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Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\n Stellvertreter*innen. Vorsitzende*r und Stellvertreter*innen bilden das Vorsitzteam. Die*der\n Vorsitzende und seine*ihre Stellvertreter*innen können, aber müssen nicht gleichzeitig\n Mitglieder gemäß Absatz 2 Z 3 bis 13 sein.\n (4) Die Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 5 bis 13 werden auf Vorschlag der*des\n Vorsitzenden der Ethikkommission vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt. Soweit\n erforderlich hat die*der Vorsitzende der Ethikkommission Vorschläge von geeigneten\n Einrichtungen einzuholen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein*e\n qualifizierte*r Stellvertreter*in zu wählen. Der Senat wählt die Mitglieder und ihre\n Vertretungen für eine Funktionsperiode von 3 Jahren, wobei eine Wiederbestellung möglich\n ist.\n (5) Die*der Vorsitzende kann unter Bedachtnahme auf eine angemessene Repräsentanz von\n für die Beurteilungen wichtigen Sonderfächern weitere Mitglieder und stellvertretende\n Mitglieder aus dem Kreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten\n Fachärzt*innen sowie aus dem Kreis der Universitätslehrer*innen der Medizinischen\n Universität Graz bestellen, wobei die Gesamtzahl der ständigen Mitglieder auf 20\n beschränkt ist.\n (6) Die Mitglieder gemäß §6 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 werden von der*dem Vorsitzenden jeweils\n projektbezogen aus dem Kreis der am LKH-Universitätsklinikum Graz beschäftigten\n Ärztinnen*Ärzte oder ggf. aus einer externen Krankenanstalt bestellt, sofern das\n entsprechende Sonderfach nicht ohnedies durch die Mitglieder gemäß Abs. 2 bis 4\n vertreten ist.\n (7) Bei der Beurteilung von einzelnen Forschungsprojekten bzw. klinischen Prüfungen wird aus\n dem Kreis der auf Dauer bestellten Mitglieder gemäß Absatz 2 sowie bei Bedarf zusätzlich\n aus fachlich geeigneten externen Personen jeweils ein zuständiger Ethikkommissions-\n Ausschuss (EK-Ausschuss) gebildet, der über den Ethikantrag berät und entscheidet.\n Diesem EK-Ausschuss hat bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten auch ein*e\n technische*r Sicherheitsbeauftragte*r einer Krankenanstalt oder eine Person mit einem\n Studienabschluss in biomedizinischer Technik oder einem abgeschlossenen Ingenieur-\n oder naturwissenschaftlichem Studium mit zumindest dreijähriger Erfahrung im Bereich der\n biomedizinischen Technik als zusätzliches Mitglied anzugehören. Über die\n Zusammensetzung des jeweiligen EK-Ausschusses sowie die Beiziehung externer\n Mitglieder entscheidet die*der Vorsitzende.\n (8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 2, 5 und 6, sowie – soweit zutreffend\n – die Mitglieder gemäß Abs. 7.\n Seite 5 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n (9) Alle Mitglieder, stellvertretende, projektbezogene und externe Mitglieder unterliegen der\n Verschwiegenheit und haben die Kenntnisnahme hiervon bei ihrem Eintritt in die\n Kommission durch Unterfertigung einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.\n (10) Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind verpflichtet, der Veröffentlichung\n folgender persönlicher Daten zuzustimmen: vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche\n Zugehörigkeit (Institut, Klinik, etc.) und ihre Funktion in der Ethikkommission.\n (11) Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind verpflichtet, bei ihrem Eintritt in die\n Kommission und in der Folge in zweijährlichen Abständen ihr aktuelles Curriculum vitae\n (CV) dem Sekretariat (Geschäftsstelle, § 21) zu übermitteln sowie Änderungen ihrer\n beruflichen Stellung, soweit diese die Grundlage für ihre Bestellung zum Mitglied der\n Ethikkommission betreffen, unverzüglich der*dem Vorsitzenden zu melden.\n (12) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen\n Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen.\n Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger\n Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur\n pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle\n Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.\n (13) Die Mitglieder der Ethikkommission können aus wichtigem Grund (beispielsweise\n Vertrauensunwürdigkeit, mangelhafte Ausübung der Tätigkeit etc.), aus ihrer Funktion\n enthoben werden. Ein Enthebungsantrag kann von einem Mitglied des Vorsitzteams oder\n von mindestens drei Mitgliedern der Ethikkommission im Wege des Vorsitzteams gestellt\n werden. Über den Antrag entscheidet der Senat mit einfacher Stimmenmehrheit.\n § 7 - Konstituierung\n (1) Die konstituierende Sitzung wird von der*dem Vorsitzenden einberufen.\n (2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte\n enthalten, die über die eigentliche Konstituierung hinausgehen.\n § 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder\n (1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der\n Kommission - insbesondere an deren Sitzungen - teilzunehmen. Eine Verhinderung an der\n Sitzungsteilnahme ist der*dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe spätestens bis 7\n Tage vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Diese*r hat für die Verständigung des\n entsprechenden stellvertretenden Mitglieds zu sorgen.\n Seite 6 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\n (2) Tritt die Verhinderung kurzfristig auf, bzw. ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert,\n kann die*derVorsitzende für die betroffene Sitzung ein entsprechend qualifiziertes Mitglied\n bestellen.\n (3) Bei Verhinderung während der Sitzung oder Befangenheit bei der Beurteilung einer Studie\n hat die*der Vorsitzende für den Fortgang der Sitzung Sorge zu tragen.\n (4) Bei länger dauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden eines Mitglieds tritt an dessen\n Stelle das bestellte stellvertretende Mitglied. Handelt es sich um ein Mitglied gemäß § 6\n Abs. 2, 3 oder 4, hat die*der Vorsitzende den Senat zu informieren, um die Bestellung bzw.\n Wahl eines neuen stellvertretenden Mitglieds zu veranlassen. Im Falle eines Mitglieds nach\n § 6 Abs. 5 bestellt die*derVorsitzende ein neues stellvertretendes Mitglied.\n (5) Jedes Mitglied kann persönlich oder über seine*n Stellvertreter*in nur eine Stimme\n abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.\n (6) Die Stellvertreter*innen der ständigen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen\n berechtigt, auch wenn das durch sie zu vertretende Mitglied anwesend ist. Vertreter*innen\n stimmberechtigter Mitglieder sind in diesem Fall jedoch nicht stimmberechtigt.\n § 9 – Expert*innen\n Die*der Vorsitzende ist berechtigt, für die Beurteilung spezifischer Fragestellungen Expert*innen\n als Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen oder von solchen schriftliche\n Gutachten einzuholen. Diese Expert*innen sind zur Einhaltung der Verschwiegenheit und zur\n vertraulichen Behandlung der ihnen zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen zu\n verpflichten.\n § 10 - Sitzungen\n (1) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im\n Umlaufweg (§ 16) in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen. Sitzungen und\n Abstimmungen können bei Bedarf auch mit Hilfe von Videokonferenzen oder anderen\n elektronischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.\n (2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n (3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung\n dringlicher Angelegenheiten statt.\n (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n (5) An den Sitzungen können Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle (§ 21) zum Zwecke der\n administrativen Unterstützung und der Protokollführung teilnehmen. Diese unterliegen der\n Seite 7 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\n Verschwiegenheit und haben die Kenntnisnahme hiervon bei ihrer ersten Teilnahme an\n einer Sitzung durch Unterfertigung einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.\n § 11 - Einberufung von Sitzungen\n (1) Die Kommission ist von der*dem Vorsitzenden mindestens einmal im Monat zu einer\n ordentlichen Sitzung einzuberufen.\n (2) Die*der Vorsitzende hat eine Übersicht über die vorgesehenen Sitzungstermine sowie die\n dazugehörigen Stichtage für die Einreichung für ein Jahr im Vorhinein zu veröffentlichen.\n Für Arzneimittel- und Medizinproduktestudien gelten die gesetzlich vorgegebenen\n Stichtage und Fristen sowie die einschlägigen CTR-Geschäftsordnungen.\n (3) Die*der Vorsitzende kann aus gegebenem Anlass jederzeit eine ordentliche oder\n außerordentliche Sitzung einberufen.\n (4) Die Einladung zu einer ordentlichen Sitzung ist den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der\n Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung, des Protokolls der vorangegangenen\n Sitzung, sowie der für die Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Eine\n Übermittlung auf elektronischem Wege ist zulässig.\n (5) Die*der Vorsitzende hat zum frühestmöglichen Termin, zumindest aber innerhalb von drei\n Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei der\n stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beifügung eines Vorschlags zur\n Tagesordnung verlangen.\n (6) Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann von der*dem Vorsitzenden\n im Dringlichkeitsfall bis auf 24 Stunden herabgesetzt werden.\n § 12 - Tagesordnung\n (1) Die Tagesordnung ist von der*dem Vorsitzenden zu erstellen.\n (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann gegenüber der*dem Vorsitzenden die Aufnahme von\n Tagesordnungspunkten verlangen. Das schriftliche Verlangen muss spätestens 14 Tage\n vor der Sitzung einlangen.\n (3) Die Tagesordnung ist mindestens nach folgendem Schema zu gliedern:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der\n Beschlussfähigkeit\n 2. Protokoll der letzten Sitzung\n 3. Genehmigung der Tagesordnung\n Seite 8 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\n 4. Berichte\n 5. Laufende Angelegenheiten\n 6. Anträge\n 7. Allfälliges\n (4) Unter dem Tagesordnungspunkt \"Genehmigung der Tagesordnung\" kann bzw. können bei\n ordentlichen Sitzungen\n • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden,\n • Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden,\n • weitere Tagesordnungspunkte, deren Dringlichkeit eine unverzügliche Behandlung\n erfordert, aufgenommen werden.\n (5) Die Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf weder geändert noch erweitert\n werden.\n § 13 - Leitung der Sitzungen\n (1) Die Sitzungen werden von der*dem Vorsitzenden, im Falle ihrer*seiner Verhinderung von\n einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung der Vorgenannten\n übernimmt das dienstälteste, anwesende stimmberechtigte Kommissionsmitglied die\n Sitzungsleitung.\n (2) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Vorsitzteams (§ 17) gilt für die Behandlung\n des betroffenen Gegenstandes Abs. 1 sinngemäß.\n (3) Die*der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung. Sie*er hat die Beschlussfähigkeit\n festzustellen, sowie die Vertretung von verhinderten Mitgliedern zu prüfen. Sie*er erteilt das\n Wort, bringt die Anträge zur Abstimmung und hat das Ergebnis der Abstimmungen\n festzustellen.\n (4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die*der Vorsitzende festzustellen, ob noch\n Wortmeldungen dazu vorliegen.\n (5) Die*der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\n (6) Die*der Vorsitzende hat die Sitzung nach einer Dauer von längstens sechs Stunden ab\n Sitzungsbeginn zu unterbrechen, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder stimmen einer\n Fortführung der Sitzung zu. Im Falle einer Unterbrechung hat die*der Vorsitzende den\n Termin für die Fortsetzung der Sitzung festzulegen.\n Seite 9 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\n § 14 - Berichterstattung und Auskünfte\n (1) Die*der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung - sofern die betreffende Angelegenheit\n nicht den Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet - jedenfalls zu berichten\n über:\n 1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n 3. die im verkürzten Verfahren bearbeiteten Anträge (§ 20);\n 4. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege (§ 16);\n 5. Gesetze, Verordnungen und sonstige Mitteilungen, die den Aufgabenbereich der\n Kommission betreffen.\n (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, von der*dem Vorsitzenden während der Sitzung Auskünfte\n über die Geschäftsführung zu verlangen. Solche Anfragen sind möglichst sofort, spätestens\n jedoch in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.\n (3) Die*der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kommission beauftragen, zu eingereichten\n Projekten oder sonstigen Unterlagen (Projektänderungen, schwerwiegende unerwünschte\n Ereignisse bzw. Nebenwirkungen, etc.) einen Bericht zu erstatten.\n (4) Die*der jeweilige Projektleiter*in (die*der klinische Prüfer*in) - bei einer neuen\n medizinischen Methode oder neuer Behandlungskonzepte und -methoden die*der Leiter*in\n der betreffenden Organisationseinheit (bei ungegliederten Universitätskliniken die*der\n Klinikvorständ*in, bei gegliederten Universitätskliniken die*der Leiter*in der Klinischen\n Abteilung, bei Krankenanstalten außerhalb des Universitätsklinikums Graz die*der\n Primaria*Primarius), bei Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer\n Pflegekonzepte und -methoden die*der Leiter*in des Pflegedienstes - hat nach\n zeitgerechter und nachweislicher Einladung ihr*sein Projekt grundsätzlich persönlich der\n Ethikkommission vorzustellen. Eine Stellvertretung kann durch die*den Vorsitzende*n\n bewilligt werden.\n (5) Für Anträge, die wegen ihrer Einfachheit und Klarheit keine Diskussion mit der*dem\n Projektleiter*in erforderlich erscheinen lassen, kann die*der Vorsitzende im Einvernehmen\n mit einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden die Verpflichtung zur persönlichen\n Vorstellung aufheben.\n (6) Die*der Projektleiter*in ist berechtigt, maximal 3 in das Projekt involvierte Mitarbeiter*innen\n zur Vorstellung des Projektes mitzubringen.\n (7) Vertreter*innen des*der Sponsors*Sponsorin ist auf Wunsch im Rahmen der Sitzung bei\n der Behandlung des betreffenden Antrages Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.\n Seite 10 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "13\n (8) Die zur Berichterstattung und Auskunft eingeladenen projektbeteiligten Personen und die\n in Vertretung des Sponsors anwesenden Personen haben während der Diskussion und der\n Beschlussfassung über das betroffene Projekt den Sitzungsraum zu verlassen.\n § 15 - Beschlusserfordernisse\n (1) Zur Beschlussfähigkeit ist die physische oder virtuelle Anwesenheit von mindestens der\n Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter*innen erforderlich. Weitere das\n Quorum betreffende Regelungen können in den Standard-Verfahrensanweisungen (§ 22)\n festgelegt werden. Für die Beschlussfassung der EK-Ausschüsse, insbesondere bei CTR-\n Anträgen, gelten die Vorgaben der CTR-Geschäftsordnung.\n (2) Die Beschlussfassung erfolgt - sofern nicht anders festgelegt - in offener Abstimmung.\n (3) Ein Antrag gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten\n Sitzungsteilnehmer*innen für den Antrag gestimmt haben.\n (4) Ein Antrag kann auch vorbehaltlich noch nachzureichender Änderungen und/oder\n Ergänzungen angenommen werden, die nach deren Eingang im verkürzten Verfahren\n gemäß § 20 auf Konformität mit dem Beschluss zu prüfen sind.\n (5) Die Beschlüsse der Ethikkommission sind der*dem Antragsteller*in, der zuständigen\n Behörde, sowie – wenn zutreffend – dem Sponsor innerhalb der gesetzlich vorgesehenen\n Frist mit einer Begründung versehen schriftlich oder in Entsprechung von gesetzlichen\n Formvorgaben mitzuteilen.\n § 16 - Abstimmungen im Umlaufweg\n (1) Liegen in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt nicht alle erforderlichen\n Informationen zur Beschlussfassung vor und ist das Eintreffen der fehlenden Informationen\n kurzfristig zu erwarten, kann auf Vorschlag der*des Vorsitzenden - nach Eintreffen und\n Aussendung der fehlenden Unterlagen an die Mitglieder - unter folgenden Voraussetzungen\n eine Abstimmung im Umlaufweg erfolgen:\n 1. alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen dafür;\n 2. der Modus der Abstimmung (per E-Mail) wird einstimmig festgelegt;\n 3. die Frist (mindestens 5 Werktage nach Aussendung der Unterlagen) wird einstimmig\n festgelegt.\n (2) Der Antrag gilt dann als angenommen, wenn nach Ablauf der Frist mehr als die Hälfte aller\n stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag gestimmt haben.\n Seite 11 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\n § 17 - Befangenheit\n (1) Ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied, bei dem einer der in § 7 AVG genannten\n Befangenheitsgründe oder eine Befangenheit gemäß § 6 Abs. 12 vorliegt, hat während der\n Diskussion zur Beschlussfassung und der Beschlussfassung des betroffenen\n Tagesordnungspunktes den Sitzungsraum zu verlassen.\n (2) Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied an\n einem Projekt, über das ein Beschluss gefasst werden soll, beteiligt ist.\n (3) Ein Befangenheitsgrund ist der*dem Vorsitzenden vom betroffenen Mitglied bzw.\n stellvertretenden Mitglied sofort anzuzeigen.\n (4) Erforderlichenfalls ist ein als befangen zu betrachtendes Mitglied bzw. stellvertretendes\n Mitglied von der*dem Vorsitzenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.\n § 18 - Protokoll\n (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Beratungen zu\n erstellen und von der* dem Vorsitzenden und einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden\n zu unterfertigen.\n (2) Ausfertigungen des Protokolls sind den Ethikkommissionsmitgliedern und der*dem\n Rektor*in der Medizinischen Universität zuzuleiten.\n (3) Der*dem ärztlichen Direktor*Direktorin des LKH-Universitätsklinikum Graz und der*dem\n ärztlichen Direktor*in der Krankenanstalt, für welche die Ethikkommission für zuständig\n erklärt wurde, sind Protokollauszüge mit den Tagesordnungspunkten zu übermitteln,\n welche die jeweilige Krankenanstalt betreffen.\n (4) Die* der Vorsitzende ist über Anforderung des*der Antragsteller*in, des Sponsors oder der\n zuständigen Behörde berechtigt, über das Ergebnis der Beratungen Bestätigungen\n auszustellen.\n § 19 - Aufgaben der*des Vorsitzenden\n (1) Die*der Vorsitzende ist in ihrer* seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Ethikkommission\n gebunden.\n (2) Zu den Obliegenheiten der*des Vorsitzenden gehören:\n 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte;\n 2. die selbstständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n 3. die selbstständige Erledigung von Angelegenheiten geringerer Bedeutung\n Seite 12 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\n und - im Einvernehmen mit einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden - die\n Bearbeitung von Anträgen im verkürzten Verfahren (§ 20).\n (3) Die Angelegenheiten, die zu den selbständigen Geschäften der*des Vorsitzenden gehören,\n werden durch Beschluss der Ethikkommission gemäß § 15 Abs. 3 in den Standard-\n Verfahrensanweisungen (§ 22) festgelegt.\n (4) Die*der Vorsitzende kann Teile ihrer*seiner selbstständigen Geschäfte unter Beibehaltung\n ihrer*seiner Verantwortlichkeit im Einvernehmen mit einem*einer der stellvertretenden\n Vorsitzenden an diese*diesen delegieren.\n § 20 - Verkürztes Verfahren\n (1) Im verkürzten Verfahren werden Anträge und Meldungen außerhalb von Sitzungen von\n zwei Mitgliedern des Vorsitzteams im Einvernehmen behandelt. Besteht kein\n Einvernehmen kann das verkürzte Verfahren nicht angewendet werden.\n (2) Im Falle einer Verhinderung einer der beiden in Abs. 1 genannten Personen tritt an deren\n Stelle ein von der jeweils nicht verhinderten Person beizuziehendes ständiges Mitglied der\n Kommission.\n (3) Die*der Vorsitzende und einer*eine der stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. das gemäß\n Abs. 2 beigezogene Mitglied können bei Bedarf einvernehmlich weitere Mitglieder (z.B.\n eine*n Biometriker*in, eine*n Fachärztin*Facharzt des jeweiligen Sonderfaches) in das\n verkürzte Verfahren einbeziehen.\n (4) Im verkürzten Verfahren können Anträge und Meldungen behandelt werden. Die Kriterien\n für die Behandlung im verkürztem Verfahren werden durch Beschluss der Ethikkommission\n gemäß § 15 Abs. 3 in den Standard-Verfahrensanweisungen (§ 22) festgelegt.\n (5) Über sämtliche im verkürzten Verfahren akzeptierte Anträge hat die* der Vorsitzende in der\n folgenden Sitzung zu berichten und sie im Protokoll dieser Sitzung darzustellen.\n (6) Sämtliche im verkürzten Verfahren bearbeitete Meldungen sind im Anhang des Protokolls\n der folgenden Sitzung darzustellen.\n § 21 - Geschäftsstelle\n (1) Der Ethikkommission steht eine zur Erfüllung ihrer Aufgaben personell und sachlich\n geeignet ausgestattete Geschäftsstelle zur Verfügung.\n (2) Die Geschäftsstelle hat öffentlich zugänglich zu sein und ist an Werktagen zu\n festzulegenden Kernzeiten zu besetzen. Diese Kern-Öffnungszeiten sind zu\n veröffentlichen.\n Seite 13 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\n § 22 - Standard-Verfahrensanweisungen (SOPs)\n (1) Die detaillierten Abläufe der einzelnen Verfahrensschritte, sowie die Erstellung von\n Richtlinien für die Antragsteller, Formulare, etc. sind in Standard-Verfahrensanweisungen\n (Standard Operating Procedures, SOPs) zu regeln.\n (2) Zumindest für die folgenden Aufgaben sind SOPs zu erstellen:\n 1. Behandlung eingehender Dokumente\n 2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit von Anträgen\n 3. Ausstellung von Voten und Benachrichtigungen\n 4. Anforderung von Gutachten\n 5. Selbstständige Geschäfte der*des Vorsitzenden\n 6. Kriterien für die Anwendung des verkürzten Verfahrens\n 7. Finanzgebarung\n 8. Mitgliederverwaltung und –Dokumentation\n 9. Archivierung\n 10. Datenschutz und Datensicherheit\n (3) Die SOPs sind von der*dem Vorsitzenden zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten.\n (4) Sie werden durch Beschluss der Ethikkommission gemäß § 15 Abs. 3 in Kraft gesetzt.\n (5) Die SOPs enthalten detaillierte Regelungen der internen Abläufe in der Ethikkommission\n und sind – im Gegensatz zu dieser Geschäftsordnung – grundsätzlich nicht öffentlich.\n Bestimmte Teile der SOPs können auf Beschluss der Ethikkommission gemäß § 15 Abs. 3\n veröffentlicht werden. Den zuständigen Behörden ist auf Wunsch jedenfalls Einsicht in die\n SOPs zu gewähren.\n § 23 - Abgrenzungsbestimmung zur CTR-EK-Geschäftsordnung\n Zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln wurde die an der Medizinischen\n Universität Graz gemäß § 30 Abs 1 UG 2002 bzw. § 8c KAKuG iVm landesgesetzlichen\n Vorschriften und den Bestimmungen der Leit-Ethikkommissions-VO, BGBl II Nr. 214/2004\n eingerichtete Ethikkommission vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und\n Konsumentenschutz im Vollzugsbereich des AMG idF BGBl I Nr. 8/2022 und der VO (EU) Nr.\n 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische\n Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG als\n Ethikkommission kundgemacht, deren diesbezügliche Geschäftsordnung durch die\n Seite 14 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\n Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt, sondern lediglich subsidiär ergänzt wird.\n § 24 - Anwendung sonstiger Verfahrensnormen\n Für Verfahrensschritte, die nicht in anderer Weise oder nur teilweise in dieser Geschäftsordnung\n geregelt sind, gelten sinngemäß und soweit anwendbar die Bestimmungen der\n Geschäftsordnung für den Senat der Medizinischen Universität Graz in der jeweils geltenden\n Fassung.\n § 25 - Schlussbestimmungen\n Diese Geschäftsordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz in Kraft.\n Seite 15 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\n Abkürzungen\n AMG Bundesgesetz vom 2.3.1983 über die Herstellung und BGBl. Nr. 185/1983, in der\n das Inverkehrbringen von Arzneimitteln geltenden Fassung\n (Arzneimittelgesetz – AMG)\n AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden\n Fassung\n CTR Clinical Trials Regulation (CTR) EU No 536/2014\n DSG Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener BGBl. I Nr. 165/1999, in der\n Daten geltenden Fassung\n (Datenschutzgesetz – DSG)\n EN ISO Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen ÖNORM\n 14155\n ISO 14155-1:2020, , 1.8.2020\n GTG Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch BGBl.Nr. 510/1994, in der geltenden\n veränderten Organismen, das Freisetzen und Fassung\n Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten\n Organismen und die Anwendung von Genanalyse und\n Gentherapie am Menschen geregelt werden\n (Gentechnikgesetz - GTG)\n ICH-GCP ICH ('International Conference on Harmonization of GCP E6 (R2) CPMP/ICH/135/95,\n Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals 01.12.2016\n for Human Use') Note for Guidance on Good Clinical\n Practice (GCP)\n KAKuG Bundesgesetz über Krankenanstalten und BGBl. Nr. 1/1957, in der geltenden\n Kuranstalten Fassung\n (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG)\n LMSVG Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz BGBl.I, Nr. 13/2006 in der geltenden\n Fassung\n MPG Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte BGBl. I, Nr. 122/2021 und BGBl. Nr.\n (Medizinproduktegesetz - MPG) 657/1996, in der geltenden Fassung\n STKAG Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 LGBl. Nr. 111/2012, in der geltenden\n (Krankenanstaltenlandesgesetz - STKAG) Fassung\n UG Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und BGBl. I Nr. 120/2002, in der\n ihre Studien geltenden Fassung\n (Universitätsgesetz - UG 2002)\n Seite 16 von 16 Stand: Mitteilungsblatt vom 03.07.2024, Stj 2023/2024, 40.Stk. RN226\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU 575 111 79. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n227. Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im\n wissenschaftlichen klinischen Bereich\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat gemäß den\nBestimmungen der §§ 20 Abs. 5, 32 UG idgF sowie des § 4 des Organisationsplanes der Medizinischen\nUniversität Graz idgF\n • Herrn Univ.-Prof. PD Dr. Gerhard PICHLER\n zum supplierenden Leiter der Klinischen Abteilung für Neonatologie\n mit Wirkung ab 01.07.2024 befristet bis zur Besetzung der Professur,\n längstens jedoch bis einschließlich 31.12.2024\n vorbehaltlich struktureller Änderungen,\nbestellt hat.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n228. Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für\n Molekularbiologie und Biochemie\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die an\n Herrn Assoz. Prof. PD Mag. Dr. Roland MALLI\nübertragene Funktion des 2. Stellvertreters des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie\nund Biochemie per 25.06.2024\nwiderrufen wird.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n229. Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für\n Molekularbiologie und Biochemie\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat aufgrund des\nBeschlusses des Rektorats in seiner Sitzung am 25.06.2024 in Übereinstimmung mit § 4 iVm § 6 Abs. 1 des\nOrganisationsplanes der Medizinischen Universität Graz idgF\n • Frau Assoz. Prof.in PD Mag.a PhD Corina MADREITER-SOKOLOWSKI\n zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls\n für Molekularbiologie und Biochemie\n mit Wirkung ab 15.06.2024 befristet bis zum 28.02.2025\n vorbehaltlich struktureller Änderungen,\nbestellt hat.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 03.07.2024, StJ 2023/24, 40. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "20\n230. Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass das Rektorat der Medizinischen\nUniversität Graz in seiner Sitzung am 25.06.2024 die Außerkraftsetzung der im Mitteilungsblatt vom\n02.02.2011 unter Punkt 72 veröffentlichten Richtlinie zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“ der\nMedizinischen Universität Graz beschlossen hat.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 03.07.2024, StJ 2023/24, 40. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "21\n231. Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt nach Zustimmung des Senates vom 19.06.2024\nund nach Genehmigung des Universitätsrates vom 21.06.2024 die Änderungen des Entwicklungsplanes\n2022-2027, betreffend den Anhang – Widmung von Professor*innenstellen - bekannt:\n MTBl. vom 03.07.2024, StJ 2023/24, 40. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "22\nAnhang\nWidmung von Professor*innenstellen\nEs ist das Ziel, nachstehende Professor*innenstellen zur Erfüllung der Lehraufgaben, unter\nBezugnahme auf die bestehenden Stärkefelder in der Forschung der Med Uni Graz und der\nklinischen Notwendigkeit, unter Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit, zu widmen und zu\nbesetzen. Jede Professur ist einer wissenschaftlichen Organisationseinheit zugeordnet. Die\norganisatorische Zuordnung ist Inhalt des Organisationsplanes in der jeweils geltenden\nFassung der Med Uni Graz.\nDarstellung der Professuren nach § 98 UG im Klinischen Bereich (Kopfzahlen, nicht gewichtet)\n Ist-Bestand2 Planungsstand\n Fachliche Widmung1 zum Ende der\n 2019 LV-Periode 2022-20244 2025-2027\n 2019-20213\n Allgemeine Anästhesiologie, 1\n 1 1 1\n Notfall- und Intensivmedizin\n Herz-, Thorax-, 1\n Gefäßchirurgische\n 1 1 (Umwidmung 1\n Anästhesiologie und\n per 2024)5\n Intensivmedizin\n Spezielle Anästhesiologie,\n Schmerz- und 1 0 0 0\n Intensivmedizin\n Experimentelle\n 1 1 1 1\n Anästhesiologie\n Augenheilkunde und\n Optometrie 1 1 1 1\n Blutgruppenserologie und\n 1 1 1 1\n Transfusionsmedizin\n 1\n Allgemeinchirurgie 1 1 (Umwidmung per 1\n 2022)6\n Plastische, Rekonstruktive\n 1 1 1 1\n und Ästhetische Chirurgie\n Herzchirurgie 0 1 1 1\n Thoraxchirurgie\n 1 1 1 1\n1\n gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme in den EP gem. § 98 Abs. 1 UG.\n2\n Stichtag 31. Dezember 2019\n3\n Antizipierter Planungsstand zum 31. Dezember 2021\n4\n Stichtag 31.Dezember 2023\n5\n Herz-, Thorax-, Gefäßanästhesiologie und Intensivmedizin\n6\n in Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 80 ANHANG" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "23\n Ist-Bestand8 Planungsstand\n zum Ende\n Fachliche Widmung7 der LV-\n 2019 2022-202410 2025-2027\n Periode\n 2019-20219\n Biostatistik 1 1 1 1\n Neue Medien in der\n Wissensvermittlung und – 1 1 0 0\n verarbeitung\n Pflegewissenschaft 1 1 1 1\n Allgemeinmedizin und\n evidenzbasierte 1 1 1 1\n Versorgungsforschung\n Ethik in der Medizin 0 0 1 1\n Computational Medicine 0 0 1 1\n Geplante weitere nicht-\n klinische Professuren in 3\n der LV-Periode 2025-2027\nZahl der Universitätsprofessuren gemäß § 99 Abs. 1 UG, befristet auf 5 Jahre\n 14\n Ist-Bestand Planungsstand\n Fachliche Widmung 13 zum Ende der\n 2019 LV-Periode 2022-202415 2025-2027\n 2019-2021\n Mikrobiomforschung in der\n 1 0 0 0\n Humanmedizin\n Translationale\n Pädiatrische Hämatologie 1 0 0 0\n und Immunologie\n Unfallchirurgie 1 0 0 0\n Health Economics 0 0 1 1\n13\n Soweit bekannt/geplant.\n14\n Stichtag 31. Dezember 2019\n15\n Stichtag 31. Dezember 2023\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 84 ANHANG" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "24\n232. Entwicklungsplan 2025-2030 – Änderung\nDie Rektorin, Frau Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt nach Zustimmung des Senates vom 19.06.2024\nund nach Genehmigung des Universitätsrates vom 21.06.2024 die Änderungen des Entwicklungsplans\n2025 - 2030, betreffend den Anhang – Widmung von Professor*innenstellen - bekannt:\n MTBl. vom 03.07.2024, StJ 2023/24, 40. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "25\nAnhang\nWidmung von Professor*innenstellen\nEs ist das Ziel, nachstehende Professor*innenstellen zur Erfüllung der Lehraufgaben, unter\nBezugnahme auf die bestehenden Stärkefelder in der Forschung der Med Uni Graz und der\nklinischen Notwendigkeit, unter Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit, zu widmen und zu\nbesetzen. Jede Professur ist einer wissenschaftlichen Organisationseinheit zugeordnet. Die\norganisatorische Zuordnung ist Inhalt des Organisationsplanes in der jeweils geltenden\nFassung der Med Uni Graz.\nDarstellung der Professuren nach § 98 UG im Klinischen Bereich (Kopfzahlen, nicht gewichtet)\n Ist-Bestand74 Planungsstand\n Fachliche Widmung zum Ende der\n (Name der Professur)73 2022 LV-Periode 2025-202776 2028-2030\n 2022-202475\n Allgemeine Anästhesiologie,\n 1 1 1 1\n Notfall- und Intensivmedizin\n Herz-, Thorax-,\n 1\n Gefäßanästhesiologie und 1 0 1\n Intensivmedizin\n Experimentelle\n 1 1 1 1\n Anästhesiologie\n Augenheilkunde und\n 1 1 1 1\n Optometrie\n Blutgruppenserologie und\n 1 1 1 1\n Transfusionsmedizin\n Allgemeinchirurgie und 1\n 1 1 1\n Viszeralchirurgie\n Plastische, Rekonstruktive\n 1 1 1 1\n und Ästhetische Chirurgie\n Herzchirurgie 0 1 1 1\n Thoraxchirurgie 1 1 1 1\n Gefäßchirurgie 1 1 1 1\n Transplantationschirurgie 1 0 0 0\n Dermatologie mit\n besonderer Berücksichtigung\n 1 1 1 1\n der Photobiologie und\n Bioimmuntherapie\n Frauenheilkunde und\n 2 2 2 2\n Geburtshilfe\n Hals-, Nasen-\n 1 1 1 1\n Ohrenheilkunde\n73 gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme in den EP gem. § 98 Abs. 1 UG.\n74 Stichtag 31. Dezember 2022\n75 Antizipierter Planungsstand zum 31. Dezember 2024\n76 Stichtag 31.Dezember 2025\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 93" }, { "bulletin": { "id": 12335, "academic_year": "2023/24", "issue": "40", "published": "2024-07-03T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung Ethikkommission; Leitungen: Bestellung zum supplierenden Leiter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Widerruf der Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Leitungen: Bestellung zur 2. stellvertretenden Lehrstuhlinhaberin des Lehrstuhls für Molekularbiologie und Biochemie; Außerkraftsetzung der Richtlinien zum „Bank Austria Visiting Scientists Program“; Entwicklungsplan 2022-2027 – Änderung; Entwicklungsplan 2025-2030 - Änderung; Ausschreibung von Stellen; Ausschreibung von Professuren", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12335&pDocNr=1514249&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "26\n Ist-\n Planungsstand\n Bestand78\n Fachliche Widmung zum Ende\n (Name der Professur)77 der LV-\n 2022 2025-202780 2028-2030\n Periode\n 2022-202479\n Molekularbiologie 1 1 1 1\n Immunologie 1 1 1 1\n Zellbiologie 1 181 1 1\n Pharmakologie und\n 1 1 1 1\n Toxikologie\n Anatomie 1 1 1 1\n Gerichtliche Medizin 1 1 1 1\n Klinische Pathologie und\n 1 1 1 1\n Molekularpathologie\n 1 (neue\n Pathologie m.b.B.d. Widmung\n 1 1 1\n Molekularpathologie wird noch\n definiert)\n Klinische Humangenetik 1 1 1 1\n Hygiene und\n 1 1 1 1\n Mikrobiologie\n Sozialmedizin und\n 1 1 1 1\n Epidemiologie\n Medizinische Informatik 1 1 1 1\n Biostatistik 1 1 1 1\n Neue Medien in der\n Wissensvermittlung und – 1 0 0 0\n verarbeitung\n Pflegewissenschaft 1 1 1 1\n Allgemeinmedizin und\n evidenzbasierte 1 1 1 1\n Versorgungsforschung\n Ethik in der Medizin 0 0 1 1\n Computational Medicine 0 0 1 1\n Geplante weitere nicht-\n klinische Professuren in 3\n der LV-Periode 2028-2030\n81 Histologie und Embryologie wird am Lehrstuhl für Zellbiologie, Histologie und Embryologie weitergeführt\nWWW.MEDUNIGRAZ.AT 96" } ] }