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                "id": 12835,
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                "issue": "13",
                "published": "2025-01-08T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Richtlinie für die Einrichtung und Abwicklung von Universitätslehrgängen (ULG) an der Medizinschen Universität Graz; Erratum Leitungen: Bestellung zur Vorständin einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12835&pDocNr=1585754&pOrgNr=1"
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            "index": 30,
            "text": "31\nZuordnung des Personals                         zu     den       Organisationseinheiten              gemäß        §   11    Abs.     2     des\nOrganisationsplans idgF\nDie aktuelle Zuordnung der Universitätsangehörigen der Medizinischen Universität Graz ist in MEDonline\nabgebildet.\n                                                     Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n                                                                                                 MTBl. vom 08.01.2025, StJ 2024/25, 13. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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        {
            "bulletin": {
                "id": 12855,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "14",
                "published": "2025-01-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
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            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                            DER\n                          MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                     http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2024/2025                             Ausgegeben am 15.01.2025                                      14. Stück\n87.   Personalnachrichten\n88.   Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat\n89.   Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz\n90.   Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\n91.   Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\n      der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\n92.   Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung\n93.   Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand\n94.   Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\n      für Infektionsforschung\n95.   Ausschreibung von Stellen\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem\nProjekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung\ngilt jeweils für die angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n                                Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 22. Jänner 2025\n                               Redaktionsschluss: Donnerstag 16.01.2025\n                                      E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at"
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            "bulletin": {
                "id": 12855,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "14",
                "published": "2025-01-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
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            "index": 1,
            "text": "2\n87.        Personalnachrichten\nDie Rektorin, Frau Assoz.-Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt folgende Personalnachrichten bekannt:\nDie Lehrbefugnis als Privatdozent*in (PD) wurde erteilt an:\nPriv.-Doz.in Dr.in scient.med. Nicole GOLOB-SCHWARZL, BSc., MSc., Univ.-Klinik für Dermatologie und\nVenerologie, „Molekularbiologie und Biochemie“, am 01.07.2024\nPriv.-Doz.in Ass.-Prof.in Mag.a rer.nat.Dr.in rer.nat. Petra KOTZBECK, Univ.-Klinik für Chirurgie, Klin.\nAbtlg. für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, „theoretisch-experimentelle Chirurgie\nim Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie“, am 03.07.2024\nPriv.-Doz.Dr.med.univ.Dr.scient.med. Dominik Andreas BARTH, Univ.-Klinik für Innere Medizin,\nKlin.Abtlg. für Onkologie, „Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie“, am 04.07.2024\nPriv.-Doz.in Dr.in med.univ. Dr.in scient.med. Nina Maria HÖLLER, Univ.-Klinik für Kinder- und\nJugendheilkunde, Klin. Abtlg.f.Neonatologie, „Kinder- und Jugendheilkunde“, am 10.07.2024\nPriv.-Doz.in Mag.a rer.nat. Dr.in rer.nat. Astrid Helga PAULITSCH-FUCHS, Diagnostik Forschungs-institut\nfür Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin, „Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin“, am\n16.07.2024\nPriv.-Doz.Dott. Paolo GASPARELLA, PhD, Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie, „Kinder- und\nJugendchirurgie“, am 21.08.2024\nPriv.-Doz.in Dr.in rer.nat. Susanne SATTLER, Lehrstuhl für Pharmakologie, „Immunologie“, am 26.09.2024\nPriv.-Doz.in Dr.in scient.med. Julia FUCHS, BSc., MSc., MSc., Institut für Health Care Engineering,\n„Histologie, Embryologie und Zellbiologie“, am 25.11.2024\nPriv.-Doz.Mag.rer.nat.Dr.scient.med. Istvan-Szilard SZILAGYI, Univ.-Klinik für Medizinische Psychologie\nund Psychotherapie, „Medizinische Psychologie und Psychotherapie“, am 28.11.2024\nPriv.-Doz.Ass.-Prof.Dipl.-Ing.Dr.scient.med. Markus Eduard KREUZTHALER, Institut für Medizinische\nInformatik, Statistik und Dokumentation, „Medizinische Informatik“, am 18.12.2024\nPriv.-Doz.in Dr.in rer.nat. Julia TRAUB, BSc., MSc., Univ.-Klinik für Innere Medizin, Klin. Abtlg. f.\nGastroenterologie und Hepatologie, „theoretisch-experimentelle Innere Medizin und Gastroenterologie\nund Hepatologie“, am 19.12.2024\n                                                     Assoz.-Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n                                                                     Rektorin\n88.        Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat\nDer Vorsitzende des Universitätsrats, Dr. Michael HEINISCH, gibt bekannt, dass der Universitätsrat der\nMedizinischen Universität Graz am 09.01.2025 gemäß § 21 Abs 1 Z 8 iVm § 43 Abs 9 UG folgende Mitglieder\nfür die Schiedskommission der Medizinischen Universität Graz für die Funktionsperiode vom 19.01.2025\nbis 18.01.2027 nominiert hat:\nMitglieder:\nAo. Univ.-Prof. RA Dr. Michael Friedrich\nMag.a Gerlinde Goach\nErsatzmitglieder:\nDr. Kurt Klein\nUniv.-Prof.in Mag.a Dr.in Anita Ziegerhofer\n                                                            Dr. Michael HEINISCH\n                                                   Vorsitzender des Universitätsrates\n                                                                                                 MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "3\n89.        Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Universitätsrates, Dr. Michael HEINISCH, gibt nach Beschluss des Universitätsrates\nvom 09.01.2025 nachfolgende Geschäftsordnung des Universitätsrates bekannt:\n                                                                                                 MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "4\n Universitätsrat\n   Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität\n                                                             Graz\n                                                              § 1.\n                                                     Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz.\n                                                              § 2.\n                                                           Begriffe\n(1) „Schriftlich“ bedeutet: Papierform, Telefax, automationsunterstützte Datenübertragung (E-\nMail).\n(2) „Anwesend“ bedeutet: physisch anwesend oder präsent bei einer video-technisch\nabgewickelten Sitzung.\n(3) „Vorsitzende/Vorsitzender“ bedeutet: der/die gewählte Vorsitzende oder in dessen Vertretung\ndie gewählte Stellvertreterin/der gewählte Stellvertreter des Vorsitzenden oder im Falle der\nVerhinderung der vorhin Genannten das an Lebensjahren älteste Mitglied des Universitätsrates; in\nSitzungen das älteste anwesende Mitglied.\n                                                              § 3.\n                  Mitglieder des Universitätsrates, Teilnahme an der Willensbildung,\n                                               Büro des Universitätsrates\n(1) Die Mitglieder des Universitätsrates haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des\nUniversitätsrates teilzunehmen. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder\nAufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Mitwirkung an einem Akt der Willensbildung ist\nder/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.\n(2) Die Mitglieder des Universitätsrates sowie allfällig beigezogene Auskunftspersonen und\nTeilnehmer*innen an Sitzungen des Universitätsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Die Mitglieder des Universitätsrates können ihre Stimme nicht übertragen (§ 21 Abs.12 UG 2002\nidgF).\n(4) Der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrates gemeinsam\nsind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Solche\nInformationen           sind      an       alle      Mitglieder      des Universitätsrates weiterzuleiten.\nUniversitätsratsmitglieder, die von ihrem Informationsrecht gem. § 21 Abs. 2 UG 2002 idgF.\nGebrauch machen, haben darauf hinzuwirken, dass Stellungnahmen unvermittelt direkt an den\nUniversitätsrat ergehen.\n(5) Der Universitätsrat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Universitätsrates).\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                         Seite 1 von 6"
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            "text": "5\n                                                              § 4.\n                               Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte\n(1) Der Universitätsrat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, die/der Vorsitzende des Senates, die/der Vorsitzende des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen und die/der Vorsitzende der Hochschülerschaft haben das Recht, in den\nSitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten gehört zu werden, die ihren\nAufgabenbereich betreffen. Die Tagesordnung ist ihnen in gleicher Weise wie den\nstimmberechtigten Mitgliedern zu übermitteln.\n(4) Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gem. § 135 Abs. 3 UG 2002 idgF. haben jeweils das\nRecht, an den Sitzungen des Universitätsrates teilzunehmen.\n                                                              § 5.\n                                                      Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Universitätsrates erfolgt in Sitzungen.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die/Der Vorsitzende vertritt den Universitätsrat nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu\nbestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von Sitzungen\ndes Universitätsrats Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden. In solchen\nZusammenkünften können Beschlüsse vorbehaltlich einer Genehmigung in der nächstfolgenden\nSitzung des Universitätsrats gefasst werden.\n(4) Der Universitätsrat ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, durch Beschluss aus\nseiner Mitte Ausschüsse zur effektiven Arbeitsaufteilung der ihm obliegenden Aufgaben zu bilden.\n                                                              § 6.\n                    Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung\n(1) Sitzungen des Universitätsrates werden bei Bedarf, jedenfalls aber dreimal pro Jahr\nabgehalten.\n(2) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.\n(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich\nunter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben\nTage verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine\nweitere Verkürzung der Frist ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.\n(5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter\nGegenstände beantragen. In diesem Fall hat die/der Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                Seite 2 von 6"
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                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
            },
            "index": 5,
            "text": "6\nehest möglichen Zeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten\nVerlangen nicht rechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst\nden Universitätsrat einberufen.\n(6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n     Zeit und Ort;\n     Vorschläge zur Tagesordnung;\n     allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n                                                               §7\n                                                    Videokonferenzen\n(1) Eine Videokonferenz kann von der/von dem Vorsitzenden schriftlich einberufen werden, wenn\ndie Dringlichkeit einer Entscheidung oder die äußeren Umstände die Einberufung einer Sitzung mit\nphysischer Anwesenheit nicht zulassen.\n(2) Für Videokonferenzen gelten die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des\nUniversitätsrats sinngemäß.\n                                                               §8\n                                                       Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/von dem Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann spätestens am vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur\nTagesordnung einbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.\n(3) Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte haben jeweils das Recht, Anträge zu allen\nTagesordnungspunkten zu stellen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen\nihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang\nstehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. In dem Antrag der Betriebsräte ist eine\nkonkrete gesetzliche Bestimmung aus dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der\njeweils gültigen Fassung anzuführen.\n(4) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n                                                              § 9.\n                                        Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der                     Wortmeldungen   zu     einem\nTagesordnungspunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n                                                             § 10.\n                                                    Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Universitätsrats sind auf elektronischen Weg\ndem Büro des Universitätsrates frühestens 4 Wochen vor und bis längstens 14 Tage vor der Sitzung\neinlangend zu übermitteln.\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                   Seite 3 von 6"
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            "index": 6,
            "text": "7\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Jedes Mitglied des Universitätsrats kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und\nbereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren\nabzustimmen.\n                                                             § 11.\n                                                       Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet der Universitätsrat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n                                                             § 12.\n                                                 Beschlusserfordernisse\n(1) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und\nwenigstens vier Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist grundsätzlich dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder\ndafür gestimmt hat.\n(3) Ist jedoch für einen Beschluss eine 2/3 Mehrheit vorgesehen, ist der Antrag angenommen, wenn\nvon vier anwesenden Mitgliedern drei, von fünf anwesenden Mitgliedern vier, von sechs\nanwesenden vier und von sieben anwesenden fünf für den Antrag gestimmt haben.\n                                                             § 13.\n                                                      Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die/Der Vorsitzende stimmt mit.\n(3) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten,\n     offen durch Handzeichen,\n     namentlich,\n     geheim durch Stimmzettel oder technische Möglichkeiten, die eine geheime Abstimmung\n         gewährleisten,\nerfolgen.\n(4) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt.\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                  Seite 4 von 6"
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            "index": 7,
            "text": "8\n(5) Geheim ist abzustimmen, wenn\n     dies ein Mitglied verlangt,\n     ein Mitglied vom Inhalt des Antrages betroffen ist.\n(6) Die/der Vorsitzende zählt gemeinsam mit zwei vom Universitätsrat zu wählenden\nStimmenzählern die Stimmen. Die Stimmzettel sind aufzuheben, bis das Protokoll der\nbetreffenden Sitzung genehmigt worden ist.\n                                                             § 14.\n                                                            Wahlen\n(1) Für Wahlen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die gleichen Regeln wie\nfür Abstimmungen.\n(2) Wahlen sind grundsätzlich mittels Stimmzettel durchzuführen. Steht jedoch nur eine\nKandidatin/ein Kandidat zur Wahl kann einstimmig beschlossen werden, offen durch Handzeichen\nzu wählen.\n                                                             § 15.\n                                                       Sondervotum\n(1) Jedes Mitglied des Universitätsrates kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im\nProtokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die\nBegründung ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung der/dem Vorsitzenden zu übermitteln.\n(2) Wird ein Beschluss veröffentlicht, so sind auch das Sondervotum und seine Begründung, sofern\ndem nicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zu veröffentlichen.\n                                                             § 16.\n                                                          Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Universitätsrates ist ein Resümeeprotokoll anzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n     Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n     die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n     die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n     Feststellung der Beschlussfähigkeit\n     Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung oder Konferenz;\n     die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n     alle Anträge;\n     die Beschlüsse, wobei diese und die Ergebnisse der Abstimmungen nur in jene\n         Protokollausfertigungen aufzunehmen sind, die an abstimmungsberechtigte Personen\n         zugestellt werden\n     Protokollerklärungen und Sondervoten;\n     den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n     die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche\nBerichte, schriftliche Anfragen, Entschuldigungen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen.\nErheben dagegen zwei Mitglieder Widerspruch, hat das Antrag stellende Mitglied in einen Anhang\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                 Seite 5 von 6"
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            "index": 8,
            "text": "9\nzum Protokoll die wörtliche Protokollierung schriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang\nder Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der/vom\nVorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer frei zu geben und an alle Mitglieder des\nUniversitätsrates elektronisch zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von drei\nWochen schriftlich bei der/beim Vorsitzenden einzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen und Abschriften\noder Kopien herzustellen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im Büro des Universitätsrates für 7\nJahre aufzubewahren. Es wird angestrebt, wichtige Dokumente zu digitalisieren und über diesen\nZeitraum hinaus aufzubewahren.\n                                                             § 17.\n         Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\nDie/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Universitätsrates Sorge zu tragen\nund die laufenden Geschäfte zu besorgen.\n                                                             § 18.\n                                          Änderung der Geschäftsordnung\n(1) Ein Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit.\n(2) Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung der\nGeschäftsordnung in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n                                                             § 19.\n                                          Inkrafttreten und Kundmachung\n(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn ihr 2/3 der Mitglieder zugestimmt haben.\n(2) Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n   Stand: Mitteilungsblatt vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14.Stk. RN89                  Seite 6 von 6"
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            "index": 9,
            "text": "10\n90.        Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und\n           Zahnmedizin\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 71c Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBI.I Nr.\n120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats, folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu\nden Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am 09.01.2025 vom Universitätsrat genehmigt\nworden ist, beschlossen hat:\n                                                                                                 MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "11\n  Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und\n  Zahnmedizin\n  Die Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat der\n  Medizinischen Universität Graz gemäß § 71c Abs 1 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz 2002\n  (UG), BGBl. I Nr.120/2002, idgF, nach Anhörung des Senats, folgende Verordnung über die\n  Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, die am\n  09.01.2025 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen hat:\n  Präambel\n  Die Medizinische Universität Graz führt seit dem Kalenderjahr 2013 gemeinsam mit der\n  Medizinischen Universität Wien, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Medizinischen\n  Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz auf Basis des § 71c UG (ehemals § 124b UG) eine\n  kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für die Studienwerber*innen der Diplomstudien\n  Human- und Zahnmedizin und des Bachelorstudiums Humanmedizin durch.\n  Das Aufnahmeverfahren beruht auf den Ergebnissen einer Delphi-Umfrage unter den Lehrenden\n  der vier Medizinischen Universitäten sowie auf einer Literaturauswertung und den\n  studienplanspezifischen Kompetenzen (Lernziele). Die Studienplätze werden mittels eines\n  Aufnahmeverfahrens (Aufnahmetest Humanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin –\n  MedAT-Z) für das jeweilige Studium vergeben.\n  Die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens 2025 baut auf die im Zuge der bisherigen gemeinsamen\n  Aufnahmeverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf und stellt somit eine Weiterentwicklung des\n  bisherigen Procederes dar. Die inhaltliche Gestaltung des Aufnahmeverfahrens wird in einer\n  eigenen Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Graz geregelt.\n  I. Regelungsinhalt\n  § 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Humanmedizin\n  (UO 202) und Zahnmedizin (UO 203) an der Medizinischen Universität Graz aufgrund eines\n  Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium gemäß § 71c UG.\n  II. Geltungsbereich\n  § 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerber*innen, die erstmals\n  für die Diplomstudien Human- oder Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz für das\n  Studienjahr 2025/2026 zugelassen werden wollen. Die Aufnahme von Studienwerber*innen\n  erfolgt zum Beginn des Studienjahres. Es gilt auch für jene Studienwerber*innen, die aufgrund\n  des Auswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren.\n  § 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 dieser Verordnung gelten\n  nicht für:\n              (1) Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum Zeitpunkt des\n                    Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UO 202) oder\n                    Zahnmedizin (UO 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind,\n                    fortsetzen (§ 62 UG); Studierende an der Medizinischen Universität Graz, die zum\n                    Diplomstudium der Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin (UO 203) zugelassen\n                    waren und das Studium nach einer Unterbrechung fortsetzen.\n              (2) Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder\n                    gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "id": 12855,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "14",
                "published": "2025-01-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
            },
            "index": 11,
            "text": "12\n                    zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B.\n                    ERASMUS) an den Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck, Graz oder der\n                    Medizinischen Fakultät Linz studieren,\n              (3) Quereinsteiger*innen iSd § 14,\n              (4) Studienplatztauscher*innen iSd § 15 sowie\n              (5) Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mund-,\n                    Kiefer- und Gesichtschirurgie iSd § 16.\n  III. Zahl der Studienplätze\n  § 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und der mit\n  dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geschlossenen\n  Leistungsvereinbarung für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der\n  Medizinischen Universität Graz festgelegt:\n    Humanmedizin                                     Zahnmedizin                                    Gesamt\n    364                                              24                                             388\n  (2) Von den in Abs. 1 festgelegten Studienplätzen für Humanmedizin sind gemäß § 71c Abs. 5 UG\n        1. 95 vH für EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\n              Personen und\n        2. 75 vH für Inhaber*innen von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen vorbehalten.\n  (3) Für Aufgaben im öffentlichen Interesse wird jeweils – vorbehaltlich der zu erbringenden\n       Mindestleistung gemäß § 10 Abs. 4 – folgende Anzahl an Plätzen aus den 5vH der gemäß\n       Abs. 2 verbleibenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin gemäß § 71c Abs.\n       5a UG (sog. gewidmete Studienplätze) an Teilnehmer*innen der folgenden\n       Studienförderungsprogramme – wonach sich die Studierenden, die einen gewidmeten\n       Studienplatz erhalten, verpflichten, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich\n       zu erbringen – vergeben:\n        1. maximal 1 Studienplatz an Teilnehmer*innen                                     des Studienförderungsprogrammes des\n              Bundesministeriums für Inneres;\n        2. maximal 8 Studienplätze an Teilnehmer*innen                                     des Studienförderungsprogrammes des\n              Landes Steiermark;\n        3. maximal 4 Studienplätze an Teilnehmer*innen                                     des Studienförderungsprogrammes des\n              Landes Kärnten und\n        4. maximal 4 Studienplätze an Teilnehmer*innen                                     des Studienförderungsprogrammes der\n              Österreichischen Gesundheitskasse.\n  Die Studienwerber*innen, die einen gewidmeten Studienplatz erhalten, verpflichten sich, die\n  Aufgabe im öffentlichen Interesse auch tatsächlich zu erbringen. Es ist nicht zulässig, sich für\n  mehr als ein Studienförderungsprogramm zu melden. Unzulässige Doppel- oder\n  Mehrfachmeldungen führen zum Verlust der Zuordnung zu allen gewidmeten Studienplätzen.\n  Besteht zum Zeitpunkt der Zulassung seitens eines Studienwerbers*einer Studienwerberin keine\n  wirksame Verpflichtung zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen eines\n  Studienförderungsprogrammes, kann an diese*n Studienwerber*in kein gewidmeter Studienplatz\n  vergeben werden.\n  (4) Wird die in § 10 Abs. 4 festgelegte Mindestleistung von Teilnehmer*innen eines\n       Studienförderungsprogramms nicht erbracht, findet eine Verteilung von nicht vergebenen,\n       gewidmeten Studienplätzen dieses Studienförderungsprogramms an Teilnehmer*innen eines\n       anderen Studienförderungsprogramms nicht statt.\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
            },
            "index": 12,
            "text": "13\n  IV. Aufnahmeverfahren für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin\n  § 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerber*innen für das Diplomstudium Humanmedizin\n  (einschließlich der Studienwerber*innen, die an Studienförderungsprogrammen gemäß\n  § 4 Abs. 3 [gewidmete Studienplätze] teilnehmen) und für das Diplomstudium Zahnmedizin\n  richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff. Die Vergabe der Studienplätze (§ 4)\n  für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens\n  mittels der für das jeweilige Studium vorgesehenen Aufnahmetests (Aufnahmetest\n  Humanmedizin – MedAT-H, Aufnahmetest Zahnmedizin – MedAT-Z), die der Abklärung der\n  Studieneignung und damit der Überprüfung der den Ausbildungserfordernissen des Studiums der\n  Humanmedizin / Zahnmedizin entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien sowie einer\n  objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerber*innen dienen.\n  (2) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die zum Zeitpunkt\n  der Internet-Anmeldung\n        1. ein (Reife)Zeugnis gemäß § 64 UG besitzen,\n        2. die           12.       Schulstufe           einer         allgemeinbildenden                 höheren        Schule         gemäß\n              Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr. 242/1962, idgF) absolvieren,\n        3. die 13. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt für\n              Lehrer- und Erziehungsbildung gemäß Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr.242/1962,\n              idgF) absolvieren,\n        4. zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG iVm der Verordnung über die\n              Durchführung der Studienberechtigungsprüfung der jeweiligen Universität zugelassen\n              sind,\n        5. zur Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr.\n              68/1997, idgF) zugelassen sind, oder\n        6. die sich in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen\n              anerkannten Bildungseinrichtung befinden.\n  (3) Die den Studienwerber*innen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden\n  Kosten sind nicht erstattungsfähig.\n  (4) Auf das gegenständliche Verfahren kommt ausschließlich die Verfahrensregelung dieser\n  Verordnung sowie der Verordnung betreffend die Testinhalte (§ 10 Abs. 1) zur Anwendung.\n  Internet-Anmeldung\n  § 6. (1) Die Studienwerber*innen haben sich innerhalb der von den Rektoraten der Medizinischen\n  Universitäten Wien, Innsbruck, Graz und der Johannes-Kepler-Universität Linz einvernehmlich\n  festgelegten Anmeldefrist, die am 03. März 2025 beginnt und am 31. März 2025 um 24:00 Uhr\n  endet, für den jeweiligen Aufnahmetest online, mittels Web-Formular im ANV-Webtool\n  anzumelden.\n  (2) Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten, die Wahl des Studiums\n  (Humanmedizin/Zahnmedizin) sowie die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck, Linz oder\n  Graz) anzugeben. Des Weiteren werden Daten der Studienwerber*innen sowie deren Eltern im\n  Sinne des § 143 Abs. 42 UG erfasst und anonymisiert sowie aggregiert für statistische und\n  Evaluierungszwecke verwendet.\n  (3) Die Angabe des gewünschten Studiums und des gewünschten Studienortes, für das bzw. für\n  den die Zulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
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            "index": 13,
            "text": "14\n  (4) Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist oder eine Fristerstreckung für die\n  Anmeldung ist nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der\n  festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig.\n  (5) Das ANV-Webtool, über das die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des\n  jeweiligen Jahres im Internet auf der Website der Medizinischen Universität Graz\n  veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte und/oder wahrheitswidrige und/oder nicht den\n  Formvorschriften (insbes. Abs. 1- 3) entsprechende und/oder nicht fristgerechte Anmeldung ist\n  ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.\n  (6) Studienwerber*innen gemäß § 4 Abs. 3 werden anhand einer – seitens der jeweiligen\n  Institution bis zum 01.06.2025 übermittelten Liste, aus der die Teilnahme am jeweiligen\n  Studienförderungsprogramm hervorgeht – für die im Rahmen des jeweiligen\n  Studienförderungsprogrammes vergebenen Studienplätze berücksichtigt. Ergänzungen nach\n  dem 01.06.2025 sind jedenfalls unzulässig und werden nicht berücksichtigt. Scheidet ein*e –\n  sich auf einer Liste befindliche*r Studienwerber*in – vor wirksamer Zulassung zum\n  Diplomstudium Humanmedizin an der Med Uni Graz vom jeweiligen Studienförderungsprogramm\n  aus, ist die Med Uni Graz seitens der jeweiligen Institution unverzüglich darüber zu informieren.\n  An die*den aus dem jeweiligen Studienförderungsprogramm ausscheidende*n Studienwerber*in\n  kann damit mangels aufrechter wirksamer Verpflichtung zur Erbringung von Aufgaben im\n  öffentlichen Interesse ein gewidmeter Studienplatz nicht vergeben werden. Scheint ein*e\n  Studienwerber*in auf zwei oder mehreren der durch die Institutionen jeweils übermittelten\n  Listen auf, wird der*die Studienwerber*in für keines der Studienförderungsprogramme\n  berücksichtigt. Unterbleibt die rechtzeitige Übermittlung einer Institution, so ist das\n  Studienförderungsprogramm dieser Institution nicht umzusetzen und es werden für das\n  Studienförderungsprogramm dieser Institution keine gewidmeten Studienplätze vergeben. Die\n  für ein Studienförderungsprogramm nicht vergebenen, gewidmeten Studienplätze werden nicht\n  an Teilnehmer*innen anderer Studienförderungsprogramme vergeben.\n  (7) Studienwerber*innen mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG können einen Antrag im Sinne\n  des § 71b Abs 7 Z 5 UG bis spätestens 31. Mai 2024 per E-Mail an\n  aufnahmeverfahren@medunigraz.at unter Beilage eines ärztlichen Nachweises stellen.\n  Beitrag zur Deckung der Kosten\n  § 7. (1) Um ein geordnetes und effizientes Aufnahmeverfahren zu gewährleisten sowie um die\n  Ernsthaftigkeit               der       getätigten           Internet-Anmeldung                 zu       bestätigen,        haben         die\n  Studienwerber*innen einen vom Rektorat der Medizinischen Universität Graz jährlich\n  festzusetzenden Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Dieser dient dem Ordnungszweck\n  und als Beitrag zur Deckung der Kosten der Testdurchführung und beträgt Euro 110.-.\n  (2) Der vollständige Beitrag muss innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist, die am\n  03. März 2025 beginnt und am 31. März 2025 endet, mittels des von der Medizinischen\n  Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür\n  erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6)\n  bekanntgegeben. Die Studienwerber*innen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die\n  Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Graz zu verfolgen und die\n  Bezahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten so vorzunehmen, dass sie rechtzeitig einlangt\n  sowie die gültige Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten zu überprüfen.\n  (3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der vollständige Beitrag zur Deckung\n  der Kosten nicht innerhalb der vom Rektorat festgelegten Frist einbezahlt wurde. Die Internet-\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "text": "15\n  Anmeldung ist ungültig und eine Testteilnahme ist ausgeschlossen. Wird der Beitrag zur Deckung\n  der Kosten nach der festgelegten Frist eingezahlt, so ist dieser zurückzuerstatten.\n  (4) Erscheinen Studienwerber*innen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6) nicht zum Test,\n  besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages zur Deckung der Kosten.\n  Information zum Aufnahmeverfahren\n  § 8. (1) Detaillierte Informationen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für die\n  Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, der Möglichkeit zur Erlangung eines gewidmeten\n  Studienplatzes, zu den Aufnahmetests sowie zum Testablauf werden über die Website der\n  Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellt. Sämtliche Informationen erfolgen auf\n  elektronischem Weg. Dies bedeutet auch, dass Studienwerber*innen aktiv Informationen von\n  der Website der Med Uni Graz abrufen müssen.\n  (2) Auf der Webseite zum Aufnahmeverfahren (www.medizinstudieren.at) werden die durch die\n       entsprechenden Institutionen bereitgestellten Kontaktdaten und besondere Anforderungen\n       der einzelnen Institutionen für das jeweilige Studienförderungsprogramm (gewidmete\n       Studienplätze), insbes. die Unterfertigung einer entsprechenden Vereinbarung,\n       bekanntgegeben.\n  (3) Der Aufnahmetest findet am 04. Juli 2025 zeitgleich an den Medizinischen Universitäten\n       Graz, Innsbruck und Wien, sowie an der Johannes-Kepler-Universität Linz statt. Der Testort,\n       die Uhrzeit und die Testdauer werden allen Studienwerber*innen auf der Website der\n       Medizinischen Universität Graz bekannt gegeben.\n  (4) Die Studienwerber*innen erhalten nach Ablauf der Frist für das Einbezahlen des Beitrages zur\n       Deckung der Kosten und die Internet-Anmeldung bis spätestens 02. Mai 2025, über das ANV-\n       Webtool der Medizinischen Universität Graz, Informationen zum Status ihrer Anmeldung.\n  Ausschluss\n  § 9. (1) Teilnehmer*innen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf\n  beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test\n  ausgeschlossen werden. In diesem Fall zählt als Testergebnis des*der Studienwerber*in, das bis\n  zum Ausschluss erzielte Resultat.\n  (2) Nutzt ein*e Teilnehmer*in unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise versucht, das\n  Ergebnis zu beeinflussen, ist dies vom Aufsichtspersonal zu dokumentieren (Vermerk). Die*der\n  Teilnehmer*in ist berechtigt, den Aufnahmetest abzuschließen; sie*er wird jedoch unabhängig\n  vom erreichten Testwert bei zwei erhaltenen Vermerken nicht in die Rangliste aufgenommen.\n  Dies gilt auch, wenn Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt werden.\n  Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von\n  Fotoapparaten, Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests\n  oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit.\n  (3) Studienwerber*innen, die die Ruhe und Ordnung im Saal stören, können vom\n  Aufsichtspersonal nach einmaliger vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme am\n  Aufnahmetest ausgeschlossen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen\n  Testablaufs erforderlich ist. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch\n  ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung des\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "index": 15,
            "text": "16\n  Aufsichtspersonals, ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den*die Studienwerber*in ohne\n  vorherige Abmahnung unverzüglich des Saales zu verweisen.\n  Testdurchführung, Auswertung, Ergebnisfeststellung und Ranglisten\n  § 10. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Diplomstudium Humanmedizin sowie das\n  Diplomstudium Zahnmedizin erfolgt durch die dafür jeweils vorgesehenen Aufnahmetests\n  Humanmedizin MedAT-H bzw. Zahnmedizin MedAT-Z, deren Testinhalte sowie Testauswertung\n  in einer eigenen Verordnung vom Rektorat geregelt werden.\n  (2) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede*n Studienwerber*in der jeweilige\n  Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt (Rangliste).\n  (3) Die Ergebnisfeststellung führt an der jeweiligen Medizinischen Universität bzw. Fakultät zu\n  je       einer          Rangliste           der        Studienwerber*innen                   für       das       jeweilige        Studium\n  (Humanmedizin/Zahnmedizin). Die Studienwerber*innen werden dabei nach dem Testwert\n  anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) gereiht.\n  (4) Die zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin (§ 4 Abs.\n  1)                         werden                             unter                          Berücksichtigung                            von\n  § 4 Abs. 2 und 3 grundsätzlich an jene Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 10\n  Abs. 3) auf den ersten 364 Plätzen aufscheinen. Um einen der gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 71c Abs.\n  5a UG vergebenen Studienplätze zu erhalten, müssen Studienwerber*innen, die an\n  Studienförderungsprogrammen teilnehmen (gewidmete Studienplätze), im Rahmen des\n  Aufnahmetests MedAT-H eine Mindestleistung erbringen, bei der zumindest ein Ergebnis zu\n  erzielen ist, das über bzw. gleich dem Ergebnis (Gesamtwert) von 75 % der angetretenen\n  Studienwerber*innen liegt.\n  (5) Für das Diplomstudium Zahnmedizin (§ 4 Abs. 1) werden die Studienplätze an jene\n  Studienwerber*innen vergeben, die in der Rangliste (§ 10 Abs. 3) auf den ersten 24 Plätzen\n  aufscheinen.\n  (6) Entspricht die Zusammensetzung der ersten 364 Plätze der Rangliste (§ 10 Abs. 3) für das\n  Diplomstudium Humanmedizin nicht den in § 4 Abs. 2 normierten Anforderungen, ist die\n  Rangliste unter größtmöglicher Wahrung der sich aus dem Testergebnis ergebenden Reihenfolge\n  der Studienwerber*innen so lange durch den Austausch von Studienwerber*innen, die das/die\n  zu wenig stark repräsentierte/n Kriterium/Kriterien nicht erfüllen, durch Studienwerber*innen,\n  die in der Rangliste unmittelbar nachgereiht sind, das/die zu wenig stark repräsentierte\n  Kriterium/Kriterien jedoch erfüllen, zu modifizieren, bis von den ersten 364 Plätzen mindestens\n  95 vH auf EU-Bürger*innen und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte\n  Personen, sowie mindestens 75 vH auf Inhaber*innen in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse\n  entfallen.\n  (7) Bei Rangbindungen am letzten Rangplatz des gleichen Kontingents (Humanmedizin) bzw. am\n  letzten Rangplatz der verfügbaren Studienplätze (Zahnmedizin) erhalten alle\n  Studienwerber*innen mit der jeweiligen Rangbindung einen Studienplatz, auch wenn damit die\n  Studienplatzanzahl des jeweiligen Kontingents bzw. der verfügbaren Studienplätze\n  überschritten wird.\n  (8) Die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens werden am Beginn der Kalenderwoche 32 den\n  einzelnen Studienwerber*innen über das ANV-Webtool bekannt gegeben. Jede*r\n  Studienwerber*in                 erhält          eine        individualisierte            Rückmeldung              in    Form         eines\n  Einzelergebnisnachweises über das ANV-Webtool.\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 12855,
                "academic_year": "2024/25",
                "issue": "14",
                "published": "2025-01-15T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
            },
            "index": 16,
            "text": "17\n  Zulassung\n  § 11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene Studienwerber*innen\n  zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) einen\n  Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität bzw.\n  der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz erhalten haben. Melden sich\n  im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen an als\n  Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin\n  gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt und jede*r\n  Studienwerber*in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff und 91\n  UG erfüllt sind.\n  (2) Melden sich im Rahmen der Internet-Anmeldung gemäß § 6 weniger Studienwerber*innen\n  für ein Studienförderungsprogramm (§ 4 Abs. 3) – die seitens der jeweilige Institution als am\n  Studienförderungsprogramm teilnehmend gemäß § 6 Abs 6 gemeldet werden (gewidmete\n  Studienplätze) – an, als Studienplätze gemäß § 4 Abs. 3 für das jeweilige\n  Studienförderungsprogramm                          vorgesehen            sind,        so       haben         die      am       jeweiligen\n  Studienförderungsprogramm                            teilnehmenden                 Studienwerber*innen                 dennoch            am\n  Aufnahmeverfahren teilzunehmen und die in § 10 Abs. 4 festgelegte Mindestleistung zu erfüllen.\n  Eine          Verteilung            von        nicht         vergebenen,             gewidmeten              Studienplätzen            eines\n  Studienförderungsprogramms an Teilnehmer*innen eines anderen Studienförderungsprogramms\n  findet nicht statt.\n  (3) Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eine andere als die\n  von den Studienwerber*innen im Rahmen der Internet-Anmeldung angegebene Zuordnung\n  gemäß § 4 Abs. 2 rechtlich geboten ist, hat eine Modifizierung nach § 10 Abs. 6 zu erfolgen.\n  (4) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der*die\n  Studienwerber*in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 Abs. 2 bis 7 und § 11\n  Abs. 3 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die\n  Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt. Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin\n  im Wege eines gewidmeten Studienplatzes (§ 4 Abs. 3) setzt zudem zum Zeitpunkt der Zulassung\n  eine wirksame Verpflichtung des Studienwerbers*der Studienwerberin zur Erbringung von\n  Aufgaben im öffentlichen Interesse voraus, welche grundsätzlich durch die seitens der jeweiligen\n  Institution gemäß § 6 Abs. 6 übermittelten Liste von der jeweiligen Institution bestätigt wird. Ein\n  Ausscheiden einer Studienwerberin*eines Studienwerbers aus dem Studienförderungsprogramm\n  vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ist der Med Uni Graz seitens der\n  jeweiligen Institution unverzüglich bekannt zu geben.\n  (5) Studienwerber*innen, die einen Studienplatz erhalten, werden in der Kalenderwoche 32 per\n  E-Mail darüber verständigt. Die Zulassung erfolgt im Zeitraum vom18. August 2025 bis zum05.\n  September 2025. Die Zulassung muss von den Studienwerber*innen verpflichtend,\n  entsprechend den Vorgaben im Verständigungs-E-Mail, durchgeführt werden.\n  (6) In begründeten Fällen kann auf Antrag beim Rektorat die Zulassung zum Studium im\n  Sommersemester erfolgen. Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, ist bei der Zulassung\n  zuvor wie in § 11 Abs. 1 – 5 vorzugehen.\n  (7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerber*innen aufgrund eines\n  Fehlers bei der Erstellung der endgültigen Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) keinen\n  Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten,\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "bulletin": {
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                "teaser": "Personalnachrichten; Schiedskommission: Nominierung von Mitgliedern durch den Universitätsrat; Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz; Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund\r\nder Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung; Richtlinie des Rektorates: Möglichkeiten für Weiter-/Wiederbeschäftigung nach Pensionierung oder Ruhestand; Leitungen: Bestellung zum Leiter (Direktor) des Ignaz Semmelweis Instituts (ISI) – Interuniversitäres Institut\r\nfür Infektionsforschung; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12855&pDocNr=1588577&pOrgNr=1"
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            "index": 17,
            "text": "18\n  sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium\n  zuzulassen.\n  Verfall des Studienplatzes, Nachrückung\n  § 12. Studienwerber*innen, die einen Studienplatz aufgrund der Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und\n  § 11 Abs. 3) erhalten haben, müssen binnen der in § 11 Abs. 5 genannten Frist die Zulassung\n  durchführen. Unterbleibt diese fristgerechte Zulassung, verfällt der Studienplatz.\n  § 13. (1) Ein durch Verfall (§ 12), mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen (§ 11 Abs.\n  1 - 4) oder durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt zur Verfügung stehender Studienplatz\n  wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität des jeweiligen Studiums an den*die in der\n  Rangliste (§ 10 Abs. 2 bis 7 und § 11 Abs. 3) nächstfolgende*n Studienwerber*in vergeben,\n  der*die noch keinen Studienplatz erhalten hat und dessen*deren Nachrückung keinen Verstoß\n  gegen die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 zur Folge hat (Nachrückung).\n  (2) Studienwerber*innen, die gemäß Abs. 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen binnen\n  der ihnen im Rahmen der Verständigung über die Nachrückung zugewiesenen Frist nachweislich\n  erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Unterbleiben dieser fristgerechten\n  Erklärung, verfällt der Studienplatz.\n  V. Quereinsteiger*innen\n  § 14. (1) Studienwerber*innen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder\n  der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten\n  postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben,\n  ihr Studium an der Medizinischen Universität Graz fortsetzen wollen und sich dem\n  Querschnittstest stellen, sind unter Außerachtlassung von § 5 ff auf Antrag zu einem Studium\n  zuzulassen, wenn:\n        •     er*sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n              anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten und im Zuge des\n              Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr erforderlichen 180 ECTS-\n              Anrechnungspunkte aus einem Studium der Human- oder Zahnmedizin vorlegt (die\n              Kumulation von Leistungen aus verschiedenen Studienrichtungen ist nicht zulässig) und\n        •     er*sie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63 ff UG erfüllt und\n        •     nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit\n              beschränkter Platzzahl verfügbar sind und\n        •     der*die Studienbewerber*in im Rahmen des für Quereinsteiger*innen festgelegten\n              Querschnittstest gereiht wurde.\n  (2) Die Vergabe der Plätze an Quereinsteiger*innen erfolgt einmal jährlich innerhalb einer\n  rechtzeitig bekanntzugebenden Frist und nach dem für Quereinsteiger*innen festgelegten\n  Querschnittstests. Die Termine und Fristen für die Anmeldung werden im Internet auf der\n  Website der Medizinischen Universität Graz veröffentlicht.\n  (3) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Querschnittstest ist die fristgerechte Internet-\n  Anmeldung und Einzahlung des Beitrags zur Deckung der Kosten von € 110.- über das von der\n  Medizinischen Universität Graz zur Verfügung gestellte Webtool sowie die fristgerechte\n  Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1. Beim Querschnittstest handelt es sich um keine\n  Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine\n  Anwendung.\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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            "index": 18,
            "text": "19\n  (4) Beantragen weniger Studienbewerber*innen einen Quereinstieg nach Abs. (1), als freie\n  Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das\n  Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede*r Studienbewerber*in erhält einen\n  Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.\n  (5) Die tatsächliche Anerkennung der Vorleistungen, die bereits im Rahmen eines Studiums der\n  Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen\n  anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wurden, erfolgt nach der Zulassung\n  zum Studium gemäß § 78 UG . Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle Leistungen, die für die\n  Anmeldung zum Quereinstieg gültig waren, auch für das Studium angerechnet werden.\n  VI. Studienplatztauscher*innen\n  § 15. (1) Studierende können einen Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Studienplatztausches\n  vorlegen. Jeweils eine*r der Tauschpartner*innen muss im vorangehenden Semester zum\n  Bachelorstudium Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Johannes-Kepler-Universität Linz\n  und eine*r an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium Humanmedizin zugelassen\n  gewesen sein und beide müssen eine Meldung der Fortsetzung des Studiums abgegeben haben.\n  Zusätzlich müssen die Tauschpartner*innen ihren Studienplatz jeweils über ein\n  Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG erreicht haben. Gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung sind\n  folgende Nachweise für die Zulässigkeit eines Studienplatztausches vorzulegen:\n       1. eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Studierenden des gemeinsamen\n          Bachelorstudiums Humanmedizin der Johannes-Kepler-Universität Linz und der\n          Medizinischen Universität Graz (UK 033/303) bzw. des Diplomstudiums Humanmedizin an\n          der Medizinischen Universität Graz (UO 202), die ihren Studienplatz jeweils über ein\n          Aufnahmeverfahren iSd. § 71c UG erreicht haben, bereits im, dem Antrag auf Zulassung\n          vorangehenden Semester, zu diesem Studium zugelassen waren und eine Meldung der\n          Fortsetzung des Studiums abgegeben haben sowie einen Studienfortschritt aufweisen, der\n          sich maximal um 15 ECTS-Anrechnungspunkte unterscheidet;\n       2. eine gemeinsame Bestätigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen\n          Organs der Johannes-Kepler-Universität Linz und der Vizerektorin für Studium und Lehre der\n          Medizinischen Universität Graz, dass die Vereinbarung den in Z. 1 normierten\n          Voraussetzungen entspricht.\n  (2) Ein Tausch ist nur innerhalb von ein und derselben Studienrichtung möglich.\n  VII.Studienwerber*innen in Ausbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Mund-, Kiefer-\n       und Gesichtschirurgie\n  § 16. (1) Ein*e Studienwerber*in, der*die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens ein\n  gleichwertiges Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder\n  gleichwertigen anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossen\n  hat, sich in Ausbildung zum Facharzt*zur Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n  befindet, zu diesem Zweck daher sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium\n  der Zahnmedizin absolvieren muss und in diesem Sinne die Zulassung für das jeweils noch nicht\n  absolvierte – und das sein*ihr bereits absolvierte Studium ergänzende – Diplomstudium\n  Humanmedizin (UO 202) oder Zahnmedizin (UO 203) beantragt, ist ungeachtet von §§ 5 ff zum\n                                                                                               MTBl. vom 15.01.2025, StJ 2024/25, 14. Stk, RN90\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des im\nMTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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