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Für die Bestellung des\nVorsitzes jeder Wahlkommission gilt Hauptstück G dieser Wahlordnung. Die Funktionsperiode der\nMitglieder der Wahlkommissionen beginnt mit Bestellung durch die*den Vorsitzende*n des Senates\nund endet mit der Konstituierung der neuen Wahlkommissionen für die nächste turnusmäßige Wahl\ndes Senates gemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben folgende Aufgaben:\n • Anforderung und Auflage der Wähler*innenverzeichnisse;\n • Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n • Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n • Definition der Personen für die vorgezogene Stimmabgabe gemäß § B.28 (2)\n • Leitung der Wahlversammlung\n • Entgegennahme der Stimmen;\n • Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n • Zuweisung der Mandate;\n • Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz;\n • Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n • Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n • Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n • Sicherung der Protokollführung;\n • Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an die *den Vorsitzende*n des\n Senates;\n • Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 dieser Wahlordnung mit\neinfacher Mehrheit an eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu\nübertragen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen\n(Wahlleiter*in). Die Wahlkommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher\nMehrheit aufheben.\n§ B.14 Auf die Tätigkeiten der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung,\ninsbesondere in § B.15 dieser Wahlordnung nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung\n(GO) des Senates Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder\npersönlich anwesend ist. Ist die Wahlkommission in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen\nbeschlussunfähig, entscheidet die*der Vorsitzende der Wahlkommission. Die*der Vorsitzende der\nWahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher\nBeschlussunfähigkeit der Wahlkommission sie*er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen\nwird. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit\ngibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig,\nentscheidet die*der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie bzw. er hat in der nächsten\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 3 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "14\nSitzung der Wahlkommission darüber zu berichten. Die*der Vorsitzende hat die Wahlkommission\nnach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert,\nunverzüglich mündlich, schriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der\nTagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei, spätestens\nsieben Arbeitstage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung einer Sitzung der\nWahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Nicht anwesende\nMitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.\nSchritt 2: Ausschreibung der Wahl, Bestimmung der berechtigten Wähler*innen\n§ B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die*den Vorsitzende des Senates festzusetzen.\n§ B.17 Die*der Vorsitzende des Senats hat die Ausschreibung der Wahl zum Senat unverzüglich im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als\nLadung zur Wahlversammlung. Sie hat mindestens zehn Wochen vor dem Wahltag kundgemacht\nzu sein.\n§ B.18 Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:\n • den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl sowie gegebenenfalls die Tage, den Ort und die Zeit\n der*des vorgezogenen Wahltermine*s;\n • die Verständigung über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl;\n hierbei ist über das Verfahren der Antragstellung zu informieren;\n • den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser\n Wahlordnung);\n • die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen der betreffenden Kurien;\n • die Bestimmung, dass in jeden Wahlvorschlag mindestens 50 vH Frauen aufzunehmen sind\n (§ 20a UG)\n • den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die Wähler*innenerzeichnisse sowie für die\n Erhebung eines Einspruchs gegen die Wähler*innenverzeichnisse. die Aufforderung, dass für\n Wahlvorschläge ein*e Zustellungsbevollmächtigte*r zu benennen ist und dass\n Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch bei\n der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht\n berücksichtigt werden können (§ B.21 dieser Wahlordnung);\n • die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser\n Wahlordnung entsprechen muss;\n • den Zeitraum für die Online-Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n • die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden\n können.\n§ B.19 Das Rektorat hat durch die Abteilung Personaladministration jeder Wahlkommission\nunverzüglich binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des/der Wahltermine/s im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz das jeweils zutreffende Wähler*innenverzeichnis\nder am Stichtag aktiv Wahlberechtigten zu übersenden. Die Wahlkommissionen erstellen daraufhin\nbinnen drei Arbeitstagen ab Erhalt der jeweiligen Wähler*innenverzeichnisse die jeweiligen\nendgültigen Wähler*innenverzeichnisse, in denen sie jene ausscheiden oder einfügen, die zu\nUnrecht in den jeweiligen Wähler*innenverzeichnissen aufscheinen oder fehlen.\n§ B.20 Die Einsichtnahme in die Wähler*innenverzeichnisse ist unmittelbar nach deren\nFertigstellung von der*dem jeweiligen zuständigen Vorsitzenden der Wahlkommission durch\nelektronische Medien zu ermöglichen. Jede*r Angehörige der betreffenden Kurie hat das Recht,\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 4 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "15\nschriftlich bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission Einspruch gegen\nWähler*innenverzeichnis dieser Kurie zu erheben. Die*der Vorsitzende der Wahlkommission hat\nunmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche längstens binnen zwei Arbeitstagen\nzu entscheiden. Die - allfällig berichtigten - Wähler*innenverzeichnisse sind Grundlage der\nWahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der*des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein\nordentliches Rechtsmittel zulässig.\nSchritt 3: Bestimmung der zulässigen Wahlvorschläge\n§ B.21 Jede*r Wahlberechtigte kann bis spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag schriftlich\neinen Wahlvorschlag für die eigene Kurie bei der*dem Vorsitzenden der Wahlkommission\neinbringen. Der Wahlvorschlag muss eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n enthalten.\n§ B.22 Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerber*innen beigefügt sein, womit diese durch eigenhändige Unterschrift ihre Kandidatur\nbestätigen. Fehlt die Unterschrift zum Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages, ist die*der\nbetreffende Wahlwerber*in aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.23 Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv und höchstens 10 mehr passiv in\nder Kurie wahlberechtigte Kandidat*innen enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung\nkommen. In jedem Wahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidat*innen zu reihen. Erfolgt keine\nexplizite Reihung hat der*die Zustellungsbevollmächtigte eine Vertretungsregelung bzw.\nNachrückung zu formulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens\nzwei Vertreter*innen mit Lehrbefugnis zu enthalten; die*der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen. Eine allfällige\nUnterstützungserklärung zum Wahlvorschlag ist durch die eigenhändige Unterschrift oder\nqualifizierte elektronische Signatur der unterstützenden Wahlberechtigten nachzuweisen. Jede*r\naktiv Wahlberechtigte darf mit ihrer*seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag unterstützen.\n§ B.24 Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte\nPerson ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber*innen,\ndie nicht passiv wahlberechtigt sind, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen\nund vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des\nWahlvorschlages der*dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur\nVerbesserung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ebenso sind die\nWahlvorschläge, die den Formalerfordernissen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den jeweiligen\nZustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch\nrückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren\nArbeitstagen bei der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission einzubringen. Nicht\nzuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die Erfordernisse des § B.18, 7. Punkt dieser Wahlordnung\nnicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige Vorschläge und Verbesserungen.\nDie zugelassenen Wahlvorschläge sind gemäß § 42 (8d) UG im Hinblick auf die Einhaltung der\nReihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß § 20a (4) UG dem Arbeitskreis\nfür Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der\nWahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist die Einrede der\nMangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission erhoben, so hat diese gem § 43\n(1) Z 4 UG binnen 14 Tagen über die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags zu entscheiden.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 5 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "16\nEntscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die Wahlkommission den\nWahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen und dieser dafür\neine Frist zu setzen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.\nDie zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens einen Monat vor der Wahl zur Einsicht\naufzulegen.\nEine wahlwerbende Gruppe kann den Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen.\nDiese Erklärung muss jedoch spätestens einen Monat vor dem Wahltag bei der zuständigen\nWahlkommission einlangen und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten einschließlich\nder*des Zustellungsbevollmächtigten, die den eingebrachten Wahlvorschlag unterstützt haben,\nunterschrieben sein.\nSchritt 4: Wahlversammlung\n§ B.26 (1) Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres\nerstmaligen Einlangens aufzunehmen. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung\nder betreffenden Wahlvorschläge nach dem Familiennamen der*des Listenerstgereihten\nvorzunehmen. Die*der Vorsitzende des Senats hat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat\nvor der Wahlversammlung amtliche Stimmzettel aufzulegen, die sämtliche zugelassenen\nWahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu enthalten haben. Enthält ein Wahlvorschlag\nkeine Bezeichnung, so ist dieser als Liste und mit dem Namen der*des Listenerstgereihten zu\nbenennen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl).\n(2) Für die Briefwahl müssen auf Antrag Stimmzettel, Wahlkuverts und verschließbare\nBriefumschläge (Wahlkarten) in gleicher Größe, Farbe und Beschaffenheit zur Verfügung gestellt\nwerden. Weiters ist das 3. Teilstück zu beachten.\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die\nAufstellung mindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches durch die\nWahlkommissionen zu sorgen ist, so dass die Wähler*innen unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen\nund in das Wahlkuvert geben können.\n§ B.28 (1) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser\nWahlordnung.\n(2) Personen, welche am Wahltag an der Wahlteilnahme verhindert sind, können an dem vom Senat\nfestzulegendem(en) Tag(en) vor dem Wahltag ihre Stimme abgeben. Bei der vorgezogenen\nStimmabgabe ist mindestens ein*e Angehörige*r der jeweiligen Wahlkommission anwesend. Die\nWahl hat geheim zu erfolgen. Die abgegebenen Stimmzettel sind in einem Kuvert zu versiegeln und\nversperrt aufzubewahren, sodass ein unbefugter Zugriff ausgeschlossen ist. Die vorzeitig\nabgegebenen Stimmzettel werden am Wahltag von der Wahlkommission gemeinsam mit den am\nWahltag abgegebenen Stimmen ausgezählt.\n(3) Wurde die Stimmabgabe mittels Briefwahl beantragt, ist das 3. Teilstück zu beachten.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers*der Wähler*in aus dem\nStimmzettel eindeutig hervorgeht. Jede*r Wähler*in kann ihre*seine Stimme gültig nur für einen der\nzugelassenen Wahlvorschläge abgeben.\n§ B.30 Die Wahlversammlung ist von der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder\nvon einer*einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten („Wahlleiter*in“). Sie*er hat für\ndie Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der\nBestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 6 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "17\nProtokollführer*in, die*der über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die\nNiederschrift hat jedenfalls die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen\nStimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nentfallenen Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von\nmindestens 4 Stunden und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht\nanhand der Wähler*innenliste festzustellen und in der Wähler*innenliste zu vermerken. Die Zahl der\nAnwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen\nsich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und\nunterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im\nZweifelsfalle die*der Wahlleiter*in (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer\nBegleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets\nnur von einer Person betreten werden.\nSchritt 5: Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen\nund im Protokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt\nnach Ende der Wahl (Wahlschluss) durch die*den Wahlleiter*in der jeweiligen Kurie unter\nZuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen zu bestellenden Wahlhelfer*innen. Dabei hat die*der\nWahlleiter*in festzustellen und festzuhalten:\n1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der jeweiligen Wahlkommission und anschließend unverzüglich\nder*dem Vorsitzenden des Senates zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein\nabzustimmen. Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der\nabgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den\nWahlwerber*innen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so\nsind die gewählten Vertreter*innen (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den\nauf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren anzuwenden: Es\nist die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter*innen mittels der\nWahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden\nWahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu\nschreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf\nauch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist ein*e\nVertreter*in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter*innen zu wählen, so gilt\nals Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreter*innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte\nder angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 7 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "18\nWahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser\nBerechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet\ndas Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag\nangegebenen Wahlwerber*innen in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser Wahlordnung\nzugeteilt. Ersatzmitglieder sind Wahlwerber*innen, die auf dem Wahlvorschlag nach den gewählten\nVertreter*innen stehen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreter*innen der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der Mandate\nfolgendermaßen vorzugehen:\n• Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat auf\neine*n Vertreter*in der habilitierten Person entfällt, ist die*der Dozierendenvertreter*in nach den\nfolgenden Bestimmungen zu ermitteln:\n• Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die\nDozierendenreihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten jenem Wahlvorschlag zu\nentnehmen, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese*r habilitierte Person wird der*dem\nListenführer*in vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der*dem Wahlleiter*in zu führenden Protokoll\nfestzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse\nund Verlauf der Wahlversammlung, sowie die Unterschrift einer*eines Schriftführer*in und der*des\nWahlleiterin zu enthalten.\n§ B.41 Die*der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen. Alle\nErgebnisse sind durch sie*ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\nkundzumachen.\n3. Teilstück: Briefwahl\n§ B.42 (1) Hat der Senat die Durchführung der Briefwahl gemäß § B.3 (2) beschlossen, hat die\njeweilige Wahlkommission unverzüglich alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.\n(2) Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, eine Wahlkarte wie folgt zu beantragen:\nper E-Mail – von der dienstlichen E-Mail-Adresse, und unter Beigabe der Kopie eines\nLichtbildausweises (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Mitarbeiter*innenausweis).\nDer formlose schriftliche Antrag kann beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung gestellt\nwerden und muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem Wahltag per E-Mail an die in der\nWahlkundmachung angeführte E-Mail Adresse der jeweiligen Kurie beantragt werden.\n§ B.43 Die für die Ausübung der Briefwahl erforderlichen Unterlagen sind von der jeweiligen\nWahlkommission herzustellen bzw. herstellen zu lassen und bestehen aus:\n 1. der Wahlkarte, auf der insbesondere die fortlaufende Nummer im Wähler*innenverzeichnis,\n Vor- und Nachname, Personengruppe und die Organisationseinheit, der die*der\n Wahlberechtigte zugeordnet ist, zu vermerken sind. Weiters hat die Wahlkarte die Frist, bis\n zu welchem Zeitpunkt die Wahlkarte bei der jeweiligen Wahlkommission eingelangt sein\n muss, zu enthalten;\n 2. dem Stimmzettel, wie er auch bei der Stimmabgabe im Wahllokal verwendet wird;\n 3. einem unbedruckten Kuvert in derselben Farbe und Größe, wie es für die Stimmabgabe im\n Wahllokal verwendet wird (Wahlkuvert);\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 8 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "19\n 4. einem Kuvert zur Rücksendung der Wahlkarte samt Wahlkuvert und Stimmzettel\n (Rücksendekuvert). Das Rücksendekuvert ist bereits adressiert an die jeweilige\n Wahlkommission, per Postadresse Büro des Senates und weist die Wahlberechtigte*den\n Wahlberechtigten als Absender*in aus;\n 5. einem Informationsblatt, mit dem der*dem Wahlberechtigten der korrekte Wahlvorgang und\n die Rückübermittlung erläutert werden.\n§ B.44 (1) Nach Einlangen des Antrags, sind der*dem Wahlberechtigten die Unterlagen gemäß §\nB.43 mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln oder persönlich im Büro des Senates gegen\nÜbernahmebestätigung auszuhändigen. Im Wähler*innenverzeichnis ist die Ausstellung jeder\nWahlkarte zu vermerken.\n(2) Die Stimmabgabe kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte im Büro des Senates erfolgen.\nDer*die Wahlberechtigte hat ihre Identität nachzuweisen und sodann den Stimmzettel in einer\nWahlzelle auszufüllen. Anschließend hat der*die Wahlberechtigte den Stimmzettel in das\nWahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlurne zu werfen. Der Name der\nwählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einem*r Vertreter*in des Senatsbüros\nin das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl\ndes Wähler*innenverzeichnisses eingetragen.\n§ B.45 Der Stimmzettel ist in das Wahlkuvert zu legen, die Kuvertlasche einzuschlagen, jedoch nicht\nzuzukleben. Das Wahlkuvert samt Stimmzettel ist in die Wahlkarte zu legen. Die*der\nWahlberechtigte hat an der hierfür vorgesehenen Stelle auf der Wahlkarte zu unterschreiben, die\nWahlkarte zuzukleben und in das bereits adressierte Rücksendekuvert zu legen, dieses ist ebenfalls\nzuzukleben. Das Rücksendekuvert ist so rechtzeitig persönlich, per Botin*per Boten oder per\nHauspost zu übermitteln, sodass die Wahlkarte spätestens fünf Arbeitstage vor dem Wahltag bis\nspätestens 12 Uhr bei der jeweiligen Wahlkommission, per Postadresse Büro des Senates, einlangt,\nwidrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.\n§ B.46 Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen gemäß § B.43 werden\nnicht ersetzt.\n§ B.47 Auf den eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens zu vermerken und\nbis zur Übergabe an die jeweilige Wahlkommission sicher zu verwahren.\n§ B.48 Die eingelangten Rücksendekuverts sind mit dem Wähler*innenverzeichnis zusammen der\njeweiligen Wahlkommission am Wahltag zu übergeben. Die jeweilige Wahlkommission hat die\neingelangten Rücksendekuverts zu öffnen, die Wahlkarten zu entnehmen und mit der Eintragung im\nWähler*innenverzeichnis zu vergleichen. Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, hat die\njeweilige Wahlkommission das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Einlangens auf die\nWahlkarten zu übertragen sowie die Stimmabgabe durch Wahlkarte im Wähler*innenverzeichnis zu\nvermerken und im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sodann hat die jeweilige Wahlkommission\ndie Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten sowie die Unterschrift auf den Wahlkarten zu\nprüfen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind die verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu\nlegen.\n§ B.49 Will eine zur Briefwahl zugelassene Person ihr*sein Wahlrecht dennoch durch persönliche\nStimmabgabe im Wahllokal ausüben, hat sie*er der jeweiligen Wahlkommission gegenüber\nihre*seine Identität durch einen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein,\nMitarbeiter*innenausweis) nachzuweisen und die in § B.43 genannten Unterlagen zu übergeben.\nDanach erhält die*der Wahlberechtigte die für die Stimmabgabe im Wahllokal erforderlichen\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 9 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "20\nUnterlagen. Die Rückgabe der Unterlagen und die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal sind im\nWähler*innenverzeichnis zu vermerken.\n§ B.50 Die Wahlkarten sind bei den Wahlunterlagen zu verwahren.\n§ B.51 Auf den verspätet eingelangten Rücksendekuverts ist das Datum des Einlangens, bei\nEingang am letzten Arbeitstag vor dem Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Im\nWähler*innenverzeichnis sind die nicht rechtzeitig eingelangten Wahlkarten als verspätet zu\nvermerken und bei der Wahl als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Die in verspätet\neingelangten Wahlkarten enthaltenen Wahlkuverts sind ungeöffnet zu vernichten. Die verspätet\neingelangten Wahlkarten sind von den rechtzeitig eingelangten Wahlkarten getrennt bei den\nWahlunterlagen aufzubewahren.\n§ B.52 Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn:\n 1. die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist,\n dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des\n Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,\n 2. die Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte*den\n Wahlberechtigten unterschrieben ist,\n 3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,\n 4. die Wahlkarte mehrere Wahlkuverts enthält,\n 5. das Wahlkuvert beschriftet ist oder\n 6. sich ein Stimmzettel in der Wahlkarte außerhalb des Wahlkuverts befindet.\nDie Gründe für das Nicht-Einbeziehen der Wahlkarten sind im Wahlprotokoll festzuhalten. Die\nWahlkuverts von nicht einzubeziehenden Wahlkarten sind ungeöffnet zu vernichten, die Wahlkarten\nsind den Wahlunterlagen beizufügen.\n4. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ B.53 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren\nkönnen bis spätestens fünf Arbeitstage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz von jeder* jedem aktiv und passiv\nWahlberechtigten bei der*dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich eingebracht\nwerden. Diese*dieser hat die Einsprüche mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer\nallfälligen Stellungnahme der Wahlleiterin*des Wahlleiters der jeweiligen Wahlkommission zur\nEntscheidung vorzulegen.\n§ B.54 Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn\nwesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein\nanderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die\nzahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der\nMandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen\nrichtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige\nWahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.55 Einsprüche gemäß §§ B.53-B.54 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit\nund Rechtswirksamkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.56 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine\nneue Wahl auszuschreiben.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 10 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "21\n5. Teilstück: Abberufung, Ausscheiden und Rücktritt von Senatsmitgliedern, (Teil-)\nNeuwahlen\n§ B.57 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes, oder wenn sie sonst nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu\nerfüllen, abberufen werden.\nDie Abberufung muss von einem Mitglied des Senats über das Büro des Senats bei der*dem\nVorsitzenden des Senats schriftlich beantragt werden. Der Senat hat eine Unterkommission\neinzurichten, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Unterkommission kann sich sowohl aus Senats-\nals auch aus Ersatzmitgliedern zusammensetzen, wobei aus jeder Kurie je eine Person und aus der\nbetroffenen Kurie eine weitere Person entsandt wird. Die zuständige Unterkommission hat bei\ngenügender Unterstützung des Antrags unverzüglich mit Beschluss das Verfahren zur Abberufung\neinzuleiten. Der Beschluss der Unterkommission bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beschluss über\ndie Abberufung erfolgt im Senat und bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der\nSenatsmitglieder. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz zu verlautbaren. Im Falle der Abberufung eines Mitgliedes des Senats erfolgt das Nachrücken\neines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen der §§ B.61-B.63 dieser Wahlordnung.\n§ B.58 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder\nVerlust der Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letzterer ist gegenüber der*dem\nVorsitzenden des Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.59 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit\nihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber der*dem Vorsitzenden des Senats\nschriftlich abzugeben.\n§ B.60 Die*der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das\nAusscheiden eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes zu informieren. Die zuständige\nWahlkommission hat daraufhin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den Bestimmungen\nder §§ B.61-B.63 dieser Wahlordnung festzustellen. Das neue Mitglied des Senats ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n§ B.61 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest\nderen*dessen Funktionsperiode an deren*dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der\nErsatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser\nWahlordnung.\n§ B.62 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt\ndas Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle\nErsatzmitglieder dieses Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied\nmit Lehrbefugnis des anderen Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.63 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie\nnicht mehr alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle\nMitglieder und Ersatzmitglieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den Rest\nder Funktionsperiode eine Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.56 dieser\nWahlordnung durchzuführen.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 11 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "22\n190. Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 08.05.2024, auf Vorschlag des Rektorates vom\n16.04.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n MTBl. vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "23\nBüro des Senats\nRedaktionelle Änderung des Begriffes Studienrektor*in in Dekan*in für studienrechtliche\nAngelegenheiten inkl. Richtigstellung der Querverweise im Satzungsteil Wahlordnung\n§ H.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsperiode, allenfalls die Art der\nBestellung durch Kurien werden gesetzlich regelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n • Dekan*in für studienrechtliche Angelegenheiten nach § 19 (2) Z 2 UG iVm §§ 12 ff des\n Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen: Geheime Wahl durch den Senat aus dem\n Kreis der qualifizierten Universitätsangehörigen; Funktionsperiode von 3 Jahren; passiv\n wahlberechtigt sind qualifizierte Universitätsangehörige und jedenfalls auch das für Studium\n und Lehre zuständige Rektoratsmitglied; die Mitglieder der Personengruppen lt. § 94 (2) Z 2\n UG und § 94 (1) Z 1 UG führen bei dieser Wahl zwei Stimmen.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN190" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "24\n191. Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften –\n Wiederverlautbarung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 08.05.2024 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10a UG idgF auf\nBeschluss der Curricularkommission für Pflegewissenschaft vom 16.04.2024 nachfolgendes Curriculum\nbeschlossen hat:\n MTBl. vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "25\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\nRechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU57511179. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "26\n Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften\nBeschluss- und Änderungshistorie\n Version Datum des Datum der Kurzbeschreibung der Änderungen Datum des Inkrafttretens\n Beschlusses1 Genehmigung2\n 01 07.06.2021 23.06.2021 Neueinrichtung 01.10.2021\n 02 01.06.2022 22.06.2022 Richtlinie virtuelle Lehre 01.10.2022\n redaktionelle Änderung\n 18.01.2023 25.01.2023 Änderung der Bezeichnung von 01.10.2023\n „Interprofessional Health Care Studies“\n in „Interprofessionelle\n Gesundheitswissenschaften“\n 03 16.04.2024 08.05.2024 Verlegung des Moduls IS vom 1. Semester 01.10.2024\n in das 3. Semester\n Erweiterung des Moduls EBP 2 von 5 ECTS\n auf / ECTS\n Kürzung des Moduls ICP 1 von 5 ECTS auf\n 3 ECTS\n Geringfügige inhaltliche Adaptierungen in\n einzelnen Modulen\n Geringfügige sprachliche Adaptierungen\n in einzelnen Modulen\n1\n Beschluss durch die Curricularkommission für Pflegewissenschaft\n2\n Genehmigung des Senates\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 2 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "27\n§ 1 Allgemeines ...................................................................................................................... 4\n (1) Einleitung ................................................................................................................ 4\n (2) Organisation des Studiums ...................................................................................... 4\n§ 2 Qualifikationsprofil und Berufsfelder ............................................................................... 5\n§ 3 Studiendauer und Umfang ................................................................................................ 6\n§ 4 Zulassungsvoraussetzungen............................................................................................... 7\n§ 5 Akademischer Grad ........................................................................................................... 7\n§ 6 Aufbau und Gliederung ..................................................................................................... 8\n§ 7 Lehr- und Lernformen ..................................................................................................... 11\n (1) Lehrveranstaltungstypen ........................................................................................11\n (2) Lehr- und Lernmethoden........................................................................................13\n§ 8 Prüfungsordnung ............................................................................................................. 14\n (1) Lehrveranstaltungsprüfungen .................................................................................14\n (2) Module ...................................................................................................................14\n (3) Masterarbeit ...........................................................................................................14\n (4) Abschluss ................................................................................................................15\n§ 9 Inkrafttreten ................................................................................................................... 15\nAnhang I: Modulbeschreibungen ........................................................................................... 16\n (1) Pflichtmodule .........................................................................................................16\n (2) Wahlpflichtmodule .................................................................................................36\n (3) Empfohlenes freies Wahlfach .................................................................................41\nAnhang I: Äquivalenzrichtlinie ............................................................................................. 42\n (3) Version 01 / Version 02 ..........................................................................................42\nAnhang II Richtlinie Virtuelle Lehre ..................................................................................... 43\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 3 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "28\n§ 1 Allgemeines\n(1) Einleitung\nDas Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften ist nach dem\nmehrstufigen Modell des Bologna-Prozesses strukturiert.\n Bachelor Master PhD\nDas Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften richtet sich an\nBachelorabsolvent*innen unterschiedlicher Gesundheitsberufe mit einer umfassenden\nfachlichen Kompetenz. Das Studium zielt darauf ab, die Studierenden für eine\ninterprofessionelle Zusammenarbeit in einem herausfordernden und sich stetig wandelnden\nGesundheitswesen zu qualifizieren. Sie erwerben dafür umfassende Kenntnisse aus\nWissenschaft, Forschung, Forschungsmethodik, Implementierungswissenschaft sowie aus den\nBereichen Gesundheits- und Versorgungsforschung und Gesundheitskompetenz. Ein\nbesonderer Schwerpunkt im Studium soll der interprofessionelle Austausch sein, um die\nStudierenden zu qualifizieren, berufsgruppenübergreifend ihre Kenntnisse und Fähigkeiten\nfür eine evidenzbasierte Praxis zu nutzen.\nInterprofessionelle Zusammenarbeit ist im gegenwärtigen und zukünftigen\nGesundheitswesen von enormem Interesse, um den komplexen Bedürfnissen der\nGesundheitsversorgung gerecht zu werden und Qualität sowie Patient*innensicherheit in der\nGesundheitsversorgung zu bieten und stetig zu verbessern. Eine interprofessionelle\nZusammenarbeit im Gesundheitswesen ist vielseitig und erfordert umfassende und\nkollaborative Kompetenzen. Das Studium ist daher auf innovative Lern- und Lehrformate und\nTeamarbeit ausgerichtet. Dies ermöglicht Studierenden - im Sinne des interaktiven Lehr- und\nLernansatzes und auf Basis des Bio-Psycho-Sozialen Models - mit, von- und übereinander zu\nlernen.\nHierbei folgt das Masterstudium dem Bildungsziel der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Organisation des Studiums\nDie Verantwortung und Organisation des Studiums Interprofessionelle\nGesundheitswissenschaften obliegt dem Institut für Pflegewissenschaft in Kooperation mit\nweiteren Instituten, Lehrstühlen und Universitätskliniken der Medizinischen Universität\nGraz.\nDas Studium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften wird berufsermöglichend an\nWerktagen angeboten. Ein Semester wird in drei Modulfenster eingeteilt und in der Regel\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 4 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "29\nfinden zwei bis drei Module parallel und aufbauend statt. Dies ermöglicht den Studierenden\nsich umfassend auf wenige Themenbereiche gleichzeitig konzentrieren zu können.\n§ 2 Qualifikationsprofil und Berufsfelder\n(1) Qualifikationsprofil\nStudierende des Masterstudiums Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften werden\ndazu befähigt, (aktuelle) Forschungsergebnisse zu recherchieren, kritisch zu bewerten, für\ndie tägliche Praxis aufzubereiten und zu kommunizieren, um sie im Gesundheitswesen zu\nimplementieren und die daraus resultierenden Ergebnisse adäquat zu evaluieren.\nAbsolvent*innen verfügen darüber hinaus über folgende Kompetenzen:\n • Sie erkennen Probleme in der Praxis aus unterschiedlichen Perspektiven, können\n Veränderungen/Verbesserungen initiieren, diese im Sinne von „best practice“\n implementieren, um in diesem Prozess interprofessionell evidenzbasiert zu agieren.\n • Sie können an (interdisziplinären) Forschungsprojekten mitwirken und statistische\n sowie inhaltliche Analysen durchführen und interpretieren.\n • Sie können mit Einzelnen oder in Teams nach Kriterien der evidenzbasierten Praxis\n arbeiten bzw. diese bei der Umsetzung einer evidenzbasierten\n Gesundheitsversorgung anleiten und unterstützen. Sie sind in der Lage, in einen\n interdisziplinären/interprofessionellen fachlichen und wissenschaftlichen Austausch\n zu treten, mit dem Ziel qualitativ hochwertige Versorgung von Einzelnen, Gruppen\n und Populationen zu planen und durchzuführen.\n • Sie können Outcome-Messungen durchführen und evidenzbasierte Produkte und\n Empfehlungen für alle Akteur*innen im Gesundheitswesen systematisch entwickeln\n und evaluieren.\n • Sie erwerben umfangreiche Fähigkeiten und Kompetenzen, die als Grundlage für ein\n lebenslanges Lernen dienen.\n • Sie lernen effektiv in interprofessionellen Teams zu kooperieren, gemeinsam\n (aktuelle) Probleme und Fragestellungen im Gesundheitsbereich zu identifizieren,\n adäquat (wissenschaftlich) zu bearbeiten und entsprechende Lösungen zu erarbeiten.\n • Sie sind in der Lage verschiedene – für tägliche interprofessionelle\n Gesundheitsversorgung - konkrete (forschungsbasierte) Outcomes zu entwickeln und\n zur Verfügung zu stellen.\n • Sie sind in der Lage in einen interkulturellen Austausch mit Studierenden und\n (internationalen) Lehrenden zu treten, können über ihre kulturellen Kompetenzen\n reflektieren und diese einschätzen. Der adäquate Umgang mit Patient*innen (cultural\n competencies) im Gesundheitsbereich wird im sog. Kommunikationslabor trainiert\n unter besonderer Berücksichtigung der Diversität (diversity).\n • Die Studierenden erwerben Kenntnisse zur Gesprächsführung und Kommunikation mit\n verschiedenen Patient*innengruppen z.B. Hochaltrige und erlernen/trainieren den\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 5 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 29, "text": "30\n gezielten Einsatz verschiedener Medien für z.B. online Beratung im\n Kommunikationslabor.\nSoziale Kompetenzen werden durch regelmäßige Kleingruppenarbeiten/Moderationen mit\nwechselnden Mitgliedern sowie mit nationalen und internationalen Studierenden/Lehrenden\ngefördert, die Diskussionsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Umgang mit Gruppenprozessen,\nselbstständige Urteilsbildung und die Fähigkeit zur Argumentation werden erlernt und\nvertieft.\nÜber die fachlichen Qualifikationen hinaus sollen auch weitergehende Kompetenzen erreicht\nwerden, die für ein breites (interdisziplinäres/interprofessionelles)\nBerufsspektrum/Berufsfeld dienlich sind, wie beispielsweise Kommunikations- und\nTeamfähigkeit, Umgang mit Medien (Datenbanken, Internet, Online(Meeting)-Tools etc.) und\ninterkultureller Austausch, sowie eigenverantwortliches Lernen und Selbstmanagement als\nBasis für lebenslanges Lernen.\n(2) Potenzielle Berufsfelder / Tätigkeitsbereiche\nDas Studium befähigt die Absolventen*innen in den Gebieten Forschung und/oder\nevidenzbasierte Gesundheitsversorgung und Beratung im Gesundheitswesen tätig zu werden.\nMögliche Tätigkeitsbereiche:\n• Gesundheits- und Sozialeinrichtungen\n• Primärversorgung/extramuraler Bereich\n• Medizinische, gesundheits- und pflegewissenschaftlich öffentliche oder private\n Forschungseinrichtungen\n• Beratungstätigkeit im gesamten Gesundheitsbereich\n• Universitäten und Fachhochschulen\n• Wirtschaftsunternehmen, z.B. Versicherungen\n• Entwicklungs- und Planungsinstitute für Gesundheit\n• Spezifische Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Gesundheit\n• Arbeit auf selbstständiger Basis\n§ 3 Studiendauer und Umfang\n(1) Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Interprofessionelle\n Gesundheitswissenschaften beträgt 120 ECTS-Punkte. Dies entspricht einer\n vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.\n(2) Zur internationalen Vergleichbarkeit wird der Umfang des Studiums und einzelner\n Studienleistungen in ECTS-Punkten angegeben, welche auf dem tatsächlichen\n Arbeitspensum beruhen und die Zeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die Vor-\n und Nachbereitung sowie die Selbststudienzeit inkludieren. Einem Jahr Vollzeitstudium\n werden 60 ECTS-Punkte zugeteilt, was einem Arbeitspensum von 1500 Echtstunden\n entspricht. Dies bedeutet, 1 ECTS-Punkt steht für 25 Echtstunden an Arbeitspensum (SIT\n = Student Investment Time). Es gilt zu berücksichtigen, dass es individuelle\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 6 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 30, "text": "31\n Unterschiede geben kann entsprechend des jeweiligen Arbeitsstils bzw. der Erfahrungen\n und Kompetenzen der einzelnen Studierenden.\n§ 4 Zulassungsvoraussetzungen\nVoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Interprofessionelle\nGesundheitswissenschaften ist nach Maßgabe des § 64 Abs 3 UG idgF:\n• der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums im Bereich der\n Gesundheitsberufe im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten,\noder\n• der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens\n desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder\n ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.\nZum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen\nvorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums\nabzulegen sind.\n§ 5 Akademischer Grad\nAbsolvent*innen des Masterstudiums Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften wird der\nakademische Grad „Master of Science\", abgekürzt „MSc“, verliehen. Im Falle der Führung ist\nder akademische Grad dem Namen nachzustellen.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 7 von 50" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 31, "text": "32\n§ 6 Aufbau und Gliederung\n(1) Aufbau und Gliederung\nDas Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften ist modular strukturiert.\nDie zu absolvierenden 120 ECTS-Punkte setzen sich wie folgt zusammen:\n • 65 ECTS-Punkte Pflichtlehrveranstaltungen\n • 10 ECTS-Punkte Wahlpflichtmodule\n • 15 ECTS-Punkte freie Wahlfächer\n • 30 ECTS-Punkte Masterarbeit (inkl. WK „Kolloquium zur Masterarbeit“)\n(2) Modulübersicht\n ECTS -\n Titel LV-Art\n Punkte\n 1. Semester\n Evidenzbasierte Gesundheitsversorgung 1 VO + SE 5\n Forschungsmethodik 1 VO + SE 5\n Wissenschaftliches Arbeiten: Literaturrecherche SU 2\n Wissenschaftliches Arbeiten: Dissemination SU 3\n Statistik SE 5\n Gesundheitskompetenz und Gesprächsführung für Health Care\n VO + SE 5\n Professionals\n Freie Wahlfächer, z. B.: Lesen wissenschaftlicher Literatur 5\n 2. Semester\n Evidenzbasierte Gesundheitsversorgung 2 VO + SE 7\n Forschungsmethodik 2 VO + TBL 5\n Interprofessionelles Capstone Projekt 1 CAP 3\n VO + TBL\n Lifestyle Medicine für Health Care Professionals 5\n + SE\n Wahlpflichtmodul: Epidemiologie & Public Health VO + TBL 5\n Wahlpflichtmodul: Primärversorgung und interprofessionelle VO + SE +\n 5\n Zusammenarbeit TBL\n Freie Wahlfächer, z. B.: spezifisch für einzelne Professionen im\n 5\n Bereich der Logopädie, Diätologie etc.\n 3. Semester\n Forschungsmethodik 3 TBL 5\n Interprofessionelles Capstone Projekt 2 CAP 5\n Analyseverfahren SU 5\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN191\n Seite 8 von 50" } ] }