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                "issue": "39",
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 72,
            "text": "73\n 2.3 DRITTER STUDIENABSCHNITT– KLINISCH PRAKTISCHES JAHR (KPJ)\nDer dritte Studienabschnitt umfasst die Tertiale des KPJ und den KPJ-Abschluss.\n 11. und 12. Semester KPJ                                               ECTS\n Kurzbez.             Titel                          VO     UE    SE SU       VU     PR    Total\n DA                   Anteil Diplomarbeit                                                        0\n FWF                  Anteil freie Wahlfächer                                                    0\n                      Chirurgie und\n Tertial 1            perioperative Fächer                                          18,5     18,5\n                      Innere Medizin und\n Tertial 2            Neurologie                                                    18,5     18,5\n Tertial 3            Allgemeinmedizin                                                 5         5\n                      Kinder- und\n                      Jugendheilkunde                                                4,5      4,5\n                      Wahlpflichtfach                                                4,5      4,5\n                      Psychiatrie                                                    4,5      4,5\n KPJ-Abschluss/\n OSCE II              KPJ-Abschluss/OSCE II                 4,5                               4,5\n Gesamtergebnis                                             4,5                     55,5       60\nDas KPJ dient dem Erwerb und der Vertiefung der im Österreichischen\nKompetenzlevelkatalog für ärztliche Fertigkeiten aufgeführten Kompetenzen gemäß\neuropäischer Vorgaben (Richtlinie 2013/55/EU).\nIm Vordergrund steht die Betreuung von Patient*innen unter Anleitung (siehe Abs. 4 und 5,\n§ 49 Ärztegesetz 1998 idgF). Die Integration in ein Behandlungsteam und die Übernahme von\nAufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand und den gesetzlichen Vorgaben ist\nVoraussetzung, um das klinische, problemorientierte und evidenz-/wissenschafts-basierte\närztliche Denken und Handeln bei der Betreuung von Patient*innen zu praktizieren und zu\nvertiefen. Dies inkludiert ein professionelles Verhalten sowohl gegenüber Patient*innen und\nderen Angehörigen, als auch gegenüber verschiedenen Berufsgruppen und öffentlichen\nStellen.\nDie aktive Teilnahme am klinischen Alltag in seiner gesamten Vielfalt ist ein essentieller Teil\nder Ausbildung. Eine eigenständige Vertiefung des Wissens durch selbstgesteuertes Lernen\nmit Hilfe realer Aufgabenstellungen im klinischen Alltag soll dabei – auch im Sinne des\nlebenslangen Lernens – geübt werden. Dabei wird die Eigeninitiative und Eigenverantwortung\nfür die eigene Aus- und Weiterbildung gefördert.\nStudierende sind Auszubildende, die nur in dem für das Erreichen der Ausbildungsziele\nnotwendigen Ausmaß zu Routinetätigkeiten herangezogen werden können. Gleichzeitig muss\ngewährleistet sein, dass das klinische Praktikum als Teil des Studiums die geforderte Breite\nder klinischen Ausbildung sicherstellt.\nDas Anwenden und Vertiefen des im Lernkontext an Patient*innen Erlernten muss an einer\nklinischen Abteilung, in einer Ambulanz bzw. in einer Lehrordination (Allgemeinmedizin)\nunter Supervision stattfinden. Eine Ausnahme bilden Wahlfächer in nicht-klinischen\nFachärztin*Facharzt Bereichen.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 36 von 75"
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                "published": "2024-06-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 73,
            "text": "74\nTertiale oder auch Teile davon (Tertial 1 + 2: 8 Wochen, Tertial 3: 4 Wochen) können sowohl\nim Inland, als auch im Ausland im Sinne eines Mobilitätsfensters absolviert werden unter\nErfüllung der Kriterien für Lehrkrankenhäuser und der Beurteilungen laut Kapitel 1.12.2\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, und Kapitel 2.3.2\nLeistungsüberprüfung. Allgemeinmedizin muss jedenfalls im Inland absolviert werden.\n2.3.1         ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\nDas Klinisch-Praktische Jahr (KPJ) beginnt jeweils am ersten Montag im August und\numfasst 48 Wochen. Ein Quereinstieg ist ab diesem Zeitpunkt alle 8 Wochen möglich.\nFür KPJ-Aufenthalte im Ausland, die als Mobilitätsfenster anzusehen sind, gilt:\nEine Absolvierung außerhalb des Klinisch-Praktischen-Jahres laut § 52 (2) UG idgF. ist\nzulässig. Die Beginn- und Enddaten der Blöcke sind frei wählbar, insofern sie den Regelungen\ndes Curriculums entsprechen. Die Beurteilung erfolgt, wenn ein 16-Wochen-Block des\nTertials 1 oder 2 bzw. ein vier-Wochen-Block des Tertials 3 entsprechend der Taktung der\nzentral     organisierten   Praktika    (österreichweites        Schema        der    Medizinischen\nUniversitäten/der Fakultät zum KPJ) zu Ende ist.\nSelbstorganisierte Teile des KPJ dürfen nach Maßgabe dieser Regelung auch in Österreich im\nJuli absolviert werden, sofern das Lehrkrankenhaus dies ermöglicht.\nDie 48 Wochen sind in 3 Tertiale zu je 16 Wochen gegliedert:\nTertial 1: Chirurgie und perioperative Fächer\nTertial 2: Innere Medizin und Neurologie\nTertial 3: mit jeweils 4 Wochen Pflichtblock Allgemeinmedizin, 4 Wochen Pflichtblock\n             Kinder- und Jugendheilkunde und 4 Wochen Pflichtblock Psychiatrie sowie 4\n             Wochen Wahlpflichtfach.\nDie Tertiale 1 und 2 sind gemäß den Fachgruppen durchgehend in 16 Wochen zu absolvieren,\nwobei im Tertial 1 und 2 einmal nach 8 Wochen gewechselt werden kann. Im Tertial 3 beträgt\ndie kleinste Einheit 4 Wochen. Tertial 3 muss nicht in einem Stück absolviert werden.\nAnwesenheit in den Tertialen:\nKlare und verbindlich geregelte Anwesenheitszeiten sind ein wichtiges Qualitätskriterium im\nKlinisch-Praktischen-Jahr. Die Anwesenheitspflicht im Praktikum beträgt in Anlehnung an die\nKernarbeitszeit der jeweiligen Klinik 35 Stunden in der Woche (exklusive Mittagspausen).\nDen Studierenden steht eine halbe Stunde Pause pro Arbeitstag zu. Die\nBasisanwesenheitszeit umfasst 5 Tage pro Woche zu je 7 Stunden. Ungeachtet von durch die\nStudierenden mit den Krankenanstalten Trägern abgeschlossenen Verträgen, welche eine\nortsübliche Dienstzeit beinhalten, fließt pro Woche von der Med Uni Graz lediglich eine\nAnwesenheit im Ausmaß von 35 Stunden in die Beurteilung ein.\nAn gesetzlichen Feiertagen besteht keine Anwesenheitspflicht, eine freiwillige Anwesenheit\nist allerdings möglich und wird in das wöchentliche Stundenausmaß eingerechnet.\nSofern dies zum Erreichen spezifischer Lernziele sinnvoll ist, kann die Anwesenheitszeit an\neinzelnen Tagen auf 12 Stunden pro Tag ausgeweitet werden, wobei die anerkannte\nwöchentliche Höchstanwesenheit im Ausmaß von 35 Stunden unverändert bleibt. Verlängerte\nAnwesenheitszeiten werden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Pro vier Wochen\ndes Praktikums kann eine Anwesenheit während der Nachtdienstzeiten angeordnet werden.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 37 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 74,
            "text": "75\nEine weitere Anwesenheit während der Nachtdienstzeiten erfolgt ausschließlich auf\nfreiwilliger Basis und kann nicht angeordnet werden. Auch die Anwesenheit während der\nNachtdienstzeiten hat keine Erhöhung der durch die Med Uni Graz anerkannten\nwöchentlichen Anwesenheit von 35 Stunden zur Folge. Auf die Studierenden sind –\ninsbesondere bei verlängerten Diensten – die Bestimmungen des Krankenanstalten-\nArbeitszeitgesetzes (KA-AZG) idgF anzuwenden. Überstunden werden durch Freizeit im\nVerhältnis 1:1 ausgeglichen. Die Anwesenheit wird von den Studierenden erfasst und durch\ndie jeweils verantwortlichen Personen mittels Unterschrift im Logbuch bestätigt. Damit\nerfolgt auch die Anordnung und Bestätigung verlängerter Anwesenheitszeiten.\nDie Studierenden stehen in einem Ausbildungsverhältnis. Es wird dadurch kein\nDienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz begründet.\nEine begründete/gemeldete Abwesenheit von 25 Tagen in 48 Wochen ist möglich.\nDarüberhinausgehende nicht selbst verschuldete Abwesenheiten bedürfen einer gesonderten\nBestätigung, wobei die Gesamtabwesenheit nicht ein Sechstel der Gesamtzeit des jeweiligen\nBlocks/Tertials übersteigen darf. In diesem Fall ist ein Nachholen zum Erreichen eines\npositiven Abschlusses des Blocks und Tertials unbedingt erforderlich.\n2.3.2         ZUORDNUNG DER FACH-ABTEILUNGEN ZU TERTIALEN\nIm Folgenden werden die Fach-Abteilungen genannt, zu denen eine Zuordnung zur\nAbsolvierung des jeweiligen Tertials erfolgen kann:\n        2.3.2.1 Tertial 1 (16 Wochen): Fachgruppe Chirurgie/spezielle Chirurgie und\n                 perioperative Fächer\nDie Studierenden haben in den Fächern Chirurgie, spezielle / perioperative Fächer die Wahl\nzwischen den folgenden Stationen, wobei zumindest 8 Wochen aus dem Block „Chirurgie“\nabsolviert werden müssen. Die Reihenfolge der Blöcke ist frei wählbar:\nChirurgie (8 Wochen oder 16 Wochen):\n    • Chirurgie (Schwerpunkt Allgemeinchirurgie)\n    • Orthopädie und Traumatologie\n    • Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n    • Urologie\nSpezielle Chirurgie/Perioperative Fächer (8 Wochen):\n    • Augenheilkunde und Optometrie\n    • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde\n    • Haut- und Geschlechtskrankheiten\n    • Neurochirurgie\n    • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n    • Anästhesie und Intensivmedizin\n    • Thoraxchirurgie\n    • Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie\n    • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie\n    • Herzchirurgie\n    • Allgemeine und Viszeralchirurgie (inklusive Transplantationschirurgie)\n                                        Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                        Seite 38 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            "index": 75,
            "text": "76\n       2.3.2.2 Tertial 2 (16 Wochen): Fachgruppe Innere Medizin und Neurologie\nDie Studierenden haben in den Blöcken „Innere Medizin“ und „Innere Medizin-Neurologie“\ndie Wahl zwischen den folgenden Stationen, wobei zumindest 8 Wochen aus dem Block\n„Innere Medizin“ absolviert werden müssen. Die Reihenfolge der Blöcke ist frei wählbar:\nInnere Medizin (8 Wochen oder 16 Wochen):\n    • Innere Medizin (jede innere Abteilung mit allgemein internistischen Patient*innen)\n Innere Medizin /Neurologie (8 Wochen):\nAbsolvierbar in Abteilungen\n    • Innere Medizin (alle Subdisziplinen, nur in inneren Abteilungen mit Akutaufnahmen)\n    • Neurologie (alle Subdisziplinen, nur in neurologischen Abteilungen mit\n       Akutaufnahmen)\n       2.3.2.3 Tertial 3 (16 Wochen)\nAllgemeinmedizin (4 Wochen)\nPraktikum im Gesamtausmaß von 140 Echtstunden, verteilt auf 20 Tage Praktikum in der\nAllgemeinmedizinischen Lehrordination (inklusive Bereitschaftsdienst, Nachtdienst oder\nÄrztenotdienst).\nKinder- und Jugendheilkunde (4 Wochen): (4,5 ECTS)\n    • Kinder- und Jugendheilkunde\n    • Kinder- und Jugendchirurgie\nPsychiatrie (4 Wochen) (4,5 ECTS)\n    • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin\n    • Psychosomatische Medizin\n    • Kinder- und Jugendpsychiatrie\nWahlpflichtfach (4 Wochen): (4,5 ECTS)\nDas KPJ-Wahlpflichtfach kann generell an allen klinischen Abteilungen und Instituten, die\nFachärzt*innen ausbilden, für 4 Wochen absolviert werden. Alternativ dazu ebenfalls möglich\nist ein Allgemeinmedizin-Wahlpflichtfach: Dies entspricht einem Praktikum in einer\nuniversitären Lehrordination für Allgemeinmedizin.\n                                       Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                       Seite 39 von 75"
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            "index": 76,
            "text": "77\n2.3.3         LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG IM 3. STUDIENABSCHNITT\n        2.3.3.1 Leistungsüberprüfung innerhalb der Tertiale\nDie Leistungsüberprüfung der Tertiale 1, 2 und 3 - mit Ausnahme des Wahlpflichtfaches -\numfasst die folgenden drei Beurteilungselemente:\nMiniCEX (Mini clinical evaluation exercise) und DOPS (direct observation of procedural skills),\ndie alle 2 Wochen im klinischen Bereich auf Basis der im Logbuch für den jeweiligen Bereich\ndefinierten Lernziele durchgeführt und im Logbuch dokumentiert werden. Wird ein Termin\nversäumt, so kann dieser in einer der folgenden Wochen innerhalb des Blocks nachgeholt\nwerden. Im Anschluss ist ein Feedback-Gespräch über den Fortschritt im Logbuch zu\ndokumentieren.\nIn jenen Wochen, wo keine MiniCEXs oder DOPS stattfinden, ist ein Fallbericht in der im VMC\nangeführten Struktur zu verfassen. Das ergibt pro Tertial (16-Wochenblock) 8 Fallberichte\nbzw. mindestens zwei Fallberichte und jeweils 2 MiniCEX oder DOPS pro 4-Wochen-Block\n(dh. alle zwei Wochen ist entweder ein MiniCEX oder ein DOPS zu absolvieren, Ausnahme\nAllgemeinmedizin: zwei Fallberichte und je ein MiniCEX und ein DOPS). Diese fließen in die\nGesamtbeurteilung des klinischen Blockes/Tertials ein.\nLeistungsüberprüfung des Wahlpflichtfachs im Tertial 3: Für die positive Absolvierung des\nWahlpflichtfachs ist ein Bericht über die Arbeit inklusive drei dokumentierter Gespräche nach\ndem Modell „Mitarbeiter*innen-Gespräch“ erforderlich (gemäß Logbuch).\nFür das Wahlpflichtfach werden keine Fallberichte und keine MiniCEXs/DOPs eingefordert,\nein Nachweis über die Anwesenheit von 140 Stunden muss jedoch im entsprechenden Formular\ndes Logbuchs erbracht werden.\nDie Beurteilung ist von den Betreuer*innen im Logbuch einzutragen und wird dann von der\njeweiligen     Tertialkoordinatorin*dem      jeweiligen      Tertialkoordinator        nach       einer\nQualitätskontrolle endbeurteilt und freigegeben.\n        2.3.3.2 KPJ-Abschluss/OSCE II\nIm Rahmen des KPJ-Abschlusses/OSCE II werden die während der Tertiale erworbenen\nklinischen theoretischen und praktischen Fähigkeiten entsprechend dem Qualifikationsprofil\nbzw. dem dritten Abschnitt des Kompetenzlevelkatalogs für ärztliche Fertigkeiten in Form\neiner objektiven strukturierten klinischen Prüfung beurteilt.\n3 DIPLOMPRÜFUNGEN\nDie Modulprüfungen erfolgen in schriftlicher und/oder mündlicher Form. Alleinstehende\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Tracks) sind keine Voraussetzung\nfür den Antritt zu einer Modulprüfung, sie sind sehr wohl aber Teile der Diplomprüfungen.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 40 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 77,
            "text": "78\n3.1.1        DIE ERSTE DIPLOMPRÜFUNG\nDie erste Diplomprüfung umfasst folgende Lehrveranstaltungen, Module und Tracks:\n•           Einführungswoche\n•           Stationspraktikum\n•           Pflichtmodul I – Zelle und Gewebe\n•           Pflichtmodul II – Naturwissenschaftliche Grundlagen\n•           Pflichtmodul III – Biochemie des Stoffwechsels\n•           Pflichtmodul IV – Bewegungsapparat\n•           Pflichtmodul V – Nervensystem\n•           Pflichtmodul VI – Gastrointestinaltrakt und Stoffwechsel\n•           Pflichtmodul VII – Herz-Kreislaufsystem und Respirationstrakt\n•           Pflichtmodul VIII – Urogenitaltrakt, Embryologie, Endokrinologie\n•           Pflichtmodul IX – Krankheitslehre und therapeutische Ansätze I\n•           Pflichtmodul X – Krankheitslehre und therapeutische Ansätze II\n•           Erste Hilfe\n•           Famulaturlizenz\n•           Pflichttrack Anatomische Terminologie und Osteologie\n•           Pflichttrack Klinisch-topografische Anatomie der Eingeweide und\n            Leitungsbahnen\n•           Pflichttrack Naturwissenschaftliche praktische Einheiten I\n•           Pflichttrack Naturwissenschaftliche praktische Einheiten II\n•           Pflichttrack Praktische Einheiten zu Histologie, Humangenetik und Physiologie\n•           Pflichttrack Praktische Einheiten zu Histologie und Physiologie\n•           Pflichttrack Praktische Einheiten zu Krankheitslehre und Therapieansätzen\n•           Pflichttrack Praktische Einheiten zu Biochemie, Physiologie und Biophysik\n•           Pflichttrack Molekularbiologische praktische Einheiten\n•           Pflichttrack Notfallmedizin I\n•           Pflichttrack Basics der professionellen ärztlichen Gesprächsführung\nAbschluss des ersten Studienabschnitts\nMit der positiven Beurteilung aller Teile der ersten Diplomprüfung und der Teilnahme am\nPTM im 2. Studienjahr wird der erste Studienabschnitt abgeschlossen. Studierende sind\nsodann automatisch im zweiten Studienabschnitt.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 41 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 78,
            "text": "79\n3.1.2        DIE ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG\nDie zweite Diplomprüfung wird in folgende zwei Teile gegliedert:\n    1.     Gesamtbeurteilung aller Module und Tracks des zweiten Studienabschnitts:\n•           Pflichtmodul XI – Medizinische Mikrobiologie und Infektionskrankheiten\n•           Pflichtmodul XII – Grundlagen der Inneren Medizin I\n•           Pflichtmodul XIII – Grundlagen der Chirurgie I\n•           Pflichtmodul XIV – Grundlagen der Inneren Medizin II\n•           Pflichtmodul XV – Grundlagen der Chirurgie II\n•           Pflichtmodul XVI – Sozial-, Familien- und Präventivmedizin\n•           Pflichtmodul XVII – Bildgebung und Biostatistik\n•           Pflichtmodul XVIII – Erkrankungen des Nervensystems\n•           Pflichtmodul XIX – Frauenheilkunde und frühe Lebensphase\n•           Pflichtmodul XX – Medizin des Kindes- und Jugendalters\n•           Pflichtmodul XXI – Anästhesie und interdisziplinäre Versorgung Schwerkranker\n•           Pflichtmodul XXII – Menschliche Psyche\n•           Pflichtmodul XXIII – Sinnesorgane und ihre Erkrankungen I und Allgemeinmedizin\n•           Pflichtmodul XXIV – Sinnesorgane und ihre Erkrankungen II\n•           3 Spezielle Studienmodule und 1 Spezielles Forschungsmodul ODER\n            2 Spezielle Studienmodule und 2 Spezielle Forschungsmodule\n•           Pflichttrack Gerichtsmedizin\n•           Pflichttrack Notfallmedizin II\n•           Pflichttrack Ethik\n•           Pflichttrack Recht\n•           Pflichttrack Kommunikative Kompetenzen\n•           Pflichttrack Wissenschaftliches Arbeiten\n•           Pflichttrack Symptome und Differentialdiagnosen I\n•           Pflichttrack Symptome und Differentialdiagnosen II\n•           Pflichttrack Symptome und Differentialdiagnosen III\n•           Pflichttrack Symptome und Differentialdiagnosen IV\n    2.     Positive Absolvierung der Gesamtprüfung (OSCE I):\nAbschluss des zweiten Studienabschnitts\nMit der positiven Beurteilung aller Teile der 2. Diplomprüfung und der Absolvierung der 12\nWochen Pflichtfamulatur wird der 2. Studienabschnitt abgeschlossen.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 42 von 75"
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            "index": 79,
            "text": "80\n3.1.3         DIE DRITTE DIPLOMPRÜFUNG\nDie dritte Diplomprüfung besteht aus folgenden vier Bereichen:\n    1. Positive Beurteilung der Tertiale\n        • 1. Tertial: Chirurgie und perioperative Fächer\n        • 2. Tertial: Innere Medizin; Neurologie\n        • 3. Tertial: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde,                    Psychiatrie,\n           Wahlpflichtfach\n    2. KPJ-Abschluss/OSCE II\n    3. Absolvierung der freien       Wahlfächer       im    Ausmaß      von     mind.    22     ECTS-\n        Anrechnungspunkten\n    4. Positive Beurteilung der Diplomarbeit\nAbschluss des dritten Studienabschnitts\nMit der positiven Beurteilung aller Lehrveranstaltungen                und     Prüfungen     des    3.\nStudienabschnitts ist dieser Studienabschnitt abgeschlossen.\n3.1.4         STUDIENABSCHLUSS\nMit der positiven Absolvierung der drei Diplomprüfungen und aller vorgeschriebenen PTM-\nAbsolvierungen ist das Diplomstudium Humanmedizin abgeschlossen.\n4 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\nDie abgelegten Prüfungsleistungen nach dem Curriculum für die Studienrichtung\nHumanmedizin der Kohorten „Studienbeginn bis Studienjahr 2012/13“ und „Studienbeginn\nim Studienjahr 2013/14“ sind auf folgende Lehrveranstaltungen bzw. Fächer der neuen\nKohorte „Studienbeginn ab Studienjahr 2014/15“ für das Diplomstudium Humanmedizin als\ngleichwertig anzusehen.\nLehrveranstaltungen innerhalb einer Kohorte, bei denen sich die Anzahl an SST oder ECTS-\nAnrechnungspunkten bzw. der Lehrveranstaltungstyp geändert hat, sind ebenfalls als\näquivalent zu betrachten.\nFür alle Studierenden ab dem Studienbeginn WS 2014/15 erfolgt die Umstellung bisher\nerbrachter Studienleistungen laut beigefügter Äquivalenzliste. Zur Ermittlung der bereits\nabsolvierten sowie der noch zu absolvierenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen ist die\nÄquivalenzliste (siehe Anhang) heranzuziehen. Studienleistungen, welche nicht auf\nPflichtmodule oder Pflichttracks gutgeschrieben werden können, werden als freie\nWahlfächer verwendet.\n                                        Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                        Seite 43 von 75"
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            "index": 80,
            "text": "81\nStudierende können Prüfungen des Studienabschnittes noch drei Semester nach der\nletztmaligen Abhaltung der Lehrveranstaltung absolvieren, wenn sie die dazugehörigen\nLehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter positiv absolviert haben. Kann ein\nModul in der vorgegebenen Frist nicht abgeschlossen werden, sind die Module der aktuell\ngültigen Studienplanversion laut Äquivalenzliste zu absolvieren.\nSind Lernziele, welche in dem ab 1.10.2018 gültigen Studienplan aufscheinen, in den zu\nabsolvierenden Modulen nicht enthalten, dann sind die in der Äquivalenzliste beschriebenen\nElemente nachzuweisen (Ersatzlehre).\nFür Studierende in den Studienplanversionen 14a und 14b gilt: Erfolgt der Abschluss des\nStudiums bis zu Ende des SS 2019 nicht, dann erfolgt die Umstellung auf die aktuell gültige\nVersion des Studienplans entsprechend der Äquivalenzliste von Amts wegen.\nFür Studierende, die bis einschließlich Sommersemester 2023 mit dem 3. Studienjahr\nbegonnen haben und den PT Gerichtsmedizin positiv absolviert haben, ist hinsichtlich der\nVoraussetzungen für die Absolvierung der Module und Tracks des 7., 8., 9. und 10. Semesters\ndas Curriculum in der Version 21 weiterhin anzuwenden.\n5 INKRAFTTRETEN\nDas Curriculum in der durch diese Verordnung geänderten Fassung tritt mit 1. Oktober\n2024 in Kraft.\n                                       Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                       Seite 44 von 75"
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            "index": 81,
            "text": "82\n6 ANHÄNGE\n 6.1 ÄNDERUNGEN DER BESTIMMUNGEN DER KOHORTEN\n        „STUDIENBEGINN BIS STUDIENJAHR 2012/13“ UND\n        „STUDIENBEGINN IM STUDIENJAHR 2013/14“ DES CURRICULUMS\n        V14\nECTS-Anrechnungspunkte und SST:\nLehrveranstaltungen werden ausschließlich mit ECTS-Anrechnungspunkten hinterlegt,\nBestimmungen bezüglich Semesterstunden sind hinfällig.\nSpezielle Forschungsmodule:\nDie Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Speziellen Forschungsmodulen des\nvorliegenden Dokuments gelten für alle Studierenden.\nÄquivalenzliste:\nDie Äquivalenzliste dieses Dokuments ist für alle Studierenden gültig.\nFamulaturen in allgemeinmedizinischen Lehrordinationen:\nFamulaturen in allgemeinmedizinischen Lehrordinationen werden für alle Studierenden im\nRahmen der Famulaturen gut geschrieben.\nProgress Test Medizin\nStudierende mit Studienbeginn bis Studienjahr 2006/2007:\nDer PTM muss nicht absolviert werden.\nStudierende mit Studienbeginn ab Studienjahr 2007/2008 bis Studienjahr 2011/12:\nDer PTM hat im Studium zumindest zwei Mal absolviert zu werden, ein Antritt zur OSCE-\nPrüfung nach dem 5. Studienjahr ist nur mit Nachweis zumindest eines Antritts möglich.\nDarüber hinaus sind freiwillige zusätzliche Teilnahmen nach Maßgabe der organisatorischen\nMöglichkeiten möglich.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 45 von 75"
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            "index": 82,
            "text": "83\n 6.2 RICHTLINIE VIRTUELLE LEHRE\nInhaltsverzeichnis\n1     Präambel ...........................................................................................\n2     Begriffsdefinitionen ..............................................................................\n3     Varianten zur Realisierung virtueller Lehre .................................................\n3.1   Virtuelle Anreicherung von Präsenzlehre.......................................................\n3.2   Hybride Lehre ......................................................................................\n3.3   Virtuelle synchrone Lehre ........................................................................\n    3.3.1 Virtuelle synchrone Lehre ohne immanentem Prüfungscharakter (z.B. Vorlesungen) ........\n    3.3.2 Virtuelle synchrone Lehre mit immanentem Prüfungscharakter .................................\n3.4   Virtuelle asynchrone Lehre .......................................................................\n    3.4.1 Virtuelle asynchrone Lehre ohne immanenten Prüfungscharakter (z.B. Vorlesungen) .......\n    3.4.2 Virtuelle asynchrone Lehre mit immanentem Prüfungscharakter ................................\n4     Überprüfung und Fristenlauf ...................................................................\n4.1   Überprüfung ........................................................................................\n4.2   Zeitlauf ..............................................................................................\n    4.2.1 Anfrage an die Modul-/Trackkoordinator*innen, ob Änderungen von Lehrformaten bei\n           Lerneinheiten gewünscht werden: .....................................................................\n    4.2.2 Rückmeldung der Modul-/Trackkoordinator*innen an die OE-SM .................................\n    4.2.3 Prüfung der formalen und qualitativen Anforderungen ............................................\n    4.2.4 Informationsweitergabe an Modul-/Trackkoordinator*innen und Curricularkommission\n           sowie Beginn der Planung ...............................................................................\n                                              Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                              Seite 46 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 83,
            "text": "84\n1 Präambel\nDie Med Uni Graz hat es sich schon seit Etablierung der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin im\nJahr 2002 zum Ziel gesetzt, Blended Learning als Kombination von Präsenzlehre und virtueller Lehr-\n/Lerninhalte zur optimalen Lernzielerreichung für die Studierenden anzuwenden.\nNach 20 Jahren der Erprobung und Umsetzung, in der eine solide Basis an digitalen Lehr-\n/Lernangeboten geschaffen werden konnte, ist es – auch aufgrund des pandemiebedingten\nEntwicklungsschubs – unerlässlich, diese – teilweise neu geschaffenen Möglichkeiten – an der Med Uni\nGraz zu verankern, um damit virtuelle Lehre in seiner Vielschichtigkeit nutzen zu können.\nDiese Richtlinie definiert die Rahmenbedingungen und Kriterien für die Realisierung virtueller Lehre\nmit der Bereitstellung von entsprechenden Unterlagen in digitaler Form.\nEs wird dabei zwischen Größenordnungen von Änderungen unterschieden:\na) Virtualisierung von Lehrveranstaltungen, die eine curriculare Änderung bedeuten:\n         Änderungen von Lehrveranstaltungstypen, hinzufügen oder entfernen von einer solch großen\n         Anzahl von Terminen, dass es zu einer ECTS-Punkte-Veränderung kommt sowie inhaltliche\n         Änderungen (Änderungen, die im gültigen Curriculum abgebildete inhaltliche Schwerpunkte\n         verschieben/verändern würden).\nb) Virtualisierung von ausgewählten Lehrveranstaltungsinhalten oder –einheiten. Kommt es zu einer\nunverhältnismäßig großen Anzahl von Änderungen von Präsenz zu virtuell asynchron, wird dies bei\nder*dem betroffenen Modulkoordinator*in und der*dem Lehrenden hinterfragt und nur dann geändert,\nwenn dies didaktisch und inhaltlich gut begründbar ist.\nIm Sinne der Qualitätssicherung von virtueller Lehre an der Med Uni Graz durchlaufen Änderungen\nbeider Kategorien einen Überprüfungsprozess, der unter Punkt 4 dargelegt wird. Handelt es sich um\ncurriculare Änderungen sind diese in weiterer Folge durch die zuständige Curricularkommission zu\nbeschließen.\nDiese Richtlinie wurde in enger Anlehnung an die Ergebnisse, Erkenntnisse und Empfehlungen der\nArbeitsgruppe der Österreichischen Hochschulkonferenz „Empfehlungen der Hochschulkonferenz –\nDigitales Lehren, Lernen und Prüfen am Hochschulen“ (Dez. 2021) sowie den Ergebnissen der\nArbeitsgruppe „Klassifikation der (virtuellen Lehre)“ (Jun. 2021) vom Forum neue Medien Austria\nerstellt.\n2 Begriffsdefinitionen\nGemäß Abbildung 1 werden grundsätzlich folgende Arten der virtuellen Lehre unterschieden:\n    •    Virtuelle Synchrone Lehre\n    •    Hybride Lehre\n    •    Virtuell asynchrone betreute Lehre\n    •    Virtuell asynchrone unbetreute Lehre\n                                            Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                            Seite 47 von 75"
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                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
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            "index": 84,
            "text": "85\nAbbildung 1: Klassifikation der (virtuellen Lehre) - Fallmann I et al.: „Quantifizierung von virtueller\nLehre an österreichischen Hochschulen“, Whitepaper CC BY, Forum neue Medien Austria,  (Jun. 2021) sowie auch im Ergebnis der\nArbeitsgruppe der Österreichischen Hochschulkonferenz „Empfehlungen der Hochschulkonferenz –\nDigitales Lehren, Lernen und Prüfen am Hochschulen“ (Dez. 2021).\n                       2.1   Virtuelle Synchrone Lehre\nBei der Abhaltung von virtuell synchroner Lehre befinden sich Studierende und Lehrende im selben\nZeitfenster, jedoch nicht am selben Ort. Ein typisches Beispiel für virtuelle synchrone Lehre ist die\nAbhaltung mittels Videokonferenz.\n                       2.2   Hybride Lehre\nBei der Abhaltung von virtuell synchroner Lehre befinden sich Studierende und Lehrende im selben\nZeitfenster, Studierende jedoch nur teilweise am selben Ort wie die/der Lehrende. Ein typisches\nBeispiel von hybrider Lehre ist die Verwendung des VITAL Livestreaming Systems, dass in den Hörsälen\nam MEDCAMPUS zur Verfügung steht. Es gestattet den Vortrag im Hörsaal live über das Portal VITAL\nStudierenden, die sich an anderen Ort befinden zugänglich zu machen, inklusive einer\nInteraktionsmöglichkeit via Chat.\n                       2.3   Virtuell asynchrone betreute Lehre\nVirtuell asynchrone betreute Lehre bedeutet, dass Lehrende und Studierende sich weder im selben\nZeitfenster befinden noch am selben Ort. Dennoch gibt es für Studierende eine definierte,\nzeitversetzte Interaktionsmöglichkeit mit den Lehrenden, um Fragen zu stellen (zB per E-Mail).\nVirtuell asynchrone betreute Lehre hat an der Med Uni Graz bereits eine lange Tradition und wird\nschon seit dem Jahr 2006 erfolgreich praktiziert. Die Umsetzung wird technisch durch eine MEDonline\n/ Moodle Schnittstelle (MOMOS) unterstützt, Studierende bekommen hierbei elektronische\n„Pflichtaufgaben“ welche in einem bestimmten Zeitraum erfüllt werden müssen. Gleichzeitig haben\nStudierende die Möglichkeit die Lehrenden bei Fragen zu kontaktieren.\n                                            Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                            Seite 48 von 75"
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            "index": 85,
            "text": "86\n                       2.4   Virtuell asynchrone unbetreute Lehre\nBei virtuell asynchroner unbetreuter Lehre handelt es sich um Selbstlernphasen auf Basis von\nbereitgestelltem Material, bei denen keinerlei Unterstützung vonseiten der Lehrenden bzw.\nInteraktion zur Begleitung des Lernprozesses vorgesehen ist. Daher kann diese Form nicht als\nLehrleistung gezählt werden.\n3 Varianten zur Realisierung virtueller Lehre\n                       3.1   Virtuelle Anreicherung von Präsenzlehre\nCharakteristika: Präsenzunterricht der durch digitale Inhalte, die den Studierenden zur Verfügung\ngestellt werden, angereichert wird. Derartige Inhalte können der Vor- und Nachbereitung, zur\nPrüfungsvorbereitung sowie der über den Präsenzunterricht hinausgehenden Beschäftigung mit den\nInhalten dienen.\nQualitative Anforderungen: Es wird empfohlen, für diese Unterlagen die hierfür von der Med Uni\nGraz bereitgestellten Plattformen (VMC/Moodle, Microlearning/KnowledgeFox, VITAL-Server) zu\nverwenden. Allfällige externe Inhalte sollen im VMC/Moodle verlinkt werden.\nFormale Anforderungen: Unterlageneinreichung über die Stabsstelle Lehre mit Medien für die hierfür\nvon der Med Uni Graz bereitgestellten Plattformen (VMC/Moodle, Microlearning/KnowledgeFox,\nVITAL-Server). Alternativ bietet die Stabsstelle auch Schulungen für Lehrende an, sodass Unterlagen\nauch selbst in VMC/Moodle und Microlearning/KnowledgeFox eingestellt werden können.\n                       3.2   Hybride Lehre\nCharakteristika: Bei der Abhaltung von hybrider Lehre sind Studierende und Lehrende zeitgleich bei\nWeder Lehrveranstaltung, Studierende jedoch nicht alle am selben Ort wie die Lehrenden. Im\ntypischen Fall halten die Lehrenden eine Vorlesung in einem Hörsaal, wobei sich ein Teil der\nStudierenden in diesem Hörsaal aufhält, ein anderer Teil dagegen zur gleichen Zeit (synchron) die\nLehrveranstaltung über das Internet an einem beliebigen anderen Ort verfolgen kann. Hybride\nLehrveranstaltungen sind auf Grund der zumeist großen Zahl an Teilnehmer*innen und der Tatsache,\ndass eine Kontrolle der virtuellen Anwesenheit nicht möglich ist, nur für den Lehrveranstaltungstyp\nVorlesung geeignet.\nQualitative Anforderungen: Für die hybride Lehre wird das VITAL Livestreaming System verwendet,\ndas in den Hörsälen am MED CAMPUS zur Verfügung steht. Es gestattet, den Vortrag im Hörsaal live\nüber das Portal VITAL Studierenden, die sich an einem anderen Ort befinden, zugänglich zu machen.\nBei der Abhaltung von hybriden Lehrveranstaltungen ist für eine Interaktionsmöglichkeit auch mit den\nStudierenden, welche sich nicht im Hörsaal befinden, Sorge zu tragen. Dies kann etwa durch\nVerwendung des VITAL Livestreaming Systems mit integriertem Chatkanal, welches in den Hörsälen\nam MEDCAMPUS verfügbar ist, umgesetzt werden.\nFormale Anforderungen: Lehrende können in Abstimmung mit der/dem Modulkoordinator*in\nentscheiden, ob sie ihre Lehrveranstaltungstermine auf eine Hybrid-Abhaltung umstellen. Die\nrechtzeitige Koordination mit der Organisationseinheit Studienmanagement (idF. OE-SM) ist\nerforderlich (siehe Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).\nStudierende sind vor Beginn des Semesters über diese Abhaltungsform in MEDonline zu informieren.\nDies erfolgt im Kommentarfeld der betroffenen Termine in der Form: „hybrid; Link:\nhttps://vital.medunigraz.at/#/livestreams“.\n                                            Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                            Seite 49 von 75"
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            "text": "87\n                       3.3   Virtuelle synchrone Lehre\n3.3.1    Virtuelle synchrone Lehre ohne immanentem Prüfungscharakter (z.B. Vorlesungen)\nCharakteristika: Bei der Abhaltung von virtueller synchroner Lehre sind Studierende und Lehrende\nzeitgleich bei der Lehrveranstaltung, jedoch nicht am gleichen Ort.\nQualitative Anforderungen: Die Lehrenden verwenden das von der Med Uni Graz bereitgestellte\nSystem Cisco WebEx als Videokonferenz-Werkzeug. Alternativ kann auch das in den Hörsälen am\nMEDCAMPUS verfügbare Livestreaming System verwendet werden. Dies ist nur sinnvoll, wenn die\nLiveübertragung zusätzlich auch noch hochqualitativ aufgezeichnet werden soll. Um den Studierenden\ndie Lehrinhalte nachhaltig zur Verfügung zu stellen, wird eine zusätzliche Aufzeichnung des\nLivestreams ausdrücklich empfohlen.\nVoraussetzung ist die Interaktionsmöglichkeit mit den Studierenden, zumindest via Chat oder – vor\nallem bei kleineren Gruppen – durch unmittelbare mündliche Kommunikation.\nFormale Anforderungen: Lehrende können in Abstimmung mit der/dem Modulkoordinator*in\nentscheiden, ob sie ihre Lehrveranstaltungstermine als virtuelle synchrone Lehre abhalten. Die\nrechtzeitige Koordination mit der Organisationseinheit Studienmanagement (OE-SM) ist erforderlich\n(siehe Pkt. 4).\nStudierende sind vor Beginn des Semesters über diese Abhaltungsform in MEDonline zu informieren.\nDies erfolgt in MEDonline in der folgenden Form. Ereignis: Abhaltung fix, Ort: virtuell, Kommentar\nzum Termin: Webinar (optional mit konkretem Link – ansonsten ist der Link von den Lehrenden\nrechtzeitig vorab an die Studierenden per E-Mail zu senden).\n3.3.2    Virtuelle synchrone Lehre mit immanentem Prüfungscharakter\nCharakteristika: Lehrende und Studierende sind zeitgleich bei der Lehrveranstaltung, jedoch nicht\nam gleichen Ort. Virtuelle synchrone Abhaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind\ninsbesondere für den Lehrveranstaltungstyp Seminar und ggf. Seminar/Übung geeignet. Für Übungen\nist das Format nur anwendbar, wenn keine haptischen Fertigkeiten vermittelt werden.\nQualitative Anforderungen: Die Lehrenden verwenden das von der Med Uni Graz bereitgestellte\nSystem Cisco WebEx als Videokonferenz-Werkzeug. Voraussetzung ist die Interaktionsmöglichkeit mit\nden Studierenden, zumindest via Chat oder der Verwendung von einem interaktiven Werkzeug (zB\nMentimeter). Vor allem bei kleineren Gruppen durch unmittelbare mündliche Kommunikation.\nWeiters ist entsprechend dem immanentem Prüfungscharakter darauf zu achten, dass die\nStudierenden kontinuierlich per Kamera Video Präsenz zeigen, dass das von den Lehrenden überprüft\nwerden kann und dass die Studierenden aktiv teilnehmen. Grundsätzlich gelten Studierende, die\nmittels Videokonferenz teilnehmen, als persönlich anwesend, solange sie über eine audiovisuelle\nVerbindung für die Lehrenden sichtbar kommunikationsbereit sind.\nFormale Anforderungen: Lehrende können in Abstimmung mit der/dem Modulkoordinator*in\nentscheiden, ob sie ihre Lehrveranstaltungstermine virtuell synchron abhalten.\nStudierende sind vor Beginn des Semesters über die Abhaltungsform in MEDonline zu informieren. Dies\nerfolgt in MEDonline in der folgenden Form. Ereignis: Abhaltung fix, Ort: virtuell, Kommentar zum\nTermin: Webinar (optional mit konkretem Link – ansonsten ist der Link von den Lehrenden rechtzeitig\nvorab an die Studierenden per E-Mail zu senden).\n                       3.4   Virtuelle asynchrone Lehre\nWenn das Format der virtuell asynchronen Lehre mit oder ohne immanentem Prüfungscharakter\ngewählt       ist,    sind     die     zugehörigen       digitalen     Lernobjekte        (insbesondere\nLehrveranstaltungsaufzeichnungen) jedenfalls bis zum Ende der Lehrveranstaltung und allen\nfolgenden sechs Prüfungsterminen zur Verfügung zu stellen.\n                                           Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                           Seite 50 von 75"
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            "index": 87,
            "text": "88\n3.4.1    Virtuelle asynchrone Lehre ohne immanenten Prüfungscharakter (z.B. Vorlesungen)\nCharakteristika: Virtuelle asynchrone Lehre bedeutet, dass Lehrende und Studierende weder\nzeitgleich bei der Lehrveranstaltung sind, noch am selben Ort. Dennoch gibt es für Studierende eine\ndefinierte, zeitversetzte Interaktionsmöglichkeit mit den Lehrenden, um Fragen stellen zu können\n(z.B. per E-Mail oder über ein Forum).\nQualitative Anforderungen: Die virtuelle Lerneinheit muss im Virtuellen Medizinischen Campus\n(VMC)/Moodle explizit als „virtuell“ gekennzeichnet sein. Die virtuelle Lerneinheit muss im\nVMC/Moodle mit dem gleichen Titel hinterlegt werden wie in MEDonline, die dazugehörigen\nLernunterlagen müssen auch dementsprechend benannt werden.\nDie zuständige Lehrperson und ihre digitale Erreichbarkeit müssen ausgewiesen sein. Hierfür werden\ndie Daten aus der MEDonline-Visitenkarte herangezogen.\nDie digitale Erreichbarkeit (per E-Mail, Ask-your-teacher-Einheiten, moderierte Diskussionsforen,\netc.) der zuständigen Lehrperson muss zur Beantwortung etwaiger Fragen von Studierenden während\nder Laufzeiten der digitalen asynchronen Lehre (in der Regel innerhalb der Modul/Track/SSM-\nLaufzeiten) gewährleistet sein.\nDie virtuellen Lernunterlagen müssen einen Umfang haben, der ihre Bearbeitung im Rahmen der der\nvirtuellen Lerneinheit zugewiesenen Zeit ermöglicht.\nDie Lehrenden und Fachverantwortlichen haben idR einmal pro Semester, aber mindestens einmal pro\nStudienjahr, die Aktualität der digitalen Unterlagen zu prüfen und ggf. für eine Aktualisierung zu\nsorgen.\nDie virtuellen Lernunterlagen müssen dazu geeignet sein, Wissen zu vermitteln und über interaktive\nAufgabenstellungen eine Selbstüberprüfung des Wissens durch die Studierenden zu ermöglichen. Jede\nvirtuelle asynchrone Lerneinheit muss somit zumindest ein Lernobjekt zur Wissensvermittlung und ein\nLernobjekt zur Wissensüberprüfung enthalten.\nFolgende Lernobjekt-Typen sind zur Wissensvermittlung geeignet:\n    •    eLecture (Folien kombiniert mit einer erklärenden Audiodatei) zusammen mit den\n         zugehörigen Folien als Handout, ggf. ergänzt mit anderen digitalen Inhalten (Animationen,\n         Simulationen, Videos)\n    •    Lehrveranstaltungs-Aufzeichnungen mit dem von der Med Uni Graz in den Hörsälen am\n         MEDCAMPUS bereitgestellten professionellen Aufzeichnungssystem in Kombination mit den\n         zugehörigen Folien als Handout, ggf. ergänzt mit anderen digitalen Inhalten (Animationen,\n         Simulationen, Videos).\n    •    Skriptum, vorzugsweise angereichert mit grafischen Elementen, ggf. ergänzt mit anderen\n         digitalen Inhalten (Animationen, Simulationen, Videos).\n    •    PowerPoint-Präsentationen oä. mit einem für das Verständnis der Inhalte ausreichend\n         ausformulierten Text, ggf. ergänzt mit anderen digitalen Inhalten (Animationen,\n         Simulationen, Videos).\nZur Wissensüberprüfung sind Lernobjekt-Typen geeignet, die eine digitale Interaktion der\nStudierenden mit dem Lernobjekt erlauben. Dazu stehen folgende Werkzeuge bereit:\n    •    Lernobjekttyp „Lektion“ oder Lernobjekttyp „Test“: Beides ist im VMC/Moodle angelegt und\n         entspricht funktionell den WBTs (Web-based Trainings). Inhaltlich müssen folgende\n         Voraussetzungen erfüllt sein:\n             o   Die Lernkarten müssen in einer didaktisch sinnvollen Reihenfolge angeordnet sein.\n             o   Zu jeder richtigen und falschen Antwortoption ist eine erläuternde Erklärung bereit\n                 zu stellen.\n                                            Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                            Seite 51 von 75"
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                "academic_year": "2023/24",
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                "published": "2024-06-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
            },
            "index": 88,
            "text": "89\n    •    Lernobjekttyp „Microlearning-Kurs“: Dieser Lernobjekttyp ist in Microlearning/KnowledgeFox\n         angelegt. Inhaltlich gelten die gleichen Anforderungen wie für die Lernobjekttypen Lektion\n         und Test in VMC/Moodle. Der Microleraning-Kurs muss im VMC/Moodle verlinkt sein.\n    •    Lernobjekttyp „Amboss Quiz“: die Med Uni Graz hat für die Plattform Amboss eine Campus\n         Lizenz. Solange diese aktiv ist besteht auch die Möglichkeit Quizze aus dieser Plattform zu\n         wählen. Das entsprechende Quiz / die entsprechende Seite muss aber in VMC/Moodle verlinkt\n         sein.\nDie Absolvierung der Lernobjekte erfolgt bei asynchroner virtueller Lehre ohne immanentem\nPrüfungscharakter durch die Studierenden freiwillig.\nFormale Anforderungen: Asynchrone virtuelle Lehrveranstaltungen ohne immanenten\nPrüfungscharakter müssen vorab von den Lehrenden mit der/dem Modulkoordinator*in abgestimmt\nwerden.\nDie Erfüllung der qualitativen Anforderungen wird durch die Stabsstelle Lehre mit Medien überprüft.\nDie Freigabe zur virtuellen asynchronen Abhaltung erfolgt durch die/den zuständige*n Vizerektor*in.\nIm Falle der Freigabe startet die virtuelle asynchrone Einheit mit Beginn des folgenden Studienjahres\nund bleibt zumindest für die Dauer des folgenden Studienjahres bestehen. Wenn keine sachlichen\noder organisatorischen Gründe dagegensprechen und von Seiten der Lehrenden keine Änderung\ngewünscht wird, verlängert sich die Freigabe automatisch jeweils um ein weiteres Studienjahr.\nStudierende sind vor Beginn des Semesters über die Abhaltungsform in MEDonline zu informieren. Dies\nerfolgt in MEDonline in der folgenden Form. Ereignis: WBT-Abhaltung, Ort: virtuell.\n3.4.2    Virtuelle asynchrone Lehre mit immanentem Prüfungscharakter\nCharakteristika: Virtuelle asynchrone Lehre mit immanentem Prüfungscharakter bedeutet, dass\nLehrende und Studierende weder zeitgleich bei der Lehrveranstaltung sind, noch am selben Ort. Auf\nGrund des immanenten Prüfungscharakters eignet sich das Format insbesondere für Seminare,\nSeminare/Übungen und, sofern keine haptischen Inhalte vermittelt werden, auch für Übungen.\nIm Gegensatz zur virtuellen asynchronen Lehre ohne immanentem Prüfungscharakter ist jedoch die\nAbsolvierung der Lernobjekte für die Studierenden verpflichtend, und diese Absolvierung ist einer\nautomatischen Auswertung und einer Übertragung in MedOnline zu unterziehen.\nWeiterhin gibt es für Studierende eine definierte, zeitversetzte Interaktionsmöglichkeit mit den\nLehrenden, um Fragen stellen zu können (z.B. per E-Mail oder über ein Forum).\nQualitative Anforderungen: Inhaltlich gilt sinngemäß das gleiche wie unter 3.4.1 „Virtuelle\nasynchrone Lehre ohne immanentem Prüfungscharakter“ angeführt.\nZusätzlich ist die technische Umsetzung durch die Moodle/MedOnline-Schnittstelle (MOMOS)\nerforderlich. Dies ermöglicht einerseits, dass die Studierenden die verpflichtend zu absolvierenden\nLernobjekte im VMC/Moodle unter „Pflichtaufgaben“ vorfinden, und andererseits, dass die\nAbsolvierung der Lernobjekte direkt in MedOnline übertragen wird und automatisch in die Beurteilung\nim Sinne des immanenten Prüfungscharakters Eingang findet.\nWeiters dürfen – im Gegensatz zur asynchronen virtuellen Lehre ohne immanentem Prüfungscharakter\n– bei den VMC/Moodle-Lernobjekttypen „Lektion“ und „Test“ keine Lückentext-, Freitext und\nZuordnungsaufgaben verwendet werden, weil diese Aufgabentypen keine automatische Auswertung\nerlauben. Aus dem gleichen Grund können Microlearning/KnowledgeFox und die externe Plattform\nAMBOSS nicht für Pflichtaufgaben im Sinne des immanenten Prüfungscharakters herangezogen\nwerden.\nFormale Anforderungen: Es gelten die gleichen Anforderungen wie unter 3.4.1 „Virtuelle asynchrone\nLehre ohne immanentem Prüfungscharakter“ angeführt. Weiters erscheinen für virtuelle asynchrone\nLehre mit immanentem Prüfungscharakter in VMC/Moodle jeweils gleichzeitig mit den MEDonline\n                                             Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                             Seite 52 von 75"
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                "published": "2024-06-26T00:00:00+02:00",
                "teaser": "Richtlinie des Senates: Richtlinie für die Erstellung einer Diplomarbeit oder Masterarbeit; Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin - Wiederverlautbarung; Curriculum für das gemeinsame Bachelorstudium Humanmedizin mit der JKU Linz – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Diplomstudium Zahnmedizin – Wiederverlautbarung; Curriculum für das PhD Studium an der Medizinischen Universität Graz - Wiederverlautbarung; Curriculum für das Doktoratsstudium Medizinische Wissenschaft – Wiederverlautbarung; Neueinrichtung: Curriculum ULG „Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie“; Curriculum: ULG „Entrepreneurship in Digital Health [EDITH]“ – Wiederverlautbarung; Curriculum: ULG „Klinische*r Prüfärztin*Prüfarzt“ – Wiederverlautbarung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften - Korrektur\r\n220.\tLeitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Vorstandes einer Klinischen Organisationseinheit im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter der Leiterin des Diagnostik- & Forschungsinstituts für Gerichtliche Medizin; Einsetzung von Habilitationskommissionen; Ausschreibung von Stellen\r\n",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 89,
            "text": "90\nTerminen unter „Meine Pflichtaufgaben“ entsprechende Wissensüberprüfungen, die innerhalb eines\nden Studierenden erkenntlich zu machenden definierten Zeitraumes absolviert werden müssen.\n4 Überprüfung und Fristenlauf\n                       4.1   Überprüfung\nGrundsätzlich werden alle Lerneinheiten welche von Präsenz in ein virtuelles Format (hybrid, virtuell\nsynchron oder virtuell asynchron) oder von einem virtuellen Format in ein anderes gewandelt werden\neiner fachlichen, formalen und qualitativen Prüfung unterzogen.\nDie Beurteilung der fachlichen Eignung obliegt der*dem Lehrenden, der*dem Fachverantwortlichen\nbzw. der*dem Modul- oder Trackoordinator*in. Die Prüfung der formalen und qualitativen\nAnforderungen übernimmt operativ die Stabsstelle Lehre mit Medien auf Basis der in der Richtlinie\nVirtuelle Lehre definierten Kriterien.\nFormal wird geprüft, ob\n    A) die vorgeschlagene Virtualisierung eine Curriculumsänderung zur Folge hätten (insbesondere\n        hinzufügen/entfernen einer solch großen Anzahl von Terminen, dass sich die ECTS-Punkte\n        verändern, Änderung von LV Typen, inhaltliche Änderungen [Änderungen die im gültigen\n        Curriculum abgebildete inhaltliche Schwerpunkte verschieben/verändern würden)]; siehe\n        auch Präambel). Ist dies der Fall, wird dies an die zuständige Curricularkommission zum\n        Beschluss weitergereicht.\n    B) die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten werden und die entsprechenden Ressourcen\n        gegeben sind. Die Entscheidung über eine Umsetzung und die Qualitätssicherung obliegt\n        der*dem Vizerektor*in für Studium und Lehre.\nDie jeweils zuständige Curricularkommission bekommt die Liste mit den zur Umsetzung gelangten\nLerneinheiten sofern gegeben pro Semester, aber jedenfalls pro Studienjahr zur Information.\n                       4.2   Zeitlauf\nFür die Virtualisierung von Lerneinheiten (hybrid, virtuell synchron oder virtuell asynchron) oder ein\nZurückgehen auf Präsenzlehre ist folgender Zeitlauf einzuhalten:\n4.2.1   Anfrage an die Modul-/Trackkoordinator*innen, ob Änderungen von Lehrformaten bei\n        Lerneinheiten gewünscht werden:\nZeitlauf:\n    •   Anfang Dezember (mit Rückmeldung bis Mitte Jänner) für das nächste Wintersemester\n    •   Anfang Juni (mit Rückmeldung bis Ende Juni) für das nächste Sommersemester\nWer: durch OE-SM\n                                            Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                            Seite 53 von 75"
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                "published": "2024-06-26T00:00:00+02:00",
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                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12315&pDocNr=1512772&pOrgNr=1"
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            "index": 90,
            "text": "91\n4.2.2   Rückmeldung der Modul-/Trackkoordinator*innen an die OE-SM\nWas:\nPro Lerneinheit, die geändert werden soll, sind folgende Angaben, wie hier beispielhaft dargestellt,\nnotwendig:\n Titel Lerneinheit    LV Typ                                    Dauer oder Anz.          Lehrende*r\n                                                                Unterrichtseinheite\n                                                                n\n Einführung in den    VO / SE / Ue                              10.00 – 11.30            M. Mustermann\n VMC\n                      Bei VU: VO oder Ue getrennt angeben       oder 2\n                                                                Unterrichtseinheiten\n                      Bei SU: Se oder Ue getrennt angeben\nAngabe der geplanten und der bisherigen Variante:\nAktuelle Abhaltung:     ☐ Präsenz   ☐ Hybrid ☐ Virtuell Synchron       ☐ Virtuell Asynchron\nNeue Abhaltung:         ☐ Präsenz   ☐ Hybrid ☐ Virtuell Synchron       ☐ Virtuell Asynchron\n4.2.3   Prüfung der formalen und qualitativen Anforderungen\nWer: fachlich/inhaltlich Modul-/Trackkoordinator*innen, formal/qualitativ Stabsstelle Lehre mit\nMedien\nWann: ACHTUNG: bei curricularen Änderungen bis ein Monat vor der letzten Sitzung der zuständigen\nCurricularkommission im Wintersemester (Jänner); ansonsten nach Erhalt der Rückmeldung\n4.2.4   Informationsweitergabe an Modul-/Trackkoordinator*innen und Curricularkommission\n        sowie Beginn der Planung\nWer: OE-SM\nWas: Information in Bezug auf das Ergebnis der Anforderungsprüfung\nWann: Anfang Februar / Anfang September\nAb diesem Zeitpunkt beginnt die OE-SM mit der Planung für des kommenden Winter- bzw.\nSommersemesters und die Stabsstelle Lehre mit Medien gemeinsam mit den jeweilig betroffenen\nLehrenden die Umsetzung der Virtualisierungen, sodass die Virtuelle Lehre zeitgerecht mit Beginn des\nentsprechenden Semesters realisiert werden kann.\n 6.3 SONDERREGELUNGEN FÜR STUDIERENDENVERTRETER*INNEN\n6.3.1        REGELUNGEN FÜR STUDIERENDENVERTRETER*INNEN LT. HSG\n        6.3.1.1 Für LV mit immanentem Prüfungscharakter gilt:\n         Die Abwesenheit aufgrund offizieller Funktion zählt nicht zur 15%-Abwesenheit\n         gemäß Curriculum. Der Vertreterin*dem Vertreter dürfen im Rahmen ihrer*seiner\n         ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile im Studium entstehen, sodass\n         kompensatorische Zulassung zu Alternativterminen bzw., falls nicht mehr\n                                           Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                           Seite 54 von 75"
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            "index": 91,
            "text": "92\n        vorhanden, eine Vorgangsweise entsprechend dem Hochschüler*innenschaftsgesetz\n        2014 idgF durchzuführen ist.\n        Diese Regelung ist auf folgende Gremien oder Organe anzuwenden:\n            •   Senat der Medizinischen Universität Graz\n            •   Kommissionen gem. § 25 (8) UG2002\n            •   Offizielle Sitzungen des Rektorates der Medizinischen Universität Graz\n            •   Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz\n            •   Sitzungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen\n                Universität Graz\n            •   Sitzung der Bundesvertretung oder deren Ausschüsse der Österreichischen\n            •   Hochschüler*innenschaft\n            •   Sitzung       der      Vorsitzendenkonferenz            der        Österreichischen\n                Hochschüler*innenschaft\n            •   Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschüler*innenschaft\n                an der Med Uni Graz\n            •   Sitzung der Wahlkommission der Hochschüler*innenschaft an\n                der Medizinischen Universität Graz oder der Österreichischen\n                Hochschüler*innenschaft\n        Für Sitzungen anderer Organe, Gremien oder Arbeitsgruppen besteht die\n        Möglichkeit, mit der Modulkoordinatorin*dem Modulkoordinator oder der\n        Leiterin*dem Leiter der Lehrveranstaltung Einvernehmen herzustellen und eine\n        Regelung über eine etwaige Nachholung oder Nacharbeit im Rahmen der zur\n        Verfügung stehenden Ressourcen zu treffen. Es gilt dann 6.3.1.1 sinngemäß.\n6.3.1.1.1 Für die Teilnahme von Studierenden an der Generalversammlung der IFMSA gilt\n          6.4.1.1 sinngemäß. Die Studierenden haben die Teilnahme an der jeweiligen\n          Sitzung des Organs, bestätigt durch die Vorsitzende*den Vorsitzenden oder die\n          Sprecherin*den Sprecher, nachzuweisen und möglichst im Vorhinein bekannt zu\n          geben.\n6.3.2       WAHLFACHSTUNDEN FÜR STUDIERENDENTÄTIGKEIT IM ZUGE\n       DER AUSTRIAN MEDICAL STUDENTS ASSOCIATION (AMSA) AN DER\n       MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ UND ACHTUNG°LIEBE\n       6.3.2.1 Für die AMSA und achtung°liebe gilt:\n        Aufgrund der Kooperation zwischen der AMSA und der Hochschüler*innenschaft an\n        der Medizinischen Universität Graz wird im Sinne des § 31 (3) HSG 2014 die Tätigkeit\n        als Studierendenvertreter*in für freie Wahlfachstunden angerechnet. Die\n        tatsächliche Festlegung der Verringerung der Wahlfachstunden gem. § 31 (4) HSG\n        2014 erfolgt durch die Dekanin*des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten\n        gemäß der nachfolgenden Auflistung.\n                                         Mitteilungsblatt vom 26.06.2024, Stj 2023/2024, 39. Stk. RN211\n                                         Seite 55 von 75"
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