Flugreisen an\n sog. Vielflieger-programmen teilnehmen und dabei Bonusmeilen\n erwerben, sind verpflichtet, diese nur für dienstliche Zwecke\n heranzuziehen. Eine private Nutzung von dienstlich erworbenen\n Bonusmeilen ist nicht erlaubt.\n Sofern die Benützung eines Mietwagens (Gruppenreisen) günstiger\n als andere zur Verfügung stehende (öffentliche) Verkehrsmittel ist,\n ist eine Refundierung der vollen Kosten möglich (eine Begründung\n Mietwagen\n ist der Abrechnung beizulegen).\n Ansonsten findet nur der Gegenwert des günstigsten\n Verkehrsmittels Berücksichtigung.\n Anreisekosten vom Wohnsitz zum Dienstort (auch bei\n Forschungsaufenthalten) können nicht zur Abrechnung gebracht\n Fahrtkosten\n werden. Gegebenenfalls können diese Kosten von der*dem\n zum Dienstort\n Arbeitnehmer*in im Zuge der Arbeitnehmer*innenveranlagung\n („Steuererklärung“) steuerlich geltend gemacht werden.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\n 4\nSonstige Verkehrsmittel Beschreibung\n Öffentliche Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu\n Verkehrsmittel nutzen. Unter Vorlage des Originalbeleges werden\n (inkl. Fernbus) diese Kosten refundiert.\n Nach Möglichkeit sind öffentliche Verkehrsmittel aus\n Gründen der Sparsamkeit vorzuziehen. Sollten keine\n öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen\n oder bei zeitlicher Erfordernis, ist eine Refundierung\n bei Vorlage des Beleges in voller Höhe möglich. Für\n projektfinanzierte Reisen gilt dies nur dann, wenn\n die*der Fördergeber*in eine Abrechenbarkeit von\n Taxi\n Taxikosten vorsieht. Verantwortlich dafür ist die*der\n Antragsteller*in und hat dies unaufgefordert nachzu-\n weisen.\n Bei Inanspruchnahme von Shuttleservices von\n Reisebüros (z.B. Abholung Graz für die Fahrt zum\n Flughafen Wien) kann nur der Gegenwert des ÖBB\n Business Tickets 2. Klasse erstattet werden.\nNächtigungskosten Beschreibung\n Es werden die Kosten für ein gehobenes\n Mittelklassehotel refundiert. Pro Nächtigung im\n Inland ist ein Betrag von max. EUR 250,00 EUR, pro\n Hotel\n Nächtigung im Ausland max. EUR 250,00\n abrechenbar. Kosten für Verpflegung (außer\n Frühstück) werden nicht refundiert.\n Die Kosten für Verpflegung können nicht\n abgerechnet werden. Ausgenommen davon sind\n Verpflegungskosten, die der Fördergeber/ Projekt-\n Verpflegungs- partner übernimmt. Ein dementsprechendes\n kosten Schreiben ist der Abrechnung beizulegen, sofern\n dies nicht in den Förderbedingungen des Förder-\n gebers spezifiziert ist. Die Auszahlung kann\n abgabenpflichtig sein.\n Die Refundierung von Kosten (inkl. allfälliger\n Betriebskosten, Versicherung o.ä.) in Zusammen-\n Anmietung hang mit Wohnungen ist bei Auslandsaufenthalten\n Wohnung bis zu einem Monat nur dann möglich, wenn vom/\n von der Antragsteller*in nachgewiesen wird, dass\n dies günstiger ist, als die Unterbringung im Hotel.\nKongresskosten Beschreibung\n Die Kosten können in voller Höhe erstattet werden.\n Verpflegungskosten (außer Kongressdinner vgl.\n Kongressgebühren\n unten) sowie Kosten für Begleitprogramm können\n nicht als Reisekosten abgerechnet werden.\n Die Refundierung ist über die Finanzbuchhaltung\n Posterdruckkosten (Voraussetzung: Übermittlung der Originalbelege)\n möglich.\n Aus Repräsentationsgründen ist eine Abrechnung\n Kongressdinner über die Finanzbuchhaltung möglich.\n (Voraussetzung: Übermittlung der Originalbelege).\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\n 5\nSonstige/Nebenkosten Beschreibung\n Eine Refundierung der Parkgebühren kann nur\n erfolgen, wenn kein amtliches Kilometergeld geltend\n Parkgebühren\n gemacht wird. Dies inkludiert auch die Parkgebühren\n am Flughafen.\n Kosten für Visum (inkl. Reisekosten zur Botschaft;\n für die Fahrt zur Botschaft ist die gleiche\n Visum Abwesenheitsart - Dienstreise oder Freistellung - wie\n für die Reise, die der Grund für das Visum ist, zu\n verwenden)\n Es können nur Impfkosten, welche länderspezifisch\n Impfungen oder aufgrund der Tätigkeit vor Ort notwendig sind,\n refundiert werden.\n Die Refundierung der Kosten für Arbeitsessen (z.B.\n mit externen Kooperationspartner*nnen) ist über die\n Bewirtungskosten Finanzbuchhaltung möglich (Voraussetzung:\n Übermittlung der Originalbelege und Bekanntgabe\n der Teilnehmer*innen).\n Kosten für Stornoversicherungen für Flüge,\n Reiseversicherung Hotelkosten etc. für konkrete Reise können bei\n Vorlage des Beleges refundiert werden.\n Z.B. für Flüge sowie Hotelkosten für\n Stornierungskosten\n nichtangetretene Reisen oder entstandene Kosten\n nicht angetretener\n bei Flugausfall gegen Nachweis der Kosten und\n Reisen\n Begründung. Auszahlung erfolgt abgabenpflichtig.\n Bei sachlicher Begründung können Kosten, welche\n Übergepäck für Übergepäck im direkten Zusammenhang mit der\n Tätigkeit vor Ort stehen, refundiert werden.\n Kosten für Krankenversicherung oder medizinische\n Krankenver- Untersuchungen können, wenn sie länderspezifisch\n sicherung sind und bei Nachweis der Notwendigkeit, unter\n Vorlage der Belege refundiert werden.\n Kosten für Telefon/Internet während des Aufenthalts\n Telefon/Internet bei dienstlicher Notwendigkeit können refundiert\n werden.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n 6\n Reisekosten im Rahmen von Auslandsaufenthalten länger als 1\n Monat (QV-Vereinbarungen, PhD Studierende u.Ä.):\nDefinition Spesenart\n Beschreibung\nAn/Abreise\n Jeweiliges Verkehrsmittel im gleichem Ausmaß wie in\n Flug, Bahn, o.Ä. Abschnitt 1 ausgeführt, für erstmalige An/Abreise des\n Forschungsaufenthaltes.\n Während eines Forschungsaufenthaltes mit einer Dauer von\n Andere\n mehr als 6 Monaten können die Kosten für eine Heimreise\n Reisebewegungen\n ersetzt werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit sind\n (private Heimreise)\n einzuhalten.\nKosten für\n Beschreibung\nUnterkunft\n Die Refundierung von Kosten (inkl. allfälliger Betriebskosten,\n Versicherung o.Ä.) in Zusammenhang mit Wohnungen ist nur\n Anmietung bei längeren Forschungsaufenthalten im Ausland, unter\n Wohnung Nachweis der Kosten mittels Belegen möglich. Vom/Von der\n Antragsteller*in ist nachzuweisen, dass dies günstiger ist, als\n die Unterbringung im Hotel.\n Es werden die Kosten für ein gehobenes Mittelklassehotel\n refundiert. Pro Nächtigung ist ein Betrag von max. 350,00 EUR\n Hotel\n abrechenbar. Kosten für Verpflegung (außer Frühstück)\n werden nicht refundiert.\nNebenkosten Beschreibung\n Z.B. Monatskarten Öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi gegen\n Verkehrsmittel vor\n Vorlage des Beleges. Die Grundsätze der Sparsamkeit sind\n Ort\n einzuhalten.\n Kosten für Visum (inkl. Reisekosten zur Botschaft; für die Fahrt\n zur Botschaft ist die gleiche Abwesenheitsart - Dienstreise\n Visum\n oder Freistellung - wie für die Reise, die der Grund für das\n Visum ist, zu verwenden)\n Es können nur Impfkosten, welche länderspezifisch oder\n Impfungen aufgrund der Tätigkeit vor Ort notwendig sind, refundiert\n werden.\n Kosten für Stornoversicherungen für Flüge, Hotelkosten etc.\n Reiseversicherung für konkrete Reise können bei Vorlage des Beleges refundiert\n werden.\n Bei sachlicher Begründung können Kosten, welche für\n Übergepäck Übergepäck im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit\n vor Ort stehen, refundiert werden.\n Kosten für Krankenversicherung oder medizinische\n Krankenver- Untersuchungen können, wenn sie länderspezifisch sind und\n sicherung bei Nachweis der Notwendigkeit unter Vorlage der Belege\n refundiert werden.\n Kosten für Telefon/Internet während des Aufenthalts bei\n Telefon/Internet\n dienstlicher Notwendigkeit können refundiert werden.\n Kosten für Lebensmittel und Verpflegung können nicht\n Verpflegung\n abgerechnet werden.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\n 7\nAus dem Globalbudget können Aktivitäten gemäß § 5 dieser Richtlinie bis zu einer maximalen Höhe von\n€ 3.500,00 pro Person und Kalenderjahr unterstützt werden, soweit die budgetäre Bedeckbarkeit aus\ndem Sachmittelbudget der Kostenstelle (Organisationseinheit/Klinischen Abteilung/Subeinheit) gegeben\nist und die*der Kostenstellenverantwortliche (Dienstvorgesetzte*r) die Auszahlung des RKZ zu Lasten\nihrer/seiner Kostenstelle veranlasst. Für RKZ durch die OE Gender Unit gelten die entsprechenden\neinschlägigen Bestimmungen.\nAus Drittmitteln (inklusive aus Erasmus+ KA 131 und KA 171 Mitteln) können Aktivitäten gemäß § 5 dieser\nRichtlinie ohne jährliche Obergrenze gewährt werden, wobei bei drittmittelfinanzierten Flügen die\nVorgaben des*der Fördergebers*in gelten. Voraussetzung ist die budgetäre Bedeckbarkeit aus dem\njeweils angegebenen Innenauftrag.\n § 9 Abrechnung\nDie Abrechnung des RKZ muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Reise\nüber den elektronischen Reisemanagement-Workflow unter Vorlage der Originalrechnungen/\nZahlungsnachweise erfolgen.\nNach Beantragung der Freistellung kann für bereits vorausgelegte Kosten gegen Vorlage der jeweiligen\nOriginalbelege eine Vorschussabrechnung im Reisemanagement-Workflow angesucht werden.\nWird eine Reise nicht angetreten oder auf unbestimmte Zeit verschoben, ist dies der Abteilung für\nPersonaladministration unverzüglich zu melden. Ein erhaltener Vorschuss wird bei der nächsten\nGehaltsabrechnung einbehalten.\nWerden im Zuge der Abrechnung keine Originalbelege vorgelegt, so wird der Antrag auf Abrechnung der\nRKZ ausnahmslos zurückgewiesen.\nReisekosten einer 2. Person bzw. Kosten die nicht der Antragstellerin*dem Antragsteller zugeordnet\nwerden können, können nicht abgerechnet werden.\n § 10 Genderbudgeting\nBei der Genehmigung von Freistellungen und der Auszahlung von RKZ sind der Gleichbehandlungs-\ngrundsatz sowie Frauenförderungsaspekte von der Führungskraft zu berücksichtigen.\n § 11 Auszahlung\nRKZ werden über die Lohnverrechnung auf das aktuelle Gehaltskonto der jeweiligen Antragstellerin*des\njeweiligen Antragstellers ausgezahlt.\n § 12 Schlussbestimmungen\nDiese Richtlinie des Rektorates der Med Uni Graz gilt bis auf Widerruf, ersetzt die vorangegangene\ngegenständliche Richtlinie und tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Med Uni Graz in Kraft.\n Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN152" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\n153. Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt nach Zustimmung des Senates vom 19.3.2025\nund nach Genehmigung des Universitätsrates vom 31.3.2025 die Änderungen des Entwicklungsplans 2025\n- 2030, betreffend den Anhang – Widmung von Professor*innenstellen, Darstellung der Professuren nach\n§ 98 UG im Klinischen Bereich (Kopfzahlen, nicht gewichtet) - bekannt:\n MTBl. vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\nAnhang\nWidmung von Professor*innenstellen\nEs ist das Ziel, nachstehende Professor*innenstellen zur Erfüllung der Lehraufgaben, unter\nBezugnahme auf die bestehenden Stärkefelder in der Forschung der Med Uni Graz und der\nklinischen Notwendigkeit, unter Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit, zu widmen und zu\nbesetzen. Jede Professur ist einer wissenschaftlichen Organisationseinheit zugeordnet. Die\norganisatorische Zuordnung ist Inhalt des Organisationsplanes in der jeweils geltenden\nFassung der Med Uni Graz.\nDarstellung der Professuren nach § 98 UG im Klinischen Bereich (Kopfzahlen, nicht gewichtet)\n Ist-Bestand74 Planungsstand\n Fachliche Widmung zum Ende der\n (Name der Professur)73 2022 LV-Periode 2025-202776 2028-2030\n 2022-202475\n Allgemeine Anästhesiologie,\n 1 1 1 1\n Notfall- und Intensivmedizin\n Herz-, Thorax-,\n 1\n Gefäßanästhesiologie und 1 0 1\n Intensivmedizin\n Experimentelle\n 1 1 1 1\n Anästhesiologie\n Augenheilkunde und\n 1 1 1 1\n Optometrie\n Blutgruppenserologie und\n 1 1 1 1\n Transfusionsmedizin\n Allgemeinchirurgie und 1\n 1 1 1\n Viszeralchirurgie\n Plastische, Rekonstruktive\n 1 1 1 1\n und Ästhetische Chirurgie\n Herzchirurgie 0 1 1 1\n Thoraxchirurgie 1 1 1 1\n Gefäßchirurgie 1 1 1 1\n Transplantationschirurgie 1 0 0 0\n Dermatologie mit\n 1\n besonderer Berücksichtigung\n 1 1 (Umwidmung 1\n der Photobiologie und\n per 2026)77\n Bioimmuntherapie\n Frauenheilkunde und\n 2 2 2 2\n Geburtshilfe\n Hals-, Nasen-\n 1 1 1 1\n Ohrenheilkunde\n73 gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme in den EP gem. § 98 Abs. 1 UG.\n74 Stichtag 31. Dezember 2022\n75 Antizipierter Planungsstand zum 31. Dezember 2024\n76 Stichtag 31.Dezember 2025\n77 in Haut- und Geschlechtskrankheiten\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 93" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\n Ist-\n Planungsstand\n Bestand79\n Fachliche Widmung zum Ende\n (Name der Professur)78 der LV-\n 2022 2025-202781 2028-2030\n Periode\n 2022-202480\n Molekularbiologie 1 1 1 1\n Immunologie 1 1 1 1\n Zellbiologie 1 182 1 1\n Pharmakologie und\n 1 1 1 1\n Toxikologie\n Anatomie 1 1 1 1\n Gerichtliche Medizin 1 1 1 1\n Klinische Pathologie und\n 1 1 1 1\n Molekularpathologie\n 1 (neue\n Pathologie m.b.B.d. Widmung\n 1 1 1\n Molekularpathologie wird noch\n definiert)\n Klinische Humangenetik 1 1 1 1\n Hygiene und\n 1 1 1 1\n Mikrobiologie\n Sozialmedizin und\n 1 1 1 1\n Epidemiologie\n Medizinische Informatik 1 1 1 1\n Biostatistik 1 1 1 1\n Neue Medien in der\n Wissensvermittlung und – 1 0 0 0\n verarbeitung\n 1\n Pflegewissenschaft 1 1 (Umwidmung per 1\n 2026)83\n Allgemeinmedizin und\n evidenzbasierte 1 1 1 1\n Versorgungsforschung\n Ethik in der Medizin 0 0 1 1\n Computational Medicine 0 0 1 1\n Geplante weitere nicht-\n klinische Professuren in 3\n der LV-Periode 2028-2030\n82 Histologie und Embryologie wird am Lehrstuhl für Zellbiologie, Histologie und Embryologie weitergeführt\n83 in Pflege- und Gesundheitswissenschaften\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 96" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n154. Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz - Änderung\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt nach Zustimmung des Senates vom 19.6.2024\nsowie nach Genehmigung des Universitätsrates vom 21.6.2024 den geänderten Organisationsplan\nbekannt:\n MTBl. vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n Das Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat folgende Änderungen im Organisationsplan\n beschlossen. Dieser, in weiterer Folge von allen jeweils zuständigen Gremien freigegebene\n Organisationsplan, ersetzt jenen vom 22.11.2023, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am\n 22.11.2023, Studienjahr 2023/2024, zur Gänze.\n 1. ABSCHNITT\n § 1 Geltungsbereich\n (1) Der Organisationsplan gemäß § 20 und § 22 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 29\n Universitätsgesetz (UG 2002) gilt für alle Organisationseinheiten der Medizinischen\n Universität Graz.\n (2) Hinsichtlich der Bestimmungen, die den klinischen Bereich betreffen, welche auch\n gleichzeitig Organisationseinheiten der öffentlichen Krankenanstalt LKH-Univ. Klinikum\n Graz sind, bedarf es überdies des vorhergehenden Einvernehmens mit dem Träger der\n Krankenanstalt, das ist die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) sowie der\n Zustimmung der Bundesministerin*des Bundesministers gemäß § 29 Abs. 2 UG.\n § 2 Oberste Organe der Medizinischen Universität Graz\n (1) Die Obersten Organe nach dem § 20 Abs. 1 UG sind der Universitätsrat, das Rektorat,\n die*der Rektor*in und der Senat.\n (2) Zur Beratung und Unterstützung der Obersten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\n können weitere Funktionsträger unter der Dienst- und Fachaufsicht des Rektorats\n eingerichtet werden.\n 2. ABSCHNITT WISSENSCHAFTLICHER BEREICH\n § 3 Allgemeines\n (1) Zur Erfüllung der Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich werden „Wissenschaftliche\n Organisationseinheiten“ eingerichtet.\n (2) Diese Organisationsformen differieren im Nichtklinischen und Klinischen Bereich wegen der\n unterschiedlichen Rechtspflichten für die Organisation. Sie sind daher unterschiedlich für\n den Nichtklinischen Bereich gemäß § 6 und den Klinischen Bereich gemäß § 7 gestaltet.\n (3) „Nichtklinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“,\n deren Grundform das „Forschungszentrum (Research Center)“ oder das „Institut“ ist.\n (4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“,\n welche gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die\n Bezeichnungen „Universitätsklinik“ oder „Klinisches Institut“ tragen. Als Unterteilung der\n „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im § 7 Abs. 3 angeführten „Klinischen\n Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet. Letztere\n entsprechen hinsichtlich der Krankenversorgung § 7b KAKuG. Der Organisationsplan für den\n Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der*des Bundesministerin*Bundesministers und\n des Einvernehmens mit dem Träger der Krankenanstalt.\n Seite 1 von 13 Stand: Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN154\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n (1) Die Leiter*innen von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen\n Universität Graz werden als „Vorständin“ bzw. „Vorstand“ bezeichnet.\n (2) Das Rektorat bestellt die Vorständ*innen und deren Stellvertreter*innen nach Maßgabe der\n §§ 20 Abs. 5 und 32 UG idR auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des aktiven\n Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes im Klinischen Bereich gemäß § 32\n Abs. 1 UG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (3) Ein*e Vorständin*Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung,\n einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger\n Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es\n sich um eine*n Vorständin*Vorstand einer Klinischen Organisationseinheit, ist dem Träger\n der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (4) Die*Der Leiter*in sowie deren Stellvertreter*innen einer Klinischen Abteilung wird nach\n Maßgabe des § 32 UG von der*dem Rektor*in bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes\n Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n (5) Für die Abberufung einer*eines Leiterin*Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs. 3\n sinngemäß. Die*Der Vorständin*Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu\n Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorständ*innen von Nichtklinischen und Klinischen\n Organisationseinheiten sowie der Leiter*innen von Klinischen Abteilungen\n (1) Vorständ*innen von Forschungszentren (Research Centers) haben im Rahmen der\n jeweiligen Organisationeinheiten folgende Aufgaben:\n 1. Vorsitz und Koordination des Strategiekomitees (Strategy Committee) mit der\n Zielsetzung, das Forschungsprofil des Forschungszentrums (Research Center)\n kontinuierlich weiterzuentwickeln, sodass es nach innen kooperationsfördernd wirkt\n und nach außen zur Profilbildung der Medizinischen Universität Graz beiträgt;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sofern diese Verantwortung nicht an die jeweiligen\n Lehrstuhlinhaber*innen bzw. Diagnostik & Forschungs- (Abkürzung: D&F)\n Institutsleiter*innen delegiert wird;\n 3. Sicherstellung der Erarbeitung von mittelfristigen strategischen Personal- und\n Infrastrukturplänen im Strategiekomitee im Sinne der Kooperation und Profilbildung;\n Mitwirkung bei Rekrutierungen; Coaching aufstrebender Teams;\n 4. Aufbau von und Unterstützung bei der Bildung von strategischen Partnerschaften und\n größeren Forschungsvorhaben;\n 5. Qualitätssicherung und Berücksichtigung von Open Science Ansätzen, vor allem Open\n Reproducible Research;\n 6. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n (2) Vorständ*innen von Nichtklinischen Instituten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\n zugeordneten Ressourcen;\n Seite 2 von 13 Stand: Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN154\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung und Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen\n Standards;\n 5. Ausübung der Funktion der*des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Universitätspersonal;\n 6. Information der Mitarbeiter*innen der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis.\n (3) Vorständ*innen von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 4 im\n Rahmen der jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit\n zugeordneten Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen gegliederten\n Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiter*innen. An\n Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das Management\n der gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht für\n die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der Patient*innenversorgung\n zu erfolgen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patient*innenversorgung unter Einhaltung\n der fachspezifischen Standards;\n 5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärzt*innen im Rahmen der\n ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n 6. Ausübung der Funktion der*des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung arbeitszeitrechtlicher\n Bestimmungen;\n 7. Information der Mitarbeiter*innen der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im\n Außenverhältnis;\n 9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt die*der\n Vorständin*Vorstand alle gemäß § 5 Abs. 4 der*dem Leiter*in der Klinischen Abteilung\n zugeordneten Aufgaben.\n (4) Die Leiter*innen der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen Klinischen\n Abteilung folgende Aufgaben:\n 1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Klinischen Abteilung, insbesondere in\n Forschung, Lehre und Patient*innenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der\n fachspezifischen ärztlichen Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf\n leistungsadäquaten Plan und Einsatz der Ressourcen;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen\n Vorgaben des Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben der*des\n Vorständin*Vorstandes der Klinischen Organisationseinheit;\n Seite 3 von 13 Stand: Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN154\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 13056, "academic_year": "2024/25", "issue": "25", "published": "2025-04-02T00:00:00+02:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: Richtlinie für die Antragstellung und Gewährung von Freistellungen und Reisekostenzuschüssen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Universität Graz; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Organisation: Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Änderung; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen; Tenure Track Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=13056&pDocNr=1620748&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n ORGANISATIONSPLAN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n 3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patient*innenversorgung unter Einhaltung\n der fachspezifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n 4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen\n der Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärzt*innen;\n 5. Teilnahme an den Versorgungsaufgaben der Klinischen Organisationseinheit im Rahmen\n übergeordneter interdisziplinärer Einrichtungen und Dienste;\n 6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Klinischen Abteilung\n zugeordnete Personal mit Ausnahme der der*dem Vorständin*Vorstand von Klinischen\n Organisationseinheiten gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 zugeordneten Aufgaben betreffend\n Dienstpläne und Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen.\n § 6 Organisationsplan für den Nichtklinischen Bereich\n (1) Im Nichtklinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz bestehen folgende\n Organisationseinheiten als „Forschungszentren“ (Research Centers):\n 1. Otto Loewi Forschungszentrum (für Gefäßbiologie, Immunologie und Entzündung)\n Otto Loewi Research Center (for Vascular Biology, Immunology and Inflammation)\n 2. Gottfried Schatz Forschungszentrum (für zelluläre Signaltransduktion, Stoffwechsel und\n Altern)\n Gottfried Schatz Research Center (for Cell Signaling, Metabolism and Aging)\n Innerhalb der beiden Forschungszentren sind folgende Lehrstühle eingerichtet:\n Otto Loewi Forschungszentrum:\n - Lehrstuhl für Pharmakologie\n - Lehrstuhl für Immunologie\n - Lehrstuhl für Physiologie & Pathophysiologie\n - Lehrstuhl für Medizinische Chemie\n Gottfried Schatz Forschungszentrum:\n - Lehrstuhl für Molekularbiologie & Biochemie\n - Lehrstuhl für Zellbiologie, Histologie und Embryologie\n - Lehrstuhl für Medizinische Physik und Biophysik\n - Lehrstuhl für makroskopische und klinische Anatomie\n 3. Diagnostik- & Forschungszentrum für Molekulare BioMedizin\n Diagnostic & Research Center for Molecular BioMedicine\n mit folgender Substruktur\n - Diagnostik- & Forschungsinstitut für Pathologie\n - Diagnostik- & Forschungsinstitut für Humangenetik\n - Diagnostik- & Forschungsinstitut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin\n - Diagnostik- & Forschungsinstitut für Gerichtliche Medizin\n Über den inneren Ablauf ist im Rahmen von Statuten Einvernehmen herzustellen.\n Seite 4 von 13 Stand: Mitteilungsblatt vom 02.04.2025, StJ 2024/25, 25. Stk RN154\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. 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