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https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=40", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20", "results": [ { "bulletin": { "id": 3, "academic_year": "2002/03", "issue": "3", "published": "2002-12-30T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=3&pDocNr=4648&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\n(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des GK während einer Funktionsperiode ist jene Perso-\n nengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche\n die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Der Nachweis der ordnungs-\n gemäßen Abberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung der/dem\n Vorsitzenden des GK fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die Abs. 1 und\n 2 sinngemäß. Im Falle der Abberufung eines Mitgliedes des GK hat das jeweils bestimmte Er-\n satzmitglied der entsprechenden Liste als Mitglied einzutreten.\n § 22. Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie/der Vorsitzende des GK hat jedem Mitglied des GK ein Exemplar der Geschäftsordnung auf elekt-\nronischem Wege zu überreichen.\n § 23. Inkrafttreten\nDiese in Anlehnung an vom Senat der Karl-Franzens-Universität Graz am 11. März 1998 als Teil der\nMindestsatzung gemäß § 87 Abs. 6 UOG 1993 beschlossene und vom Bundesminister für Wissen-\nschaft und Verkehr mit GZ 68.152/33-I/B/5B/98 vom 6.4.1998 genehmigte Geschäftsordnung für Kol-\nlegialorgane verfasste Geschäftsordnung wurde vom GK in seiner Sitzung am 11.12.2002 beschlos-\nsen und tritt am Tag ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz in\nKraft.\n Der Vorsitzende des Gründungskonventes:\n Tscheliessnigg\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 4, "academic_year": "2002/03", "issue": "4", "published": "2003-02-05T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=4&pDocNr=4650&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 5. 2.2003 4. Stück\n 7. Nominierung in den Dachverband der Universitäten\n 8. Nominierungen in den Universitätsrat\n 7.\n Nominierung in den Dachverband der Universitäten\n In der 1. ordentlichen Sitzung des Gründungskonventes am 11. Dezember 2002 wurde\n Univ.-Prof. Dr. Helmut Wurm\n in den Dachverband der Universitäten nominiert.\n Der Vorsitzende des Gründungskonvents:\n Tscheliessnigg\n 8.\n Nominierungen in den Universitätsrat\n In der 3. ordentlichen Sitzung des Gründungskonventes am 16. Jänner 2003 wurden folgende Perso-\n nen in den Universitätsrat gewählt:\n 1. Prof. Dr. Georg Bretthauer ( Karlsruhe)\n 2. Prof. Dr. Christoph Moroni (Basel)\n 3. Mag. Jochen Pildner-Steinburg (Graz)\n 4. Prof. Dr. Nikolaus Zacherl (Wien)\n Der Vorsitzende des Gründungskonvents:\n Tscheliessnigg\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 5, "academic_year": "2002/03", "issue": "5", "published": "2003-02-19T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=5&pDocNr=4652&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 19. 2.2003 5. Stück\n 9. Ausschreibung der Stelle der Rektorin bzw. des Rektors gemäß Universitätsgesetz 2002\n 9.\n Ausschreibung der Stelle der Rektorin bzw. des Rektors gemäß Universitätsgesetz 2002\n An der Medizinischen Universität Graz ist ab 1.10.2003 die Stelle\n eines/einer hauptamtlichen Rektors/Rektorin zu besetzen.\n Die Medizinische Universität Graz ist eine juristische Person öffentlichen Rechts. Sie umfasst alle\n Einrichtungen der bisherigen medizinischen Fakultät, die mit in Krafttreten des Universitätsgesetzes\n 2002 aus der Karl-Franzens-Universität Graz ausgegliedert wurde. An den Instituten und Kliniken der\n Medizinischen Universität sind derzeit 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Des weiteren sind 4500\n Studierende an der Medizinischen Universität Graz inskribiert.\n Der Rektor/die Rektorin ist Vorsitzende(r) und Sprecher(in) des Rektorates, welches die Universität\n leitet und nach außen vertritt. Zu den Aufgaben des Rektors bzw. der Rektorin zählt u.a. die Ausübung\n der Funktion des oder der obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals, Abschluss der\n Arbeitsverträge mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren, sowie Verhandlung und Abschluss der\n Leistungsvereinbarungen mit dem zuständigen Bundesministerium als Grundlage der Budgetgestal-\n tung. Aufgaben, Befugnisse und rechtliche Stellung ergeben sich im einzelnen aus dem Universitäts-\n gesetz 2002 (www.unigesetz.at). Die Bestellung erfolgt auf vier Jahre, Wiederbestellung ist möglich.\n Bewerberinnen und Bewerber sollten über einschlägige internationale Erfahrungen verfügen und die\n Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Medizinischen Universität nachwei-\n sen.\n Die Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils, insbesondere in Leitungs-\n positionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.\n Bewerbungen sind bis 11.4.2003 (Datum des Poststempels) an den Vorsitzenden des Grün-\n dungskonventes der Medizinischen Universität Graz, Herrn Univ.-Prof. Dr. KH. Tscheliessnigg, c/o\n Medizinisches Dekanat der Universität Graz, A-8010 Graz, Universitätsplatz 3\n (E-Mail: gk-med@uni-graz.at) zu richten.\n Das Auswahlverfahren wird begleitet von der CATRO Personalsuche u. -auswahl GesmbH.\n Der Vorsitzende des Gründungskonvents:\n Tscheliessnigg\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at." }, { "bulletin": { "id": 6, "academic_year": "2002/03", "issue": "6", "published": "2003-03-27T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=6&pDocNr=4654&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 27. 3.2003 6. Stück\n 10. Wahl des 9. Mitgliedes des Universitätsrates der Medizinischen Universität gemäß UG 2002\n 11. Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Schriftführerin des Universitätsra-\n tes der Medizinischen Universität gemäß UG 2002\n 10.\n Wahl des 9. Mitgliedes des Universitätsrates der Medizinischen Universität gemäß UG 2002\n In der 2. Sitzung des Universitätsrates der Medizinischen Universität am 22. März 2003 wurde Frau\n MMag. Dr. Ilse Bartenstein\n zum 9. Mitglied des Universitätsrates gewählt.\n Der Vorsitzende des Universitätsrates:\n Marhold\n 11.\n Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Schriftfüh-\n rerin des Universitätsrates der Medizinischen Universität gemäß UG 2002\n In der 2. Sitzung des Universitätsrates der Medizinischen Universität am 22. März 2003 wurde Herr\n O.Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold\n zum Vorsitzendes und Herr\n Prof. Dr. Nikolaus Zacherl\n zum Stellvertreter des Vorsitzenden sowie Frau\n MMag. Dr. Ilse Bartenstein\n zur Schriftführerin des Universitätsrates gewählt.\n Der Vorsitzende des Universitätsrates:\n Marhold\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 7, "academic_year": "2002/03", "issue": "7", "published": "2003-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7&pDocNr=4656&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 15.05.2003 7. Stück\n 12. Provisorische Satzung der Medizinischen Universität Graz gem. UG 2002\n Provisorische Satzung der Medizinischen Universität Graz\n gem. UG 2002\n Teil 1: Wahlordnung der Rektorin des Rektors\n § 1. Wahlvorschlag an den Universitätsrat\n (1) Der Gründungskonvent hat aufgrund der Ergebnisse der Bewerbungsprüfung, der Anhörung,\n allfällig durchgeführter Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern, sowie der Diskus-\n sion im Gründungskonvent und den jeweiligen Personengruppen einen Wahlvorschlag für die\n Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat zu erstatten.\n (2) Der Vorschlag hat höchstens drei Personen zu umfassen, kann aber auch weniger als drei\n Personen umfassen.\n (3) Jedes Mitglied des Gründungskonventes kann die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewer-\n bern mit Begründung aus dem Hearing beantragen.\n (4) Nachdem alle Anträge gem. (3) eingebracht wurden, wird über die Aufnahme einer Bewerbe-\n rin oder Bewerbers in den Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge und einzeln abgestimmt.\n Für die Abstimmungen gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Gründungskonven-\n tes.\n (5) Die Personen werden primär nach der Anzahl der Prostimmen und bei Gleichstand in alpha-\n betischer Reihenfolge aufgenommen. Bei Stimmengleichheit ist bezüglich § 1 (2) abzustim-\n men bzw. eine Stichwahl durchzuführen. Kommt es bei dieser Stichwahl zu keinem eindeuti-\n gen Ergebnis, entscheidet das Los zwischen den Personen der Stichwahl.\n (6) Dem Vorschlag ist eine Begründung beizulegen.\n § 2. Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat\n (1) Der Universitätsrat hat aus dem Vorschlag des Gründungskonvents die Rektorin oder den\n Rektor zu wählen.\n (2) Besteht der Vorschlag des Gründungskonventes nur aus einer Person entscheidet der Uni-\n versitätsrat per Beschluss, ob die Rektorin/der Rektor gewählt wird oder ob der Vorschlag des\n Gründungskonventes abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Vorschlages ist diese zu begründen\n und an den Gründungskonvent zu übermitteln." }, { "bulletin": { "id": 7, "academic_year": "2002/03", "issue": "7", "published": "2003-05-15T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=7&pDocNr=4656&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n(3) Besteht der Vorschlag des Gründungskonventes aus zwei oder drei Personen hat die Auswahl\n der Rektorin oder des Rektors aus dem Vorschlag des Gründungskonventes durch Wahl zu\n erfolgen, wobei die Mehrheit (Prostimmenauszählung wie in der Geschäftsordnung des Grün-\n dungskonventes) entscheidet.\n(4) Erlangt keine Bewerberin oder kein Bewerber in erster Wahl die Mehrheit, erfolgt ein zweiter\n Wahldurchgang, in welchem jene Person zur Rektorin bzw. zum Rektor gewählt ist, welche\n die höchste Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.\n(5) Kommt es bei der Stichwahl lt. (3) zu keinem eindeutigen Ergebnis, entscheidet das Los zwi-\n schen den beiden Personen der Stichwahl.\n(6) Das Ergebnis der Wahl ist den Mitgliedern des Gründungskonventes unverzüglich mit Be-\n gründung mitzuteilen.\n(7) Wird vom Universitätsrat – ausgenommen im Falle einer Ablehnung lt. (2) – bis zum 30. Juni\n 2003 keine Rektorin oder kein Rektor gewählt, ist der Vorschlag des Gründungskonventes für\n eine Ersatzvornahme gem. §121 (22) UG 2002 zu übermitteln.\n§ 3. Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung\n(1) Die oder der Vorsitzende des Universitätsrates hat die Gewählte oder den Gewählten unver-\n züglich zu Verhandlungen über den Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung einzuladen.\n(2) Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat dies die oder der Vorsitzende des Universitätsra-\n tes im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.\n§ 4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten\n(1) Dieser Teil 1 der provisorischen Satzung tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Mittei-\n lungsblatt der Medizinischen Universität in Kraft.\n(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens der endgültigen, vom Senat beschlossenen Satzung außer\n Kraft.\n Der Vorsitzende des Gründungskonvents:\n Tschelliessnigg\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 8, "academic_year": "2002/03", "issue": "8", "published": "2003-06-06T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=8&pDocNr=4658&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 6.6.2003 8. Stück\n 13. Provisorische Satzung der Medizinischen Universität Graz gem. UG 2002, Teil 2 Bestimmungen zur Geschäftsord-\n nung des Universitätsrates\n Provisorische Satzung der Medizinischen Universität Graz\n gemäß UG 2002\n Teil 2: Bestimmungen zur Geschäftsordnung des Universitätsrates\n § 1 Für die Erstellung der Geschäftsordnung des Universitätsrates ist der Satzungsgeber (Senat bzw.\n für die provisorische Satzung der Gründungskonvent) zuständig.\n § 2 Solange keine Geschäftsordnung für den Universitätsrat im Rahmen der (provisorischen) Satzung\n beschlossen wurde, kann sich der Universitätsrat selbst eine provisorische Geschäftsordnung\n geben, welche vom Gründungskonvent mit Beschluss bestätigt werden muss.\n § 3 Sobald eine Geschäftsordnung vom Satzungsgeber beschlossen und kundgemacht wird, tritt eine\n allfällige provisorische Geschäftsordnung des Universitätsrates außer Kraft.\n § 4 Übergangsbestimmung: Solange keine (provisorische) Geschäftsordnung in der (provisorischen)\n Satzung existiert oder der Gründungskonvent eine provisorische Geschäftsordnung nicht mit Be-\n schluss bestätigt, ist für den Universitätsrat die Geschäftsordnung des Gründungskonventes\n sinngemäß (insbesondere die §§ 9 bis 15 der Geschäftsordnung des Gründungskonvents anzu-\n wenden.\n § 5 Teil 2 der provisorischen Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.\n § 6 Teil 2 der provisorischen Satzung tritt mit Kundmachung der Satzung durch den Senat außer\n Kraft.\n Der Vorsitzende des Gründungskonvents:\n Tscheliessnigg\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 13. 6.2003 9. Stück\n 14. Ergebnis der Wahl der Rektorin/des Rektors der Medizinischen Universität gemäß § 23 Abs.3 Universitätsgesetz\n 2002\n 15. Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität\n 14.\n Ergebnis der Wahl der Rektorin/des Rektors der Medizinischen Universität gemäß § 23 Abs.3\n Universitätsgesetz 2002\n Der Universitätsrat hat in seiner 3. Sitzung am 10. Juni 2003 gemäß § 23 Abs. 3 und § 121 Abs. 7 des\n Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002, für die Funktionsperiode vom 01. Oktober 2003 bis\n 30. September 2007 Herrn\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz Walter\n zum Rektor der Medizinischen Universität gemäß UG 2002 gewählt.\n Weiters wurde in dieser 3. Sitzung am 10. Juni 2003 beiliegende Geschäftsordnung des Universitäts-\n rates beschlossen.\n Der Vorsitzende des Universitätsrates:\n Marhold\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n15.\nGeschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität\n Geschäftsordnung des Universitätsrates der Medizinischen Universität Graz\n § 1.\n Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Medizinischen Universität Graz.\n § 2.\n Begriffe\n1. „Schriftlich“ bedeutet: Papierform, Telefax, automationsunterstützte Datenübertragung (E-Mail).\n2. „Anwesend“ bedeutet:\nphysisch anwesend oder präsent bei einer telefonisch oder videotechnisch abgewickelten Sitzung.\n3. „Vorsitzende/Vorsitzender“ bedeutet:\nder/die gewählte Vorsitzende oder in dessen Vertretung die gewählte Stellvertreterin/der gewählte\nStellvertreter des Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung der vorhin Genannten das an Lebens-\njahren älteste Mitglied des Universitätsrates; in Sitzungen das älteste anwesende Mitglied.\n § 3.\n Mitglieder des Universitätsrates, Teilnahme an der Willensbildung,\n Büro des Universitätsrates\n(1) Die Mitglieder des Universitätsrates haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des\nUniversitätsrates teilzunehmen. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder\nAufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Mitwirkung an einem Akt der Willensbildung ist der/dem\nVorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.\n(2) Die Mitglieder des Universitätsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Die Mitglieder des Universitätsrates können ihre Stimme nicht übertragen (§ 21 Abs.12 UG 2002).\n(4) Jedes Mitglied des Universitätsrates hat das Recht, in jene Geschäftsstücke der Universität Ein-\nsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung\noder Entscheidung in die Kompetenz des Universitätsrates fallen.\n(5) Der Universitätsrat bedient sich zu seiner administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle (Bü-\nro des Universitätsrates).\n § 4.\n Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte\n(1) Der Universitätsrat kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen Ge-\ngenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(2) Auskunftspersonen und Fachleute sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer\nerstmaligen Beiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren.\n(3) Das Rektorat, die/der Vorsitzende des Senates, die/der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleich-\nbehandlungsfragen und die/der Vorsitzende der Hochschülerschaft haben das Recht, in den Sitzun-\ngen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten gehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich" }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\nbetreffen. Die Tagesordnung ist ihnen in gleicherweise wie den stimmberechtigten Mitgliedern zu ü-\nbermitteln.\n(4) Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen und im\nRahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben anzuhören.\n § 5.\n Willensbildung\n(1) Die Willensbildung des Universitätsrates erfolgt in Sitzungen, in Telefon- oder Videokonferenzen\noder im Umlaufwege.\n(2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzu-\nstellen. Die/Der Vorsitzende vertritt den Universitätsrat nach außen.\n(3) Die/Der Vorsitzende kann Mitglieder mit deren Zustimmung beauftragen, die Willensbildung zu\nbestimmten Gegenständen inhaltlich vorzubereiten.\n § 6.\n Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung\n(1) Sitzungen des Universitätsrates werden bei Bedarf, jedenfalls aber einmal pro Halbjahr abgehal-\nten.\n(2) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen.\n(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich unter\nBeifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Tage ver-\nkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine weitere Verkür-\nzung der Frist ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.\n(5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegens-\ntände beantragen. In diesem Fall hat die/der Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum frü-\nhestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten\nVerlangen nicht rechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den\nUniversitätsrat einberufen.\n(6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten:\nZeit und Ort;\nVorschläge zur Tagesordnung;\nallfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen.\n § 7.\n Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird von der/vom Vorsitzenden erstellt.\n(2) Jedes Mitglied kann spätestens am vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tages-\nordnung einbringen. Diese Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.\n(3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit\nStimmenmehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt oder weitere Ta-\ngesordnungspunkte aufgenommen werden." }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n § 8.\n Geschäftsbehandlung in Sitzungen\n(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung.\n(2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem Tagesordnungs-\npunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.\n § 9.\n Anträge\n(1) Jedes Mitglied kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und bereits von ihm gestellte\nAnträge abändern oder zurückziehen.\n(2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.\n(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die\nReihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren\nabzustimmen.\n § 10.\n Befangenheit\n(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Ver-\nhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder wenn\nsonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zwei-\nfel entscheidet der Universitätsrat.\n(2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen.\n(3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen.\n § 11.\n Beschlusserfordernisse\n(1) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und we-\nnigstens fünf Mitglieder anwesend sind.\n(2) Ein Antrag ist grundsätzlich dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder\ndafür gestimmt hat.\n(3) Ist jedoch für einen Beschluss eine 2/3 Mehrheit vorgesehen, ist der Antrag angenommen, wenn\nvon fünf anwesenden Mitgliedern vier, von sechs anwesenden vier, von sieben anwesenden fünf, von\nacht anwesenden sechs und von neun anwesenden sechs für den Antrag gestimmt haben.\n § 12.\n Abstimmungen\n(1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie ab-\ngestimmt wird, bekannt zu geben.\n(2) Die/Der Vorsitzende stimmt mit." }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n(3) Die Abstimmung kann,\noffen durch Handzeichen,\nnamentlich,\ngeheim durch Stimmzettel\nerfolgen.\n(4) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt.\n(5) Geheim ist abzustimmen, wenn\ndies ein Mitglied verlangt,\nein Mitglied vom Inhalt des Antrages betroffen ist.\n(7) Die/der Vorsitzende zählt gemeinsam mit zwei vom Universitätsrat zu wählenden Stimmenzählern\ndie Stimmen. Die Stimmzettel sind aufzuheben, bis das Protokoll der betreffenden Sitzung genehmigt\nworden ist.\n § 13.\n Wahlen\n(1) Für Wahlen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die gleichen Regeln wie für\nAbstimmungen.\n(2) Wahlen sind grundsätzlich mittels Stimmzettel durchzuführen. Steht jedoch nur eine Kandidatin/ein\nKandidat zur Wahl kann einstimmig beschlossen werden, offen durch Handzeichen zu wählen.\n § 14.\n Telefon- oder Videokonferenzen\n(1) Eine Telefon- oder Videokonferenz kann von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen werden,\nwenn die Dringlichkeit einer Entscheidung die Einberufung einer Sitzung nicht zulässt. § 4 gilt sinnge-\nmäß.\n(2) Für die Einberufung einer Telefon- oder Videokonferenz und die Festlegung des Termins einer\nsolchen Konferenz ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Universitätsrates\nerforderlich.\n(3) Verlangt ein Mitglied des Universitätsrates die Abhaltung einer Telefon- oder Videokonferenz, hat\nder Vorsitzende die übrigen Mitglieder mit diesem Begehren zu befassen.\n(4) Für Telefon- oder Videokonferenzen gelten - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt - die\nfür Sitzungen geltenden Bestimmungen sinngemäß.\n(5) Abstimmungen bei Telefon- oder Videokonferenzen sind namentlich durchzuführen. Verlangt ein\nMitglied in einer Telefon- oder Videokonferenz eine geheime Abstimmung, so hat dies die Vertagung\ndes betreffenden Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung zur Folge.\n § 15.\n Abstimmungen im Umlaufwege\n(1) Die/der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufwege verfügen, wenn eine Erörterung des\nGegenstandes nicht erforderlich erscheint.\n(2) Widerspricht ein Mitglied der Abstimmung im Umlaufwege, ist die Angelegenheit in der nächsten\nSitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz zu behandeln." }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(3) Die/der Vorsitzende hat den Antrag den Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe\nzu übermitteln. Die Antwortfrist hat wenigstens fünf Tage zu betragen.\n(4) Die Abstimmung hat im Wege eines an die/den Vorsitzenden gerichteten unterschriebenen Telefax\nzu erfolgen.\n(5) Die/der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen und den Mitgliedern mitzuteilen.\nDie Abstimmfaxe sind in der nächsten Sitzung des Universitätsrates den Mitgliedern vorzulegen.\n § 16.\n Sondervotum\n(1) Jedes Mitglied des Universitätsrates kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im\nProtokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die Be-\ngründung ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung der/dem Vorsitzenden zu übermitteln.\n(2) Wird ein Beschluss veröffentlicht, so ist auch das Sondervotum und seine Begründung, sofern dem\nnicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zu veröffentlichen.\n § 17.\n Protokoll\n(1) Über jede Sitzung des Universitätsrates und über jede Video- oder Telefonkonferenz ist ein Proto-\nkoll anzufertigen.\n(2) Der Universitätsrat kann sich zur Erstellung des Protokolls einer Schriftführerin/eines Schriftführers\nbedienen, die/der nicht Mitglied des Universitätsrates ist.\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\nDatum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz;\ndie Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\ndie Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder;\nFeststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sit-\nzung oder Konferenz;\ndie Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern;\nalle Anträge und Beschlüsse;\ndie Ergebnisse der Abstimmungen;\nProtokollerklärungen und Sondervoten;\nden Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\ndie Namen der an der Debatte Teilnehmenden.\nDem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche\nBerichte, schriftliche Anfragen, Entschuldigungen, die schriftliche Begründung von Sondervoten.\n(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen. Erhebt\ndagegen ein Mitglied Widerspruch, entscheidet der Universitätsrat.\n(5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der/vom Vorsitzen-\nden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen und an alle Mitglieder des Universitäts-\nrates zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen schriftlich bei der/beim\nVorsitzenden einzubringen.\n(6) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu be-\nhandeln." }, { "bulletin": { "id": 9, "academic_year": "2002/03", "issue": "9", "published": "2003-06-13T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=9&pDocNr=4660&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen und Abschriften oder\nKopien herzustellen.\n(8) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im Büro des Universitätsrates aufzube-\nwahren und nach drei Jahren dem Archiv der Universität zu übergeben.\n(9) Nach der Genehmigung eines Protokolls sind die darin enthaltenen Beschlüsse, soweit dem nicht\neine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, ehestmöglich auf den Web-Seiten des Universitätsrates zu\nveröffentlichen.\n § 18.\n Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des Universitätsrates Sorge zu tra-\ngen und die laufenden Geschäfte zu besorgen.\n § 19.\n Änderung der Geschäftsordnung\n(1) Ein Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit.\n(2) Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung der Geschäfts-\nordnung in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n § 20.\n Inkrafttreten und Kundmachung\n(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn ihr 2/3 der Mitglieder zugestimmt haben.\n(2) Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Medizinische Universität Graz zu veröffentli-\nchen.\n Der Vorsitzende des Universitätsrates:\n Marhold" }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\nStudienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 2. 7.2003 10. Stück\n Wahlordnung der Medizinischen Universität Graz\n für die Wahl zum Senat\n (Beschluss des Gründungskonvents vom 23.6.2003\n gemäß § 121 Abs. 3 UG 2002)\n Inhaltsverzeichnis\nALLGEMEINES\n§ 1. Geltungsbereich\n§ 2. Wahladministration\n§ 3. Wahlgrundsätze\nWAHLKOMMISSIONEN, WAHLRECHT\n§ 4. Wahlkommissionen\n§ 5. Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ 6. Aufgaben der Wahlkommissionen\n§ 7. Geschäftsordnung der Wahlkommissionen\n§ 8. Aktives und passives Wahlrecht\n§ 9. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis\n§ 10. Ausschreibung der Wahlen und Einberufung von Wahlversammlungen\n§ 11. Wahlvorschläge\n§ 12. Wahllokal und Stimmzettel\n§ 13. Wahlversammlung\n§ 14. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses\n§ 15. Wahlanfechtung\n§ 16. Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Senat\n§ 17. Übergangsbestimmungen\nINKRAFTTRETEN\n§ 18. Inkrafttreten\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n ALLGEMEINES\n§ 1. Geltungsbereich\nDiese Wahlordnung gilt für die Wahl zum Senat gemäß UG 2002 der Medizinischen Universität Graz.\n§ 2. Wahladministration\nDie Zentrale Verwaltung und das Rektorat haben die Wahlkommissionen sowie die Wahlleiterinnen/-\nleiter in ihrer Eigenschaft als zur Durchführung von Wahlen Beauftragte bei der Vorbereitung und\nDurchführung der Wahlen zu unterstützen. Dabei sind so weit wie möglich EDV-gestützte Verfahren\neinzusetzen.\n§ 3. Wahlgrundsätze\n(1) Für die Wahl zum Senat der Medizinischen Universität Graz sind all jene Personen aktiv und\n passiv wahlberechtigt, die gemäß § 25 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den\n genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht\n maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der\n Medizinischen Universität Graz festgesetzt.\n(2) Die Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der aktiv Wahlberechtigten an der Wahl\n beteiligt.\n(3) Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Universitätsrat gemäß § 20 Abs. 3 UG 2002\n vorzugehen und eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen.\n(4) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.\n Stimmübertragungen sind unzulässig.\n(5) Die Wahl zum Senat erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren. Die Funktionsperiode\n beginnt mit der Konstituierung des Senates.\n(6) Es ist das Recht und die Pflicht aller aktiv und passiv Wahlberechtigten, an der Wahl zum\n Senat mitzuwirken. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder\n Aufträge gebunden. Jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten ist die Teilnahme an den\n Wahlversammlungen zu ermöglichen.\n(7) Die Rektorin oder der Rektor gemäß UG 2002 hat unverzüglich die Wahlen für den Senat\n auszuschreiben und die konstituierende Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten.\n WAHLKOMMISSIONEN, WAHLRECHT\n§ 4. Wahlkommissionen\n(1) An der Medizinischen Universität Graz ist für die Wahl des Senats für die jeweiligen folgenden\n Kurien je eine Wahlkommission einzusetzen:\n 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97 UG 2002);\n 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 100 UG 2002) und die\n wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.\n 3. das allgemeine Universitätspersonal (§ 101 UG 2002).\n(2) Die Größe der Wahlkommission je Kurie wird mit 5 Mitgliedern festgelegt.\n§ 5. Konstituierung der Wahlkommissionen\n(1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen werden vom Senat, laut Vorschlag der entsprechenden\n Personengruppe oder der Mehrheit der entsprechenden Personengruppe, bestellt. Wird kein\n Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch den Senat.\n(2) Die/der Vorsitzende des Senates konstituiert die jeweilige Wahlkommission und leitet diese\n allein bis zur Bestellung einer/eines Vorsitzenden.\n§ 6. Aufgaben der Wahlkommissionen\n(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen.\n Es besteht je eine Wahlkommission für jene Personengruppen, die in § 4 Abs.1, 1-3 genannt\n sind." }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit der Konstituierung des\n Senats.\n(3) Die Wahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Auflage des Wählerinnen-/Wählerverzeichnisses;\n 2. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n 3. Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n 4. Leitung der Wahlversammlung;\n 5. Entgegennahme der Stimmen;\n 6. Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n 7. Zuweisung der Mandate;\n 8. Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt;\n 9. Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n 10. Neuzuweisung von Mandaten.\n(4) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n 2. Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n 3. Sicherung der Protokollführung;\n 4. Evidenthaltung der Wahlergebnisse.\n(5) Die Wahlkommissionen haben das Recht, Aufgaben nach Abs. 1 mit einfacher Mehrheit an\n eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt\n insbesondere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen\n (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahlkommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder\n mit einfacher Mehrheit aufheben.\n(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder\n persönlich anwesend ist. Ist die Wahlkommission auch in der zweiten ordentlich einberufenen\n aufeinanderfolgenden Sitzung beschlussunfähig, entscheidet die/der Vorsitzende der\n Wahlkommission. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten\n Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher Beschlussunfähigkeit der Wahlkommission\n sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird. Beschlüsse der Wahlkommission\n werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsit-\n zenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der\n jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/er hat in der nächsten Sitzung der\n Wahlkommission darüber zu berichten.\n(7) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der\n eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder\n elektronisch zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens\n zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu\n einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen.\n Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu\n verständigen.\n§ 7. Geschäftsordnung der Wahlkommissionen\nFür die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes\nbestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Senat der Medizinischen Universität Graz Anwendung.\n§ 8. Aktives und passives Wahlrecht\n(1) Soweit im UG 2002 nichts anderes festgelegt ist, sind alle an der Medizinischen Universität\n Graz tätigen Mitglieder einer Personengruppe aktiv und passiv wahlberechtigt, die am Tag der\n Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt in einem der Universität zugeordneten aktiven\n Dienstverhältnis stehen.\n(2) EWR-BürgerInnen sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt.\n(3) Die/Der im Amt befindliche Rektorin/Rektor sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß\n UG 2002 sind passiv nicht wahlberechtigt." }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n§ 9. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis\n(1) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gilt der Stichtag gemäß § 3 Abs. 1\n(2) Die Zentrale Verwaltung hat nach Bekanntgabe des Termins der Wahl dafür zu sorgen, dass\n der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Werktage nach\n dem Tag des Ausschreibungsdatums, ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten einschließlich\n oben angeführter Einschränkungen des passiven Wahlrechts zur Verfügung steht. Das\n Verzeichnis der Wahlberechtigten ist im für alle Wahlberechtigten zugänglichen Büro der\n Rechts- und Organisationsabteilung der Zentralen Verwaltung zur Einsicht aufzulegen. Der\n Zugang über elektronische Medien ist nach Möglichkeit einzurichten.\n(3) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat zu enthalten:\n 1. Amtstitel, Vor- und Nachname;\n 2. dienstliche Position;\n 3. Universität.\n(4) Jede/jeder Angehörige der betreffenden WählerInnengruppe hat das Recht, in dieses\n Verzeichnis in der in der Wahlausschreibung angegebenen Frist, die mindestens 6 Werktage\n umfassen muss, Einsicht zu nehmen und schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der\n Wahlkommission Einspruch zu erheben. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat\n unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Das allfällig\n berichtigte Verzeichnis bildet das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis und ist Grundlage der\n Wahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein\n ordentliches Rechtsmittel zulässig.\n§ 10. Ausschreibung der Wahlen und Einberufung von Wahlversammlungen\n(1) Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei\n Wochen vor dem Wahltag durch die/den Rektorin/Rektor kundzumachen. Die Kundmachung\n gilt als Ladung zur Wahlversammlung.\n(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:\n 1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;\n 2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3 Abs. 1);\n 3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter;\n 4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen-\n und Wählerverzeichnis;\n 5. die Aufforderung, dass für Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder\n einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen ist und dass sie spätestens zwei\n Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden\n der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt\n werden können (§ 11 Abs. 1);\n 6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 4\n enthalten muss;\n 7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben\n werden können.\n§ 11. Wahlvorschläge\n(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens\n zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission\n eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten\n enthalten.\n(2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\n Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\n(3) Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls mehr Kandidatinnen/Kandidaten enthalten, als zu\n vergebende Mandate zur Verteilung kommen." }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n(4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte\n Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.\n Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem\n Wahlvorschlag zu streichen.\n(5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und\n vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des\n Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag\n zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei\n denen ein Fall der Abs. 2, 3 und 4 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur\n Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages\n ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der\n Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die\n Erfordernisse des § 10 Abs. 2 Z. 5 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist\n endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur\n Einsicht aufzulegen.\n(6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle\n zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen Einlangens aufzunehmen\n sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden\n Wahlvorschläge nach den Familiennamen der Listen- Zustellungsbevollmächtigen\n vorzunehmen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl).\n§ 12. Wahllokal und Stimmzettel\n(1) Für die Durchführung der Wahlen sind von der Zentralen Verwaltung geeignete\n Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für die Aufstellung mindestens einer Wahlzelle\n oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen, so dass die Wählerinnen/Wähler\n unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.\n(2) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § 11 Abs. 6.\n(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem\n Stimmzettel eindeutig hervorgeht.\n§ 13. Wahlversammlung\n(1) Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder von\n einer/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten (Wahlleiterin/-leiter). Sie/er\n hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die\n Beachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen.\n(2) Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von\n mindestens 4 Stunden und maximal 6 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n(3) Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, erforderlichenfalls durch\n Ausweisleistung, und ihr aktives Wahlrecht anhand des Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnisses festzustellen. Alle Anwesenden sind im Wählerinnen- und\n Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n(4) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der festgelegten Zahl der aktiv\n Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat. Nach Beendigung der Wahlversammlung ist\n die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im Protokoll zu vermerken.\n(5) Blinde oder schwer Behinderte, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen\n sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten\n und unterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson\n entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlleiterin/der Wahlleiter (§ 13 Abs. 1). Jede Stimmabgabe\n mit Hilfe einer Geleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf\n die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.\n§ 14. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses\n(1) Der Wahlversammlung sind alle rechtzeitig eingegangenen gültigen Wahlvorschläge in der\n Reihenfolge ihres Einlangens zur Kenntnis zu bringen." }, { "bulletin": { "id": 10, "academic_year": "2002/03", "issue": "10", "published": "2003-07-02T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=10&pDocNr=4662&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(2) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein abzustimmen.\n Dieser gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der\n abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den\n Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag\n zuzuteilen.\n(3) Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingebracht, so sind die\n gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend\n den auf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren\n anzuwenden. (Abs. 6)\n(4) Der Ermittlung des Wahlergebnisses sind alle abgegebenen gültigen Stimmen eines\n Wahlvorganges zugrunde zu legen. Eine abgegebene Stimme ist dann gültig, wenn\n 1. sie unter Verwendung des ausgegebenen Stimmzettels abgegeben wurde;\n 2. aus ihr der Wille der Wählerin/des Wählers eindeutig hervorgeht.\n(5) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt\n durch die/den Wahlleiterin/Wahlleiter unter Zuhilfenahme von zu bestellenden\n Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter festzustellen und\n festzuhalten:\n 1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n 2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n 3. die Zahl der gültigen Stimmen\n(6) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden\n Vertreterinnen und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu\n berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach\n ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte,\n unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die\n Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen,\n so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als\n Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahl-\n zahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate\n zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten\n ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen\n Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.\n(7) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag\n angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.\n Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den\n gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der\n Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als\n Ersatzmitglieder vorsieht.\n(8) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und\n Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im\n Forschungs- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen vorzugehen:\n Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Abs. 6, dass kein Mandat auf eine/einen\n Vertreterin/Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt, ist die/der\n Dozentenvertreter/In nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln:\n a) Ist nur eine/ein Vertreterin/Vertreter dieser Personengruppe zu wählen, dann gilt jene\n Person als gewählt, die auf dem stimmenstärksten Wahlvorschlag die höchste\n Wahlzahl erreicht.\n b) Entfallen die Mandate auf zwei wahlwerbende Gruppen, dann ist die/der Ver-\n treterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jener Liste zu entnehmen, die die\n geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Innerhalb dieser Gruppe gilt die/der\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen als gewählt, die/der die höchste\n Wahlzahl erzielt hat. Enthält die zweitstärkste Wählergruppe keine/keinen\n Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen, dann ist diejenige Person gewählt,\n die auf der stimmenstärksten Liste mit der höchsten Wahlzahl gereiht ist. In beiden" } ] }{ "count": 22637, "next": "