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{ "count": 23994, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22080", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=22040", "results": [ { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "22\n (10) Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten\n Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab\n Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1) UG idgF);\n (11) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten nach Maßgabe (§ 85 (2) UG idgF);\n (12) Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die\n Universitätsbibliothek gemäß § 86 (1) UG idgF abgelieferten wissenschaftlichen\n Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Übergabe (§ 86 (4) UG idgF);\n (13) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und\n Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme von Erweiterungsstudien\n (§ 87 (1) UG idgF);\n (14) bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und\n Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 (2) UG idgF);\n (15) bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG idgF);\n (16) bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als\n Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3)\n UG idgF);\n (17) bescheidmäßige Auferlegung von einzelnen Ergänzungsprüfungen und bzw. oder\n die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen\n Frist zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Nostrifizierung (§ 90\n (4) UG idgF);\n (18) bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung, insbesondere wenn diese durch\n gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist (§ 90 (5) UG idgF);\n (19) Führung des Vorsitzes der Prüfungskommission bei der letzten zulässigen\n Wiederholung einer Prüfung;\n (20) Betrauung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §§ 97, 103\n und 104 UG idgF der Medizinischen Universität Graz und anderer in- und\n ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen, sowie externer Personen\n mit äquivalenter Qualifikation mit der Begutachtung von wissenschaftlichen\n Abschlussarbeiten in Diplom-, Master- und Doktoratsstudien sowie in\n außerordentlichen Studien;\n (21) Zustimmung zu bzw. Genehmigung von fachlich qualifizierten\n Expertinnen/Experten ohne Habilitation auf Vorschlag der jeweiligen\n Lehrgangsleitung für die Betreuung und/oder Beurteilung von Masterarbeiten in\n außerordentlichen Studien;\n (22) Bestellung von Prüfungskommissionen (Satzung § 48);\n (23) Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit Anträgen von Studierenden\n bezüglich der Prüfungsmethode (§ 59 (1) Z 12 UG idgF) und bei der Abweisung\n von Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferin/des Prüfers (§ 59 (1) Z 13 UG\n idgF);\n (24) regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr erfolgende, Arbeitsberichte im\n öffentlichen Teil der Senatssitzung.\n III. Abschnitt – Studierende\n§ 18. Rechte und Pflichten der Studierenden\n (1) Den Studierenden an der Medizinischen Universität Graz kommen die in § 59 UG\n idgF festgelegten Rechte und Pflichten zu. Darüber hinaus haben alle\n Studierenden an der Medizinischen Universität Graz die im Verhaltenskodex für\n Studierende (Mitteilungsblatt vom 04.07.2018, Stj. 2017/2018, 36. Stk)\n festgelegten Pflichten zu beachten.\n (2) Die Studierenden haben insbesondere das Recht:\n 1. die im jeweiligen Studium vorgeschriebenen Prüfungen je 4-mal zu\n wiederholen;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 9 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "23\n 2. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV\n folgenden Semesters abzulegen;\n 3. Studierende sind innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der\n Beurteilung berechtigt die Beurteilungsunterlagen einzusehen (§ UG 84 (2)\n idgF). Bei der Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen wird unmittelbarer\n Kontakt zu den zuständigen Lehrenden ermöglicht, um etwaige inhaltliche\n Fragen der Studierenden zu beantworten;\n 4. bei der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten aus\n wichtigen Gründen die Beurlaubung vom Studium gemäß § 67 UG idgF zu\n beantragen. Als wichtige Gründe gelten\n a. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;\n b. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert;\n c. Schwangerschaft;\n d. Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige\n Betreuungspflichten;\n e. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder\n f. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer\n Behinderung.\n Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei\n unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß § 18\n Abs. 2 Z 4 lit b bis d und lit. f kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt\n werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere\n abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig. Während der\n Beurlaubung können keine Leistungen erbracht werden.\n Eine Beurlaubung hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach § 124 UG idgF.\n (3) Die Studierenden haben insbesondere folgende Pflichten:\n 1. Studierende müssen ihren Studierenden-Ausweis bei sämtlichen\n Lehrveranstaltungen bei sich führen;\n 2. Studierende, die Studien nachgehen, die mit Patientinnen- und\n Patientenkontakt verbunden sind, müssen einen aktuellen Impfschutz bei der\n Zulassung, spätestens jedoch bei der Fortsetzungsmeldung ihres Studiums\n nachweisen. Mangels ärztlichen Nachweises der gemäß der Richtlinie\n 2000.0100 idgF der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.\n (KAGes) geforderten Immunitäten wird der/dem Studierenden die Teilnahme\n an Lehrveranstaltungen im klinischen Bereich von Krankenanstalten der\n KAGes untersagt. Gleichzusetzendes gilt für Lehrkrankenhäuser und\n Lehrordinationen. Die Medizinische Universität Graz übernimmt keinerlei\n Haftung für etwaige Studienzeitverzögerungen sowie gesundheitliche oder\n sonstige Schäden der/des Studierenden oder Dritter, die aus der\n Unterlassung der Erbringung des Immunitätsnachweises bzw. der Vornahme\n von Impfungen durch die/den Studierenden resultieren. Die/der Studierende\n hält die Medizinische Universität Graz betreffend allfälliger, daraus\n erwachsender Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos;\n 3. Studierende haben sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden.\n Zu den Konsequenzenen bei Verletzung dieser Pflicht siehe Satzung § 47\n (13).\n IV. Abschnitt – Studien\n Gemeinsame Bestimmungen\n§ 19. Allgemeine Bestimmungen für Studien\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 10 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "24\n Im Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich zu den in § 51 (2) UG idgF folgende\n Begriffsbestimmungen gültig:\n Die Diplom- und Master-Studien können modular aufgebaut sein.\n (1) Ein Modul ist eine überschaubare Lehr- und Lerneinheit, in dem ein Stoffgebiet\n thematisch und zeitlich abgerundet gelehrt wird und klar definierte Lernziele\n hat. In einem Modul können mehrere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich\n aufeinander abgestimmt sind, und Themen verschiedener Fächer unterrichtet\n werden. Ein Modul ist positiv absolviert, wenn alle zugehörigen\n Lehrveranstaltungsprüfungen und prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen\n positiv absolviert wurden.\n (2) Ein Track ist eine Pflichtlehrveranstaltung in Form einer Lehrveranstaltung mit\n immanentem Prüfungscharakter. Dieser erstreckt sich longitudinal über\n maximal ein Semester.\n (3) Fächer sind nicht-klinische und klinische Fach(arzt)-Richtungen im Sinne § 103\n UG idgF, die von wissenschaftlichen Organisationseinheiten bzw. Lehrstühlen\n vertreten und vermittelt werden.\n (4) Pflicht-Lehrveranstaltungen sind die für ein Studium kennzeichnenden\n Lehrveranstaltungen über die Prüfungen abzulegen sind.\n (5) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, aus denen die\n Studierenden nach den in den Curricula festgelegten Bedingungen wählen\n können und über die Prüfungen abzulegen sind.\n (6) Freie Wahl-Lehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen bzw. Fächer, aus\n denen die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten\n postsekundären Bildungseinrichtungen auswählen können und über die\n Leistungsnachweise zu erbringen sind.\n (7) Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter sind\n Lehrveranstaltungen bei welchen keine Anwesenheitspflicht besteht. Die\n Beurteilung der Leistung erfolgt über einen schriftlichen und/oder mündlichen\n Prüfungsvorgang.\n (8) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind\n Lehrveranstaltungen, bei denen die in den Curricula festzulegenden\n Mindestanwesenheiten erforderlich sind. Die Beurteilung erfolgt nicht aufgrund\n eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung, sondern\n aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der\n Studierenden.\n (9) Diplomprüfungszeugnisse sind abschnittweise zu beurkundende kumulative\n Beurteilungen über Leistungsnachweise, die in den Studienabschnitten der\n Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller im Curriculum\n festgelegten Teile eines Studienabschnittes wird dieser abgeschlossen. Mit\n Vorliegen aller Diplomprüfungszeugnisse und den in den Curricula festgelegten\n erforderlichen weiteren Leistungsnachweisen wird das betreffende\n Diplomstudium abgeschlossen.\n (10) Bachelorprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die die, in den\n Bachelorstudien vorgeschriebenen, Leistungsnachweise beurkunden. Mit der\n positiven Beurteilung aller Leistungsnachweise wird das betreffende\n Bachelorstudium abgeschlossen.\n (11) Masterprüfungszeugnisse sind kumulative Zeugnisse, die, die in den\n Masterstudien vorgeschriebenen Leistungsnachweise beurkunden. Mit der\n positiven Beurteilung aller im Curriculum festgelegten Leistungsnachweise wird\n das betreffende Masterstudium abgeschlossen.\n (12) Bachelor-, Master- und Diplom- und Doktorats-Grade sind die akademischen\n Grade, die nach dem Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen\n werden. Nähere Bestimmungen hat das jeweilige Curriculum zu enthalten.\n§ 20. Einteilung des Studienjahres und Zulassungsfristen\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 11 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "25\n (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester\n inklusive der lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 (1) UG idgF). Es beginnt am 1.\n Oktober und endet am\n 30. September des folgenden Jahres. Abweichende Regelungen für das\n „Klinisch-Praktische Jahr“ und das „Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum“ sind\n zulässig (§ 52 (2) und (3) UG idgF). Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen können\n nach organistorischer Maßgabe in der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten\n und absolviert werden, führen jedoch zu keinem Recht auf\n Studienzeitverkürzung.\n (2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die\n lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass:\n 1. das Studienjahr maximal 33 Unterrichtswochen und jedes Semester\n mindestens 14 Unterrichtswochen enthält;\n 2. für die lehrveranstaltungsfreie Zeit pro Studienjahr ein ununterbrochener\n Zeitraum von mindestens 10 Wochen im Sommersemester und nach dem\n Wintersemester ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen vorgesehen ist.\n (2a) Ist die Abhaltung von Präsenzlehrveranstaltungen und –prüfungen aufgrund der\n behördlichen Vorgaben im Zusammenhang mit COVID-19 und/oder auf\n Anordnung des Rektorats für mehr als zwei Wochen vorübergehend nicht\n möglich, kann der Senat die Einteilung des betreffenden Studienjahres\n nachträglich ändern und abweichend von Absatz 2 festlegen, dass in den\n Monaten Februar, Juli und August Lehrveranstaltungen und Prüfungen\n durchgeführt werden können.\n (3) Für alle nicht von § 61 (3) UG idgF erfassten ausländischen Staatsangehörigen\n und Staatenlosen wird eine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt.\n Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei\n Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar jeden Kalenderjahres.\n Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig an der Medizinischen\n Universität Graz einlangen.\n (4) Bei Auftreten von schwerwiegenden Krisen- und Katastrophensituationen kann\n das Rektorat die in § 20 (3) festgelegte besondere Zulassungsfrist mit Beschluss\n des Rektorats nach Einholung einer Stellungnahme des Senats abändern.\n§ 21. Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäss ECTS- Anrechnungspunkten\n (1) Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten. Eine\n Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.\n (2) Der Umfang der Bachelor-, Master- und Diplom-Studien, sowie\n außerordentlichen Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur\n Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit\n diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen\n Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das\n Arbeitspensum eines Studienjahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und\n diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt\n sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtaufwand von 25\n Arbeitsstunden.\n (3) Die Studiendauer der Bachelorstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der\n ECTS-Anrechnungspunkte beträgt grundsätzlich 180. Der Arbeitsaufwand für ein\n Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der\n Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer\n international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen (§\n 54 (3) UG idgF).\n (4) Die Studiendauer der Masterstudien in ordentlichen Studien beträgt vier\n Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 120.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 12 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "26\n (5) Der Arbeitsaufwand für die Diplomstudien richtet sich nach § 54 (3) UG idgF\n (Diplomstudium Humanmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte, Diplomstudium\n Zahnmedizin = 360 ECTS-Anrechnungspunkte).\n (6) Die Studiendauer für Doktoratsstudien beträgt mindestens 3 Jahre (§ 54 (4) UG\n idgF).\n (7) Erweiterungsstudien umfassen mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß\n (§ 54a (2) UG idgF).\n (8) Studiendauer und ECTS Anrechnungspunkte der Universitätslehrgänge sind im\n Curriculum festzulegen.\n (9) Universitätslehrgänge mit Masterabschluss weisen mindestens 90 ECTS-\n Anrechnungspunkte auf.\n§ 22. Lehrveranstaltungen\n Die unter Satzung § 22 (3) beschriebenen Lehrveranstaltungen können als\n Blocklehrveranstaltungen vorgeschrieben werden. Pflicht-Lehrveranstaltungen der\n Curricula sind mindestens einmal im Studienjahr abzuhalten.\n (1) Ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr\n digital zu veröffentlichen. Dieses hat gemäß § 76 (1) UG idgF Informationen zu\n Titel, Art, Zeit und Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu beinhalten.\n Der Arbeitsaufwand von Lehrveranstaltungen ist in ECTS-Anrechnungspunkten\n anzugeben.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen haben die Studierenden\n zum Zeitpunkt der Ankündigung der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise über\n die Ziele, die Inhalte, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe\n zu informieren. Bei Einbeziehung von Fernstudieneinheiten (virtuelle Lehre) in\n die Lehrveranstaltung sind gemäß § 76 (2) und (3) UG idgF Lerninhalte über die\n Lernplattform der Medizinischen Universität Graz vor dem jeweiligen\n Semesterbeginn bereit zu stellen.\n (3) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n 1. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei\n denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt;\n 2. Übung (UE): Übungen dienen der Vertiefung von bereits bekannten\n Lehrstoffen durch Vermittlung von praktischen/theoretischen Fertigkeiten\n und stellen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter dar;\n 3. Seminare (SE) sind forschungs- bzw. theorieorientierte Lehrveranstaltungen,\n die der Reflexion und/oder Diskussion spezieller wissenschaftlicher\n Fragestellungen dienen; Seminare sind Lehrveranstaltungen mit immanentem\n Prüfungscharakter und können z.B. mit einer schriftlichen Prüfungsarbeit\n abschließen, es besteht Anwesenheitspflicht;\n 4. Seminare mit Übungen (SU) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem\n Prüfungscharakter, in denen Seminare und Übungen kombiniert sind und\n können z.B. mit einer schriftlichen Prüfungsarbeit abschließen; es besteht\n Anwesenheitspflicht;\n 5. Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die\n wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll, nähere Bestimmungen sind in den\n Curricula festzuhalten;\n 6. (Pflicht)famulatur (PFR) sind Praktika gemäß § 49 (4) Ärztegesetz idgF und\n sind in Lehrkrankenhäusern der Medizinischen Universität Graz, sowie in den\n von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten anerkannten\n Abteilungen von Krankenanstalten, Universitätskliniken und\n Universitätsinstituten zu absolvieren. Werden Praktika oder\n Pflichtfamulaturen im Ausland absolviert, gelten für diese die lokalen,\n gleichzusetzenden Vorschriften. Darüber hinaus sind Famulaturen in\n universitären Lehrordination möglich. Jeder Teil der Pflichtfamulatur wird\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 13 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "27\n mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“\n beurteilt;\n 7. Tutorien (TU) sind begleitende Lehrveranstaltungen, die von dazu\n qualifizierten Studierenden geleitet werden;\n 8. E-Learning: Formen von Lernen bei denen elektronische oder digitale Medien\n für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder die\n Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommt;\n 9. Blended Learning (BL): Die Studierenden erwerben, vertiefen und festigen\n lehrveranstaltungsrelevante Inhalte mittels einer Kombination aus\n traditionellem Präsenzunterricht und Selbstlernphasen mit\n technologieunterstütztem Unterricht;\n 10. Problemorientiertes Lernen (POL): ist eine Lernform, deren Charakteristikum\n es ist, dass die Studierenden weitgehend selbständig eine Lösung für ein\n vorgegebenes Problem finden sollen. Die Studierenden lernen ein Thema\n oder eine Frage zu analysieren, geeignete Informationsquellen zu finden und\n zu nutzen und schließlich Lösungen zu vergleichen, auszuwählen und\n umzusetzen.\n Es ist zulässig, im Curriculum weitere Arten von Lehrveranstaltungen einzuführen,\n wenn dies auf Grund der spezifischen Anforderungen des Studiums erforderlich ist.\n§ 23. Pflicht-Lehrveranstaltungen\n Pflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, deren positive Absolvierung\n Voraussetzung für einen Studienabschluss ist. Pflichtlehrveranstaltungen müssen\n mindestens einmal im Studienjahr angeboten werden.\n§ 24. Wahl- Lehrveranstaltungen\n (1) Wahl-Pflicht-Lehrveranstaltungen werden an der Medizinischen Universität Graz\n als Spezielle Studienmodule oder Spezielle Forschungsmodule (SSM/SFM)\n angeboten. Nach den in den Curricula festgelegten Bedingungen können die\n Studierenden diese aus einem Angebot auswählen. Es sind positive\n Leistungsnachweise zu erbringen.\n (2) Freie Wahlfächer sind jene Lehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus\n dem Lehrangebot an der Med Uni Graz und/oder von in- und ausländischen\n postsekundären Bildungseinrichtungen (als Mitbelegerin/Mitbeleger) wählen\n können. Es sind positive Leistungsnachweise zu erbringen.\n (3) Das Gesamtausmaß an freien Wahl-Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen\n darf 20 Prozent des Gesamtausmaßes des Studiums nicht überschreiten.\n (4) In den Curricula der Universitätslehrgänge können Wahl-Lehrveranstaltungen\n vorgesehen werden. Eine Pflicht des Angebots von Wahl-Lehrveranstaltungen\n besteht nicht.\n§ 25. Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von Teilnehmerinnen und\n Teilnehmern\n Im Curriculum können Lehrveranstaltungen mit beschränkter Anzahl von\n Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingerichtet werden. Die Modalitäten betreffend\n Voraussetzungen, Auswahlverfahren, Reihungen und allfälliger Wartelisten sind im\n Curriculum festzulegen.\n§ 26. Studien in einer Fremdsprache\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 14 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "28\n (1) Es ist möglich im Curriculum festzulegen, dass Lehrveranstaltungen, Teile von\n Lehrveranstaltungen, Prüfungen und die Abfassung von wissenschaftlichen\n Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG idgF in Englisch abgehalten bzw. verfasst werden\n können.\n (2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt,\n Teile ihre Lehrveranstaltungen in Englisch abzuhalten und zu prüfen. Bei diesen\n Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der\n Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.\n (3) Darüber hinaus sind Studierende berechtigt, Prüfungen nach Maßgabe der\n Möglichkeiten und der finanziellen Bedeckbarkeit in einer Fremdsprache\n abzulegen, wenn die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n einem solchen Antrag zustimmt.\n § 27. Virtuelle Lehre\n (1) Lehrveranstaltungen können auch unter Einsatz von Informations- und\n Kommunikations-technologien als virtuelle Lehreinheiten angeboten werden.\n (2) E-Learning-Aktivitäten werden unter anderem über die Moodle-Plattform\n „Virtueller Medizinischer Campus“ durchgeführt (Satzung § 22 (3) Z 9, 10).\n Virtuelle Lehre kann Präsenzlehre in gewissen Bereichen ergänzen bzw.\n ersetzen.\n§ 27a. Validierung gemäß § 78 UG idgF\n (1) Auf Antrag einer*s Studierenden kann die*der Dekan*in für studienrechtliche\n Angelegenheiten gemäß § 78 Abs 3 UG idgF auch andere berufliche oder\n außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der\n Lernergebnisse bis zu dem in § 78 Abs 4 Z 6 UG idgF festgelegten Höchstausmaß\n für ein ordentliches oder außerordentliches Studium anerkennen, wenn diese\n den im jeweiligen Curriculum festgelegten Lernergebnissen und Qualifikationen\n entsprechen (Deckungsgrad von zumindest 80 %).\n (2) Die Validierung der Lernergebnisse erfolgt dabei in erster Linie durch die*den\n Fachverantwortliche*n für die beantragte Lehrveranstaltung oder Prüfung über\n ein Fachgutachten, das von der*dem Dekan*in für studienrechtliche\n Angelegenheiten bei der* beim Fachverantwortliche*n eingeholt wird.\n (3) Der*die Fachverantwortliche hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des\n Antrags und der beigelegten Unterlagen zu erstellen und der*dem Dekan*in für\n studienrechtliche Angelegenheiten zur Endbeurteilung und zur\n bescheidmäßigen Ausfertigung der Entscheidung zu übermitteln.\n (4) Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand der beigebrachten\n Dokumente nicht zweifelsfrei möglich ist oder es aus Gründen der\n Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann die*der Dekan*in für\n studienrechtliche Angelegenheiten zusätzliche Beweismittel\n (Validierungsgespräch, Stichprobentest) einholen.\n Bachelor-, Master-, Diplom-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien\n § 28. Einrichtung von Studien\n (1) Die Einrichtung neuer Bachelor-, Master-, Doktorats- und Erweiterungsstudien,\n sowie die Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam\n eingerichteten Studien erfolgt durch Beschluss des Rektorates (§ 22 (12) UG\n idgF).\n (2) Folgende Studien können gemäß §§ 54 und 56 UG idgF eingerichtet werden:\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 15 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "29\n 1. Bachelorstudien;\n 2. Masterstudien;\n 3. Doktoratsstudien;\n 4. Erweiterungsstudien;\n 5. Gemeinsame Studienprogramme;\n 6. Gemeinsam eingerichtete Studien;\n 7. Universitätslehrgänge;\n (3) Studierende sind berechtigt zu individuellen Studien gemäß § 55 UG idgF\n zugelassen zu werden.\n (4) Der Senat beauftragt die fachlich am nächsten stehende Curricularskommission\n mit der Erstellung des Curriculums.\n§ 29. Erstellung neuer Curricula\n (1) Das Erlassen der Curricula ist gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF Aufgabe des Senats.\n Er setzt hierzu die zuständige Curricularskommission als entscheidungsbefugtes\n Kollegialorgan gemäß § 25 (8) Z 3 UG idgF ein.\n (2) Die Curricularkommission hat entsprechend den Zielen und den Grundsätzen für\n die Gestaltung von Curricula (Satzung § 2) ein Qualifikationsprofil zu erstellen.\n Auf der Grundlage dieses Qualifikationsprofils ist das Curriculum zu gestalten.\n (3) Der Entwurf des Curriculums ist anschließend zur Begutachtung jedenfalls an\n folgende Stellen zu übermitteln:\n 1. Universitätsrat;\n 2. Senat;\n 3. Rektorat;\n 4. Dekanin/Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten;\n 5. Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Graz;\n 6. fachlich zuständigen Organisationseinheiten der Medizinischen Universität\n Graz;\n 7. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen;\n 8. Universitätsvertretung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der\n Medizinischen Universität Graz;\n 9. wissenschaftlicher Betriebsrat.\n (3a) Der Entwurf des Curriculums ist ebenfalls zur Information und gegebenenfalls\n zur Rückmeldung an folgende Stellen zu übermitteln:\n 1. Bundes ÖH;\n 2. zugehörige Krankenanstaltenträger der Medizinischen Universität Graz;\n 3. zuständige Bundesministerien;\n 4. betroffene Kammern der freien Berufe;\n 5. Österreichische Akademie der Wissenschaften und\n 6. Dachverband der Universitäten.\n (4) Weiters kann der Entwurf des Curriculums zur Begutachtung an fachlich oder\n beruflich zuständige Einrichtungen außerhalb der Universität sowie an solche\n Institutionen und Unternehmen ausgesandt werden, die Interesse daran haben\n könnten, die Absolventinnen/Absolventen des Studiums anzustellen.\n (5) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen\n dieser Satzung und der eingegangenen Stellungnahmen hat die\n Curricularkommission nach dem Ende des Begutachtungsverfahrens das\n Curriculum zu beschließen und dem Senat zur Genehmigung vorzulegen.\n (6) Das Curriculum bedarf gemäß § 25 (1) Z 10 UG idgF der Genehmigung des\n Senats.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 16 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 29, "text": "30\n (7) Gründe für eine eventuelle Ablehnung eines Curriculums durch den Senat bzw.\n das Rektorat sind insbesondere:\n 1. Widersprüche zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch\n wegen damit verbundener Diskriminierungen;\n 2. Nichtbestätigung aufgrund mangelnder Bedeckbarkeit oder Widerspruch zum\n Entwicklungsplan (§ 22 (1) Z 12 UG idgF).\n (8) Wird das Curriculum abgelehnt, hat sich die Curricularkommission gemäß den\n Verfahrensvorschriften neuerlich damit zu befassen.\n§ 30. Inhalte der Curricula für Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien\n (1) Diplomstudien können in zwei oder drei Studienabschnitte gegliedert werden.\n Die Anzahl und Dauer der einzelnen Studienabschnitte sind im Curriculum\n festzulegen. Die Dauer eines Studienabschnittes darf zwei Semester nicht\n unterschreiten.\n (2) Masterstudien können in Studienzweige gegliedert werden. Die Detailregelung\n erfolgt durch die zuständige Curriculumskommission.\n (3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n 1. das Qualifikationsprofil § 51 (2) Z 29 UG idgF;\n 2. die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von\n Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung von\n wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 19 (2b) UG idgF;\n 3. das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit\n beschränkter Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die\n Reihenfolge der Anmeldung kein Kriterium sein darf;\n 4. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und gebenfalls das\n Stundenausmaß der Wahl-Pflicht-und Wahl-Lehrveranstaltungen (§ 51 (2) Z 3,\n 4 und 5 UG idgF);\n 5. in Bachelorstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von\n Bachelorarbeiten (§ 80 UG idgF);\n 6. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;\n 7. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität\n eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten\n Universitäten;\n 8. die Bestimmungen über die Wahlpflichtfächer, sowie deren ECTS-\n Anrechnungspunkte;\n 9. die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren ECTS-\n Anrechnungspunkte;\n 10. die Prüfungsordnung gemäß § 51 (2) Z 25 UG idgF;\n 11. Äquivalenzliste für Lehrveranstaltungen in vorangegangenen Curricula\n gleicher Studienkennzahl (Satzung § 31 (4); § 78 (1) letzter Satz UG idgF).\n (4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n 1. gegebenfalls Regelungen über die Durchführung von Auslandsstudien bei\n Bachelor- und Masterstudien;\n 2. jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen;\n 3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu\n Lehrveranstaltungen;\n 4. der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 (1)\n UG idgF);\n 5. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 UG idgF;\n 6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären\n Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bachelor-, Master- und\n Diplomstudium anerkennbar sind, welche Studien insbesondere als\n Zugangsvoraussetzung für ordentliche Master- und Doktoratsstudien gelten.\n 7. qualitative Bedingungen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium wie\n insbesondere die Eignung für das Dissertationsvorhaben in Hinblick auf die\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 17 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 30, "text": "31\n wissenschaftliche Vorbildung und die Motivation für das Doktoratsstudium.\n Zum Nachweis der Eignung und Motivation kann beispielsweise die Vorlage von\n Unterlagen (Lebenslauf, Publikationsliste, Motivationsschreiben,\n Empfehlungsschreiben) sowie die Absolvierung eines Hearings verlangt\n werden.\n§ 31. Änderung der Curricula\n (1) Änderungen der Curricula für ordentliche Studien haben nach Maßgabe des § 25\n (1) Z 10 UG idgF durch Beschluss des Senates zu erfolgen.\n (2) Änderungen der Curricula sind jedenfalls unter Berücksichtigung des § 22 (1) Z\n 12 und § 58 (5) UG idgF dem Rektorat, der Dekanin/dem Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten und der Rechtsabteilung der Medizinischen\n Universität Graz zur Stellungnahme vorzulegen.\n (3) Ab in Kraft treten des geänderten Curriculums unterstehen alle Studierenden\n diesem geänderten Curriculum.\n (4) Wird ein Curriculum eines ordentlichen Studiums geändert, sind in diesem\n Äquivalenzbestimmungen zwingend aufzunehmen. Sind nicht alle\n Lehrveranstaltungen des neuen Curriculums diesbezüglich erfasst worden, wird\n auf dem Weg über die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten die die zuständige Curricularkommission damit befasst, um\n eine entsprechende Äquivalenzbestimmung festzulegen, welche auch\n unterjährig Gültigkeit erlangt.\n§ 32. Kundmachung und Inkrafttreten der Curricula sowie deren Änderungen\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG\n idgF im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula ordentlicher Studien und deren Änderungen treten bei\n Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit 1. Oktober desselben\n Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1.\n Oktober des nächsten Jahres in Kraft (§ 58 (6) UG idgF).\n§ 33. Auflassung von Studien\n (1) Die Auflassung eines bestehenden Studiums erfolgt durch einen Beschluss des\n Rektorates. Es ist Einvernehmen mit dem Senat anzustreben (§ 22 (1) Z 12 UG\n idgF).\n (2) Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im\n Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres\n außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30.\n September des nächsten Jahres gemäß § 58 (6) UG idgF außer Kraft.\n (3) In Analogie zu § 54 (8) UG idgF können Studierende ordentlicher Studien diese\n bei Auflassen derselben innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die\n Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, abschließen.\n Detailregelungen werden in Abstimmung mit dem Senat durch das Rektorat\n getroffen.\n Individuelles Studium\n§ 34. Zulassung\n Studierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen\n Bachelor- oder Masterstudium bei der Vizerektorin/dem Vizerektor für Studium und\n Lehre einzubringen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 18 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 31, "text": "32\n§ 35. Genehmigung\n Die Vizerektorin/der Vizerektor für Studium und Lehre hat den Antrag nach Anhörung\n der facheinschlägigen Curriculumskommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn\n das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der\n Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium, die\n Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des\n Studiums festzulegen. (§ 55 UG idgF)\n Universitätslehrgänge\n Die Medizinische Universität Graz bietet Universitätslehrgänge in Bereichen an, in\n denen sie über im jeweiligen wissenschaftlichen Kontext nachgewiesene\n Kompetenzen verfügt. Universitätslehrgänge müssen den wissenschaftlichen und\n organisatorischen Qualitätsstandards der Medizinischen Universität Graz genügen und\n einen klaren Bezug zu den strategischen Zielen sowie der Weiterbildungsstrategie der\n Medizinischen Universität Graz aufweisen. Sie dienen der weiteren\n Berufsqualifikation und können berufsbegleitend absolviert werden. Der Betrieb der\n ordentlichen Studien sowie die individuelle Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung\n sind zu gewährleisten. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt auf\n Initiative von Proponentinnen/Proponenten der Universitätslehrgänge durch\n Beschluss des Rektorates und die nachfolgende Erlassung des Curriculums durch den\n Senat. Als Proponentin/Proponent kommen hauptberuflich tätige Angehörige des\n wissenschaftlichen Universitätspersonals der Medizinischen Universität Graz in\n Betracht. In besonders begründeten Fällen können mit Zustimmung des Rektorats\n auch andere Personen, insbesondere jene nach § 94 (1) Z 7 und 8 UG idgF, als\n Proponentin/Proponent fungieren. Im Falle eines Universitätslehrganges, dessen\n Curriculum die Verleihung eines akademischen Grades vorsieht, muss es sich um eine\n Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) handeln. Durch das Rektorat festgelegte\n Regelungen, Richtlinien und Vorgaben zur Einrichtung und Abwicklung der\n Universitätslehrgänge sind einzuhalten.\n§ 36. Einrichtung von Universitätslehrgängen\n (1) Nach § 56 UG idgF sind Universitäten berechtigt Universitätslehrgänge\n einzurichten. Diese sind außerordentliche Studien.\n (2) Der Beschluss zur Einrichtung eines neuen Universitätslehrganges obliegt gemäß\n § 22 (1) 12 UG idgF dem Rektorat.\n (3) Nach Maßgabe des § 56 UG idgF können Universitätslehrgänge gemeinsam mit\n anderen dort genannten Rechtsträgerinnen/Rechtsträgern eingerichtet werden.\n (4) Der Betrieb der ordentlichen Studien darf durch Universitätslehrgänge nicht\n beeinträchtigt werden. Universitätslehrgänge können auch während der sonst\n lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden. Zur wirtschaftlichen und\n organisatorischen Unterstützung können diese auch in Zusammenarbeit mit\n außeruniversitären Rechtsträgerinnen/Rechsträgern durchgeführt werden.\n (5) An der Medizinischen Universität Graz können folgende Universitätslehrgänge\n eingerichtet werden:\n 1. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 30 ECTS-Anrechnungspunkte\n ausweist. Nach positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und\n Absolventen ein Zertifikat.\n 2. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 60 ECTS-Anrechnungspunkte\n ausweist Nach positivem Abschluss erhalten die Absolventinnen und\n Absolventen die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw.\n „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 19 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 32, "text": "33\n Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen (§ 87a (2) UG\n idgF).\n 3. Universitätslehrgänge, deren Curriculum 90 bzw. 120 ECTS-\n Anrechnungspunkte ausweist. Absolventinnen und Absolventen von\n Universitätslehrgängen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und\n Anforderungen mit jenen von entsprechenden ausländischen Masterstudien\n vergleichbar sind, schließen mit einem Mastergrad ab, welcher dem im\n jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrad entspricht (§ 87a\n (1) UG idgF).\n§ 37. Curricula für Universitätslehrgänge\n (1) Die Curriculumskommission für Postgraduale Ausbildungen ist für die\n Erarbeitung der Curricula unter Berücksichtigung der Satzung § 29 (1, 2, 6, 7\n und 8) zuständig.\n (2) Der Erlass der Curricula der Universitätslehrgänge erfolgt durch den Senat.\n (3) Curricula haben den inhaltlich/strukturellen Vorgaben der für die angestrebte\n Qualifikationsstufe entsprechenden Mustercurricula idgF zu entsprechen.\n (4) Im Curriculum sind insbesondere folgende Punkte festzulegen und zu\n definieren:\n 1. allgemeine Beschreibung;\n 2. Voraussetzungen für die Zulassung;\n 3. Qualifikationsprofil, Berufsfelder und Zielgruppen;\n 4. Studiendauer, wobei bei berufsbegleitenden Universitätslehrgängen der\n Arbeitsaufwand pro Semster deutlich unter 30 ECTS-Anrechnungspunkten\n liegen muss um eine entsprechende Studierbarkeit zu gewährleisten;\n 5. Aufbau und Gliederung;\n 6. Lehr- und Lernformen und Unterrichtssprache;\n 7. Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer;\n 8. Prüfungsordnung;\n 9. Abschluss, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.\n (5) Den Studienleistungen sind ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne von § 54 (2) UG\n idgF zuzuteilen.\n (6) Im Curriculum eines Universitätslehrganges ist eine Höchststudiendauer\n vorzusehen, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei\n Semester umfasst (§ 56 (5) UG idgF). Die Zulassung erlischt, wenn die oder der\n Studierende die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte\n Höchststudiendauer überschreitet (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n§ 38. Änderungen der Curricula von Universitätslehrgängen\n Änderungen von Curricula einzelner Universitätslehrgänge sind gemäß § 31 (1 und 2)\n der Satzung vorzunehmen.\n§ 39. Übergangsbestimmungen bei Änderung von Curricula der Universitätslehrgänge\n (1) Wird ein Curriculum eines Universitätslehrganges überarbeitet während\n Studierende diesen besuchen, so können diese Studierenden den\n Universitätslehrgang in der Curriculum-Fassung des Zulassungszeitpunktes in\n der in diesem Curriculum vorgeschrieben Höchststudiendauer abschließen. Wird\n diese überschritten erlischt die Zulassung (§ 71 (1) Z 6 UG idgF).\n (2) Eine Zulassung zum Universitätslehrgang, dessen Curriculum in Revision ist,\n kann erst nach Beschluss des geänderten und im Mitteilungsblatt\n veröffentlichten Curriculums erfolgen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 20 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 33, "text": "34\n§ 40. Kundmachung und Inkrafttreten der Curricla von Universitätslehrgängen sowie\n deren Änderungen\n (1) Das Curriculum ist nach Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 (6) Z 6 UG\n idgF im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.\n (2) Curricula von Universitätslehrgängen und deren Änderungen treten ab\n Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.\n V. Abschnitt – Prüfungen\n§ 41. Allgemeine Bestimmungen für Prüfungen\n Der Studienerfolg wird durch die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen\n Arbeiten (Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) festgestellt\n (§ 72 (1) UG idgF).\n (1) Prüfungen dienen dem Nachweis des in einer Lehrveranstaltung erworbenen\n Wissens. Die Beurteilung erfolgt nach § 72 (2) und (3) UG idgF.\n (2) Die Inhalte von Lehrveranstaltungen sowie die Beurteilungskriterien von\n Prüfungen sind entsprechend den Curricula und den jeweils gültigen\n Lernzielkatalogen der Medizinischen Universität Graz zu Semesterbeginn\n festzulegen und zu veröffentlichen.\n (3) Mündliche Prüfungen sind gemäß § 79 (2) UG idgF öffentlich abzuhalten. Sie\n sind in strukturierter Weise durchzuführen und zu protokollieren. Gem. § 79 Abs\n 2 UG kann der Zutritt von dem*der Prüfer*in bzw. dem*der Vorsitzenden der\n Prüfungskommission erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen\n entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden. Sind keine\n Zuhörerinnen/Zuhörer anwesend, ist von der Prüferin/dem Prüfer eine\n Zuhörerin/ein Zuhörer beizuziehen.\n (4) Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich\n zu beantworten sind.\n (5) Kommissionelle Prüfungen sind mündliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung,\n die vor einer Prüfungskommission abgehalten werden. Die Prüfungskommission\n wird von der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n bestellt. Bei der kommissionellen Prüfung sind die Bestimmungen des § 79 (2)\n UG idgF zu beachten.\n (6) Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die in einem Prüfungsvorgang zu absolvieren\n sind und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten aus mehr als einer\n Lehrveranstaltung dienen. Diese sind in den Curricula auszuweisen.\n (7) Kommissionelle Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die vor einer\n Prüfungskommission abzulegen sind und dem Nachweis der Kenntnisse und\n Fähigkeiten aus mehr als einer Lehrveranstaltung dienen. Diese sind in den\n Curricula auszuweisen.\n (8) Rigorosen sind Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der\n positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende\n Doktoratsstudium abgeschlossen.\n (9) Kommissionelle Prüfungen sind in den Curricula in der Prüfungsordnung\n festzulegen.\n (10) Studierende dürfen abweichend zu § 77 (2) UG idgF negativ beurteilte\n Prüfungen viermal wiederholen. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist\n kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen\n Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt\n dies gemäß § 77 (3) UG idgF auch ab der zweiten Wiederholung.\n (11) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten hat zur\n Abhaltung von Prüfungen Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit\n einer Lehrbefugnis gemäß §§ 97, 103 und 104 UG idgF jeweils für die Fächer\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 21 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 34, "text": "35\n ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Die Dekanin/ der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer\n anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder\n ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von\n Prüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis im Sinn\n des aufgeführten Personenkreises gleichwertig ist.\n (12) Bei Bedarf ist die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und qualifizierte\n Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer für Universitätslehrgänge heran zu\n ziehen.\n§ 42. Prüfungsarten\n Um die in den Lehrveranstaltungen vermittelten Lehrinhalte und Lernziele zu\n überprüfen, kommen verschiedene Prüfungsarten zum Einsatz. Dadurch können in\n einem Prüfungsvorgang auch verschiedene Prüfungsarten eingesetzt werden. Weitere\n Prüfungsarten außer den folgend angeführten sind möglich und gegebenenfalls in den\n Curricula festzulegen. Die Bestimmung der Prüfungsart obliegt der Leiterin/dem\n Leiter der Lehrveranstaltung in Absprache mit eventuell weiteren, in dieser\n Lehrveranstaltung vertretenen Fächern.\n§ 43. Schriftliche Prüfungen\n Schriftliche Prüfungen einer Lehrveranstaltung können verschiedene Prüfungsarten\n aufweisen.\n (1) Multiple Choice Prüfungen (MC);\n (2) Short Essay Assessment (SEA) und Short Answer (SA);\n (3) Seminararbeiten;\n (4) Fallberichte und -vignetten;\n (5) Andere, in den Prüfungsordnungen der Curricula festgehaltene Prüfungsmodi,\n sind zulässig.\n Die von den Studierenden eigenständig verfassten schriftlichen Prüfungen gemäß (3)\n und (4) werden stichprobenartig oder im Verdachtsfall einer Plagiatsüberprüfung\n unterzogen. Stellen sich diese Prüfungen als Plagiat heraus, sind die Bestimmungen\n der Satzung § 59 anzuwenden.\n§ 44. Mündliche Prüfungen\n (1) Mündliche Prüfungen kommen bei verschiedenen Lehrveranstaltungsarten zum\n Einsatz.\n (2) Mündliche und kommissionelle mündliche Prüfungen können unter Verwendung\n technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (zB. Webex) abgehalten\n werden, wenn folgende Vorgaben erfüllt werden:\n 1. Der*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der Prüfungskommission und der*die\n Studierende stimmen der elektronischen Durchführung der Prüfung zu und\n führen einen Testlauf durch, um die technischen Gegebenheiten zu\n überprüfen. Stimme, Mimik und Gestik müssen realitätsgetreu wahrnehmbar\n sein. Die Zustimmung des*der Prüfer*in bzw. der Mitglieder der\n Prüfungskommission und der*des Studierenden ist im Prüfungsprotokoll\n festzuhalten.\n 2. Zu Beginn der Prüfung ist die Identität der*des Studierenden zu überprüfen.\n Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die*der Studierende einen\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 22 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 35, "text": "36\n Studierendenausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis in die\n Kamera hält.\n 3. Der*die Prüfer*in bzw. der*die Vorsitzende der Prüfungskommission bestätigt\n nach der Prüfung im Prüfungsprotokoll, dass der*die Studierende (sowie die\n Mitglieder der Prüfungskommission bei kommissionellen Prüfungen) während\n des Prüfungsvorgangs unter wechselseitiger Hörbarkeit und gegenseitiger\n Sichtbarkeit anwesend (zugeschaltet) war/waren und die Prüfung daher\n ordnungsgemäß stattgefunden hat. Etwaige Unterbrechungen der Prüfung\n werden mit Uhrzeitangaben im Prüfungsprotokoll niedergeschrieben.\n 4. Da es sich um einen öffentlichen Prüfungsvorgang handelt, können auch\n weitere Zuhörer*innen zugeschaltet werden. Fragen sind dem*der Prüfer*in\n bzw. den Mitgliedern der Prüfungskommission vorbehalten. Die zur Prüfung\n antretende Person ist berechtigt, zur Prüfung eine weitere Person\n beizuziehen, die auf elektronischem Weg zugeschaltet oder auch im\n Aufenthaltsraum für den*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der\n Prüfungskommission sichtbar anwesend sein kann.\n 5. § 61 des Satzungsteils – Studienrechtliche Bestimmungen über das\n Erschleichen einer Prüfungsleistung und die Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel gilt entsprechend. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist\n die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der\n Prüfungsantritte anzurechnen. Der*die Prüfer*in bzw. die Mitglieder der\n Prüfungskommission ist/sind berechtigt, die Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel zu überprüfen.\n 6. Bei technischen Problemen während der Prüfung hat der*die Prüfer*in bzw.\n der*die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfung\n abgebrochen oder weitergeführt wird. Wird die Prüfung aufgrund der\n technischen Probleme abgebrochen, ist die Prüfung innerhalb einer Woche\n fortzusetzen. Bis zum Abbruch erbrachte Leistungen sind bei der Fortsetzung\n der Prüfung in die Beurteilung der Prüfung miteinzubeziehen. Ist eine\n Fortsetzung der Prüfung aufgrund der technischen Probleme nicht möglich, ist\n der abgebrochene Antritt nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte\n anzurechnen.\n 7. Der Satzungsteil – Studienrechtliche Bestimmungen der Med Uni Graz,\n insbesondere die §§ 48 ff über Prüfungskommissionen sowie die Durchführung\n und Beurteilung von Prüfungen, ist anzuwenden.\n§ 45. Praktische Prüfungen\n Zu den praktischen Prüfungen zählen insbesondere folgen Formate:\n (1) Objective Structured Clinical Examination (OSCE)\n (2) Direct Observation of Procedural Skills (DOPS)\n (3) Mini Clinical Evaluation Exercise (MiniCEX)\n§ 46. Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen\n Die Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in der Satzung §§ 42\n bis 45 definierten Prüfungsarten für die in jeweiligen Curricula vorgeschriebenen\n Prüfungen zusammen.\n§ 47. Prüfungstermine, Prüfungsanmeldung UND Prüfungsverfahren\n (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur\n Ablegung von Prüfungen besteht. Prüfungstermine werden von der\n Organisationseinheit Studienmanagement geplant. Die Prüfungstermine werden\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 23 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 36, "text": "37\n in der Folge den Lehrenden, der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten und der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der\n Medizinischen Universität Graz übermittelt, die dazu binnen einer Frist von\n vierzehn Tagen Stellung nehmen können. Vor der endgültigen Festlegung der\n Prüfungstermine und Anmeldefristen (Satzung § 3 (26) erfolgt eine\n entsprechende Würdigung der allfällig eingelangten Stellungnahme/n.\n(2) Prüfungstermine sind gemäß § 76 Abs 3 UG idgF festzusetzen. Um den\n Studierenden die Einhaltung der in den Curricula festgelegten Studiendauer zu\n ermöglichen, dürfen zusätzliche Prüfungstermine auch in den\n lehrveranstaltungsfreien Zeiten angesetzt werden.\n(3) Ergänzend zu (2) ist für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin Folgendes\n festgelegt:\n 1. Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des\n nächsten Moduls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen\n lehrveranstaltungsfreien Tag mit einem Prüfungstermin des Moduls geben. In\n Ausnahmefällen kann nach Maßgabe der Curricula, in Abstimmung mit der\n Curricularkommission davon Abstand genommen werden.\n 2. Innerhalb der zwei letzten lehrveranstaltungsfreien Wochen der\n Semesterferien im Februar ist ein Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen.\n Eine Anmeldung zu diesem Prüfungstermin kann erfolgen, wenn für den\n vorangegangenen Prüfungstermin am Ende des Zeitslots 3 keine Anmeldung\n erfolgte.\n 3. Im Zeitraum der fünften und sechsten Woche vor Ende der Sommerferien ist\n ein Prüfungstermin für jedes Modul festzulegen.\n 4. Für mündlich abgehaltene Modulprüfungen (dies gilt auch, wenn die\n Modulprüfung aus mehr als einem Prüfungsformat besteht) und ePrüfungen ist\n es zulässig, dass diese an bis zu 15 Werktagen bei den Hautprüfungsterminen\n bzw. 10 Werktagen bei den Folgeterminen geplant werden, beginnend mit\n dem ersten, nach den Vorgaben gemäß Z 1 – 3 geplanten, Prüfungstag.\n Überschneidungen von mündlichen Prüfungsterminen mit Abhaltungsterminen\n von Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind von der jeweils\n gastgebenden Organisationseinheit bzw. vom Lehrstuhl durch das Anbieten\n von entsprechenden Prüfungsterminen zu vermeiden.\n 5. Wenn die für die mündlich abgehaltenen Modulprüfungen (dies gilt auch,\n wenn die Modulprüfung aus mehr als einem Prüfungsformat besteht)\n zuständige/n Organisationseinheit/en bei dem betroffenen Prüfungsslot an\n mehr als einer mündlich abgehaltenen Modulprüfung beteiligt ist/sind, ist es\n abweichend von den Vorgaben der Z 4 zulässig, dass eine der mündlichen\n Modulprüfungen nicht an den nach Z 1 - 3 geplanten Terminen startet\n (aufeinanderfolgendes Abhalten der Modulprüfungen). Die Gesamtdauer für\n die Abhaltung der Modulprüfungen darf dabei aber nicht die in Z 1 - 3 und Z 4\n definierten Vorgaben für Beginn und Ende des Prüfungszeitraums\n überschreiten.\n(4) Die Prüfungstermine sind zwei Wochen vor Beginn jedes Studienjahres in\n geeigneter Weise bekannt zu machen.\n(5) Für die Anmeldung zu den Prüfungen ist eine Frist von mindestens drei Wochen\n festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden\n hat.\n(6) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen\n zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.\n Diese sind von den Prüferinnen und Prüfern der Organisationseinheit\n Studienmanagement schriftlich spätestens eine Woche vor dem geplanten\n Prüfungsantritt mitzuteilen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 24 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 37, "text": "38\n(7) Lehrveranstaltungsprüfungen aufgelassener Studien gemäß Satzung § 33 sind\n jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung\n folgenden Semesters abzuhalten.\n(8) Studierende sind berechtigt, Prüfungen abzulegen (§ 59 (1) Z 8 UG idgF) und\n sich für die Prüfungen in der Organisationseinheit Studienmanagement\n innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist anzumelden (§ 59 (2) Z 4 UG idgF).\n Sind die in den Curricula festgelegten Voraussetzungen erfüllt, ist die\n Studierende/der Studierende für die Prüfung ohne Vorbehalt anzumelden. Sind\n die Voraussetzungen noch nicht erfüllt, erfolgt eine vorbehaltliche Anmeldung\n zur Prüfung. Stellt sich im Zeitraum bis zum Einlangen der Beurteilung der\n Prüfung in der Organisationseinheit Studienmanagement heraus, dass die\n Voraussetzung nach wie vor nicht erfüllt ist, wird die Beurteilung annulliert.\n Der unter Vorbehalt absolvierte und annullierte Prüfungsantritt wird nicht auf\n die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n(9) Studierende, die zu einer Prüfung antreten, ohne zu dieser angemeldet zu sein,\n werden nicht beurteilt.\n(10) Die Studierenden sind berechtigt, im Rahmen der Anmeldung zu Prüfungen bei\n der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten folgende\n Anträge zu stellen:\n 1. Durchführung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten\n Prüfungsmethode abweichenden Methode, wenn die oder der Studierende\n eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die\n Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht,\n und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\n Methode nicht beeinträchtigt werden. Dem Antrag auf Genehmigung einer\n abweichenden Prüfungsmethode ist in diesen Fällen zu entsprechen (§ 59 (1)\n Z 12 UG idgF).\n 2. Anträge hinsichtlich der Person der Prüferin oder des Prüfers sind nach\n Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung\n ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer\n der zulassenden Universität zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist,\n jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der\n Prüfung berechtigt ist, (§ 59 (1) Z 13 UG idgF).\n(11) Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu\n notwendigen Voraussetzungen laut Curriculum hat die/der Studierende das\n Recht auf die Ablegung der Prüfung zu dem angemeldeten Termin.\n Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferinnen und Prüfer zu beauftragen.\n(12) Studierende sind berechtigt, sich bis spätestens vier Tage vor dem Prüfungstag\n über das/die für die Prüfunganmeldung zur Verfügung gestellte Tool/Plattform\n (MEDonline) ohne Angaben von Gründen abzumelden.\n(13) Studierende, die zu einer Prüfung nicht erschienen sind und sich nicht\n zeitgerecht abgemeldet haben und keinen objektiv nachvollziehbaren Grund für\n die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt.\n Sie sind von der Organisationseinheit Studienmanagement für den nächsten\n Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren. Objektiv\n nachvollziehbare Gründe sind auf jeden Fall akut aufgetretene gesundheitliche\n Faktoren der/des Studierenden, sowie deren in ihrer Obsorge befindlichen\n Verwandten 1. Grades, welche durch eine ärztliche Bestätigung in der\n Organisationseinheit Studienmanagement nachzuweisen sind. Gibt die/der\n Studierende Gründe ein, welche hier nicht aufgeführt sind, entscheidet die\n Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten. Wird die ärztliche\n Bestätigung oder Begründung nicht innerhalb der Anmeldungsfrist für den\n nächsten darauf folgenden Prüfungstermin der versäumten Prüfung vorgelegt,\n oder die Begründung durch die Dekanin/den Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten abgelehnt, ist die/der Studierende für den nächsten\n Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung gesperrt.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 25 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 38, "text": "39\n§ 48. Prüfungskommissionen\n (1) Für kommissionelle Prüfungen bestellt die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten eine Prüfungskommission.\n (2) Einer Prüfungskommission haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für\n jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer\n einzuteilen. Ein Mitglied ist zur/zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu\n wählen.\n (3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Dekanin/der\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheit ein Mitglied der Prüfungskommission\n und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der Studierenden oder\n des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, die oder\n der einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach\n Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n (4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat\n sich die Prüfungskommission abweichend von (2) aus fünf Mitgliedern\n zusammenzusetzen.\n (5) Die Bestimmungen des § 79 (2), (4) und (5) UG idgF sind zu berücksichtigen.\n§ 49. Durchführung der Prüfungen\n (1) Bei Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der\n erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt\n und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen und die Lernziele Bedacht\n zu nehmen.\n (2) Mündliche Prüfungen können in Anlassfällen über audiovisuellen Medien in\n entsprechend vorgesehenen Räumen abgehalten werden.\n (3) Im Rahmen der Prüfungsanmeldung bzw. vor Beginn der Durchführung der\n Prüfung ist den Studierenden zur Kenntnis zu bringen, welche Hilfsmittel nicht\n erlaubt sind (Satzung § 58).\n (4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des\n Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Organisationseinheit\n Studienmanagement zu übermitteln. Diese hat mittels\n automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen\n und für die Evidenz der Prüfungen zu sorgen.\n (5) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung\n haben in einer nichtöffentlichen Sitzung der Prüfungskommission nach einer\n Aussprache zwischen den Mitgliedern derselben zu erfolgen. Die Beschlüsse der\n Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die oder der\n Vorsitzende übt das Stimmrecht auf dieselbe Art und Weise wie die übrigen\n Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes\n Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern\n auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n (6) Gelangt die Prüfungskommission zu keinem einheitlichen Beschluss über die\n Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen\n Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der\n Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden\n und andernfalls abzurunden. Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung\n erfolgt unter Berücksichtigung von §§ 72 (2) und (3), 79 UG idgF.\n (7) Studierende, die eine mündliche oder kommissionelle Prüfung ohne wichtigen\n Grund abbrechen, werden negativ beurteilt und der Prüfungsantritt wird auf\n die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet.\n (8) Treten während einer Prüfung akute gesundheitliche Probleme bei der oder\n dem Studierenden auf und wird die Prüfung deshalb von der Prüferin/dem\n Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Studierenden abgebrochen und diese\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 26 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 39, "text": "40\n nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt wird nicht auf die möglichen\n Prüfungsantritte angerechnet.\n§ 50. Beurteilung von Prüfungen\n (1) Bei mündlichen Prüfungen ist das Prüfungsergebnis der/dem Studierenden\n unmittelbar mitzuteilen, sofern keine Kombination mit anderen Prüfungsarten\n besteht. Negative Beurteilungen sind der/dem Studierenden gem. §79 (2) UG\n idgF zu erläutern.\n (2) Die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen muss spätestens innerhalb vier\n Wochen abgeschlossen sein, um Zeugnisse termingerecht gemäß § 74 (4) UG\n idgF auszustellen. Innerhalb des Beurteilungszeitraumes erfolgt die Beurteilung\n ohne jegliche Einflussnahme von dritter Seite.\n (3) Zusätzlich zu den Beurteilungen ist gemäß § 72 (2) UG idgF eine dem jeweils\n gültigen ECTS-Leitfaden entsprechende Beurteilung zu vergeben.\n§ 51. Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln\n Werden unerlaubte Hilfsmittel bei Prüfungen verwendet gelten die Bestimmungen\n der Satzung § 58f.\n VI. Abschnitt – Abschlussarbeiten\n§ 52. Allgemeine Bestimmungen für Abschlussarbeiten\n (1) Bachelorarbeiten sind schriftliche Arbeiten, mit denen Studierende zeigen, dass\n sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit ein ausgewähltes Problem\n selbstständig, aber unter Betreuung, nach wissenschaftlichen Methoden zu\n bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Bachelorarbeiten\n werden im Rahmen von Lehrveranstaltungen verfasst.\n (2) Diplomarbeiten und Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, mit denen\n Studierende zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb der vorgesehenen Zeit,\n eine wissenschaftliche Fragestellung aus dem Studium selbständig unter\n Betreuung nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse\n sachgerecht darzustellen. Die Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n (3) Dissertationen sind wissenschaftlichen Arbeiten, die dem Nachweis der\n Befähigung zur selbstständigen Bewältigung neuer wissenschaftlicher\n Fragestellungen dienen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben. Die\n Ergebnisse werden öffentlich präsentiert.\n (4) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die\n Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes idgF und der\n Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzgesetzes idgF sowie die\n Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zu\n beachten.\n (5) Alle Abschlussarbeiten werden einer Plagiatsprüfung unterzogen. Es gelten die\n Bestimmungen der Satzungen § 60.\n§ 53. Bachelorarbeiten\n In Bachelorstudien sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten\n abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind gemäß § 80 UG idgF\n im Curriculum festzulegen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 27 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 40, "text": "41\n§ 54. Master- und Diplomarbeiten und Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen\n mit Masterabschluss\n (1) Das Thema der Master- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum\n vermittelten Fächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine\n darüberhinausgehende Themenauswahlmöglichkeit festgelegt werden. Die/der\n Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer\n Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und\n Betreuer auszuwählen. Es gelten die jeweiligen Richtlinien der Medizinischen\n Universität Graz zur Erstellung von Master- und Diplomarbeiten und\n Abschlussarbeiten aus Universitätslehrgängen mit Masterabschluss.\n (2) Von den in §§ 97, 103 und 104 UG idgF angeführten Personen sind Themen in\n der elektronischen Themenbörse an der Medizinischen Universität Graz bereit\n zu stellen. Dabei sind eine Hauptbetreuerin/ein Hauptbetreuer sowie eine\n etwaige Zweitbetreuerin/ein Zweitbetreuer und das entsprechende Thema\n bekannt zu geben.\n (3) Der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird zu Beginn\n der Bearbeitung die/der Studierende, das Thema und die Betreuerin oder der\n Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit schriftlich bekannt gegeben.\n (4) Bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit ist ein Wechsel des Themas\n oder der Betreuerin oder des Betreuers zulässig. Diese Änderungswünsche sind\n der Dekanin/dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten schriftlich\n mitzuteilen und von dieser/diesem zu genehmigen.\n (5) Die abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit ist bei der Dekanin/dem Dekan\n für studienrechtliche Angelegenheiten zur Beurteilung einzureichen.\n Diese/dieser teilt die wissenschaftlichen Arbeiten zwei Personen gemäß §§\n 97, 103 und 104 UG idgF zur Begutachtung zu, wobei eine/einer davon die\n Betreuerin oder der Betreuer sein kann. Gleichermaßen qualifizierte\n Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität tätig sind,\n dürfen als Begutachterin/Begutachter herangezogen werden. Die\n Begutachterin/der Begutachter darf in keiner Weise befangen sein. Diese\n haben die wissenschaftliche Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab der\n Einreichung zu beurteilen. Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht\n fristgerecht beurteilt, weist die Dekanin der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten die wissenschaftliche Arbeit einer anderen in §§ 97, 103\n und 104 UG idgF angeführten Personen zur Begutachtung zu.\n (6) Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt anhand eines strukturierten\n Bewertungsbogens und/oder in ausführlicher schriftlicher Form. Wird die\n Abschlussarbeit als „nicht genügend“ beurteilt, so sind eine Begründung und\n gegebenenfalls Auflagen beizufügen.\n (7) Gelangen die Begutachtenden bei der Beurteilung der Abschlussarbeit zur\n gleichen positiven Note, ist dies die Note für die Abschlussarbeit. Ist die\n Differenz der beiden Noten größer als Eins und keine der Beurteilungen „nicht\n genügend“, so kann die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche\n Angelegenheiten eine dritte Begutachtung beauftragen. Die Noten der\n vorgeschlagenen Beurteilungen sind zu addieren, das Ergebnis der Addition\n durch die Anzahl der Begutachtenden zu dividieren und das Ergebnis auf eine\n ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als\n 0,5 ist, aufzurunden.\n (8) Beurteilt eine oder einer der beiden Begutachtenden die\n Diplomarbeit/Masterarbeit mit „nicht genügend“, so ist diese unter\n Berücksichtigung der Auflagen zu überarbeiten und neu einzureichen. Wurden\n keine Auflagen erteilt, so ist eine neue Diplomarbeit/Masterarbeit zu einem\n neu gewählten Thema zu verfassen und einzureichen.\n§ 55. Dissertationen\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 28 von 40" } ] }