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Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2024/2025 Ausgegeben am 22.01.2025 15. Stück\n96. Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung\n97. Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision\n98. Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung\n99. Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung\n100. Ausschreibung von Stellen\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem\nProjekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung\ngilt jeweils für die angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 29. Jänner 2025\n Redaktionsschluss: Donnerstag 23.01.2025\n E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "2\n96. Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ - Änderung\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat der Medizinischen\nUniversität Graz in seiner Sitzung am 17.12.2024 die Richtlinie „Standards für gute wissenschaftliche\nPraxis“ beschlossen hat:\n MTBl. vom 22.01.2025, StJ 2024/25, 15. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "3\n Richtlinie der Medizinischen Universität Graz\n über\n Standards für gute wissenschaftliche Praxis\n English version starts on page 17\nInhalt\n1. Zweck und Geltungsumfang dieses Dokuments ............................................................... 2\n2. Standards für gute wissenschaftliche Praxis ................................................................... 2\n2.1 Definition und Prinzipien.......................................................................................... 2\n2.2 Ghostwriting und Plagiat .......................................................................................... 3\n2.3 Verantwortungsebenen ............................................................................................ 4\n3. Umgang mit Daten ................................................................................................. 4\n3.1 Dokumentation wissenschaftlicher Arbeit ..................................................................... 4\n3.2 Schutz personenbezogener Daten ............................................................................... 5\n3.3 Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen ................................................................ 5\n4. Publikationen und Autor*innenschaft ........................................................................... 5\n4.1 Allgemeine Grundsätze ............................................................................................ 5\n4.2 Kriterien und Verantwortlichkeiten ............................................................................. 6\n4.3 Vermeidung von Autor*innenschaftskonflikten bei Gruppenpublikationen .............................. 8\n4.4 Spezielle Empfehlungen für Publikationen aus dem klinischen Bereich .................................. 9\n5. (Peer) Reviewing, Evaluierung und Begutachtung sowie ähnliche Aktivitäten .......................... 9\n6. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ............................................................ 10\n7. Forschung an Patient*innen und Proband*innen (Klinische Forschung) .................................. 11\n8. Tierversuche ....................................................................................................... 12\n9. Genforschung und Gentechnologie ............................................................................. 13\n10. Wissenschaftliches Fehlverhalten .............................................................................. 13\n11. Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ............................................................. 15\nQuellen .................................................................................................................... 15\nMitteilungsblatt vom 22.01.2025, StJ 2024/25, 15. Stk RN96\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\n Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU57511179. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "4\n1. Zweck und Geltungsumfang dieses Dokuments\nIntegrität ist das grundlegende Prinzip und die Voraussetzung jeder wissenschaftlichen Arbeit. Sie\nist erforderlich, um valide und qualitätsvolle Forschungsergebnisse zu produzieren, und sie ist die\nBasis für das Vertrauen der Gesellschaft in Forschung, Entwicklung und Technologie. In allen\nwissenschaftlichen Gebieten unterliegen Forschungsaktivitäten daher bestimmten allgemeinen und\nfachspezifischen Regelungen, die von ethischen Prinzipien bis zu detaillierten gesetzlichen\nBestimmungen (wie z. B. Bestimmungen über Gentechnik, Tierversuche, klinische Studien, geistiges\nEigentum, Menschenrechte, Datenschutz, Vorschriften zu finanziellen und administrativen\nAngelegenheiten) reichen.\nDer Zweck dieses Dokuments ist:\n Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu definieren, deren Einhaltung für alle an der\n Forschung Beteiligten zu den Dienstpflichten zählt und damit verbindlich ist und\n zur Bewusstseinsbildung beizutragen, um Fälle von wissenschaftlichem Fehlverhalten oder Betrug\n zu vermeiden.\nIm Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses von Medizin umfassen die Begriffe „Medizin“,\n„Forschung“ bzw. „medizinische Forschung“ in dieser Richtlinie sämtliche Forschungsbereiche im\nklinischen und nicht-klinischen Bereich und beziehen daher auch naturwissenschaftliche,\npflegewissenschaftliche, psychologische, sozialwissenschaftliche u.a. Ansätze ein.\nZu den an der Forschung beteiligten Personen gehören in diesem Zusammenhang nicht nur\nDienstnehmer*innen, welche dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet sind, sondern – soweit\nsie an einem Forschungsprozess mitwirken – auch nicht-wissenschaftliches Personal (z. B.\nunterstützende Mitarbeiter*innen) sowie Studierende, KAGes-Mitarbeiter*innen des LKH-\nUniversitätsklinikums, Gastforscher*innen, Habilitationswerber*innen ohne Dienstverhältnis zur\nUniversität und alle weiteren Personen, die an wissenschaftlichen Arbeiten der Medizinischen\nUniversität Graz mitwirken oder mit der Medizinischen Universität Graz als Affiliation publizieren.\nDiese Standards ersetzen in keiner Weise existierende gesetzliche Bestimmungen, ethische\nPrinzipien oder andere Normen, denen wissenschaftliches Arbeiten unterliegt. Vielmehr sollen sie\nein hohes Maß an Bewusstsein und ein Bekenntnis zur guten wissenschaftlichen Praxis sichern. Die\nStandards ersetzen auch in keiner Weise die Regelungen der Ethikkommission. Gute\nwissenschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung aller relevanten Gesetze, insbesondere auch jener,\ndie die Interessen von Patient*innen sowie Proband*innen schützen. Verstöße gegen die Standards\nguter wissenschaftlicher Praxis können Dienstpflichtverletzungen oder sonstige Verstöße gegen\nrechtliche Vorschriften darstellen, die zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen zur Folge\nhaben.\n2. Standards für gute wissenschaftliche Praxis\n2.1 Definition und Prinzipien\nGemäß § 2a (2) des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) idgF ist gute wissenschaftliche\nPraxis die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen\nErkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen\nBildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher Praxis sind\nwissenschaftliches Fehlverhalten.\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 2 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis stellen einen Verhaltenskodex für alle an der Forschung\nbeteiligten Personen dar, der entsprechend dem „European Code of Conduct for Research\nIntegrity“ der All European Academies (ALLEA)1 auf folgenden vier Prinzipien beruht:\n Verlässlichkeit in der Sicherung wissenschaftlicher Qualität durch adäquate Planung,\n Methodik, Analyse und Nutzung von Forschungsressourcen,\n Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit bei der Planung, Ausführung, Begutachtung und Publikation von\n Forschung in einer transparenten, fairen, vollständigen und vorurteilsfreien Weise,\n Respekt für Kolleg*innen, Patient*innen, Testpersonen, Tiere, Organismen, Gesellschaft,\n Ökosysteme, kulturelles Erbe und Umwelt und\n Verantwortlichkeit für die Forschung von der Idee bis zur Publikation, für ihre Organisation\n und Leitung, für Training, Supervision und Mentoring des Forschungspersonals und für die\n Auswirkungen von Forschungsergebnissen.\nDie allgemeinen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis lauten:\n lege artis zu arbeiten, d.h. alle Forschungsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,\n ethischen Prinzipien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft im jeweiligen Arbeitsgebiet\n durchzuführen,\n Resultate und Abläufe durchgehend, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren und alle\n gewonnenen Primärdaten aufzubewahren bzw. zu speichern,\n Ergebnisse selbstkritisch zu hinterfragen,\n strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partner*innen, Konkurrent*innen sowie\n Vorgänger*innen zu wahren,\n wissenschaftliches Fehlverhalten und Betrug in der eigenen Arbeit und in der eigenen\n Arbeitsumgebung zu vermeiden und ihnen vorzubeugen,\n in der Zusammenarbeit mit einer anderen Forschungsgruppe gemeinsame Verantwortung für\n gemeinsame Leistungen zu übernehmen,\n die internationalen, nationalen, sektoralen und institutionellen Regelungen, die die Arbeits- und\n Ausbildungsbedingungen betreffen (einschließlich die durch allfällige Geldgeber*innen\n vorgegebenen Voraussetzungen und Regelungen) zu kennen und einzuhalten und alle\n erforderlichen Genehmigungen einzuholen, bevor die betreffende Forschung begonnen wird, und\n die in dieser Richtlinie definierten und detaillierten Prinzipien und Regelungen einzuhalten.\n2.2 Ghostwriting und Plagiat\nGemäß § 2a (3) Z 3 HS-QSG liegt Ghostwriting vor, wenn sich jemand bei der Verfassung einer\nschriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung unerlaubterweise einer anderen Person bedient\noder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt.\nGemäß § 2a (3) Z 4 HS-QSG liegt ein Plagiat vor, wenn jemand Texte, Ideen oder künstlerische\nWerke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist,\nwenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte,\nparaphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber\nentsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet.\n1\n „European Code of Conduct for Research Integrity“, All European Academies (ALLEA),\n https://allea.org/wp-content/uploads/2023/06/European-Code-of-Conduct-Revised-Edition-\n 2023.pdf (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 3 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\n2.3 Verantwortungsebenen\nAlle an der Forschung beteiligten Personen – unabhängig davon, ob sie an der Universität beschäftigt\nsind oder auf andere Weise in Forschungsaktivitäten involviert sind – bekennen sich zu den\nspeziellen Regelungen und Anforderungen ihres Faches und den in diesem Dokument definierten\nStandards für gute wissenschaftliche Praxis.\nIn diesem Sinne sind alle an der Forschung beteiligten Personen verpflichtet,\n die Standards in ihrer eigenen täglichen Arbeit einzuhalten,\n dadurch für andere, insbesondere für Studierende und weniger erfahrene Mitarbeiter*innen ein\n gutes Beispiel zu geben, und\n (sofern sie erfahrene oder leitende Wissenschafter*innen sind) Studierende und weniger\n erfahrene Mitarbeiter*innen in guter wissenschaftlicher Praxis zu unterweisen und auszubilden.\nAlle Wissenschafter*innen sind verantwortlich für ihr Verhalten und ihre Handlungen im Kontext\nder wissenschaftlichen Arbeit. Alle Leiter*innen einer Forschungsgruppe sind verantwortlich dafür,\ndass ihre Gruppe die gesetzlichen Bestimmungen und die Prinzipien der guten wissenschaftlichen\nPraxis einhält. Daher ist jeder*jede Leiter*in einer Forschungsgruppe verantwortlich dafür, dass die\nMitglieder der Gruppe mit den Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis vertraut sind oder\nvertraut gemacht werden und dass ein Arbeitsumfeld besteht bzw. geschaffen wird, welches es\nihnen erlaubt, danach zu handeln. Ebenso muss der*die Leiter*in sicherstellen, dass alle Mitglieder\nder Gruppe bereit sind, ihre Hypothesen, Theorien und wissenschaftlichen Daten und Ergebnisse\noffen zu diskutieren und einer kritischen Betrachtung zu unterziehen.\n3. Umgang mit Daten\nIm Zusammenhang mit der guten wissenschaftlichen Praxis sind insbesondere drei Aspekte des\nUmgangs mit Daten und des Datenschutzes zu beachten:\n die gesetzlichen und anderen Vorgaben zur Datenaufbewahrung bei der Dokumentation\n wissenschaftlicher Arbeit (Abschnitt 3.1) und bei Klinischen Studien gemäß\n Arzneimittelgesetz und Medizinproduktegesetz (siehe Abschnitt 7),\n die geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten (Abschnitt 3.2) und\n die Vorgaben für Datenmanagementpläne (DMPs) von Forschungsförderungsinstitutionen\n (beispielsweise FWF und Europäische Kommission).\n3.1 Dokumentation wissenschaftlicher Arbeit\nAlle an der Forschung Beteiligten sind verantwortlich dafür, dass\n sie die eigene Arbeit so dokumentieren, dass die Forschungsergebnisse auf der Basis der in der\n Dokumentation vorhandenen Informationen reproduziert werden können,\n ihre Originalmaterialien, Primärdaten und Dokumentationen innerhalb der Med Uni Graz sicher\n und zugänglich für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden, und\n dass diese auffindbar gemacht werden und bleiben, wenn sie außerhalb der eigenen Institution\n archiviert werden oder werden müssen.\nJeder*jede an der Forschung Beteiligte hat schriftlich oder elektronisch die wesentlichen\nInformationen über die Durchführung eines Experiments in ausreichender Form zu dokumentieren,\nsodass unabhängige Expert*innen dieses reproduzieren können. Wenn Experimente auf\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 4 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\nBerechnungen beruhen, müssen die Aufzeichnungen detailliert genug sein, um von anderen\nnachvollzogen werden zu können. Protokolle und Ergebnisse in schriftlicher oder elektronischer\nForm müssen eine durchgehende Seitennummerierung oder nachvollziehbare Strukturierung\naufweisen und immer vollständig sein. Für Daten, die nicht in ein Laborbuch oder elektronisches\nProtokoll aufgenommen werden können, muss in der Projektdokumentation ein genauer und\nnachvollziehbarer Hinweis auf die Quelle bzw. den Speicherort enthalten sein.\nWeitere Regelungen zum Forschungsdatenmanagement sind der Forschungsdatenmanagement-\nPolicy der Universität zu entnehmen.\n3.2 Schutz personenbezogener Daten\nUnter den Begriff personenbezogene Daten fallen sowohl direkt personenbezogene als auch indirekt\npersonenbezogene (pseudonymisierte) Daten, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen\nkeiner spezifischen Person zugeordnet werden können. Anonymisierte Daten sind Daten, die von\nniemandem einer Person zugeordnet werden können. Während direkt personenbezogene und\npseudonymisierte Daten dem Datenschutz unterliegen, sind anonyme bzw. anonymisierte\nDaten vom Datenschutzgesetz ausgenommen.\nDie „Richtlinie für Datenschutz und IT-Sicherheit“ der Medizinischen Universität Graz regelt das\nVerhalten aller Mitarbeiter*innen im Umgang mit personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher\nVorschriften, wie insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des\nDatenschutzgesetzes (DSG), des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) und der zur DSGVO\nergangenen Datenschutz-Anpassungsgesetze.\n3.3 Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen\nBei der Verwendung von Bildern und Grafiken aus veröffentlichten Publikationen in einem\nwissenschaftlichen Werk (z. B. Dissertation, Publikation) oder einem wissenschaftlichen Vortrag\nsind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF hinsichtlich Werkschutz und\nVerwertungsrechten zu berücksichtigen. Eine Ausnahme wird durch bestimmte Creative Commons\nLizenzen (z. B. von Open Access-Journalen) gewährt, doch auch in diesem Fall ist immer die Quelle\n(Urheber*in) anzugeben.\n4. Publikationen und Autor*innenschaft\n4.1 Allgemeine Grundsätze\n Publikationen müssen Materialien, Methoden und Ergebnisse so detailliert beschreiben, dass\n Leser*innen den verwendeten Ansatz verstehen und die Versuchsanordnung nachvollziehen und\n reproduzieren können. Wenn die Ausführlichkeit der Beschreibung durch Vorgaben einzelner\n Verlage bzw. Journals eingeschränkt wird (z. B. durch Begrenzung der Anzahl von Zeichen oder\n Wörtern), so ist diesem Ziel so weit wie möglich Rechnung zu tragen (z. B. im Rahmen von\n supplementary information). Frühere Arbeiten (eigene und die von anderen) müssen als solche\n kenntlich gemacht und vollständig und korrekt zitiert werden.\n Autor*innen von wissenschaftlichen Publikationen sind gemeinsam für den Inhalt eines\n Manuskripts verantwortlich. Autor*innenschaft kann nur Personen gewährt werden, die\n substanziell zur betreffenden Forschung beigetragen haben (siehe Abschnitt 4.2).\n „Ehrenautor*innenschaften” sind nicht mit guter wissenschaftlicher Praxis vereinbar. Jeder*jede\n Autor*in hat das Recht und die Pflicht, die Publikation vor der Veröffentlichung zu lesen.\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 5 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n Wenn Manuskripte für die Publikation in einer Zeitschrift, einem Buch oder einem Sammelwerk\n an einen*eine Herausgeber*in versendet werden, müssen institutionelle Zugehörigkeit\n (Affiliation) und/oder Korrespondenzadresse zumindest folgende Angaben enthalten: [Name\n des*der Autors*Autorin], [Offizieller Name der Organisationseinheit (Zentrum, Institut, Klinik,\n Klinische Abteilung, optional Lehrstuhl)], Medizinische Universität Graz, [Adresse der\n Organisationseinheit (soweit möglich)].\n Autor*innen müssen beachten, dass auch Veröffentlichung oder vorherige Diskussionen von\n Manuskripten oder Manuskriptteilen in sozialen Medien problematisch hinsichtlich der Verletzung\n von Urheberrechten und der Beeinträchtigung von möglichen Schutzrechten etc. sein können.\n Diesbezügliche Einträge in soziale Medien müssen daher mit den Autor*innen vorab akkordiert\n werden und den Verlagsbedingungen entsprechen.\n Vor Zweitpublikationen ist jedenfalls die Zustimmung aller beteiligten Autor*innen einzuholen.\n Alle Autor*innen sind verpflichtet, Beziehungen offenzulegen, die als Quellen eines potenziellen\n Interessenskonflikts betrachtet werden könnten.\n4.2 Kriterien und Verantwortlichkeiten\nIn ihren Autor*innenschaftskriterien orientiert sich die Medizinische Universität Graz an den\nEmpfehlungen des International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) 2, des Council of\nScience Editors (CSE) 3, des Committee on Publication Ethics (COPE) 4 und der National Institutes of\nHealth (NIH) 5.\nVor der Einreichung eines Manuskripts bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollten die\nAutor*innen zunächst die Autor*innenschaftskriterien des betreffenden Journals nachlesen und\nberücksichtigen. Es müssen folgende Mindestvoraussetzungen für eine Autor*innenschaft erfüllt\nsein:\n 1. Substanzieller Beitrag zu Konzeption und Design der Studie ODER\n 2. Substanzieller Beitrag zur Erfassung, Analyse und Interpretation der Studiendaten ODER\n 3. Formulierung oder kritische Überarbeitung des Artikels hinsichtlich wichtiger intellektueller\n Inhalte UND\n 4. Schlussendliche Durchsicht und Freigabe der zu veröffentlichenden Version UND\n 5. Zustimmung zur Offenlegung der Studienbeiträge aller Autor*innen (contributorship\n disclosure, i. e. genaue Beschreibung, welchen Beitrag jeder*jede Autor*in zum Verlauf der\n Studie von der Planung bis zur Publikation geleistet hat).\nAlle Personen, die als Autor*innen designiert werden, sollten die Kriterien 1, 2 oder 3 und müssen\nin jedem Fall die Kriterien 4 und 5 erfüllen. Alle, die diese Kriterien erfüllen, sind als Autor*innen\n2\n Recommendations for the Conduct, Reporting, Editing, and Publication of Scholarly Work in\n Medical Journals (updated December 2017), International Committee of Medical Journal Editors,\n http://www.icmje.org/recommendations/ (11.12.2024)\n3\n White Paper on Publication Ethics. 2.2. Authorship and Authorship Responsibilities, Council of\n Science Editors (CSE), https://www.councilscienceeditors.org/2-2-authorship-and-authorship-\n responsibilities (11.12.2024)\n4\n Authorship and contributorship. Committee on Publication Ethics (COPE),\n https://publicationethics.org/authorship/ (11.12.2024)\n5\n NIH, General Guidelines for Authorship Contributions,\n https://oir.nih.gov/sites/default/files/uploads/sourcebook/documents/ethical_conduct/guideli\n nes-authorship_contributions.pdf (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 6 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\nzu nennen. Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, aber einen Beitrag geleistet\nhaben, sollten in der Danksagung bzw. den Acknowledgements angeführt werden.\nAktivitäten, welche allein keine Autor*innenschaft rechtfertigen:\n 1. Bereitstellung von Raum und Infrastruktur (ohne substanziellen intellektuellen Input zur\n Publikation),\n 2. Studiendurchführung und Datenerhebung mit Routinemethoden ohne Beteiligung an der\n Interpretation der Daten,\n 3. allgemeine Leitung einer Forschungsgruppe ohne intellektuellen Input zur Publikation bzw.\n allgemeine Leitung einer Organisationseinheit oder Sub-Organisationseinheit.\nVerantwortlichkeiten im Rahmen einer Autor*innenschaft:\n 1. Einhaltung aller Bestimmungen der guten wissenschaftlichen Praxis sowie insbesondere\n urheberrechtlicher und datenschutzrechtlicher Bestimmungen,\n 2. Verantwortlichkeit für den eigenen Beitrag zur Studie,\n 3. Vertrauen in die wissenschaftliche Integrität der Autor*innen unter Beibehaltung kritischer\n Wachsamkeit (Zustimmung zu Publikation und Autor*innenschaft nur, wenn keine\n objektivierbaren Zweifel an der wissenschaftlichen Integrität bestehen),\n 4. Verantwortlichkeit in der Auswahl von Publikationsorganen, die den Prinzipien der guten\n wissenschaftlichen Praxis verpflichtet sind (Ausschluss von predatory journals, die die\n Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis missachten).\nVerantwortlichkeiten bei der Auswahl von Publikationsorganen\nAutor*innen sind dazu verpflichtet, Publikationsorgane auszuwählen, die den Prinzipien der guten\nwissenschaftlichen Praxis verpflichtet sind. Dies betrifft insbesondere den Ausschluss von predatory\njournals und predatory (fake) conferences, die ohne adäquate wissenschaftliche Qualitätskontrolle\nagieren und damit die Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis missachten. Auch manche\nMega-Journals, die eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Special Issues publizieren, stehen im\nVerdacht, die wissenschaftliche Qualitätskontrolle zu vernachlässigen. Die Präsentation bei\npredatory (fake) conferences und die Publikation in predatory journals und Mega-Journals, die\nnicht im Web of Science gelistet sind, stellen deshalb eine Verletzung der guten wissenschaftlichen\nPraxis dar.\nAutor*innen sollten daher bei der Auswahl ihrer Publikationsorgane die Web of Science Master\nJournal List 6 und, im Falle von Open Access Publikationen, das Directory of Open Access Journals 7\nund Think.Check.Submit 8 zu Rate ziehen. Um predatory (fake) conferences zu vermeiden, bieten\nThink.Check.Attend 9 und der UNESCO Open Science Toolkit” Identifying predatory academic\njournals and conferences” 10 Hilfestellung.\n6\n https://mjl.clarivate.com/home (11.12.2024)\n7\n https://doaj.org (11.12.2024)\n8\n https://thinkchecksubmit.org/ (11.12.2024)\n9\n https://thinkcheckattend.org/ (11.12.2024)\n10\n https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000383324 (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 7 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\nVerantwortlichkeiten bei der Verwendung Künstlicher Intelligenz\nDie Verwendung Künstlicher Intelligenz (KI)-Tools (KI-Methoden und generative KI-\nModelle/Chatbots) bei der Abfassung von wissenschaftlichen Manuskripten (Abschlussarbeiten,\nPublikationen, Forschungsprojektanträgen) tangiert die Prinzipien der guten wissenschaftlichen\nPraxis und damit die Verantwortlichkeit der Autor*innen. Die diesbezüglichen Regelungen\nwissenschaftlicher Verlage und Zeitschriften sind zu beachten. Die Richtlinie der Medizinischen\nUniversität Graz orientiert sich nach internationalen Vorgaben, insbesondere den WAME\nRecommendations on Chatbots and Generative Artificial Intelligence in Relation to Scholarly\nPublications, die auch die Begriffe generative KI und Chatbots erklären 11:\n 1. Es dürfen allgemein nur solche KI-Tools eingesetzt werden, deren Verwendung nicht gegen\n geltende rechtliche Vorgaben (insbesondere Gesetze, Verordnungen) verstößt.\n 2. Jede Verwendung von KI-Tools bei der Abfassung von wissenschaftlichen Manuskripten\n (Abschlussarbeiten, Publikationen, Forschungsprojektanträgen) muss offengelegt werden.\n Hierfür sollten der Name und die Version des verwendeten KI-Tools sowie der Zweck und\n Umfang des KI-Einsatzes an der zutreffenden Stelle im Manuskript angegeben werden. Bei\n der Verwendung generativer KI-Modelle sollte auch das Prompt der Eingabe genannt\n werden.\n 3. Da jeder Input in generative KI-Modelle für deren Training verwendet wird, ist darauf zu\n achten, dass mit der Eingabe von Text und Daten weder fremdes geistiges Eigentum noch\n Datenschutzbestimmungen verletzt werden. Dies betrifft auch die Eingabe von Daten oder\n Erkenntnissen, die als Basis einer späteren Patentanmeldung dienen könnten und daher\n nicht öffentlich gemacht werden dürfen (neuheitsschädliches Verhalten) oder aus sonstigem\n Grunde als vertraulich gelten.\n 4. Generative KI-Modelle können nicht als Autor*innen gelistet werden, da nicht KI-Tools,\n sondern nur ihre Anwender*innen urheberrechtlich für die generierten Texte verantwortlich\n sind. Die Anwender*innen/Autor*innen haben sicherzustellen, dass die KI-generierten Texte\n nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter, insbesondere hinsichtlich bereits\n veröffentlichter Werke, verstoßen.\n 5. Texte, die mit Hilfe von generativen KI-Modellen erstellt wurden, müssen sorgfältig\n überprüft und editiert werden, da KI falsche und irreführende Texte generieren kann.\n 6. Generative KI-Modelle können zur Verbesserung der Sprache und Lesbarkeit von Texten\n verwendet werden. Die Interpretation der Ergebnisse und wissenschaftliche\n Schlussfolgerungen obliegen der Verantwortung der Autor*innen.\n4.3 Vermeidung von Autor*innenschaftskonflikten bei Gruppenpublikationen\nWenn eine größere (insbesondere multizentrische) Gruppe die Ergebnisse eines Projekts publiziert,\nsollte diese Gruppe jene Einzelpersonen benennen, die die direkte Verantwortung für das\nManuskript übernehmen. Diese Einzelpersonen sollten die oben definierten Kriterien für eine\nAutor*innenschaft voll erfüllen. Reicht eine Gruppe gemeinsam ein Manuskript ein, sollte der*die\nkorrespondierende Autor*in klar angeben, wie die Publikation zitiert werden soll, und alle einzelnen\nAutor*innen und gegebenenfalls den Namen der Gruppe anführen.\nUm alle, die zu einer Publikation beigetragen haben, angemessen zu berücksichtigen und\nAutor*innenschaftskonflikte zu vermeiden, wird empfohlen, die Namen der Autor*innen sowie deren\n11\n https://wame.org/page3.php?id=106 (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 8 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\nReihenfolge oder zumindest die Kriterien, die für die Liste und Reihenfolge der Autor*innen\nausschlaggebend sind, rechtzeitig zu diskutieren, d.h. bevor oder während der Durchführung der\nArbeiten anstatt kurz vor Einreichung des Manuskripts. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass\nsich im Verlauf einer Studie die relativen Beiträge der einzelnen Autor*innen zur Gesamtstudie\nändern können. Unter Berücksichtigung solcher Umstände muss vor Einreichung einer Publikation\ndie Liste und Reihenfolge der Autor*innen in einer gemeinsamen Entscheidung bestimmt werden,\nwobei alle Autor*innen verpflichtet sind, an der Entscheidung teilzunehmen, und für eine\nEntscheidung die Zustimmung aller Autor*innen erforderlich ist. Hierbei kommt dem*der\nkorrespondierenden Autor*in oder Gruppenleiter*in eine besondere Verantwortlichkeit zu, den\nEntscheidungsprozess offen, fair und transparent zu koordinieren. Außerdem wird eine detaillierte\nBeschreibung der Beiträge aller Autor*innen (contributorship disclosure) empfohlen.\n4.4 Spezielle Empfehlungen für Publikationen aus dem klinischen Bereich\nIm klinischen Bereich ist zu berücksichtigen, dass Publikationen häufig auf Behandlungsergebnissen\nberuhen, die (auch) andere Personen als die Autor*innen hervorgebracht haben. Vor der\nVeröffentlichung solcher Beiträge sollten folgende Empfehlungen beachtet werden:\n Autor*innen sind angehalten, transparent zu agieren und die an der betreffenden\n Patient*innenbehandlung beteiligten Personen rechtzeitig zu informieren, dass eine\n Publikation geplant ist. Auf dieser Basis soll im Kreis der beteiligten Personen und unter\n Beachtung der o. a. Kriterien die Berechtigung zur Übernahme einer Autor*innenschaft\n besprochen und festgelegt werden. Die jeweiligen Leiter*innen der Organisationseinheiten\n sollten das kollegiale Umfeld für solche Diskussionen schaffen sowie im Bedarfsfall im Sinne\n einer Supervision agieren.\n Wenn ein*e Arzt*Ärztin die routinemäßige Behandlung durchgeführt und dabei zusätzliche\n wesentliche forschungsrelevante Aktivitäten unternommen hat, die über die erforderlichen\n Schritte in der ärztlichen Behandlung hinausgingen (z. B. Fotografieren einer Besonderheit\n oder Durchführung einer Operation, die etwas Publikationsrelevantes zu Tage gebracht\n hat), dann sollte mit dieser Person die geplante Publikation und deren Beitrag besprochen\n werden.\n Ebenso sollten Expert*innen, die häufig spezialisierte Tätigkeiten ausüben und die daraus\n gewonnene Expertise im Sinne der oben angeführten Autor*innenschaftskriterien in eine\n Publikation einbringen, gegebenenfalls als Autor*innen, in den Acknowledgements oder\n durch Zitation in der Publikation berücksichtigt werden.\n5. (Peer) Reviewing, Evaluierung und Begutachtung sowie ähnliche\n Aktivitäten\nForscher*innen, die als Gutachter*innen an Peer-Review-Verfahren für Fachzeitschriften,\nFörderinstitutionen oder anderen Institutionen teilnehmen, sind verpflichtet, Beziehungen\noffenzulegen, die als Quellen eines potenziellen Interessenskonflikts betrachtet werden könnten.\nForscher*innen, die als Gutachter*innen an Peer-Review-Verfahren teilnehmen, dürfen Ideen und\nWissen aus dem von ihnen zu begutachtenden Material nicht für sich selbst verwenden oder an\nandere weitergeben. Sie müssen die Rechte der Autor*innen respektieren, indem sie das\nbetreffende Werk nicht in der Öffentlichkeit besprechen oder sich deren Ideen aneignen, bevor das\nbetreffende Manuskript veröffentlicht wurde und das Gutachten zeitgerecht und ohne vorsätzliche\nzeitliche Verzögerung erstellen. Auch im Falle von negativen Beurteilungen des Inhalts von\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 9 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\nPublikationen, Projektanträgen oder anderen zu begutachtenden Unterlagen ist die Kritik in\nsachlicher und respektvoller Weise zu formulieren.\nDa zur Begutachtung bereitgestellte Unterlagen fremdes geistiges Eigentum darstellen und\nvertraulich sind, ist deren Eingabe in generative KI-Modelle unzulässig.\nVor der Annahme von Gutachter*innentätigkeiten oder anderen Funktionen in der Scientific\nCommunity sollten Forscher*innen die Qualität und Seriosität der Auftrag gebenden Institution\nüberprüfen, um nicht durch ihre Tätigkeit sogenannte predatory journals, predatory (fake)\nconferences oder nur vorgeblich wissenschaftliche Publkationen/Veranstaltungen zu unterstützen.\n6. Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses\nDie Heranführung von Studierenden, Doktoratsstudierenden und Nachwuchswissenschafter*innen\nan die gute wissenschaftliche Praxis umfasst:\n bei der Durchführung der eigenen wissenschaftlichen Arbeit ein Vorbild im Sinne dieser Richtlinie\n zu sein,\n Studierende und Nachwuchswissenschafter*innen mit den Standards für gute wissenschaftliche\n Praxis vertraut zu machen,\n für ein Forschungsumfeld zu sorgen, das es Studierenden und Nachwuchswissenschafter*innen\n ermöglicht, die Standards einzuhalten, und\n Studierende und Nachwuchswissenschafter*innen zu ermutigen, sich offen der kritischen\n Diskussion und Evaluierung ihrer Arbeit zu stellen.\nBei der Betreuung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß §§ 80-86\nUniversitätsgesetz 2002 (UG) in der idgF sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:\n Wird die Arbeit bereits vor ihrer Veröffentlichung nach § 86 UG idgF bei einem Verlag/in einem\n Journal veröffentlicht, ist im Vertrag zwischen den Autor*innen und dem Verlag sicherzustellen,\n dass die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung als Diplom-/Masterarbeit oder Dissertation\n vorliegt. Jedenfalls zu beachten ist die korrekte Zitierung solcher Publikationen in der Diplom-/\n Masterarbeit bzw. Dissertation.\n Studierende sind bereits im Rahmen der Betreuung darauf aufmerksam zu machen, dass ein\n Abtreten von Verwertungsrechten an Verlage/Journale weitreichende Folgen nach sich ziehen\n und der Veröffentlichungspflicht von Abschlussarbeiten gemäß UG entgegenstehen kann. Bei\n Publikationen in einem Open Access-Journal bleiben, abhängig von der jeweiligen Creative\n Commons-Lizenz 12, die Verwertungsrechte bei den Urheber*innen, wodurch die\n Wiederverwendung einer Publikation z. B. in einer Abschlussarbeit unter Nennung der Quelle\n (Urheber*in) möglich ist.\n Ergebnisse, die im Rahmen von Diplom-/Masterarbeiten bzw. Dissertationen erarbeitet werden,\n können auch nach Approbation der Abschlussarbeit in einem Journal publiziert werden, sofern\n die Abschlussarbeit vollständig (Autor*in, Titel, Name der approbierenden Institution, Jahr der\n Approbation) zitiert wird. Ist bei der Einreichung der Abschlussarbeit bereits bekannt, in\n welchem Journal Ergebnisse der Abschlussarbeit in nächster Zeit publiziert werden, ist dies auch\n12\n https://creativecommons.org/licenses/ (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 10 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n in den Offenlegungen der Abschlussarbeit anzuführen (Autor*innen, Titel, Zeitschrift). Im\n Vorhinein ist zu klären, dass das gewählte Journal die Zweitveröffentlichung einer\n Abschlussarbeit oder der darin beschriebenen Ergebnisse zulässt 13.\n Bei der Wahl der Zeitschrift für die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß UG\n ist auf eventuell bestehende Verlagsembargos seitens der gewählten Zeitschrift zu achten, die\n der Veröffentlichungspflicht nach UG zuwiderlaufen. In diesem Fall sowie bei\n Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit, einen zeitlich befristeten Ausschluss von der\n Bibliotheksnutzung (sogenannter „Sperrantrag“) iSd § 86 Abs. 4 UG idgF zu beantragen.\n Von den betreuenden Personen ist bereits während der Betreuung darauf zu achten, ob\n wissenschaftliches Fehlverhalten iSd § 2a (3) HS-QSG vorliegt oder Hinweise darauf\n bestehen. Die Inanspruchnahme von Ghostwriting-Services ist zudem unter Strafe gestellt\n (§ 116a UG idgF). In jedem Fall sind die Studierenden zur korrekten Vorgehens- und\n Zitierweise anzuleiten.\n7. Forschung an Patient*innen und Proband*innen (Klinische Forschung)\n Die Medizinische Universität Graz verpflichtet sich im Rahmen der medizinischen Forschung zur\n Einhaltung der Grundsätze der Deklaration von Helsinki 14 und den Vorgaben der Guten Klinischen\n Praxis 15.\n Alle Forschungsvorhaben am Menschen müssen gemäß § 30 UG idgF bei der Ethikkommission zur\n Genehmigung eingereicht werden. Dies sind alle Maßnahmen an Patient*innen und/oder\n Proband*innen, an potenziell identifizierbarem menschlichen Material (z. B. Blut, Serum,\n Gewebeproben, DNA) oder Daten (z. B. Krankengeschichten), die zum Zweck des\n Erkenntnisgewinns gesetzt werden und/oder die nicht ausschließlich dem gesundheitlichen\n Nutzen jener Patient*innen und/oder Proband*innen dienen, bei welchen die Maßnahmen\n durchgeführt werden.\n Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Erprobung eines Arzneimittels, eines\n Medizinproduktes, einer neuen Methode oder um ein sonstiges Forschungsvorhaben handelt.\n Folgende Forschungsvorhaben müssen bei der Ethikkommission eingereicht werden:\n - klinische Prüfungen von Arzneimitteln,\n - klinische Prüfungen von Medizinprodukten,\n - Anwendung neuer medizinischer Methoden,\n - nicht-interventionelle Studien,\n - angewandte medizinische Forschung am Menschen,\n - Forschung an potenziell identifizierbarem menschlichen Material oder mit\n personenbezogenen Daten, dies betrifft auch retrospektive Studien, lediglich vollständig\n anonymisierte Daten sind davon ausgenommen,\n13\n Siehe ergänzende Hinweise unter https://libraries.mit.edu/scholarly/copyright/theses-\n copyright/theses-and-article-publishing/) (11.12.2024)\n14\n Englische Fassung: https://www.wma.net/policies-post/wma-declaration-of-helsinki-ethical-\n principles-for-medical-research-involving-human-subjects/ (11.12.2024)\n Deutsche Fassung: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-\n Ordner/International/Deklaration_von_Helsinki_2013_20190905.pdf (11.12.2024)\n15\n ICH-GCP Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis:\n https://database.ich.org/sites/default/files/E6_R2_Addendum.pdf (11.12.2024)\n ISO 14155 - Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen - Gute klinische Praxis:\n https://www.iso.org/standard/71690.html (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 11 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\n - Genanalysen für wissenschaftliche Zwecke,\n - Forschung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittelen oder kosmetischen Mitteln\n nach Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz §5 Abs. 6,\n Heilversuche betreffen immer nur den*die einzelne*n Patienten*Patientin und bedürfen keiner\n Genehmigung durch Ethikkommission oder Behörden. Ist allerdings die wissenschaftliche\n Auswertung geplant, handelt es sich nicht mehr um „Heilversuche“, sondern um eine klinische\n Studie, für die vorab ein positives Ethikvotum zwingend nötig ist. Die Einreichung muss vor\n Projektbeginn erfolgen und den Vorgaben der Ethikkommission entsprechen, deren jeweils\n geltende Fassung auf der Website der Ethikkommission verfügbar ist\n (https://www.medunigraz.at/ethikkommission). Forschungsprojekte dürfen erst begonnen\n werden, nachdem die Ethikkommission eine schriftliche Genehmigung erteilt hat.\n Eine Einreichung bei der Ethikkommission ist nicht erforderlich, wenn die geplanten Maßnahmen\n nur Krankenbetreuung im Interesse der Patient*innen darstellen und nicht dezidiert\n Forschungsinteressen verfolgen. Das gilt auch für die Verwendung von Medikamenten außerhalb\n ihrer Zulassung (off label use).\n Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die gesetzlichen\n Grundlagen für den Datenschutz können auf der Website der Medizinischen Universität Graz\n abgerufen werden: https://www.medunigraz.at/datenschutz/.\n Die Vertraulichkeit im Umgang mit Patient*innendaten bzw. Proband*innendaten muss garantiert\n sein. Personenbezogene Daten müssen umgehend pseudonymisiert oder anonymisiert werden,\n sobald der Personenbezug für Forschungszwecke nicht mehr notwendig ist. Im Fall der\n Pseudonymisierung ist der „Schlüssel“ getrennt von den personenbezogenen Daten\n aufzubewahren, so dass dieser vor Zugriffen Dritter angemessen geschützt ist. Empfohlen wird,\n die Pseudonymisierung/Anonymisierung über das Institut für Medizinische Informatik, Statistik\n und Dokumentation der Medizinischen Universität Graz abzuwickeln.\n Als Ergänzung zu den oben angeführten Vorgaben zur Einreichung bei der Ethikkommission sind\n Vorgaben von Verlagen (für Publikationen) oder Fördergebern (für Förderanträge) bezüglich\n ethischen Begutachtungen zu beachten.\n8. Tierversuche\n Alle Tierversuche unterliegen dem österreichischen Tierversuchsgesetz 2012 (TVG) und müssen,\n wenn sie im Bereich der Medizinischen Universität Graz durchgeführt werden, bei der\n Tierversuchskommission des Bundes bei dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen\n Bundesministerium zur Genehmigung beantragt werden. Die Abteilung Biomedizinische\n Forschung an der Medizinischen Universität Graz nimmt Anträge zur Genehmigung entgegen und\n legt diese dem Rektorat vor. Die Einreichung von Tierversuchsanträgen kann ausschließlich über\n das Rektorat erfolgen.\n Im Antrag muss der*die Forscher*in beschreiben und erklären, warum der betreffende\n Tierversuch notwendig und angemessen ist, um den erwarteten Erkenntnisgewinn zu erzielen.\n Tierversuche dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die angestrebten Versuchsziele durch\n anerkannte andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) erreicht werden können.\n Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Anzahl an Tierversuchen, die Anzahl\n der Versuchstiere in Tierversuchen und die Belastung für die Tiere auf das geringstmögliche\n Ausmaß zu reduzieren, das für den angestrebten Erkenntnisgewinn notwendig ist.\n Es müssen vorab klare Kriterien dafür festgelegt werden, wann ein Experiment an einem\n individuellen Tier beendet wird.\n Die Durchführung von Tierversuchen kann erst nach Vorliegen aller nötigen Genehmigungen\n erfolgen.\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 12 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n9. Genforschung und Gentechnologie\n Alle Forschungsprojekte, in deren Rahmen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet\n wird bzw. in deren Rahmen solche verwendet werden (inkl. Herstellung, Vermehrung, Lagerung,\n Inaktivierung oder Entsorgung), unterliegen dem österreichischen Gentechnikgesetz (GTG) und\n müssen gemäß II. Abschnitt GTG („Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in\n geschlossenen Systemen“) vor Beginn der Arbeiten beim für Wissenschaft und Forschung\n zuständigen Bundesministerium je nach Sicherheitsstufe gemeldet oder zur Genehmigung\n eingereicht werden. Jedes Vorhaben muss universitätsintern dem zuständigen Komitee für\n Biologische Sicherheit vorgelegt werden, um von diesem die erforderliche Sicherheitseinstufung\n vornehmen zu lassen.\n Gentherapien am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”), und müssen den dort festgelegten\n Regelungen entsprechend ausgeführt sowie beim für Gesundheit zuständigen Bundesministerium\n zur Genehmigung eingereicht werden. Abhängig vom Vorhaben muss dieses universitätsintern\n dem zuständigen Komitee für Biologische Sicherheit vorlegt werden, um von diesem die\n erforderliche Sicherheitseinstufung vornehmen zu lassen.\n Genanalysen am Menschen unterliegen dem österreichischen GTG, insbesondere dem IV.\n Abschnitt (“Genanalyse und Gentherapie am Menschen”) und müssen gemäß den Regelungen im\n IV. Abschnitt dem für Gesundheit zuständigen Bundesministerium gemeldet werden.\n Genanalysen für wissenschaftliche Zwecke und Ausbildungszwecke dürfen nur durchgeführt\n werden, wenn der*die Spender*in der entsprechenden Probe dazu ausdrücklich schriftlich\n zugestimmt hat oder die Probe de-identifiziert 16 wurde. Nicht-genetische medizinische Daten,\n die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-\n identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum*zur jeweiligen Probenspender*in darf nur\n mit einer gültigen Einwilligung der betroffenen Person im Rahmen eines gültigen Ethikvotums\n erfolgen.\n Ergebnisse aus genetischen Analysen dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn\n durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass – abgesehen von Abs. 1, § 66 GTG, IV.\n Abschnitt – der*die Probenspender*in nicht bestimmbar ist. (vgl. IV. Abschnitt, § 66 GTG).\n Hinsichtlich der Sammlung von und der Forschung an Gewebeproben von Menschen wird\n Forscher*innen empfohlen, das Dokument „Humanbiobanken für die Forschung“ (Stellungnahme\n des Deutschen Nationalen Ethikrats 2010) zu beachten.\n10. Wissenschaftliches Fehlverhalten\n„Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig\ngegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wird. Vorsätzlich handelt, wer beim\nForschen einen Verstoß gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis für möglich hält und sich\ndamit abfindet. Wissentlich handelt, wer den Verstoß gegen Standards guter wissenschaftlicher\nPraxis nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält. Grob fahrlässig handelt, wer die nach dem\nkonkreten Forschungskontext gebotene Sorgfalt auffallend stark außer Acht lässt und deshalb nicht\nerkennt, dass er bzw. sie die Standards Guter Wissenschaftlicher Praxis in einem hohen Ausmaß\n16\n Das GTG spricht ausdrücklich von „De-Identifizierung“ anstatt der in der DSGVO bzw. im\n Datenschutzgesetz verwendeten Begriffe „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“.\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 13 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\nverletzt; das ist etwa der Fall, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht\nangestellt werden und das unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall eigentlich jeder bzw. jedem\nhätte einleuchten müssen“ (§ 3 (1) der Richtlinien der Österreichischen Agentur für\nwissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis).\nGemäß § 2a (3) HS-QSG ist jedenfalls als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren, wenn\njemand\n 1. die Forschungstätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert (unter anderem\n Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten,\n Dokumenten, Software, Verbrauchsmaterialien etc.),\n 2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen\n Künstlicher Intelligenz zählt,\n 3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung\n unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte\n Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);\n 4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene\n ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien,\n Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte\n Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich\n zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder\n 5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht (unter anderem stillschweigendes Selektieren\n und Eliminieren von ungewünschten Resultaten, Manipulieren von grafischen Darstellungen,\n falsche Angaben in Förderanträgen oder im Rahmen von wissenschaftlichen\n Stellenbewerbungen).\nDarüber hinaus werden die folgenden Handlungen, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gesetzt\nwerden, als Verletzungen der guten wissenschaftlichen Praxis angesehen und stellen Akte\nwissenschaftlichen Fehlverhaltens dar:\n Verlust von Primärdaten, Eliminieren von Primärdaten, Mitnahme von Primärdaten aus dem Labor\n bzw. der Institution, ohne dass es eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den beteiligten\n Labors bzw. Institutionen gibt, oder wenn dadurch geltende gesetzliche Bestimmungen,\n disziplinspezifische Standards oder die vorliegenden Standards verletzt werden,\n Nichteinholung der erforderlichen Genehmigungen (z.B. Ethikvotum, Tierversuchsgenehmigung),\n Publikation in predatory journals und Megajournals, die nicht im Web of Science gelistet sind,\n und Präsentation bei predatory (fake) conferences,\n Publikation von fake papers und die Beteiligung an research paper mills 17,\n Nicht-Offenlegung der Verwendung von KI-Methoden und generativen KI-Modellen bei der\n Abfassung von wissenschaftlichen Manuskripten (Abschlussarbeiten, Publikationen,\n Forschungsprojektanträgen),\n Eingabe von Texten und Daten, die urheberrechtlich geschützt sind, dem Datenschutz\n unterliegen oder als vertraulich gelten, in generative KI-Modelle\n Aufnahme von Personen, welche die Kriterien einer Autor*innenschaft nicht erfüllen, in die Liste\n der Autor*innen,\n ungerechtfertigte Annahme einer Autor*innenschaft,\n Ausschließen einer anderen Person von einer gerechtfertigten Autor*innenschaft oder Angabe\n einer anderen Person als Autor*in ohne deren Zustimmung,\n17\n https://publicationethics.org/resources/research/paper-mills-research (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 14 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n doppelte Publikation einer Originalarbeit, d.h. wiederholte Publikation von Inhalten einer\n Originalarbeit in einer anderen Originalarbeit unter demselben oder einem modifizierten Titel,\n oder mit derselben oder einer modifizierten Liste von Autor*innen, sofern dies nicht durch das\n Zweitverwertungsrecht gemäß § 37a UrhG gedeckt ist,\n für erfahrene und/oder leitende Wissenschafter*innen: Vernachlässigung der Pflicht, Studierende\n und weniger erfahrene Mitarbeiter*innen (Forschungsassistent*innen) in den Prinzipien der guten\n wissenschaftlichen Praxis auszubilden,\n Diffamierung der Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis,\n Vertrauensbruch in einer Funktion als Expert*in, Berater*in, Evaluator*in, Reviewer*in oder in\n ähnlichen Funktionen.\nDie folgenden Handlungen werden, wenn sie absichtlich oder fahrlässig gesetzt werden, als\nMitwirkung an der Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis betrachtet und führen zu einer\nMitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten oder Betrug:\n aktive und bewusste Beteiligung am Fehlverhalten oder Betrug von anderen,\n grobe Vernachlässigung der eigenen Pflichten als Betreuer*in bzw. als Leiter*in einer\n Forschungsgruppe\n11. Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis\nZur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis hat die Medizinische Universität Graz eine\nOmbudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis eingerichtet. Ihre Aufgaben und Arbeitsweise sind\nin einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.\nQuellen\nZur Erstellung dieses Textes hat die Medizinische Universität Graz Passagen aus folgenden\nDokumenten entnommen bzw. deren Inhalte genutzt:\n “Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with Regard to\n the Application of Biology and Medicine” (Convention on Human Rights and Biomedicine),\n European Treaty Series (ETS) No. 164, https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2005/251/oj\n (11.12.2024)\n “Danish Code of Conduct for Research Integrity”, https://ufm.dk/en/publications/2014/files-\n 2014-1/the-danish-code-of-conduct-for-research-integrity.pdf (11.12.2024)\n Europäischer Verhaltenskodex für Integrität in der Forschung.“ Überarbeitete Fassung. ALLEA,\n All European Academies, https://allea.org/wp-content/uploads/2023/06/European-Code-of-\n Conduct-Revised-Edition-2023.pdf (11.12.2024)\n “Good Scientific Practice. Ethik in Wissenschaft und Forschung“. Richtlinien der Medizinischen\n Universität Wien,\n https://www.meduniwien.ac.at/web/fileadmin/content/forschung/pdf/MedUni_Wien_GSP-\n Richtlinien_2017.pdf (11.12.2024)\n “Good Scientific Practice in Research and Scholarship”, European Science Foundation Policy\n Briefing, December 2000,\n http://archives.esf.org/fileadmin/Public_documents/Publications/ESPB10.pdf (11.12.2024)\n “Humanbiobanken für die Forschung“, Stellungnahme des Deutschen Nationalen Ethikrats 2010,\n https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/DER_StnBiob_Onl\n ine.pdf (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 15 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\n Recommended Guidelines for Authorship on Manuscripts, The Association of Biomolecular\n Resource Facilities (ABRF), https://abrf.org/authorship-guidelines (11.12.2024)\n “Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten\n Wissenschaftlichen Praxis“, https://oeawi.at/wp-\n content/uploads/2018/09/OeAWI_Brosch%C3%BCre_Web_2019.pdf (11.12.2024)\n “Singapore Statement on Research Integrity“, https://www.wcrif.org/guidance/singapore-\n statement (11.12.2024)\n “The European Charter of Researchers”,\n https://euraxess.ec.europa.eu/jobs/charter/european-charter (11.12.2024)\n “The European Code of Conduct for Research Integrity”. Revised Edition. ALLEA, All European\n Academies, https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-\n 2027/horizon/guidance/european-code-of-conduct-for-research-integrity_horizon_en.pdf\n (11.12.2024)\n “The European Network of Research Integrity Offices (ENRIO)”, http://www.enrio.eu/about-\n enrio/ (11.12.2024)\n “The FAIR Data Principles”, FORCE11, https://www.force11.org/group/fairgroup/fairprinciples\n (11.12.2024)\n “FWF-Verfahren bei Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“, FWF,\n https://www.fwf.ac.at/fileadmin/files/Dokumente/Research_Integrity_Ethics/FWF_Verfahren\n _Research_Misconduct-de.pdf (11.12.2024)\n Verfahrensleitfaden zur guten wissenschaftlichen Praxis. Deutsche Forschungsgemeinschaft,\n https://wissenschaftliche-integritaet.de/verfahrensleitfaden-zur-guten-wissenschaftlichen-\n praxis/ (11.12.2024)\nMitteilungsblatt vom 22.01.202, StJ 2024/25, 15. Stk RN96 Seite 16 von 16" }, { "bulletin": { "id": 12875, "academic_year": "2024/25", "issue": "15", "published": "2025-01-22T00:00:00+01:00", "teaser": "Richtlinie des Rektorates: „Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ – Änderung; Geschäftsordnung Stabsstelle Interne Revision; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Satzung: Satzungsteil I. Wahlordnung – Änderung; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12875&pDocNr=1590955&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n Medical University of Graz Guideline\n on\n Standards for Good Scientific Practice\nContent\n1. Purpose and scope of this document ........................................................................... 2\n2. Standards for good scientific practice .......................................................................... 2\n2.1 Definition and principles .......................................................................................... 2\n2.2 Ghostwriting and plagiarism ...................................................................................... 3\n2.3 Degrees of responsibility .......................................................................................... 3\n3. Data handling ....................................................................................................... 4\n3.1 Documentation of scientific work ............................................................................... 4\n3.2 Protection of personal data ...................................................................................... 5\n3.3 Complying with the Copyright Act............................................................................... 5\n4. Publications and authorship ...................................................................................... 5\n4.1 General principles .................................................................................................. 5\n4.2 Criteria and responsibilities ...................................................................................... 6\n4.3 Avoiding authorship conflicts in collaborative publications ................................................ 8\n4.4 Special recommendations for publications from clinical departments ................................... 8\n5. (Peer) reviewing, evaluation, assessment and similar activities .......................................... 9\n6. Supervision of young scientists................................................................................... 9\n7. Research on patients and test persons (clinical research) ................................................. 11\n8. Animal testing...................................................................................................... 12\n9. Genetic research and genetic engineering ................................................................... 12\n10. Scientific misconduct and scientific fraud .................................................................... 13\n11. Ombuds Committee for Good Scientific Practice ............................................................ 14\nSources .................................................................................................................... 14\n Mitteilungsblatt vom 22.01.2025, StJ 2024/25, 15. Stk. RN96\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medical University of Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\n legal form: corporate body under public law according to the universities act 2002.\n information: newsletter of the university, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU57511179, banking account: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" } ] }