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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "text": "80\nALLGEMEINE WAHLEN\nII. Abschnitt - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen Universität\n      Graz.\n§ B.2 Gemäß § 25 (2) UG besteht der Senat der Medizinischen Universität Graz aus 18 oder 26 Mitgliedern.\n      Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Der bestehen-\n      de Senat hat einen Beschluss über die Größe des neuen Senates rechtzeitig vor Ablauf der Funktionspe-\n      riode zu fassen und im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n§ B.3 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der Universitätsangehöri-\n      gen („Wählergruppen“ oder „Kurien“) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n      –      9 oder 13 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 1 UG („Professor*innenkurie“);\n      –      4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 2 UG; hierbei muss ein Mitglied jeden-\n             falls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n      –      1 Mitglied und Ersatzmitglieder: Personen gemäß § 25 (4) Z 3 UG („Kurie allgemeines Universitäts-\n             personal“);\n      –      4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG („Studierenden-\n             kurie“).\n      Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\n      (2) Der Senat kann, vor Einsetzung der Wahlkommissionen, die Durchführung einer Briefwahl für alle der\n      in § B.5 genannten Personengruppen einzeln beschließen.\n§ B.4 Für die Vertreter*innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen des § B.64 dieser\n      Wahlordnung. § B.5 und die Teilstücke 2 bis 5 des Hauptstückes B der Wahlordnung kommen für die Stu-\n      dierendenvertreter*innen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten Personen­\n      gruppen angehören:\n      –      Für die (Teil-)Wahl der Professor*innenkurie: Personen gemäß § 25 (4) Z 1 UG, die am Stichtag in ei-\n             nem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n             Universität Graz zugeordnet sind;\n      –      Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie Personen gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag in einem\n             Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Uni-\n             versität Graz zugeordnet sind;\n      –      Für die (Teil-)Wahl der Kurie des Allgemeines Universitätspersonal Personen gemäß § 25 (4) Z 3 UG,\n             die am Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt\n             der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind.\n      –      Nicht wahlberechtigt sind emeritierte Universitätsprofessor*innen, Universitätsprofessor*innen\n             im Ruhestand sowie pensionierte Universitätsangehörige.\nPersonen, die sich zum Stichtag in einem Karenzurlaub nach MSchG bzw VKG befinden, sind sowohl aktiv als\nauch passiv wahlberechtigt und jener Kurie zugehörig, der sie aufgrund ihres Dienstverhältnisses angehören.\nPersonen, denen zum Stichtag ein Karenzurlaub oder eine Freistellung aus sonstigem Grund gewährt wurde,\nsind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 2"
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            "text": "81\nMitglieder des Rektorats sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\nJede Person kann nur in einer Kurie gemäß § B.5 wahlberechtigt sein. Bei Personen, die mehreren Kurien zu-\ngleich angehören, geht die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4) Z 1 UG der Zuordnung zu den Kurien nach § 25\n(4) Z 2 und 3 UG und die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4) Z 2 UG der Zuordnung zur Kurie nach § 25 (4) Z 3\nUG vor.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz.\nDie (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden\n       Jahres, gemäß § 143 (17) UG erstmalig mit 1. Oktober 2010. Die*der Vorsitzende des abtretenden Senats\n       hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senates einzuladen und diese Sitzung bis zur Wahl\n       der*des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor Beginn der neuen Funktionsperiode\n       erfolgen.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die*der Vorsitzende des Senates hat spätestens mit der letzten ordentlichen Sitzung des abtretenden\n       Senates nach § B.6 dieser Wahlordnung die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahl-\n       kommissionen als Tagesordnungspunkt in einer ordentlichen Sitzung des Senates zu behandeln. In der\n       diesbezüglichen Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass jede Kurie des Senates berechtigt ist,\n       Vorschläge gemäß § B.8 dieser Wahlordnung zur Bestellung der Wahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Wahlkommission werden vom Senat, auf Vorschlag der ent-\n       sprechenden Kurie oder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat, bestellt. Ein Vorschlag über\n       die Bestellung einer Wahlkommission ist bei der*dem Vorsitzenden des Senates einzubringen. Wird kein\n       Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch die*den Vorsitzende*n des Senates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Wahlkommissionen werden dabei vom Büro\n       des Senates in administrativen Belangen und von der Organisationseinheit Recht und Risikomanagement\n       rechtsberatend unterstützt. Die Größe jeder Wahlkommission wird mit fünf Mitgliedern und maximal 5\n       Ersatzmitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung ist für die Wahl des Senates\n       je eine Wahlkommission einzusetzen. Ein Ersatzmitglied wird im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes\n       aus der jeweiligen Wahlkommission bzw. einer längerfristigen (durchgehenden) Verhinderung eines Mit-\n       gliedes, auf Antrag der Wahlkommission, Mitglied der Wahlkommission.\n§ B.10 Die*der Vorsitzende des Senates konstituiert innerhalb einer Woche ab Bestellung der Wahlkommissi-\n       onsmitglieder die jeweilige Wahlkommission und leitet die Sitzung der jeweiligen Wahlkommission allein\n       bis zur Bestellung einer*eines Vorsitzenden. Für die Bestellung des Vorsitzes jeder Wahlkommission gilt\n       Hauptstück G dieser Wahlordnung. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen beginnt\n       mit Bestellung durch die*den Vorsitzende*n des Senates und endet mit der Konstituierung der neuen\n       Wahlkommissionen für die nächste turnusmäßige Wahl des Senates gemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben folgende Aufgaben\n       –      Anforderung und Auflage der Wähler*innenverzeichnisse;\n       –      Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n       –      Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n       –      Definition der Personen für die vorgezogene Stimmabgabe gemäß § B.28 (2)\n       –      Leitung der Wahlversammlung\n       –      Entgegennahme der Stimmen;\n       –      Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 3"
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            "text": "82\n       –      Zuweisung der Mandate;\n       –      Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Medizinischen Uni-\n              versität Graz;\n       –      Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n       –      Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n       –      Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n       –      Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n       –      Sicherung der Protokollführung;\n       –      Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an das Büro des Senates für die*den\n              Vorsitzende*n des Senates;\n       –      Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 dieser Wahlordnung mit einfacher Mehrheit\n       an eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt insbeson-\n       dere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen (Wahlleiter*in). Die Wahlkommission\n       kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher Mehrheit aufheben.\n§ B.14 Auf die Tätigkeiten der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung, insbesondere in § B.15\n       dieser Wahlordnung nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung (GO) des Senates Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.\n       Ist die Wahlkommission in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig, entscheidet die*der\n       Vorsitzende der Wahlkommission. Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Einladung zur\n       zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher Beschlussunfähigkeit der Wahlkommission\n       sie*er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird. Beschlüsse der Wahlkommission werden\n       mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Aus-\n       schlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die*der jeweilige Vorsitzende für die\n       Wahlkommission. Sie bzw. er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.\n       Die*der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung\n       der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung\n       unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens\n       zwei, spätestens sieben Arbeitstage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung einer Sitzung\n       der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Nicht anwesende Mit-\n       glieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.\nSCHRITT 2: AUSSCHREIBUNG DER WAHL, BESTIMMUNG DER BERECHTIGTEN WÄHLER*INNEN\n§ B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die*den Vorsitzende des Senates festzusetzen.\n§ B.17 Die*der Vorsitzende des Senats hat die Ausschreibung der Wahl zum Senat unverzüglich im Mitteilungs-\n       blatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als Ladung zur Wahl-\n       versammlung. Sie hat mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag kundgemacht zu sein.\n§ B.18 Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:\n       –      den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl sowie gegebenenfalls den Tag, den Ort und die Zeit des\n              vorgezogenen Wahltermins;\n       –      die Verständigung über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl; hier-\n              bei ist über das Verfahren der Antragstellung zu informieren;\n       –      den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser Wahlordnung);\n       –      die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen der betreffenden Kurien;\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 4"
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            "text": "83\n       –      die Bestimmung, dass in jeden Wahlvorschlag mindestens 50 vH Frauen aufzunehmen sind (§ 20a\n              UG)\n       –      den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die Wähler*innenerzeichnisse sowie für die Erhe-\n              bung eines Einspruchs gegen die Wähler*innenverzeichnisse. die Aufforderung, dass für Wahlvor-\n              schläge ein*e Zustellungsbevollmächtigte*r zu benennen ist und dass Wahlvorschläge spätestens\n              sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der*dem Vorsitzenden der Wahl-\n              kommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ B.21\n              dieser Wahlordnung);\n       –      die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser Wahlordnung\n              entsprechen muss;\n       –      den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n       –      die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden kön-\n              nen.\n§ B.19 Das Rektorat hat durch die Abteilung Personaladministration jeder Wahlkommission unverzüglich binnen\n       fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des/der Wahltermine/s im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n       Universität Graz das jeweils zutreffende Wähler*innenverzeichnis der am Stichtag aktiv Wahlberechtig-\n       ten zu übersenden. Die Wahlkommissionen erstellen daraufhin binnen drei Arbeitstagen ab Erhalt der\n       jeweiligen Wähler*innenverzeichnisse die jeweiligen endgültigen Wähler*innenverzeichnisse, in denen\n       sie jene ausscheiden oder einfügen, die zu Unrecht in den jeweiligen Wähler*innenverzeichnissen auf-\n       scheinen oder fehlen.\n§ B.20 Die Einsichtnahme in die Wähler*innenverzeichnisse ist unmittelbar nach deren Fertigstellung von\n       der*dem jeweiligen zuständigen Vorsitzenden der Wahlkommission durch elektronische Medien zu er-\n       möglichen. Jede*r Angehörige der betreffenden Kurie hat das Recht, schriftlich bei der*dem Vorsitzen-\n       den der Wahlkommission Einspruch gegen Wähler*innenverzeichnis dieser Kurie zu erheben. Die*der\n       Vorsitzende der Wahlkommission hat unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche\n       längstens binnen zwei Arbeitstagen zu entscheiden. Die - allfällig berichtigten - Wähler*innenverzeich-\n       nisse sind Grundlage der Wahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der*des Vorsitzenden der Wahlkom-\n       mission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.\nSCHRITT 3: BESTIMMUNG DER ZULÄSSIGEN WAHLVORSCHLÄGE\n§ B.21 Jede*r Wahlberechtigte kann bis spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich einen Wahl-\n       vorschlag für die eigene Kurie bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission einbringen. Der Wahlvor-\n       schlag muss eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n enthalten.\n§ B.22 Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwer-\n       ber*innen beigefügt sein, womit diese durch eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische\n       Signatur ihre Kandidatur bestätigen. Fehlt die Unterschrift zum Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahl-\n       vorschlages, ist die*der betreffende Wahlwerber*in aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.23 Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv und höchstens 10 mehr passiv in der Kurie wahl-\n       berechtigte Kandidat*innen enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem\n       Wahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidat*innen zu reihen. Erfolgt keine explizite Reihung hat\n       der*die Zustellungsbevollmächtigte eine Vertretungsregelung bzw. Nachrückung zu formulieren. Jeder\n       Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei Vertreter*innen mit Lehrbefugnis\n       zu enthalten; die*der Bestgereihte hiervon muss zumindest auf dem zweiten Listenplatz des Wahlvor-\n       schlages aufscheinen. Eine allfällige Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag ist durch die eigen-\n       händige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der unterstützenden Wahlberechtigten\n       nachzuweisen. Jede*r aktiv Wahlberechtigte darf mit ihrer*seiner Unterschrift nur einen einzigen Vor-\n       schlag unterstützen.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 5"
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            "index": 83,
            "text": "84\n§ B.24 Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist\n       von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber*innen, die nicht passiv\n       wahlberechtigt sind, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhande-\n       ne Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der*dem\n       Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschla-\n       ges schriftlich oder elektronisch per Email mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, die den For-\n       malerfordernissen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur\n       Ergänzung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch per Email rückzuübermitteln. Eine Verbes-\n       serung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der*dem Vorsitzenden der\n       jeweiligen Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die Erforder-\n       nisse des § B.18, 7. Punkt dieser Wahlordnung nicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige Vorschläge\n       und Verbesserungen.\n       Die zugelassenen Wahlvorschläge sind gemäß § 42 (8d) UG im Hinblick auf die Einhaltung der Reihung\n       von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß § 20a (4) UG dem Arbeitskreis für Gleichbe-\n       handlungsfragen zu übermitteln. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag\n       einen ausreichenden Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist die Einrede der Mangelhaftigkeit des\n       Wahlvorschlages an die Schiedskommission erhoben, so hat diese gem § 43 (1) Z 4 UG binnen 14 Tagen\n       über die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags zu entscheiden.\n       Entscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die Wahlkommission den Wahlvor-\n       schlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen und dieser dafür eine Frist zu\n       setzen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.\n       Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens einen Monat vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.\n       Eine wahlwerbende Gruppe kann den Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese\n       Erklärung muss jedoch spätestens einen Monat vor dem Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission\n       einlangen und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten einschließlich der*des Zustellungsbevoll-\n       mächtigten, die den eingebrachten Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.\nSCHRITT 4: WAHLVERSAMMLUNG\n§ B.26 (1) ) Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen\n       Einlangens aufzunehmen. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden\n       Wahlvorschläge nach dem Familiennamen der*des Listenerstgereihten vorzunehmen. Die*der Vorsit-\n       zende des Senats hat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat vor der Wahlversammlung amtliche\n       Stimmzettel aufzulegen, die sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens\n       zu enthalten haben. Enthält ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem\n       Namen der*des Listenerstgereihten zu benennen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist\n       vorzusehen (Listenwahl).\n       (2) Für die Briefwahl müssen auf Antrag Stimmzettel, Wahlkuverts und verschließbare Briefumschläge\n       (Wahlkarten) in gleicher Größe, Farbe und Beschaffenheit zur Verfügung gestellt werden. Weiters ist das\n       3. Teilstück zu beachten.\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die Aufstellung min-\n       destens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches durch die Wahlkommissionen zu sor-\n       gen ist, so dass die Wähler*innen unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben\n       können.\n§ B.28 (1) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser Wahlord-\n       nung.\n       (2) Personen, welche am Wahltag an der Wahlteilnahme verhindert sind, können an dem vom Senat fest-\n       zulegenden Tag vor dem Wahltag ihre Stimme abgeben. Bei der vorgezogenen Stimmabgabe ist mindes-\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 6"
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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 84,
            "text": "85\n       tens ein*e Angehörige*r der jeweiligen Wahlkommission anwesend. Die Wahl hat geheim zu erfolgen.\n       Die abgegebenen Stimmzettel sind in einem Kuvert zu versiegeln und versperrt aufzubewahren, sodass\n       ein unbefugter Zugriff ausgeschlossen ist. Die vorzeitig abgegebenen Stimmzettel werden am Wahltag\n       von der Wahlkommission gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Stimmen ausgezählt.\n       (3) Wurde die Stimmabgabe mittels Briefwahl beantragt, ist das 3. Teilstück zu beachten.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers*der Wähler*in aus dem Stimmzettel\n       eindeutig hervorgeht. Jede*r Wähler*in kann ihre*seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen\n       Wahlvorschläge abgeben.\n§ B.30 Die Wahlversammlung ist von der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder von einer*ei-\n       nem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten („Wahlleiter*in“). Sie*er hat für die Aufrecht-\n       erhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der Bestimmungen\n       dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine Protokollführer*in, die*der über den\n       Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die Niederschrift hat jedenfalls die Zahl der Wahlbe-\n       rechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl\n       der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewähl-\n       ten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden\n       und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht anhand der\n       Wähler*innenliste festzustellen und in der Wähler*innenliste zu vermerken. Die Zahl der Anwesenden ist\n       in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich von\n       einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und unterstüt-\n       zen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle\n       die*der Wahlleiter*in (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist\n       im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person\n       betreten werden.\nSCHRITT 5: ERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER WAHLERGEBNISSE\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im Pro-\n       tokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach Ende\n       der Wahl (Wahlschluss) durch die*den Wahlleiter*in der jeweiligen Kurie unter Zuhilfenahme der von den\n       Wahlvorschlägen zu bestellenden Wahlhelfer*innen. Dabei hat die*der Wahlleiter*in festzustellen und\n       festzuhalten:\n       1.     die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n       2.     die Zahl der ungültigen Stimmen;\n       3.     die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der jeweiligen Wahlkommission und anschließend unverzüglich der*dem Vorsit-\nzenden des Senates zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein abzustim-\n       men. Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen\n       Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerber*innen entsprechend ihrer\n       Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n                         Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 7"
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            "index": 85,
            "text": "86\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so sind die ge-\n       wählten Vertreter*innen (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den auf sie entfal-\n       lenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren anzuwenden: Es ist die Zahl der\n       auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter*innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln.\n       Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen\n       Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre\n       Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl\n       ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist ein*e Vertreter*in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind\n       zwei Vertreter*innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreter*innen zu wäh-\n       len, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele\n       Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten\n       ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein\n       Mandat, entscheidet das Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag angegebenen\n       Wahlwerber*innen in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser Wahlordnung zugeteilt. Ersatz-\n       mitglieder sind Wahlwerber*innen, die auf dem Wahlvorschlag nach den gewählten Vertreter*innen ste-\n       hen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreter*innen der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen\n       vorzugehen:\n       –      Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat auf\n              eine*n Vertreter*in der habilitierten Person entfällt, ist die*der Dozierendenvertreter*in nach den\n              folgenden Bestimmungen zu ermitteln:\n       –      Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die Dozieren-\n              denreihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten jenem Wahlvorschlag zu entneh-\n              men, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese*r habilitierte Person wird der*dem Lis-\n              tenführer*in vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der*dem Wahlleiter*in zu führenden Protokoll festzuhalten. Das\n       Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse und Verlauf der Wahl-\n       versammlung, sowie die Unterschrift einer*eines Schriftführer*in und der*des Wahlleiterin zu enthalten.\n§ B.41 Die*der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen. Alle Ergebnisse\n       sind durch sie*ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n3. TEILSTÜCK: BRIEFWAHL\n§ B.42 (1) Hat der Senat die Durchführung der Briefwahl gemäß § B.3 (2) beschlossen, hat die jeweilige Wahl-\n       kommission unverzüglich alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.\n       (2) Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, eine Wahlkarte wie folgt zu beantragen: per E-Mail – von der\n       dienstlichen E-Mail-Adresse, und unter Beigabe der Kopie eines Lichtbildausweises (z.B. Reisepass, Perso-\n       nalausweis, Führerschein, Mitarbeiter*innenausweis). Der formlose schriftliche Antrag kann beginnend\n       mit dem Tag der Wahlausschreibung gestellt werden und muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem Wahl-\n       tag per E-Mail an die in der Wahlkundmachung angeführte E-Mail Adresse der jeweiligen Kurie beantragt\n       werden.\n§ B.43 Die für die Ausübung der Briefwahl erforderlichen Unterlagen sind von der jeweiligen Wahlkommission\n       herzustellen bzw. herstellen zu lassen und bestehen aus:\n              (1) der Wahlkarte, auf der insbesondere die fortlaufende Nummer im Wähler*innenverzeichnis,\n                   Vor- und Nachname, Personengruppe und die Organisationseinheit, der die*der Wahlberech-\n                   tigte zugeordnet ist, zu vermerken sind. Weiters hat die Wahlkarte die Frist, bis zu welchem\n                   Zeitpunkt die Wahlkarte bei der jeweiligen Wahlkommission eingelangt sein muss, zu enthal-\n                   ten;\n                         Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 8"
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            "text": "87\n              (2) dem Stimmzettel, wie er auch bei der Stimmabgabe im Wahllokal verwendet wird;\n              (3) einem unbedruckten Kuvert in derselben Farbe und Größe, wie es für die Stimmabgabe im\n                  Wahllokal verwendet wird (Wahlkuvert);\n              (4) einem Kuvert zur Rücksendung der Wahlkarte samt Wahlkuvert und Stimmzettel (Rücksen-\n                  dekuvert). Das Rücksendekuvert ist bereits adressiert an die jeweilige Wahlkommission, per\n                  Postadresse Büro des Senates und weist die Wahlberechtigte*den Wahlberechtigten als Ab-\n                  sender*in aus;\n              (5) einem Informationsblatt, mit dem der*dem Wahlberechtigten der korrekte Wahlvorgang und\n                  die Rückübermittlung erläutert werden.\n§ B.44 (1) Nach Einlangen des Antrags, sind der*dem Wahlberechtigten die Unterlagen gemäß § B.43 mittels\n       eingeschriebenen Briefs zu übermitteln oder persönlich im Büro des Senates gegen Übernahmebestä-\n       tigung auszuhändigen. Im Wähler*innenverzeichnis ist die Ausstellung jeder Wahlkarte zu vermerken.\n       (2) Die Stimmabgabe kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte im Büro des Senates erfolgen. Der*die\n       Wahlberechtigte hat ihre Identität nachzuweisen und sodann den Stimmzettel in einer Wahlzelle auszu-\n       füllen. Anschließend hat der*die Wahlberechtigte den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und das\n       Wahlkuvert verschlossen in die Wahlurne zu werfen. Von einem*r Vertreter*in des Senatsbüros ist die\n       Stimmabgabe unter der fortlaufenden Zahl des Wähler*innenverzeichnisses in der dementsprechenden\n       Spalte mit Datum einzutragen.\n§ B.45 Der Stimmzettel ist in das Wahlkuvert zu legen, die Kuvertlasche einzuschlagen, jedoch nicht zuzukleben.\n       Das Wahlkuvert samt Stimmzettel ist in die Wahlkarte zu legen. Die*der Wahlberechtigte hat an der\n       hierfür vorgesehenen Stelle auf der Wahlkarte zu unterschreiben, die Wahlkarte zuzukleben und in das\n       bereits adressierte Rücksendekuvert zu legen, dieses ist ebenfalls zuzukleben. Das Rücksendekuvert ist\n       so rechtzeitig persönlich, per Botin*per Boten oder per Hauspost zu übermitteln, sodass die Wahlkarte\n       spätestens fünf Arbeitstage vor dem Wahltag bis spätestens 12 Uhr bei der jeweiligen Wahlkommission,\n       per Postadresse Büro des Senates, einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbe-\n       zogen wird.\n§ B.46 Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen gemäß § B.43 werden nicht ersetzt.\n§ B.47 Auf den eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens zu vermerken und bis zur Über-\n       gabe an die jeweilige Wahlkommission sicher zu verwahren.\n§ B.48 Die eingelangten Rücksendekuverts sind mit dem Wähler*innenverzeichnis zusammen der jeweiligen\n       Wahlkommission am Wahltag zu übergeben. Die jeweilige Wahlkommission hat die eingelangten Rück-\n       sendekuverts zu öffnen, die Wahlkarten zu entnehmen und mit der Eintragung im Wähler*innenver-\n       zeichnis zu vergleichen. Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, hat die jeweilige Wahlkommission\n       das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Einlangens auf die Wahlkarten zu übertragen sowie die\n       Stimmabgabe durch Wahlkarte im Wähler*innenverzeichnis zu vermerken und im Abstimmungsver-\n       zeichnis einzutragen. Sodann hat die jeweilige Wahlkommission die Unversehrtheit des Verschlusses der\n       Wahlkarten sowie die Unterschrift auf den Wahlkarten zu prüfen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind die\n       verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.\n§ B.49 Will eine zur Briefwahl zugelassene Person ihr*sein Wahlrecht dennoch durch persönliche Stimmabgabe\n       im Wahllokal ausüben, hat sie*er der jeweiligen Wahlkommission gegenüber ihre*seine Identität durch\n       einen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Mitarbeiter*innenausweis) nach-\n       zuweisen und die in § B.43 genannten Unterlagen zu übergeben. Danach erhält die*der Wahlberechtigte\n       die für die Stimmabgabe im Wahllokal erforderlichen Unterlagen. Die Rückgabe der Unterlagen und die\n       persönliche Stimmabgabe im Wahllokal sind im Wähler*innenverzeichnis zu vermerken.\n§ B.50 Die Wahlkarten sind bei den Wahlunterlagen zu verwahren.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 9"
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            "index": 87,
            "text": "88\n§ B.51 Auf den verspätet eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens, bei Eingang am letzten\n       Arbeitstag vor dem Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Im Wähler*innenverzeichnis sind die nicht\n       rechtzeitig eingelangten Wahlkarten als verspätet zu vermerken und bei der Wahl als nicht abgegebe-\n       ne Stimmen zu behandeln. Die in verspätet eingelangten Wahlkarten enthaltenen Wahlkuverts sind un-\n       geöffnet zu vernichten. Die verspätet eingelangten Wahlkarten sind von den rechtzeitig eingelangten\n       Wahlkarten getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.\n§ B.52 Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn:\n              1.  die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass\n                  ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht\n                  ausgeschlossen werden kann,\n              2.  die Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte*den Wahlberechtigten\n                  unterschrieben ist,\n              3.  die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,\n              4.  die Wahlkarte mehrere Wahlkuverts enthält,\n              5.  das Wahlkuvert beschriftet ist oder\n              6.  sich ein Stimmzettel in der Wahlkarte außerhalb des Wahlkuverts befindet.\n       Die Gründe für das Nicht-Einbeziehen der Wahlkarten sind im Wahlprotokoll festzuhalten. Die Wahlku-\n       verts von nicht einzubeziehenden Wahlkarten sind ungeöffnet zu vernichten, die Wahlkarten sind den\n       Wahlunterlagen beizufügen.\n4. TEILSTÜCK: WAHLANFECHTUNG\n§ B.53 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spä-\n       testens fünf Arbeitstage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n       Universität Graz von jeder* jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der*dem Vorsitzenden der\n       jeweiligen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden. Diese*dieser hat die Einsprüche mit einer\n       Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Wahlleiterin*des Wahlleiters der\n       jeweiligen Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen.\n§ B.54 Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestim-\n       mungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte\n       zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des\n       Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkom-\n       mission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautba-\n       rungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.55 Einsprüche gemäß §§ B.53-B.54 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirk-\n       samkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.56 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine neue Wahl\n       auszuschreiben.\n5. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG, AUSSCHEIDEN UND RÜCKTRITT VON SENATSMITGLIEDERN,\n(TEIL-)NEUWAHLEN\n§ B.57 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung, einer strafge-\n       richtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten\n       Vertrauensverlustes, oder wenn sie sonst nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen, abbe-\n       rufen werden.\n       Die Abberufung muss von einem Mitglied des Senats über das Büro des Senats bei der*dem Vorsitzen-\n       den des Senats schriftlich beantragt werden. Der Senat hat eine Unterkommission einzurichten, die aus\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 10"
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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
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            "text": "89\n       fünf Mitgliedern besteht. Die Unterkommission kann sich sowohl aus Senats- als auch aus Ersatzmitglie-\n       dern zusammensetzen, wobei aus jeder Kurie je eine Person und aus der betroffenen Kurie eine weitere\n       Person entsandt wird. Die zuständige Unterkommission hat bei genügender Unterstützung des Antrags\n       unverzüglich mit Beschluss das Verfahren zur Abberufung einzuleiten. Der Beschluss der Unterkommis-\n       sion bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beschluss über die Abberufung erfolgt im Senat und bedarf\n       einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Senatsmitglieder. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Mit-\n       teilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren. Im Falle der Abberufung eines Mitglie-\n       des des Senats erfolgt das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.61-B.63\n       dieser Wahlordnung.\n§ B.58 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder Verlust der\n       Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letzterer ist gegenüber der*dem Vorsitzenden\n       des Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.59 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit ihren\n       Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der*dem Vorsitzenden des Senats schriftlich\n       abzugeben.\n§ B.60 Die*der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das Ausscheiden\n       eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes zu informieren. Die zuständige Wahlkommission hat darauf-\n       hin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.61-B.63 dieser Wahlord-\n       nung festzustellen. Das neue Mitglied des Senats ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\n       Graz kundzumachen.\n§ B.61 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest deren*des-\n       sen Funktionsperiode an deren*dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder\n       erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser Wahlordnung.\n§ B.62 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt das Ersatz-\n       mitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle Ersatzmitglieder dieses\n       Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis des ande-\n       ren Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.63 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie nicht mehr alle\n       ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle Mitglieder und Ersatzmit-\n       glieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode eine\n       Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.56 dieser Wahlordnung durchzuführen.\n6. TEILSTÜCK: SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE STUDIERENDENKURIE\n§ B.64 Für die Entsendung, Wahl und Abberufung von Vertreter*innen der Studierendenkurie gilt § 17 Z 7 f iVm\n       § 32 Hochschüler*innengesetz 1998 (HSG 1998). Für sonstige Beendigungen der Mitgliedschaft oder\n       Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ B.58-B.59 dieser Wahlordnung. Alle Änderungen\n       in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft sind jedenfalls vom jeweiligen Mitglied oder Ersatzmit-\n       glied an die*den Vorsitzende*n des Senates schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Jede Änderung in der\n       Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist von der Hochschüler*innen an der Medizinischen Universität\n       Graz evident zu halten und von der*dem Vorsitzenden des Senates im Mitteilungsblatt der Medizini-\n       schen Universität Graz zu veröffentlichen.\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 11"
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            "index": 89,
            "text": "90\nIII. Abschnitt - Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\n       Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ C.9 Ziel dieses Hauptstückes ist die Wahl der fünf Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\n       Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG.\n§ C.10 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die als Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte verwendeten\n       Personen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten gemäß § 32 (1) UG, die\n       am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen und auf die\n       das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) anzuwenden ist. Als Stichtag gilt der Tag der Wahlaus-\n       schreibung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz. Die Wahl ist zwingend an demselben\n       Tag auszuschreiben und durchzuführen wie jene nach dem Hauptstück B dieser Wahlordnung.\n§ C.11 Die Funktionsperiode der Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahn-\n       ärzte beträgt drei Jahre und folgt dem Wahlturnus der Senatswahlen. Kommt bis zum Ablauf der Funk-\n       tionsperiode eine Wahl nicht zustande, üben die im Amt befindlichen Vertreterinnen und Vertreter der\n       Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte ihre Funktion weiter aus.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\n§ C.12 Es gelten die §§ B.7-B.41 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n3. TEILSTÜCK: WAHLANFECHTUNG\n§ C.13 Es gelten die §§ B.42-B.45 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG UND RÜCKTRITT ALS VERTRETERIN/VERTRETER DER ÄRZTINNEN/ÄRZTE\nUND ZAHNÄRZTINNEN/ZAHNÄRZTE\n§ C.14 Es gelten die §§ B.46-B.50 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n§ C.15 Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34\n       UG aus dieser Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode nach § C.1 ausscheiden, ist dann eine Neuwahl\n       durchzuführen, wenn das Gremium nicht mehr beschlussfähig ist, das heißt weniger als drei Vertreterin-\n       nen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG verbleiben.\nIV. Abschnitt - Wahl der Personalvertretungen\n§ D.16 Die Wahlen der Personalvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\n                      Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 12"
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            "text": "91\nV. Abschnitt - Wahl der Studierendenvertretungen\n§ E.17 § E.1 Die Wahlen der Studierendenvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\nSCHLUSSBESTIMMUNGEN\nDie Hauptstücke A – E des Satzungsteiles Wahlordnung treten mit der Kundmachung im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptstücke A – E des Satzungsteiles Wahlord-\nnung, MTBl, 2. Stk, RN 11 vom 5.10.2006, in der Fassung MTBl, 14. Stk, RN 80 vom 1.4\nBESONDERE WAHLEN/BESTELLUNGEN\n(geändert mit Beschluss des Senates vom 06.10.2021, MTBl, vom 20.10.2021, 3. Stk)\nVI. Abschnitt - Bestellungen in den Universitätsrat\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ F.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates an der Me-\n       dizinischen Universität Graz.\n§ F.2 Der Universitätsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats ent-\n       scheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.\n§ F.3 Gemäß § 21 (6) UG werden 3 Mitglieder durch den Senat gewählt, 3 Mitglieder werden durch die Bundes-\n       regierung auf Vorschlag der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bestellt und ein weite-\n       res Mitglied wird von den vorher genannten Mitgliedern des Universitätsrates bestellt.\n§ F.4 Aktiv wahlberechtigt für die Wahl der durch den Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrates\n       sind die Mitglieder des Senates. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Mit-\n       glied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die den Voraus-\n       setzungen des § 21 (3), (4) und (5) UG – somit im wesentlichen eine verantwortungsvolle Position in der\n       Gesellschaft, die Nicht-Zugehörigkeit zu allgemeinen Vertretungskörpern oder politische Parteien und\n       die dienstrechtliche Nicht-Zugehörigkeit zur Medizinischen Universität Graz oder dem zuständigen Bun-\n       desministerium – entsprechen.\n§ F.5 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt gemäß § 21 (8) UG fünf Jahre. Sie be-\n       ginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, soferne nicht insgesamt\n       eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\nSCHRITT 1: WAHL DER MITGLIEDER DURCH DEN SENAT\n§ F.6 Frühestens zwölf (12) und spätestens acht (8) Monate vor turnusmäßiger Beendigung der Funktionspe-\n       riode des Universitätsrates hat die/der Vorsitzende des Senats den Zeitpunkt des Basis-Wahltermines der\n       vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats festzusetzen und die Wahl im Mitteilungsblatt\n       der Medizinischen Universität Graz spätestens acht (8) Wochen und höchstens zehn (10) Wochen vor\n       dem Basis-Wahltermin ausschreiben zu lassen. Spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung hat die/der\n       Vorsitzende des Senates die Mitglieder des Senates darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, Wahl-\n       vorschläge im Einklang mit § 20a UG idgF nach folgenden Bestimmungen einzubringen.\n                           Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 13"
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            "index": 91,
            "text": "92\n§ F.7 (1) Jedes Senatsmitglied kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Ausschreibung der Wahl im Mittei-\n       lungsblatt der Medizinischen Universität Graz mindestens zwei und höchstens vier namentlich genannte\n       Personen iSd. § 21 Abs. 3ff UG idgF als Wahlvorschläge benennen. Gemäß § 20a Abs. 2 und 3 UG idgF sind\n       hiervon mindestens die Hälfte Frauen – somit bei zwei oder drei Wahlvorschlägen mindestens eine Frau;\n       bei vier Wahlvorschlägen mindestens 2 Frauen – zu benennen.\n       –      Jede vorgeschlagene Person gilt als ein unabhängiger Wahlvorschlag; die Verknüpfung mehrerer\n              Personen zu einem Sammelvorschlag ist unzulässig. Dabei hat das Senatsmitglied der/dem Vorsit-\n              zenden des Senates für jeden Wahlvorschlag folgende Dokumente zu übermitteln:\n       –      Einen schriftlichen Wahlvorschlag\n       –      Einen schriftlichen kurzen Lebenslauf der Person des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest die\n              Ausbildung und der berufliche Werdegang der Person des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n       –      Eine schriftliche Einverständniserklärung der Person des Wahlvorschlages.\n§ F.8 Die*Der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich an alle\n       Senatsmitglieder in elektronischer Form auszusenden. Gleichzeitig wird ein Umlaufbeschluss durchge-\n       führt, ob und wann ein Hearing stattfinden soll.\n§ F.9 Zum Basis-Wahltermin hat die*der Vorsitzende des Senates zunächst alle rechtzeitig eingelangten Wahl-\n       vorschläge kurz zu präsentieren. Erscheint ein Wahlvorschlag nicht zum Hearing, darf sie*er deswegen\n       nicht ausgeschlossen werden\n§ F.10 Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend sind. Sie erfolgt\n       unmittelbar zum Basis-Wahltermin im Anschluss an den erfolgten Beschluss des Senates, keine Hearings\n       durchzuführen oder zum Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten Hearings. Die/Der Vorsitzende\n       des Senats leitet die Wahl.\n§ F.11 Über jedes der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats ist gesondert abzustimmen. Alle\n       Teilwahlen erfolgen geheim, persönlich und unmittelbar.\n§ F.12 Jedes Senatsmitglied hat in jeder Teilwahl eine Stimme.\n§ F.13\n       (1)    Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert in alphabetischer Reihenfolge abzustimmen. Gem. § 20 a\n              Abs. 2 und 3 UG idgF ist jedenfalls mindestens eine Frau als Universitätsratsmitglied durch die Med\n              Uni Graz zu wählen.\n       (2)    Gewählt sind jene Wahlvorschläge, die die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben und die\n              höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen aufweisen. Ist keine Frau unter\n              den drei Wahlvorschlägen mit den meisten Stimmen, so gilt jene Frau als an dritter Stelle gewählt,\n              welche die meisten Stimmen unter den weiblichen Wahlvorschlägen sowie die absolute Mehrheit\n              an Stimmen erreicht hat.\n       (3)    Bei Stimmengleichheit, welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine\n              Stichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als gewählt gilt, der die höchste Stimmenan-\n              zahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen den\n              Wahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben.\n§ F.14\n       (1)    Haben zu wenige Wahlvorschläge oder kein einziger weiblicher Wahlvorschlag die absolute Mehr-\n              heit an Stimmen erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang unter denjenigen Wahlvorschlägen, die\n              keine absolute Mehrheit erreicht haben, durchzuführen.\n       (2)    Gemäß Abs. 1 gewählt sind jene Wahlvorschläge, die die höchste Anzahl der Stimmen, gereiht nach\n              der Anzahl der Stimmen, erreicht haben. Hatte kein weiblicher Wahlvorschlag die absolute Stim-\n              menmehrheit erreicht, so ist unter allen weiblichen Wahlvorschlägen zu wählen und gilt jene Frau\n              mit den meisten Stimmen als gewählt.\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 14"
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            "index": 92,
            "text": "93\n       (3)    Bei Stimmengleichheit, welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, kommt\n              § F.13 Abs. 3 zur Anwendung.\n§ F.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende des\n       Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen\n       und die Zahl der für jede Kandidatin/jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Da-\n       bei wird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung des Wahlergeb-\n       nisses durch je ein Mitglied in § B.3 dieser Wahlordnung angeführten anwesenden Personengruppen\n       unterstützt.\n§ F.16 Das Ergebnis der Wahl ist von der/vom Vorsitzenden des Senates zu protokollieren, dem zuständigen\n       Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben und im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\n       Graz von der/dem Vorsitzenden des Senats bekannt zu machen.\nSCHRITT 2: BESTELLUNG DER ANDEREN MITGLIEDER DURCH DIE BUNDESREGIERUNG AUF VORSCHLAG\nDER/DES ZUSTÄNDIGEN BUNDESMINISTERIN/BUNDESMINISTERS\n§ F.17 Die Bestellung erfolgt gemäß den jeweils für diesen Rechtsakt notwendigen Vorschriften des Bundes.\n       Die erfolgte Bestellung ist jedenfalls vom Rektor im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\n       bekannt zu machen.\nSCHRITT 3: BESTELLUNG DES WEITEREN MITGLIEDES § 21 (6) Z 3 UG DURCH DIE ÜBRIGEN MITGLIEDER\nDES UNIVERSITÄTSRATES\n§ F.18 Spätestens drei Monate nach erfolgter Wahl/Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates haben die-\n       se ihr weiteres Mitglied einvernehmlich zu bestellen. Hierbei ist § 20a UG idgF zu beachten und sicher-\n       zustellen, dass dem Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz insgesamt mindestens 3 Frauen\n       anzugehören haben.\n§ F.19 Die Mitglieder des Universitätsrates können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erfolgten\n       Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\n       Graz bei dem an Lebensjahren ältesten vom Senat gewählten Mitglied des Universitätsrates Wahlvor-\n       schläge benennen. § F.7 dieser Wahlordnung gilt sinngemäß.\n§ F.20 Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ F.8-16 dieser Wahlordnung sinngemäß;\n       dies unter der Maßgabe, dass als Wahlleiter/in das an Jahren älteste vom Senat gewählten Mitglied tritt\n       und dass nach § F.15 dieser Wahlordnung die Wahlleitung durch das an Jahren älteste und das an Jahren\n       jüngste von der Bundesregierung bestellte Mitglied unterstützt wird.\n§ F.21 Kommt es binnen drei Monaten ab erfolgter Wahl/Bestellung der übrigen sechs Mitglieder des Universi-\n       tätsrates nicht zu einer Wahl des weiteren Mitgliedes, gilt § 21 (7) UG.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL(EN)/BESTELLUNG(EN)\n§ F.22 Wahlanfechtungen der gesamten oder einzelner Wahlen oder Bestellungen sind unzulässig.\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG UND RÜCKTRITT VON MITGLIEDERN DES UNIVERSITÄTSRATES\n§ F.23 Die Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die/den zuständigen Bundesminister/in kann\n       nur in den Fällen des § 21 (14) UG erfolgen. Der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter Antrag von\n       zumindest der Hälfte der Mitglieder des Senates oder des Rektorates voranzugehen. Der Antrag ist an\n       die/den Vorsitzende/n des Senates und die/den Rektor/in gemeinschaftlich zu stellen und ist über diesen\n       im Senat und im Rektorat ehest möglich geheim abzustimmen. Bei übereinstimmenden Beschlüssen auf\n       Abberufung durch den Senat und das Rektorat, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, ist der\n       Antrag an die/den zuständige/zuständigen Bundesminister/in zur Entscheidung weiterzuleiten.\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 15"
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                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 93,
            "text": "94\n§ F.24 Ein Rücktritt als Mitglied des Universitätsrates ist jederzeit möglich, außer zur Unzeit, wenn für die Me-\n       dizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch schriftliche Rücktritts-\n       erklärung an die/den Vorsitzende/n des Universitätsrates und die/den Rektorin/Rektor auszuüben.\n§ F.25 Jedes vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist im Mitteilungsblatt der Medizini-\n       schen Universität Graz bekannt zu machen. Für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf\n       dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen/bestellen.\nVII. Abschnitt – Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von\n       Kollegialorganen sowie der Schriftführung\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ G.1 Jedes Kollegialorgan hat nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Haupt-\n       stückes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die Schriftfüh-\n       rung sowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n§ G.2 Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der Vor-\n       sitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich nicht\n       gesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine*n Vorsitzende*n sowie eine erste Stellvertreterin/\n       einen ersten Stellvertreter zu wählen. Besteht das Kollegialorgan aus mehr als 10 ordentlichen Mitglie-\n       dern oder beschließt das Kollegialorgan eine*n zweite*n Stellvertreter*in zu wählen, ist ein*e zweite*r\n       Stellvertreter*in wählen.\n§ G.3 Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, ein*e Schriftführer*in zu wählen. Besteht ein Kol-\n       legialorgan aus mehr als 10 ordentlichen Mitgliedern ist eine stellvertretende Schriftführerin*ein stell-\n       vertretender Schriftführer zu wählen, beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertretung zu wäh-\n       len, ist ein*e zweite*r Stellvertreter*in zu wählen.\n§ G.4 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so gesetz-\n       lich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ G.5 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung dauert\n       bei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur Zweck-\n       erreichung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung, endet\n       die Funktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL\n§ G.6 Die Wahl ist bei Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von der/vom Vorsitzenden des ab-\n       tretenden Kollegialorgans zu leiten. Die Wahl ist jedenfalls in der konstituierenden Sitzung eines Kolle-\n       gialorganes durchzuführen.\n§ G.7 Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der ers-\n       ten Stellvertreterin/vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ G.8 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl der/des\n       Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der Voraussetzun-\n       gen nach § G.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters sowie der\n       Schriftführung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den einzelnen\n       Teilwahlen eingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ G.9 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\n       zweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die stellver-\n       tretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen abzustimmen.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 16"
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            "index": 94,
            "text": "95\n§ G.10 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kollegial-\n       organes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/\n       Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer gültig, wenn zu-\n       mindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend sind.\n§ G.11 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines Kolle-\n       gialorganes im ersten Wahlgang als Konsensquorum die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder\n       dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten Wahlgang dieses\n       Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem nur mehr die bei-\n       den Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren Mitgliedern, die\n       stimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen, zumindest die\n       relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang keine Entschei-\n       dung, entscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ G.12 Die Teilwahlen erfolgen geheim, persönlich und unmittelbar.\n§ G.13 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Gesamtzahl der\n       abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden Kandidatin/\n       Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § G.11\n       dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die Wahllei-\n       terin/Der Wahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch je ein\n       Mitglied jeder im Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von diesen ist\n       das Wahlergebnis einstimmig zu bestätigen.\n§ G.14 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffent-\n       lichen.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL\n§ G.15 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. TEILSTÜCK: AUSSCHEIDEN AUS DER FUNKTION DES VORSITZES/DER STELLVERTRETUNG SOWIE DER\nSCHRIFTFÜHRUNG\n§ G.16 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten oder\n       zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die Mit-\n       gliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters\n       hat dies keine Auswirkung.\n§ G.17 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung\n       muss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden und ist an den\n       Vorsitz des Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese haben eine au-\n       ßerordentliche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung des Senates mit entsprechenden Tagesordnungs-\n       punkten einzuberufen.\n§ G.18 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung\n       darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden. Soll von der\n       Funktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem an Jahren\n       ältesten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ G.19 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf eines\n       Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines Konsensquo-\n       rums von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 17"
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            "index": 95,
            "text": "96\n§ G.20 Die/Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der Schriftfüh-\n       rer kann während der Funktionsperiode jederzeit ihren/seinen Rücktritt aus der Funktion des Vorsitzes/\n       der Stellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Kollegialor-\n       gan schriftlich (an den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der Rücktritt aus\n       der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als Mitglied\n       dieses Kollegialorganes.\n§ G.21 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im Mit-\n       teilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der Funktion\n       des Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes bzw. der\n       Stellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.\nVIII. Abschnitt – Wahl und Entsendung in Organe & Einzelbestellungen\n       durch Obergremien oder Kurien („subsidiäre Wahlordnung“)\n1. TEILSTÜCK: WAHLZIEL, WAHLRECHT UND FUNKTIONSPERIODE\n§ H.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl oder Entsendung in Organe und/oder sind Einzelbestellungen\n       der Medizinischen Universität Graz.\n§ H.2 Die subsidiäre Wahlordnung gilt\n             (a) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, sofern durch\n                  gesetzliche Vorschrift ein Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestel-\n                  lung“) Personen in ein Untergremium oder universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt\n                  werden; und\n             (b) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitglieder, sofern durch\n                  Vorschrift aus dem Organisationsplan oder der Satzung der Medizinischen Universität Graz ein\n                  Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“) Personen in ein Unter-\n                  gremium oder ein universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt.\n§ H.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsperiode, allenfalls die Art der Bestellung durch Ku-\n       rien werden gesetzlich geregelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n       –     Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 19 (2) Z 2 UG iVm §§ 12 ff des Satzungsteiles\n             Studienrechtliche Bestimmungen: Geheime Wahl durch den Senat aus dem Kreis der qualifizierten\n             Universitätsangehörigen; Funktionsperiode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind qualifizierte\n             Universitätsangehörige und jedenfalls auch das für Studium und Lehre zuständige Rektoratsmit-\n             glied; die Mitglieder der Personengruppen lt. § 94 (2) Z 2 UG und § 94 (1) Z 1 UG führen bei dieser\n             Wahl zwei Stimmen.\n       –     Schiedskommission nach § 43 UG: 6 Mitglieder; Entsendung je eines männlichen und eines weib-\n             lichen Mitgliedes durch den Senat, durch den Universitätsrat und durch den Arbeitskreis für Gleich-\n             behandlungsfragen; Funktionsperiode von 2 Jahren; dabei ist zu beachten, dass zumindest zwei\n             rechtskundige Personen zu entsenden sind; Nominierung je eines Ersatzmitgliedes durch Universi-\n             tätsrat, Senat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.\n       –     Ethikkommission nach § 30 UG: maximal 15 Mitglieder; Entsendung durch den Senat; Funktionspe-\n             riode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind die in § 8c (4) KAKuG genannten Personen(grup-\n             pen).\n       –     Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach § 42 UG und der Satzung.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 18"
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            "text": "97\n      –     Curricularkommissionen nach § 25 (8) Z 3 UG: 9, 8 oder 6 Mitglieder gem. Satzung; Einsetzung\n            durch Senat, Funktionsperiode von 3 Jahren; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen\n            im Ver- hältnis 2:3:4 (bei Humanmedizin, Zahnmedizin & Pflegewissenschaften), 3:3:2 (Doktorat\n            und Postgraduale Ausbildungen) bzw. 1:3:2 (Psychotherapie) Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2)\n            Z 1 UG); Universitätsdozent*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie\n            Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG).\n      –     Habilitationskommissionen nach § 103 UG: 7 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperio-\n            de bis zur Zweckerfüllung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 4:2:1\n            Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2) Z 1 UG); Universitätsdozent*innen und wissenschaftliche Mit-\n            arbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG);\n      –     Berufungskommissionen nach § 98 UG: 9 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperiode\n            bis zur Zweckerreichung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 5:3:1\n            Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2) Z 1 UG); Universitätsdozent*innen und wissenschaftliche Mit-\n            arbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG);\n      –     Von nach der Satzung oder dem Organisationsplan eingerichteten dauerhaften Gremien oder Be-\n            stellungen sind die Art der Wahl bzw. Bestellung, das oder die entsendenden Obergremien bzw.\n            Kurien, die Funktionsperiode sowie die passive Wahlberechtigung in der Satzung oder dem Orga-\n            nisationsplan festzulegen.\n2. TEILSTÜCK: WAHLLEITUNG, VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHL, BESTELLUNG ODER\nEINSETZUNG\n§ H.4 Die Personengruppen sind von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich zur\n      Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung mit zeitlicher Befristung aufzufordern.\n§ H.5 Die Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-profes-\n      soren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs-\n      und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die jeweiligen Personengruppen selbst.\n      Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der Hochschülerinnen- und Hochschüler-\n      schaft an der Medizinischen Universität Graz entsandt, gewählt, bestellt oder eingesetzt.\n§ H.6 Für Wahlen, Bestellungen, Einsetzungen oder Entsendungen, bei welchen nicht die Personengruppen\n      wahl-/bestellungs-/einsetzung-/entsendungsberechtigt sind oder nicht detaillierte Bestimmungen in der\n      Wahlordnung enthalten sind, sind die Bestimmungen des Teilstücks F dieser Wahlordnung für die Wahl\n      der Mitglieder des Universitätsrates durch den Senat sinngemäß anzuwenden.\n§ H.7 Das Ergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Obergremiums im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n      Universität Graz zu veröffentlichen.\n3. TEILSTÜCK: ANFECHTUNG DER WAHL\n§ H.8 Anfechtungen von Wahlen und Bestellungen nach diesem Hauptstück sind unzulässig.\n                      Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 19"
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            "index": 97,
            "text": "98\n4. TEILSTÜCK: ABBERUFUNG, AUSSCHEIDEN UND RÜCKTRITT VON MITGLIEDERN IN ORGANEN UND\nEINZELBESTELLTEN DURCH OBERGREMIEN ODER KURIEN\n§ H.9 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person (ausge-\n       nommen Mitglieder der Studierendenkurie) kann wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer straf-\n       gerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines\n       begründeten Vertrauensverlustes durch das wählende bzw. bestellende Obergremium – im Falle der\n       Kurienbestellung, durch diese - abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hier-\n       für hat ein schriftlicher begründeter Antrag eines Drittels der Mitglieder des Obergremiums – im Falle\n       der Kurienbestellung, durch ein Mitglied dieser Kurie - vorzuliegen, der an die Vorsitzende/den Vorsit-\n       zenden des Obergremiums zu richten ist. Diese/Dieser hat zeitgerecht den Antrag in der Tagesordnung\n       zur nächsten Sitzung anzukündigen. So turnusmäßig keine Sitzung binnen zwei Wochen ab Erhalt des An-\n       trages anberaumt ist, so hat sie/er frühestens binnen einer Woche und höchstens binnen zwei Wochen\n       einen eigenen Abberufungstermin anzuberaumen. Über den Antrag ist im Obergremium – im Falle der\n       Kurienbestellung durch die zuständige Kurie – ehestmöglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\n       Obergremiums bzw. der zuständigen Kurie über die Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewähl-\n       ten oder bestellten Person bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Obergremiums bzw. der\n       zuständigen Kurie.\n§ H.10 Der Rücktritt einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person ist bei dauerhaft einge-\n       richteten Gremien jederzeit möglich, außer es ist gesetzlich anderes bestimmt oder der Rücktritt erfolgt\n       zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist\n       durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Obergremiums auszuüben.\n§ H.11 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person scheidet\n       jedenfalls durch Tod oder Verlust der Zugehörigkeit zur Kurie aus dem jeweiligen Gremium aus. Letzterer\n       ist gegenüber der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich bekanntzugeben.\n§ H.12 Jede Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person (ausgenommen Mit-\n       glieder der Studierendenkurie) ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu ma-\n       chen. Falls für das ausscheidende Mitglied ein Ersatzmitglied besteht, übernimmt dieses für die restliche\n       Funktionsperiode die Funktion des abberufenen/ausgeschiedenen Mitgliedes.\nIX. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen\n§ I.13 Die Hauptstücke G - I des Satzungsteiles Wahlordnung treten mit der Kundmachung im Mitteilungsblatt\n       der Medizinischen Universität Graz in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptstücke F - K des Satzungsteiles\n       Wahlordnung, MTBl, 23. Stk, RN 87 vom 6.7.2005, in der Fassung MTBl, 14. Stk, RN 80 vom 1.4.2009,\n       außer Kraft.\n                        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 20"
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            "bulletin": {
                "id": 12875,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "15",
                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 98,
            "text": "99\n100.       Ausschreibung von Stellen\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n                                                                                                 MTBl. vom 22.01.2025, StJ 2024/25, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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