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            "text": "- 47 -\n                               Haus- und Benützungsordnung\n                                 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\n                                        § 1. Geltungsbereich\nDiese Haus- und Benützungsordnung gilt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle\nder Med. Universität Graz zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und\nRäume samt Inventar.\n                                           § 2. Vollziehung\n(1) Die Vollziehung der Haus- und Benützungsordnung obliegt dem Rektorat.\n(2) Der administrative Instanzenzug endet beim Senat, wenn in erster Instanz die Rektorin/der Rektor\nentschieden hat.\n                       § 3. Widmung der Grundstücke, Gebäude und Räume\nDie der Universität zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude und Räume dienen der Durch-\nführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Organe und Angehörigen der Universi-\ntät nach Inhalt und Maßgabe des UG 2002 und der Studienvorschriften sowie der Durchführung der in\nanderen Gesetzen normierten Aufgaben von Gruppen von Universitätsangehörigen (Hochschüler-\nschaftsgesetz 1998 und Bundes-Personalvertretungsgesetz).\n                    § 4. Zuweisung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen\n(1) Die Zuweisung sowie jede Änderung der Zuweisung der der Universität gewidmeten Grundstücke,\nGebäude und Räume, an die Institute, Dienststellen, besonderen und sonstigen Universitätseinrich-\ntungen - im folgenden kurz \"Universitätseinrichtungen\" genannt - erfolgt durch die Rektorin/den Rektor\nüber Antrag oder nach Anhörung des Senats bzw. der Leiterin/des Leiters der Universitätseinrichtung.\nEs müssen nicht alle Grundstücke, Gebäude und Räume bestimmten Universitätseinrichtungen oder\nDienststellen zugewiesen werden.\n(2) Die Zuweisung von Räumen an die HochschülerInnenschaft an der Med. Universität Graz hat\ndurch die Rektorin/den Rektor gemäß Hochschülerschaftsgesetz 1998 in der jeweils geltenden Fas-\nsung zu erfolgen.\n                    § 5. Evidenthaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume\n(1) Die Rektorin/der Rektor kann sich von der widmungsgemäßen Benützung der Räume selbst oder\ndurch Entsendung entsprechend ausgewiesener Beauftragter jederzeit überzeugen. Dem Kontrollor-\ngan ist nach Legitimation auf Verlangen Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren."
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            "bulletin": {
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            "text": "- 48 -\n(2) Die Evidenthaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume und deren Benützung sowie ihre Ver-\nwaltung und Instandhaltung ist - soweit es sich nicht um eine von der Bundesgebäudeverwaltung\ndurchzuführende technische Betreuung handelt - der Zentralen Verwaltung zu übertragen.\n                              § 6. Bauliche und sonstige Veränderungen\nBeabsichtigte bauliche Veränderungen, Adaptierungen, die Einleitung und Verlegung von Versor-\ngungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telefon etc.), beabsichtigte Erdbewegungen, die beabsichtigte\nErrichtung bzw. Entfernung von Bauwerken auf Grundstücken sowie die Anbringung und Entfernung\nvon Antennen und anderen Instrumenten an und auf Grundstücken und Gebäuden sind der Zentralen\nVerwaltung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt wer-\nden.\n   § 7. Vergabe und Benützung von Informationsflächen - Verteilung von Informationsmaterial\nDie für Anschläge und Plakatierungen bestimmten Informationsflächen werden von der Rektorin/vom\nRektor festgelegt und sind als solche zu kennzeichnen. Die Rektorin/der Rektor hat nach Anhörung\nder betroffenen Organe nähere Regelungen für die Vergabe und Benützung der Informationsflächen\nzu treffen. Die temporäre bzw. kurzfristige Verwendung anderer Flächen insbesondere für zeitlich\nbegrenzte Aktionen der Österreichischen HochschülerInnenschaft ist durch Genehmigung durch die\nRektorin/den Rektor zu genehmigen.\n                                   B. BENÜTZUNGSORDNUNG\n                             § 8. Öffnungszeiten der Universitätsgebäude\nDie Rektorin/der Rektor hat die Öffnungszeiten für sämtliche der Med. Universität Graz gewidmeten\nGebäude in einem dem jeweiligen Gebäude und Verwendungszweck angemessenen Ausmaß festzu-\nlegen.\n                                  § 9. Ausgabe der Haustorschlüssel\n(1) Die Art und Weise der Ausgabe der Haustorschlüssel wird von der Rektorin/vom Rektor bestimmt.\nSie/er kann die Abwicklung der Zentralen Verwaltung übertragen. Die Leiterin/der Leiter der Universi-\ntätseinrichtung ist dafür verantwortlich, dass diese Schlüssel nur von Universitätsangehörigen benützt\nwerden, bei denen dafür unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein besonderes dienstliches Inte-\nresse besteht und missbräuchliche Verwendung vermieden wird.\n(2) An jeder Universitätseinrichtung ist eine Schlüsselevidenz zu führen.\n                § 10. Öffnungs- und Benützungszeiten der Universitätseinrichtungen\n(1) Der Zutritt zu den Universitätseinrichtungen ist von deren Organen unbeschadet gesetzlicher Be-\nstimmungen nach Maßgabe der Aufgaben der Universitätseinrichtung und unter Wahrung der Interes-\nsen der Universitätsangehörigen in einem angemessenen Umfang zu ermöglichen. Die Öffnungszei-\nten sind den Benützer/inne/n der Universitätseinrichtung in geeignet erscheinender Weise bekannt zu\nmachen. Änderungen sind rechtzeitig, möglichst eine Woche vor deren Inkrafttreten, entsprechend\nkundzumachen."
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            "bulletin": {
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            "index": 48,
            "text": "- 49 -\n(2) Universitätsangehörigen, soweit sie nicht in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis\nstehen, sowie Dritten ist es untersagt, sich außerhalb der Öffnungszeiten ohne ausdrückliche Geneh-\nmigung durch zuständige Organe der Universitätseinrichtung in (auf) den dieser gewidmeten Räumen\n(Grundstücken) aufzuhalten.\n                               § 11. Organisatorisches – Öffnungszeiten\n(1) Lernsäle bzw. Lernzentren für Studierende haben täglich und mindestens im Zeitraum von 7:30 bis\n22 Uhr geöffnet zu sein, wobei für Feiertage und Silvester per Senatsbeschluss Änderungen erlaubt\nsind, sollte keine Betreuung möglich sein. Bezüglich der Betreuung ist eine Kooperation mit der ÖH\ndurchzuführen.\n(2) Studiensäle sind:\n1.        Studierlokal der Anatomie\n2.        Mikroskopiersaal der Histologie\n3.        Mikroskopiersaal der Anatom. Pathologie\n(3) Studiensäle lt. (2) haben in der Zeit, welche nicht lehrveranstaltungsfrei sind, mindestens MO-FR\nvon 8-12 Uhr und 14-16 Uhr, einmal in der Woche von 12-14 Uhr, einmal in der Woche von 16-19 Uhr\nfür alle Studierenden geöffnet zu sein. Die Möglichkeit des Präparatetausches bzw. –abgabe und –\nabholung muss einmal pro Stunde gewährleistet sein.\n(4) Studiensäle lt. (2) haben in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mindestens MO-FR von 9-12 Uhr und\neinmal in der Woche von 14-16 Uhr für alle Studierende geöffnet zu sein. Die Möglichkeit des Präpa-\nratetausches bzw. –abgabe und –abholung muss einmal pro Stunde gewährleistet sein.\n(5) Während Pflichtlehrveranstaltungen im Studiensaal gem. (2) Z2 kann der Zugang gem. (3) einge-\nschränkt werden.\n                               § 12. Parteienverkehr und Sprechstunden\n(1) Die Rektorin/der Rektor hat Parteienverkehr und Sprechstunden im Sinne der optimalen Durchfüh-\nrung von Lehre und Forschung und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Studierenden in ei-\nnem ausreichenden zeitlichen Ausmaß und gleichmäßig auf die Tage der Woche verteilt festzusetzen.\nDiese Zeiten sind an der Amtstafel sowie bei den entsprechenden Eingangstüren leicht sichtbar kund-\nzumachen; dasselbe gilt für jede Änderung, die rechtzeitig, mindestens eine Woche vor Inkrafttreten,\nbekannt zu geben ist.\n(2) Einschränkungen bzw. der Entfall des Parteienverkehrs und der Sprechstunden dürfen nur aus\nwichtigen dienstlichen Gründen oder wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse ver-\nfügt werden. Unter einem ist die nächste Öffnung für Parteienverkehr und Sprechstunden bekannt zu\ngeben.\n(3) Institute sind in der Regel mindestens 20 Stunden pro Woche offen zu halten. Während der Lehr-\nveranstaltungszeit ist eine Kernöffnungszeit des Institutssekretariates von Montag bis Freitag von 9\nbis 12 Uhr und zweimal pro Woche von 14 bis 16 Uhr einzuhalten. Während der lehrveranstaltungs-\nfreien Zeit können die Öffnungszeiten am Nachmittag eingeschränkt werden."
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            "text": "- 50 -\n                                § 13. Allgemeine Benützungsvorschriften\n(1) Alle Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung der Baulichkeiten, der Einrichtun-\ngen und des sonstigen Inventars und unter sparsamer Verwendung von Energie zu nutzen. Insbeson-\ndere ist zu unterlassen:\na)       die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms und die Verletzung des\n         öffentlichen Anstandes,\nb)       das Verunreinigen, Besprühen oder eigenmächtige Bemalen von Bestandteilen der Gebäude\n         oder des Inventars,\nc)       die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter; auf die in der Brandschutz-\n         ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist besonders\n         Bedacht zu nehmen,\nd)       das Öffnen der Fenster bei laufender Klimaanlage,\ne)       das Rauchen in Hörsälen und Unterrichtsräumen sowie in allgemein zugänglichen Räumlich-\n         keiten (z.B. Gänge, Stiegenhäuser), in denen nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes\n         ein Verbot zu rauchen besteht oder die durch entsprechende Verbotstafeln gekennzeichnet\n         sind,\nf)       der Eintritt Unbefugter in Räume, welche mit einem Eintrittsverbot belegt und dementspre-\n         chend gekennzeichnet sind,\ng)       das Betreten der nicht in Betrieb stehenden Aufzüge sowie bei Nichtbeachtung der in den\n         Aufzugskabinen und bei den Stationen angeschlagenen Benützungsvorschriften,\nh)       eine Inbetriebnahme von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen bzw. die Nichtbeach-\n         tung vorhandener Benützungsvorschriften oder der Anweisung des verantwortlichen Perso-\n         nals,\ni)       jede eigenmächtige Veränderung an technischen Einrichtungen,\nj)       eine durch Reparatur oder Wartungsarbeiten bedingte Abschaltung von Energie-, Versor-\n         gungs- oder Datenleitungen, welche auch andere nicht direkt betroffene Organisationseinhei-\n         ten versorgen, ohne diese und die Zentrale Verwaltung rechtzeitig davon in Kenntnis zu set-\n         zen, außer bei Gefahr in Verzug,\nk)       ein Offenhalten der Fenster, welches zu Energieverschwendung oder zum Eindringen von\n         Feuchtigkeit führen kann,\nl)       die Zuschaltung von Elektro-Heizgeräten in zentralbeheizten Räumen; diese ist jedoch solan-\n         ge gestattet, als die Raumtemperatur 19 Grad unterschreitet,\nl)       die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen\n         (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege etc.) bzw. deren Entziehung aus\n         der Sicht,\nm)       die Entfernung oder Beschädigung von der Sicherheit und Ordnung dienenden Hinweisen\n         (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege etc.) bzw. deren Entziehung aus\n         der Sicht,\nn)       das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde und Behindertenbegleithun-\n         de,\no)       jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstiger Warenvertrieb, ausgenommen auf\n         Grund einer Genehmigung der Rektorin/des Rektors\np)       die Durchführung von Sammlungen aller Art, deren Zielsetzung außerhalb der Universität\n         liegt, ausgenommen durch die Rektorin/den Rektor genehmigte, wohltätigen Zwecken gewid-\n         mete,\nq)       die Verteilung von Handzetteln und das Aushängen von Anschlägen und Plakaten entgegen\n         den Bestimmungen des § 7 dieser Haus- und Benützungsordnung unbeschadet der Bestim-\n         mungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung,\nr)       das Inline-Skating, das Skateboarding und Sportarten mit ähnlichen Geräten in Gebäuden und\n         am Universitätsgelände,\ns)       das Benützen von Mobiltelefonen während Lehrveranstaltungen, akademischer Feiern und\n         anderer Veranstaltungen sowie generell in allen von mehreren Personen gemeinschaftlich ge-\n         nutzten Räumen; in diesen Fällen ist an den Geräten die akustische Anzeige einlangender\n         Rufe auszuschalten."
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            "text": "- 51 -\n(2) Die Benützer/innen der Universitätseinrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit und Kompetenz\ninsbesondere zu sorgen für:\na)      das Absperren der Institutsräume, Dienstzimmer, Haustore, allenfalls einzelner Schreibtische\n        und Schränke, bei Verlassen der Dienststelle,\nb)      die Beschränkung der Beleuchtung in den Arbeitsräumen auf das notwendige Ausmaß,\nc)      die Öffnung der Fenster nur bei deren Beaufsichtigung; Schließen der Fenster bei Sturm,\n        Schnee und Regen sowie bei Verlassen des Raumes für längere Zeit,\nd)      die Einhaltung der in den einzelnen Räumen angeschlagenen besonderen Verhaltensmaß-\n        nahmen,\ne)      die nötigen Hinweise und eine geeignete Absicherung gefährlicher oder besonders wertvoller\n        Geräte und Einrichtungen gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte sowie deren Absicherung\n        gegen Diebstahl,\nf)      die Verfügung von Eintrittsverboten gegen den Zutritt Unbefugter und die Anbringung von der\n        Sicherheit von Personen dienenden Hinweisen,\ng)      die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Gebäuden, Leitungen, Einrich-\n        tungen und Geräten entweder an die betreffende Organisationseinheit, in Hörsälen, Gängen\n        und Treppenhäusern an die Zentrale Verwaltung bzw. die sofortige Weiterleitung derartiger\n        Meldungen an die zuständige Organisationseinheit (insbesondere Sorge für rechtzeitige Er-\n        neuerung und Reparatur von undichten Auslaufventilen und Armaturen),\nh)      Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge in ihrer gesamten Breite. Eine Verbauung, Verstel-\n        lung oder Verengung durch Wandtische, Vitrinen u.ä. ist unzulässig,\ni)      die ehestmögliche Meldung von Unfällen durch die verantwortlichen Universitätsbediensteten,\n        in deren Wirkungsbereich sich der Unfall ereignet hat, an die Rektorin/den Rektor,\nj)      die Mitwirkung durch zweckdienliche Angaben bei Ermittlungen der Rektorin/des Rektors zur\n        Klärung des Sachverhaltes im Falle von Verletzungen dieser Haus- und Benützungsordnung,\nk)       umgehende Information der Rektorin/des Rektors bei außerordentlichen Vorfällen,\nl)      die Meldung wahrgenommener Verstöße gegen die Haus- und Benützungsordnung, insbe-\n        sondere, wenn dadurch Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind o-\n        der die Gefahr der Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften gegeben ist.\n                             § 14. Umfang der Benützungsberechtigung\n(1) Die Benützung der der Universitätseinrichtung zugeteilten Grundstücke, Gebäude und Räume\nsowie des ihr zu Verfügung stehenden Inventars steht allen Angehörigen der Universität nach Maßga-\nbe ihrer Funktion und Ausbildung, Dritten jedoch nur unter Aufsicht und/oder Anleitung zu, sofern § 14\nnicht anderes bestimmt.\n(2) Beanspruchen zwei oder mehrere Personen oder Institutionen dasselbe Objekt zur selben Zeit, so\nhat die Leiterin/der Leiter der Universitätseinrichtung nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu erledi-\ngenden Arbeiten eine Priorität bei der Benützung festzusetzen.\n                                    § 15. Benützungsrechte Dritter\n(1) Besuch von Lehrveranstaltungen\nDer Besuch der Lehrveranstaltungen ist, unbeschadet von Beschränkungen gem. UG02 in der jeweils\ngeltenden Fassung, nach Maßgabe des vorhandenen Raumes allen Personen auch ohne Zulassung\nzu einem Studium gestattet.\n(2) Anwesenheit bei Prüfungen\nDie Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen ist, unbeschadet von Beschränkungen gem. UG02 in der\njeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des vorhandenen Raumes auch Personen gestattet, die\nnicht zu den Angehörigen der Universität zählen."
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            "index": 51,
            "text": "- 52 -\n(3) Teilnahme bei akademischen Feiern\nAlle akademischen Feiern sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls von der Rektorin\noder dem Rektor auf Angehörige der Universität und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechen-\nde Zahl eingeschränkt werden.\n(4) Benützung von Hilfsmitteln, die der wissenschaftlichen Lehre und Forschung dienen\na)       Die Benützung und Entlehnung der an den Universitätseinrichtungen vorhandenen Hilfsmittel\n         für die wissenschaftliche Lehre und Forschung kann von der Leiterin/vom Leiter der Universi-\n         tätseinrichtung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität gehören, bewilligt\n         werden, soweit der Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch keine Beeinträchtigung erfährt. Die\n         Benützung hat unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen. Den Benützer/inne/n ist diese Be-\n         nützungsordnung sowie die von der Universitätseinrichtung allenfalls erlassene Regelung\n         (z.B. Institutsordnung) zur Kenntnis zu bringen; sie sind zur Einhaltung derselben einschließ-\n         lich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet.\nb)       Für die Benützung von Hilfsmitteln ist ein angemessenes Entgelt zu fordern.\nc)       Bei der Benützung und Entlehnung kostspieliger Hilfsmittel kann neben einem angemessenen\n         Entgelt auch eine entsprechende Kaution verlangt werden. An jeder Universitätseinrichtung ist\n         eine Aufzeichnung (z.B. Kartei, elektronische Evidenz) zu führen, in die die wesentlichen An-\n         gaben über die Entlehnung einzutragen sind. Die Benützungswerberin/der Benützungswerber\n         hat die Entlehnung schriftlich zu beantragen und sich zugleich zur Erlegung der Kaution und\n         zur Bezahlung des Benützungsentgeltes zu verpflichten. Die nähere Regelung über das Ver-\n         fahren für die Entlehnung trifft die Rektorin/der Rektor. Die Rektorin/der Rektor kann ein an-\n         gemessenes Pönale verlangen.\n                                        § 16. Haftung für Schäden\n(1) Für die Leistung von Entschädigungen im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstö-\nrung von Einrichtungen der Universität durch bedienstete Universitätsangehörige gilt insbesondere\ndas Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967, und die Ersatzregelung des Dienstnehmerhaftpflicht-\ngesetzes, BGBl. Nr. 80/1965.\n(2) Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, gelten ge-\nmäß § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, sinngemäß auch für Studierende.\n(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes.\n            § 17. Verfügung von Benützungsbeschränkungen und Benützungsverboten\nBei Verstößen gegen diese Ordnung ist unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßig-\nkeit wie folgt vorzugehen:\na)       Bei geringfügigen Verstößen: Hinweis durch die Leiterin/den Leiter der Universitätseinrichtung,\n         der Lehrveranstaltung oder der sonstigen Veranstaltung.\nb)       Benützungsbeschränkungen können auf Antrag der Leiterin/des Leiters der betroffenen\n         Universitätseinrichtung von der Rektorin/vom Rektor unter Bedachtnahme auf den Grundsatz\n         der Verhältnismäßigkeit der Mittel verfügt werden, wenn die Ordnung und Sicherheit der\n         Universität gefährdet erscheint, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-,\n         Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Universität, sowie im Hinblick auf die besondere\n         Beschaffenheit des Gegenstandes oder den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate,\n         Geräte und maschinellen Anlagen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an den\nc)       Bei\n         SenatGefahr\n                 zu. im Verzug, die sofortige Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen\n         lässt, sind die Sicherheitsbehörden um die Setzung zweckentsprechender Maßnahmen zu er-\n         suchen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen an die Rektorin/dem Rektor\n         oder die Universitätsdirektorin/den Universitätsdirektor zu stellen, andernfalls können die für"
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            "index": 52,
            "text": "- 53 -\n        die ordnungsgemäße Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie von sonstigen\n        Veranstaltungen verantwortlichen Organe und die Leiter/innen von Universitätseinrichtungen\n        im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar an die Sicherheitsbehörden herantreten.\nd)      Werden Lehrveranstaltungen in unzumutbarer Weise derart gestört, dass ihre Durchführung\n        der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung unmöglich oder unzumutbar wird, kann die\n        Lehrveranstaltung abgebrochen bzw. mit Zustimmung des für die Vollständigkeit des Lehran-\n        gebotes verantwortlichen Organs auch für längere Zeit unterbrochen werden. Bei unzumutba-\n        rer Störung von Sitzungen von Kollegialorganen und akademischen Feiern kann die Leite-\n        rin/der Leiter der Veranstaltung diese abbrechen.\n                               C. VERANSTALTUNGSORDNUNG\n                       § 18. Veranstaltungen durch Angehörige der Universität\n(1) Die Sitzungen von Kollegialorganen sowie Vorbesprechungen hierzu gelten nicht als Veranstaltun-\ngen im Sinne dieser Haus- und Benützungsordnung.\n(2) Das Recht, Veranstaltungen, die den Grundsätzen und Aufgaben der Universität entsprechen, in\nden dafür von der Rektorin/vom Rektor zugewiesenen Räumen und Bereichen abzuhalten, steht unter\nden in Abs. 4 genannten Voraussetzungen folgenden Personen bzw. Personengruppen zu:\n1.      den Organen der Med. Universität Graz und den gesetzlichen Interessenvertretungen im\n        Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie\n2.      den zu den Angehörigen der Med. Universität Graz zählenden Personengruppen gem. UG02\n        und allen im UG02 vorgesehenen Organen,\n3.      den Fraktionen und wahlwerbenden Gruppen der Dienststellenausschüsse für Hochschulleh-\n        rer und für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer nach dem PVG,\n4.      den wahlwerbenden Gruppen zu den Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden\n        nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998,\n5.      den Standesvertretungen der Angehörigen der Med. Universität Graz.\n(3) Das Recht der Dienststellenausschüsse gemäß § 6 PVG, Dienststellenversammlungen einzuberu-\nfen, sowie das Recht der Organe der österreichischen Hochschülerschaft gemäß §10 des Hochschü-\nlerschaftsgesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Aufgaben Veranstaltun-\ngen durchzuführen, werden durch Abs. 2 nicht berührt.\n(4) Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen durch den in Abs. 2 Z. 2 bis 5 umschrie-\nbenen Personenkreis ist, daß\n1.      keine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes und der Tätigkeit der Kollegialor-\n        gane an der Universität entsteht,\n2.      geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind,\n3.      die beabsichtigte Veranstaltung der Rektorin/dem Rektor bzw. dem von ihr/ihm im Wege der\n        Delegation betrauten Organ wenigstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn unter Angabe von\n        Ort, Art, Thema, voraussichtlicher Dauer der Veranstaltung, Name und Adresse der verant-\n        wortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung angezeigt wird. Die Rekto-\n        rin/der Rektor kann für die Antragstellung zu verwendende Formulare bestimmen. Sofern dies\n        zur Beurteilung, ob der Lehr- und Forschungsbetrieb durch die Veranstaltung gestört werden\n        könnte, notwendig ist, kann die Rektorin/der Rektor die Vorlage eines Programms bzw. der\n        Einladungs- oder Ankündigungsentwürfe verlangen. Jede nachträgliche Änderung bedarf der\n        Zustimmung der Rektorin/des Rektors.\n4.      Die in § 20 genannten, für alle Veranstaltungen in den Räumen der Universität geltenden Be-\n        dingungen und Auflagen sind zu erfüllen."
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            "index": 53,
            "text": "- 54 -\n(5) Die gemäß Abs. 2 durchgeführten Veranstaltungen sind öffentlich zugänglich. Der Zutritt kann\njedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Universität und/oder eine den räumlichen Verhältnissen\nentsprechende Zahl eingeschränkt werden. Die in Abs. 2 Z. 2 bis 5 genannten Personengruppen ha-\nben außerdem das Recht, auch nichtöffentliche Veranstaltungen durchzuführen.\n(6) Die Erledigung des Ansuchens erfolgt durch Bescheid.\n(7) Die Überlassung von Räumen der Universität für Veranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt kos-\ntenlos.\n                    § 19. Veranstaltungen durch Nichtangehörige der Universität\n(1) Die Rektorin/der Rektor kann für die Durchführung von Veranstaltungen, die den Grundsätzen und\nAufgaben der Universität entsprechen, Personen oder Personengruppen, die nicht zu den Angehöri-\ngen der Med. Universität Graz zählen, Räume und Liegenschaften zur kurzfristigen Nutzung überlas-\nsen.\n(2) Voraussetzung für die Durchführung der in Abs. 1 beschriebenen Veranstaltungen ist, daß\n1.      keine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes eintritt und\n2.      spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung ein Ansuchen um Abschluß einer Nut-\n        zungsvereinbarung an die Rektorin/den Rektor unter Angabe von Ort, Art, Thema, Inhalt, vor-\n        aussichtlicher Dauer der Veranstaltung, Veranstalter/innen/kreis, Name und Adresse der ver-\n        antwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung gestellt wird. § 17 Abs. 4\n        Z. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Rektorin/der Rektor kann für die Antragstellung zu verwen-\n        dende Formulare bestimmen. Sofern dies zur Beurteilung, ob der Lehr- und Forschungsbe-\n        trieb durch die Veranstaltung gestört werden könnte, notwendig ist, kann die Rektorin/der Rek-\n        tor die Vorlage eines Programms bzw. der Einladungs- oder Ankündigungsentwürfe verlan-\n        gen. Jede nachträgliche Änderung bedarf der Zustimmung der Rektorin/des Rektors.\n(3) Von den in Abs. 1 genannten Personen oder Personengruppen ist für die Nutzung von Räumen\nder Universität ein Kostenersatz gemäß § 21 dieser Haus- und Benützungsordnung zu leisten und auf\nVerlangen eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Rektorin/des Rektors\nabzuschließen.\n(4) Räumlichkeiten werden nur nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Veranstal-\nterin/dem Veranstalter und der Rektorin/dem Rektor der Med. Universität Graz zur Verfügung gestellt.\n            § 20. Zu untersagende Veranstaltungen für Nichtangehörige der Universität\nDie Durchführung von Veranstaltungen aller Art ist jedenfalls zu untersagen, wenn\n1.      eine Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes an der Universität zu befürchten ist,\n2.      geeignete Räume nicht zur Verfügung stehen,\n3.      die Veranstaltung den in § 17 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 1 umschriebenen Zwecken widerspricht\n        oder dem Ansehen der Universität schaden könnte,\n4.      zu befürchten ist, dass die vereins- und versammlungspolizeilichen Bestimmungen nicht\n        eingehalten werden bzw. bei Verpflichtung zur Anmeldung der Veranstaltung gemäß dem\n        Stmk. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, eine behördliche Bescheinigung über die\n        durchgeführte Anmeldung der Veranstaltung nicht vorgewiesen wird,\n5.      sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen\n        der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft\n        oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verro-\n        hend oder sittenwidrig sind."
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            "index": 54,
            "text": "- 55 -\n§ 21. Besondere Verpflichtungen der Veranstalterinnen und Veranstalter\n(1) Die Veranstalterin/der Veranstalter verpflichtet sich zur Wahrnehmung und Einhaltung der für die\njeweiligen Veranstaltungen geltenden Gesetze und Verordnungen und der von ihr/ihm mittels Unter-\nschrift zur Kenntnis genommenen Bedingungen und Auflagen.\n(2) Die Veranstalterin/der Veranstalter verpflichtet sich zur größtmöglichen Schonung der zur Verfü-\ngung gestellten Räumlichkeiten sowie des Inventars und haftet der Universität für alle Schäden, die\ndurch die Veranstaltung bzw. deren Teilnehmer entstanden sind, unbeschadet allfälliger die Haftung\neinschränkender gesetzlicher Bestimmungen.\n(3) Die Veranstalterin/der Veranstalter trägt die Verantwortung für Ordnung und Sicherheit gemäß der\nNutzungsvereinbarung während der ganzen Veranstaltung sowie für die Einhaltung sämtlicher Ord-\nnungen der Med. Universität Graz. Sie/er hat ausreichend Personal bereitzustellen, um dies zu ge-\nwährleisten.\n                             § 22. Benützungsentgelt - Entschädigung\n(1) Für die Überlassung von Räumen an die im § 18 Abs. 1 genannten Personen und Personengrup-\npen ist ein angemessenes Entgelt nach den von der Rektorin/vom Rektor festzulegenden Sätzen zu\nbezahlen. Ausgenommen von der Leistung eines Entgeltes sind wissenschaftliche Einrichtungen und\nVereine, die mit einer Universitätseinrichtung im Sinne des UG02 eng zusammenarbeiten und diese\nin ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit unterstützen, sofern die Universitätseinrichtung als Mitveranstalter\nauftritt.\n(2) Die Rektorin/der Rektor kann Vereine und wissenschaftliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen\nfür karikative Zwecke in wohlbegründeten Fällen von der Leistung eines Benützungsentgelts befreien.\n(3) Die Bezahlung des Entgeltes ist Voraussetzung für die Genehmigung der Veranstaltung.\n                                 D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN\n                                           § 23. Inkrafttreten\n(1) Diese Haus- und Benützungsordnung tritt am 1.1.2004 nach Kundmachung im Mitteilungsblatt in\nKraft."
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            "text": "- 56 -\n                                   Hörsaalvergabeordnung der\n                                                   §1\n                                              Grundsätze\n(1) Die Hörsäle der Universität sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele des § 1 UG02\nvorrangig an die Universitätslehrer/innen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu vergeben.\n(2) Zu Zeiten, in denen die Hörsäle nicht für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen\nvergeben sind, darf ihre Nutzung für andere Veranstaltungen gestattet werden, wenn die Vorausset-\nzungen der Haus- und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Graz erfüllt sind.\n(3) Das Verfahren der Hörsaalvergabe beruht darauf, dass sich die betroffenen Universitätslehrer/-\nlehrerinnen unbeschadet der Festlegungen durch das Rektorat hinsichtlich ihrer Hörsaalwünsche ins\nEinvernehmen setzen und dass die Universitätsorgane die anderen durch ihre Tätigkeit berührten\nOrgane anhören, zur Vermeidung von Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Universitätsein-\nrichtungen beitragen und die Zusammenarbeit sicherstellen.\n(4) Die Vergabe von Hörsälen, für die dies auf Grund ihrer Kapazität, ihres Verwendungszweckes,\nihrer Ausstattung und ihrer örtlichen Lage sinnvoll erscheint, hat computerunterstützt zu erfolgen.\n                                                   §2\n                                                 Ziele\nBei der Vergabe von Hörsälen sind folgende Ziele anzustreben:\na)       Rationelle Auslastung der vorhandenen Hörsäle entsprechend ihrer Kapazität, ihrem Verwen-\n         dungszweck, ihrer Ausstattung und ihrer örtlichen Lage;\nb)       Zweckmäßige, rasche und sparsame Erfassung und Verarbeitung der erforderlichen Daten;\nc)       Vermeidung von Kollisionen (Mehrfachvergaben);\nd)       Evidenthaltung der Vergabe;\ne)       Transparenz der Auslastung der vorhandenen Hörsäle zur als Entscheidungsgrundlage für die\n         Zuweisung und Vorbereitung der Beschaffung zusätzlich erforderlicher Räume.\n                                                   §3\n                                            Hörsaalvergabe\n(1) Die Rektorin/der Rektor hat entsprechend der Kapazität, Verwendungszweck, Ausstattung und\nörtlichen Lage von Hörsälen festzulegen, ob sie dieser Ordnung unterliegen, welche Organisations-\neinheit deren Vergabe vornimmt und ob sie gemäß § 1 Abs. 4 computerunterstützt vergeben werden.\n(2) Die Rektorin/der Rektor hat im Fall der computerunterstützten Hörsaalvergabe unter Bedachtnah-\nme auf den Datenschutz festzulegen, welche Daten zur Erreichung der in § 2 dieser Ordnung genann-\nten Ziele erfasst und verarbeitet werden dürfen. Die für die Hörsaalvergabe erfassten Daten dürfen zu\nkeinen anderen Zwecken verwendet werden.\n(3) Die Evidenthaltung der Vergabe von Hörsälen obliegt der jeweils vergebenden Stelle. Sie hat die\ngetroffene Vergabe (Belegplan) der Zentralen Verwaltung mitzuteilen und den Organen der Universität\nbei Bedarf Auskunft über die Vergabe der ihr zugewiesenen Hörsäle zu erteilen."
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            "text": "- 57 -\n                                                     §4\n                                         Hörsaalverantwortliche\nDie Rektorin/der Rektor kann für Hörsäle, für die sich dies auf Grund ihrer Kapazität, ihres Verwen-\ndungszweckes, ihrer Ausstattung und ihrer örtlichen Lage als sinnvoll erweist, aus dem Kreis der Uni-\nversitätslehrer/-lehrerinnen und Universitätsbediensteten Hörsaalverantwortliche bestimmen. Die/der\nHörsaalverantwortliche, die/der nur mit ihrer/seiner Zustimmung bestellt werden kann, erklärt, sich um\ndie widmungsgemäße Verwendung, die Hintanhaltung von Beschädigungen und die unverzügliche\nBekanntgabe von Unzukömmlichkeiten an die Zentrale Verwaltung zu bemühen.\n                                                     §5\n                                                 Verfahren\nDie Rektorin/der Rektor hat das nähere Verfahren zur Hörsaalvergabe unter Berücksichtigung der in\n§ 2 dieser Ordnung genannten Ziele zu regeln.\n                                                     §6\n                                                  Kriterien\nBei der Reihung der Hörsaalwünsche durch die zuständigen Organe sind folgende Kriterien in der\ngenannten Rangordnung zu berücksichtigen:\na)       zu erwartende Zahl teilnehmender Studierender unter Berücksichtigung der Zahl teilnehmen-\n         der Studierender im vorangegangenen Studienjahr;\nb)       notwendige technische Ausstattung;\nc)       notwendige räumliche Nähe zu bestimmten Lehr- und Forschungseinrichtungen;\nd)       Priorität der Lehrveranstaltung in folgender Reihenfolge: In den Studienplänen als Pflicht- oder\n         Wahlfächer vorgesehene Lehrveranstaltungen; über die Pflichtfächer hinausgehende Lehrver-\n         anstaltungen, die von Universitätslehrern/-lehrerinnen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis ange-\n         kündigt werden; sonstige, auf Grund eines Lehrauftrages, einer Beauftragung oder Betrauung\n         abzuhaltende Lehrveranstaltungen; Lehrveranstaltungen, die im Rahmen von Universitäts-\n         lehrgängen nach Maßgabe der Beschlüsse der zuständigen akademischen Behörde abzuhal-\n         ten sind;\ne)       besondere zeitliche Gebundenheit einer Universitätslehrerin oder eines Universitätslehrers.\n                                                     §7\n                       Obliegenheiten der Benützer/Benützerinnen von Hörsälen\n(1) Personen, denen ein Hörsaal zur Benützung zugewiesen wurde, haben die Nichtabhaltung der\nVeranstaltung unverzüglich der vergebenden Stelle zu melden, damit der Hörsaal rechtzeitig neuerlich\nvergeben werden kann.\n(2) Die Benützer/Benützerinnen von Hörsälen haben alle festgestellten Unzukömmlichkeiten, wie die\nBeschädigung oder das Fehlen von Inventar, der Zentralen Verwaltung zu melden.\n                                                     §8\n                                                Inkrafttreten\n(1) Diese Hörsaalvergabeordnung tritt am mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden\nTag frühestens jedoch am 1.1.2004 in Kraft."
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            "text": "- 58 -\n               Strukturen für besondere Forschungs- und Lehraufgaben\n(1) An Organisationseinheiten (Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Instituten) können auf\nVorschlag der Leiterin/des Leiters der betreffenden Organisationseinheit gemäß den Richtlinien des\nSenates und durch Beschluss des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der\nWissenschaften Strukturen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur\nGewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Ein-\nrichtungen, Anlagen und Geräte befristet oder unbefristet eingerichtet werden.\n(2) Zur Leiterin/zum Leiter einer „Struktur für besondere Forschungs- und Lehraufgaben“ kann ein der\nbetreffenden Organisationseinheit zugeordnete/r Universitätsprofessorin/ Universitätsprofessor, oder\nAngehörige/r der Personengruppe § 94(2) 2 nach Anhörung des Senates von der Leiterin bzw. vom\nLeiter der Organisationseinheit bestellt werden.\nDie der betreffenden „Struktur für besondere Forschungs- und Lehraufgaben“ zugewiesenen Bediens-\nteten sind an die Weisungen der/s Leiterin/Leiters gebunden. Die Leiterin/der Leiter ist in administrati-\nven Angelegenheiten an die Weisungen der Leiterin/des Leiters der betreffenden Organisationseinheit\ngebunden. Die Leiterin/der Leiter der „Struktur für besondere Forschungs- und Lehraufgaben“ kann\nvom Senat nach Anhörung der betreffenden Organisationseinheit abberufen werden. Die Abberufung\nhat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung gemäß den Richtlinien des Senates aufgelöst oder\nmangels positiver Evaluation oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, dass die\nAbberufung gerechtfertigt erscheint.\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "text": "MITTEILUNGSBLATT\n                                                       DER\n               MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n                                         www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html\nStudienjahr 2003/2004                     Ausgegeben am 7. 1.2004                                          20. Stück\n 42.      Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. med. univ. Peter Sedlmayr\n 43.      Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dipl.-Ing. Dr. techn. Josef Haas\n 44.      Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Franz Haas\n 45.      Einsetzung einer Habilitationskommission für Frau Dr. med. univ. Ulrike Demel\n 46.      Ausschreibung von AssistentInnenstellen\n 47.      Ausschreibung von Stellen des Allgemeinen Universitätspersonals\n 42.\n Einsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Ao. Univ.-Prof. Dr. med. univ. Peter\n Sedlmayr\n Der Dekan der Medizinischen Fakultät hat gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eine Habilitationskommis-\n sion für Herrn\n                                    Ao.Univ.-Prof. Dr. med. univ. Peter Sedlmayr\n eingesetzt.\n Dieser Kommission gehören an:\n die Professoren/in:\n          Univ.-Prof. Dr. Maria Anna Pabst\n          O.Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\n          O.Univ.-Prof. Dr. Gerhard Kostner\n          Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Urdl\n          Univ.-Prof. Dr. Franz Wachtler (Universität Wien)\n          Univ.-Prof. Dr. Lukas A. Huber (Universität Innsbruck)\n die Mittelbauvertreter/in:\n          Ao.Univ.-Prof. Dr. Astrid Hammer\n          Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas Weiglein\n          Ao.Univ.-Prof. Dr. Peter Kroisel\n die Studierenden:\n          Andrea Seebacher\n          Margaux Lassacher\n          Maziar Teymurzadeh\n Das nächste Mitteilungsblatt erscheint am 21. Jänner 2004.\n Redaktionsschluss: Dienstag, 13. Jänner 2004.\n E-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at"
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            "text": "-2-\nIn der konstituierenden Sitzung am 18. Dezember 2003 wurde Herr\n                                     O.Univ.-Prof. Dr. Gerhard Kostner\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                                 Der Dekan:\n                                                    Wurm\n43.\nEinsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dipl.-Ing. Dr. techn. Josef Haas\nDer Dekan der Medizinischen Fakultät hat gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eine Habilitationskommis-\nsion für Herrn\n                                      Dipl.-Ing. Dr. techn. Josef Haas\neingesetzt.\nDieser Kommission gehören an:\ndie Professoren:\n         O.Univ.-Prof. Dr. Günther Gell\n         Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Urdl\n         O.Univ.-Prof. Dr. Gilbert Reibnegger\n         Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott\n         Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ernst Stadlober (Technische Universität Graz)\n         Prof. Dr. Klaus-Dieter Wernecke (Universität Berlin)\ndie Mittelbauvertreter/innen:\n         Ao.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Rehak\n         Ao.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Andrea Berghold\n         Ass.-Ärztin Dr. Brigitte Santner\ndie Studierenden:\n         Andrea Seebacher\n         Margaux Lassacher\n         Maziar Teymurzadeh\nIn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2003 wurde Herr\n                                       O.Univ.-Prof. Dr. Günther Gell\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                                 Der Dekan:\n                                                    Wurm\n44.\nEinsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Franz Haas\nDer Dekan der Medizinischen Fakultät hat gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eine Habilitationskommis-\nsion für Herrn\n                                         Dr. med. univ. Franz Haas\neingesetzt."
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            "text": "-3-\nDieser Kommission gehören an:\ndie Professoren:\n         Univ.-Prof. Dr. Heinz Stammberger\n         O.Univ.-Prof. Dr. Reinhard Windhager\n         Univ.-Prof. Dr. Erwin Scharnagl\n         O.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Szyszkowitz\n         Prof. Dr. Rüdiger G. H. Baumeister (Universität München)\n         Prof. Dr. Pietro Regazzoni (Universität Basel)\ndie Mittelbauvertreter:\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Andrä Wasler\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Christian Walch\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Herwig Hofer\ndie Studierenden:\n         Andrea Seebacher\n         Margaux Lassacher\n         Maziar Teymurzadeh\nIn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2003 wurde Herr\n                                    Univ.-Prof. Dr. Heinz Stammberger\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                                 Der Dekan:\n                                                    Wurm\n45.\nEinsetzung einer Habilitationskommission für Frau Dr. med. univ. Ulrike Demel\nDer Dekan der Medizinischen Fakultät hat gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eine Habilitationskommis-\nsion für Frau\n                                        Dr. med. univ. Ulrike Demel\neingesetzt.\nDieser Kommission gehören an:\ndie Professoren:\n         Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. Bratschko\n         Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott\n         O.Univ.-Prof. Dr. Helmut Kerl\n         Univ.-Prof. Dr. Gernot P. Tilz\n         Prof. Dr. Heinrich Abken (Universität Köln)\n         Prof. Dr. Gerhard Opelz (Universität Heidelberg)\ndie Mittelbauvertreter/innen:\n         Ass.-Ärztin Dr. Brigitte Santner\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Gabriele Halwachs-Baumann\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Sabine Horn\ndie Studierenden:\n         Andrea Seebacher\n         Margaux Lassacher\n         Maziar Teymurzadeh"
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            "text": "-4-\nIn der konstituierenden Sitzung am 18. Dezember 2003 wurde Herr\n                                        Univ.-Prof. Dr. Erwin Ott\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                              Der Dekan:\n                                                 Wurm\n46.\nAusschreibung von AssistentInnenstellen\nWiederholung der Ausschreibung aufgrund § 24 des Frauenförderungsplanes:\n1 Stelle einer Assistentin oder eines Assistenten befristet für die Dauer von 6 Jahren an der Universi-\ntätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie voraussichtlich zu besetzen ab\n02. Februar 2004.\nAufnahmebedingungen: Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin. Fachärztin/Facharzt für Psy-\nchiatrie bzw. Äquivalent für den Deutschen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychothera-\npie.\nErwünschte Kenntnisse bzw. Qualifikationen: Ausbildung in Psychotherapie (ÖAK-Diplom für psycho-\ntherapeutische Medizin oder Anerkennung nach dem Psychotherapiegesetz), Erfahrung in Forschung\nund Lehre.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 28. Jänner 2004 (Kennzahl: 23/11/99)\nIm Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes und der Frauenförderung auf Universitäten werden\nbesonders Frauen ermutigt, sich für diese Position zu bewerben. Frauen werden bei gleicher Qualifi-\nkation vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\n                                              Der Rektor:\n                                                 Walter\n47.\nAusschreibung von Stellen des Allgemeinen Universitätspersonals\n1 Stelle einer Fertigungstechnikerin oder eines Fertigungstechnikers (v2/2) am Institut für Medizini-\nsche Physik und Biophysik voraussichtlich zu besetzen ab 01. März 2004.\nAnforderungspofil: FertigungstechnikerIn für Metall, abgeschlossene Ausbildung.\n         Ende der Bewerbungsfrist: 04. Februar 2004 (Kennzahl: 24/17/99)\nBewerbungen sind unter der jeweiligen Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Univer-\nsität Graz, Halbärthgasse 8, 8010 Graz zu richten.\n                                              Der Rektor:\n                                                 Walter\nDruck und Verlag der Zentralen Verwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz"
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            "text": "-2-\ndie Studierenden:\n         Andrea Seebacher\n         Margaux Lassacher\n         Maziar Teymurzadeh\n         Klaus Auracher\nIn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2003 wurde Herr\n                                  O.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Anderhuber\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                                 Der Dekan:\n                                                    Wurm\n49.\nEinsetzung einer Habilitationskommission für Herrn Dr. med. univ. Gottfried Schaffler\nDer Dekan der Medizinischen Fakultät hat gemäß § 28 Abs. 2 UOG 1993 eine Habilitationskommis-\nsion für Herrn\n                                     Dr. med. univ. Gottfried Schaffler\neingesetzt.\nDieser Kommission gehören an:\ndie Professoren/in:\n         Univ.-Prof. Dr. Richard Fotter\n         Univ.-Prof. Dr. Freyja-Maria Smolle-Jüttner\n         Univ.-Prof. Dr. Arnulf Hackl\n         O.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Anderhuber\n         O.Univ.-Prof. Dr. Christian Herold (Universität Wien)\n         Univ.-Prof. Dr. Dieter zur Nedden (Universität Innsbruck)\ndie Mittelbauvertreter/in:\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Andrä Wasler\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Pia Reittner\n         Ao.Univ.-Prof. Dr. Axel Haberlik\ndie Studierenden:\n         Andrea Seebacher\n         Margaux Lassacher\n         Maziar Teymurzadeh\nIn der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2003 wurde Frau\n                                Univ.-Prof. Dr. Freyja-Maria Smolle-Jüttner\nzum Vorsitzenden der Kommission gewählt.\n                                                 Der Dekan:\n                                                    Wurm"
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            "text": "-3-\n                                         50. Personalnachrichten\nZu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren wurden ernannt:\nHerr Ao. Univ.-Prof. Dr. Winfried GRANINGER, Universitätsdozent an der Universitätsklinik für Innere\nMedizin III an der Universität Wien.\nProf. Graninger wurde am 15. 3.1956 in Salzburg geboren. Nach der Reifeprüfung am dortigen Bun-\ndesgymnasium studierte er an der Universität Wien Medizin und schloss sein Studium 1980 mit der\nPromotion zum Dr. med. univ. ab.\nSeit 1980 war er an der II. Medizinischen Universitätsklinik in Wien als Universitätsassistent tätig, seit\n1991 an der Universitätsklinik für Innere Medizin III. Am 30. Juni 1992 erfolgte die Habilitation an der\nMedizinischen Fakultät der Universität Wien.\nDie Arbeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet der Klinischen Rheumatologie und Immunologie, der\nErforschung der Autoimmunerkrankungen und der Knorpelforschung.\nHerr Prof. Graninger wurde vom Rektor mit Wirkung vom 1. 8.2003 zum Universitätsprofessor für In-\nnere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Rheumatologie an der Medizinischen Fakultät der\nUniversität Graz bestellt.\nFrau Dr. Freyja-Maria SMOLLE-JÜTTNER, Universitätsdozentin an der Universitätsklinik für Chirurgie\nan der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz.\nProf. Smolle-Jüttner wurde am 10. 4.1958 in Graz geboren. Nach der Reifeprüfung an der do. AHS\nder Ursulinen studierte sie an der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz und\nschloss das Studium 1981 mit der Promotion zum Dr. med. univ. ab. Seit 1981 steht sie an der Uni-\nversitätsklinik für Chirurgie in Graz im Bundesdienstverhältnis. Die Qualifikation für das Fach Chirurgie\nerlangte sie 1987, für das Additivfach Thoraxchirurgie 1994 und für das Additivfach Intensivmedizin\n1997. Darüber hinaus erwarb sie den Befähigungsnachweis zur Leitung einer hyperbaren Therapiean-\nlage. Die Habilitation 1988 befasste sich mit dem Thema der experimentellen Flüssigkeitsbeatmung.\nIhre weiteren Arbeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet der thoraxchirurgischen Onkologie, der\nThoraxtraumatologie, der chirurgischen Therapie entzündlicher Erkrankungen im Thorax sowie spe-\nzieller Aspekte der hyperbaren Chirurgie und Medizin.\nMit Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. 6.2003 wurde sie mit Wirksamkeit vom 1. 9.2003\nzur Universitätsprofessorin für Chirurgie mit besonderer Berücksichtigung der Thorax-Chirurgie an der\nMedizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz ernannt.\nDie Lehrbefugnis als Universitätsdozentin bzw. Universitätsdozent wurde verliehen:\nHerrn Dr. med. univ. Herbert AUGUSTIN, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Urologie, für Uro-\nlogie\nHerrn Dr. med. univ. Thomas BAUERNHOFER, Assistenzprofessor an der Medizinischen Universi-\ntätsklinik, für Innere Medizin\nHerrn Dr. med. univ. Andreas EHERER, Assistenzprofessor an der Medizinischen Universitätsklinik,\nfür Innere Medizin\nHerrn Mag. Dr.. iur. Dr. med. univ. Carl HOMANN, Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Neurolo-\ngie, für Neurologie\nFrau Dr. med. univ. Barbara PLECKO-STARTINIG, Assistenzprofessorin an der Universitätsklinik für\nKinder- und Jugendheilkunde, für Kinder- und Jugendheilkunde\nHerrn Dr. med. univ. Helmut SCHAIDER, landschaftlicher Oberarzt an der Universitätsklinik für Der-\nmatologie und Venerologie, LKH-Graz, für Dermatologie und Venerologie"
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