Bulletin Page List
List official bulletin pages with extracted text from CAMPUSonline.
BulletinPage(id, bulletin, index, text, clean, harvest)
Filters
To filter for exact value matches:
?<fieldname>=<value>
For advanced filtering use lookups:
?<fieldname>__<lookup>=<value>
Possible lookups:
bulletin:gte,gt,lte,ltindex:gte,gt,lte,lt
GET /v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&offset=22080
{ "count": 23994, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22100", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22060", "results": [ { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 41, "text": "42\n (1) Die aktuellen Curricula der Doktoratsstudien definieren die\n Betreuungsverhältnisse und Themenauswahl der Dissertationen.\n (2) Bis zur Einreichung der Dissertation sind ein Wechsel des Themas oder der\n Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind der\n Dekanin für Doktoratsstudien oder dem Dekan für Doktoratsstudien mitzuteilen.\n (3) Formale und inhaltliche Vorgaben zur Dissertation, sowie die\n Beurteilungskriterien für die Dissertation sind in der jeweils geltenden\n „Richtlinie für die Erstellung einer Dissertation“ festgehalten. Die\n abgeschlossene Dissertation ist im Wege der Dekanin/des Dekans für\n Doktoratsstudien bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten und von dieser/diesem zwei Gutachterinnen/Gutachtern\n vorzulegen. Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die eine Lehrbefugnis\n gemäß § 103 UG idgF oder eine dieser gleichzusetzenden Qualifikation auf dem\n Gebiet der Dissertation vorweisen können und nicht in irgendeiner Weise einer\n Befangenheit unterliegen, werden für Begutachtung herangezogen. Für\n Dissertationen aus dem PhD-Studium dürfen diese kein aktives Dienstverhältnis\n zur Medizinischen Universität Graz haben.\n (4) Das Begutachtungsverfahren ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei\n Monaten durchzuführen. Die Gutachterin/der Gutachter prüfen die formalen\n Kriterien und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation.\n Falls Revisionen der Dissertation für erforderlich gehalten werden, können im\n Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen werden. Die Dekanin/der Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten hat die Studierende/ den Studierenden\n von der Erteilung von Auflagen zu informieren. Die/der Studierende hat die\n Möglichkeit, eine entsprechend neu verfasste Arbeit einzureichen.\n (5) Kommt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aufgrund\n der beiden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Dissertation abzulehnen ist,\n hat der/die Studierende die Möglichkeit, die Dissertation nach einer\n grundlegenden Überarbeitung neu einzureichen. In diesem Fall muss der/die\n Studierende eine schriftliche Stellungnahme zu den Kritikpunkten, die zur\n Ablehnung der Dissertation geführt haben, übermitteln und eine detaillierte\n Darstellung der durchgeführten Änderungen beilegen.\n (6) Nimmt die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die\n Dissertation an, so ist diese mit „mit Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.\n Lehnt die die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten die\n Dissertation ab, so lautet die Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“.\n (7) Wird die Dissertation von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten angenommen, folgt das Abschlussrigorosum als mündliche\n Leistungsüberprüfung und als Verteidigung der Dissertation.\n (8) Studierende sind berechtigt, sich zum Abschlussrigorosum in Form einer\n öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung anzumelden, wenn folgende\n Voraussetzungen erfüllt sind:\n 1. Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen der Pflicht- und\n Wahlfächer als ersten Teil des Rigorosums.\n 2. Die Annahme der Dissertation durch die Dekanin/den Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten.\n VII. Abschnitt - Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr-\n und Forschungsbetrieb\n§ 56. Definition und Prinzipien\n (1) Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an\n Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter\n wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der\n wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 29 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 42, "text": "43\n das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in\n Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie\n Lehre und Studium (§ 2a (1) HS-QSG).\n (2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher\n Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des\n jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen\n Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter\n wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder\n künstlerisches Fehlverhalten (§ 2a (2) HS-QSG).\n (3) Die Universität und ihre Angehörigen bekennen sich zur Einhaltung der guten\n wissenschaftlichen Praxis. Eine Grundlage dafür stellen die „Richtlinie der\n Medizinischen Universität Graz über Standards für gute wissenschaftliche\n Praxis“ sowie die „Richtlinien der Österreichischen Agentur für\n wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur Guten Wissenschaftlichen Praxis\n (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ idgF dar.\n (4) In Anlehnung an die „Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über\n Standards für gute wissenschaftliche Praxis“ sowie „Richtlinien der\n Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur Guten\n Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ liegt ein\n wissenschaftliches Fehlverhalten dann vor, wenn vorsätzlich, wissentlich oder\n grob fahrlässig gegen Standards der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen\n wird.\n (5) Jedenfalls als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren ist gem § 2a\n (3) HS-QSG, wenn jemand\n 1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen\n behindert oder sabotiert,\n 2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von\n Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,\n 3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer\n Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise\n einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte\n Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);\n 4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt\n und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand\n Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch\n direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die\n Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu\n zitieren, verwendet (Plagiat)\n 5. ein eigenes beurteiltes oder publiziertes Werk ohne entsprechende\n Kennzeichnung durch ein Zitat wiederverwertet (Eigenplagiat) oder\n 6. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.\n (6) Zur Unterscheidung, ob im Einzelfall ein schwerwiegendes oder leichtes\n Plagiat vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte heranzuziehen: Quantität\n der Übernahmen absolut und in Relation zur gesamten Arbeit, Übernahme\n ganzer Gedankengänge oder einzelner Formulierungen, geplante und\n systematische Übernahmen (Vorsatz) oder Ausnützung einer Gelegenheit,\n „unsauberes Zitieren“, Verschleierungen oder Übersetzungen. Das Plagiat\n muss einen inhaltlich substanziellen Teil der Arbeit betreffen und\n Auswirkungen auf die Gesamtaussage der Arbeit haben.\n§ 57. Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis\n (1) Zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis hat die Medizinische\n Universität Graz eine Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 30 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 43, "text": "44\n eingerichtet. Ihre Aufgaben und Arbeitsweise sind in einer gesonderten\n Geschäftsordnung zu regeln.\n (2) Die Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ist für die Erstellung und\n laufende Anpassung der Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über\n Standards für gute wissenschaftliche Praxis zuständig. Das Rektorat beschließt\n Änderungen der Richtlinie auf Vorschlag der Ombudsstelle.\n (3) Die Richtlinie der Medizinischen Universität Graz über Standards für gute\n wissenschaftliche Praxis ist für sämtliche Angehörige der Medizinischen\n Universität Graz verbindlich.\n Wissenschaftliches Fehlverhalten bei schriftlichen Arbeiten im Rahmen von\n Lehrveranstaltungen\n§ 58. Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen\n Unter „Erschleichen einer Leistung bei Prüfungen“ wird insbesondere auch die\n Verwendung unerlaubter Hilfsmittel („Schummeln“) sowie die Prüfungsteilnahme\n unter fremder Identität verstanden. Dies unabhängig davon, ob dies bei schriftlichen\n oder mündlichen Prüfungen im Rahmen von nicht-prüfungsimmanenten\n Lehrveranstaltungen oder bei Prüfungsleistungen im Rahmen von\n prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen geschieht. Im Rahmen der\n Prüfungsanmeldung und bzw. oder bei der Einlasskontrolle, ist den Studierenden\n jedenfalls vorab zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht erlaubt sind.\n§ 59. Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten bei schriftlichen Arbeiten im\n Rahmen von Lehrveranstaltungen\n Wird bei schriftlichen Seminararbeiten, Bachelorarbeiten oder Prüfungsarbeiten in\n prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und bei wissenschaftlichen Arbeiten im\n Rahmen von Lehrveranstaltungen ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt,\n gilt in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Feststellung folgendes:\n (1) Wird das wissenschaftliche Fehlverhalten vor Abgabe der schriftlichen Arbeit\n von der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung festgestellt, ist dieses zu\n protokollieren und es erfolgt ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch\n zwischen der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung und der/dem\n Studierenden mit dem Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, die\n Verpflichtung zur Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei\n einer Abgabe ohne Überarbeitung.\n (2) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Abgabe, insbesondere durch\n Überprüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch die Leiterin/den\n Leiter der Lehrveranstaltung bzw. nach Abgabe festgestellt, wird die\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 31 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 44, "text": "45\n schriftliche Arbeit negativ bewertet und auf die Anzahl der zulässigen\n Prüfungsantritte angerechnet. Die Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung und vor\n Studienabschluss festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF für nichtig erklärt und\n auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerechnet. Die\n Lehrveranstaltung muss wiederholt werden.\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des\n Studiums festgestellt, wird die Beurteilung von der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten für nichtig erklärt. Der verliehene\n akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend auf dem\n Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert wurde, ist\n auch dieser akademische Grad von der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten abzuerkennen.\n Wissenschaftliches Fehlverhalten bei Abschlussarbeiten\n§ 60. Umgang mit Plagiaten und anderem Vortäuschen wissenschaftlicher Leistung bei\n Abschlussarbeiten (wissenschaftlichen Arbeiten)\n Wird im Rahmen von Abschlussarbeiten ein wissenschaftliches Fehlverhalten\n festgestellt, gilt in Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n (1)Erfolgt der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor Einreichung der\n schriftlichen Arbeit, ist ein dokumentiertes und verbindliches Gespräch\n zwischen der Betreuerin/dem Betreuer und der/dem Studierenden mit dem\n Hinweis auf das wissenschaftliche Fehlverhalten, die Verpflichtung zur\n Überarbeitung und die studienrechtlichen Konsequenzen bei einer Einreichung\n ohne Überarbeitung zu führen. Die Betreuerin/der Betreuer kann in\n schwerwiegenden Fällen die weitere Betreuung des aktuellen Themas\n verweigern oder die Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss\n gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder neuen Betreuer\n wählen. Die Dokumentation des verbindlichen Gespräches zwischen\n Betreuerin/Betreuer und der/dem Studierenden ist der Dekanin/ dem Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten zu übermitteln.\n (2)Wird der Nachweis des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Einreichung,\n insbesondere bei Überprüfung des Ergebnisreports einer Plagiatssoftware durch\n die Betreuerin/den Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit oder nach\n Einreichung und bei Beurteilung von einem der Beurteilenden festgestellt, so\n wird die schriftliche Arbeit negativ benotet. In jedem Fall ist die Dekanin/der\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten und das Rektorat zu informieren.\n Nach Anhörung der/des Studierenden und der Betreuerin/des Betreuers der\n Abschlussarbeit durch das Rektorat gemeinsam mit der Ombudsstelle für gute\n wissenschaftliche Praxis und die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz entscheidet das Rektorat\n über die weitere Vorgangsweise.\n 1. Die/der Studierende muss eine neue Abschlussarbeit einreichen. Die\n Betreuerin/der Betreuer kann in schwerwiegenden Fällen die Überarbeitung\n des aktuellen Themas durch die Studierende/den Studierenden verweigern\n oder die Betreuung gänzlich zurücklegen. Die/der Studierende muss\n gegebenenfalls ein neues Thema und eine neue Betreuerin oder einen neuen\n Betreuer wählen.\n 2. Über einen Ausschluss vom Studium entscheidet das Rektorat mit Bescheid.\n Der Ausschluss vom Studium kann für die Dauer von bis zu zwei Semestern\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 32 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 45, "text": "46\n vom Rektorat verhängt werden. Der Ausschluss beginnt mit jenem Semester,\n das auf das Semester folgt, in dem das wissenschaftliche Fehlverhalten\n festgestellt wird.\n (3) Wird wissenschaftliches Fehlverhalten nach der Beurteilung der schriftlichen\n Abschlussarbeit und vor Studienabschluss festgestellt, so wird diese von der\n Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG idgF\n für nichtig erklärt. Die weiteren Maßnahmen sind ident zu jenen nach (2).\n (4) Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten nach Abschluss des\n Studiums festgestellt, wird der akademische Grad aberkannt. Sofern, basierend\n auf dem Abschluss dieses Studiums, ein Folgestudium erfolgreich absolviert\n wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden\n Universität abzuerkennen.\n Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter Hilfsmittel\n§ 61. Umgang mit anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei\n Prüfungsleistungen (Erschleichen einer Prüfungsleistung/Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität)\n (1) Bei Vortäuschen einer Prüfungsleistung bei nicht-prüfungsimmanenten\n Lehrveranstaltungen gilt in Abhängigkeit der zeitlichen Feststellung folgendes:\n 1. Beim Vortäuschen einer Prüfungsleistung, insbesondere bei Verwendung oder\n beim Versuch der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, hat das\n Aufsichtspersonal Uhrzeit, Sachverhalt (insbesondere Art und Verwendung\n der unerlaubten Hilfsmittel) im Prüfungsprotokoll festzuhalten und das\n unerlaubte Hilfsmittel bis zum Ende der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfung\n ist fortzusetzen, außer der Studierende bricht ab. Die erschlichene/unter\n Verwendung unerlaubter Hilfsmittel abgelegte Prüfungsleistung ist von den\n Prüfenden der Lehrveranstaltung negativ zu beurteilen. Der Prüfungsantritt\n ist zu werten.\n 2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass die Teilnahme an der Prüfung\n unter fremder Identität (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis\n bzw. wenn für einen nicht anwesende Studierende oder nicht anwesenden\n Studierenden deren/dessen Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der\n Ausweis sicherzustellen und die Identität der/des tatsächlich anwesenden\n Studierenden zu klären. Von der Prüferin/dem Prüfer oder dem\n Aufsichtspersonal ist ein Vermerk auf dem Prüfungsbogen bzw. im\n Prüfungsprotokoll oder ein Aktenvermerk über den Antritt unter falscher\n Identität anzubringen. Die beteiligten Studierenden sind über die\n studienrechtlichen Folgen sowie die strafrechtlichen Sanktionen\n (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener Studierende, die/der\n ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet war und deren/dessen Identität\n vorgetäuscht wurde, erhält eine negative Beurteilung. Alle beteiligten\n Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen\n und Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der\n Erschleichungsversuch erfolgt ist. Erschleicht eine Studierende/ein\n Studierender eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Identität für eine\n andere Studierende/anderen Studierenden oder werden Dokumente\n gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.\n 3. Wird wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach der\n Beurteilung und vor Studienabschluss festgestellt, wird die Beurteilung von\n der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 73 UG\n idgF mit Bescheid für nichtig erklärt. Die Prüfung muss wiederholt werden.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 33 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 46, "text": "47\n Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die\n Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.\n 4. Wird schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten (insb. Verwendung\n unerlaubter Hilfsmittel und Prüfungsteilnahme unter fremder Identität) nach\n Abschluss des Studiums festgestellt, wird die Beurteilung für nichtig erklärt.\n Der verliehene akademische Grad wird bescheidmäßig von der Dekanin/dem\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aberkannt. Sofern basierend\n auf dem Abschluss dieses Studiums ein Folgestudium erfolgreich absolviert\n wurde, ist auch dieser akademische Grad von der den Grad verleihenden\n Universität abzuerkennen.\n 5. Studierende haben bei Verdacht auf unberechtigte Sanktionierung die\n Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der negativ\n beurteilten Prüfung bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung zu stellen. Die/der\n Studierende hat einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung\n glaubhaft zu machen. Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten entscheidet darüber mit Bescheid. Der Antritt zur Prüfung,\n die durch einen schweren Mangel aufgehoben wurde, ist nicht auf die\n zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. (§ 79 UG idgF)\n (2) Bei Vortäuschen einer Teilleistung im Rahmen von prüfungsimmanenten\n Lehrveranstaltungen gilt folgendes:\n Wird während der Durchführung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung\n festgestellt, dass die Teilnahme an derselben unter fremder Identität\n (insbesondere mit gefälschtem Studierendenausweis bzw. wenn für eine nicht\n anwesende Studierende/einen nicht anwesenden Studierenden eine\n Anwesenheit bestätigt wird) erfolgt, so ist der Ausweis sicherzustellen und die\n Identität der/des tatsächlich anwesenden Studierenden zu klären. Von der/dem\n Lehrenden dieser Lehrveranstaltung ist ein Vermerk auf dem Beurteilungsbogen\n oder ein Aktenvermerk über Teilnahme unter falscher Identität anzubringen.\n Die beteiligten Studierenden sind über die studienrechtlichen Folgen sowie die\n strafrechtlichen Sanktionen (Urkundenfälschung) aufzuklären. Jene/jener\n Studierende, die/der ordnungsgemäß zur Lehrveranstaltung angemeldet war\n und deren/dessen Identität vorgetäuscht wurde, erhält keine Anwesenheit und\n keine Erfolgsbeurteilung für diesen Abhaltungstermin. Erschleicht eine\n Studierende/ein Studierender eine Anwesenheit durch Vorgabe einer fremden\n Identität für eine andere Studierende/einen anderen Studierenden oder werden\n Dokumente gefälscht, erfolgt zusätzlich eine Anzeige bei der\n Staatsanwaltschaft.\n (3) Die Studierenden sind über die rechtlichen Folgen sowie die Möglichkeit der\n Einbringung eines Antrages gemäß § 79 (1) UG idgF aufzuklären.\n VIII. Abschnitt – Nostrifizierung\n§ 62. Antragstellung\n (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als\n Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.\n (2) Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass\n die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der\n Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich\n ist.\n (3) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende\n inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 34 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 47, "text": "48\n Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität\n einzubringen.\n(4) Das Rektorat kann Anmeldefristen für die Einbringung von Anträgen auf\n Nostrifizierung festlegen.\n(5) Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare\n inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu\n bezeichnen.\n(6) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n 1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des\n entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten\n postsekundären Bildungseinrichtung, welches im Ausstellungsland\n Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;\n 2. Original des Reisepasses;\n 3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären\n Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten\n Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Curricula, Studienbuch/Index) mit\n Angaben der Stundenanzahl/ECTS-Anrechnungspunkte;\n 4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit,\n Dissertation, Masterarbeit), Vorlage des Originals bzw. der Originale mit\n selbst verfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung;\n 5. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige\n berufliche Tätigkeit ersichtlich sind;\n 6. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die\n Fortsetzung der Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des\n Nostrifizierungswerbers in Österreich erforderlich ist;\n 7. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines\n Zustellbevollmächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels\n notariell beglaubigter Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung;\n 8. Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers,\n dass sie oder er über die für die Ablegung des Stichprobentests\n ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest Niveau B 2 des Gemeinsamen\n Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass sie oder er\n zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender\n Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests\n bewirkt;\n 9. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;\n 10. unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der\n persönlichen Daten für die gemeinsame Abwicklung des\n Nostrifizierungsverfahrens durch die Medizinischen Universitäten Graz,\n Innsbruck und Wien;\n 11. unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls\n notwendigen Dokumentenüberprüfung an der ausländischen Universität;\n 12. Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der\n Nostrifizierungswerber zur persönlichen Mitwirkung im\n Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst\n insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt Übersetzung\n und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am\n Stichprobentest;\n(7) Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu\n versehen und im Original oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert\n wird – in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei\n Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind –\n unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine\n gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer\n vorzulegen. Für die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte\n Fotokopien anzufertigen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 35 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 48, "text": "49\n (8) Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann\n abgesehen werden, wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne\n Übersetzung festgestellt werden kann.\n (9) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten ist berechtigt,\n die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn\n glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen\n Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die\n vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.\n§ 63. Ermittlungsverfahren\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zu prüfen, ob das\n ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten\n inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar\n und die Regelstudienzeit des Studiums nicht kürzer als 80 % der Regelstudienzeit des\n entsprechenden inländischen Studiums an der Medizinischen Universität Graz ist.\n§ 64. Österreichweit akkordiertes Nostrifizierungsverfahren für Studien der\n Humanmedizin\n (1) Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn im\n Studium Lehrinhalte in entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen\n vorhanden sind:\n 1. Innere Medizin;\n 2. Kinder- und Jugendheilkunde;\n 3. Neurologie;\n 4. Chirurgie;\n 5. Gynäkologie;\n 6. Dermatologie;\n 7. Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n 8. Psychiatrie;\n 9. Augenheilkunde;\n 10. Notfall- und Intensivmedizin;\n (2) Auf Grund der durchgeführten Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten:\n 1. den Nostrifizierungsantrag abweisen, wenn festgestellt wurde, dass eine\n Vergleichbarkeit im Hinblick auf das Gesamtergebnis der Ausbildung auch\n nicht durch die Vorschreibung von Auflagen erreicht werden kann;\n 2. ohne weitere Prüfung einen Nostrifizierungsbescheid unter Vorschreibung\n der jedenfalls abzulegenden Prüfungen aus den Fachbereichen\n Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin ausstellen oder\n 3. feststellen, dass zur inhaltlichen Prüfung ein schriftlicher und gegebenenfalls\n praktischer Stichprobentest notwendig ist. Aufgrund des Testergebnisses und\n der vorgelegten Unterlagen kann der Nostrifizierungswerberin oder dem\n Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls\n auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer\n angemessenen, im Bescheid festzulegenden, Frist aufgetragen werden.\n (3) Der Stichprobentest erfolgt schriftlich über folgende Fachbereiche:\n 1. Innere Medizin;\n 2. Kinder- und Jugendheilkunde;\n 3. Neurologie;\n 4. Chirurgie;\n 5. Gynäkologie;\n 6. Dermatologie;\n 7. Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten;\n 8. Psychiatrie;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 36 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 49, "text": "50\n 9. Augenheilkunde;\n 10. Notfall- und Intensivmedizin.\n (4) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird ein gemeinsamer Stichprobentest\n der Medizinischen Universitäten Innsbruck, Graz und Wien durchgeführt. Das\n Ergebnis des Stichprobentests ist für alle Medizinischen Universitäten gültig und\n bindend.\n (5) Ein Fachbereich des Stichprobentests gilt als positiv absolviert, wenn zumindest\n 60 % der Fragen richtig beantwortet wurden.\n (6) Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche nicht zumindest sechs\n Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (sechs oder mehr),\n werden im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen für die negativen Fachbereiche\n und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben,\n um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der\n länderspezifischen Unterschiede sind Prüfungen aus den Fachbereichen\n Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n (7) Nostrifizierungswerberinnen und -werbern, welche weniger als sechs\n Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (fünf oder weniger),\n werden im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen des Regelstudiums und allenfalls\n die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die\n Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. Aufgrund der\n länderspezifischen Unterschiede sind die Fachbereiche Rezeptierkunde und\n Gerichtliche Medizin jedenfalls vorzuschreiben.\n§ 65. Sonstige Nostrifizierungsverfahren\n Als Beweismittel ist auch für andere Studien an der Medizinischen Universität Graz\n ein Stichprobentest in mündlicher oder/und schriftlicher und gegebenenfalls\n praktischer Form zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen\n Studiums zu erzielen.\n§ 66. Nostrifizierungsbescheid\n (1) Die Nostrifizierung ist von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen,\n welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss\n entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die\n Antragstellerin/der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen\n Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung\n des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen\n Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.\n (2) Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann der\n Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die\n Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer\n wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid\n festzulegenden Frist, aufgetragen werden.\n (3) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere\n durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.\n (4) Die Nostrifizierungstaxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der\n Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.\n§ 67. Allgemeines\n (1) Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne\n des UG idgF. Zur Absolvierung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten\n Prüfungen werden die Nostrifizierungswerberinnen und Nostrifizierungswerber\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 37 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 50, "text": "51\n als außerordentliche Studierende zum Diplomstudium der Humanmedizin bzw.\n zum Zahnmedizin zugelassen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentliche Studierende\n ausschließlich nach Maßgabe verfügbarer Plätze möglich.\n (2) Die Bestimmungen des UG idgF über die Anerkennung von Prüfungen und\n wissenschaftlichen Arbeiten sind im Nostrifizierungsverfahren selbst nicht\n anzuwenden. Der Stichprobentest ist keine Prüfung gemäß UG idgF und kann\n nur einmal abgelegt werden.\n (3) Die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber kann im Falle\n eines negativen Nostrifizierungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zum\n Diplomstudium der Humanmedizin und/oder Zahnmedizin nach Maßgabe der\n Regelungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und/oder nach\n Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeverfahren für die Zulassung zu den\n Diplomstudien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Graz\n stellen.\n IX. Abschnitt - Studienbeitrag\n§ 68. Studienbeitrag\n (1) Ein Studienbeitrag ist gemäß den Bestimmungen des § 91 UG idgF zu\n entrichten.\n (2) Neben den in § 92 (1) UG idgF genannten Tatbeständen für den Erlass des\n Studienbeitrags kann das Rektorat auf Antrag eines ordentlichen Studierenden\n den Studienbeitrag für das laufende Semester erlassen, wenn die oder der\n Studierende vor dem Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters nachweist,\n dass sie/er für die Dauer des jeweiligen Semesters als Vertreterin/Vertreter der\n Studierenden gemäß HSG idgF tätig war/ist. Der Nachweis ist dem jeweiligen\n Antrag beizulegen. Dieser Erlasstatbestand kann längstens für die Dauer von 4\n Semestern geltend gemacht werden.\n (3) Abweichend von § 91 (1) Z 3 UG idgF kann das Rektorat auf Antrag eines\n ordentlichen Studierenden den Studienbeitrag für das laufende Semester\n erlassen, wenn die Studienbeitragspflicht nur aufgrund der Überschreitung der\n für Erweiterungsstudien geltenden beitragsfreien Zeit von drei Semestern\n entsteht und das Erweiterungsstudium neben dem ordentlichen Studium\n betrieben wird.\n (4) Darüber hinaus wird ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die\n nachweislich über ein Visum D-Erwerb gemäß § 24 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz\n 2005 idgF verfügen auf Antrag vom Rektorat der Studienbeitrag für das erste\n Semester des PhD-Studiums erlassen. Das Visum\n D-Erwerb ist im Zuge der Antragstellung persönlich und im Original in der\n Organisationseinheit Studienmanagement vorzulegen.\n (5)Des Weiteren wird ordentlichen Studierenden, die nachweislich unter die\n Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung 2018 (PersGV 2018)\n idgF fallen, sowie ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die eine andere\n Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs-\n und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF nachweisen, und die aus diesem Grund eine\n Gleichstellung mit österreichischen Studierenden hinsichtlich des\n Studienbeitrages gemäß § 91 Abs 1 UG erhalten haben und sich überdies in der\n beitragsfreien Zeit befinden, vom Rektorat auf Antrag der Studienbeitrag für\n das laufende Semester erlassen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 38 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 51, "text": "52\n X. Abschnitt – Umgang mit gefährdenden Handlungen und\n schwierigen Studierenden\n§ 69. Anwendungsfälle\n (1) Sind Studierende aufgrund ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes\n nicht dazu geeignet, die ihnen gemäß § 49 (4) Ärztegesetz (ÄrzteG) idgF\n übertragbaren Aufgaben zu erfüllen oder nicht geeignet bzw. nicht ausreichend\n vertrauenswürdig, um am weiteren Studium und den dazugehörigen\n Lehrveranstaltungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, an jenen mit\n PatientInnenkontakt - teilzunehmen, so sind diese durch die jeweiligen\n Lehrenden von der jeweiligen Lehrveranstaltung für den verbleibenden Tag\n auszuschließen.\n (2) Werden Studierende außerhalb von Lehrveranstaltungen, jedoch am Gelände\n und/oder in Räumlichkeiten der Med Uni Graz auffällig im Sinn des (1), so\n können sie durch die jeweils zuständige Organisationseinheitsleiterin /den\n jeweils zuständigen Organisationsleiter (bzw. bei\n Zuständigkeitsüberschneidungen auch durch jeden/jede der zuständigen\n Organisationsleiterinnen und Organisationsleiter) von einem Aufenthalt auf dem\n betreffenden Gelände und/oder in den betreffenden Räumlichkeiten für den\n verbleibenden Tag ausgeschlossen werden.\n (3) Kommt der/die Studierende den Aufforderungen der/des Lehrenden bzw. der\n Organisationseinheitleiterin/dem Organisationseinheitsleiter gemäß Satzung §\n 69 (1) und (2) nicht nach, liegt es in deren Ermessen zu entscheiden, ob die\n Notwendigkeit besteht, die Polizei zur Hilfe zu rufen. Das Rektorat ist über\n diesen Vorfall zu verständigen.\n (4) Treten Auffälligkeiten einer/eines Studierenden im Sinne der Satzung § 69 (1)\n und (2) wiederholt auf und/oder sind diese Auffälligkeiten besonders\n gravierend (insbesondere Handlungen im Sinne des § 68 (1) Z 8 UG idgF, die\n eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer\n Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen) so hat\n die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungsleiter das für diese\n Angelegenheiten zuständige Rektoratsmitglied von diesem Vorfall zu\n informieren. Dieses hat die Einsetzung eines Studienbeirates zur Vereinbarung\n von Lösungsmöglichkeiten bzw. individueller Lösungsmöglichkeiten zu\n veranlassen.\n§ 70. Studienbeirat\n (1) Im Falle von gravierenden und/oder wiederkehrenden Schwierigkeiten iSd\n Satzung § 69 (4) wird unter dem Vorsitz der Vizerektorin/des Vizerektors für\n Studium und Lehre ad hoc ein Studienbeirat eingerichtet, der schnell und\n effizient eingreifen kann. Er dient als Unterstützung für die Vizerektorin/den\n Vizerektor für Studium und Lehre bei der Fällung von Entscheidungen in\n disziplinären Angelegenheiten im Rahmen des Studiums.\n (2) Der Studienbeirat setzt sich jedenfalls zusammen aus der Vizerektorin/dem\n Vizerektor für Studium und Lehre als Vorsitzende/m, einem/einer VertreterIn\n der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität\n Graz sowie der Vorständin/dem Vorstand der Universitätsklinik für Medizinische\n Psychologie und Psychotherapie und/oder der Universitätsklinik für Psychiatrie\n und psychotherapeutische Medizin. Die Nominierung der Mitglieder, mit\n Ausnahme derjenigen, die durch die Position definiert sind, erfolgt durch das\n Rektorat der Medizinischen Universität Graz. Die Nominierung der\n Vertreterin/des Vertreters der ÖH erfolgt durch Letztere selbst. Bei Bedarf\n können im Anlassfall weitere Personen vom Rektorat hinzugezogen werden.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 39 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 52, "text": "53\n (3) Bestehende fachlich-medizinische Aufsichts- und Weisungsrechte im Bereich der\n Versorgung von Patientinnen und Patienten bleiben unberührt.\n§ 71. Ausschluss vom Studium\n (1) Werden die mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen von der/dem\n Studierenden trotz Einforderung durch den Studienbeirat nicht eingehalten\n oder zeigt die Vereinbarung keine Wirkung, so hat das zuständige Mitglied des\n Rektorates einmalig eine Ermahnung an die/den Studierenden ergehen zu\n lassen, welche jedenfalls darauf zu verweisen hat, dass bei weiterer Nicht-\n Einhaltung der mit dem Studienbeirat getroffenen Vereinbarungen, durch\n Bescheid des Rektorates der Ausschluss vom Studium für höchstens zwei\n Semester verfügt wird (§ 68 (1) Z 8 UG idgF).\n (2) Kann durch den Studienbeirat aufgrund der besonderen Schwere der Handlung\n und/oder der psychischen Verfassung der/des Studierenden keine Vereinbarung\n getroffen werden, ist das Rektorat berechtigt, durch Bescheid den Auschluss\n vom Studium für höchstens zwei Semester zu verfügen (§ 68 (1) Z 8 UG idgF).\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 40 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 53, "text": "54\n15. Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im\n wissenschaftlichen klinischen Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n • Herrn Ass.-Prof. PD Dr. Gabriel RINNERTHALER\n zum 1. Stellvertreter des Leiters der Klinischen Abteilung für Onkologie\n mit Wirkung ab 01.10.2024, befristet bis zum 28.02.2025\n vorbehaltlich struktureller Änderungen\nbestellt hat.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n16. Außerkrafttreten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der\n Festlegung zusätzlicher Qualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1\n Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für die Arbeitnehmer*innen der\n Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die zwischen der Medizinischen\nUniversität Graz und dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Medizinischen\nUniversität Graz abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der\nFestlegung zusätzlicher Qualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52\nAbs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten (BV\nExpert*innenstatus), veröffentlicht im MtBl vom 05.11.2014, StJ 2014/15, 3. Stk, RN 23, mit 31.10.2024\naußer Kraft tritt.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 54, "text": "55\n17. Ethikkommission: Entsendung und Wahl\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat in seiner\nSitzung am 16.10.2024 gemäß § 30 Abs. 1 UG idgF iVm § H. 3 der Wahlordnung der Medizinischen\nUniversität Graz für die Funktionsperiode 01.01.2025 bis 31.12.2027, folgende Personen in die\nEthikkommission entsendet hat:\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 55, "text": "56\n Mitglieder der Ethikkommission ab 01.01.2025\n Funktion Hauptmitglied Stellvertretung\nVorsitzender Univ.Prof.Dr. Hans Peter Dimai\n1. Stellv. Vorsitzender Univ.Prof.Dr. Thomas Griesbacher\n2. Stellv. Vorsitzender Univ.Prof.Dr. Thomas Wagner\n3. Stellv. Vorsitzende Univ.Prof.in Dr.in DI.in Andrea Berghold\n§ 8c KAKuG\nGehobener Dienst für Gesundheits-\n Tamara Johne, BSc, BA, MA Maria Regina Schlögl, MSc\nund Krankenpflege\nJurist*in Ass.Prof.Dr. Sebastian Scholz Mag.a Cornelia Gogg\nPharmazeut*in Univ.Prof.Dr. Andreas Zimmer N.N.\n Mag.a Heidi Fortmüller\n MMag.a Susanna Harb\n Martina Hartner, MSc\n Mag.a Christina Koller\n Mag.a Catharina Neubauer-Krainer\nPatientenvertreter*in Dr.in Michaela Wlattnig\n Iris Leitner-Englich\n Mag.a Monika Steinwender\n Dr. Bernhard Strachwitz\n MMag.a Anna Maria Weiß\n Nadine Kirischitz\nVertreter*in einer repräsentativen\n Ursula Vennemann Mag.a Elke Mori\nBehindertenorganisation\nVertreter*in der Senior*innen\n Univ.Prof.Mag.Dr. Leopold Neuhold Alexandra Wachtler, MSc\n(BGBl. I Nr. 84/1998)\n Univ.Prof.Dr. Hans-Walter\nEthische Kompetenz Univ.Prof.in Dr.in Martina Schmidhuber\n Ruckenbauer\n Univ.Prof.in DI.in Dr.in Andrea\nBiometrische Expertise DI.in Dr.in Regina Riedl\n Berghold\nStändige Mitglieder für fachliche Stellungnahmen\n Univ.Prof.Dr. Thomas Griesbacher\nFA/FÄ f. Pharmakologie & in in\n Ass.Prof. PD.Dr. PhD Aitak Farzi Ass.Prof.PD Dr. Florian Reichmann\nToxikologie\n Univ.Prof.Dr. Akos Heinemann\nTSB (bei Medizinprodukten) Ing. Franz Deutschmann\nAnästhesiologie Univ.Prof.in Dr.in Elisabeth Mahla Univ.Prof.in Dr.in Sonja Fruhwald\n Univ.Prof.Dr. Hermann Toplak\nInnere Medizin Univ.Prof.Dr. Rudolf Stauber Univ.Prof.Dr. Kurt Weber\n Univ.Prof. Dr. Heinz Sill\nChirurgie Priv. Doz. Raimund Winter Prof. Dr. J. Lindenmann\n Univ.FA DDr. Lukas Mileder\nKinder- und Jugendheilkunde Univ.Prof.PD Dr. Hannes Sallmon Univ.Prof.Dr. Bernhard Resch\n Univ.Prof.Dr. Friedrich Reiterer\nPsychologie Priv.Doz.Dr. Christian Fazekas Univ.Prof.in Dr.in Ursula Wisiak\nGenetik Dr.in Sarah Verheyen\n Stand 15.10.2024" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 56, "text": "57\n18. Ausschreibung von Stellen\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 57, "text": "58\n Universitätsassistent*in (PostDoc)\n Kennung I-SOZEPI-2024-003015\n Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie\n Beschäftigungsausmaß 100%\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Lehre und Forschung am Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie sowie dazugehörige\n Verwaltungsaufgaben\n • Durchführung von wissenschaftlichen Studien\n • Einwerbung von Drittmitteln\n • Projektentwicklung und –management\n • Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossenes facheinschlägiges Studium im Bereich Public Health/Epidemiologie sowie\n Doktorat/PhD\n • Wissenschaftliche Publikationstätigkeit im Bereich Public Health/Epidemiologie: mindestens eine\n Publikation (peer-reviewed) als Erstautor*in in wissenschaftlicher Zeitschrift\n • Sehr gute Kenntnisse in statistischer Datenanalyse (R, Python, Stata oder SAS)\n • Gute Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1)\n • Sehr gute Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Bereitschaft eigenen Forschungsschwerpunkt aufzubauen\n • Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit wie auch zur Arbeit in einem kleinen, engagierten Team\n • Qualitätsbewusstsein, Verlässlichkeit und Motivation\n • Soziale und kommunikative Kompetenz\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 66.532,20.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n21. November 2024.\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 58, "text": "59\n Universitätsassistent*in (PraeDoc)\n Kennung I-IMI-2024-003019\n Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation\n Beschäftigungsausmaß 50%\n Befristung auf die Dauer des Beschäftigungsverbotes\n und einer eventuell anschließenden Karenz\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Selbstständige statistische Planung und Auswertung von wissenschaftlichen medizinischen\n Projekten\n • Statistische Beratung bei der Durchführung von klinischen Studien\n • Forschung und Lehre im Bereich biostatistischer Methodik und deren Anwendung im\n naturwissenschaftlichen/medizinischen Kontext\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossenes Diplom-/Master Studium in Statistik, Mathematik, Technischer Mathematik oder\n einem vergleichbaren Gebiet\n • Erfahrung in der Anwendung biostatistischer Methodik\n • Kenntnisse verschiedener Statistiksoftware\n • Interesse an praxisorientierter, methodischer Forschung im Fachgebiet Biostatistik\n • Didaktische Kompetenz\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Interesse an wissenschaftlichem Arbeiten in einem multidisziplinären Umfeld\n • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n • Teamorientierung\n • Kommunikative Kompetenz\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 50.103,20.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n07. November 2024.\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 59, "text": "60\n Research Technician\n Kennung UK-KJ-2024-002987\n Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\n Beschäftigungsausmaß 75%\n befristet auf die Dauer der Abwesenheit\n vorerst bis 14.03.2025\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Mitarbeit und Unterstützung bei Forschungsprojekten im Bereich der seltenen\n Stoffwechselerkrankungen\n • Zellkultur (inkl. Anlegen von Primärkulturen) und selbstständige Durchführung von\n Zellkulturexperimenten\n • Durchführung von Laboranalysen im Bereich medizinischer Biochemie und Massenspektrometrie\n anhand methodischer Vorgaben und Dokumentation der Ergebnisse\n • Labororganisation und Administration\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossenes Studium der Naturwissenschaften oder in einem relevanten interdisziplinären\n Studium (z.B. Biotechnologie/Biomedizin) auf Bachelorniveau\n • Erfahrung im Umgang mit biologischen Materialien\n • Erfahrung im Bereich Zellkultur\n • Erfahrung in der Durchführung von massenspektrometrischen Methoden und Datenanalyse\n • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau B2)\n • Sehr gute EDV-Kenntnisse (MS Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Erfahrung im Bereich chemischer und biochemischer Analytik\n • Erfahrung im Umgang mit Primärzellkulturen (inkl. Differenzierungstests)\n • Vertiefte Kenntnisse im Forschungsbereich des Lipidmetabolismus\n • Lern- und Reflexionsbereitschaft sowie Teamfähigkeit\n • Erfahrung in der Mitbetreuung von Studierenden\n • Gewissenhafte und genaue Arbeitsweise\n • Gutes Zeitmanagement\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 41.424,60.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n07. November 2024.\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 60, "text": "61\n Research Technician\n Kennung LS-PATIMM-2024-002998\n Lehrstuhl für Immunologie\n Beschäftigungsausmaß 72,5%\n mit der Option auf Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes\n befristet auf die Dauer der Abwesenheit\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Mitarbeit bei Forschungsprojekten sowie wissenschaftlichen Studien\n • Durchführung zellbiologischer, biochemischer und immunologischer Arbeitsmethoden\n • Betreuung von diversen Laborgeräten\n • Ausbildung von Studierenden verschiedener Studiengänge\n • Bestell- und Administrationsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossenes Studium der Naturwissenschaften oder in einem relevanten interdisziplinären\n Studium (z.B. Biotechnologie) auf Bachelorniveau\n • Erfahrung mit zellulären und molekularen Arbeitstechniken\n • Sehr gute Englischkenntnisse (Sprachniveau B2)\n • Sehr gute EDV-Kenntnisse (MS Office, SPSS Grundlagen)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Erfahrung in der Durchführung von Durchflusszytometrie, Genexpressionsanalysen, Zellkultur\n sowie histologischen Techniken\n • Erfahrung in der Arbeit mit primären Immunzellen\n • Erfahrung mit Laboranalysen zur Bestimmung des zellulären Metabolismus\n • Gutes Zeitmanagement und Einsatzfreude\n • Sorgfältige und verlässliche Arbeitsweise\n • Ein hohes Maß an Flexibilität\n • Interesse an Forschung\n • Teamfähigkeit sowie Lern- und Reflexionsbereitschaft\n • Selbständigkeit\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 41.424,60.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n07. November 2024.\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." } ] }