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                "id": 12875,
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                "issue": "15",
                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 59,
            "text": "60\nVI. Abschnitt – Prüfungen\n§ 41. Allgemeine Bestimmungen für Prüfungen\nDer Studienerfolg wird durch die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten (Bachelorarbeit,\nDiplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) festgestellt (§ 72 (1) UG idgF).\n      (1)    Prüfungen dienen dem Nachweis des in einer Lehrveranstaltung erworbenen Wissens. Die Beur-\n             teilung erfolgt nach § 72 (2) und (3) UG idgF.\n      (2)    Die Inhalte von Lehrveranstaltungen sowie die Beurteilungskriterien von Prüfungen sind entspre-\n             chend den Curricula und den jeweils gültigen Lernzielkatalogen der Medizinischen Universität Graz\n             zu Semesterbeginn festzulegen und zu veröffentlichen.\n      (3)    Mündliche Prüfungen sind gemäß § 79 (2) UG idgF öffentlich abzuhalten. Sie sind in strukturierter\n             Weise durchzuführen und zu protokollieren. Gem. § 79 Abs 2 UG kann der Zutritt von dem*der\n             Prüfer*in bzw. dem*der Vorsitzenden der Prüfungskommission erforderlichenfalls auf eine den\n             räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden. Sind keine Zu-\n             hörer*innen anwesend, ist von der*dem Prüfer*in ein*e Zuhörer*in beizuziehen.\n      (4)    Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten\n             sind.\n      (5)    Kommissionelle Prüfungen sind mündliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung, die vor einer Prü-\n             fungskommission abgehalten werden. Die Prüfungskommission wird von der Dekanin/dem Dekan\n             für studienrechtliche Angelegenheiten bestellt. Bei der kommissionellen Prüfung sind die Bestim-\n             mungen des § 79 (2) UG idgF zu beachten.\n      (6)    Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang zu absolvieren sind und dem\n             Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung dienen. Diese sind\n             in den Curricula auszuweisen.\n      (7)    Kommissionelle Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die vor einer Prüfungskommission abzulegen\n             sind und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung die-\n             nen. Diese sind in den Curricula auszuweisen.\n      (8)    Rigorosen sind Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurtei-\n             lung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.\n      (9)    Kommissionelle Prüfungen sind in den Curricula in der Prüfungsordnung festzulegen.\n      (10) Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UG idgF negativ beurteilte Prüfungen viermal wieder-\n             holen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in\n             Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden\n             gilt dies gemäß § 77 (3) UG idgF auch ab der zweiten Wiederholung.\n      (11) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zur Abhaltung von Prüfungen\n             Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß §§ 97, 103 und 104\n             UG idgF jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Die Dekanin/ der Dekan für stu-\n             dienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer an-\n             erkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den\n             Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Prüfungen heranzuziehen, wenn de-\n             ren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis im Sinn des aufgeführten Personenkreises gleichwertig ist.\n      (12) Bei Bedarf ist die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten berechtigt, wissen-\n             schaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prü-\n             fer für Universitätslehrgänge heran zu ziehen.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 21"
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            "bulletin": {
                "id": 12875,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "15",
                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 60,
            "text": "61\n§ 42. Prüfungsarten\nUm die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte und Lernziele zu überprüfen, kommen verschiede-\nne Prüfungsarten zum Einsatz. Dadurch können in einem Prüfungsvorgang auch verschiedene Prüfungsarten\neingesetzt werden. Weitere Prüfungsarten außer den folgend angeführten sind möglich und gegebenenfalls\nin den Curricula festzulegen. Die Bestimmung der Prüfungsart obliegt der Leiterin/dem Leiter der Lehrveran-\nstaltung in Absprache mit eventuell weiteren, in dieser Lehrveranstaltung vertretenen Fächern.\n§ 43. Schriftliche Prüfungen\nSchriftliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung können verschiedene Prüfungsarten aufweisen.\n      (1)     Multiple Choice Prüfungen (MC);\n      (2)     Short Essay Assessment (SEA) und Short Answer (SA);\n      (3)     Seminararbeiten;\n      (4)     Fallberichte und -vignetten;\n      (5)     Andere, in den Prüfungsordnungen der Curricula festgehaltene Prüfungsmodi, sind zulässig.\nDie von den Studierenden eigenständig verfassten schriftlichen Prüfungen gemäß (3) und (4) werden stichpro-\nbenartig oder im Verdachtsfall einer Plagiatsüberprüfung unterzogen. Stellen sich diese Prüfungen als Plagiat\nheraus, sind die Bestimmungen der Satzung § 59 anzuwenden.\n§ 44. Mündliche Prüfungen\n      (1)     Mündliche Prüfungen kommen bei verschiedenen Lehrveranstaltungsarten zum Einsatz.\n      (2)     Mündliche und kommissionelle mündliche Prüfungen können unter Verwendung technischer Ein-\n              richtungen zur Wort- und Bildübertragung (zB. Webex) abgehalten werden, wenn folgende Vor-\n              gaben erfüllt werden:\n              1.   Der*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der Prüfungskommission und der*die Studierende stim-\n                   men der elektronischen Durchführung der Prüfung zu und führen einen Testlauf durch, um die\n                   technischen Gegebenheiten zu überprüfen. Stimme, Mimik und Gestik müssen realitätsgetreu\n                   wahrnehmbar sein. Die Zustimmung des*der Prüfer*in bzw. der Mitglieder der Prüfungskom-\n                   mission und der*des Studierenden ist im Prüfungsprotokoll festzuhalten.\n              2.   Zu Beginn der Prüfung ist die Identität der*des Studierenden zu überprüfen. Dies kann zum\n                   Beispiel dadurch erfolgen, dass die*der Studierende einen Studierendenausweis oder einen\n                   anderen amtlichen Lichtbildausweis in die Kamera hält.\n              3.   Der*die Prüfer*in bzw. der*die Vorsitzende der Prüfungskommission bestätigt nach der Prü-\n                   fung im Prüfungsprotokoll, dass der*die Studierende (sowie die Mitglieder der Prüfungskom-\n                   mission bei kommissionellen Prüfungen) während des Prüfungsvorgangs unter wechselseiti-\n                   ger Hörbarkeit und gegenseitiger Sichtbarkeit anwesend (zugeschaltet) war/waren und die\n                   Prüfung daher ordnungsgemäß stattgefunden hat. Etwaige Unterbrechungen der Prüfung\n                   werden mit Uhrzeitangaben im Prüfungsprotokoll niedergeschrieben.\n              4.   Da es sich um einen öffentlichen Prüfungsvorgang handelt, können auch weitere Zuhörer*in-\n                   nen zugeschaltet werden. Fragen sind dem*der Prüfer*in bzw. den Mitgliedern der Prüfungs-\n                   kommission vorbehalten. Die zur Prüfung antretende Person ist berechtigt, zur Prüfung eine\n                   weitere Person beizuziehen, die auf elektronischem Weg zugeschaltet oder auch im Aufent-\n                   haltsraum für den*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der Prüfungskommission sichtbar anwe-\n                   send sein kann.\n              5.   § 61 des Satzungsteils – Studienrechtliche Bestimmungen über das Erschleichen einer Prü-\n                   fungsleistung und die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gilt entsprechend. Bei der Verwen-\n                   dung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl\n                   der Prüfungsantritte anzurechnen. Der*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der Prüfungskom-\n        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 22"
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            "index": 61,
            "text": "62\n                  mission ist/sind berechtigt, die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu überprüfen.\n             6.   Bei technischen Problemen während der Prüfung hat der*die Prüfer*in bzw. der*die Vorsit-\n                  zende der Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfung abgebrochen oder weiterge-\n                  führt wird. Wird die Prüfung aufgrund der technischen Probleme abgebrochen, ist die Prüfung\n                  innerhalb einer Woche fortzusetzen. Bis zum Abbruch erbrachte Leistungen sind bei der Fort-\n                  setzung der Prüfung in die Beurteilung der Prüfung miteinzubeziehen. Ist eine Fortsetzung\n                  der Prüfung aufgrund der technischen Probleme nicht möglich, ist der abgebrochene Antritt\n                  nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.\n             7.   Der Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen der Med Uni Graz, insbesondere die §§ 49\n                  ff über Prüfungskommissionen sowie die Durchführung und Beurteilung von Prüfungen, ist\n                  anzuwenden.\n§ 45. Praktische Prüfungen\nZu den praktischen Prüfungen zählen insbesondere folgen Formate:\n      (1)    Objective Structured Clinical Examination (OSCE)\n      (2)    Direct Observation of Procedural Skills (DOPS)\n      (3)    Mini Clinical Evaluation Exercise (MiniCEX)\n§ 46. Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen\nDie Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in der Satzung §§ 42 bis 45 definierten Prü-\nfungsarten für die in jeweiligen Curricula vorgeschriebenen Prüfungen zusammen.\n§ 47. Prüfungstermine, Prüfungsanmeldung und Prüfungsverfahren\n      (1)    Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen\n             besteht. Prüfungstermine werden von der Organisationseinheit Studienmanagement geplant. Die\n             Prüfungstermine werden in der Folge den Lehrenden, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtli-\n             che Angelegenheiten und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen Uni-\n             versität Graz übermittelt, die dazu binnen einer Frist von vierzehn Tagen Stellung nehmen können.\n             Vor der endgültigen Festlegung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (Satzung § 3 (26) erfolgt\n             eine entsprechende Würdigung der allfällig eingelangten Stellungnahme/n.\n      (2)    Prüfungstermine sind gemäß § 76 Abs 3 UG idgF festzusetzen. Um den Studierenden die Einhal-\n             tung der in den Curricula festgelegten Studiendauer zu ermöglichen, dürfen zusätzliche Prüfungs-\n             termine auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.\n      (3)    Ergänzend zu (2) ist für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Folgendes festgelegt:\n             1.   Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des nächsten Mo-\n                  duls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen lehrveranstaltungsfreien Tag mit\n                  einem Prüfungstermin des Moduls geben. In Ausnahmefällen kann nach Maßgabe der Curricu-\n                  la, in Abstimmung mit der Curricularkommission davon Abstand genommen werden.\n             2.   Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der Semesterferien im Februar\n                  ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen. Eine Anmeldung zu diesem Prüfungster-\n                  min kann erfolgen, wenn für den vorangegangenen Prüfungstermin am Ende des Zeitslots 3\n                  keine Anmeldung erfolgte.\n             3.   Im Zeitraum der fünften und sechsten Woche vor Ende der Sommerferien ist ein Prüfungster-\n                  min für jedes Modul festzulegen.\n             4.   Für mündlich abgehaltene Modulprüfungen (dies gilt auch, wenn die Modulprüfung aus mehr\n                  als einem Prüfungsformat besteht) und ePrüfungen ist es zulässig, dass diese an bis zu 15\n                  Werktagen bei den Hautprüfungsterminen bzw. 10 Werktagen bei den Folgeterminen geplant\n                  werden, beginnend mit dem ersten, nach den Vorgaben gemäß Z 1 – 3 geplanten, Prüfungs-\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 23"
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 62,
            "text": "63\n            tag. Überschneidungen von mündlichen Prüfungsterminen mit Abhaltungsterminen von Lehr-\n            veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind von der jeweils gastgebenden Organisations-\n            einheit bzw. vom Lehrstuhl durch das Anbieten von entsprechenden Prüfungsterminen zu\n            vermeiden.\n       5.    Wenn die für die mündlich abgehaltenen Modulprüfungen (dies gilt auch, wenn die Modulprü-\n            fung aus mehr als einem Prüfungsformat besteht) zuständige/n Organisationseinheit/en bei\n            dem betroffenen Prüfungsslot an mehr als einer mündlich abgehaltenen Modulprüfung be-\n            teiligt ist/sind, ist es abweichend von den Vorgaben der Z 4 zulässig, dass eine der mündlichen\n            Modulprüfungen nicht an den nach Z 1 - 3 geplanten Terminen startet (aufeinanderfolgendes\n            Abhalten der Modulprüfungen). Die Gesamtdauer für die Abhaltung der Modulprüfungen darf\n            dabei aber nicht die in Z 1 - 3 und Z 4 definierten Vorgaben für Beginn und Ende des Prüfungs-\n            zeitraums überschreiten.\n(4)    Die Prüfungstermine sind zwei Wochen vor Beginn jedes Studienjahres in geeigneter Weise be-\n       kannt zu machen.\n(5)    Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, wel-\n       che frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden hat.\n(6)    Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen zwischen den Studie-\n       renden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig. Diese sind von den Prüferinnen und Prüfern\n       der Organisationseinheit Studienmanagement schriftlich spätestens eine Woche vor dem geplan-\n       ten Prüfungsantritt mitzuteilen.\n(7)    Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind jedenfalls bis zum\n       Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzuhalten.\n(8)    Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und sich für die Prüfun-\n       gen in der Organisationseinheit Studienmanagement innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist\n       anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF). Sind die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllt,\n       ist die Studierende/der Studierende für die Prüfung ohne Vorbehalt anzumelden. Sind die Voraus-\n       setzungen noch nicht erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung zur Prüfung. Stellt sich im\n       Zeitraum bis zum Einlangen der Beurteilung der Prüfung in der Organisationseinheit Studienma-\n       nagement heraus, dass die Voraussetzung nach wie vor nicht erfüllt ist, wird die Beurteilung annul-\n       liert. Der unter Vorbehalt absolvierte und annullierte Prüfungsantritt wird nicht auf die Anzahl der\n       Prüfungsantritte angerechnet.\n(9)    Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein, werden nicht be-\n       urteilt.\n(10) Die Studierenden sind berechtigt, im Rahmen der Anmeldung zu Prüfungen bei der Dekanin/dem\n       Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende Anträge zu stellen:\n       1.   Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode\n            abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinde-\n            rung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode\n            unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichen-\n            de Methode nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden\n            Prüfungsmethode ist in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1) Z 12 UG idgF).\n       2.   Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach Möglichkeit zu berück-\n            sichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte\n            Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der zulassenden Universität zum Studium, in dem die\n            Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der\n            Prüfung berechtigt ist, (§ 59 (1) Z 13 UG idgF).\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 24"
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            "index": 63,
            "text": "64\n      (11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu notwendigen Vo-\n             raussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das Recht auf die Ablegung der Prüfung\n             zu dem angemeldeten Termin. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauf-\n             tragen.\n      (12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag über das/die für\n             die Prüfunganmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform (MEDonline) ohne Angaben von\n             Gründen abzumelden.\n      (13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet ha-\n             ben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft ma-\n             chen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Organisationseinheit Studienmanagement\n             für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren. Objektiv\n             nachvollziehbare Gründe sind auf jeden Fall akut aufgetretene gesundheitliche Faktoren der/des\n             Studierenden, sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen Verwandten 1. Grades, welche durch\n             eine ärztliche Bestätigung in der Organisationseinheit Studienmanagement nachzuweisen sind.\n             Gibt die/der Studierende Gründe ein, welche hier nicht aufgeführt sind, entscheidet die Dekanin/\n             der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird die ärztliche Bestätigung oder Begrün-\n             dung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den nächsten darauf folgenden Prüfungstermin der\n             versäumten Prüfung vorgelegt, oder die Begründung durch die Dekanin/den Dekan für studien-\n             rechtliche Angelegenheiten abgelehnt, ist die/der Studierende für den nächsten Prüfungstermin\n             von der Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n§ 48. Prüfungskommissionen\n      (1)    Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegen-\n             heiten eine Prüfungskommission.\n      (2)    Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach\n             oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vor-\n             sitzenden der Prüfungskommission zu wählen.\n      (3)    Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der Dekan für studienrecht-\n             liche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Einem\n             allfälligen Antrag der Studierenden oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder\n             eines Prüfers, die oder der einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach\n             Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n      (4)    Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat sich die Prüfungs-\n             kommission abweichend von (2) aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.\n      (5)    Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n§ 49. Durchführung der Prüfungen\n      (1)    Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse\n             und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrver-\n             anstaltungen und die Lernziele Bedacht zu nehmen.\n      (2)    Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in entsprechend vorge-\n             sehenen Räumen abgehalten werden.\n      (3)    Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der Prüfung ist den Studie-\n             renden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind (Satzung § 58).\n      (4)    Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unver-\n             züglich der Organisationseinheit Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels automa-\n             tionsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der\n             Prüfungen zu sorgen.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 25"
        },
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                "id": 12875,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "15",
                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
            },
            "index": 64,
            "text": "65\n      (5)    Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung haben in einer nicht-\n             öffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern\n             derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit ge-\n             fasst. Die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen\n             Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der\n             Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung\n             zu berücksichtigen.\n      (6)    Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung eines Fa-\n             ches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der\n             Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzu-\n             runden und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung erfolgt unter\n             Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n      (7)    Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen Grund abbrechen,\n             werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte ange-\n             rechnet.\n      (8)    Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder dem Studierenden\n             auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Stu-\n             dierenden abgebrochen und diese nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird nicht auf die mögli-\n             chen Prüfungsantritte angerechnet.\n§ 50. Beurteilung von Prüfungen\n      (1)    Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden unmittelbar mitzutei-\n             len, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten besteht. Negative Beurteilungen sind\n             der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG idgF zu erläutern.\n      (2)    Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier Wochen abgeschlos-\n             sen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG idgF auszustellen. Innerhalb des Beurtei-\n             lungszeitraumes erfolgt die Beurteilung ohne jegliche Einflussnahme von dritter Seite.\n      (3)    Zusätzlich zu den Beurteilungen ist gemäß § 72 (2) UG idgF eine dem jeweils gültigen ECTS-Leit-\n             faden entsprechende Beurteilung zu vergeben.\n§ 51. Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln\nWerden unerlaubte Hilfsmittel bei Prüfungen verwendet gelten die Bestimmungen der Satzung § 58f.\nVII. Abschnitt – Abschlussarbeiten\n§ 52. Allgemeine Bestimmungen für Abschlussarbeiten\n      (1)    Bachelorarbeiten sind schriftliche Arbeiten, mit denen Studierende zeigen, dass sie in der Lage\n             sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit ein ausgewähltes Problem selbstständig, aber unter Betreu-\n             ung, nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustel-\n             len. Bachelorarbeiten werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst.\n      (2)    Diplomarbeiten und Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, mit denen Studierende zei-\n             gen, dass sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit, eine wissenschaftliche Fragestel-\n             lung aus dem Studium selbständig unter Betreuung nach wissenschaftlichen Methoden zu bear-\n             beiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n      (3)    Dissertationen sind wissenschaftlichen Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung zur selbststän-\n             digen Bewältigung neuer wissenschaftlicher Fragestellungen dienen und neue wissenschaftliche\n             Erkenntnisse ergeben. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 26"
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            "bulletin": {
                "id": 12875,
                "academic_year": "2024/25",
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            },
            "index": 65,
            "text": "66\n      (4)    Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen\n             des Urheberrechtsgesetzes idgF und der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzge-\n             setzes idgF sowie die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zu\n             beachten.\n      (5)    Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die Bestimmungen\n             der Satzungen § 60.\n§ 53. Bachelorarbeiten\nIn Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestim-\nmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF im Curriculum festzulegen.\n§ 54. Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss\n      (1)    Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum vermittelten Fächer zu ent-\n             nehmen. Im Curriculum kann eine darüberhinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt\n             werden. Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer\n             Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.\n             Es gelten die jeweiligen Richtlinien der Medizinischen Universität Graz zur Erstellung von Master-\n             und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss.\n      (2)    Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in der elektronischen\n             Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit zu stellen. Dabei sind eine Hauptbe-\n             treuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine etwaige Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und das ent-\n             sprechende Thema bekannt zu geben.\n      (3)    Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn der Bearbeitung\n             die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer der wissenschaftlichen Ar-\n             beit schriftlich bekannt gegeben.\n      (4)    Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin\n             oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin/dem Dekan für studien-\n             rechtliche Angelegenheiten schriftlich mitzuteilen und von dieser/diesem zu genehmigen.\n      (5)    Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n             Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen. Diese/dieser teilt die wissenschaftlichen Arbeiten\n             zwei Personen gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF zur Begutachtung zu, wobei eine/einer davon\n             die Betreuerin oder der Betreuer sein kann. Gleichermaßen qualifizierte Personen, die an einer\n             anderen in- oder ausländischen Universität tätig sind, dürfen als Begutachterin/Begutachter her-\n             angezogen werden. Die Begutachterin/der Begutachter darf in keiner Weise befangen sein. Diese\n             haben die wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.\n             Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht fristgerecht beurteilt, weist die Dekanin der Dekan für stu-\n             dienrechtliche Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit einer anderen in §§ 97, 103 und 104\n             UG idgF angeführten Personen zur Begutachtung zu.\n      (6)    Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten Bewertungsbogens und/\n             oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die Abschlussarbeit als „nicht genügend“ beurteilt, so\n             sind eine Begründung und gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n      (7)    Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur gleichen positiven\n             Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die Differenz der beiden Noten größer als Eins\n             und keine der Beurteilungen „nicht genügend“, so kann die Dekanin/der Dekan für studienrecht-\n             liche Angelegenheiten eine dritte Begutachtung beauftragen. Die Noten der vorgeschlagenen Be-\n             urteilungen sind zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Begutachtenden zu\n             dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergeb-\n             nis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 27"
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            "index": 66,
            "text": "67\n      (8)    Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die Diplomarbeit/Masterarbeit mit „nicht ge-\n             nügend“ , so ist diese unter Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen.\n             Wurden keine Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem neu gewähl-\n             ten Thema zu verfassen und einzureichen.\n§ 55. Dissertationen\n      (1)    Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die Betreuungsverhältnisse und Themen-\n             auswahl der Dissertationen.\n      (2)    Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der Betreuerin oder des Be-\n             treuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der Dekanin für Doktoratsstudien oder dem Dekan\n             für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n      (3)    Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die Beurteilungskriterien für die Disser-\n             tation sind in der jeweils geltenden „Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation“ festgehalten.\n             Die abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien bei\n             der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und von dieser/diesem zwei Gut-\n             achterinnen/Gutachtern vorzulegen. Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die eine Lehrbefugnis\n             gemäß § 103 UG idgF oder eine dieser gleichzusetzenden Qualifikation auf dem Gebiet der Disser-\n             tation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer Befangenheit unterliegen, werden\n             für Begutachtung herangezogen. Für Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein akti-\n             ves Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz haben.\n      (4)    Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten durchzu-\n             führen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen Kriterien und empfehlen die Annahme\n             oder die Ablehnung der Dissertation. Falls Revisionen der Dissertation für erforderlich gehalten\n             werden, können im Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die Dekanin/der\n             Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den Studierenden von der Er-\n             teilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die Möglichkeit, eine entsprechend\n             neu verfasste Arbeit einzureichen.\n      (5)    Kommt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aufgrund der beiden Gut-\n             achten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation abzulehnen ist, hat der/die Studierende die Möglich-\n             keit, die Dissertation nach einer grundlegenden Überarbeitung neu einzureichen. In diesem Fall\n             muss der/die Studierende eine schriftliche Stellungnahme zu den Kritikpunkten, die zur Ablehnung\n             der Dissertation geführt haben, übermitteln und eine detaillierte Darstellung der durchgeführten\n             Änderungen beilegen.\n      (6)    Nimmt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die Dissertation an, so ist\n             diese mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen. Lehnt die die Dekanin/der Dekan für studien-\n             rechtliche Angelegenheiten die Dissertation ab, so lautet die Beurteilung „ohne Erfolg teilgenom-\n             men“.\n      (7)     Wird die Dissertation von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten ange-\n             nommen, folgt das Abschlussrigorosum als mündliche Leistungsüberprüfung und als Verteidigung\n             der Dissertation.\n      (8)     Studierende sind berechtigt, sich zum Abschlussrigorosum in Form einer öffentlichen kommissio-\n             nellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n             1.   Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen der Pflicht- und Wahlfächer\n                  als ersten Teil des Rigorosums.\n             2.   Die Annahme der Dissertation durch die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche Angelegen-\n                  heiten.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 28"
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            "index": 67,
            "text": "68\nVIII. Abschnitt – Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und\n      Forschungsbetrieb\n§ 56. Definition und Prinzipien\n      (1)    Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen\n             gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Pra-\n             xis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie be-\n             stimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft\n             und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium (§ 2a (1) HS-\n             QSG).\n      (2)    Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethi-\n             scher Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben\n             und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wis-\n             senschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhal-\n             ten (§ 2a (2) HS-QSG).\n      (3)    Die Universität und ihre Angehörigen bekennen sich zur Einhaltung der guten wissenschaftlichen\n             Praxis. Eine Grundlage dafür stellen die „Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Stan-\n             dards für gute wissenschaftliche Praxis“ sowie die „Richtlinien der Österreichischen Agentur für\n             wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der\n             OeAWI)“ idgF dar.\n      (4)    In Anlehnung an die „Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für gute wissen-\n             schaftliche Praxis“ sowie „Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität\n             (OeAWI) zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ liegt ein wissenschaft-\n             liches Fehlverhalten dann vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig gegen Standards\n             der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen wird.\n      (5)    Jedenfalls als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist gem § 2a (3) HS-QSG, wenn je-\n             mand\n             1.   die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sa-\n                  botiert,\n             2.   unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen\n                  Künstlicher Intelligenz zählt,\n             3.   sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Er-\n                  stellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine\n                  von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);\n             4.   Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene aus-\n                  gibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Er-\n                  kenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die\n                  Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitie-\n                  ren, verwendet (Plagiat)\n             5.   ein eigenes beurteiltes oder publiziertes Werk ohne entsprechende Kennzeichnung durch ein\n                  Zitat wiederverwertet (Eigenplagiat) oder\n             6.   Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.\n      (6)    Zur Unterscheidung, ob im Einzelfall ein schwerwiegendes oder leichtes Plagiat vorliegt, sind ins-\n             besondere folgende Aspekte heranzuziehen: Quantität der Übernahmen absolut und in Relation\n             zur gesamten Arbeit, Übernahme ganzer Gedankengänge oder einzelner Formulierungen, geplan-\n             te und systematische Übernahmen (Vorsatz) oder Ausnützung einer Gelegenheit, „unsauberes Zi-\n             tieren“, Verschleierungen oder Übersetzungen.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 29"
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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
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            "index": 68,
            "text": "69\n§ 57. Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis\n       (1)    Zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis hat die Medizinische Universität Graz eine Om-\n              budsstelle für gute wissenschaftliche Praxis eingerichtet. Ihre Aufgaben und Arbeitsweise sind in\n              einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln.\n       (2)    Die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ist für die Erstellung und laufende Anpassung\n              der Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für gute wissenschaftliche Praxis\n              zuständig. Das Rektorat beschließt Änderungen der Richtlinie auf Vorschlag der Ombudsstelle.\n       (3)    Die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für gute wissenschaftliche Praxis\n              ist für sämtliche Angehörige der Medizinischen Universität Graz verbindlich.\nWISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI SCHRIFTLICHEN ARBEITEN IM RAHMEN\nVON LEHRVERANSTALTUNGEN\n§ 58. Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen\nUnter „Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen“ wird insbesondere auch die Verwendung unerlaubter Hilfs-\nmittel („Schummeln“) sowie die Prüfungsteilnahme unter fremder Identität verstanden. Dies unabhängig da-\nvon, ob dies bei schriftlichen oder mündlichen Prüfungen im Rahmen von nicht-prüfungsimmanenten Lehr-\nveranstaltungen oder bei Prüfungsleistungen im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen\ngeschieht. Im Rahmen der Prüfungsanmeldung und bzw. oder bei der Einlasskontrolle, ist den Studierenden\njedenfalls vorab zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind.\n§ 59. Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten bei schriftlichen Arbeiten im Rahmen von\nLehrveranstaltungen\nWird bei schriftlichen Seminararbeiten, Bachelorarbeiten oder Prüfungsarbeiten in prüfungsimmanenten Lehr-\nveranstaltungen und bei wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen ein wissenschaft-\nliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Feststellung folgendes:\n       (1)    Wird das wissenschaftliche Fehlverhalten vor Abgabe der schriftlichen Arbeit von der Leiterin/dem\n              Leiter der Lehrveranstaltung festgestellt, ist dieses zu protokollieren und es erfolgt ein dokumen-\n              tiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung und\n              der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, die Verpflich-\n              tung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Abgabe ohne Über-\n              arbeitung.\n       (2)    Wird wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Abgabe, insbesondere durch Überprüfung des Er-\n              gebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Leiterin/den Leiter der Lehrveranstaltung bzw.\n              nach Abgabe festgestellt, wird die schriftliche Arbeit negativ bewertet und auf die Anzahl der zu-\n              lässigen Prüfungsantritte angerechnet. Die Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n       (3)    Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung und vor Studienabschluss festgestellt,\n              wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach §\n              73 UG idgF für nichtig erklärt und auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerechnet. Die\n              Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n       (4)    Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des Studiums festge-\n              stellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n              für nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem\n              Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend auf dem Abschluss die-\n              ses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von\n              der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten abzuerkennen\n        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 30"
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            "index": 69,
            "text": "70\nWISSENSCHAFTLICHES FEHLVERHALTEN BEI ABSCHLUSSARBEITEN\n§ 60. Umgang mit Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistung bei Abschlussarbeiten\n(wissenschaftlichen Arbeiten)\nWird im Rahmen von Abschlussarbeiten ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, gilt in Abhängigkeit\nder zeitlichen Feststellung folgendes:\n      (1)     Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der schriftlichen\n              Arbeit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch zwischen der Betreuerin/dem Betreu-\n              er und der/dem Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, die Ver-\n              pflichtung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Einreichung\n              ohne Überarbeitung zu führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die\n              weitere Betreuung des aktuellen Themas verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen.\n              Die/der Studierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder neuen\n              Betreuer wählen. Die Dokumentation des verbindlichen Gespräches zwischen Betreuerin/Betreu-\n              er und der/dem Studierenden ist der Dekanin/ dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n              zu übermitteln.\n      (2)     Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung, insbesondere bei Über-\n              prüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Betreuerin/den Betreuer der wis-\n              senschaftlichen Arbeit oder nach Einreichung und bei Beurteilung von einem der Beurteilenden\n              festgestellt, so wird die schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die Dekanin/der Dekan\n              für studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren. Nach Anhörung der/des\n              Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der Abschlussarbeit durch das Rektorat gemein-\n              sam mit der Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis und die Dekanin/der Dekan für stu-\n              dienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz entscheidet das Rektorat über\n              die weitere Vorgangsweise.\n              1.   Die /der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die Betreuerin/der Betreuer\n                   kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung des aktuellen Themas durch die Studie-\n                   rende/den Studierenden verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Stu-\n                   dierende muss gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder einen neuen\n                   Betreuer wählen.\n              2.   Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid. Der Ausschluss\n                   vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei Semestern vom Rektorat verhängt werden.\n                   Der Ausschluss beginnt mit jenem Semester, das auf das Semester folgt, in dem das wissen-\n                   schaftliche Fehlverhalten festgestellt wird.\n      (3)     Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit und\n              vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n              Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu\n              jenen nach (2).\n      (4)     Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des Studiums festge-\n              stellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend auf dem Abschluss dieses Studi-\n              ums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den\n              Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 31"
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            "text": "71\nERSCHLEICHEN EINER PRÜFUNGSLEISTUNG/VERWENDUNG UNERLAUBTER\nHILFSMITTEL\n§ 61. Umgang mit anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei Prüfungsleistungen\n(Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter\nfremder Identität)\n      (1)     Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n              in Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n              1.   Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder beim Versuch\n                   der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt (ins-\n                   besondere Art und Verwendung der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll festzuhal-\n                   ten und das unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfung ist\n                   fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschlichene/unter Verwendung unerlaub-\n                   ter Hilfsmittel abgelegte Prüfungsleistung ist von den Prüfenden der Lehrveranstaltung nega-\n                   tiv zu beurteilen. Der Prüfungsantritt ist zu werten.\n              2.   Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung unter fremder\n                   Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für einen nicht an-\n                   wesende Studierende oder nicht anwesenden Studierenden deren/dessen Anwesenheit be-\n                   stätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich\n                   anwesenden Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem Aufsichtsperso-\n                   nal ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk\n                   über den Antritt unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über\n                   die studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung) auf-\n                   zuklären. Jene/jener Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war und\n                   deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle beteiligten\n                   Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu\n                   allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch erfolgt ist. Er-\n                   schleicht eine Studierende/ein Studierender eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Iden-\n                   tität für eine andere Studierende/anderen Studierenden oder werden Dokumente gefälscht,\n                   erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n              3.   Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und Prü-\n                   fungsteilnahme unter fremder Identität) nach der Beurteilung und vor Studienabschluss\n                   festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angele-\n                   genheiten nach § 73 UG idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss wiederholt\n                   werden. Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der\n                   Wiederholungen anzurechnen.\n              4.   Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter Hilfs-\n                   mittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach Abschluss des Studiums festge-\n                   stellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt. Der verliehene akademische Grad wird bescheid-\n                   mäßig von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern\n                   basierend auf dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde,\n                   ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden Universität abzuerkennen.\n              5.   Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die Möglichkeit innerhalb\n                   von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativ beurteilten Prüfung bei der Dekanin/dem De-\n                   kan für studienrechtliche Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu stel-\n                   len. Die/der Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung glaub-\n                   haft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten entscheidet\n                   darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung, die durch einen schweren Mangel aufgehoben\n                   wurde, ist nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. (§ 79 UG idgF)\n        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 32"
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            },
            "index": 71,
            "text": "72\n      (2)    Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt\n             folgendes:\n             Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung festgestellt, dass\n             die Teilnahme an derselben unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierenden-\n             ausweis bzw. wenn für eine nicht anwesende Studierende/einen nicht anwesenden Studierenden\n             eine Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die Identität der/\n             des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Von der/dem Lehrenden dieser Lehrver-\n             anstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen oder ein Aktenvermerk über Teilnahme\n             unter falscher Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über die studienrechtli-\n             chen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener\n             Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Lehrveranstaltung angemeldet war und deren/dessen\n             Identität vorgetäuscht wurde, erhält keine Anwesenheit und keine Erfolgsbeurteilung für diesen\n             Abhaltungstermin. Erschleicht eine Studierende/ein Studierender eine Anwesenheit durch Vorga-\n             be einer fremden Identität für eine andere Studierende/einen anderen Studierenden oder werden\n             Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n      (3)    Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der Einbringung eines\n             Antrages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\nIX. Abschnitt – Nostrifizierung\n§ 62. Antragstellung\n      (1)    Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines\n             inländischen ordentlichen Studiums.\n      (2)    Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung\n             zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder\n             des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.\n      (3)    Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\n             eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen\n             inländischen Universität einzubringen.\n      (4)    Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf Nostrifizierung festlegen.\n      (5)    Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium\n             und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.\n      (6)    Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n             1.   Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studi-\n                  ums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, wel-\n                  ches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;\n             2.   Original des Reisepasses;\n             3.   Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten\n                  Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Curricula, Stu-\n                  dienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl/ECTS-Anrechnungspunkte;\n             4.   Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit),\n                  Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbst verfasster deutsch- oder englischsprachi-\n                  ger Zusammenfassung;\n             5.   Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit er-\n                  sichtlich sind;\n             6.   Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der\n                  Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich er-\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 33"
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                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
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            "index": 72,
            "text": "73\n                  forderlich ist;\n             7.   Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines Zustellbevoll-\n                  mächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter Vollmacht) in\n                  Österreich zum Zwecke der Zustellung;\n             8.   Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er\n                  über die für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest\n                  Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass\n                  sie oder er zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse kei-\n                  ne Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;\n             9.   Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;\n             10. unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen Daten\n                  für die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die Medizinischen Uni-\n                  versitäten Graz, Innsbruck und Wien;\n             11. unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen Dokumen-\n                  tenüberprüfung an der ausländischen Universität;\n             12. Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber\n                  zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungs-\n                  pflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt Übersetzung\n                  und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am Stichprobentest;\n      (7)    Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original\n             oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird – in gerichtlich oder notariell beglau-\n             bigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst\n             sind – unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich be-\n             eidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für die Abgabe aller\n             Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.\n      (8)    Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann abgesehen werden,\n             wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann.\n      (9)    Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt, die Verpflichtung\n             zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibrin-\n             gung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten ver-\n             bunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.\n§ 63. Ermittlungsverfahren\nDie Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zu prüfen, ob das ausländische Studium so\naufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Ge-\nsamtausbildung vergleichbar und die Regelstudienzeit des Studiums nicht kürzer als 80 % der Regelstudienzeit\ndes entsprechenden inländischen Studiums an der Medizinischen Universität Graz ist.\n§ 64. Österreichweit akkordiertes Nostrifizierungsverfahren für Studien der Humanmedizin\n      (1)    Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn im Studium Lehrinhalte in\n             entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen vorhanden sind:\n             1.   Innere Medizin;\n             2.   Kinder- und Jugendheilkunde;\n             3.   Neurologie;\n             4.   Chirurgie;\n             5.   Gynäkologie;\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 34"
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            "index": 73,
            "text": "74\n       6.   Dermatologie;\n       7.   Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n       8.   Psychiatrie;\n       9.   Augenheilkunde;\n       10. Notfall- und Intensivmedizin;\n(2)    Auf Grund der durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann die Dekanin/der Dekan\n       für studienrechtliche Angelegenheiten:\n       1.   den Nostrifizierungsantrag abweisen, wenn festgestellt wurde, dass eine Vergleichbarkeit im\n            Hinblick auf das Gesamtergebnis der Ausbildung auch nicht durch die Vorschreibung von Auf-\n            lagen erreicht werden kann;\n       2.   ohne weitere Prüfung einen Nostrifizierungsbescheid unter Vorschreibung der jedenfalls ab-\n            zulegenden Prüfungen aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin aus-\n            stellen oder\n       3.   feststellen, dass zur inhaltlichen Prüfung ein schriftlicher und gegebenenfalls praktischer\n            Stichprobentest notwendig ist. Aufgrund des Testergebnisses und der vorgelegten Unterla-\n            gen kann der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Able-\n            gung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit inner-\n            halb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden, Frist aufgetragen werden.\n(3)    Der Stichprobentest erfolgt schriftlich über folgende Fachbereiche:\n       1.   Innere Medizin;\n       2.   Kinder- und Jugendheilkunde;\n       3.   Neurologie;\n       4.   Chirurgie;\n       5.   Gynäkologie;\n       6.   Dermatologie;\n       7.   Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n       8.   Psychiatrie;\n       9.   Augenheilkunde;\n       10. Notfall- und Intensivmedizin.\n(4)    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird ein gemeinsamer Stichprobentest der Medizinischen\n       Universitäten Innsbruck, Graz und Wien durchgeführt. Das Ergebnis des Stichprobentests ist für\n       alle Medizinischen Universitäten gültig und bindend.\n(5)    Ein Fachbereich des Stichprobentests gilt als positiv absolviert, wenn zumindest 60 % der Fragen\n       richtig beantwortet wurden.\n(6)    Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche nicht zumindest sechs Fachbereiche des Stich-\n       probentests positiv absolviert haben (sechs oder mehr), werden im Nostrifizierungsbescheid Prü-\n       fungen für die negativen Fachbereiche und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen\n       Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der\n       länderspezifischen Unterschiede sind Prüfungen aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Ge-\n       richtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 35"
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            "index": 74,
            "text": "75\n       (7)    Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche weniger als sechs Fachbereiche des Stich-\n              probentests positiv absolviert haben (fünf oder weniger), werden im Nostrifizierungsbescheid\n              Prüfungen des Regelstudiums und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vor-\n              geschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der länder-\n              spezifischen Unterschiede sind die Fachbereiche Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin jeden-\n              falls vorzuschreiben.\n§ 65. Sonstige Nostrifizierungsverfahren\nAls Beweismittel ist auch für andere Studien an der Medizinischen Universität Graz ein Stichprobentest in\nmündlicher oder/und schriftlicher und gegebenenfalls praktischer Form zulässig, um nähere Kenntnisse über\ndie Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.\n§ 66. Nostrifizierungsbescheid\n       (1)    Die Nostrifizierung ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten mit Be-\n              scheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der\n              ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die An-\n              tragstellerin/der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der\n              Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die\n              als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.\n       (2)    Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann der Nostrifizierungswerberin oder dem\n              Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anferti-\n              gung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden\n              Frist, aufgetragen werden.\n       (3)    Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte\n              Zeugnisse erschlichen worden ist.\n       (4)    Die Nostrifizierungstaxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizie-\n              rung abgewiesen oder zurückgezogen wird.\n§ 67. Allgemeines\n       (1)    Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne des UG idgF. Zur\n              Absolvierung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen werden die Nostrifizierungs-\n              werberinnen und Nostrifizierungswerber als außerordentliche Studierende zum Diplomstudium\n              der Humanmedizin bzw. zum Zahnmedizin zugelassen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit\n              beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentliche Studierende ausschließlich nach\n              Maßgabe verfügbarer Plätze möglich.\n       (2)    Die Bestimmungen des UG idgF über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Ar-\n              beiten sind im Nostrifizierungsverfahren selbst nicht anzuwenden. Der Stichprobentest ist keine\n              Prüfung gemäß UG idgF und kann nur einmal abgelegt werden.\n       (3)    Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber kann im Falle eines negativen Nos-\n              trifizierungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin und/\n              oder Zahnmedizin nach Maßgabe der Regelungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger\n              und/oder nach Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeverfahren für die Zulassung zu den Diplomstu-\n              dien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz stellen.\n        Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 36"
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            "index": 75,
            "text": "76\nX. Abschnitt - Studienbeitrag\n§ 68. Studienbeitrag\n      (1)    Ein Studienbeitrag ist gemäß den Bestimmungen des § 91 UG idgF zu entrichten.\n      (2)    Neben den in § 92 (1) UG idgF genannten Tatbeständen für den Erlass des Studienbeitrags kann\n             das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studierenden den Studienbeitrag für das laufende Se-\n             mester erlassen, wenn die oder der Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden\n             Semesters nachweist, dass sie/er für die Dauer des jeweiligen Semesters als Vertreterin/Vertreter\n             der Studierenden gemäß HSG idgF tätig war/ist. Der Nachweis ist dem jeweiligen Antrag beizu-\n             legen. Dieser Erlasstatbestand kann längstens für die Dauer von 4 Semestern geltend gemacht\n             werden.\n      (3)    Abweichend von § 91 (1) Z 3 UG idgF kann das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studieren-\n             den den Studienbeitrag für das laufende Semester erlassen, wenn die Studienbeitragspflicht nur\n             aufgrund der Überschreitung der für Erweiterungsstudien geltenden beitragsfreien Zeit von drei\n             Semestern entsteht und das Erweiterungsstudium neben dem ordentlichen Studium betrieben\n             wird.\n      (4)    Darüber hinaus wird ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nachweislich über ein Visum\n             D-Erwerb gemäß § 24 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF verfügen auf Antrag vom Rektorat\n             der Studienbeitrag für das erste Semester des PhD-Studiums erlassen. Das Visum D-Erwerb ist im\n             Zuge der Antragstellung persönlich und im Original in der Organisationseinheit Studienmanage-\n             ment vorzulegen.\n      (5)    Des Weiteren wird ordentlichen Studierenden, die nachweislich unter die Personengruppen ge-\n             mäß der Personengruppenverordnung 2018 (PersGV 2018) idgF fallen, sowie ordentlichen Studie-\n             renden aus Drittstaaten, die eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß\n             § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF nachweisen, und die aus diesem Grund\n             eine Gleichstellung mit österreichischen Studierenden hinsichtlich des Studienbeitrages gemäß §\n             91 Abs 1 UG erhalten haben und sich überdies in der beitragsfreien Zeit befinden, vom Rektorat\n             auf Antrag der Studienbeitrag für das laufende Semester erlassen.\n      (6)    Außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich für die Absolvierung einzelner Module von\n             Universitätslehrgängen als Weiterbildungsveranstaltung zugelassen sind, kann auf Antrag der ge-\n             mäß § 91 Abs 3 UG idgF vorgeschriebene Studienbeitrag vom Rektorat erlassen werden.\nXI. Abschnitt – Umgang mit gefährdenden Handlungen und schwierigen\n      Studierenden\n§ 69. Anwendungsfälle\n      (1)    Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes nicht dazu geeignet,\n             die ihnen gemäß § 49 (4) Ärztegesetz (ÄrzteG) idgF übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder nicht\n             geeignet bzw. nicht ausreichend vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den dazugehö-\n             rigen Lehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit PatientInnen-\n             kontakt - teilzunehmen, so sind diese durch die jeweiligen Lehrenden von der jeweiligen Lehrver-\n             anstaltung für den verbleibenden Tag auszuschließen.\n      (2)    Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände und/oder in Räum-\n             lichkeiten der Med Uni Graz auffällig im Sinn des (1), so können sie durch die jeweils zuständige\n             Organisationseinheitsleiterin /den jeweils zuständigen Organisationsleiter (bzw. bei Zuständig-\n             keitsüberschneidungen auch durch jeden/jede der zuständigen Organisationsleiterinnen und Or-\n             ganisationsleiter) von einem Aufenthalt auf dem betreffenden Gelände und/oder in den betref-\n             fenden Räumlichkeiten für den verbleibenden Tag ausgeschlossen werden.\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 37"
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                "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1"
            },
            "index": 76,
            "text": "77\n      (3)    Kommt der/die Studierende den Aufforderungen der/des Lehrenden bzw. der Organisationsein-\n             heitleiterin/dem Organisationseinheitsleiter gemäß Satzung § 69 (1) und (2) nicht nach, liegt es in\n             deren Ermessen zu entscheiden, ob die Notwendigkeit besteht, die Polizei zur Hilfe zu rufen. Das\n             Rektorat ist über diesen Vorfall zu verständigen.\n      (4)    Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden im Sinne der Satzung § 69 (1) und (2) wiederholt\n             auf und/oder sind diese Auffälligkeiten besonders gravierend (insbesondere Handlungen im Sinne\n             des § 68 (1) Z 8 UG idgF, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universi-\n             tätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen) so hat die Lehrveranstaltungs-\n             leiterin/der Lehrveranstaltungsleiter das für diese Angelegenheiten zuständige Rektoratsmitglied\n             von diesem Vorfall zu informieren. Dieses hat die Einsetzung eines Studienbeirates zur Vereinba-\n             rung von Lösungsmöglichkeiten bzw. individueller Lösungsmöglichkeiten zu veranlassen.\n§ 70. Studienbeirat\n      (1)    Im Falle von gravierenden und/oder wiederkehrenden Schwierigkeiten iSd Satzung § 69 (4) wird\n             unter dem Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für Studium und Lehre ad hoc ein Studienbei-\n             rat eingerichtet, der schnell und effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung für die Vize-\n             rektorin/den Vizerektor für Studium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen in disziplinären\n             Angelegenheiten im Rahmen des Studiums.\n      (2)    Der Studienbeirat setzt sich jedenfalls zusammen aus der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studi-\n             um und Lehre als Vorsitzende/m, einem/einer VertreterIn der Hochschülerinnen und Hochschü-\n             lerschaft an der Medizinischen Universität Graz sowie der Vorständin/dem Vorstand der Univer-\n             sitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie und/oder der Universitätsklinik für\n             Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Die Nominierung der Mitglieder, mit Ausnahme\n             derjenigen, die durch die Position definiert sind, erfolgt durch das Rektorat der Medizinischen\n             Universität Graz. Die Nominierung der Vertreterin/des Vertreters der ÖH erfolgt durch Letztere\n             selbst. Bei Bedarf können im Anlassfall weitere Personen vom Rektorat hinzugezogen werden.\n      (3)    Bestehende fachlich-medizinische Aufsichts- und Weisungsrechte im Bereich der Versorgung von\n             Patientinnen und Patienten bleiben unberührt.\n§ 71. Ausschluss vom Studium\n      (1)    Werden die mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen von der/dem Studierenden trotz\n             Einforderung durch den Studienbeirat nicht eingehalten oder zeigt die Vereinbarung keine Wir-\n             kung, so hat das zuständige Mitglied des Rektorates einmalig eine Ermahnung an die/den Studie-\n             renden ergehen zu lassen, welche jedenfalls darauf zu verweisen hat, dass bei weiterer Nicht-Ein-\n             haltung der mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen, durch Bescheid des Rektorates\n             der Ausschluss vom Studium für höchstens zwei Semester verfügt wird (§ 68 (1) Z 8 UG idgF).\n      (2)    Kann durch den Studienbeirat aufgrund der besonderen Schwere der Handlung und/oder der psy-\n             chischen Verfassung der/des Studierenden keine Vereinbarung getroffen werden, ist das Rektorat\n             berechtigt, durch Bescheid den Auschluss vom Studium für höchstens zwei Semester zu verfügen\n             (§ 68 (1) Z 8 UG idgF).\n       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 38"
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            "text": "78\n99.        Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 22.01.2025, auf Vorschlag des Rektorates vom\n14.01.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n                                                                                                 MTBl. vom 22.01.2025, StJ 2024/25, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "79\n       Med Uni\n       Graz\n                                                     Satzungsteil I.\n                                                      Wahlordnung\nI.    Abschnitt – Allgemeines\n§ A.1 Diese Wahlordnung regelt die Wahlen, Entsendungen, Abberufungen und Rücktritte in oder aus allen\n      per Gesetz, Satzung oder Organisationsplan geschaffenen Organe und Gremien der Medizinischen Uni-\n      versität Graz, sofern diese nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt werden.\n§ A.2 Dabei werden sowohl Wahlbestimmungen über allgemeine Wahlen zu Vertretungskörpern durch alle\n      oder große, abgrenzbare Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B. für Mitgliedschaft im Senat, Ver-\n      trauensärzte nach Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)), sondern auch für besondere Wahlen/\n      Bestellungen durch bereits demokratisch legitimierte Organe (z.B. für Mitgliedschaft im Universitätsrat,\n      Vorsitz eines Kollegialorganes) aufgestellt.\n§ A.3 Allgemeine Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des gleichen,\n      unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts. Die Vertretung durch Ersatzmitglieder\n      ist gemäß Geschäftsordnung zulässig. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses\n      Ersatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds.\n§ A.4 Besondere Wahlen an der Medizinischen Universität Graz erfolgen nach den Grundsätzen des gleichen\n      und geheimen Verhältniswahlrechts. Sie werden an sich mittelbar durch Mitglieder schon bestehender\n      gewählter oder bestellter Organe durchgeführt. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den nach-\n      folgenden Hauptstücken im II. Abschnitt dieser Wahlordnung.\n§ A.5 Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Konstituierung der neu gewählten Organe bis\n      zum Ende der Funktionsperiode der amtierenden Organe bzw. zu den gesetzlich vorgegebenen Termi-\n      nen möglich ist.\n§ A.6 Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahlen für Mitglieder und – soweit gesetzlich, in der Satzung\n      oder im Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz vorgeschrieben und zulässig –Ersatzmit-\n      glieder abschließend. Sie regelt auch die näheren Modalitäten über die Abberufung und den Rücktritt\n      der gewählten/bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie das Nachrücken oder den Ersatz von\n      Mitgliedern durch Ersatzmitglieder. Alle folgenden Regelungen gelten an sich immer nur für Mitglieder;\n      für Ersatzmitglieder gelten sie nur dann, wenn explizit auf diese Bezug genommen wird (wobei Ersatz-\n      mitglieder die Rechte eines Mitglieds haben, wenn sie ein Mitglied vertreten.\n§ A.7 Die vorliegende Wahlordnung regelt insbesondere nicht die formalen Bedingungen des Zusammenar-\n      beitens der einmal gewählten/entsandten Mitglieder der verschiedenen Organe und Gremien. Dies wird\n      – soweit nicht gesetzlich ohnehin der Regelungskompetenz einzelner Organe und Gremien vorbehalten\n      – durch die Geschäftsordnung (GO) des Senates der Medizinischen Universität Graz geregelt.\n§ A.8 Unterlagen über Wahlen gelten als Originale und sind zumindest 7 Jahre nach Beendigung der jeweili-\n      gen Wahl mit Sorgfalt zu archivieren.\n                       Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil I. Wahlordnung | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN99 | 1"
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