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Prof.in Dr.in Andrea KURZ, gibt bekannt, dass die Medizinische Universität Graz\ngemäß § 107 UG idgF folgende Stellen als Privatangestelltenverhältnisse auf Grundlage des\nKollektivvertrages ausschreibt:\n1) Übermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen.\n2) Die Medizinische Universität Graz erhöht den Anteil von Frauen in Bereichen und\nOrganisationseinheiten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere beim wissenschaftlichen\nUniversitätspersonal und in Leitungsfunktionen. Daher laden wir qualifizierte Frauen zur Bewerbung ein.\nBei gleicher Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber werden, sofern nicht in der Person eines\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, Frauen vorrangig aufgenommen.\n3) Darüber hinaus sind wir bemüht, Personen mit Behinderungen bei geeigneter Qualifikation einzustellen\nund freuen uns über diesbezügliche Bewerbungen.\n4) Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "3\n Universitätsassistent*in (PraeDoc)\n Kennung I-SOZEPI-2024-002765\n Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie\n Beschäftigungsausmaß 50%\n befristet auf 6 Jahre\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Lehre und Forschung im Fachbereich Sozialmedizin, dazugehörige Verwaltungsaufgaben\n • Durchführung von Studien\n • Projektentwicklung und –management\n • Durchführung nationaler und internationaler Kooperationen\n • Mitwirkung in der interdisziplinären Lehre\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossenes Diplom-/Masterstudium der Humanmedizin, Psychologie oder anderer\n relevanter Fachgebiete\n • Erfahrung in wissenschaftlichem Arbeiten und Projektmanagement\n • Gute Kenntnisse im Bereich statistischer Datenanalyse (idealerweise mit R)\n • Sehr gute Deutsch- Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\n • Gute Kenntnisse der Methoden der (Sozial-)Epidemiologie und der empirischen Sozialforschung\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Dissertationsprojekt an der Med Uni Graz\n • Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit wie auch zur Arbeit in einem kleinen, engagierten Team\n • Qualitätsbewusstsein, Verlässlichkeit und Motivation sich in ein Thema einzuarbeiten\n • Soziale und kommunikative Kompetenz\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 50.103,20.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n30. Mai 2024.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "4\n Diplomierte*r medizinische*r Fachassistent*in\n Kennung DFI-PATHOL-2024-002756\n Diagnostik & Forschungsinstitut für Pathologie\n Beschäftigungsausmaß 100%\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Mitwirkung bei diversen Labortätigkeiten\n • Mitarbeit bei der Etablierung neuer Methoden\n • Mitarbeit bei der Qualitätssicherung\n • Betreuung von Laborgeräten und Laborbereichen\n • Organisations- und Administrationsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten medizinischen Fachassistenz bzw. medizinisch-\n technischen Fachkraft oder gleichwertige Ausbildung\n • Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1)\n • Gute EDV-Kenntnisse (MS Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n • Gewissenhaftigkeit\n • Teamfähigkeit\n • Lernbereitschaft\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 41.885,76\n(inkl. Zulagen). Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n30. Mai 2024.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\n Personalreferent*in\n Kennung O-HR-2024-002774\n OE Human Resources\n Beschäftigungsausmaß 100%\n Befristung auf die Dauer des Beschäftigungsverbotes und\n einer eventuell anschließenden Karenz\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Selbständige und eigenverantwortliche Erledigung sämtlicher Personalangelegenheiten für\n ärztliches, wissenschaftliches und allgemeines Universitätspersonal\n • Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung von Mitarbeiter*innen und Führungskräften\n • Schnittstellenfunktion zu internen Parteien sowie Ämtern, Behörden und Versicherungsträgern\n • Mitarbeit in HR-Sonderprojekten in Zusammenarbeit mit der OE-Leitung\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder abgeschlossene Ausbildung mit mehrjähriger\n einschlägiger Berufserfahrung\n • Abgelegte Personalverrechnungsprüfung\n • Sehr gute Kenntnisse des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts\n • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (Sprachniveau: B2-C1)\n • Fundierte EDV-Kenntnisse (MS-Office)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Technisch analytisches Denkvermögen und Interesse an neuen Technologien und Programmen\n • SAP-Anwendungskenntnisse\n • Einschlägige Berufserfahrung\n • Erfahrung im universitären Umfeld\n • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n • Hohe Dienstleistungs- und Kund*innenorientierung\n • Eigenverantwortlichkeit\n • Flexibilität und Belastbarkeit\n • Kommunikative Kompetenz und Teamorientierung\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 41.424,60.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n30. Mai 2024.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\nWiederholung der Ausschreibung:\n Leitung Organisationseinheit Finanzen\n Kennung BVR-FRP-2024-002782\n Büro der Vizerektorin für Finanzmanagement, Recht und Digitalisierung\n Beschäftigungsausmaß 100%\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Leitung der Organisationseinheit (bestehend aus Controlling und Finanzbuchhaltung), Förderung\n und Entwicklung des Teams\n • Fachliche und disziplinare Gesamtverantwortung für das Rechnungswesen, das Controlling, die\n Buchhaltung, das Liquiditätsmanagement der Med Uni Graz und ihrer Mehrheitsbeteiligungen\n • Weiterentwicklung der Organisationseinheit in Abstimmung mit der Vizerektorin für\n Finanzmanagement\n • Beratung des Rektorats in strategischen und unternehmerischen Entscheidungen\n • Erarbeitung der Finanzstrategie in enger Abstimmung mit der Vizerektorin für\n Finanzmanagement\n • Optimierung der Geschäftsprozesse sowie deren Abbildung in der IT-Landschaft\n • Berichtswesen (Budget, Finanzen, etc.)\n • Projekttätigkeiten (Initiierung, Leitung und Mitarbeit)\n • Prüfwesen (Wirtschaftsprüfungen, 2nd-Level-Prüfungen, Audits, etc.)\n • Interne und externe Teilnahmen an Sitzungen/Besprechungen\n • Strategisches Controlling\n • Business Development für die Diagnostik- & Forschungsinstitute\n • Vernetzungsfunktion zwischen Universitäten\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Exzellente kaufmännische Vorbildung sowie abgeschlossenes Wirtschaftsstudium oder\n vergleichbare Ausbildung\n • Mindestens 5-jährige Berufserfahrung in gleichwertiger Führungsposition, idealerweise im\n öffentlichen Sektor oder Gesundheitswesen\n • Fundierte Fachkenntnisse im Finanz- und Steuerrecht, Rechnungswesen, in der Buchhaltung und\n im (Projekt-)Controlling\n • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Sprachniveau C1)\n • Sehr gute EDV-Kenntnisse (SAP, MS Office) mit starkem Interesse an Digitalisierungsprozessen\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten\n • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise, Zahlenaffinität\n • Teamorientierung\n • Kommunikative und organisatorische Kompetenz\n • Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Belastbarkeit\n • Hohes Maß an Diskretion\nEinstufung in die Verwendungsgruppe V nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 54.475,40.\nDie Einstufung erfolgt in die Verwendungsgruppe V für die Dauer der (vorerst befristeten)\nLeitungsfunktion. In Abhängigkeit Ihrer positionsspezifischen Qualifikation besteht die Bereitschaft zur\nÜberzahlung. Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am 30. Mai\n2024.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\nWiederholung der Ausschreibung:\n Biomedizinische*r Analytiker*in\n Kennung DFI-PATHOL-2024-002783\n Diagnostik & Forschungsinstitut für Pathologie\n Beschäftigungsausmaß 100%\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n • Erstellung histologischer Schnittpräparate\n • Mitwirkung bei diversen Labortätigkeiten (intraoperative Schnellschnittdiagnostik,\n Präparateannahme, Makropathologie, Immunhistologie, in situ Hybridisierung etc.)\n • Mitarbeit bei der Etablierung neuer Methoden\n • Mitarbeit bei der Qualitätssicherung\n • Betreuung von Laborgeräten und Laborbereichen\n • Organisations- und Administrationsaufgaben\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n • Zum Zeitpunkt der Besetzung abgeschlossene Ausbildung zum*zur Biomedizinischen Analytiker*in\n • Eintrag in das Gesundheitsberuferegister\n • Gute EDV-Kenntnisse (MS Office)\n • Gute Englischkenntnisse (Sprachniveau B2)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n • Erfahrung in der Erstellung histologischer Schnittpräparate\n • Kenntnisse/Erfahrung in der Anwendung und Etablierung von zusätzlichen Methoden\n • Erfahrung in der Qualitätssicherung\n • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n • Lern- und Reflexionsbereitschaft sowie Forschungsinteresse\n • Teamfähigkeit\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IIIb nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 48.868,96\n(inkl. Zulagen) bzw. nach Erreichen der institutsintern festgelegten Basiskompetenzen in Höhe von\nEUR 51.726,92. Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n30. Mai 2024.\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12175, "academic_year": "2023/24", "issue": "32", "published": "2024-05-08T00:00:00+02:00", "teaser": "Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12175&pDocNr=1501829&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\nZuordnung des Personals zu den Organisationseinheiten gemäß § 11 Abs. 2 des\nOrganisationsplans idgF\nDie aktuelle Zuordnung der Universitätsangehörigen der Medizinischen Universität Graz ist in MEDonline\nabgebildet.\n Assoz. Prof.in Dr.in Andrea KURZ\n Rektorin\n MTBl. vom 08.05.2024, StJ 2023/24, 32. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2023/2024 Ausgegeben am 15.05.2024 33. Stück\n188. Geschäftsordnung des Senates - Änderung\n189. Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung\n190. Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung\n191. Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung\n192. Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung\n193. Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen\n194. Leitung von Universitätslehrgängen\n195. Ausschreibung von Stellen\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem\nProjekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung\ngilt jeweils für die angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 22. Mai 2024\n Redaktionsschluss: Donnerstag 16.05.2024\n E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "2\n188. Geschäftsordnung des Senates - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 08.05.2024 folgende Änderung der Geschäftsordnung\nbeschlossen hat:\n MTBl. vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "3\n Geschäftsordnung des Senats der Medizinischen Universität Graz\n Vers. Datum der Kurzbeschreibung der Veröffentlichung MTBL\n Genehmigung Änderungen\n im Senat\n Erstfassung nach Herauslösung aus\n 01 30.6.2010 der Satzung der MedUni Graz MTBL v. 4.8.2010, Stj. 2009/10, 29. Stk.\n 02 23.3.2011 Überarbeitung § 4 MTBL v. 6.4.2011, Stj. 2010/11, 16. Stk.\n 03 19.6.2013 Definition Arbeitstage MTBL v. 21.6.2013, Stj. 2012/13, 20.Stk.\n 04 6.11.2013 Ergänzung § 9 MTBL v. 20.11.2013, Stj. 2013/14, 5.Stk.\n Redaktionelle Änderungen,\n 05 4.3.2015 Ergänzung in §§ 12 und 15 MTBL.v. 1.4.2015, Stj. 2014/15, 17.Stk.\n 06 2.10.2109 Redaktionelle Anpassungen und\n ergänzende Regelungen für MTBl.v. 30.10.2019, Stj. 2019/20, 5. Stk.\n Habilitationskommissionen\n 07 20.11.2019 Ergänzende Regelungen für MTBl.v. 27.11.2019, Stj. 2019/20, 9. Stk.\n Umlaufbeschlüsse\n 08 07.10.2020 Redaktionelle Anpassungen und\n ergänzende Regelungen für virtuelle MTBl.v. 14.10.2020, Stj. 2020/21, 2. Stk.\n Sitzungen per Videokonferenz\n 09 24.01.2024 Redaktionelle Anpassungen MTBl.v. 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk.\n 10 08.05.2024 Streichung § 17. Unterkommission MTBl.v. 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk.\n für Satzung und Reassumierung;\n redaktionelle Anpassungen\nBegriffsdefinition:\nUnter Arbeitstagen sind die Wochentage Montag bis Freitag zu verstehen, außer diese fallen auf\neinen gesetzlichen Feiertag.\n§ 1.Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie seiner\nUnterkommissionen (Curricularkommissionen, Habilitationskommissionen,\nBerufungskommissionen).\n§ 2.Begriffe\n(1) „Schriftlich“ bedeutet: Papierform, automationsunterstützte Datenübertragung (E-Mail).\n(2) „Anwesend“ bedeutet: physisch anwesend oder präsent bei einer virtuellen Sitzung.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\n Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n UID: ATU57511179. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "4\n(3) „Virtuell“ bedeutet: in Form einer optisch-akustischen Zweiweg-Verbindung unter\nVerwendung technischer Einrichtungen.\n(4) „Vorsitzende*Vorsitzender“ bedeutet: der*die gewählte Vorsitzende oder in dessen\nVertretung, die gewählte Stellvertreterin*der gewählte Stellvertreter der*des Vorsitzenden oder\nim Falle der Verhinderung der vorhin Genannten das an Lebensjahren älteste Mitglied des\nSenats; in Sitzungen das älteste anwesende Mitglied.\n§ 3.Mitglieder des Senats, Teilnahme an der Willensbildung\n(1) Mitglieder des Senats sowie der Unterkommissionen sind die stimmberechtigten\nMitglieder. Die Mitglieder des Senats*der Unterkommissionen haben das Recht und die Pflicht, an\nder Willensbildung des Senats/der Unterkommission und dessen*deren Sitzungen teilzunehmen.\nDiese Verpflichtung ist als Dienstpflicht zu berücksichtigen. Sie sind bei der Ausübung ihrer\nFunktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Mitwirkung an\neinem Akt der Willensbildung ist der*dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich über das Büro des\nSenats bekannt zu geben und ein Ersatzmitglied zu nominieren, welches für die Dauer der\nÜbertragung die Rechte u. Pflichten eines Mitgliedes hat.\n(1a) Bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung der Habilitationskommission ist dies\nder*dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich zu melden. Diese*r hat im Fall der fehlenden\nBeschlussfähigkeit einen geänderten Sitzungstermin anzuberaumen.\n(2) Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit\nverpflichtet.\n(3) Der Senat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Senats), ausgenommen Berufungskommissionen.\n§ 4.Auskunftspersonen, Fachleute\n(1) Der Senat kann auf Antrag der*des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und\nStimmrecht.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der*vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Sinne § 39 Abs. 4\nFrauenförderplan der Med Uni Graz (FFP) sowie die*der Vorsitzende des Betriebsrates haben das\nRecht, im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu\nsein, die ihren Aufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im\nUmlaufwege.\n(2) Die*Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die*Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die*Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung\nzu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von\nSitzungen des Senats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6.Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester; Sitzungen der\nUnterkommission werden bei Bedarf und Curricularkommissionen mindestens einmal im\nSemester, einberufen.\n(1a) Sitzungen der Habilitationskommission sind zumindest jeweils zur Konstituierung und zur\nAbschlusssitzung, sowie nach Bedarf, durch das Büro des Senats, einzuberufen.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen ordentliche Sitzungen nur stattfinden, wenn\nwenigstens die Hälfte der Mitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen\nPersonengruppe zustimmt, ausgenommen Habilitationskommissionen.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 2 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "5\n(3) Sitzungen werden im Auftrag der*des Vorsitzenden, durch das Büro des Senats, schriftlich\neinberufen.\n(4) Die*Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Studienjahres für das\nkommende Studienjahr, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Studienjahres, den\nMitgliedern des Senats oder der Unterkommission eine Übersicht über die vorgesehenen\nordentlichen Sitzungstermine zu geben. Dieser Absatz ist auf Habilitations- und\nBerufungskommissionen nicht anzuwenden.\n(5) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Arbeitstage - bei\nHabilitationskommissionen spätestens 5 Arbeitstage - vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung\neiner vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Arbeitstage – bei\nHabilitationskommissionen auf 3 Arbeitstage - verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer\ngesetzlichen Frist erforderlich ist.\n(6) Die*Der Vorsitzende hat eine Sitzung binnen 7 Arbeitstage - bei Habilitationskommissionen\nbinnen 3 Arbeitstagen - zum ehest möglichen Zeitpunkt einzuberufen, wenn der*die Vorsitzende\neine Beratung für notwendig erachtet, oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten\nMitglieder des Senats oder der Unterkommission schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur\nBehandlung bestimmter Gegenstände unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung\nbeantragen.\n(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen (ausgenommen Habilitations- und\nBerufungskommissionen) sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss des Senats oder der Unterkommission nicht öffentlich gemacht werden.\n(8) Folgende Gegenstände dürfen nur in nichtöffentlichen Teilen der Senatssitzungen behandelt\nwerden:\n • die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte\n • Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n • Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu\n • sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der\n Amtsverschwiegenheit erfordert.\n(9) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n • Zeit und Ort;\n • Vorschläge zur Tagesordnung;\n • allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n(10) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Medizinischen\nUniversität Graz zu informieren. Alle Universitätsorgane inklusive der obersten Organe lt. § 20\n(1) UG sind verpflichtet, dem Senat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke\nund Unterlagen über die vom Senat bezeichneten Gegenstände unter Wahrung des Datenschutzes\nund der Amtsverschwiegenheit vorzulegen.\n§ 6a. Virtuelle Sitzungen per Videokonferenz\n(1) Die*der Vorsitzende kann schriftlich eine Sitzung per Videokonferenz einberufen, wenn die\nphysische Anwesenheit (Präsenzanwesenheit) von Mitgliedern oder sonstigen\nSitzungsteilnehmer*innen auf Grund von äußeren bzw. dringlichen Umständen oder auf Grund\nvon behördlichen/universitären Empfehlungen bzw. Maßnahmen in Ausnahmesituationen nicht\nmöglich oder nicht tunlich ist.\n(2) Bei der Abhaltung von sog. virtuellen Sitzungen unter Verwendung digitaler\nKonferenzsoftware sind folgende Regelungen zu beachten:\n1. Die Teilnehmer*innen an der virtuellen Sitzung geben ausdrücklich zu Protokoll, dass sie sich\nalleine im jeweiligen Raum befinden. Sobald eine weitere Person den Raum betritt, meldet das\ndie*der Teilnehmer*in unverzüglich.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 3 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "6\n2. Die Teilnehmer*innen an der virtuellen Sitzung müssen ausreichenden Sicht- bzw. Hörkontakt\nhaben, um die entsprechende Kommunikation zu gewährleisten und die Authentizität der\nDiskussion sicherzustellen.\n3. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung können nicht nur Beratungen, sondern, sofern technisch\nmöglich, auch (geheime) Abstimmungen erfolgen.\n4. Die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit, des Datenschutzes und der IT-Sicherheit muss\ndurchgehend gewährleistet sein.\n5. Ist der Dienst der digitalen Konferenzsoftware gestört und dadurch die Beschlussfähigkeit\nnicht oder nicht mehr gegeben, hat die*der Vorsitzende die Sitzung für die Dauer der Störung zu\nunterbrechen. Sollte die Unterbrechung länger als 30 Minuten dauern, ist die Sitzung\nabzubrechen und ehestmöglich nachzuholen.\n (3) Für das Abhalten und die Durchführung einer virtuellen Sitzung per Videokonferenz gelten im\nÜbrigen die für Sitzungen vorgesehenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.\n§ 7.Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der*dem Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann längstens sieben Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur\nTagesordnung einbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und den\nHauptmitgliedern, durch das Büro des Senats, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dieser\nAbsatz ist auf Habilitations- und Berufungskommissionen nicht anzuwenden.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n§ 8.Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die*Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem\nTagesordnungspunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n§ 9.Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Senats sind auf elektronischem Weg dem Büro\ndes Senats bis längstens 10 Arbeitstage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln. Diese werden\nden Mitgliedern elektronisch, durch das Büro des Senats, spätestens 6 Arbeitstage vor der\nSitzung zur Verfügung gestellt.\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann,\nd.h. Enthaltungen werden als „Neinstimmen“ gezählt.\n(3) Jedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann im Rahmen einer Wortmeldung\nAnträge stellen und bereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die*der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem\nengeren abzustimmen. Dieser Absatz ist auf Habilitations- und Berufungskommissionen nicht\nanzuwenden.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 4 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "7\n§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer*eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet das Gremium.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat / die Unterkommission ist beschlussfähig, wenn er / sie ordnungsgemäß einberufen\nworden ist und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden\nMitglieder gültig dafür gestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die*Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder\ngeheim durch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des\nAntrages betroffen ist.\n(4) Die*der Vorsitzende zählt, mit mindestens einem Senatsmitglied (Beisitzerin*Beisitzers) die\nStimmen und gibt das Ergebnis (Anzahl der Prostimmen und Quorum) bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die*Der Vorsitzende des Senats / einer Unterkommission kann in dringenden Fällen eine\nAbstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine\nEntscheidung infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Senats / der\nUnterkommission geboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied des Senats /der Unterkommission ist zusammen mit dem\nAntrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf\nzu erledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der\nUmlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder\n”nein” abgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 5\nArbeitstagen vorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die*der Vorsitzende oder ihre*seine Stellvertreterin bzw.\nihr*sein Stellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis\nzur nächsten Sitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied des\nSenats / der Unterkommission binnen 5 Arbeitstagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch\nnur eine andere Fassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum\nAusdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Senats\n/ der Unterkommission mit „ja“ gestimmt hat.\n(4) Die*Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung über das Ergebnis der Abstimmung im\nUmlaufwege zu berichten.\n(5) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Habilitationskommissionen\nsind nicht möglich. Der Senat, die Curricularkommissionen sowie alle anderen\nUnterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durchführen, wobei die\nVertreter*innen der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen haben müssen oder einer\nAbhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per E-Mail innerhalb der 5-arbeitstägigen Frist\nzugestimmt haben müssen.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 5 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "8\n(6) Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern, dürfen im Umlaufwege nicht gefasst\nwerden.\n§ 14. Sondervotum\nJedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann seine von einem Beschluss\nabweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung\nbeigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung der*dem\nVorsitzenden zu übermitteln, wird dieses nicht fristgerecht eingebracht gilt das Sondervotum als\nzurückgezogen.\n§ 15. Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Senats bzw. der Unterkommission ist ein Resümeeprotokoll\nanzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n Feststellung der Beschlussfähigkeit\n Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung\n die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n alle Anträge;\n die Beschlüsse mit der absoluten Anzahl der Prostimmen\n Protokollerklärungen und Sondervoten;\n den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen.\nDas Antrag stellende Mitglied hat in einem Anhang zum Protokoll die wörtliche Protokollierung\nschriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 10 Arbeitstagen – bei\nHabilitationskommissionen binnen 5 Arbeitstagen anzufertigen, von der*vom Vorsitzenden und\nder Schriftführerin*dem Schriftführer frei zu geben und den Hauptmitgliedern des Senates bzw.\nden Mitgliedern der Unterkommission elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ein allfälliger\nWiderspruch ist innerhalb von zwei Wochen – bei Habilitationskommissionen binnen einer Woche\n- schriftlich bei der*dem Vorsitzenden einzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln. Erfolgt während der zwei – bzw. einwöchigen Frist kein Einspruch durch ein\nantragsberechtigtes Mitglied, so gilt das Protokoll als genehmigt.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen.\n(7) Die elektronisch unterfertigten Protokolle sind zusammen mit den Beilagen für 7 Jahre\naufzubewahren.\n§ 16. Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der*des Vorsitzenden\nDie*Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Senats Sorge zu tragen und die\nlaufenden Geschäfte zu besorgen.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 6 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "9\n§ 17. Änderung der Geschäftsordnung\n(1) Ein Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit.\n(2) Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung als Antrag\nmit der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n§ 18. Inkrafttreten und Kundmachung\nDiese Geschäftsordnung tritt mit Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft. Mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt gilt die zuvor veröffentlichte\nGeschäftsordnung des Senats als widerrufen.\n ___________________________________________________________________________________________\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk. RN188\n Seite 7 von 7" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "10\n189. Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 08.05.2024, auf Vorschlag des Rektorates vom\n16.04.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen hat:\n MTBl. vom 15.05.2024, StJ 2023/24, 33. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich." }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "11\n Büro des Senats\n I. Abschnitt - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des\n Senates\n 1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ B.2 Gemäß § 25 (2) UG besteht der Senat der Medizinischen Universität Graz aus 18 oder 26\nMitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit\nZweidrittelmehrheit. Der bestehende Senat hat einen Beschluss über die Größe des neuen Senates\nrechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode zu fassen und im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kundzumachen.\n§ B.3 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien“) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n • 9 oder 13 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 1 UG\n („Professor*innenkurie“);\n • 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 25 (4) Z 2 UG; hierbei muss ein\n Mitglied jedenfalls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n • 1 Mitglied und Ersatzmitglieder: Personen gemäß § 25 (4) Z 3 UG („Kurie\n allgemeines Universitätspersonal“);\n • 4 oder 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Studierenden gemäß § 25 (4) Z 4 UG\n („Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag\nfestzulegen.\n(2) Der Senat kann, vor Einsetzung der Wahlkommissionen, die Durchführung einer Briefwahl für\nalle der in § B.5 genannten Personengruppen einzeln beschließen.\n§ B.4 Für die Vertreter*innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen des § B.74\ndieser Wahlordnung. § B.5 und die Teilstücke 2 bis 5 des Hauptstückes B der Wahlordnung kommen\nfür die Studierendenvertreter*innen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n • Für die (Teil-)Wahl der Professor*innenkurie: Personen gemäß § 25 (4) Z 1 UG, die am\n Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt\n der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie Personen gemäß § 25 (4) Z 2 UG, die am Stichtag in\n einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der\n Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Kurie des Allgemeines Universitätspersonal Personen gemäß § 25\n (4) Z 3 UG, die am Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz\n stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 1 von 11" }, { "bulletin": { "id": 12195, "academic_year": "2023/24", "issue": "33", "published": "2024-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": "Geschäftsordnung des Senates - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Satzung der Medizinischen Universität Graz - Änderung; Curriculum für das Masterstudium Interprofessionelle Gesundheitswissenschaften – Wiederverlautbarung; Curriculum: Curriculum für das Masterstudium Pflegewissenschaft: Wiederverlautbarung; Widerruf der Leitung von Universitätslehrgängen; Leitung von Universitätslehrgängen; Ausschreibung von Stellen", "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=12195&pDocNr=1503021&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "12\n • Nicht wahlberechtigt sind emeritierte Universitätsprofessor*innen,\n Universitätsprofessor*innen im Ruhestand sowie pensionierte Universitätsangehörige.\nPersonen, die sich zum Stichtag in einem Karenzurlaub nach MSchG bzw VKG befinden, sind\nsowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt und jener Kurie zugehörig, der sie aufgrund ihres\nDienstverhältnisses angehören. Personen, denen zum Stichtag ein Karenzurlaub oder eine\nFreistellung aus sonstigem Grund gewährt wurde, sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\nMitglieder des Rektorats sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.\nJede Person kann nur in einer Kurie gemäß § B.5 wahlberechtigt sein. Bei Personen, die mehreren\nKurien zugleich angehören, geht die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4) Z 1 UG der Zuordnung zu\nden Kurien nach § 25 (4) Z 2 und 3 UG und die Zuordnung zur Kurie gemäß § 25 (4) Z 2 UG der\nZuordnung zur Kurie nach § 25 (4) Z 3 UG vor.\nAls Stichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz. Die (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag\nauszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des\nbetreffenden Jahres, gemäß § 143 (17) UG erstmalig mit 1. Oktober 2010. Die*der Vorsitzende des\nabtretenden Senats hat rechtzeitig zur Konstituierung des neugewählten Senates einzuladen und\ndiese Sitzung bis zur Wahl der*des Vorsitzenden zu leiten. Die Konstituierung kann schon vor\nBeginn der neuen Funktionsperiode erfolgen.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die*der Vorsitzende des Senates hat spätestens mit der letzten ordentlichen Sitzung des\nabtretenden Senates nach § B.6 dieser Wahlordnung die Bestellung der Mitglieder und\nErsatzmitglieder der Wahlkommissionen als Tagesordnungspunkt in einer ordentlichen Sitzung des\nSenates zu behandeln. In der diesbezüglichen Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass\njede Kurie des Senates berechtigt ist, Vorschläge gemäß § B.8 dieser Wahlordnung zur Bestellung\nder Wahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Wahlkommission werden vom Senat, auf Vorschlag\nder entsprechenden Kurie oder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat, bestellt. Ein\nVorschlag über die Bestellung einer Wahlkommission ist bei der*dem Vorsitzenden des Senates\neinzubringen. Wird kein Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch die*den Vorsitzende*n des\nSenates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Wahlkommissionen werden dabei\nvom Büro des Senates in administrativen Belangen und von der Organisationseinheit Recht und\nRisikomanagement rechtsberatend unterstützt. Die Größe jeder Wahlkommission wird mit fünf\nMitgliedern und maximal 5 Ersatzmitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser\nWahlordnung ist für die Wahl des Senates je eine Wahlkommission einzusetzen. Ein Ersatzmitglied\nwird im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus der jeweiligen Wahlkommission bzw. einer\nlängerfristigen (durchgehenden) Verhinderung eines Mitgliedes, auf Antrag der Wahlkommission,\nMitglied der Wahlkommission.\n Mitteilungsblatt vom 15.05.2024, Stj 2023/2024, 33. Stk. RN189\n Seite 2 von 11" } ] }