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Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen\n§ 1. Geltungsbereich\n (1) Dieser Satzungsteil (im Sinne einer Verordnung) regelt gemäß § 19 (2) Z 2, 4, (2a) und (2b) UG idgF\n sowohl studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teiles des UG idgF als auch die Ein-\n richtung und Aufgaben eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster\n Instanz zuständigen monokratischen Organs.\n (2) Auf diesen Satzungsteil sind die studienrechtlichen Bestimmungen der §§ 51 bis 93a UG idgF an-\n zuwenden.\n (3) Dieser Teil der Satzung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universi-\n tät Graz in Kraft.\n§ 2. Bildungsziele\n (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung\n mit der Wissenschaft. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden zu\n vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich\n sind. Die Lehre orientiert sich am Leitbild der Medizinischen Universität Graz und dient dem Trans-\n fer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Arbeitswelt.\n (2) Die Medizinische Universität Graz nimmt ihre Bildungsaufgaben wahr durch:\n 1. die wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Bachelor-, Master- und Diplomstudien;\n 2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien durch das He-\n ranführen zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften\n beizutragen;\n 3. die Heranführung an das biopsychosoziale Modell;\n 4. die Entwicklung der Fähigkeit, durch Reflexion von biomedizinischer Ethik zur Weiterwicklung\n und Erschließung der biomedizinischen Ethik beizutragen;\n 5. die Weiterbildungsangebote in den Universitätslehrgängen.\n (3) Bei der Gestaltung von Curricula sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:\n 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre;\n 2. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre) sowie die Verbindung\n von Wissenschaft und Kunst;\n 3. die Lernfreiheit;\n 4. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden;\n 5. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der Gesell-\n schaft unter Berücksichtigung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 1" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 40, "text": "41\n 6. die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Personengruppen im Hinblick auf Geschlecht,\n ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung so-\n wie im Hinblick auf Behinderung und/oder chronische Erkrankungen;\n 7. die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsberei-\n chen;\n 8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;\n 9. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und\n Absolventen einschließlich der Berufszugänge;\n 10. das biopsychosoziale Modell.\nII. Abschnitt - Studienrechtliche Organe\nSTUDIENANGELEGENHEITEN DES REKTORATES\n§ 3. Studienangelegenheiten des Rektorates:\n (1) Aufnahme der Studierenden (§ 22 (1) Z 8 UG idgF);\n (2) Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 22 (1) Z 9 UG idgF);\n (3) Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 (3) UG idgF (§ 22 (1) Z 9a UG idgF);\n (4) Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 22 (1)\n Z 10 UG idgF);\n (5) Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahmen zu den Curricula, Untersagung von Cur-\n ricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese\n nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international an-\n erkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der In-\n halt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder die Qualifizierung\n für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden\n erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curri-\n culums oder dessen Änderung, sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das\n Einvernehmen mit dem Senat herzustellen (§ 22 (1) Z 12 UG idgF);\n (6) Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Bescheid (§ 55 (3)\n UG idgF);\n (7) bescheidmäßige Zulassung zum jeweiligen Studium auf Antrag der/des Studierenden (§ 60 (1) UG\n idgF);\n (8) Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der Zulassung zum Stu-\n dium (§ 60 (3) UG idgF);\n (9) Festsetzung der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist sowie Abweichungen für Universi-\n tätslehrgänge (§ 61 (1) und (4) UG idgF);\n (10) Nichtigerklärung von Zulassungen zum Studium bei gleichzeitiger Zulassung für dasselbe Studium\n an mehr als einer Universität (§ 63 (8) UG idgF);\n (11) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnisse der Unterrichtsprache (§\n 63 (10) UG idgF);\n (12) Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen für die Zulassung im Einzelfall (§ 64 (1) Z\n 3, (4) UG idgF);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 2" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 41, "text": "42\n (13) Erlass von Regelungen zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem\n Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums, wenn dieses innerhalb der vorge-\n sehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§ 64 (5) UG idgF);\n (14) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer Rei-\n feprüfungszeugnisse (§ 64 (2) UG idgF);\n (15) Regelung der Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung durch Verordnung (§ 64a UG\n idgF);\n (16) Erlass einer Verordnung über das Absehen von der Studieneingangs- und Orientierungsphase (§\n 66 (1) UG idgF);\n (17) Bescheidmäßgie Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen bzw. außerordentli-\n chen Studien (§ 68 (1) Z 3, 8 und § 71 (1) Z 3, 4, 6 und 7 UG idgF);\n (18) Durchführung und Weiterentwicklung des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität\n Graz (§ 71c UG idgF);\n (19) Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags (§ 92 (2) UG idgF);\n (20) Verpflichtung von Studierenden zur nachträglichen Entrichtung des Studienbeitrags (§ 92 (3) UG\n idgF);\n (21) Verpflichtung von Studierenden zur Entrichtung des doppelten Studienbeitrags (§ 92 (4) UG idgF);\n (22) Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der Me-\n dizinischen Universität Graz eingerichteten Studien;\n (23) Beauftragung und Betrauung mit Lehre nach Maßgabe der Curricula unter Berücksichtigung von\n Evaluierungsergebnissen und auf Vorschlag der Leiterinnen und Leiter der Lehrstühle sowie der\n nicht-klinischen und klinischen wissenschaftlichen Organisationseinheiten, wobei die Information\n über die beabsichtigte Lehrbeauftragung und -betrauung durch das Rektorat mindestens drei Wo-\n chen vor der Lehrbeauftragung und -betrauung erfolgen muss;\n (24) Genehmigung von Lehrveranstaltungen über jene hinaus, die in den jeweiligen Curricula vorge-\n schrieben sind;\n (25) Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung\n der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur\n ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Curricula erforder-\n lich ist;\n (26) Die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (Satzung § 47);\n (27) Die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Prüfungen (Satzung\n § 47);\n (28) Bescheidmäßiger Ausschluss vom Studium für längstens 2 Semester aufgrund von schwerwiegen-\n dem vorsätzlichem wissenschaftlichen Fehlverhalten.\nSTUDIENANGELEGENHEITEN DES SENATES\n§ 4. Studienangelegenheiten des Senates:\n (1) Erlassung neuer und geänderter Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§ 25 (1) Z 10 UG\n idgF);\n (2) Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolven-\n ten von Universitätslehrgängen (§ 25 (1) Z 11 UG idgF);\n (3) Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren in Studienangelegenheiten\n (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 3" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 42, "text": "43\n (4) Einsetzung von entscheidungsbefugten Kollegialorganen für Studienangelegenheiten (Curricular-\n kommissionen - § 25 (7) UG idgF),\n (5) die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit dieser Kollegialorgane und die Genehmigung der\n Durchführung von Beschlüssen dieser Kollegialorgane (§ 25 (1) Z 15 und 16 UG idgF);\n (6) Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstal-\n tungsfreien Zeit (§ 52 UG idgF);\n (7) Festlegung der Zahl der möglichen Zulassungen von ausländischen Staatsangehörigen und Staa-\n tenlosen, die pro Semester zugelassen werden können (§ 63 (4) UG idgF);\n (8) Stellungnahme zu der durch das Rektorat beschlossenen Verordnung zum Aufnahmeverfahren bei\n besonders stark nachgefragten Studien (§ 71c (1) UG idgF);\n (9) Festlegung der Zeugnisformulare (§ 74 (2) UG idgF).\nDer Senat ist über alle Studienangelegenheiten zu informieren, welche in der Satzung nicht als explizit be-\nschriebener Punkt aufgelistet werden und dem Rektorat oder einem anderen Organ zugeordnet werden.\nCURRICULARKOMMISSIONEN\n§ 5. Einrichtung der Curricularkommissionen:\n (1) (1) Der Senat hat für die an der Universität eingerichteten Studien entscheidungsbefug-\n te Kollegial- organe in Form von Curricularkommissionen einzusetzen. Dabei ist es zulässig, einer\n Curricular- kommission die Zuständigkeit für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen.\n Die Curri- cularkommissionen sind einer Studienrichtung zuzuordnen. Die Curricularkommissionen\n bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern.\n (2) Folgende Curricularkommissionen sind jedenfalls an der Medizinischen Universität Graz eingerich-\n tet:\n 1. Humanmedizin;\n 2. Zahnmedizin;\n 3. Pflegewissenschaft;\n 4. Doktoratsstudien;\n 5. Postgraduale Ausbildungen;\n 6. Psychotherapie.\n (3) Neue Studienrichtungen können vom Senat mit einfacher Mehrheit der fachlich nächststehenden\n Curricularkommission zugewiesen werden, wenn keine neue Curricularkommission eingerichtet\n wird.\n (4) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 2:3:4 aus Vertreter*innen der folgenden\n Gruppen zusammen:\n 1. Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n 2. Universitätsdozent*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\n (5) Eingehende Bestimmungen zu den Sitzungsmodalitäten des Senates sowie der Unterkommissio-\n nen finden sich in der Geschäftsordnung des Senates der Medizinischen Universität Graz. Hinsicht-\n lich der Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation in\n den Sitzungen iSd § 20 Abs 3a UG wird auf § 6a der Geschäftsordnung des Senates der Medizini-\n schen Universität Graz verwiesen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 4" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 43, "text": "44\nDie Vertreter*innen der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom Senat zu wählen. Die Vertreter*innen\nder Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschüler*innenschaft an der Medizinischen Universität\nGraz zu entsenden.\n (6) Abweichend von Satzung § 5 (4) bestehen die Curricularkommissionen gemäß Satzung § 5 (2) Z\n 4 und 5 aus acht Mitgliedern, wobei diesen Curricularkommissionen nur Doktoratsstudien bzw.\n postgraduale Ausbildungen zugewiesen werden dürfen. Die folgenden Personengruppen sind im\n Verhältnis 3:3:2 in der Curricularkommission vertreten:\n 1. Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n 2. Universitätsdozent*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG idgF.\nDie Vertreter*innen der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom Senat zu wählen. Die Vertreter*innen\nder Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschüler*innenschaft an der Medizinischen Universität\nGraz zu entsenden.\n (7) Abweichend von Satzung § 5 (4) ist die Curricularkommission gemäß Satzung § 5 (2) Z 6 als inter-\n universitäre Curricularkommission gemeinsam mit der Karl-Franzens-Universität Graz eingerichtet\n und besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern (Anteil der Medizinischen Universität Graz: 6 Mitglie-\n der). Die folgenden Personengruppen sind im Verhältnis 4:4:4 in der Curricularkommission vertre-\n ten:\n 1. Universitätsprofessor*innen (§ 94 (2) Z 1 UG idgF) sowie\n 2. Universitätsdozent*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierende (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\nÜber die Zusammensetzung der Vertreter*innen der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen entscheiden die Se-\nnate der beteiligten Universitäten mittels Beschluss. Jeweils zwei Vertreter*innen der Studierenden (Z 3) sind\nvom zuständigen Organ der Hochschüler*innenschaft der Medizinischen Universität Graz sowie der Karl-Fran-\nzens-Universität Graz gemäß HSG 2014 idgF zu entsenden.\nDie Wahl, der Rücktritt sowie die Abberufung der Vertreter*innen der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen\nerfolgt nach den Bestimmungen jener Universität, von welcher die Vertreter*innen eingesetzt werden.\nIn der ersten konstituierenden Sitzung ist die*der Vorsitzende und die*der Stellvertreter*in mit einfacher\nMehrheit aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen, die*der die Sitzungen leitet und die Kommunikation zwi-\nschen den Universitäten sicherstellt.\nDie Funktionsperiode der Curricularkommission endet mit der gleichlaufenden Funktionsperiode der Senate\nder Medizinischen Universität Graz und der Karl-Franzens-Universität Graz. Nach Ablauf einer jeden Funktions-\nperiode haben die Senate der beiden Universitäten die Möglichkeit, sich mittels Beschluss gegen die neuerliche\nEinsetzung einer interuniversitären Curricularkommission auszusprechen.\n§ 6. Aufgaben der Curricularkommissionen:\n (1) Wahl und Abberufung der Sprecherin/ des Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Satzung\n § 5 (4) Z 1 und 2 bzw. (5) Z 1 und 2 erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Se-\n nates der Medizinischen Universität Graz;\n (2) Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin/des stellvertretenden Sprechers aus dem\n Kreis der Mitglieder gemäß Satzung § 5 (4) Z 3 bzw. (5) Z 3 nach den Bestimmungen der Wahlord-\n nung der Medizinischen Universität Graz, außer die Personengruppe verzichtet darauf;\n (3) Erstellung der Curricula nach Maßgabe des § 58 UG idgF;\n (4) Änderungen der Curricula entsprechend der Satzung §§ 32, 39;\n (5) Stellungnahme zu Anträgen Studierender auf Zulassung zu individuellen Bachelor-, Master- und\n Diplomstudien (§ 55 UG idgF);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 5" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 44, "text": "45\n (6) Beratung der Dekanin bzw. des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten bezüglich (Vor)an-\n erkennungen von Studienleistungen, welche Studierende an anderen in- oder ausländischen Uni-\n versitäten erbringen (§ 78 UG idgF);\n (7) Beratung des Senats bei der Erstellung von Gutachten (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n (8) Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien für die Curricular-\n kommissionen (§ 25 (1) Z 15 UG idgF).\nZum Zwecke der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen der Curricularkommissionen werden der Vize-\nrektorin bzw. dem Vizerektor für Studium und Lehre sowie der Dekanin bzw. dem Dekan für studienrechtliche\nAngelegenheiten die Sitzungstermine sowie die jeweilige Tagesordnung übermittelt.\nDEKAN*IN FÜR DOKTORATSSTUDIEN\nFür Koordination und Agenden der Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität Graz ist ein*e Dekan*in\nfür Doktoratsstudien verantwortlich.\n§ 7. Unvereinbarkeit\nDer*die Dekan*in für Doktoratsstudien und der*die Stellvertreter*in sollten nicht gleichzeitig Mitglieder des\nRektorates, des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der Curricularkommission für Doktoratsstudien, oder\nVorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n§ 8. Wahl und Funktionsperiode des*der Dekan*in für Doktoratsstudien\n (1) Der*die Dekan*in für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen mit dem*der Rektor*in\n für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt des neu gewählten De-\n kans* der neu gewählten Dekanin für Doktoratsstudien, aus dem Kreis der habilitierten Universi-\n tätsangehörigen gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu entneh-\n men, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Die Vertreter*innen im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei\n Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwen-\n dig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten\n Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative Mehr-\n heit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los.\n (3) Die Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für Doktoratsstudien und des Stellvertreters*der\n Stellvertreterin beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der Funk-\n tionsperiode übt der*die Dekan*in für Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis zur Neube-\n stellung seine*ihre Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 9. Abberufung des Dekans*der Dekanin für Doktoratsstudien\nDer*die Dekan*in für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode mit Zwei-\ndrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag des Rektors*der Rektorin, abberufen werden. Die\nVertreter*innen im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen\n§ 10. Vizedekan*innen für Doktoratsstudien\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin*des Dekans für Doktoratsstudien werden ein bis\n max. zwei Vizedekan*innen für Doktoratsstudien aus dem Kreis der habilitierten Universitätsange-\n hörigen gewählt, wobei der*die Dekan*in für Doktoratsstudien ein Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufungder*die Vizedekan*innen für Doktoratsstudien gelten die Bestim-\n mungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 6" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 45, "text": "46\n (3) Für den zweiten Stellvertreter*die zweite Stellvertreterin des Dekans*der Dekanin für Doktoratss-\n tudien wird abweichend von § 8 (3) festgelegt, dass eine Bestellung auch während der laufenden\n Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für Doktoratsstudien möglich ist, wobei dessen*deren\n Funktionsperiode der verbleibenden Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für Doktoratsstu-\n dien entspricht.\n§ 11. Aufgaben des Dekans*der Dekanin für Doktoratsstudien\n (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine Durchführungsrichtlinie für Doktoratss-\n tudien;\n (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der thematischen Programme/\n Doctoral Schools gemäß den Curricula für die Doktoratsstudien;\n (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral Schools und aufgrund\n eines Begutachtungsverfahrens;\n (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der Vorschläge für die Vergabe\n von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-Programme;\n (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF sowie von fachlich\n qualifizierten Expert*innen mit der Betreuung von Dissertationen, die Zuweisung von Dissertan-\n tinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegennahme der Disserta-\n tionsvereinbarung;\n (6) Vorschläge für programmübergreifende Lehrveranstaltungen in den Doktoratsstudien gemäß den\n Curricula zur Approbation durch die Curricularkommission;\n (7) Betreuung und Beratung der Doktorats-Studierenden in allgemeinen Angelegenheiten;\n (8) Inhaltliche Konzeption der öffentlichen Präsentationen der Doktoratsstudien (z.B. „Doctoral Day“);\n (9) Erstellung von Vorschlägen zur Beauftragung und Betrauung für Lehrveranstaltungen der Dokto-\n ratsstudien an den*die Vizerektor*in für Studium und Lehre;\n (10) Regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr, Erstellung von Arbeitsberichten an das Rektorat\n und den Senat;\n (11) Mitwirkung an Evaluation und Qualitätssicherung der Doktoratsstudien.\nDEKAN*IN FÜR STUDIENRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN\nFür die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz wird ein monokratisches Organ ge-\nmäß § 19 (2) UG idgF in Form eines Dekans*einer Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten eingerichtet.\n§ 12. Unvereinbarkeit\nDer*die Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten sowie dessen*deren Stellvertretung sollten nicht\ngleichzeitig Mitglieder des Senates, stimmberechtigte Mitglieder der Curricularkommissionen oder Vorsitzen-\nde bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n§ 13. Wahl und Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten\n (1) Der*die Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten wird vom Senat nach Stellungnahme\n des Rektorates für eine Funktionsperiode von drei Jahren, jedenfalls bis zum Amtsantritt des neu\n gewählten Dekans*der neu gewählten Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten, aus dem\n Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei der*die Vizerektor*in für Studium\n und Lehre jedenfalls zur Wahl steht. Die geforderte Qualifikation ist dem Anforderungsprofil zu\n entnehmen, das vor jedem Wahlgang der Wahlankündigung beigelegt wird.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 7" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 46, "text": "47\n (2) Der Senat übermittelt einen Wahlvorschlag an das Rektorat, welches das Recht hat, innerhalb von\n drei Wochen eine Stellungnahme zum Wahlvorschlag für den*die Dekan*in für studienrechtliche\n Angelegenheiten abzugeben.\n (3) Die Vertreter*innen im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei\n Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwen-\n dig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten\n Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative Mehr-\n heit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los.\n (4) Die Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten beträgt drei\n Jahre. Die mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode übt\n der*die Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten bzw. die Stellvertretung bis zur Neube-\n stellung seine*ihre Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 14. Abberufung des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten\nDer*die Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten kann vom Senat vor Ablauf seiner*ihrer Funktions-\nperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die Vertreter*innen im Senat entsprechend der Satzung\n§ 5 (4) Z 2 und 3 führen bei der Abwahl zwei Stimmen.\n§ 15. Vizedekan*innen für studienrechtliche Angelegenheiten\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten\n werden ein bis max. zwei Vizedekan*innen für studienrechtliche Angelegenheiten aus dem Kreis\n der qualifizierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei der*die Dekan*in für studienrechtliche\n Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung der Vizedekan*innen für studienrechtliche Angelegenheiten gelten\n die Bestimmungen Satzung § 12 und § 13 sinngemäß.\n (3) Für den zweiten Stellvertreter*die zweite Stellvertreterin* des Dekans*der Dekanin für studien-\n rechtliche Angelegenheiten wird abweichend von § 13 (4) festgelegt, dass eine Bestellung auch\n während der laufenden Funktionsperiode des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angele-\n genheiten möglich ist, wobei deren*dessen Funktionsperiode der verbleibenden Funktionsperio-\n de des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten entspricht.\n§ 16. Delegation von Aufgaben des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten bzw. dessen*\nderen Stellvertretung\nDer*die Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten kann die unter Satzung § 17 (10) angeführte Aufgabe\nschriftlich an die für die Prüfungskoordination zuständige Leitung eines Lehrstuhles oder eine nicht klinische\nbzw. klinische wissenschaftliche Einrichtung delegieren (§ 19 (2) Z 2 UG idgF). Der*die Dekan*in für studien-\nrechtliche Angelegenheiten kann das Mandat gemäß (1) jederzeit widerrufen.\n§ 17. Aufgaben des Dekans*der Dekanin für studienrechtliche Angelegenheiten:\n (1) Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolvent*innen individueller Studien (§\n 55 (4) UG idgF);\n (2) Modifizierung der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer Behinderung im Sinne\n des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetztes idgF durch Bescheid (§ 58 (11) UG idgF);\n (3) bescheidmäßige Vorabgenehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer ande-\n ren Universität als der Universität der Zulassung, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an\n der Universität nicht möglich ist (§ 63 (9) Z 2 UG idgF);\n (4) bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG idgF);\n (5) Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der An-\n meldung zur Prüfung und Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (§ 73 UG idgF);\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 8" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 47, "text": "48\n (6) Ausstellen von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 (3) UG idgF);\n (7) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Zulassungs- und Ergän-\n zungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzel-\n prüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 (1) UG idgF);\n (8) bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen auf Antrag der Studierenden (§\n 78 UG idgF);\n (9) bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der\n Durchführung auf Antrag der Studierenden (§ 79 (1) UG idgF);\n (10) Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer\n von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1) UG idgF);\n (11) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten nach Maßgabe (§ 85 (2) UG idgF);\n (12) Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß\n § 86 (1) UG idgF abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Übergabe\n (§ 86 (4) UG idgF);\n (13) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolvent*innen der ordentlichen Stu-\n dien, mit Ausnahme von Erweiterungsstudien (§ 87 (1) UG idgF);\n (14) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolvent*innen von Universitätslehrgän-\n gen (§ 87 (2) UG idgF);\n (15) bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG idgF);\n (16) bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländi-\n schen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3) UG idgF);\n (17) bescheidmäßige Auferlegung von einzelnen Ergänzungsprüfungen und bzw. oder die Anfertigung\n einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist zur Herstellung der Gleichwer-\n tigkeit im Rahmen der Nostrifizierung (§ 90 (4) UG idgF);\n (18) bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung, insbesondere wenn diese durch gefälschte Zeug-\n nisse erschlichen worden ist (§ 90 (5) UG idgF);\n (19) Führung des Vorsitzes der Prüfungskommission bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prü-\n fung;\n (20) Betrauung wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen nach §§ 97, 103 und 104 UG idgF der Medizini-\n schen Universität Graz und anderer in- und ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen,\n sowie externer Personen mit äquivalenter Qualifikation mit der Begutachtung von wissenschaft-\n lichen Abschlussarbeiten in Diplom-, Master- und Doktoratsstudien sowie in außerordentlichen\n Studien;\n (21) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von fachlich qualifizierten Expert*innen ohne Habilitation auf\n Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung für die Betreuung und/oder Beurteilung von Master-\n arbeiten in außerordentlichen Studien;\n (22) Bestellung von Prüfungskommissionen (Satzung § 48);\n (23) Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit Anträgen von Studierenden bezüglich der Prü-\n fungsmethode (§ 59 (1) Z 12 UG idgF) und bei der Abweisung von Anträgen hinsichtlich der Person\n des Prüfers*der Prüferin (§ 59 (1) Z 13 UG idgF);\n (24) regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr erfolgende, Arbeitsberichte im öffentlichen Teil\n der Senatssitzung.\nIII.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 9" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 48, "text": "49\nIV. Abschnitt – Studierende\n§ 18. Rechte und Pflichten der Studierenden\n (1) Den Studierenden an der Medizinischen Universität Graz kommen die in § 59 UG idgF festgelegten\n Rechte und Pflichten zu. Darüber hinaus haben alle Studierenden an der Medizinischen Universität\n Graz die im Verhaltenskodex für Studierende (Mitteilungsblatt vom 04.07.2018, Stj. 2017/2018,\n 36. Stk) festgelegten Pflichten zu beachten.\n (2) Die Studierenden haben insbesondere das Recht:\n 1. die im jeweiligen Studium vorgeschriebenen Prüfungen je 4-mal zu wiederholen;\n 2. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV folgenden Semes-\n ters abzulegen;\n 3. Studierende sind innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung berechtigt\n die Beurteilungsunterlagen einzusehen (§ UG 84 (2) idgF). Bei der Einsichtnahme in Beurtei-\n lungsunterlagen wird unmittelbarer Kontakt zu den zuständigen Lehrenden ermöglicht, um\n etwaige inhaltliche Fragen der Studierenden zu beantworten;\n 4. bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen\n die Beurlaubung vom Studium gemäß § 67 UG idgF zu beantragen. Als wichtige Gründe gelten\n a. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;\n b. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert;\n c. Schwangerschaft;\n d. Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten;\n e. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder\n f. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung.\n Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei un-\n vorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß § 18 Abs.\n 2 Z 4 lit b bis d und lit. f kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.\n Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlos-\n sene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig. Während der Beurlaubung können\n keine Leistungen erbracht werden.\n Eine Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n 1. Studierende müssen ihren Studierenden-Ausweis bei sämtlichen Lehrveranstaltungen bei sich\n führen;\n 2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und Patientenkontakt verbunden\n sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der Zulassung, spätestens jedoch bei der Fort-\n setzungsmeldung ihres Studiums nachweisen. Mangels ärztlichen Nachweises der gemäß der\n Richtlinie 2000.0100 idgF der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes)\n geforderten Immunitäten wird der/dem Studierenden die Teilnahme an Lehrveranstaltungen\n im klinischen Bereich von Krankenanstalten der KAGes untersagt. Gleichzusetzendes gilt für\n Lehrkrankenhäuser und Lehrordinationen. Die Medizinische Universität Graz übernimmt kei-\n nerlei Haftung für etwaige Studienzeitverzögerungen sowie gesundheitliche oder sonstige\n Schäden der/des Studierenden oder Dritter, die aus der Unterlassung der Erbringung des Im-\n munitätsnachweises bzw. der Vornahme von Impfungen durch die/den Studierenden resultie-\n ren. Die/der Studierende hält die Medizinische Universität Graz betreffend allfälliger, daraus\n erwachsender Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos;\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 10" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 49, "text": "50\n 3. Studierende haben sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden. Zu den Konse-\n quenzenen bei Verletzung dieser Pflicht siehe Satzung § 47 (13).\nV. Abschnitt – Studien\nGEMEINSAME BESTIMMUNGEN\n§ 19. Allgemeine Bestimmungen für Studien\nIm Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich zu den in § 51 (2) UG idgF folgende Begriffsbestimmungen\ngültig:\nDie Diplom- und Master-Studien können modular aufgebaut sein.\n (1) Ein Modul ist eine überschaubare Lehr- und Lerneinheit, in dem ein Stoffgebiet thematisch und\n zeitlich abgerundet gelehrt wird und klar definierte Lernziele hat. In einem Modul können mehre-\n re Lehrveranstaltungen, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, und Themen verschiedener\n Fächer unterrichtet werden. Ein Modul ist positiv absolviert, wenn alle zugehörigen Lehrveranstal-\n tungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen positiv absolviert wurden.\n (2) Ein Track ist eine Pflichtlehrveranstaltung in Form einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prü-\n fungscharakter. Dieser erstreckt sich longitudinal über maximal ein Semester.\n (3) Fächer sind nicht-klinische und klinische Fach(arzt)-Richtungen im Sinne § 103 UG idgF, die von wis-\n senschaftlichen Organisationseinheiten bzw. Lehrstühlen vertreten und vermittelt werden.\n (4) Pflicht-Lehrveranstaltungen sind die für ein Studium kennzeichnenden Lehrveranstaltungen über\n die Prüfungen abzulegen sind.\n (5) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, aus denen die Studierenden nach\n den in den Curricula festgelegten Bedingungen wählen können und über die Prüfungen abzule-\n gen sind.\n (6) Freie Wahl-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen bzw. Fächer, aus denen die Studieren-\n den frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen\n auswählen können und über die Leistungsnachweise zu erbringen sind.\n (7) Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen bei welchen\n keine Anwesenheitspflicht besteht. Die Beurteilung der Leistung erfolgt über einen schriftlichen\n und/oder mündlichen Prüfungsvorgang.\n (8) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen\n die in den Curricula festzulegenden Mindestanwesenheiten erforderlich sind. Die Beurteilung er-\n folgt nicht aufgrund eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung, sondern\n aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Studierenden.\n (9) Diplomprüfungszeugnisse sind abschnittweise zu beurkundende kumulative Beurteilungen über\n Leistungsnachweise, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der po-\n sitiven Beurteilung aller im Curriculum festgelegten Teile eines Studienabschnittes wird dieser ab-\n geschlossen. Mit Vorliegen aller Diplomprüfungszeugnisse und den in den Curricula festgelegten\n erforderlichen weiteren Leistungsnachweisen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlos-\n sen.\n (10) Bachelorprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die die, in den Bachelorstudien vorge-\n schriebenen, Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller Leistungsnach-\n weise wird das betreffende Bachelorstudium abgeschlossen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 11" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 50, "text": "51\n (11) Masterprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die, die in den Masterstudien vorgeschriebe-\n nen Leistungsnachweise beurkunden. Mit der positiven Beurteilung aller im Curriculum festgeleg-\n ten Leistungsnachweise wird das betreffende Masterstudium abgeschlossen.\n (12) Bachelor-, Master- und Diplom- und Doktorats-Grade sind die akademischen Grade, die nach dem\n Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen werden. Nähere Bestimmungen hat das je-\n weilige Curriculum zu enthalten.\n§ 20. Einteilung des Studienjahres und Zulassungsfristen\n (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester inklusive der\n lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 (1) UG idgF). Es beginnt am 1. Oktober und endet am\n 30. September des folgenden Jahres. Abweichende Regelungen für das „Klinisch-Praktische Jahr“\n und das „Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum“ sind zulässig (§ 52 (2) und (3) UG idgF). Wahl-Pflicht-\n Lehrveranstaltungen können nach organisatorischer Maßgabe in der lehrveranstaltungsfreien Zeit\n angeboten und absolviert werden, führen jedoch zu keinem Recht auf Studienzeitverkürzung.\n (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so\n festzulegen, dass:\n 1. das Studienjahr maximal 33 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unter-\n richtswochen enthält;\n 2. für die lehrveranstaltungsfreie Zeit pro Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von min-\n destens 10 Wochen im Sommersemester und nach dem Wintersemester ein Zeitraum von\n mindestens 3 Wochen vorgesehen ist.\n (2a) Ist die Abhaltung von Präsenzlehrveranstaltungen und –prüfungen aufgrund der behördlichen\n Vorgaben im Zusammenhang mit COVID-19 und/oder auf Anordnung des Rektorats für mehr als\n zwei Wochen vorübergehend nicht möglich, kann der Senat die Einteilung des betreffenden Stu-\n dienjahres nachträglich ändern und abweichend von Absatz 2 festlegen, dass in den Monaten Feb-\n ruar, Juli und August Lehrveranstaltungen und Prüfungen durchgeführt werden können.\n (3) Für alle nicht von § 61 (3) UG idgF erfassten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen\n wird eine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt. Sie endet bei Antragstellung für\n das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar\n jeden Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig an der Medizini-\n schen Universität Graz einlangen.\n (4) Bei Auftreten von schwerwiegenden Krisen- und Katastrophensituationen kann das Rektorat die in\n § 20 (3) festgelegte besondere Zulassungsfrist mit Beschluss des Rektorats nach Einholung einer\n Stellungnahme des Senats abändern.\n§ 21. Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäß ECTS- Anrechnungspunkten\n (1) Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert\n 45 Minuten.\n (2) Der Umfang der Bachelor-, Master- und Diplom-Studien, sowie außerordentlichen Studien ist im\n Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungs-\n punkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen\n Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines\n Studienjahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungs-\n punkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtauf-\n wand von 25 Arbeitsstunden.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 12" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 51, "text": "52\n (3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der\n ECTS-Anrechnungspunkte beträgt grundsätzlich 180. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium\n kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforder-\n lich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte\n betragen (§ 54 (3) UG idgF).\n (4) Die Studiendauer der Masterstudien in ordentlichen Studien beträgt vier Semester. Die Summe\n der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.\n (5) Der Arbeitsaufwand für die Diplomstudien richtet sich nach § 54 (3) UG idgF (Diplomstudium Hu-\n manmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte, Diplomstudium Zahnmedizin = 360 ECTS-Anrech-\n nungspunkte).\n (6) Die Studiendauer für Doktoratsstudien beträgt mindestens 3 Jahre (§ 54 (4) UG idgF).\n (7) Erweiterungsstudien umfassen mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß (§ 54a (2) UG\n idgF).\n (8) Studiendauer und ECTS Anrechnungspunkte der Universitätslehrgänge sind im Curriculum festzu-\n legen.\n (9) Universitätslehrgänge mit Masterabschluss weisen mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte auf.\n§ 22. Lehrveranstaltungen\nDie unter Satzung § 22 (3) beschriebenen Lehrveranstaltungen können als Blocklehrveranstaltungen vorge-\nschrieben werden. Pflicht-Lehrveranstaltungen der Curricula sind mindestens einmal im Studienjahr abzuhal-\nten.\n (1) Ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr digital zu veröffent-\n lichen. Dieses hat gemäß § 76 (1) UG idgF Informationen zu Titel, Art, Zeit und Ort der Abhaltung\n der Lehrveranstaltungen zu beinhalten. Der Arbeitsaufwand von Lehrveranstaltungen ist in ECTS-\n Anrechnungspunkten anzugeben.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen haben die Studierenden zum Zeitpunkt der\n Ankündigung der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte, die Beurtei-\n lungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe zu informieren. Bei Einbeziehung von Fernstudien-\n einheiten (virtuelle Lehre) in die Lehrveranstaltung sind gemäß § 76 (2) und (3) UG idgF Lerninhalte\n über die Lernplattform der Medizinischen Universität Graz vor dem jeweiligen Semesterbeginn\n bereit zu stellen.\n (3) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n 1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei denen die Wis-\n sensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt;\n 2. Übung (UE): Übungen dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch Ver-\n mittlung von praktischen/theoretischen Fertigkeiten und stellen Lehrveranstaltungen mit im-\n manentem Prüfungscharakter dar;\n 3. Seminare (SE) sind forschungs- bzw. theorieorientierte Lehrveranstaltungen, die der Reflexi-\n on und/oder Diskussion spezieller wissenschaftlicher Fragestellungen dienen; Seminare sind\n Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und können z.B. mit einer schrift-\n lichen Prüfungsarbeit abschließen, es besteht Anwesenheitspflicht;\n 4. Seminare mit Übungen (SU) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter,\n in denen Seminare und Übungen kombiniert sind und können z.B. mit einer schriftlichen Prü-\n fungsarbeit abschließen; es besteht Anwesenheitspflicht;\n 5. Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung\n sinnvoll, nähere Bestimmungen sind in den Curricula festzuhalten;\n 6. (Pflicht)famulatur (PFR) sind Praktika gemäß § 49 (4) Ärztegesetz idgF und sind in Lehrkran-\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 13" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 52, "text": "53\n kenhäusern der Medizinischen Universität Graz, sowie in den von der Österreichischen Ärzte-\n kammer als Ausbildungsstätten anerkannten Abteilungen von Krankenanstalten, Universitäts-\n kliniken und Universitätsinstituten zu absolvieren. Werden Praktika oder Pflichtfamulaturen\n im Ausland absolviert, gelten für diese die lokalen, gleichzusetzenden Vorschriften. Darüber\n hinaus sind Famulaturen in universitären Lehrordination möglich. Jeder Teil der Pflichtfamu-\n latur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ be-\n urteilt;\n 7. Tutorien (TU) sind begleitende Lehrveranstaltungen, die von dazu qualifizierten Studierenden\n geleitet werden;\n 8. E-Learning: Formen von Lernen bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsenta-\n tion und Distribution von Lernmaterialien und/oder die Unterstützung zwischenmenschlicher\n Kommunikation zum Einsatz kommt;\n 9. Blended Learning (BL): Die Studierenden erwerben, vertiefen und festigen lehrveranstal-\n tungsrelevante Inhalte mittels einer Kombination aus traditionellem Präsenzunterricht und\n Selbstlernphasen mit technologieunterstütztem Unterricht;\n 10. Problemorientiertes Lernen (POL): ist eine Lernform, deren Charakteristikum es ist, dass die\n Studierenden weitgehend selbständig eine Lösung für ein vorgegebenes Problem finden sol-\n len. Die Studierenden lernen ein Thema oder eine Frage zu analysieren, geeignete Informa-\n tionsquellen zu finden und zu nutzen und schließlich Lösungen zu vergleichen, auszuwählen\n und umzusetzen.\nEs ist zulässig, im Curriculum weitere Arten von Lehrveranstaltungen einzuführen, wenn dies auf Grund der\nspezifischen Anforderungen des Studiums erforderlich ist.\n§ 23. Pflicht-Lehrveranstaltungen\nPflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, deren positive Absolvierung Voraussetzung für einen\nStudienabschluss ist. Pflichtlehrveranstaltungen müssen mindestens einmal im Studienjahr angeboten wer-\nden.\n§ 24. Wahl-Lehrveranstaltungen\n (1) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen werden an der Medizinischen Universität Graz als Spezielle Stu-\n dienmodule oder Spezielle Forschungsmodule (SSM/SFM) angeboten. Nach den in den Curricula\n festgelegten Bedingungen können die Studierenden diese aus einem Angebot auswählen. Es sind\n positive Leistungsnachweise zu erbringen.\n (2) Freie Wahlfächer sind jene Lehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrangebot\n an der Med Uni Graz und/oder von in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen\n (als Mitbelegerin/Mitbeleger) wählen können. Es sind positive Leistungsnachweise zu erbringen.\n (3) Das Gesamtausmaß an freien Wahl-Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen darf 20 Prozent des\n Gesamtausmaßes des Studiums nicht überschreiten.\n (4) In den Curricula der Universitätslehrgänge können Wahl-Lehrveranstaltungen vorgesehen werden.\n Eine Pflicht des Angebots von Wahl-Lehrveranstaltungen besteht nicht.\n§ 25. Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nIm Curriculum können Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern\neingerichtet werden. Die Modalitäten betreffend Voraussetzungen, Auswahlverfahren, Reihungen und allfälli-\nger Wartelisten sind im Curriculum festzulegen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 14" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 53, "text": "54\n§ 26. Studien in einer Fremdsprache\n (1) Es ist möglich im Curriculum festzulegen, dass Lehrveranstaltungen, Teile von Lehrveranstaltun-\n gen, Prüfungen und die Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG idgF in\n Englisch abgehalten bzw. verfasst werden können.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, Teile ihre Lehrver-\n anstaltungen in Englisch abzuhalten und zu prüfen. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung\n des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.\n (3) Darüber hinaus sind Studierende berechtigt, Prüfungen nach Maßgabe der Möglichkeiten und der\n finanziellen Bedeckbarkeit in einer Fremdsprache abzulegen, wenn die Dekanin/der Dekan für stu-\n dienrechtliche Angelegenheiten einem solchen Antrag zustimmt.\n§ 27. Virtuelle Lehre\n (1) Lehrveranstaltungen können auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-technolo-\n gien als virtuelle Lehreinheiten angeboten werden.\n (2) E-Learning-Aktivitäten werden unter anderem über die Moodle-Plattform „Virtueller Medizinischer\n Campus“ durchgeführt (Satzung § 22 (3) Z 9, 10). Virtuelle Lehre kann Präsenzlehre in gewissen Be-\n reichen ergänzen bzw. ersetzen.\n§ 27a. Validierung gemäß § 78 UG idgF\n (1) Auf Antrag einer*s Studierenden kann die*der Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten\n gemäß § 78 Abs 3 UG idgF auch andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach\n Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in § 78 Abs 4 Z 6 UG idgF festgeleg-\n ten Höchstausmaß für ein ordentliches oder außerordentliches Studium anerkennen, wenn diese\n den im jeweiligen Curriculum festgelegten Lernergebnissen und Qualifikationen entsprechen (De-\n ckungsgrad von zumindest 80 %).\n (2) Die Validierung der Lernergebnisse erfolgt dabei in erster Linie durch die*den Fachverantwort-\n liche*n für die beantragte Lehrveranstaltung oder Prüfung über ein Fachgutachten, das von\n der*dem Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten bei der* beim Fachverantwortliche*n\n eingeholt wird.\n (3) Der*die Fachverantwortliche hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des Antrags und der\n beigelegten Unterlagen zu erstellen und der*dem Dekan*in für studienrechtliche Angelegenhei-\n ten zur Endbeurteilung und zur bescheidmäßigen Ausfertigung der Entscheidung zu übermitteln.\n (4) Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand der beigebrachten Dokumente nicht zwei-\n felsfrei möglich ist oder es aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann die*der\n Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten zusätzliche Beweismittel (Validierungsgespräch,\n Stichprobentest) einholen.\nBACHELOR-, MASTER-, DIPLOM-, ERWEITERUNGS- UND DOKTORATSSTUDIEN\n§ 28. Einrichtung von Studien\n (1) Die Einrichtung neuer Bachelor-, Master-, Doktorats- und Erweiterungsstudien, sowie die Ein-\n richtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erfolgt\n durch Beschluss des Rektorates (§ 22 (12) UG idgF).\n (2) Folgende Studien können gemäß §§ 54 und 56 UG idgF eingerichtet werden:\n 1. Bachelorstudien;\n 2. Masterstudien;\n 3. Doktoratsstudien;\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 15" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 54, "text": "55\n 4. Erweiterungsstudien;\n 5. Gemeinsame Studienprogramme;\n 6. Gemeinsam eingerichtete Studien;\n 7. Universitätslehrgänge;\n (3) Studierende sind berechtigt zu individuellen Studien gemäß § 55 UG idgF zugelassen zu werden.\n (4) Der Senat beauftragt die fachlich am nächsten stehende Curricularskommission mit der Erstellung\n des Curriculums.\n§ 29. Erstellung neuer Curricula\n (1) Das Erlassen der Curricula ist gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF Aufgabe des Senats. Er setzt hierzu die\n zuständige Curricularskommission als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan gemäß § 25 (8) Z 3\n UG idgF ein.\n (2) Die Curricularkommission hat entsprechend den Zielen und den Grundsätzen für die Gestaltung\n von Curricula (Satzung § 2) ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Auf der Grundlage dieses Quali-\n fikationsprofils ist das Curriculum zu gestalten.\n (3) Der Entwurf des Curriculums ist anschließend zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu\n übermitteln:\n 1. Universitätsrat;\n 2. Senat;\n 3. Rektorat;\n 4. Dekanin/Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten;\n 5. Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz;\n 6. fachlich zuständigen Organisationseinheiten der Medizinischen Universität Graz;\n 7. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen;\n 8. Universitätsvertretung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen\n Universität Graz;\n 9. wissenschaftlicher Betriebsrat.\n (3a) Der Entwurf des Curriculums ist anschließend zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu\n übermitteln:\n 1. Bundes ÖH;\n 2. zugehörige Krankenanstaltenträger der Medizinischen Universität Graz;\n 3. zuständige Bundesministerien;\n 4. betroffene Kammern der freien Berufe;\n 5. Österreichische Akademie der Wissenschaften und\n 6. Dachverband der Universitäten.\n (4) Weiters kann der Entwurf des Curriculums zur Begutachtung an fachlich oder beruflich zuständige\n Einrichtungen außerhalb der Universität sowie an solche Institutionen und Unternehmen ausge-\n sandt werden, die Interesse daran haben könnten, die Absolventinnen/Absolventen des Studiums\n anzustellen.\n (5) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen dieser Satzung und\n der eingegangenen Stellungnahmen hat die Curricularkommission nach dem Ende des Begutach-\n tungsverfahrens das Curriculum zu beschließen und dem Senat zur Genehmigung vorzulegen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 55, "text": "56\n (6) Das Curriculum bedarf gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF der Genehmigung des Senats.\n (7) Gründe für eine eventuelle Ablehnung eines Curriculums durch den Senat bzw. das Rektorat sind\n insbesondere:\n 1. Widersprüche zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch wegen damit\n verbundener Diskriminierungen;\n 2. Nichtbestätigung aufgrund mangelnder Bedeckbarkeit oder Widerspruch zum Entwicklungs-\n plan (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (8) Wird das Curriculum abgelehnt, hat sich die Curricularkommission gemäß den Verfahrensvorschrif-\n ten neuerlich damit zu befassen.\n§ 30. Inhalte der Curricula für Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien\n (1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden. Die Anzahl und\n Dauer der einzelnen Studienabschnitte sind im Curriculum festzulegen. Die Dauer eines Studien-\n abschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten.\n (2) Masterstudien können in Studienzweige gegliedert werden. Die Detailregelung erfolgt durch die\n zuständige Curriculumskommission.\n (3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n 1. das Qualifikationsprofil § 51 (2) Z 29 UG idgF;\n 2. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfun-\n gen sowie bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG idgF;\n 3. das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von\n Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die Reihenfolge der Anmeldung kein Kriterium sein\n darf;\n 4. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und gebenfalls das Stundenaus-\n maß der Wahl-Pflicht-und Wahl-Lehrveranstaltungen (§ 51 (2) Z 3, 4 und 5 UG idgF);\n 5. in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80\n UG idgF);\n 6. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;\n 7. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zu-\n ordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten;\n 8. die Bestimmungen über die Wahlpflichtfächer, sowie deren ECTS-Anrechnungspunkte;\n 9. die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren ECTS- Anrechnungspunkte;\n 10. die Prüfungsordnung gemäß § 51 (2) Z 25 UG idgF;\n 11. Äquivalenzliste für Lehrveranstaltungen in vorangegangenen Curricula gleicher Studienkenn-\n zahl (Satzung § 31 (4); § 78 (1) letzter Satz UG idgF).\n (4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n 1. gegebenfalls Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei Bachelor- und Mas-\n terstudien;\n 2. jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen;\n 3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen;\n 4. der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 (1) UG idgF);\n 5. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 UG idgF;\n 6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrich-\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 17" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 56, "text": "57\n tungen, die für das betreffende Bachelor-, Master- und Diplomstudium anerkennbar sind, wel-\n che Studien insbesondere als Zugangsvoraussetzung für ordentliche Master- und Doktoratss-\n tudien gelten.\n 7. qualitative Bedingungen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium wie insbesondere die\n Eignung für das Dissertationsvorhaben in Hinblick auf die wissenschaftliche Vorbildung und\n die Motivation für das Doktoratsstudium. Zum Nachweis der Eignung und Motivation kann bei-\n spielsweise die Vorlage von Unterlagen (Lebenslauf, Publikationsliste, Motivationsschreiben,\n Empfehlungsschreiben) sowie die Absolvierung eines Hearings verlangt werden.\n§ 31. Änderung der Curricula\n (1) Änderungen der Curricula für ordentliche Studien haben nach Maßgabe des § 25 (1) Z 10 UG idgF\n durch Beschluss des Senates zu erfolgen.\n (2) Änderungen der Curricula sind jedenfalls unter Berücksichtigung des § 22 (1) Z 12 und § 58 (5)\n UG idgF dem Rektorat, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und der\n Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen.\n (3) Ab in Kraft treten des geänderten Curriculums unterstehen alle Studierenden diesem geänderten\n Curriculum.\n (4) Wird ein Curriculum eines ordentlichen Studiums geändert, sind in diesem Äquivalenzbestimmun-\n gen zwingend aufzunehmen. Sind nicht alle Lehrveranstaltungen des neuen Curriculums dies-\n bezüglich erfasst worden, wird auf dem Weg über die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten die die zuständige Curricularkommission damit befasst, um eine entsprechende\n Äquivalenzbestimmung festzulegen, welche auch unterjährig Gültigkeit erlangt.\n§ 32. Kundmachung und Inkrafttreten der Curricula sowie deren Änderungen\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG idgF im Mitteilungs-\n blatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula ordentlicher Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungs-\n blatt vor dem 1. Juli mit 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30.\n Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft (§ 58 (6) UG idgF).\n§ 33. Auflassung von Studien\n (1) Die Auflassung eines bestehenden Studiums erfolgt durch einen Beschluss des Rektorates. Es ist\n Einvernehmen mit dem Senat anzustreben (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (2) Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1.\n Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem\n 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres gemäß § 58 (6) UG idgF außer\n Kraft.\n (3) In Analogie zu § 54 (8) UG idgF können Studierende ordentlicher Studien diese bei Auflassen der-\n selben innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Se-\n mestern zu umfassen hat, abschließen. Detailregelungen werden in Abstimmung mit dem Senat\n durch das Rektorat getroffen.\nINDIVIDUELLES STUDIUM\n§ 34. Zulassung\nStudierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium\nbei der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und Lehre einzubringen.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 18" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 57, "text": "58\n§ 35. Genehmigung\nDie Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen\nCurriculumskommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlä-\ngigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium,\ndie Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.\n(§ 55 UG idgF)\nUNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE\nDie Medizinische Universität Graz bietet Universitätslehrgänge in Bereichen an, in denen sie über im jeweiligen\nwissenschaftlichen Kontext nachgewiesene Kompetenzen verfügt. Universitätslehrgänge müssen den wissen-\nschaftlichen und organisatorischen Qualitätsstandards der Medizinischen Universität Graz genügen und einen\nklaren Bezug zu den strategischen Zielen sowie der Weiterbildungsstrategie der Medizinischen Universität\nGraz aufweisen. Sie dienen der weiteren Berufsqualifikation und können berufsbegleitend absolviert werden.\nDer Betrieb der ordentlichen Studien sowie die individuelle Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung sind\nzu gewährleisten. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt auf Initiative von Proponentinnen/Pro-\nponenten der Universitätslehrgänge durch Beschluss des Rektorates und die nachfolgende Erlassung des Cur-\nriculums durch den Senat. Als Proponentin/Proponent kommen hauptberuflich tätige Angehörige des wissen-\nschaftlichen Universitätspersonals der Medizinischen Universität Graz in Betracht. In besonders begründeten\nFällen können mit Zustimmung des Rektorats auch andere Personen, insbesondere jene nach § 94 (1) Z 7 und\n8 UG idgF, als Proponentin/Proponent fungieren. Im Falle eines Universitätslehrganges, dessen Curriculum die\nVerleihung eines akademischen Grades vorsieht, muss es sich um eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi)\nhandeln. Durch das Rektorat festgelegte Regelungen, Richtlinien und Vorgaben zur Einrichtung und Abwick-\nlung der Universitätslehrgänge sind einzuhalten.\n§ 36. Einrichtung von Universitätslehrgängen\n (1) Nach § 56 UG idgF sind Universitäten berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind\n außerordentliche Studien.\n (2) Der Beschluss zur Einrichtung eines neuen Universitätslehrganges obliegt gemäß § 22 (1) 12 UG\n idgF dem Rektorat.\n (3) Nach Maßgabe des § 56 UG idgF können Universitätslehrgänge gemeinsam mit anderen dort ge-\n nannten Rechtsträgerinnen/Rechtsträgern eingerichtet werden.\n (4) Der Betrieb der ordentlichen Studien darf durch Universitätslehrgänge nicht beeinträchtigt wer-\n den. Universitätslehrgänge können auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit abge-\n halten werden. Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung können diese auch in\n Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgerinnen/Rechsträgern durchgeführt werden.\n (5) An der Medizinischen Universität Graz können folgende Universitätslehrgänge eingerichtet wer-\n den:\n 1. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 30 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist. Nach positi-\n vem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zertifikat.\n 2. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 60 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist Nach positi-\n vem Abschluss erhalten die Absolventinnen und Absolventen die akademische Bezeichnung\n „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitäts-\n lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen (§ 87a (2) UG idgF).\n 3. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 90 bzw. 120 ECTS-Anrechnungspunkte ausweist.\n Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen, deren Zugangsbedingungen,\n Umfang und Anforderungen mit jenen von entsprechenden ausländischen Masterstudien ver-\n gleichbar sind, schließen mit einem Mastergrad ab, welcher dem im jeweiligen Fach internatio-\n nal gebräuchlichen Mastergrad entspricht (§ 87a (1) UG idgF).\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 19" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 58, "text": "59\n§ 37. Curricula für Universitätslehrgänge\n (1) Die Curriculumskommission für Postgraduale Ausbildungen ist für die Erarbeitung der Curricula\n unter Berücksichtigung der Satzung § 29 (1, 2, 6, 7 und 8) zuständig.\n (2) Der Erlass der Curricula der Universitätslehrgänge erfolgt durch den Senat.\n (3) Curricula haben den inhaltlich/strukturellen Vorgaben der für die angestrebte Qualifikationsstufe\n entsprechenden Mustercurricula idgF zu entsprechen.\n (4) Im Curriculum sind insbesondere folgende Punkte festzulegen und zu definieren:\n 1. allgemeine Beschreibung;\n 2. Voraussetzungen für die Zulassung;\n 3. Qualifikationsprofil, Berufsfelder und Zielgruppen;\n 4. Studiendauer, wobei bei berufsbegleitenden Universitätslehrgängen der Arbeitsaufwand pro\n Semster deutlich unter 30 ECTS-Anrechnungspunkten liegen muss um eine entsprechende\n Studierbarkeit zu gewährleisten;\n 5. Aufbau und Gliederung;\n 6. Lehr- und Lernformen und Unterrichtssprache;\n 7. Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer;\n 8. Prüfungsordnung;\n 9. Abschluss, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.\n (5) Den Studienleistungen sind ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne von § 54 (2) UG idgF zuzuteilen.\n (6) Im Curriculum eines Universitätslehrganges ist eine Höchststudiendauer vorzusehen, die mindes-\n tens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst (§ 56 (5) UG idgF). Die Zulas-\n sung erlischt, wenn die oder der Studierende die im Curriculum eines Universitätslehrganges fest-\n gelegte Höchststudiendauer überschreitet (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n§ 38. Änderungen der Curricula von Universitätslehrgängen\nÄnderungen von Curricula einzelner Universitätslehrgänge sind gemäß § 31 (1 und 2) der Satzung vorzuneh-\nmen.\n§ 39. Übergangsbestimmungen bei Änderung von Curricula der Universitätslehrgänge\n (1) Wird ein Curriculum eines Universitätslehrganges überarbeitet während Studierende diesen be-\n suchen, so können diese Studierenden den Universitätslehrgang in der Curriculum-Fassung des Zu-\n lassungszeitpunktes in der in diesem Curriculum vorgeschrieben Höchststudiendauer abschließen.\n Wird diese überschritten erlischt die Zulassung (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n (2) Eine Zulassung zum Universitätslehrgang, dessen Curriculum in Revision ist, kann erst nach Be-\n schluss des geänderten und im Mitteilungsblatt veröffentlichten Curriculums erfolgen.\n§ 40. Kundmachung und Inkrafttreten der Curricla von Universitätslehrgängen sowie deren Änderungen\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG idgF im Mitteilungs-\n blatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula von Universitätslehrgängen und deren Änderungen treten ab Veröffentlichung im Mit-\n teilungsblatt in Kraft.\n Satzung Medizinische Universität Graz | Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen | Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, Stj 2024/2025, 15. Stk. RN98 | 20" } ] }