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                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Entsendung Curricularkommission Doktoratsstudien – Professor*innenkurie; Entsendung Curricularkommission Postgraduale Ausbildungen – Mittelbaukurie; Korrektur: Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Startförderung; Einsetzung einer Berufungskommission; Ausschreibung von Stellen",
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            "text": "12\n                 Ärztin*Arzt in Facharztausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde\n                                                       Kennung UK-KJ-2024-002604\n                                       Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\n                                                       Beschäftigungsausmaß 100%\n                                    befristet auf die Dauer der Abwesenheit bis 31.12.2024\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Klinische Versorgung von ambulanten und stationären Patient*innen\n      • Mitwirkung bei Forschungsprojekten und klinischen Studien\n      • Mitwirkung bei Diagnostik\n      • Erstellen von Befunden\n      • Erstellung                von         Publikationen              und         Präsentationen             für       (inter-)nationale\n            Fortbildungsveranstaltungen\n      • Mitwirkung und Unterstützung in der universitären Lehre/Betreuung von Studierenden\n      • Übernahme von Dokumentationstätigkeiten und Organisationsaufgaben innerhalb der\n            Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin\n      • Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (Sprachniveau C1)\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Absolvierte Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 und § 6 der Ärztinnen-\n            /Ärzteausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)\n      • Interesse an einem berufsbegleitenden Doktoratsstudium (Abschluss: Dr.scient.med.)\n      • Klinische Erfahrung in Pädiatrie und wissenschaftliche Kenntnisse im Fachgebiet\n      • Wissenschaftliches Interesse und Erfahrung in der Durchführung von klinischen\n            Studien/wissenschaftlichen Projekten\n      • Sozialkompetenz\n      • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\n      • Hohe Belastbarkeit und Teamorientierung\nEinstufung in die Verwendungsgruppe B1 nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 72.622,06\n(inkl. Zulagen). Anrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n15. Februar 2024.\n                                                                                                 MTBl. vom 24.01.2024, StJ 2023/24, 17. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Entsendung Curricularkommission Doktoratsstudien – Professor*innenkurie; Entsendung Curricularkommission Postgraduale Ausbildungen – Mittelbaukurie; Korrektur: Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Startförderung; Einsetzung einer Berufungskommission; Ausschreibung von Stellen",
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            "text": "14\n                        Mitarbeiter*in Elektronische Bibliothek und Informationsvermittlung\n                                                       Kennung O-BIB-2023-002548\n                                                         OE Universitätsbibliothek\n                                                       Beschäftigungsausmaß 97,5%\n                                               befristet auf die Dauer der Reduzierung\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Inhaltliche Planung und Abhaltung von Schulungen für Angehörige der Universität im Rahmen der\n            internen Weiterbildung (Informationskompetenz, Urheberrecht, Open Access)\n      • Konzeption und Erstellung von Informationsmaterialien und Schulungsunterlagen zu den oben\n            genannten Themen im VMC/Moodle, für die Bibliothekshomepage & den Informationsschalter\n      • Mitarbeit im Management und der Evaluierung von elektronischen Ressourcen\n      • Mitarbeit bei der Verwaltung elektronischer Ressourcen (EZB, Alma)\n      • Mitarbeit bei der Administration von Open Access Verlagsverträgen\n      • Kundeninformation- und beratung am Infoschalter\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Abgeschlossenes Diplom/Masterstudium\n      • Abgeschlossener Grundlehrgang Library and Information Studies oder vergleichbare (mindestens\n            2 Jahre) Berufspraxis\n      • Erfahrung im Umgang mit dem Library Management System Alma\n      • Sehr gute Deutschkenntnisse und Englischkenntnisse\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Sehr gute Kenntnisse in und Freude an der Vermittlung von Informationskompetenz\n      • Sehr gute Kenntnisse des Urheberrechts\n      • Sehr gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS Office, Grundlegende Programmierkenntnisse in PHP,\n            Python, Webentwicklung, Datenbanken, Linux)\n      • Vertrautheit mit dem Lehrbetrieb und Forschungsprozessen an einer Universität\n      • Hohe soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit\n      • Methodisch-didaktische Kompetenz\n      • Analytische Fähigkeiten\n      • Fähigkeit zu selbständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten sowie zum Arbeiten im Team\n      • Ausgeprägte Dienstleistungsorientierung\n      • Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung und Teilnahme an nationalen und internationalen\n            Fachtagungen\nEinstufung in die Verwendungsgruppe IVa nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten.\nWir bieten ein kollektivvertragliches Jahresbruttogehalt auf Basis Vollzeit in Höhe von EUR 45.726,80.\nAnrechenbare Vordienstzeiten führen zu einem höheren Grundgehalt.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n15. Februar 2024.\n                                                                                                 MTBl. vom 24.01.2024, StJ 2023/24, 17. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
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                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Entsendung Curricularkommission Doktoratsstudien – Professor*innenkurie; Entsendung Curricularkommission Postgraduale Ausbildungen – Mittelbaukurie; Korrektur: Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Startförderung; Einsetzung einer Berufungskommission; Ausschreibung von Stellen",
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            "text": "21\nWiederholung der Ausschreibung:\n                                                    Lehrstelle als Zahntechniker*in\n                                                      Kennung UK-ZMK-2024-002613\n                                    Universitätsklinik für Zahnmedizin und Mundgesundheit\n                                                        Beschäftigungsausmaß 100%\n                           befristet auf die Dauer der Lehrzeit mit anschließender Behaltefrist\nIhre Aufgaben in dieser Position beinhalten:\n      • Praxisbezogene Ausbildung zur*zum Zahntechniker*in verbunden mit dem Besuch der\n            Berufsschule\nFür diese vielseitige Position bringen Sie folgende Qualifikationen und Kenntnisse mit:\n      • Positiver Abschluss der Pflichtschule\nIdealerweise zählen zu Ihrem Profil:\n      • Interesse an der Zahntechnik\n      • Technisches Verständnis\n      • Farben- und Formensinn\n      • EDV-Kenntnisse\n      • Sorgfältige, genaue und verlässliche Arbeitsweise\nEinstufung in die Verwendungsgruppe 1. Lehrjahr nach Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der\nUniversitäten. Für diese Position ist eine monatliche Lehrlingsentschädigung (auf Basis\nVollzeitbeschäftigung) von EUR 942,60 (14x jährlich) vorgesehen. Das Bruttogehalt kann sich\ngegebenenfalls auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung\ntätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen bzw. zuzüglich allfälliger, den Besonderheiten des Arbeitsplatzes\nentsprechender, Zulagen erhöhen.\nWir bieten Ihnen ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld, eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem\nengagierten Team und ein herausforderndes Aufgabengebiet. Ein umfassendes Weiterbildungsangebot\neröffnet Ihnen langfristige persönliche Entwicklungsmöglichkeiten.\nDie Med Uni Graz ist bemüht, Menschen mit Behinderung in allen Bereichen einzustellen, daher werden\nPersonen mit ausschreibungsadäquater Qualifikation besonders ermutigt, sich zu bewerben.\nÜbermitteln Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte innerhalb der angegebenen Bewerbungsfrist über\nunser Online-Portal https://www.medunigraz.at/offene-stellen/. Die Bewerbungsfrist endet am\n15. Februar 2024.\n                                                                                                 MTBl. vom 24.01.2024, StJ 2023/24, 17. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 11875,
                "academic_year": "2023/24",
                "issue": "17",
                "published": "2024-01-24T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Leitungen: Bestellung zum 1. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Lehrstuhlinhabers des Lehrstuhls für Medizinische Chemie; Leitungen: Bestellung zum 2. Stellvertreter des Leiters einer Klinischen Abteilung im wissenschaftlichen klinischen Bereich; Entsendung Curricularkommission Doktoratsstudien – Professor*innenkurie; Entsendung Curricularkommission Postgraduale Ausbildungen – Mittelbaukurie; Korrektur: Richtlinie des Rektorates: Richtlinie zur Startförderung; Einsetzung einer Berufungskommission; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11875&pDocNr=1467555&pOrgNr=1"
            },
            "index": 33,
            "text": "22\nZuordnung des Personals                         zu     den       Organisationseinheiten              gemäß        §   11    Abs.     2     des\nOrganisationsplans idgF\nDie aktuelle Zuordnung der Universitätsangehörigen der Medizinischen Universität Graz ist in MEDonline\nabgebildet.\n                                                   Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n                                                                      Rektor\n                                                                                                 MTBl. vom 24.01.2024, StJ 2023/24, 17. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
        {
            "bulletin": {
                "id": 11895,
                "academic_year": "2023/24",
                "issue": "18",
                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
            },
            "index": 0,
            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                              DER\n                          MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                     http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt\n Studienjahr 2023/2024                              Ausgegeben am 31.01.2024                                  18. Stück\n101.  Geschäftsordnung des Senates – Änderung\n102.  Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin\n103.  Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement\n104.  Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\n105.  Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der\n      Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin\n106. Ausschreibung von Stellen\nVollmacht gemäß § 27 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (Projektleitung)\nDie Medizinische Universität Graz verlautbart gemäß § 27 Abs. 2 UG, dass die unter folgendem URL\nangeführten Universitätsangehörigen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen\nRechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus dem jeweiligen\nVertrag ermächtigt sind. Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Unterzeichnung des jeweiligen, dem\nProjekt zugrunde liegenden Vertrages oder weiterer Verträge oder Amendments. Die Bevollmächtigung\ngilt jeweils für die angeführte Laufzeit.\nhttps://forschung.medunigraz.at/fodok/projekte_vollmachten.liste\n                               Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 07. Februar 2024\n                               Redaktionsschluss: Donnerstag 01.02.2024\n                                      E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@medunigraz.at"
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            "bulletin": {
                "id": 11895,
                "academic_year": "2023/24",
                "issue": "18",
                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
            },
            "index": 1,
            "text": "2\n101.       Geschäftsordnung des Senates – Änderung\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Akos HEINEMANN, gibt bekannt, dass der Senat der\nMedizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 24.01.2024 folgende Änderung der Geschäftsordnung\nbeschlossen hat:\n                                                                                                 MTBl. vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk\nFür die inhaltliche Richtigkeit sowie die sprachliche und grafische Ausgestaltung zeichnet das/der verfassende Gremium/Organ/Funktionsträger des\nim MTBl. zu veröffentlichenden Textes verantwortlich."
        },
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            "bulletin": {
                "id": 11895,
                "academic_year": "2023/24",
                "issue": "18",
                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
            },
            "index": 2,
            "text": "Geschäftsordnung des Senats der Medizinischen Universität Graz\n Vers.       Datum der                   Kurzbeschreibung der                             Veröffentlichung MTBL\n           Genehmigung                         Änderungen\n              im Senat\n                                  Erstfassung nach Herauslösung aus\n 01       30.6.2010               der Satzung der MedUni Graz                  MTBL v. 4.8.2010, Stj. 2009/10, 29. Stk.\n 02       23.3.2011               Überarbeitung § 4                            MTBL v. 6.4.2011, Stj. 2010/11, 16. Stk.\n 03       19.6.2013               Definition Arbeitstage                       MTBL v. 21.6.2013, Stj. 2012/13, 20.Stk.\n 04       6.11.2013               Ergänzung § 9                                MTBL v. 20.11.2013, Stj. 2013/14, 5.Stk.\n                                  Redaktionelle Änderungen,\n 05       4.3.2015                Ergänzung in §§ 12 und 15                    MTBL.v. 1.4.2015, Stj. 2014/15, 17.Stk.\n 06       2.10.2109               Redaktionelle Anpassungen und\n                                  ergänzende Regelungen für                    MTBl.v. 30.10.2019, Stj. 2019/20, 5. Stk.\n                                  Habilitationskommissionen\n 07       20.11.2019              Ergänzende Regelungen für                    MTBl.v. 27.11.2019, Stj. 2019/20, 9. Stk.\n                                  Umlaufbeschlüsse\n 08       07.10.2020              Redaktionelle Anpassungen und\n                                  ergänzende Regelungen für virtuelle          MTBl.v. 14.10.2020, Stj. 2020/21, 2. Stk.\n                                  Sitzungen per Videokonferenz\n 09       24.01.2024              Redaktionelle Anpassungen                    MTBl.v. 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk.\nBegriffsdefinition:\nUnter Arbeitstagen sind die Wochentage Montag bis Freitag zu verstehen, außer diese fallen auf\neinen gesetzlichen Feiertag.\n§ 1.Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Medizinischen Universität Graz sowie seiner\nUnterkommissionen (Curricularkommissionen, Habilitationskommissionen,\nBerufungskommissionen).\n§ 2.Begriffe\n(1) „Schriftlich“ bedeutet: Papierform, automationsunterstützte Datenübertragung (E-Mail).\n(2) „Anwesend“ bedeutet: physisch anwesend oder präsent bei einer virtuellen Sitzung.\n(3) „Virtuell“ bedeutet: in Form einer optisch-akustischen Zweiweg-Verbindung unter\nVerwendung technischer Einrichtungen.\n(4) „Vorsitzende*Vorsitzender“ bedeutet: der*die gewählte Vorsitzende oder in dessen\nVertretung, die gewählte Stellvertreterin*der gewählte Stellvertreter der*des Vorsitzenden oder\n                                                       Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n              Pioneering Minds - Research and Education for Patients‘ Health and Well-Being\n           Medizinische Universität Graz, Neue Stiftingtalstraße 6, 8010 Graz, www.medunigraz.at\n Rechtsform: Juristische Person öffentlichen Rechts gem. UG 2002. Information: Mitteilungsblatt der Universität, DVR-Nr. 210 9494.\n          UID: ATU57511179. Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG IBAN: AT931200050094840004, BIC: BKAUATWW\n                          Raiffeisen Landesbank Steiermark IBAN: AT443800000000049510, BIC: RZSTAT2G"
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                "academic_year": "2023/24",
                "issue": "18",
                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
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            "index": 3,
            "text": "im Falle der Verhinderung der vorhin Genannten das an Lebensjahren älteste Mitglied des\nSenats; in Sitzungen das älteste anwesende Mitglied.\n§ 3.Mitglieder des Senats, Teilnahme an der Willensbildung\n(1)     Mitglieder des Senats sowie der Unterkommissionen sind die stimmberechtigten\nMitglieder. Die Mitglieder des Senats*der Unterkommissionen haben das Recht und die Pflicht, an\nder Willensbildung des Senats/der Unterkommission und dessen*deren Sitzungen teilzunehmen.\nDiese Verpflichtung ist als Dienstpflicht zu berücksichtigen. Sie sind bei der Ausübung ihrer\nFunktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Mitwirkung an\neinem Akt der Willensbildung ist der*dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich über das Büro des\nSenats bekannt zu geben und ein Ersatzmitglied zu nominieren, welches für die Dauer der\nÜbertragung die Rechte u. Pflichten eines Mitgliedes hat.\n(1a) Bei Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung der Habilitationskommission ist dies\nder*dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich zu melden. Diese*r hat im Fall der fehlenden\nBeschlussfähigkeit einen geänderten Sitzungstermin anzuberaumen.\n(2) Die Mitglieder des Senats/der Unterkommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit\nverpflichtet.\n(3) Der Senat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle\n(Büro des Senats), ausgenommen Berufungskommissionen.\n§ 4.Auskunftspersonen, Fachleute\n(1) Der Senat kann auf Antrag der*des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen\nGegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und\nStimmrecht.\n(2) Auskunftspersonen, Fachleute und die Mitglieder von Kollegialorganen und anderen\nUniversitätsorganen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen\nBeiziehung von der*vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Sinne § 39 Abs. 4\nFrauenförderplan der Med Uni Graz (FFP) sowie die*der Vorsitzende des Betriebsrates haben das\nRecht, im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Senats zu Tagesordnungspunkten anwesend zu\nsein, die ihren Aufgabenbereich betreffen.\n§ 5. Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Senats erfolgt in Sitzungen, mit Ausnahme der Abstimmung im\nUmlaufwege.\n(2) Die*Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis\nfestzustellen. Die*Der Vorsitzende vertritt den Senat/die Unterkommission nach außen.\n(3) Die*Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung\nzu bestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten. Dazu können auch außerhalb von\nSitzungen des Senats/der Unterkommission Zusammenkünfte von Mitgliedern einberufen werden.\n§ 6.Sitzungsmodalitäten\n(1) Sitzungen des Senats werden bei Bedarf, mindestens zweimal im Semester; Sitzungen der\nUnterkommission werden bei Bedarf und Curricularkommissionen mindestens einmal im\nSemester, einberufen.\n(1a) Sitzungen der Habilitationskommission sind zumindest jeweils zur Konstituierung und zur\nAbschlusssitzung, sowie nach Bedarf, durch das Büro des Senats, einzuberufen.\n(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen ordentliche Sitzungen nur stattfinden, wenn\nwenigstens die Hälfte der Mitglieder jeder im Senat oder der Unterkommission vertretenen\nPersonengruppe zustimmt, ausgenommen Habilitationskommissionen.\n(3) Sitzungen werden im Auftrag der*des Vorsitzenden, durch das Büro des Senats, schriftlich\neinberufen.\n(4) Die*Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Studienjahres für das\nkommende Studienjahr, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Studienjahres, den\n ___________________________________________________________________________________________\n                                           Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                             Seite 2 von 7"
        },
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                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
            },
            "index": 4,
            "text": "Mitgliedern des Senats oder der Unterkommission eine Übersicht über die vorgesehenen\nordentlichen Sitzungstermine zu geben. Dieser Absatz ist auf Habilitations- und\nBerufungskommissionen nicht anzuwenden.\n(5) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Arbeitstage - bei\nHabilitationskommissionen spätestens 5 Arbeitstage - vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung\neiner vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Arbeitstage – bei\nHabilitationskommissionen auf 3 Arbeitstage - verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer\ngesetzlichen Frist erforderlich ist.\n(6) Die*Der Vorsitzende hat eine Sitzung binnen 7 Arbeitstage - bei Habilitationskommissionen\nbinnen 3 Arbeitstagen - zum ehest möglichen Zeitpunkt einzuberufen, wenn der*die Vorsitzende\neine Beratung für notwendig erachtet, oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten\nMitglieder des Senats oder der Unterkommission schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur\nBehandlung bestimmter Gegenstände unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung\nbeantragen.\n(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen (ausgenommen Habilitations- und\nBerufungskommissionen) sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss des Senats oder der Unterkommission nicht öffentlich gemacht werden.\n(8) Folgende Gegenstände dürfen nur in nichtöffentlichen Teilen der Senatssitzungen behandelt\nwerden:\n    • die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte\n    • Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n    • Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu\n    • sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der\n        Amtsverschwiegenheit erfordert.\n(9) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\n    • Zeit und Ort;\n    • Vorschläge zur Tagesordnung;\n    • allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n(10) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Medizinischen\nUniversität Graz zu informieren. Alle Universitätsorgane inklusive der obersten Organe lt. § 20\n(1) UG sind verpflichtet, dem Senat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke\nund Unterlagen über die vom Senat bezeichneten Gegenstände unter Wahrung des Datenschutzes\nund der Amtsverschwiegenheit vorzulegen.\n§ 6a. Virtuelle Sitzungen per Videokonferenz\n(1) Die/der Vorsitzende kann schriftlich eine Sitzung per Videokonferenz einberufen, wenn die\nphysische Anwesenheit (Präsenzanwesenheit) von Mitgliedern oder sonstigen\nSitzungsteilnehmer*innen auf Grund von äußeren bzw. dringlichen Umständen oder auf Grund\nvon behördlichen/universitären Empfehlungen bzw. Maßnahmen in Ausnahmesituationen nicht\nmöglich oder nicht tunlich ist.\n(2) Bei der Abhaltung von sog. virtuellen Sitzungen unter Verwendung digitaler\nKonferenzsoftware sind folgende Regelungen zu beachten:\n1. Die Teilnehmer*innen an der virtuellen Sitzung geben ausdrücklich zu Protokoll, dass sie sich\nalleine im jeweiligen Raum befinden. Sobald eine weitere Person den Raum betritt, meldet das\ndie*der Teilnehmer*in unverzüglich.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                          Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                            Seite 3 von 7"
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                "issue": "18",
                "published": "2024-01-31T00:00:00+01:00",
                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
                "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=11895&pDocNr=1470190&pOrgNr=1"
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            "index": 5,
            "text": "2. Die Teilnehmer*innen an der virtuellen Sitzung müssen ausreichenden Sicht- bzw. Hörkontakt\nhaben, um die entsprechende Kommunikation zu gewährleisten und die Authentizität der\nDiskussion sicherzustellen.\n3. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung können nicht nur Beratungen, sondern, sofern technisch\nmöglich, auch (geheime) Abstimmungen erfolgen.\n4. Die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit, des Datenschutzes und der IT-Sicherheit muss\ndurchgehend gewährleistet sein.\n5. Ist der Dienst der digitalen Konferenzsoftware gestört und dadurch die Beschlussfähigkeit\nnicht oder nicht mehr gegeben, hat die*der Vorsitzende die Sitzung für die Dauer der Störung zu\nunterbrechen. Sollte die Unterbrechung länger als 30 Minuten dauern, ist die Sitzung\nabzubrechen und ehestmöglich nachzuholen.\n (3) Für das Abhalten und die Durchführung einer virtuellen Sitzung per Videokonferenz gelten im\nÜbrigen die für Sitzungen vorgesehenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.\n§ 7.Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der*dem Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann längstens sieben Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur\nTagesordnung einbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und den\nHauptmitgliedern, durch das Büro des Senats, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dieser\nAbsatz ist auf Habilitations- und Berufungskommissionen nicht anzuwenden.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere\nTagesordnungspunkte aufgenommen werden.\n§ 8.Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die*Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem\nTagesordnungspunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n§ 9.Beschlussanträge\n(1) Alle Anträge samt Unterlagen zu Sitzungen des Senats sind auf elektronischen Weg dem Büro\ndes Senats bis längstens 10 Arbeitstage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln. Diese werden\nden Mitgliedern elektronisch, durch das Büro des Senats, spätestens 6 Arbeitstage vor der\nSitzung zur Verfügung gestellt.\n(2) Alle Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann,\nd.h. Enthaltungen werden als „Neinstimmen“ gezählt.\n(3) Jedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann im Rahmen einer Wortmeldung\nAnträge stellen und bereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen.\n(4) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die*der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem\nengeren abzustimmen. Dieser Absatz ist auf Habilitations- und Berufungskommissionen nicht\nanzuwenden.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                           Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                             Seite 4 von 7"
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                "teaser": "Geschäftsordnung des Senates – Änderung; Teaching Units: Errichtung einer Teaching Unit und Bestellung des Leiters*der Leiterin; Leitungen: Bestellung zur Leiterin der Stabsstelle Qualitäts- und Wissensmanagement; Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Verordnung über die Testinhalte und -auswertung der Aufnahmetests Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin; Ausschreibung von Stellen",
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            "index": 6,
            "text": "§ 10. Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer*eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu\nziehen. Im Zweifel entscheidet das Gremium.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für\ndie Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n§ 11. Beschlusserfordernisse\n(1) Der Senat / die Unterkommission ist beschlussfähig, wenn er / sie ordnungsgemäß einberufen\nworden ist und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden\nMitglieder gültig dafür gestimmt hat. (Pro-Stimmenauszählung)\n§ 12. Abstimmungen\n(1) Die*Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die Abstimmung kann von allen Abstimmungsberechtigten, offen durch Handzeichen oder\ngeheim durch Stimmzettel erfolgen.\n(3) Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder ein Mitglied vom Inhalt des\nAntrages betroffen ist.\n(4) Die*der Vorsitzende zählt, mit mindestens einem Senatsmitglied (Beisitzerin*Beisitzers) die\nStimmen und gibt das Ergebnis (Anzahl der Prostimmen und Quorum) bekannt.\n§ 13. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die*Der Vorsitzende des Senats / einer Unterkommission kann in dringenden Fällen eine\nAbstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine\nEntscheidung infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Senats / der\nUnterkommission geboten scheint.\nJedem stimmberechtigten Mitglied des Senats /der Unterkommission ist zusammen mit dem\nAntrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung, eine schriftliche Ausfertigung des im Umlauf\nzu erledigenden Antrages mittels einer E-Mail Nachricht nachweislich zuzustellen. Der\nUmlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder\n”nein” abgestimmt werden kann. Für die Abgabe der Stimme per E-Mail ist eine Frist von 5\nArbeitstagen vorzusehen.\nDas Ergebnis der Abstimmung hat die*der Vorsitzende oder ihre*seine Stellvertreterin bzw.\nihr*sein Stellvertreter zu dokumentieren. Die Dokumentation der Abstimmung ist mindestens bis\nzur nächsten Sitzung der Unterkommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied des\nSenats / der Unterkommission binnen 5 Arbeitstagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch\nnur eine andere Fassung des Antrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (E-Mail) zum\nAusdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Senats\n/ der Unterkommission mit „ja“ gestimmt hat.\n(4) Die*Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung über das Ergebnis der Abstimmung im\nUmlaufwege zu berichten.\n(5) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit der Unterkommission für Satzung\nund Reassumierung und der Habilitationskommissionen sind nicht möglich. Der Senat, die\nCurricularkommissionen sowie alle anderen Unterkommissionen gemäß § 1 dürfen Abstimmungen\nim Umlaufwege durchführen, wobei die Vertreter*innen der Studierenden an der Abstimmung\nteilgenommen haben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per E-Mail\ninnerhalb der 5-arbeitstägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                          Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                           Seite 5 von 7"
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            "index": 7,
            "text": "(6) Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern, dürfen im Umlaufwege nicht gefasst\nwerden.\n§ 14. Sondervotum\nJedes Mitglied des Senats bzw. der Unterkommission kann seine von einem Beschluss\nabweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung\nbeigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Sitzung der*dem\nVorsitzenden zu übermitteln, wird dieses nicht fristgerecht eingebracht gilt das Sondervotum als\nzurückgezogen.\n§ 15. Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Senats bzw. der Unterkommission ist ein Resümeeprotokoll\nanzufertigen.\n(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n􀂃 Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\n􀂃 die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n􀂃 die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\n􀂃 Feststellung der Beschlussfähigkeit\n􀂃 Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung\n􀂃 die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\n􀂃 alle Anträge;\n􀂃 die Beschlüsse mit der absoluten Anzahl der Prostimmen\n􀂃 Protokollerklärungen und Sondervoten;\n􀂃 den Inhalt der Debatte in gedrängt zusammenfassender Darstellung\n􀂃 die Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\n(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen.\nDas Antrag stellende Mitglied hat in einem Anhang zum Protokoll die wörtliche Protokollierung\nschriftlich selber festzuhalten; dadurch darf der Gang der Sitzung nicht aufgehalten werden.\n(4) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen – bei Habilitationskommissionen\nbinnen 5 Arbeitstagen anzufertigen, von der*vom Vorsitzenden und der Schriftführerin*dem\nSchriftführer frei zu geben und\nden Hauptmitgliedern des Senates bzw. den Mitgliedern der Unterkommission elektronisch zur\nVerfügung zu stellen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen – bei\nHabilitationskommissionen binnen einer Woche - schriftlich bei der*dem Vorsitzenden\neinzubringen.\n(5) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu\nbehandeln. Erfolgt während der zwei – bzw. einwöchigen Frist kein Einspruch durch ein\nantragsberechtigtes Mitglied, so gilt das Protokoll als genehmigt.\n(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen.\n(7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen für 7 Jahre aufzubewahren.\n§ 16.Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der*des Vorsitzenden\nDie*Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Senats Sorge zu tragen und die\nlaufenden Geschäfte zu besorgen.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                            Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                             Seite 6 von 7"
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            "index": 8,
            "text": "§ 17.Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG entscheidungsbefugte\nUK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UKSR gelten\nteilweise andere Bestimmungen als für sonstige Unterkommissionen im Sinne von § 1.\n(2) Mitglieder der UKSR sind die Mitglieder des Senats. Die*Der Vorsitzende und ihr(e)*sein(e)\nStellvertreterin*Stellvertreter sind die*der Vorsitzende des Senats und ihr(e)*sein(e)\nStellvertreter*in.\n(3) Die Tagesordnung dieser UKSR besteht im Gegensatz zu anderen Unterkommissionen immer\nnur ausfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der\n        Beschlussfähigkeit\n    • Genehmigung der Tagesordnung\n    • Protokoll\n    • Satzung\n    • Reassumierung\n    • Allfälliges\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der Medizinischen Universität Graz\nwerden Beschlüsse in der UKRS nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst.\n(5) Die Anträge sind längstens 10 Arbeitstage vor der Sitzung einlangend zu übermitteln. Diese\nwerden den Mitgliedern elektronisch, durch das Büro des Senats, spätestens 6 Arbeitstage vor\nder Sitzung zur Verfügung gestellt, widrigenfalls ist der Antrag in der darauffolgenden Sitzung im\nSinne einer Vertagung des Antrages zu behandeln. Reassumierungsanträge müssen spätestens in\nder dritten Sitzung nach Beschlussfassung eingebracht werden.\n§18 Änderung der Geschäftsordnung\n(1) Ein Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit.\n(2) Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung als Antrag\nmit der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n§ 19.Inkrafttreten und Kundmachung\nDiese Geschäftsordnung tritt mit Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft. Mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt gilt die zuvor veröffentlichte\nGeschäftsordnung des Senats als widerrufen.\n ___________________________________________________________________________________________\n                                           Mitteilungsblatt vom 31.01.2024, StJ 2023/24, 18. Stk. RN101\n                                             Seite 7 von 7"
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