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            "text": "-2-\n                               § 2 Mitglieder des Rektorates, Vertretung des Rektors\n(1) Mitglieder des Rektorates sind der Rektor, der Vizerektor für Studium und Lehre, die Vizerektorin für\n     Personal und Gleichstellung, der Vizerektor für Finanzmanagement und Organisation und die\n     Vizerektorin für Forschung.\n(2) Die Vertretung des Rektors erfolgt durch den Vizerektor für Studium und Lehre.\n     In dessen Abwesenheit erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:\n     Vizerektorin für Personal und Gleichstellung;\n     Vizerektor für Finanzmanagement und Organisation;\n     Vizerektorin für Forschung.\n(3) Die VizerektorInnen betrauen im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des Rektorates mit ihrer\n     Vertretung. Die Vertretung ist dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen.\n                       § 3 Strategische Ausrichtung der Medizinischen Universität Graz\nDas Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen (§ 22 Abs. 1 UG 2002). Der Rektor ist\nVorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher (§ 23 Abs. 1 UG 2002). Die strategische Ausrichtung der\nMedizinischen Universität Graz wird vom Rektorat festgelegt.\n                                       § 4 Rechte und Pflichten des Rektorates\n(1) Die Mitglieder des Rektorates haben ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen der\n     Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und\n     mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am Leitbild der Medizinischen\n     Universität Graz und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der Zielvereinbarung bei.\n(2) Das Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n(3) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser\n     Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist sowie in\n     jenen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sofern diese\n     Angelegenheiten im folgenden nicht einem Mitglied des Rektorates allein zugewiesen sind.\n(4) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor oder durch ein\n     anderes Mitglied des Rektorates im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden.\n(5) Die einzelnen Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander laufend über\n     wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen.\n(6) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität nach außen. Er kann diese\n     Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des\n     Rektorats übertragen. Eine derartige Übertragung ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt.\n(7) Der Rektor und die VizerektorInnen in deren jeweiligen Verantwortungsbereichen vertreten das\n     Rektorat gegenüber dem Universitätsrat. Der Universitätsrat wird regelmäßig über die Lage der\n     Medizinischen Universität unterrichtet.\n(8) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer Angelegenheit\n     eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung des Rektorates\n     herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem jeweils zuständigen anderen\n     Mitglied des Rektorates behoben werden können.\n(9) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorates, mit denen ein außergewöhnliches\n     wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rektorates.\n(10) Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorates ohne vorherige Zustimmung des Rektorates\n     entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die Medizinische Universität\n     Graz handeln, ist aber verpflichtet, ehest möglich das Rektorat zu informieren und nachträglich\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-3-\n     Zustimmung einzuholen.\n(11) Der Rektor und die VizerektorInnen haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Rektorates\n     teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Rektor einschließlich einer\n     allfälligen Stimmübertragung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Rektorates kann mehr als zwei\n     Stimmen führen. Vertretungen durch Personen, die nicht dem Rektorat angehören, sind unzulässig.\n(12) Jedes Mitglied des Rektorates hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts- und\n     Schriftstücke der Medizinischen Universität Graz Einsicht zu nehmen und von Mitarbeitern der\n     Medizinischen Universität Auskünfte zu erhalten.\n                                                  § 5 Geschäftsverteilung\n(1) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorates ergibt sich\n     aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist\n     (Anlage).\n(2) Ergibt sich im Laufe der Geschäftsperiode des Rektorates, dass eine neue Aufgabe hervorkommt,\n     welche in der Geschäftsverteilung des Rektorates noch keine ausdrückliche Berücksichtigung finden\n     konnte, so ist jenes Mitglied des Rektorates berufen diese wahrzunehmen, mit dessen\n     Geschäftsführungsbereich diese Aufgabe den engsten Konnex aufweist. Sofern diese Aufgabe mit den\n     Geschäftsführungsbereichen von mehreren Mitgliedern des Rektorates einen engen Konnex aufweist,\n     so sind diese gemeinsam dazu berufen diese zu besorgen. Die Zuordnung einer Aufgabe nach\n     Maßgabe dieses Absatzes ist in die Niederschrift der jeweils nächsten Rektoratssitzung aufzunehmen.\n(3) Bis zur Genehmigung der Zuordnung einer neu hervorgekommenen Aufgabe durch den\n     Universitätsrat ist diese grundsätzlich von allen Mitgliedern des Rektorates gemeinsam\n     wahrzunehmen. Die Erledigung von sich aus dieser Aufgabe ergebenden konkreten Aufträgen kann\n     mittels Beschluss des Rektorates einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zur Erledigung\n     zugewiesen werden; nach der konkreten Erledigung fällt die Aufgabe wieder in die Kompetenz des\n     gesamten Rektorates zurück. Eine Delegation an Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten\n     ist diesfalls einstimmig möglich.\n(4) Die VizerektorInnen führen ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Die VizerektorInnen\n     sind bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen weisungsfrei. In\n     Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch das Rektorat unterliegen, bereiten die Mitglieder\n     des Rektorats in ihrem Geschäftsbereich federführend für das Rektorat Entscheidungsgrundlagen vor,\n     die zwischen den betroffenen Geschäftsbereichen abzustimmen sind und im gesamten Rektorat einer\n     Entscheidung zugeführt werden müssen. Durch die Aufteilung der Geschäftsbereiche wird die\n     Gesamtverantwortung des Rektorates nicht aufgehoben.\n(5) Jedes Mitglied ist für die ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Angelegenheiten\n     vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Für alle Angelegenheiten, die vom Rektorat gemeinsam\n     wahrzunehmen sind, ist der Rektor oder das nach Maßgabe des § 2 (2) vertretungsbefugte Mitglied\n     des Rektorates vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.\n(6) Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nicht zum täglichen Geschäftsbereich der\n     Universität gehören, sind jedenfalls von zwei Mitgliedern des Rektorates gemeinsam zu treffen.\n     Soferne nicht ohnehin durch diese Geschäftsordnung mehrere Mitglieder des Rektorates gemeinsam\n     zur Besorgung dieser Angelegenheit berufen sind, hat das jeweils zuständige Mitglied des Rektorates\n     gemeinsam mit dem Rektor zu entscheiden. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere der\n     Abschluss von Dauerschuldverhältnissen von mehr als dreijähriger Dauer in wirtschaftlich\n     bedeutsamen Angelegenheiten, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Fremdfinanzierungen.\n(7) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, vorher Zustimmung einzuholen, wenn Maßnahmen oder\n     Geschäfte seines Verantwortungsbereiches Verantwortungsbereiche anderer Mitglieder des\n     Rektorates betreffen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                       MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-4-\n                                                    § 6 Geschäftsführung\n(1) Die Mitglieder des Rektorats bedienen sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen\n     Geschäftsführungsbereiche sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Führung der\n     Medizinischen Universität Graz der Verwaltung der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Die Verwaltung der Medizinischen Universität Graz hat die Mitglieder des Rektorates bei der Erfüllung\n     derer Aufgaben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführungsbereiche zu unterstützen und\n     Aufträge, welche ein Mitglied des Rektorates dieser in Wahrnehmung der diesem durch die\n     Geschäftsverteilung zugeordneten Angelegenheiten erteilt, zu erfüllen.\n(3) Die Verwaltung der Medizinischen Universität Graz besteht aus den Stabstellen der Mitglieder des\n     Rektorats sowie den nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen Universität\n     Graz. Die MitarbeiterInnen der Stabstellen sind dieser Stabstelle dienstzugeteilt und unterstehen dem\n     jeweiligen Mitglied des Rektorats und sind diesem weisungsgebunden.\n(4) Sämtliche nichtwissenschaftliche Organisationseinheiten unterstehen grundsätzlich dem Rektorat als\n     Kollegialorgan. In der Geschäftsverteilung im Anhang zu dieser Geschäftsordnung ist die jeweilige\n     Dienst- und Fachaufsicht über die einzelnen Organisationseinheiten je einem Mitglied des Rektorats\n     zu übertragen. Diesbezüglich ist auf die Fachkompetenz und den Aufgaben- und\n     Verantwortungsbereich der Mitglieder des Rektorats Bedacht zu nehmen. Die MitarbeiterInnen der\n     nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten sind dieser dienstzugeteilt und unterstehen dem nach\n     der Geschäftsverteilung jeweils für die die Dienst- und Fachaufsicht zuständigen Mitglied des\n     Rektorats und sind diesem gegenüber weisungsgebunden.\n(5) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der übertragenen Geschäftsführungsbereiche zweckmäßig\n     erscheint, können die Mitglieder des Rektorates ihre Mitarbeiter mit der eigenständigen\n     Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die Entscheidungsbefugnis in operativen und administrativen\n     Angelegenheiten an diese delegieren und das Recht zur Einsichtnahme und das Auskunftsrecht gemäß\n     § 4 (12) durch diese wahrnehmen. Auskünfte über personenbezogene Daten werden unmittelbar an\n     die Mitglieder des Rektorates erteilt. Auskunftsbegehren, mit denen ein nicht unerheblicher\n     Arbeitsaufwand verbunden ist, werden an das jeweilige Mitglied des Rektorates oder an den Leiter der\n     jeweiligen Organisationseinheit gerichtet.\n                                                        § 7 Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Rektorates erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im\n     Umlaufwege in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\n     Angelegenheiten statt.\n(4) In dringenden Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung schriftlich\n     oder (fern-) mündlich erfolgen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied des Rektorates\n     die Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.\n(5) Ordentliche Sitzungen finden grundsätzlich wöchentlich, jedenfalls aber einmal im Monat statt und\n     werden durch den Rektor einberufen. Jedes Mitglied des Rektorates kann die Einberufung einer\n     Sitzung verlangen. Die Einberufung soll spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der\n     Tagesordnung und der Beschlussvorlagen erfolgen. Jedes Mitglied des Rektorates ist berechtigt\n     Tagesordnungspunkte einzubringen.\n(6) Das Rektorat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Rektorates eingeladen wurden und\n     zumindest zwei der Mitglieder des Rektorats in der Sitzung persönlich anwesend sind.\n(7) Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des § 1 (2) mit Mehrheit der anwesenden\n     Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.\n(8) Der Rektor leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung. Mit einfacher\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-5-\n     Mehrheit kann die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder können einzelne Punkte abgesetzt\n     werden.\n(9) Das Rektorat kann durch Beschluss generell oder auf Antrag eines Mitglieds des Rektorates zu\n     einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(10) Über die Sitzung des Rektorates ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der\n     Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Auf Antrag\n     eines Mitgliedes des Rektorates ist seine vom Beschluss abweichende Meinung zu Protokoll zu\n     nehmen. Die Niederschrift sowie die Beschlussausfertigungen werden in der nächsten, dem Zugang\n     der Niederschrift folgenden Sitzung genehmigt. Bei dieser Sitzung abwesende Mitglieder des\n     Rektorates können in der ersten Sitzung, an der sie wieder teilnehmen, die nochmalige\n     Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift und der Beschlussausfertigungen\n     verlangen. Beschlüsse des Rektorates, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der\n     Niederschrift über die nächste Sitzung des Rektorates aufzunehmen. Die Niederschriften und\n     Beschlussausfertigungen sind fortlaufend zu nummerieren und allen Mitgliedern des Rektorates\n     unverzüglich zu übermitteln.\n(11) Die Beschlüsse des Rektorates sind gesondert bezüglich Inhalt und Beschlussergebnis auszufertigen.\n     Die Beschlussausfertigung hat zumindest den Wortlaut des Beschlusses, den Tag der Beschlussfassung,\n     die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Rektorates, das Stimmenverhältnis sowie\n     erforderlichenfalls Beilagen und Beschlussvorlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt, zu enthalten.\n(12) Der Vollzug der Beschlüsse des Rektorates obliegt jenem Mitglied des Rektorates, das aufgrund der\n     Geschäftsverteilung des Rektorates zuständig ist. Sofern durch den Beschluss des Rektorates der\n     Tätigkeitsbereich von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität betroffen ist, ist diesen der\n     Beschluss des Rektorates zur Kenntnis zu bringen.\n(13) Die Mitglieder des Rektorates sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und Fachleute sind zur\n     Verschwiegenheit verpflichtet.\n                                                 § 8 Rechenschaftslegung\n(1) Der Rektor und die VizerektorInnen berichten dem Rektorat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer\n     und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie nach den jeweils geltenden Gebarungsrichtlinien.\n     Sobald nennenswerte Abweichungen von den geplanten Entwicklungen eintreten, haben der Rektor\n     und die VizerektorInnen dem Rektorat darüber Erläuterungen zu geben.\n(2) Überschreitungen der genehmigten Budgetpositionen um mehr als 10% im Einzelfall bedürfen vor\n     ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorates, ausgenommen zur Abwendung drohender\n     Schäden bzw. bei Bedeckung durch andere Budgetpositionen des jeweiligen Geschäftsbereiches.\n                   § 9 Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UG 2002 ist die Zustimmung des Universitätsrates für\nfolgende Angelegenheiten einzuholen:\n     1.    Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität Graz von außergewöhnlicher\n           Bedeutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist.\n     2.    Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung und\n           Veräußerung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n     3.    Investitionen im Einzelfall von mehr als € 300.000, soweit sie nicht im genehmigten\n           Investitionsbudget enthalten sind.\n     4.    Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, mit Ausnahme                           von    kurzfristigen\n           Überbrückungskrediten bis zu einer Gesamtsumme von € 7 Mio.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-6-\n     5.    Leasing- und Mietverträge, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von € 300.000, bezogen auf\n           einen Zeitraum von drei Jahren, überschreiten.\n     6.    Vergabe von Lieferungen und Leistungen, die über die laufende Geschäftstätigkeit der\n           Universität hinausgehen, wenn ihr Wert im Einzelfall einen Betrag von € 50.000 überschreitet.\n     7.    Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn deren Buchwert im Einzelfall einen\n           Betrag von € 300.000 überschreitet.\n     8.    Gewährung von Darlehen und Krediten von mehr als € 20.000 im Einzelfall an Mitglieder des\n           Rektorates und an leitende Angestellte, die unmittelbar einem Mitglied des Rektorates\n           unterstehen.\n                             § 10 Informationen des Rektorates an den Universitätsrat\n(1) Das Rektorat informiert den Universitätsrat über Berufungsverfahren und Verfahren zur Erteilung der\n     Lehrbefugnis (venia docendi).\n(2) Das Rektorat informiert den Universitätsrat und berät mit ihm die beabsichtigte Aufnahme und\n     Aufgabe von Studienzweigen.\n(3) Das Rektorat informiert den Universitätsrat quartalsweise über die Budgetauslastung.\n                                                    § 11 Zusammenarbeit\nDie Mitglieder des Rektorates arbeiten untereinander, das Rektorat mit den anderen Universitätsorganen\nvertrauensvoll und im Geiste guter Partnerschaft zusammen.\n                                          § 12 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer\nDiese am 28.05.2008 beschlossene Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch den Universitätsrat\nam 18.06.2008 am Tage der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in\nKraft. Sie gilt grundsätzlich für die Dauer einer Rektoratsperiode, mindestens jedoch bis zur rechtskräftigen\nErlassung einer neuen Geschäftsordnung durch das Rektorat an der Medizinischen Universität Graz.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                       MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-8-\n                                          GESCHÄFTSBEREICH DES REKTORS\nDem Rektor sind folgende Stabstellen und Organisationseinheiten zugeordnet:\n- Büro des Rektors\n- Interne Revision\n- Marketing und Kommunikation\n- LKH 2000/2020\n- Organisationseinheit zur Entwicklung des MED CAMPUS\nFolgende Angelegenheiten sind vom Rektor eigenverantwortlich wahrzunehmen:\n- Abschluss der Leistungsvereinbarung mit BMWF\n- Abschluss von Dienstverträgen mit den VizerektorInnen\n- Delegation von Geschäftführungsagenden an LeiterInnen von Organisationseinheiten\n- Dienst- und Fachaufsicht über das Universitätspersonal soweit nicht anders geregelt\n- Dienst- und Fachaufsicht über die zugeordneten Stabstellen und Organisationseinheiten\n- Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1 UG 2002\n- Marketing und Kommunikation\n- Führen von Berufungsverhandlungen und Berufungen von UniversitätsprofessorInnen\n- Leitung des Amtes der Medizinischen Universität Graz\n- Interne Revision\n- Personalentscheidungen betreffend UniversitätsprofessorInnen\n- Programm MED CAMPUS\n- Projekt LKH – 2000/2020\n- Strategische Organisationsentwicklung im wissenschaftlichen Bereich und insbesondere in Richtung\n   gemeinsamer Führung des LKH-Univ.Klinikum Graz\n- Vertretung der MUG gegenüber dem Krankenanstaltenträger\n- Vertretung der MUG gegenüber der Ärztekammer\n- Vertretung der MUG in der Planung und Umsetzung einer abgestuften Krankenversorgung\n- Vertretung der MUG in der Österreichischen Universitätenkonferenz\n- Zielvereinbarung mit dem Universitätsrat\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "-9-\n                                       GESCHÄFTSBEREICH DES VIZEREKTORS\n                                                FÜR STUDIUM UND LEHRE\nDem Vizerektor für Studium und Lehre sind folgende Stabstellen und Organisationseinheiten zugeordnet:\n- Büro des Vizerektors für Studium und Lehre\n- Organisationseinheit für Studium und Lehre\nFolgende Angelegenheiten            sind     vom    Vizerektor für Studium    und    Lehre    eigenverantwortlich\nwahrzunehmen:\n- Erteilung von Lehraufträgen\n- Bedarfsplanung für die Lehre\n- Delegation von Geschäftführungsagenden an LeiterInnen von Organisationseinheiten\n- Dienst- und Fachaufsicht über die zugeordneten Stabstellen und Organisationseinheiten\n- Investitionsentscheidungen in der Lehre\n- Koordination des Lehr- und Prüfungswesens\n- Nationale und internationale Kooperationen in der Lehre\n- Organisation von Universitätslehrgängen\n- Organisation der postgradualen Ausbildungsangebote\n- Organisation von Veranstaltungen\n- Strategische Entwicklung des Lehr- und Studienangebots inkl. Universitätslehrgängen\n- Vertretung der MUG gegenüber dem Krankenanstaltenträger\n- Vertretung der MUG im Forum Lehre der Österreichischen Universitätenkonferenz\n- Vertretung der MUG in den Angelegenheiten von Studium und Lehre\n- Zulassung der Studierenden\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                      MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 13 -\n126.\nLeitungsbestellungen im nicht wissenschaftlichen Bereich – LeiterInnen von Organisationseinheiten und\nderen Stellvertretung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den Bestimmungen\ndes Organisationsplans an der Medizinischen Universität Graz, veröffentlicht im 25. Stück des\nMitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2007/2008 vom 20.06.2008, RN 124,\nentsprechend dem Vorschlag des jeweils zuständigen Mitglieds des Rektorats folgende Personen zur\nLeiterin/zum Leiter einer Organisationseinheit und deren Stellvertretung mit Wirkung ab 01.07.2008\nbestellt hat:\n     •    Frau Mag. Dr. Elke STANDEKER zur Leiterin der Organisationseinheit für Administration (O-ADM)\n          auf unbefristete Zeit\n     •    Herrn Klaus ZÖTSCH zum Leiter der Organisationseinheit für Finanzen (O-FIN)\n          auf unbefristete Zeit\n     •    Frau Barbara WIESNER zur stellvertretenden Leiterin der Organisationseinheit für Finanzen (O-FIN)\n          auf unbefristete Zeit\n     •    Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas TIRAN zum Leiter der Organisationseinheit für\n          Forschungsinfrastruktur (O-FIS) auf unbefristete Zeit\n     •    Frau Dr. Carolin AUER MA zur Leiterin der Organisationseinheit für Forschungsmanagement\n          (O-FOM) auf unbefristete Zeit\n     •    Herrn Mag. Dr. Peter SCHAFFER zum stellvertretenden Leiter der Organisationseinheit für\n          Forschungsmanagement (O-FOM) auf unbefristete Zeit\n     •    Herrn Ing. Harald WENINGER zum Leiter der Organisationseinheit für Infrastruktur (O-IFS)\n          auf unbefristete Zeit\n     •    Frau Karina KRAINER zur stellvertretenden Leiterin der Organisationseinheit für Infrastruktur\n          (O-IFS) auf unbefristete Zeit\n     •    Herrn Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG zum Leiter der Organisationseinheit zur Entwicklung\n          des MED CAMPUS auf unbefristete Zeit\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n127.\nVollmacht für Frau Mag. Dr. Elke STANDEKER\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Frau Mag. Dr. Elke STANDEKER mit Wirkung ab 01.07.2008 bekannt:\n                                                      VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle,\nerteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG, veröffentlicht\nim Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                             Frau Mag. Dr. Elke STANDEKER\n                                     (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 26.07.1974\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiterin der Organisationseinheit für Administration (O-ADM) an der MUG.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 14 -\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n         aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n         vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n         Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat in ihrem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 18.10.2006 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n128.\nVollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Herrn Klaus ZÖTSCH mit Wirkung ab 01.07.2008 bekannt:\n                                                       VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle,\nerteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                                    Herrn Klaus ZÖTSCH\n                                     (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 24.06.1960\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiter der Organisationseinheit für Finanzen (O-FIN) an der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n         aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n         vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n         Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 15 -\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 18.10.2006 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n129.\nVollmacht für Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas TIRAN\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas TIRAN mit Wirkung ab 01.07.2008 bekannt:\n                                                      VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle,\nerteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                       Herrn Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas TIRAN\n                                     (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 02.09.1960\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiter der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur (O-FIS) an der\nMUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n         aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n         vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n         Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "index": 15,
            "text": "- 16 -\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 28.04.2008 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n130.\nVollmacht für Frau Dr. Carolin AUER MA\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Frau Dr. Carolin AUER MA mit Wirkung ab 01.07.2008 bekannt:\n                                                      VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof.\nDr. Josef Smolle, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats\nder MUG, veröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk. RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                                Frau Dr. Carolin AUER MA\n                                     (im Folgenden: “die BEVOLLMÄCHTIGTE”)\n                                                  geboren am 25.03.1969\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiterin der Organisationseinheit für Forschungsmanagement\n(O-FOM) an der MUG.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n        aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n        vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n        Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat in ihrem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 17 -\nDie Vollmacht vom 01.09.2006 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n131.\nVollmacht für Herrn Ing. Harald WENINGER\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Herrn Ing. Harald WENINGER mit Wirkung ab 01.07.2008 bekannt:\n                                                       VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle,\nerteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats der MUG,\nveröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                               Herrn Ing. Harald WENINGER\n                                     (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 01.04.1955\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiter der Organisationseinheit für Infrastruktur (O-IFS) an der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n    • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n         aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n         vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n         Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per\nProxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten\nRechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder\neiner Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom Rektor mit\n„Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner\nzeichnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 02.01.2007 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 18 -\n132.\nVollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende\nunbefristete Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG mit Wirkung ab 01.07.2008\nbekannt:\n                                                      VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof.\nDr. Josef Smolle, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats\nder MUG, veröffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                      Herrn Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                     (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 08.10.1951\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Direktor der Medizinischen Universität Graz für die Umsetzung des\nProgramms MED CAMPUS.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n• Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht\n   aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates\n   vorbehalten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von\n   Kauf-, Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu\nbelasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im\nRahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder gemeinsam\nmit dem Rektor oder einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zu zeichnen und die MUG daraus\nrechtswirksam zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nHiermit wird die Vollmacht vom 21.04.2008 widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 19 -\n133.\nAuftrag und Vollmacht für Frau HR Dr. Ulrike KORTSCHAK\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF folgende/n\nunbefristete/n Auftrag und Vollmacht für Frau HR Dr. Ulrike KORTSCHAK mit Wirkung ab 01.07.2008\nbekannt:\n                                               AUFTRAG und VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Herr Univ.-Prof.\nDr. Josef Smolle, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 idgF iVm den Richtlinien des Rektorats\nder MUG, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, 23. Stk. RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n                                         Frau Hofrätin Dr. Ulrike KORTSCHAK\n                                     (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n                                                  geboren am 10.06.1952\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiterin der Abteilung Bibliothek an der MUG.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden Handlungen im Zusammenhang mit der Bibliothek der MUG\nermächtigt:\n    •    Vertretung der MUG als informierte Vertreterin in Rechtsstreitigkeiten aus dem Inkasso- und\n         Mahnwesen betreffend die Entlehngebühren der Bibliothek der MUG bei Gericht.\n    •    Entscheidung über Preisdifferenzen im Rahmen des in § 4 der Benutzungsrichtlinie für die\n         Bibliothek der Medizinischen Universität Graz eingerichteten Literaturservice und den in diesem\n         Zusammenhang anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 25 % ohne Befassung des Rektorates im\n         Einzelfall im Sinne des § 6 der Benutzungsrichtlinie für die Bibliothek der Medizinischen Universität\n         Graz .\nAuftrag und Vollmacht können jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im\nMitteilungsblatt der MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 14.08.2007 wird hiermit widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "text": "- 20 -\n134.\nOrganisation: Organisatorische Gliederung der Organisationseinheit für Administration\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE, gibt bekannt, dass die Leiterin der Organisationseinheit für\nAdministration in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 3 des Organisationsplans der Medizinischen Universität\nGraz nach Zu- und Abstimmung mit dem Vizerektor für Finanzmanagement und Organisation\nnachstehende organisatorische Gliederung der Organisationseinheit für Administration beschlossen hat:\n                                       ORGANISATORISCHE GLIEDERUNG DER\n                                 ORGANISATIONSEINHEIT FÜR ADMINISTRATION\n                                                    § 1. Rechtsgrundlagen\n(1)    Die Organisationseinheit für Administration (im Folgenden: „O-ADM“) ist gemäß den\n       Bestimmungen des Organisationsplans eine nichtwissenschaftliche Organisationseinheit des\n       Verwaltungsbereichs der Medizinischen Universität Graz.\n(2)    Die Leiterin oder der Leiter der O-ADM hat gemeinsam mit dem nach der Geschäftsordnung für die\n       O-ADM zuständigen Mitglied des Rektorats bzw. beratenden Organs gemäß den Bestimmungen\n       des O-Plans die gesonderte Ermächtigung, die O-ADM organisatorisch zu gliedern.\n                                     § 2. Aufgaben- und Verantwortungsbereich\n(1)    Die O-ADM ist verantwortlich für die Abwicklung des Bibliotheksbetriebes,                                      der\n       Personaladministration und des Rechtswesens der Medizinischen Universität Graz.\n(2)    Die O-ADM nimmt ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit der Zielsetzung wahr, die\n       obersten Organe sowie die wissenschaftlichen und weiteren Organisationseinheiten des\n       Verwaltungsbereichs der Medizinischen Universität Graz in deren Aufgaben- und\n       Verantwortungsbereich ebenso wie alle Studierenden der Medizinischen Universität Graz effizient\n       und effektiv zu unterstützen.\n                                                 § 3. Organisationsstruktur\n(1)    Die O-ADM ist laut den Bestimmungen des Organisationsplans nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller\n       Strukturierung zu organisieren.\n(2)    Die O-ADM wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n       -   die Abteilung Bibliothek, im Folgenden „A-BI“ genannt,\n       -   die Abteilung Personaladministration, im Folgenden „A-PA“ genannt,\n       -   die Abteilung Recht, im Folgenden „A-RE“ genannt.\n                                                     § 4. Leitungsstruktur\n(1)    Die Leiterin oder der Leiter der O-ADM sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden\n       gemäß den Bestimmungen des Organisationsplanes durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der\n       Geschäftsordnung für die O-ADM zuständigen Mitglieds des Rektorats unter Beachtung der\n       universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                         MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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            "index": 20,
            "text": "- 21 -\n(2)    Die Leiterin oder der Leiter der O-ADM sowie die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende\n       Leiter können durch das Rektorat oder das nach der Geschäftsordnung für die O-ADM zuständige\n       Mitglied des Rektorats aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Pflichtverletzung,\n       einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung, wegen eines\n       begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses abberufen\n       werden.\n(3)    Ist keine stellvertretende Leiterin oder kein stellvertretender Leiter bestellt, erfolgt die Stellvertretung\n       der Leiterin oder des Leiters der O-ADM automatisch in nachstehender Reihenfolge:\n       1. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-RE,\n       2. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-PA,\n       3. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-BI,\n(4)    Die Abteilungen der O-ADM werden von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so\n       die jeweilige Organisationseinheitsleiterin oder der jeweilige Organisationseinheitsleiter die Abteilung\n       nicht in Personalunion führt.\n(5)    Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden\n       vom zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der O-ADM\n       entsprechend den universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt und\n       können von diesen auf dieselbe Weise aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren\n       Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder\n       geistiger Eignung, wegen eines begründeten Vertrauensverlustes oder wegen Beendigung des\n       Dienstverhältnisses abberufen werden.\n                                                  § 5. Personalzuordnung\nDie Zuordnung des Personals erfolgt durch das Rektorat zu den einzelnen Subeinheiten der\nOrganisationseinheit.\n                                   § 6. Kundmachung und In- und Außerkrafttreten\nDiese Subgliederung gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz. Mit der Veröffentlichung gelten alle zuvor veröffentlichten Subgliederungen und/oder\ndieser Subgliederung widersprechende Bestimmungen als widerrufen.\n                                               Univ.-Prof. Dr. Josef SMOLLE\n                                                           Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz                        MTBl. vom 02.07.2008, StJ 2007/08, 26. Stk."
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