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Die Anzahl und\nDauer der einzelnen Studienabschnitte sind im Curriculum festzulegen.\n 1. Die Dauer eines Studienabschnittes darf zwei Semester nicht unterschreiten\n 2. Wenn ein Studium in drei Abschnitte gegliedert ist, darf der erste Abschnitt zwei Se-\n mester nicht überschreiten.\n(2) Diplomstudien können in Studienzweige gegliedert werden. Die Detailregelung erfolgt durch die\nzuständige Studienkommission.\n(3) Im Curriculum ist jedenfalls festzulegen:\n 1. die Gesamtstundenzahl des Studiums und in den Diplomstudien die Aufteilung der\n ECTS-Punkte und der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,\n 2. die Bezeichnung, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte und das Stundenausmaß\n der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister-, Diplomstudien und Rigoro-\n sen (§ 51 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 UG 2002),\n 3. in Bakkalaureatsstudien nähere Bestimmungen über die Anfertigung von Bakkalau-\n reatsarbeiten (§ 80 UG 2002),\n 4. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern,\n 5. die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 30),\n 6. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist,\n die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten,\n 7. die Bestimmungen über die gebundenen Wahlfächer/Wahlpflichtfächer, sowie deren\n Stundenausmaß und deren ECTS-Punkte (§ 17 Abs. 1),\n 8. die Bestimmungen über die freien Wahlfächer, sowie deren Stundenausmaß und de-\n ren ECTS-Punkte (§ 17 Abs. 2),\n 9. die Prüfungsordnung (§ 23 (6));\n 10. die Übergangsbestimmungen (§ 24);\n 11. eine Liste der facheinschlägigen Studien, aus denen Antritte zu Prüfungswiederholun-\n gen für dasselbe Prüfungsfach gem. § 77 (2) UG02 anzurechnen sind.\n(4) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:\n 1. jene Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 53 UG 2002),\n 2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen,\n 3. das Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zahl\n von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei die Reihenfolge der Anmeldung kein\n Kriterium sein darf,\n 4. der Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 81 Abs. 1, UG\n 2002),\n 5. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 Abs. 1, 3 UG 2002\n 6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bil-\n dungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstu-\n dium anerkennbar sind,\n 7. welche Studien insbesondere als Zugangsvorrausetzung für Magister- und Doktor-\n ratsstudien gelten." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "- 27 -\n(5) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium\nverfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 59 Abs. 4 UG 2002 besonders zu berücksichtigen.\n(6) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG 2002 die Prüfungsordnung festzulegen (siehe Ab-\nschnitt 5 dieser Satzung). In ihr werden die Arten der Prüfungen, die Prüfungsmethode und das Prü-\nfungsverfahren festgelegt.\n(7) Die Studienkommission ermittelt, welches Arbeitspensum der Studierenden im Durchschnitt erfor-\nderlich ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzu-\nlegen. Die Ermittlung des Arbeitspensums erfolgt aufgrund des empirisch zu erhebenden tatsächli-\nchen Zeitaufwandes von Studierenden nach objektiven Kriterien.\nÜbergangsbestimmungen bei Auflassung oder gravierenden Änderungen der Curricula\n§ 24. (1) Im Falle der Auflassung (§ 20) eines Studiums sind ordentliche Studierende berechtigt, jeden\nder noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der vorgeschriebenen Studiendauer zu-\nzüglich mindestens eines Semesters entsprechenden Zeitraum ab dem Datum der Auflassung des\nCurriculums abzuschließen.\n(2) Bei gravierenden Änderungen im Curriculum wird festgelegt, dass ordentliche Studierende berech-\ntigt sind, ab dem Inkrafttreten eines Curriculums, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienab-\nschnitte in einem der vorgeschriebenen Studiendauer zuzüglich mindestens eines Semesters ent-\nsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird das zusätzliche Semester im entsprechenden Abschnitt\nnicht verwendet, wird dieses Toleranzsemester in die anderen Abschnitte mitübernommen. Diese\nBestimmung ist hinfällig, wenn Anrechnungsrichtlinien gem. (5) ohne Studienverzögerung existieren,\nwobei die ECTS-Punkte im vollem Ausmaß angerechnet werden müssen.\n(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen sind Änderungen an Curricula, die keine gra-\nvierenden Änderungen im Sinne des § 22 sind. Für diese Änderungen gilt, dass alle Studierenden\ngem. Abs. 2 dem geänderten Curriculum unterstellt sind.\n(4) Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium\ndem geänderten Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwil-\nlig dem geänderten Curriculum zu unterstellen.\n(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten\nPrüfungen des alten und des geänderten Curriculums festzulegen. Die Studienkommission ist berech-\ntigt, weitere derartige Bestimmungen zu beschließen.\n(6) Ordentliche Studierende, die gemäß Abs. 3 und 4 dem geänderten Curriculum unterstellt werden,\nsind berechtigt, bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor Anträge auf Gleichwertigkeit von Stu-\ndienleistungen einzubringen, die von den gemäß Abs. 5 festgelegten Bestimmungen abweichen oder\nsie ergänzen. Diese Anträge sind innerhalb von zwei Monaten bescheidmäßig zu genehmigen, soweit\ndie Gleichwertigkeit der Studienleistungen gegeben ist.\nKundmachung und Inkrafttreten der Curricula\n§ 25. (1) Das Curriculum ist nach der Genehmigung durch den Senat gemäß §20 Abs. 6 Z 6 UG 2002\nim Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.\n(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die Kundmachung folgt, in Kraft. Im Curriculum\nkann mit Zustimmung des Rektorats und der Studienrektorin bzw. des Studienrektors ein abweichen-\ndes Datum festgelegt werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist und der\nBeschluss in der Studienkommission dazu mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "- 28 -\n 3.3 Individuelles Studium\nIndividuelle Studien\n§ 26. (1) Studierende sind berechtigt, einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bakkalau-\nreats-, Magister- oder Diplomstudium bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor einzubringen.\n(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen\nStudienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem fachein-\nschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum indi-\nviduellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem\nSchwerpunkt des Studiums festzulegen.\n 3.4. Universitätslehrgänge\nCurricula für Universitätslehrgänge\n§ 27. (1) Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt durch Verordnung des Senats. Dabei darf\nder Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt werden. Universitätslehrgänge können auch\nwährend der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Un-\nterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.\n(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch das\nCurriculum zu enthalten. Das Curriculum ist von Studienkommission lt. §13 (2) Z3 zu erstellen. Im\nCurriculum ist insbesondere festzulegen:\n 1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,\n 2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,\n 3. die Voraussetzungen für die Zulassung,\n 4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Ab-\n schlussprüfung\n 5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern,\n 6. die Prüfungsordnung.\n(3) Darüber hinaus ist es zulässig, im Studienplan festzulegen:\n 1. die Bezeichnung \"Aufbaustudium\" für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulas-\n sung den Abschluss eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplom-\n studiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation\n voraussetzt,\n 2. die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch\n außeruniversitärer Einrichtungen,\n 3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen,\n 4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen,\n 5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen,\n 6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen\n mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl,\n 7. die Absolvierung einer Praxis.\n(4) Den einzelnen Studienleistungen sind ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 26\nUG 2002 zuzuteilen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "- 29 -\nIn-Kraft-Treten der Curricula für Universitätslehrgänge\n§ 28. (1) Der Senat hat die Verordnung gemäß § 27 (1) im Mitteilungsblatt der MedUGraz zu verlaut-\nbaren.\n(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundma-\nchung folgt.\n 4. Abschnitt - Studierende\nRechte der Studierende\n§ 29. (1) Über die gesetzlichen Rechte gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 hinaus, stehen den Studierenden\nan der MedUGraz folgende Rechte zu:\n 1. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Curricula frei zu wählen.\n 2. als ordentliche Studierende eines Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums\n Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an einer in- oder ausländischen Uni-\n versitäten zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmel-\n dungsvoraussetzungen erfüllen.\n 3. LV-Prüfungen jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Abhaltung der LV folgenden\n Semesters abzulegen,\n 4. Bei rechtzeitiger Anmeldung zu einem Prüfungstermin und Erfüllung der dazu not-\n wendigen Vorraussetzungen lt. dem Curriculum hat man das Recht auf die Ablegung\n der Prüfung zu dem angemeldeten Termin. Gegebenenfalls sind zusätzliche Prüferin-\n nen und Prüfer zu beauftragen.\n 5. sich aus wichtigen Gründen nach den Bestimmungen des § 31 vom Studium beurlau-\n ben zu lassen.\n 6. das Fotokopieren von Beurteilungsunterlagen inkl. Fragenhefte und Antwortbogen,\n wenn die genannten Unterlagen nicht ausgehändigt werden.\nStudieneingangsphase\n§ 30. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für\ndie Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten. Die Studieneingangsphase hat gem.\n§ 66 (1) UG02 hat den Zweck, den Studierenden eine Orientierung und einen Überblick über das Stu-\ndium sowie eine Einführung in die Grundlagen des Studiums zu bieten.\n(2) Die Studieneingangsphase hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 6 ECTS Punkten\nzu enthalten bzw. mindestens 10 vH Stunden der Gesamtstundenzahl des ersten Studienjahres aus-\nzumachen.\n(3) Die Studieneingangsphase hat insbesondere zu beinhalten:\n 1. Studienrelevante Bestimmungen und Institutionen\n 2. Einführung in die Nutzung der Universitätsbibliothek der MedUGraz\n 3. Einführung im Umgang mit elektronischen Informationsbeständen (VMC etc.)\n 4. Einführung in den Aufbau des Studiums mit Überblick über die Organisationsstruktur\n der MedUGraz betreffend der Studien.\n(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor führt zu Beginn jedes Semesters gemeinsam mit der\nHochschülerschaft der MedUGraz Studienanfängerinnen- und –anfängertutorien durch." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 29, "text": "- 30 -\nBeurlaubung\n§ 31. (1) Studierende sind gem. § 67 UG02 berechtigt, aus wichtigen Gründen bei der Studienrektorin\nbzw. beim Studienrektor eine Beurlaubung zu beantragen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere\ndie Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, die Betreuung eigener Kinder und\nKrankheit sowie weitere Gründe, die den angeführten in ihrer subjektiven Wichtigkeit gleichzuhalten\nsind. Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des Semesters, für\ndas die Beurlaubung gelten soll, zulässig.\n(2) Eine Beurlaubung kann pro Anlassfall max. für zwei Semester erfolgen.\n 5. Abschnitt – Prüfungen\n 5.1. Allgemeine Bestimmungen\n§ 32. (1) Die detaillierten Inhalte und Beurteilungskriterien von Lehrveranstaltungen und Prüfungen\nsind in Form von Stichwortlisten zu Semesterbeginn festzulegen und zu veröffentlichen.\n(2) Die Fächer bzw. Lehrveranstaltungen für die Fachprüfungen bzw. Lehrveranstaltungsprüfungen\nvorgesehen sind und die Art der Ablegung der Prüfungen sind in einer Prüfungsordnung im Curricu-\nlum festzulegen.\n(3) Kommissionelle Gesamtprüfungen sind ebenfalls in der Prüfungsordnung festzulegen.\n(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat zur Abhaltung von Prüfungen die Universitätslehre-\nrinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 jeweils für die Fächer\nihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.\n(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\nden Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Prüfungen heranzuziehen, wenn de-\nren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 gleichwertig ist.\n(6) Bei Bedarf ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, wissenschaftliche\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als\nPrüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.\n 5.2. Prüfungsarten\nLehrveranstaltungsprüfungen\n§ 33. Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung\nabzuhalten. Bei Bedarf kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine andere fachlich geeigne-\nte Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranziehen.\nBakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen\n§ 34. (1) Die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen setzen sich aus den in § 32 (2) definier-\nten Prüfungsarten zusammen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 30, "text": "- 31 -\nAbschlussprüfungen für Universitätslehrgänge\n§ 35. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Curriculum festzulegen.\n(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle Gesamtprüfungen abzulegen, hat die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen.\n(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlussprüfungen anzumelden,\nwenn sie die in den Curricula festgelegten Vorraussetzungen erfüllen.\n 5. 3. Prüfungsverfahren\nPrüfungstermine\n§ 36. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prü-\nfungen besteht.\n(2) Prüfungstermine setzt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor so fest, dass den Studierenden\ndie Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermög-\nlicht wird. Jedenfalls sind drei Prüfungstermine innerhalb des Semesters anzusetzen, sodass mindes-\ntens sechs Prüfungstermine pro Jahr existieren. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise be-\nkannt zu machen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten\nangesetzt werden.\n(3) Ergänzend zu (2) sei für das Diplomstudium Human- und Zahnmedizin folgendes festgelegt:\n 1. Innerhalb einer Woche nach Beendigung eines Moduls, jedoch vor Beginn des nächs-\n ten Moduls (d.h. zwischen zwei Modulen) muss es mindestens einen lehrveranstal-\n tungsfreien Tag mit einem Prüfungstermin des Moduls geben.\n 2. In der letzten lehrveranstaltungsfreien Woche der Semester- und Sommerferien ist ei-\n nen Prüfungstermin für jedes Modul anzusetzen.\n(4) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine Frist von\nmindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu\nenden hat.\n(5) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei mündlichen Prüfungen zwischen den Studie-\nrenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zuzulassen und der Studienrektorin bzw. dem Studien-\nrektor formlos rechtzeitig mitzuteilen.\n(6) Lehrveranstaltungsprüfungen lt. §4 (4) sind jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchfüh-\nrung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzuhalten.\nAnmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen\n§ 37. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Ge-\nsamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der zuständigen Stelle der zent-\nralen Verwaltung (Studien- und Prüfungsabteilung) innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer\nPrüfung anzumelden. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat der Anmeldung zu entsprechen,\nwenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvorausset-\nzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt\nwerden kann, ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor berechtigt, die Anmeldung für Fachprü-\nfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.\n(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:\n 1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,\n 2. Prüfungstag und" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 31, "text": "- 32 -\n 3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsme-\n thode abweichenden Methode.\n(3) Den Anträgen, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prü-\nfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wieder-\nholung einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der\nvorgegebenen Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abwei-\nchenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauern-\nde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Me-\nthode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\nMethode nicht beeinträchtigt werden.\n(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer ab\ndem zweiten Antritt oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studie-\nrende dies beantragt.\n(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstag bei der\nzuständigen Stelle der zentralen Verwaltung (Studien- und Prüfungsabteilung) ohne Angabe von\nGründen schriftlich, per Fax oder Email abzumelden.\nAnmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen\n§ 38. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der\nfestgesetzten Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle der zentralen Verwaltung (Studien- und Prü-\nfungsabteilung) anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die\nim Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und für das Datum der Prüfung an\nder MedUGraz für das betreffende Studium zugelassen ist.\n(2) Den Anträgen, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prü-\nfer und der Prüfungstage geäußert hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ab der zweiten Wieder-\nholung einer Prüfung ist den Anträgen hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der\nvorgegebenen Prüfungstage jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abwei-\nchenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauern-\nde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Me-\nthode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende\nMethode nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf\ndie kommissionelle Abhaltung ab der zweiten Wiederholung bei einer Prüfung im ersten Studienab-\nschnitt und aber der dritten Wiederholung in den weiteren Studienabschnitten einer Lehrveranstal-\ntungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung\nder Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der\nStudierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.\nPrüfungssenate\n§ 39. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Prüfungs-\nsenate zu bilden.\n(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen\nTeilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des\nPrüfungssenates zu bestellen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 32, "text": "- 33 -\n(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrek-\ntor Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der/des Stu-\ndierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen in- oder ausländi-\nschen Universität angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.\n(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums hat der Prüfungssenat\nabweichend von Abs. 2 sich aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.\nDurchführung der Prüfungen\n§ 40. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der\nLehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.\n(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unver-\nzüglich der Zentralen Verwaltung zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenver-\narbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der\nAnerkennungen von Prüfungen zu sorgen.\n(3) Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist bei mündlichen Prüfungen, die mehr als 20\nMinuten dauern, eine fünfminütige Unterbrechung („Nachdenkzeit“) zu gewähren.\n(4) Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehre-\nren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssena-\ntes nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates wer-\nden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mit-\nglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über\ndas Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.\n(5) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichem Beschluss über die Beurteilung eines Faches,\nsind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition\ndurch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden und\nandernfalls abzurunden.\n(6) Tritt der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und\nnicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.\n(7) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die\nPrüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studienrektorin bzw. der Stu-\ndienrektor auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb\nvon zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.\n(8) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisa-\ntorische Abwicklungen von Prüfungen durch Verordnungen festzulegen, welche der Genehmigung\ndes Senats bedürfen.\nBeurteilung nach ECTS-Richtlinien\n§ 41. (1) Zusätzlich zu den Beurteilungen gem. §73 Abs. 1 UG02 ist eine den ECTS-Richtlinien ent-\nsprechende Beurteilung zu vergeben: „hervorragend (A), „sehr gut“ (B), „gut“ (C), „befriedigend“ (D),\n„ausreichend“ (E) und „nicht bestanden“ (F). Der Senat erlässt dazu nähere Bestimmungen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 33, "text": "- 34 -\n(2) Bei Anrechnungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automa-\ntisch in die entsprechende nationale Beurteilung umzurechen, wobei sowohl für die ECTS-\nBeurteilungen „hervorragend“ und „sehr gut“ die Beurteilung „sehr gut“ (1) gem. §73 (1) UG02 zu ver-\ngeben ist.\nWiederholung von Prüfungen\n§ 42. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Ab-\nschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien drei-\nmal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.\n(2) Auf Antrag der oder des Studierenden ist ab der zweiten Wiederholung im ersten Studienabschnitt\nund ab der dritten Wiederholung in den weiteren Studienabschnitten die Prüfung kommissionell abzu-\nhalten.\n(3) Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Wiederholung negativ\nbeurteilter Teile im Rahmen einer kommissionellen Gesamtprüfung zu enthalten.\nÜbergangsbestimmung Rigorosum\n§ 43. Für das Rigorosumsstudium Medizin (B201) gelten folgende Übergangsbestimmungen:\n 1. Pro Monat müssen mindestens zwei mündliche Prüfungstermine pro Fach existieren,\n wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit ausgenommen ist.\n 2. Der Wunsch nach einer bestimmten Prüferin bzw. einem bestimmten Prüfer ist soweit\n als möglich zu berücksichtigen.\n 3. Wartelisten sind zulässig, jedoch muss es monatlich bzw. bei jeder zweiten Anmel-\n dung die Möglichkeit geben ein Termin bei der jeweiligen Prüferin bzw. beim jeweili-\n gen Prüfer trotz Warteliste zu erhalten, ansonsten ist die Warteliste zu sperren.\n 4. Das Anmeldungssystem muss so gestaltet sein, dass es einen definierten Anmelde-\n zeitraum für eine Prüfung bzw. einen Prüfungstermin gibt und der Zeitpunkt der An-\n meldung innerhalb dieses Zeitraumes keinen Einfluss auf die Platzvergabe hat. Der\n Zeitraum der Anmeldung beginnt frühestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin\n und endet spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.\n 5. Meldet sich eine Studierende oder ein Studierender nicht fristgerecht ab (spätestens\n drei Werktage davor schriftlich, per Fax oder Email am jeweiligen Institut bzw. Klinik),\n wird sie/er in die Sperrliste aufgenommen. Diejenige/Derjenige Studierende wird bei\n allen folgenden Anmeldungen derselben Prüfung beim jeweiligen Auswahlsystem\n stets als letze(r) gereiht/gezogen bzw. können erst nach allen anderen ihren Prüfer,\n Termin etc. wählen.\n 6. Bei der Prüfungsausschreibung ist es möglich ErsatzkandidatInnen vorzusehen, die\n beim Ausfall von KandidatInnen antreten dürfen.\n 6. Abschnitt - Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten\n sowie Dissertationen\nMagister- und Diplomarbeiten\n§ 44. (1) Das Thema der Magister- bzw. Diplomarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prü-\nfungsfächer zu entnehmen. Im Curriculum kann eine darüber hinausgehende Themenauswahlmög-\nlichkeit festgelegt werden. Die bzw. der Studierende ist berechtig, das Thema vorzuschlagen oder das\nThema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer\nauszuwählen.\n(2) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem\nFach ihrer Lehrbefugnis Magister- und Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 34, "text": "- 35 -\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche Mitarbei-\nterinnen und Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 mit der Betreuung und Beurteilung von Magister- und\nDiplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades\nbearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, eine Betreue-\nrin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n(3) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\nden Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Magister- und Dip-\nlomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig\nist.\n(4) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Magister- bzw.\nDiplomarbeit der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich be-\nkannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntga-\nbe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Magister- bzw. Diplomarbeit (Abs. 5) ist ein\nWechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.\n(5) Die abgeschlossene Magister- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrek-\ntor zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Magister- bzw. Diplomarbeit\ninnerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht\nbeurteilt, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Magister- bzw. Diplomarbeit auf Antrag der\nbzw. des Studierenden einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen Universitätslehrer ge-\nmäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.\n(6) Es ist zulässig anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die\nAbfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.\nDissertationen\n§ 45. (1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum der absolvierten Studienrichtung\nfestgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem\ndieser Fächer zu stehen.\n(2) Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer An-\nzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird\ndas von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet\nes sich aber für eine Dissertation, so hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Studierende\noder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem\nin Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzu-\nweisen.\n(3) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem\nFach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die bzw. der Studierende ist\nberechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.\n(4) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an\neiner anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen\nden Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen he-\nranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3 gleichwertig ist.\n(5) Die bzw. der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation\nder Studienrektorin bzw. dem Studienrektor vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben.\nDas Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studienrektorin" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 35, "text": "- 36 -\nbzw. der Studienrektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht be-\nscheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 6) ist ein Wechsel der Betreuerin\noder des Betreuers zulässig.\n(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor einzureichen.\nDie Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Uni-\nversitätslehrern gemäß Abs. 3 und 4 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier\nMonaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus\neinem dem Dissertationsfach nahe verwandtem Fach zu entnehmen.\n(7) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die\nStudienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzu-\nziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muss. Diese oder dieser hat\ndie Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.\n(8) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die\nvorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurtei-\nlerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden.\nDabei ist bei einem Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden.\n 7. Abschnitt - Nostrifizierung\nAntrag auf Nostrifizierung\n§ 46. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als\nAbschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus,\ndass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der\nAntragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der\nSatzung festzulegen. (§ 90 Abs. 1 UG02)\n(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium\neingerichtet ist. An der MedUGraz können Nostrifizierungsanträge für die Studienrichtungen Human-\nund Zahnmedizin eingebracht werden. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig\noder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen. (§ 90 Abs. 2 UG02)\n(3) Im Antrag hat der Antragsteller oder die Antragstellerin das vergleichbare inländische Studium und\nden angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.\nVorlage von Nachweisen\n§ 47. (1) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:\n 1. Reisepass,\n 2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung\n vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungsein-\n richtung, wenn dies für die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nicht außer Zweifel\n steht,\n 3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungsein-\n richtung zurückgelegten Studien, insbesondere Studienbücher, Nachweise über abge-\n legte Prüfungen und Studienpläne,\n 4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn\n jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Ab-\n schlusses des Studiums ausgestellt wurde.\n(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Überset-\nzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 4 ist ausschließlich im Original vorzulegen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 36, "text": "- 37 -\n(5) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner\nUnterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer an-\ngemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten\nUnterlagen für eine Entscheidung ausreichen.\n(6) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende Kenntnisse der deutschen\nSprache nachzuweisen. Der Nachweis wird durch im Zuge des Ermittlungsverfahren offenkundig wer-\ndende Kenntnisse der deutschen Sprache insbesondere aber durch ein Reifezeugnis auf Grund des\nUnterrichts in deutscher Sprache erbracht.\nErmittlungsverfahren\n§ 48. (1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des\nAntrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es\nmit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung\ngleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test in mündlicher oder/und schriftlicher\nForm zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.\n(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle\nGleichwertigkeit fehlen, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor die Antragstellerin bzw. den\nAntragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende bzw. als außerordentlichen Studierenden\nzum Studium zuzulassen und die Absolvierung von Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungs-\ncharakter, die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Her-\nstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzu-\ntragen.\n(3) Die Bestimmungen des UG02 über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbei-\nten sind nicht anzuwenden.\nNostrifizierungsbescheid\n§ 49. (1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszuspre-\nchen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Stu-\ndienabschluss entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der\nAntragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu füh-\nren berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des auslän-\ndischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. (§ 90 Abs. 4 UG02)\n(2) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen,\nwenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. (§ 90 Abs. 4 UG02)\nNostrifizierungstaxe\n§ 50. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro.\nDie Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen\noder zurückgezogen wird. (§ 90 Abs. 5 UG02)\n(2) Die Eingänge aus den Taxen sind zu einem Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der\nRest fällt an jene Personen, die die Prüfung der Gleichwertigkeit durchgeführt haben." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 37, "text": "- 38 -\n 8. Abschnitt - Studienbeitrag\n§ 51. (1) Die MedUGraz ist verpflichtet Studienbeiträge in der gesetzlich festgeschriebenen Mindest-\nhöhe von den Studierenden einzuheben (§ 91 UG 2002).\n(2) Die Verwendung der Mittel aus den Studienbeiträgen ist vom Rektorat in geeigneter Weise trans-\nparent zu machen.\n 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen\nInkrafttreten und Übergangsbestimmungen\n§ 52. (1) Die Bestimmungen dieses Satzungsteils treten mit 1. Jänner 2004 vollständig in Kraft.\n(2) Bis zur erstmaligen Wahl einer Studienrektorin oder eines Studienrektors durch den Senat gemäß\nden Bestimmungen des § 3 Abs. 2, längstens jedoch bis 1.3.2004, übt die Vizerektorin bzw. der Vize-\nrektor für Lehre die Funktionen dieses Organs aus.\n(3) Auf Studienpläne, die noch auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des UniStG erlassen\nwurden, sind die Bestimmungen dieser Satzung über Curricula nach UG 2002 sinngemäß anzuwen-\nden.\n(4) Alle Bestimmungen des HSG 1998, die sich auf nun in dieser Satzung geregelte Teile des UG 02\nbeziehen, sind sinngemäß weiter anzuwenden.\n(5) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Satzungsteiles im Amt befindlichen Studiendekane und Vorsit-\nzenden der Studienkommissionen nach Maßgabe der am 31. Dezember 2003 in Geltung stehenden\ngesetzlichen Bestimmungen üben ihre Funktion als studienrechtliche Organe im Sinne dieser Satzung\nbis zum 29. Februar 2004 weiter aus. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die vor 1.1.2004 eingebrachten\nanhängigen studienrechtlichen Verfahren durchzuführen und abzuschließen; soferne eine bescheid-\nmäßige Entscheidung zu treffen ist, hat die Zustellung des Bescheides bis zum 29. Februar zu erfol-\ngen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 38, "text": "- 39 -\n Zweckwidmung der Studienbeiträge\n (§§ 25 Abs. 1 Z 13, Abs. 11, 91 Abs. 8 UG 2002)\n Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge\n§ 1. (1) Der Senat hat spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die Kategorien für die\nZweckwidmung der Studienbeiträge für die im gesamten laufenden Studienjahr durchzuführenden\nAuswahlverfahren festzulegen.\n(2) Der Senat hat zwei bis fünf Kategorien (Einzelkategorien oder Kombinationen aus Einzelkatego-\nrien zu jeweils festgelegten Anteilen) festzulegen; der Senat hat vor dieser Festlegung das Rektorat\nzu den budgetären Erfordernissen der Universität anzuhören. Bei den zwei bis fünf Kategorien des\nSenats sind jedenfalls zwei von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat be-\nstimmte Kategorien zu berücksichtigen. Die Vorschläge der Studierenden sind schriftlich vorzulegen.\n(3) Liegen mehrere Vorschläge der Studierenden lt. 2 vor, so ist jener, der gem. § 25 Abs. 11 UG02\nheranzuziehende, der von der absoluten Mehrheit der VertreterInnen der Studierenden im Senat un-\nterzeichnet ist und als die Kategorie gem. § 25 Abs. 11 UG02 gekennzeichnet ist.\n(4) Für die zweite lt. (2) dieses Satzungteiles den Studierenden zustehende Kategorie gilt, dass sie\nvon der relativen Mehrheit der VertreterInnen der Studierenden im Senat zu unterzeichnen ist und als\ndie zweite Kategorie, die nach (2) dieses Satzungsteiles den Studierenden zusteht, zu kennzeichnen\nist. Es ist nicht zulässig, die zweite gem. (2) gekennzeichnete Kategorie als die gem. § 25 Abs. 11\nUG02 zustehende zu verwenden. Wird keine zweite Kategorie fristgerecht eingebracht, entfällt der\nAnspruch auf diese für das entsprechende Studienjahr.\n(5) Die Auswahl der Studierenden aus diesen Kategorien wird für jenes Budgetjahr wirksam, das auf\ndas Ende des betreffenden Studienjahrs folgt.\n Auswahltermine\n§ 2. Die Studierenden haben das Recht, in jedem Semester eine der vom Senat festgelegten Katego-\nrien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge auszuwählen.\n Auswahlberechtigte, Stichtag\n§ 3. Zur Auswahl sind alle Studierenden berechtigt, die an der Medizinischen Universität Graz zu ei-\nnem ordentlichen oder außerordentlichen Studium zugelassen sind und im betreffenden Semester\nden Studienbeitrag in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet haben. Ausgenommen sind Studierende,\ndie ausschließlich zu Universitätslehrgängen zugelassen sind.\n Organisation, Frist für die Auswahl\n§ 4. (1) Die Organisation der Auswahl durch die Studierenden obliegt dem in der Geschäftsordnung\ndes Rektorats bestimmten Mitglied des Rektorats.\n(2) Die Frist für die Auswahl durch die Studierenden beginnt gleichzeitig mit der allgemeinen Zulas-\nsungsfrist und endet 14 Tage nach dem Ende der gesetzlichen Nachfrist lt. § 61 (2) UG02." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 39, "text": "- 40 -\n(3) Gleichzeitig mit der Festlegung der Frist ist die E-Mail-Adresse und Postadresse für Einsprüche\n(§ 6) im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.\n Verzeichnis der Auswahlberechtigten\n§ 5. Jede oder jeder Studierende hat ab Beginn der Frist gemäß § 4 die Möglichkeit, über das Internet\nnach Identifizierung mit seinem Uni-Account bzw. UserInnen-Account des ZID ihre oder seine Auf-\nnahme in das Verzeichnis der Auswahlberechtigten zu überprüfen.\n Einspruchsmöglichkeiten\n§ 6. (1) Bei Nichtberücksichtigung im Verzeichnis der Auswahlberechtigten hat jede oder jeder Studie-\nrende das Recht, Einspruch an das zuständige Mitglied des Rektorats zu erheben.\n(2) Die Einspruchsfrist läuft bis eine Woche vor Ende der Frist gemäß § 4. Nach Ablauf dieser Ein-\nspruchsfrist sind keine Einsprüche mehr zulässig.\n(3) Einsprüche sind an die bekannt gegebene E-mail-Adresse oder schriftlich an die bekannt gegebe-\nne Postadresse (§ 4 Abs. 4) zu richten.\n(4) Über Einsprüche entscheidet das zuständige Mitglied des Rektorats endgültig.\n(5) Der HochschülerInnenschaft an der Universität Graz, ist zur Überprüfung des ordnungsgemäßen\nAblaufes des Auswahlverfahrens, berechtigt. Dazu ist, zu bezeichnenden VertreterInnen der Studie-\nrenden, in geeigneter Weise Einsicht in die im Rahmen des Auswahverfahrens gespeicherten Daten\nzu gewähren.\n Auswahl\n§ 7. (1) Die Studierenden sind berechtigt, innerhalb der Frist (§ 4) eine der vom Senat festgelegten\nKategorien auszuwählen. Die getroffene Auswahl ist unwiderruflich.\n(2) Die Auswahl hat geheim zu erfolgen. Die Verknüpfung der persönlichen Daten mit der gewählten\nKategorie ist nicht zulässig.\n Auswahlverfahren\n§ 8. (1) Die Auswahl erfolgt nach Identifizierung über den Uni-Account der Studierenden auf elektroni-\nschem Wege über das Internet.\n(2) Studierende, die glaubhaft machen, dass ihnen wegen ihrer Behinderung die Auswahl gemäß Abs.\n1 unzumutbar oder unmöglich ist, können diese auch schriftlich dem zuständigen Mitglied des Rekto-\nrats bekannt geben.\n(3) Eine Auswahl entsprechend den Abs. 2 ist nur zu berücksichtigen, wenn sie dem zuständigen Mit-\nglied des Rektorats bis zum Ende der Frist gemäß § 4 zugegangen ist.\n(4) Treten während der Frist gemäß § 4 technische Probleme im Einflussbereich der Medizinischen\nUniversität Graz auf, die eine fristgerechte Auswahl verhindern, kann das zuständige Mitglied des\nRektorats die Frist um maximal eine Woche verlängern. Diese Verlängerung ist im Mitteilungsblatt\nkundzumachen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 40, "text": "- 41 -\n Ermittlung des Ergebnisses\n§ 9. (1) Zur Ermittlung des Ergebnisses sind die auf eine Kategorie entfallenen Stimmen aus dem\nWinter- und Sommersemester zu addieren und durch die Summe der Anzahl der Berechtigten (§ 3)\naus dem Winter- und Sommersemester zu dividieren.\n(2) Das Ergebnis ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Bei der Budgetierung des entsprechenden\nKalenderjahres (§ 1 Abs. 4) sind die ganzen Studienbeiträge prozentuell gemäß des Ergebnisses aus\n(1) auf die Kategorien aufzuteilen und darauf ist im Budget bedacht zu nehmen.\n(3) Die zweckmäßige Verwendung der Studienbeiträge ist dem Senat und der Österr. HochschülerIn-\nnenschaft der MedUGraz nachzuweisen. Der Senat und die Vorsitzenden der Österr. HochschülerIn-\nnenschaft der MedUGraz sind berechtigt sich über alle Angelegenheiten, die die Verwendung und\nBudgetierung der Studienbeiträge betreffen zu informieren. Das Rektorat ist verpflichtet die notwendi-\ngen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\n Übergangsbestimmungen\n§ 10. (1) Für das Sommersemester 2004 legt der Senat abweichend von § 1 Abs. 1 spätestens bis\nzum 31. Jänner 2004 die einzelnen Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge im Rahmen\nder Aufgaben der Universität fest.\n(2) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Auswahl durch die Studierenden im Sommersemester 2004\nsind die auf eine Kategorie entfallenen Stimmen durch die Anzahl der Berechtigten (§ 3) zu dividieren.\n In-Kraft-Treten\n§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 41, "text": "- 42 -\n Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises\n für Gleichbehandlungsfragen\n gemäß § 25 Abs 1 Z 18 UG 2002 und §19 Abs 2 Z 5 UG 2002\n§ 1. Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\nAn der Medizinischen Universität Graz ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\neinzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Ge-\nschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in Fragen der Gleich-\nstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.\n§ 2. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz besteht aus 11\nMitgliedern und 11 Ersatzmitgliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen\nentsenden die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in\nder Weise, dass die in § 94 Abs 2 Z 1 UG 2002 genannte Personengruppe je 1 Mitglied und 1 Er-\nsatzmitglied entsendet, die in § 94 Abs 2 Z 2 genannte Personengruppe je 5 Mitglieder und 5 Ersatz-\nmitglieder, die in § 94 Abs 3 UG 2002 genannte Personengruppe je 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglie-\nder und die in § 94 Abs 1 Z 1 UG 2002 genannte Personengruppe je 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglie-\nder.\n(2) Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Organisationseinheiten anzu-\nstreben.\n(3) Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt 3 Jahre. Neuerliche\nEntsendungen sind möglich.\n§ 3. Arbeit des Arbeitskreises\n(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funkti-\non an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 UG 2002). Sie dürfen bei der Ausübung\nihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht\nbenachteiligt werden. Die Tätigkeit als Arbeitskreis-Mitglied bzw. Ersatzmitglied gilt als wichtiger Bei-\ntrag zur Erfüllung der Dienstpflichten\n(2) Den Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist vom Rektorat in allen inner-\nuniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht entsprechend den Bestimmungen\ndes § 42 Abs 4 und 5 UG 2002 zu gewähren.\n(3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu\nbringen:\na) alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor deren Veröffentli-\n chung;\nb) die Liste der eingelangten Bewerbungen;\nc) die Liste der für Berufungs- und Habilitationsverfahren bestellten Gutachterinnen und Gutach-\n ter;\nd) die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.\n(4) Zu Hearings, deren Ziel Personalfindung ist, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitskrei-\nses für Gleichbehandlungsfragen rechtzeitig und schriftlich einzuladen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 42, "text": "- 43 -\n§ 4. Ressourcen\nDas Rektorat hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\nsowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Ressourcen (Personal, Raum und Sachaufwand)\nzu sorgen.\n§ 5. Konstituierung des Arbeitskreises\n(1) Nach der vollständigen Entsendung der Mitglieder durch den Senat ist der Arbeitskreis für Gleich-\nbehandlungsfragen von der bzw. vom Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden\nSitzung einzuberufen. Die bzw. der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw.\ndes Vorsitzenden.\n(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Bei Erschöpfung der Liste der\nErsatzmitglieder sind für den Rest der Funktionsperiode in sinngemäßer Anwendung von § 2 Ersatz-\nmitglieder zu bestellen.\n§ 6. Übergangsbestimmungen\n(1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach UG 2002 nimmt ab dem 01.01.2004 seine\nFunktion auf.\n(2) Die bzw. der Senatsvorsitzende hat für die Nominierung durch die oben genannten Personengrup-\npen eine Frist zu setzen.\n(3) Kommt es bis 31.12.2003 nicht zur Konstituierung des Arbeitskreises, ist die Schiedskommission\nanzurufen.\n(4) Bis zur Funktionsaufnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nach UG 2002 nimmt\nder nach UOG 1993 eingerichtete Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Aufgaben und Rechte\ndes zu konstituierenden Arbeitskreises wahr.\n(5) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gem. § 19 Abs 2 Z 7 UG 2002 einzurichtende Organisationsein-\nheit ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben durch die bestehenden frauenspezifischen Ein-\nrichtungen vorgenommen.\n§ 7. Inkrafttreten\nDie Bestimmungen lt. § 1-6 betreffend die Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren\nund treten mit Veröffentlichung des Mitteilungsblattes in Kraft.\nÜbergangsregelung Frauenförderplan\n§ 1. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Frauenförderungsplans Medizin der Medizinischen Uni-\nversität Graz gemäß § 19 Abs 2 Z 6 iVm § 44 UG 2002 sind die Bestimmungen des Frauenförder-\nplans der Karl-Franzens-Universität Graz lt. Beschluss des Senats vom 17.10.2001, des Frauenförde-\nrungsplans im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BGBl.\nII 2001/94 idgF) des Bundesgleichbehandlungsgesetzes BGBl 1993/100 idgF und der §§ 39 ff UOG\n93), gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden.\n§ 2. Kommt es bis zum 31.03.2004 nicht zum Inkrafttreten des Frauenförderungsplans der Medizini-\nschen Universität Graz gem. UG 2002, so ist die Schiedskommission anzurufen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 43, "text": "- 44 -\n Ethikkommission\n § 1 - Rechtsgrundlagen\nAn der Medizinischen Universität Graz ist gemäß § 30 UG 2002 eine Ethikkommission eingerichtet.\nDiese Ethikkommission kann im Rahmen der Vereinbarung, welche mit der Steiermärkischen Kran-\nkenanstalten Ges.m.b.H abzuschließen ist, auch im Bereiche der Vollziehung des Landes Steiermark\ntätig sein.\n § 2 - Aufgaben\n(1) Aufgabe der Kommission ist die Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizin-\nprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer For-\nschung am Menschen. Sie beurteilt die ihr vorgelegten Projekte unter Beachtung der Grundsätze, die\nin der Deklaration von Helsinki niedergelegt sind, der EC-GCP, der ICH-GCP sowie aller anderer in\nBetracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften auf ihre ethische Unbedenklichkeit. Ihre Stel-\nlungnahmen ergehen in Beschlussform. Die Kommission ist befugt, ihren Beschlüssen aufschiebende\noder auflösende Bedingungen sowie Auflagen und Empfehlungen beizusetzen oder sie zu befristen.\n(2) Die Kommission kann weiters zu in ihrem Wirkungsbereich auftretenden medizinisch-ethischen\nFragen Stellung nehmen.\n § 3 - Unabhängigkeit\nDie Kommission ist in der inhaltlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei.\n § 4 - Ehrenamtlichkeit der Mitglieder\nDie Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich.\n § 5 - Bearbeitungsbeitrag\nDer Rektor ist berechtigt, für die Beurteilung von klinischen Prüfungen nach Anhörung der Kommissi-\non einen angemessenen Bearbeitungsbeitrag festzusetzen.\n § 6 - Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder\n(1) Die Kommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen.\n(2) Der Senat wählt die folgenden Mitglieder für eine Funktionsperiode von 3 Jahren, wobei eine Wie-\nderwahl möglich ist:\n1. den Vorsitzenden;\n2. den stellvertretenden Vorsitzenden;\n3. und, soferne keiner der beiden Personen nach Z 1 und 2 diese Qualifikation aufweist\n einen Arzt, der im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt und nicht ärztlicher Lei-\n ter einer Krankenanstalt im Zuständigkeitsbereich der Kommission ist." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 44, "text": "- 45 -\n(3) Folgende Mitglieder und in gleicher Weise qualifizierte Vertreter werden vom Senat auf Grund von\nVorschlägen geeigneter Einrichtungen für eine Funktionsperiode von 3 Jahren bestellt, wobei eine\nWiederbestellung möglich ist:\n1. ein Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;\n2. ein Jurist;\n3. ein Pharmazeut;\n4. ein Patientenvertreter;\n5. ein Theologe oder ein an einer Krankenanstalt tätiger Seelsorger;\n6. ein Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation;\n7. ein Statistiker oder Biometriker;\n(4) Der Vorsitzende kann unter Bedachtnahme auf eine angemessene Repräsentanz von für die Beur-\nteilungen wichtigen Sonderfächern weitere Mitglieder und Vertreter aus dem Kreis der am LKH-\nUniversitätsklinikum Graz beschäftigten Fachärzte sowie aus dem Kreis der Universitätslehrer der\nMedizinischen Universität Graz bestellen, wobei die Gesamtzahl der ständigen Mitglieder auf 15 be-\nschränkt ist.\n(5) Neben den in Abs. 2 bis 4 angeführten ständigen Mitgliedern gehört der Kommission mindestens\nein Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt oder gegebenenfalls ein Zahn-\narzt an, der nicht Prüfer ist und vom Vorsitzenden jeweils projektbezogen aus dem Kreis der am LKH-\nUniversitätsklinikum Graz beschäftigten Fachärzte bestellt wird, soferne das entsprechende Sonder-\nfach nicht ohnedies durch die Mitglieder gemäß Abs. 2 bis 4 vertreten ist.\n(6) Bei der Beurteilung von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten gehört ein technischer Sicher-\nheitsbeauftragter einer Krankenanstalt als zusätzliches Mitglied der Kommission an.\n(7) Der Vorsitzende ist berechtigt, weitere Mitglieder zu bestellen, falls dies in Folge gesetzlicher Re-\ngelungen oder Verordnungen erforderlich ist.\n(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß Abs. 2 und 3, sowie – soweit zutreffend – die Mitglieder\ngemäß Abs. 5 bis 7.\n(9) Alle Mitglieder und Stellvertreter unterliegen der Verschwiegenheit und haben die Kenntnisnahme\nhiervon bei ihrem Eintritt in die Kommission durch Unterfertigung einer entsprechenden Erklärung zu\nbestätigen.\n(10) Alle Mitglieder und Stellvertreter sind verpflichtet, der Veröffentlichung folgender persönlicher\nDaten zuzustimmen: vollständiger Name und Titel, Beruf, berufliche Zugehörigkeit (Institut, Klinik, etc.)\nund ihre Funktion in der Ethikkommission.\n § 7 - Geschäftsordnung\nDer Vorsitzende hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die nach Beschluss\nin der Kommission dem Universitätsrat und den Rechtsträgern der Krankenanstalten, für die die\nKommission für zuständig erklärt wurde im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu brin-\ngen und zu veröffentlichen ist." } ] }{ "count": 23726, "next": "