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Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "2\n13. Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 16.10.2024, auf Vorschlag des Rektorates vom\n08.10.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "3\nI. Abschnitt - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates\n 1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ B.2 Gemäß § 25 (2) UG besteht der Senat der Medizinischen Universität Graz aus 18 oder 26\nMitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit\nZweidrittelmehrheit. Der bestehende Senat hat einen Beschluss über die Größe des neuen Senates\nrechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode zu fassen und im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kundzumachen.\n§ B.3 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien“) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n • 9 oder 13 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 1 UG („Professor*innenkurie“);\n • 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 2 UG; hierbei muss ein Mitglied\n jedenfalls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n • 1 Mitglied und Ersatzmitglieder: Personen gemäß § 25 (4) Z 3 UG („Kurie allgemeines\n Universitätspersonal“);\n • 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG\n („Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag\nfestzulegen.\n(2) Der Senat kann, vor Einsetzung der Wahlkommissionen, die Durchführung einer Briefwahl für\nalle der in § B.5 genannten Personengruppen einzeln beschließen.\n§ B.4 Für die Vertreter*innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen des § B.64\ndieser Wahlordnung. § B.5 und die Teilstücke 2 bis 5 des Hauptstückes B der Wahlordnung kommen\nfür die Studierendenvertreter*innen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n • Für die (Teil-)Wahl der Professor*innenkurie: Personen gemäß § 25 (4) Z 1 UG, die am\n Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem\n Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie Personen gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag\n in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Kurie des Allgemeines Universitätspersonal Personen gemäß § 25\n (4) Z 3 UG, die am Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz\n stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind.\n • Nicht wahlberechtigt sind emeritierte Universitätsprofessor*innen,\n Universitätsprofessor*innen im Ruhestand sowie pensionierte Universitätsangehörige.\nPersonen, die sich zum Stichtag in einem Karenzurlaub nach MSchG bzw VKG befinden, sind\nsowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt und jener Kurie zugehörig, der sie aufgrund ihres\nDienstverhältnisses angehören. Personen, denen zum Stichtag ein Karenzurlaub oder eine\nFreistellung aus sonstigem Grund gewährt wurde, sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\nMitglieder des Rektorats sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 1 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "4\nJede Person kann nur in einer Kurie gemäß § B.5 wahlberechtigt sein. Bei Personen, die\nmehreren Kurien zugleich angehören, geht die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4) Z 1 UG der\nZuordnung zu den Kurien nach § 25 (4) Z 2 und 3 UG und die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4)\nZ 2 UG der Zuordnung zur Kurie nach § 25 (4) Z 3 UG vor.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag\nauszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des\nbetreffenden Jahres, gemäß § 143 (17) UG erstmalig mit 1. Oktober 2010. Die*der Vorsitzende\ndes abtretenden Senats hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senates einzuladen\nund diese Sitzung bis zur Wahl der*des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor\nBeginn der neuen Funktionsperiode erfolgen.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die*der Vorsitzende des Senates hat spätestens mit der letzten ordentlichen Sitzung des\nabtretenden Senates nach § B.6 dieser Wahlordnung die Bestellung der Mitglieder und\nErsatzmitglieder der Wahlkommissionen als Tagesordnungspunkt in einer ordentlichen Sitzung\ndes Senates zu behandeln. In der diesbezüglichen Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen,\ndass jede Kurie des Senates berechtigt ist, Vorschläge gemäß § B.8 dieser Wahlordnung zur\nBestellung der Wahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Wahlkommission werden vom Senat, auf\nVorschlag der entsprechenden Kurie oder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat,\nbestellt. Ein Vorschlag über die Bestellung einer Wahlkommission ist bei der*dem Vorsitzenden\ndes Senates einzubringen. Wird kein Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch die*den\nVorsitzende*n des Senates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Wahlkommissionen werden dabei\nvom Büro des Senates in administrativen Belangen und von der Organisationseinheit Recht und\nRisikomanagement rechtsberatend unterstützt. Die Größe jeder Wahlkommission wird mit fünf\nMitgliedern und maximal 5 Ersatzmitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser\nWahlordnung ist für die Wahl des Senates je eine Wahlkommission einzusetzen. Ein\nErsatzmitglied wird im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus der jeweiligen\nWahlkommission bzw. einer längerfristigen (durchgehenden) Verhinderung eines Mitgliedes, auf\nAntrag der Wahlkommission, Mitglied der Wahlkommission.\n§ B.10 Die*der Vorsitzende des Senates konstituiert innerhalb einer Woche ab Bestellung der\nWahlkommissionsmitglieder die jeweilige Wahlkommission und leitet die Sitzung der jeweiligen\nWahlkommission allein bis zur Bestellung einer*eines Vorsitzenden. Für die Bestellung des\nVorsitzes jeder Wahlkommission gilt Hauptstück G dieser Wahlordnung. Die Funktionsperiode der\nMitglieder der Wahlkommissionen beginnt mit Bestellung durch die*den Vorsitzende*n des\nSenates und endet mit der Konstituierung der neuen Wahlkommissionen für die nächste\nturnusmäßige Wahl des Senates gemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben folgende Aufgaben:\n • Anforderung und Auflage der Wähler*innenverzeichnisse;\n • Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n • Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n • Definition der Personen für die vorgezogene Stimmabgabe gemäß § B.28 (2)\n • Leitung der Wahlversammlung\n • Entgegennahme der Stimmen;\n • Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n • Zuweisung der Mandate;\n • Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der Medizinischen\n Universität Graz;\n • Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 2 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\n • Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n • Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n • Sicherung der Protokollführung;\n • Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an das Büro des Senates für die\n *den Vorsitzende*n des Senates;\n • Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 dieser Wahlordnung mit\neinfacher Mehrheit an eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu\nübertragen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen\n(Wahlleiter*in). Die Wahlkommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher\nMehrheit aufheben.\n§ B.14 Auf die Tätigkeiten der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung,\ninsbesondere in § B.15 dieser Wahlordnung nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung\n(GO) des Senates Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder\nanwesend ist. Ist die Wahlkommission in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig,\nentscheidet die*der Vorsitzende der Wahlkommission. Die*der Vorsitzende der Wahlkommission\nhat bei der Einladung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher\nBeschlussunfähigkeit der Wahlkommission sie*er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen\nwird. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission\nnicht beschlussfähig, entscheidet die*der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie\nbzw. er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten. Die*der\nVorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung\nder Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder elektronisch zu einer\nSitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission\nhat frühestens zwei, spätestens sieben Arbeitstage nach der Einberufung stattzufinden. Die\nEinberufung einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung\nerfolgen. Nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu\nverständigen.\nSchritt 2: Ausschreibung der Wahl, Bestimmung der berechtigten Wähler*innen\n§ B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die*den Vorsitzende des Senates festzusetzen.\n§ B.17 Die*der Vorsitzende des Senats hat die Ausschreibung der Wahl zum Senat unverzüglich im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als\nLadung zur Wahlversammlung. Sie hat mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag kundgemacht zu\nsein.\n§ B.18 Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:\n • den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl sowie gegebenenfalls den Tag, den Ort und die\n Zeit des vorgezogenen Wahltermines;\n • die Verständigung über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der\n Briefwahl; hierbei ist über das Verfahren der Antragstellung zu informieren;\n • den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser\n Wahlordnung);\n • die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen der betreffenden Kurien;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 3 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\n • die Bestimmung, dass in jeden Wahlvorschlag mindestens 50 vH Frauen aufzunehmen sind\n (§ 20a UG)\n • den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die Wähler*innenerzeichnisse sowie für die\n Erhebung eines Einspruchs gegen die Wähler*innenverzeichnisse. die Aufforderung, dass\n für Wahlvorschläge ein*e Zustellungsbevollmächtigte*r zu benennen ist und dass\n Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch\n bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie\n nicht berücksichtigt werden können (§ B.21 dieser Wahlordnung);\n • die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser\n Wahlordnung entsprechen muss;\n • den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n • die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben\n werden können.\n§ B.19 Das Rektorat hat durch die Abteilung Personaladministration jeder Wahlkommission\nunverzüglich binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des/der Wahltermine/s im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz das jeweils zutreffende\nWähler*innenverzeichnis der am Stichtag aktiv Wahlberechtigten zu übersenden. Die\nWahlkommissionen erstellen daraufhin binnen drei Arbeitstagen ab Erhalt der jeweiligen\nWähler*innenverzeichnisse die jeweiligen endgültigen Wähler*innenverzeichnisse, in denen sie\njene ausscheiden oder einfügen, die zu Unrecht in den jeweiligen Wähler*innenverzeichnissen\naufscheinen oder fehlen.\n§ B.20 Die Einsichtnahme in die Wähler*innenverzeichnisse ist unmittelbar nach deren\nFertigstellung von der*dem jeweiligen zuständigen Vorsitzenden der Wahlkommission durch\nelektronische Medien zu ermöglichen. Jede*r Angehörige der betreffenden Kurie hat das Recht,\nschriftlich bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission Einspruch gegen\nWähler*innenverzeichnis dieser Kurie zu erheben. Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat\nunmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche längstens binnen zwei\nArbeitstagen zu entscheiden. Die - allfällig berichtigten - Wähler*innenverzeichnisse sind\nGrundlage der Wahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der*des Vorsitzenden der\nWahlkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.\nSchritt 3: Bestimmung der zulässigen Wahlvorschläge\n§ B.21 Jede*r Wahlberechtigte kann bis spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich\neinen Wahlvorschlag für die eigene Kurie bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission\neinbringen. Der Wahlvorschlag muss eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n enthalten.\n§ B.22 Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerber*innen beigefügt sein, womit diese durch eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte\nelektronische Signatur ihre Kandidatur bestätigen. Fehlt die Unterschrift zum Zeitpunkt der\nVerlautbarung des Wahlvorschlages, ist die*der betreffende Wahlwerber*in aus dem Wahlvorschlag\nzu streichen.\n§ B.23 Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv und höchstens 10 mehr passiv in\nder Kurie wahlberechtigte Kandidat*innen enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung\nkommen. In jedem Wahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidat*innen zu reihen. Erfolgt keine\nexplizite Reihung hat der*die Zustellungsbevollmächtigte eine Vertretungsregelung bzw.\nNachrückung zu formulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens\nzwei Vertreter*innen mit Lehrbefugnis zu enthalten; die*der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen. Eine allfällige\nUnterstützungserklärung zum Wahlvorschlag ist durch die eigenhändige Unterschrift oder\nqualifizierte elektronische Signatur der unterstützenden Wahlberechtigten nachzuweisen. Jede*r\naktiv Wahlberechtigte darf mit ihrer*seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag\nunterstützen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 4 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\n§ B.24 Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte\nPerson ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber*innen,\ndie nicht passiv wahlberechtigt sind, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen\nund vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des\nWahlvorschlages der*dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur\nVerbesserung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch per Email mitzuteilen. Ebenso sind\ndie Wahlvorschläge, die den Formalerfordernissen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den\njeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages schriftlich oder\nelektronisch per Email rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb\nvon zwei weiteren Arbeitstagen bei der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission\neinzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die Erfordernisse des § B.18, 7. Punkt\ndieser Wahlordnung nicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige Vorschläge und\nVerbesserungen.\nDie zugelassenen Wahlvorschläge sind gemäß § 42 (8d) UG im Hinblick auf die Einhaltung der\nReihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß § 20a (4) UG dem Arbeitskreis\nfür Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob\nder Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist die\nEinrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission erhoben, so hat\ndiese gem § 43 (1) Z 4 UG binnen 14 Tagen über die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags zu\nentscheiden.\nEntscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die Wahlkommission den\nWahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen und dieser dafür\neine Frist zu setzen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.\nDie zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens einen Monat vor der Wahl zur Einsicht\naufzulegen.\nEine wahlwerbende Gruppe kann den Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen.\nDiese Erklärung muss jedoch spätestens einen Monat vor dem Wahltag bei der zuständigen\nWahlkommission einlangen und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten einschließlich\nder*des Zustellungsbevollmächtigten, die den eingebrachten Wahlvorschlag unterstützt haben,\nunterschrieben sein.\nSchritt 4: Wahlversammlung\n§ B.26 (1) Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres\nerstmaligen Einlangens aufzunehmen. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung\nder betreffenden Wahlvorschläge nach dem Familiennamen der*des Listenerstgereihten\nvorzunehmen. Die*der Vorsitzende des Senats hat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat\nvor der Wahlversammlung amtliche Stimmzettel aufzulegen, die sämtliche zugelassenen\nWahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu enthalten haben. Enthält ein Wahlvorschlag\nkeine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem Namen der*des Listenerstgereihten zu\nbenennen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl).\n(2) Für die Briefwahl müssen auf Antrag Stimmzettel, Wahlkuverts und verschließbare\nBriefumschläge (Wahlkarten) in gleicher Größe, Farbe und Beschaffenheit zur Verfügung gestellt\nwerden. Weiters ist das 3. Teilstück zu beachten.\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die\nAufstellung mindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches durch die\nWahlkommissionen zu sorgen ist, so dass die Wähler*innen unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen\nund in das Wahlkuvert geben können.\n§ B.28 (1) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26\ndieser Wahlordnung.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 5 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n(2) Personen, welche am Wahltag an der Wahlteilnahme verhindert sind, können an dem vom\nSenat festzulegenden Tag vor dem Wahltag ihre Stimme abgeben. Bei der vorgezogenen\nStimmabgabe ist mindestens ein*e Angehörige*r der jeweiligen Wahlkommission anwesend. Die\nWahl hat geheim zu erfolgen. Die abgegebenen Stimmzettel sind in einem Kuvert zu versiegeln\nund versperrt aufzubewahren, sodass ein unbefugter Zugriff ausgeschlossen ist. Die vorzeitig\nabgegebenen Stimmzettel werden am Wahltag von der Wahlkommission gemeinsam mit den am\nWahltag abgegebenen Stimmen ausgezählt.\n(3) Wurde die Stimmabgabe mittels Briefwahl beantragt, ist das 3. Teilstück zu beachten.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers*der Wähler*in aus dem\nStimmzettel eindeutig hervorgeht. Jede*r Wähler*in kann ihre*seine Stimme gültig nur für einen\nder zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.\n§ B.30 Die Wahlversammlung ist von der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder\nvon einer*einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten („Wahlleiter*in“). Sie*er\nhat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die\nBeachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine\nProtokollführer*in, die*der über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die\nNiederschrift hat jedenfalls die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen\nStimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nentfallenen Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von\nmindestens 4 Stunden und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht\nanhand der Wähler*innenliste festzustellen und in der Wähler*innenliste zu vermerken. Die Zahl\nder Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen\nsich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und\nunterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet\nim Zweifelsfalle die*der Wahlleiter*in (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe\neiner Begleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle\nstets nur von einer Person betreten werden.\nSchritt 5: Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen\nund im Protokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt\nnach Ende der Wahl (Wahlschluss) durch die*den Wahlleiter*in der jeweiligen Kurie unter\nZuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen zu bestellenden Wahlhelfer*innen. Dabei hat die*der\nWahlleiter*in festzustellen und festzuhalten:\n1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der jeweiligen Wahlkommission und anschließend unverzüglich\nder*dem Vorsitzenden des Senates zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein\nabzustimmen. Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der\nabgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den\nWahlwerber*innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 6 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so\nsind die gewählten Vertreter*innen (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend\nden auf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren\nanzuwenden: Es ist die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden\nVertreter*innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die\nSummen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe\ngeordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr\nDrittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in\nDezimalzahlen zu errechnen. Ist ein*e Vertreter*in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte,\nsind zwei Vertreter*innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei\nVertreter*innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen.\nJedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für\nihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere\nWahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag\nangegebenen Wahlwerber*innen in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser Wahlordnung\nzugeteilt. Ersatzmitglieder sind Wahlwerber*innen, die auf dem Wahlvorschlag nach den\ngewählten Vertreter*innen stehen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreter*innen der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der Mandate\nfolgendermaßen vorzugehen:\n• Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat auf\neine*n Vertreter*in der habilitierten Person entfällt, ist die*der Dozierendenvertreter*in nach den\nfolgenden Bestimmungen zu ermitteln:\n• Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die\nDozierendenreihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten jenem Wahlvorschlag zu\nentnehmen, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese*r habilitierte Person wird\nder*dem Listenführer*in vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der*dem Wahlleiter*in zu führenden Protokoll\nfestzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse\nund Verlauf der Wahlversammlung, sowie die Unterschrift einer*eines Schriftführer*in und der*des\nWahlleiterin zu enthalten.\n§ B.41 Die*der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen.\nAlle Ergebnisse sind durch sie*ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz kundzumachen.\n3. Teilstück: Briefwahl\n§ B.42 (1) Hat der Senat die Durchführung der Briefwahl gemäß § B.3 (2) beschlossen, hat die\njeweilige Wahlkommission unverzüglich alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.\n(2) Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, eine Wahlkarte wie folgt zu beantragen: per E-Mail –\nvon der dienstlichen E-Mail-Adresse, und unter Beigabe der Kopie eines Lichtbildausweises (z.B.\nReisepass, Personalausweis, Führerschein, Mitarbeiter*innenausweis). Der formlose schriftliche\nAntrag kann beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung gestellt werden und muss spätestens\n10 Arbeitstage vor dem Wahltag per E-Mail an die in der Wahlkundmachung angeführte E-Mail\nAdresse der jeweiligen Kurie beantragt werden.\n§ B.43 Die für die Ausübung der Briefwahl erforderlichen Unterlagen sind von der jeweiligen\nWahlkommission herzustellen bzw. herstellen zu lassen und bestehen aus:\n 1. der Wahlkarte, auf der insbesondere die fortlaufende Nummer im\n Wähler*innenverzeichnis, Vor- und Nachname, Personengruppe und die\n Organisationseinheit, der die*der Wahlberechtigte zugeordnet ist, zu vermerken sind.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 7 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\n Weiters hat die Wahlkarte die Frist, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlkarte bei der\n jeweiligen Wahlkommission eingelangt sein muss, zu enthalten;\n 2. dem Stimmzettel, wie er auch bei der Stimmabgabe im Wahllokal verwendet wird;\n 3. einem unbedruckten Kuvert in derselben Farbe und Größe, wie es für die Stimmabgabe\n im Wahllokal verwendet wird (Wahlkuvert);\n 4. einem Kuvert zur Rücksendung der Wahlkarte samt Wahlkuvert und Stimmzettel\n (Rücksendekuvert). Das Rücksendekuvert ist bereits adressiert an die jeweilige\n Wahlkommission, per Postadresse Büro des Senates und weist die Wahlberechtigte*den\n Wahlberechtigten als Absender*in aus;\n 5. einem Informationsblatt, mit dem der*dem Wahlberechtigten der korrekte Wahlvorgang\n und die Rückübermittlung erläutert werden.\n § B.44 (1) Nach Einlangen des Antrags, sind der*dem Wahlberechtigten die Unterlagen gemäß §\n B.43 mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln oder persönlich im Büro des Senates gegen\n Übernahmebestätigung auszuhändigen. Im Wähler*innenverzeichnis ist die Ausstellung jeder\n Wahlkarte zu vermerken.\n(2) Die Stimmabgabe kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte im Büro des Senates erfolgen.\n Der*die Wahlberechtigte hat ihre Identität nachzuweisen und sodann den Stimmzettel in einer\n Wahlzelle auszufüllen. Anschließend hat der*die Wahlberechtigte den Stimmzettel in das\n Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlurne zu werfen. Von einem*r\n Vertreter*in des Senatsbüros ist die Stimmabgabe unter der fortlaufenden Zahl des\n Wähler*innenverzeichnisses in der dementsprechenden Spalte mit Datum einzutragen.\n(3) § B.45 Der Stimmzettel ist in das Wahlkuvert zu legen, die Kuvertlasche einzuschlagen, jedoch\n nicht zuzukleben. Das Wahlkuvert samt Stimmzettel ist in die Wahlkarte zu legen. Die*der\n Wahlberechtigte hat an der hierfür vorgesehenen Stelle auf der Wahlkarte zu unterschreiben, die\n Wahlkarte zuzukleben und in das bereits adressierte Rücksendekuvert zu legen, dieses ist\n ebenfalls zuzukleben. Das Rücksendekuvert ist so rechtzeitig persönlich, per Botin*per Boten oder\n per Hauspost zu übermitteln, sodass die Wahlkarte spätestens fünf Arbeitstage vor dem Wahltag\n bis spätestens 12 Uhr bei der jeweiligen Wahlkommission, per Postadresse Büro des Senates,\n einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.\n § B.46 Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen gemäß § B.43 werden nicht\n ersetzt.\n § B.47 Auf den eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens zu vermerken und bis\n zur Übergabe an die jeweilige Wahlkommission sicher zu verwahren.\n § B.48 Die eingelangten Rücksendekuverts sind mit dem Wähler*innenverzeichnis zusammen der\n jeweiligen Wahlkommission am Wahltag zu übergeben. Die jeweilige Wahlkommission hat die\n eingelangten Rücksendekuverts zu öffnen, die Wahlkarten zu entnehmen und mit der Eintragung\n im Wähler*innenverzeichnis zu vergleichen. Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, hat die\n jeweilige Wahlkommission das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Einlangens auf die\n Wahlkarten zu übertragen sowie die Stimmabgabe durch Wahlkarte im Wähler*innenverzeichnis zu\n vermerken und im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sodann hat die jeweilige Wahlkommission\n die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten sowie die Unterschrift auf den Wahlkarten zu\n prüfen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind die verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu\n legen.\n § B.49 Will eine zur Briefwahl zugelassene Person ihr*sein Wahlrecht dennoch durch persönliche\n Stimmabgabe im Wahllokal ausüben, hat sie*er der jeweiligen Wahlkommission gegenüber\n ihre*seine Identität durch einen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein,\n Mitarbeiter*innenausweis) nachzuweisen und die in § B.43 genannten Unterlagen zu übergeben.\n Danach erhält die*der Wahlberechtigte die für die Stimmabgabe im Wahllokal erforderlichen\n Unterlagen. Die Rückgabe der Unterlagen und die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal sind im\n Wähler*innenverzeichnis zu vermerken.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 8 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\n§ B.50 Die Wahlkarten sind bei den Wahlunterlagen zu verwahren.\n§ B.51 Auf den verspätet eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens, bei Eingang\nam letzten Arbeitstag vor dem Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Im\nWähler*innenverzeichnis sind die nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten als verspätet zu\nvermerken und bei der Wahl als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Die in verspätet\neingelangten Wahlkarten enthaltenen Wahlkuverts sind ungeöffnet zu vernichten. Die verspätet\neingelangten Wahlkarten sind von den rechtzeitig eingelangten Wahlkarten getrennt bei den\nWahlunterlagen aufzubewahren.\n§ B.52 Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn:\n 1. die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist,\n dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts\n nicht ausgeschlossen werden kann,\n 2. die Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte*den\n Wahlberechtigten unterschrieben ist,\n 3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,\n 4. die Wahlkarte mehrere Wahlkuverts enthält,\n 5. das Wahlkuvert beschriftet ist oder\n 6. sich ein Stimmzettel in der Wahlkarte außerhalb des Wahlkuverts befindet.\nDie Gründe für das Nicht-Einbeziehen der Wahlkarten sind im Wahlprotokoll festzuhalten. Die\nWahlkuverts von nicht einzubeziehenden Wahlkarten sind ungeöffnet zu vernichten, die\nWahlkarten sind den Wahlunterlagen beizufügen.\n4. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ B.53 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren\nkönnen bis spätestens fünf Arbeitstage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt\nder Medizinischen Universität Graz von jeder* jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei\nder*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.\nDiese*dieser hat die Einsprüche mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen\nStellungnahme der Wahlleiterin*des Wahlleiters der jeweiligen Wahlkommission zur Entscheidung\nvorzulegen.\n§ B.54 Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn\nwesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein\nanderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die\nzahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der\nMandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen\nrichtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das\nrichtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.55 Einsprüche gemäß §§ B.53-B.54 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit\nund Rechtswirksamkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.56 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine\nneue Wahl auszuschreiben.\n5. Teilstück: Abberufung, Ausscheiden und Rücktritt von Senatsmitgliedern, (Teil-) Neuwahlen\n§ B.57 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes, oder wenn sie sonst nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten\nzu erfüllen, abberufen werden.\nDie Abberufung muss von einem Mitglied des Senats über das Büro des Senats bei der*dem\nVorsitzenden des Senats schriftlich beantragt werden. Der Senat hat eine Unterkommission\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 9 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\neinzurichten, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Unterkommission kann sich sowohl aus Senats-\nals auch aus Ersatzmitgliedern zusammensetzen, wobei aus jeder Kurie je eine Person und aus der\nbetroffenen Kurie eine weitere Person entsandt wird. Die zuständige Unterkommission hat bei\ngenügender Unterstützung des Antrags unverzüglich mit Beschluss das Verfahren zur Abberufung\neinzuleiten. Der Beschluss der Unterkommission bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beschluss über\ndie Abberufung erfolgt im Senat und bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der\nSenatsmitglieder. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz zu verlautbaren. Im Falle der Abberufung eines Mitgliedes des Senats erfolgt das\nNachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.61-B.63 dieser Wahlordnung.\n§ B.58 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder\nVerlust der Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letzterer ist gegenüber\nder*dem Vorsitzenden des Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.59 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode\njederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der*dem Vorsitzenden\ndes Senats schriftlich abzugeben.\n§ B.60 Die*der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das\nAusscheiden eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes zu informieren. Die zuständige\nWahlkommission hat daraufhin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der\n§§ B.61-B.63 dieser Wahlordnung festzustellen. Das neue Mitglied des Senats ist im Mitteilungsblatt\nder Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n§ B.61 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den\nRest deren*dessen Funktionsperiode an deren*dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der\nErsatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser\nWahlordnung.\n§ B.62 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt,\ngilt das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle\nErsatzmitglieder dieses Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied\nmit Lehrbefugnis des anderen Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.63 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie\nnicht mehr alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle\nMitglieder und Ersatzmitglieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den\nRest der Funktionsperiode eine Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.56\ndieser Wahlordnung durchzuführen.\n6. Teilstück: Sonderbestimmungen für die Studierendenkurie\n§ B.64 Für die Entsendung, Wahl und Abberufung von Vertreter*innen der Studierendenkurie gilt\n§ 17 Z 7 f iVm § 32 Hochschüler*innengesetz 1998 (HSG 1998). Für sonstige Beendigungen der\nMitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ B.58-B.59 dieser\nWahlordnung. Alle Änderungen in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft sind jedenfalls\nvom jeweiligen Mitglied oder Ersatzmitglied an die*den Vorsitzende*n des Senates schriftlich\nmitzuteilen und zu belegen. Jede Änderung in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist\nvon der Hochschüler*innen an der Medizinischen Universität Graz evident zu halten und von\nder*dem Vorsitzenden des Senates im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN13\n Seite 10 von 10" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n14. Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 16.10.2024, auf Vorschlag des Rektorates vom\n08.10.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/25, 4. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\n Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen\n (Geändert mit Beschluss des Senates in der Sitzung am 16.10.2024)\n Stand: MTBl. vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14Stk.\n I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen\n§ 1. Geltungsbereich\n (1) Dieser Satzungsteil (im Sinne einer Verordnung) regelt gemäß § 19 (2) Z 2, 4,\n (2a) und (2b) UG idgF sowohl studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe\n des II. Teiles des UG idgF als auch die Einrichtung und Aufgaben eines für die\n Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen\n monokratischen Organs.\n (2) Auf diesen Satzungsteil sind die studienrechtlichen Bestimmungen der §§ 51 bis\n 93a UG idgF anzuwenden.\n (3) Dieser Teil der Satzung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n§ 2. Bildungsziele\n (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die\n Auseinandersetzung mit der Wissenschaft. Sie hat die grundlegenden\n wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die\n beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind.\n Die Lehre orientiert sich am Leitbild der Medizinischen Universität Graz und\n dient dem Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Arbeitswelt.\n (2) Die Medizinische Universität Graz nimmt ihre Bildungsaufgaben wahr durch:\n 1. die wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Bachelor-, Master- und\n Diplomstudien;\n 2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien\n durch das Heranführen zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur\n Entwicklung der Wissenschaften beizutragen;\n 3. die Heranführung an das biopsychosoziale Modell;\n 4. die Entwicklung der Fähigkeit, durch Reflexion von biomedizinischer Ethik zur\n Weiterwicklung und Erschließung der biomedizinischen Ethik beizutragen;\n 5. die Weiterbildungsangebote in den Universitätslehrgängen.\n (3) Bei der Gestaltung von Curricula sind insbesondere folgende Grundsätze zu\n berücksichtigen:\n 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre;\n 2. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre) sowie die\n Verbindung von Wissenschaft und Kunst;\n 3. die Lernfreiheit;\n 4. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und\n Methoden;\n 5. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst\n gegenüber der Gesellschaft unter Berücksichtigung und Achtung der\n Menschenrechte und Grundfreiheiten;\n 6. die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Personengruppen im Hinblick auf\n Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter\n oder sexuelle Orientierung sowie im Hinblick auf Behinderung und/oder\n chronische Erkrankungen;\n 7. die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen\n Forschungsbereichen;\n 8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;\n 9. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der\n Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 1 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n 10. das biopsychosoziale Modell.\n II. Abschnitt - Studienrechtliche Organe\n Studienangelegenheiten des Rektorates\n§ 3. Studienangelegenheiten des Rektorates:\n (1) Aufnahme der Studierenden (§ 22 (1) Z 8 UG idgF);\n (2) Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 22 (1) Z 9\n UG idgF);\n (3) Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 56 (3) UG idgF (§ 22 (1) Z 9a UG\n idgF);\n (4) Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von\n Evaluierungsergebnissen (§ 22 (1) Z 10 UG idgF);\n (5) Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahmen zu den Curricula,\n Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem\n Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder,\n wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten\n wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass\n der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche\n Berufsvorbildung oder die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die\n Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht\n ausreichend ist. Bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines\n Curriculums oder dessen Änderung, sowie der Beauftragung eines Gutachtens\n ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen (§ 22 (1) Z\n 12 UG idgF);\n (6) Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit\n Bescheid (§ 55 (3) UG idgF);\n (7) bescheidmäßige Zulassung zum jeweiligen Studium auf Antrag der/des\n Studierenden (§ 60 (1) UG idgF);\n (8) Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der\n Zulassung zum Studium (§ 60 (3) UG idgF);\n (9) Festsetzung der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist sowie\n Abweichungen für Universitätslehrgänge (§ 61 (1) und (4) UG idgF);\n (10) Nichtigerklärung von Zulassungen zum Studium bei gleichzeitiger Zulassung für\n dasselbe Studium an mehr als einer Universität (§ 63 (8) UG idgF);\n (11) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnisse der\n Unterrichtsprache (§ 63 (10) UG idgF);\n (12) Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen für die Zulassung im\n Einzelfall (§ 64 (1) Z 3, (4) UG idgF);\n (13) Erlass von Regelungen zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die\n Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines\n Bachelorstudiums, wenn dieses innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit\n besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§ 64 (5) UG idgF);\n (14) Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit\n ausländischer Reifeprüfungszeugnisse (§ 64 (2) UG idgF);\n (15) Regelung der Bestimmungen über die Studienberechtigungsprüfung durch\n Verordnung (§ 64a UG idgF);\n (16) Erlass einer Verordnung über das Absehen von der Studieneingangs- und\n Orientierungsphase (§ 66 (1) UG idgF);\n (17) Bescheidmäßgie Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen bzw.\n außerordentlichen Studien (§ 68 (1) Z 3, 8 und § 71 (1) Z 3, 4, 6 und 7 UG\n idgF);\n (18) Durchführung und Weiterentwicklung des Aufnahmeverfahrens an der\n Medizinischen Universität Graz (§ 71c UG idgF);\n (19) Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags (§ 92 (2) UG idgF);\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 2 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\n (20) Verpflichtung von Studierenden zur nachträglichen Entrichtung des\n Studienbeitrags (§ 92 (3) UG idgF);\n (21) Verpflichtung von Studierenden zur Entrichtung des doppelten Studienbeitrags\n (§ 92 (4) UG idgF);\n (22) Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes\n in den an der Medizinischen Universität Graz eingerichteten Studien;\n (23) Beauftragung und Betrauung mit Lehre nach Maßgabe der Curricula unter\n Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen und auf Vorschlag der\n Leiterinnen und Leiter der Lehrstühle sowie der nicht-klinischen und klinischen\n wissenschaftlichen Organisationseinheiten, wobei die Information über die\n beabsichtigte Lehrbeauftragung und -betrauung durch das Rektorat mindestens\n drei Wochen vor der Lehrbeauftragung und -betrauung erfolgen muss;\n (24) Genehmigung von Lehrveranstaltungen über jene hinaus, die in den jeweiligen\n Curricula vorgeschrieben sind;\n (25) Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer\n zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der\n Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung\n des Studienbetriebes nach Maßgabe der Curricula erforderlich ist;\n (26) Die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (Satzung § 47);\n (27) Die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen\n Prüfungen (Satzung § 47);\n (28) Bescheidmäßiger Ausschluss vom Studium für längstens 2 Semester aufgrund\n von schwerwiegendem vorsätzlichem wissenschaftlichen Fehlverhalten.\n Studienangelegenheiten des Senates\n§ 4. Studienangelegenheiten des Senates:\n (1) Erlassung neuer und geänderter Curricula für ordentliche Studien und\n Lehrgänge (§ 25 (1) Z 10 UG idgF);\n (2) Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die\n Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 25 (1) Z 11 UG\n idgF);\n (3) Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren in\n Studienangelegenheiten\n (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n (4) Einsetzung von entscheidungsbefugten Kollegialorganen für\n Studienangelegenheiten (Curricularkommissionen - § 25 (7) UG idgF),\n (5) die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit dieser Kollegialorgane und die\n Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen dieser Kollegialorgane (§ 25\n (1) Z 15 und 16 UG idgF);\n (6) Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der\n lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 52 UG idgF);\n (7) Festlegung der Zahl der möglichen Zulassungen von ausländischen\n Staatsangehörigen und Staatenlosen, die pro Semester zugelassen werden\n können (§ 63 (4) UG idgF);\n (8) Stellungnahme zu der durch das Rektorat beschlossenen Verordnung zum\n Aufnahmeverfahren bei besonders stark nachgefragten Studien (§ 71c (1) UG\n idgF);\n (9) Festlegung der Zeugnisformulare (§ 74 (2) UG idgF).\n Der Senat ist über alle Studienangelegenheiten zu informieren, welche in der Satzung\n nicht als explizit beschriebener Punkt aufgelistet werden und dem Rektorat oder\n einem anderen Organ zugeordnet werden.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 3 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n Curricularkommissionen\n§ 5. Einrichtung der Curricularkommissionen:\n (1) Der Senat hat für die an der Universität eingerichteten Studien\n entscheidungsbefugte Kollegialorgane in Form von Curricularkommissionen\n einzusetzen. Dabei ist es zulässig, einer Curricularkommission die Zuständigkeit\n für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen. Die\n Curricularkommissionen sind einer Studienrichtung zuzuordnen. Die\n Curricularkommissionen bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern.\n (2) Folgende Curricularkommissionen sind jedenfalls an der Medizinischen\n Universität Graz eingerichtet:\n 1. Humanmedizin;\n 2. Zahnmedizin;\n 3. Pflegewissenschaft;\n 4. Doktoratsstudien;\n 5. Postgraduale Ausbildungen.\n (3) Neue Studienrichtungen können vom Senat mit einfacher Mehrheit der fachlich\n nächststehenden Curricularkommission zugewiesen werden, wenn keine neue\n Curricularkommission eingerichtet wird.\n (4) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 2:3:4 aus Vertreterinnen\n und Vertretern der folgenden Gruppen zusammen:\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z 1 UG\n idgF) sowie\n 2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche\n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierenden (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\n (5) Eingehende Bestimmungen zu den Sitzungsmodalitäten des Senates sowie der\n Unterkommissionen finden sich in der Geschäftsordnung des Senates der\n Medizinischen Universität Graz. Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die\n Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation in den Sitzungen iSd §\n 20 Abs 3a UG wird auf § 6a der Geschäftsordnung des Senates der Medizinischen\n Universität Graz verwiesen.\n Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom\n Senat zu wählen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom\n zuständigen Organ der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen\n Universität Graz zu entsenden.\n (6)Abweichend von Satzung § 5 (4) bestehen die Curricularkommissionen gemäß\n Satzung § 5 (2) Z 4 und 5 aus acht Mitgliedern, wobei diesen\n Curricularkommissionen nur Doktoratsstudien bzw. postgraduale Ausbildungen\n zugewiesen werden dürfen. Die folgenden Personengruppen sind im Verhältnis\n 3:3:2 in der Curricularkommission vertreten:\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z 1 UG\n idgF) sowie\n 2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche\n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 94 (2) Z 2 UG idgF);\n 3. Studierenden (§ 94 (1) Z 1 UG idgF).\n Die Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind vom\n Senat zu wählen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 4 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\n zuständigen Organ der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der Medizinischen\n Universität Graz zu entsenden.\n§ 6. Aufgaben der Curricularkommissionen:\n (1) Wahl und Abberufung der Sprecherin/ des Sprechers aus dem Kreis der\n Mitglieder gemäß Satzung § 5 (4) Z 1 und 2 bzw. (5) Z 1 und 2 erfolgt nach\n den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates der Medizinischen\n Universität Graz;\n (2) Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin/des stellvertretenden\n Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Satzung § 5 (4) Z 3 bzw. (5) Z 3\n nach den Bestimmungen der Wahlordnung der Medizinischen Universität Graz,\n außer die Personengruppe verzichtet darauf;\n (3) Erstellung der Curricula nach Maßgabe des § 58 UG idgF;\n (4) Änderungen der Curricula entsprechend der Satzung §§ 31, 38;\n (5) Stellungnahme zu Anträgen Studierender auf Zulassung zu individuellen\n Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 55 UG idgF);\n (6) Beratung der Dekanin bzw. des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten\n bezüglich (Vor)anerkennungen von Studienleistungen, welche Studierende an\n anderen in- oder ausländischen Universitäten erbringen (§ 78 UG idgF);\n (7) Beratung des Senats bei der Erstellung von Gutachten (§ 25 (1) Z 12 UG idgF);\n (8) Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien\n für die Curricularkommissionen (§ 25 (1) Z 15 UG idgF).\n Zum Zwecke der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen der\n Curricularkommissionen werden der Vizerektorin bzw. dem Vizerektor für Studium\n und Lehre sowie der Dekanin bzw. dem Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n die Sitzungstermine sowie die jeweilige Tagesordnung übermittelt.\n Dekanin/Dekan für Doktoratsstudien\n Für Koordination und Agenden der Doktoratsstudien an der Medizinischen Universität\n Graz ist eine Dekanin/ein Dekan für Doktoratsstudien verantwortlich.\n§ 7. Unvereinbarkeit\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien und die Stellvertreterin/der\n Stellvertreter sollten nicht gleichzeitig Mitglieder des Rektorates, des Senates,\n stimmberechtigte Mitglieder der Curricularkommission für Doktoratsstudien, oder\n Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen\n Universität Graz sein.\n§ 8. Wahl und Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n (1) Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien wird vom Senat im Einvernehmen\n mit der Rektorin/dem Rektor für eine Funktionsperiode von drei Jahren,\n jedenfalls bis zum Amtsantritt der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten\n Dekans für Doktoratsstudien, aus dem Kreis der habilitierten\n Universitätsangehörigen gewählt. Die erforderliche Qualifikation ist dem\n Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der\n Wahlankündigung beigelegt wird.\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 5 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n (2) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2\n und 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten\n Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche\n nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten\n Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzurführen, wobei\n die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine\n Entscheidung, entscheidet das Los.\n (3) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien und der\n Stellvertreterin/des Stellvertreters beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung\n ist zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan\n für Doktoratsstudien bzw. die Stellvertretung bis zur Neubestellung ihre/seine\n Funktion vorübergehend weiter aus.\n § 9. Abberufung der Dekanin/des Dekans für Doktoratsstudien\n Die Dekanin/der Dekan für Doktoratsstudien kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner\n Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit, insbesondere auf begründeten Vorschlag\n der Rektorin/des Rektors, abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter im\n Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2 und 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen\n§ 10. Vizedekan*innen für Doktoratsstudien\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin*des Dekans für Doktoratsstudien\n werden ein bis max. zwei Vizedekan*innen für Doktoratsstudien aus dem\n Kreis der habilitierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin*der\n Dekan für Doktoratsstudien ein Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung die*der Vizedekan*innen für Doktoratsstudien\n gelten die Bestimmungen Satzung § 8 und § 9 sinngemäß.\n (3) Für die zweite Stellvertreterin*den zweiten Stellvertreter der Dekanin*des\n Dekans für Doktoratsstudien wird abweichend von § 8 (3) festgelegt, dass eine\n Bestellung auch während der laufenden Funktionsperiode der Dekanin*des\n Dekans für Doktoratsstudien möglich ist, wobei deren*dessen Funktionsperiode\n der verbleibenden Funktionsperiode der Dekanin*des Dekans für\n Doktoratsstudien entspricht.\n§ 11. Aufgaben der Dekanin/des Dekanes für Doktoratsstudien\n (1) Ausarbeitung eines Vorschlages für das Rektorat für eine\n Durchführungsrichtlinie für Doktoratsstudien;\n (2) Koordination und Durchführung des Verfahrens zur Einrichtung der\n thematischen Programme/Doctoral Schools gemäß den Curricula für die\n Doktoratsstudien;\n (3) Auswahl der Dissertationsthemen auf Vorschlag der Programme/Doctoral\n Schools und aufgrund eines Begutachtungsverfahrens;\n (4) Mitwirkung bei der Organisation der Ausschreibung und Erstellung der\n Vorschläge für die Vergabe von Dissertationsthemen unter Mitwirkung der PhD-\n Programme;\n (5) Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 97, 103 und 104 UG idgF\n sowie von fachlich qualifizierten Expertinnen und Experten mit der Betreuung\n von Dissertationen, die Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu\n Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegennahme der\n Dissertationsvereinbarung;\n (6) Vorschläge für programmübergreifende Lehrveranstaltungen in den\n Doktoratsstudien gemäß den Curricula zur Approbation durch die\n Curricularkommission;\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 6 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "20\n (7) Betreuung und Beratung der Doktorats-Studierenden in allgemeinen\n Angelegenheiten;\n (8) Inhaltliche Konzeption der öffentlichen Präsentationen der Doktoratsstudien\n (z.B. „Doctoral Day“);\n (9) Erstellung von Vorschlägen zur Beauftragung und Betrauung für\n Lehrveranstaltungen der Doktoratsstudien an die Vizerektorin/den Vizerektor\n für Studium und Lehre;\n (10) Regelmäßige, zumindest einmal pro Studienjahr, Erstellung von\n Arbeitsberichten an das Rektorat und den Senat;\n (11) Mitwirkung an Evaluation und Qualitätssicherung der Doktoratsstudien.\n Dekanin/Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten\n Für die Vollziehung studienrechtlicher Angelegenheiten in erster Instanz wird ein\n monokratisches Organ gemäß § 19 (2) UG idgF in Form einer Dekanin/eines Dekans\n für studienrechtliche Angelegenheiten eingerichtet.\n§ 12. Unvereinbarkeit\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten sowie deren/dessen\n Stellvertretung sollten nicht gleichzeitig Mitglieder des Senates, stimmberechtigte\n Mitglieder der Curricularkommissionen oder Vorsitzende bzw. stellvertretende\n Vorsitzende des Betriebsrates der Medizinischen Universität Graz sein.\n§ 13. Wahl und Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten\n (1) Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten wird vom Senat\n nach Stellungnahme des Rektorates für eine Funktionsperiode von drei Jahren,\n jedenfalls bis zum Amtsantritt der neu gewählten Dekanin/des neu gewählten\n Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten, aus dem Kreis der qualifizierten\n Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Vizerektorin/der Vizerektor für\n Studium und Lehre jedenfalls zur Wahl steht. Die geforderte Qualifikation ist\n dem Anforderungsprofil zu entnehmen, das vor jedem Wahlgang der\n Wahlankündigung beigelegt wird.\n (2) Der Senat übermittelt einen Wahlvorschlag an das Rektorat, welches das Recht\n hat, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme zum Wahlvorschlag für die\n Dekanin/den Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten abzugeben.\n (3) Die Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend Satzung § 5 (4) Z 2\n und 3 haben bei der Wahl je zwei Stimmen. Bei der Wahl laut (1) ist im ersten\n Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche\n nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten\n Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die\n relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine\n Entscheidung, entscheidet das Los.\n (4) Die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten beträgt drei Jahre. Die mehrmahlige Wiederbestellung ist\n zulässig. Nach Auslaufen der Funktionsperiode übt die Dekanin/der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten bzw. die Stellvertretung bis zur\n Neubestellung ihre/seine Funktion vorübergehend weiter aus.\n§ 14. Abberufung der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 7 von 40" }, { "bulletin": { "id": 12655, "academic_year": "2024/25", "issue": "4", "published": "2024-10-23T00:00:00+02:00", "teaser": "Satzung: I. Abschnitt – Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates – Änderung; Satzung: Satzungsteil A. Studienrechtliche Bestimmungen – Änderung; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Außerkraftteten der Betriebsvereinbarung zur Überprüfung des Expert*innenstatus und der Festlegung zusätzlicherQualifikationskriterien für den Expert*innenstatus gemäß § 4 Abs 1 Z 16 iVm § 52 Abs 3 des Kollektivvertrages (KollV) für dieArbeitnehmer*innen der Universitäten (BV Expert*innenstatus) mit 31.10.2024; Ethikkommission: Entsendung und Wahl; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12655&pDocNr=1563661&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "21\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann vom Senat vor\n Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die\n Vertreterinnen und Vertreter im Senat entsprechend der Satzung § 5 (4) Z 2 und 3\n führen bei der Abwahl zwei Stimmen.\n§ 15. Vizedekan*innen für studienrechtliche Angelegenheiten\n (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Dekanin*des Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten werden ein bis max. zwei Vizedekan*innen für\n studienrechtliche Angelegenheiten aus dem Kreis der qualifizierten\n Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Dekanin*der Dekan für\n studienrechtliche Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht hat.\n (2) Für die Wahl und Abberufung die*der Vizedekan*innen für studienrechtliche\n Angelegenheiten gelten die Bestimmungen Satzung § 12 und § 13 sinngemäß.\n (3) Für die zweite Stellvertreterin*den zweiten Stellvertreter der Dekanin*des\n Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten wird abweichend von § 13 (4)\n festgelegt, dass eine Bestellung auch während der laufenden Funktionsperiode\n der Dekanin*des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten möglich ist,\n wobei deren*dessen Funktionsperiode der verbleibenden Funktionsperiode der\n Dekanin*des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten entspricht.\n§ 16. Delegation von Aufgaben der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche\n Angelegenheiten bzw. deren/dessen Stellvertretung\n Die Dekanin/der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann die unter\n Satzung § 17 (10) angeführte Aufgabe schriftlich an die für die Prüfungskoordination\n zuständige Leitung eines Lehrstuhles oder eine nicht klinische bzw. klinische\n wissenschaftliche Einrichtung delegieren (§ 19 (2) Z 2 UG idgF). Die Dekanin/der\n Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten kann das Mandat gemäß (1) jederzeit\n widerrufen.\n§ 17. Aufgaben der Dekanin/des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten:\n (1) Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und\n Absolventen individueller Studien (§ 55 (4) UG idgF);\n (2) Modifizierung der Anforderungen der Curricula für Studierende mit einer\n Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-\n Behindertengleichstellungsgesetztes idgF durch Bescheid (§ 58 (11) UG idgF);\n (3) bescheidmäßige Vorabgenehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein\n Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung, weil die\n Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität nicht möglich ist (§ 63\n (9) Z 2 UG idgF);\n (4) bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG idgF);\n (5) Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der\n Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung und Verwendung unerlaubter\n Hilfsmittel (§ 73 UG idgF);\n (6) Ausstellen von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 (3) UG idgF);\n (7) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die\n Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und\n Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung\n abzulegen ist (§ 75 (1) UG idgF);\n (8) bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen auf Antrag\n der/des Studierenden (§ 78 UG idgF);\n (9) bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem\n Mangel in der Durchführung auf Antrag der/des Studierenden (§ 79 (1) UG\n idgF);\n Mitteilungsblatt vom 23.10.2024, StJ 2024/2025, 4. Stk. RN14\n Seite 8 von 40" } ] }