Bulletin Page List
List official bulletin pages with extracted text from CAMPUSonline.
BulletinPage(id, bulletin, index, text, clean, harvest)
Filters
To filter for exact value matches:
?<fieldname>=<value>
For advanced filtering use lookups:
?<fieldname>__<lookup>=<value>
Possible lookups:
bulletin:gte,gt,lte,ltindex:gte,gt,lte,lt
GET /v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&offset=1440
{ "count": 24184, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=1460", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=1420", "results": [ { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "- 20 -\n • Herr Mag. Dr. Christian Gülly zum Leiter der Abteilung Core Facility Molekularbiologie\n auf unbefristete Zeit\nbestellt wurden.\n67.2a\ngemäß § 2.1 der Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre an der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 10 (6) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der\nMedizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 65, entsprechend dem\nVorschlag des Vizerektors/des Leiters der OSL, mit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Frau DIin Heide Neges zur Leiterin der Organisationseinheit für Studium und Lehre, OSL\n auf unbefristete Zeit\n bestellt wurde.\n67.2b\ngemäß § 4.2 und § 5.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre an der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 10 (6) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des\nMitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 65,\nentsprechend dem Vorschlag der Leiterin der OSL bzw. der zuständigen Abteilungsleiterin/des zuständigen\nAbteilungsleiters, mit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Frau Mag.a Elke Jamer zur Leiterin der Abteilung Studium und Prüfung, A-StP\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Marina Hesse zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Studium und Prüfung, A-StP\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Helmut Haimberger zum Leiter der Abteilung Studienorganisation, A-StO\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Evelyn Reiterer zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Studienorganisation, A-StO\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Christian Caluba zum Leiter der Abteilung Evaluierungs- und Prüfungsorganisation, A-EPO\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Michaela Wiesner zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Evaluierungs- und\n Prüfungsorganisation, A-EPO\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Univ.-Prof. Dr. Josef Smolle zum Leiter der Abteilung Virtueller Medizinischer Campus, A-VMC\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Mag.a Christina Schönbacher zur Leiterin der Abteilung Internationales und postgraduales\n Zentrum, A-IPZ\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Silvia Adler zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Internationales und postgraduales\n Zentrum, A-IPZ\n auf unbefristete Zeit\nbestellt wurden.\n67.3a\ngemäß § 7.2 und § 9.5 der Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der\nMedizinischen Universität Graz gemäß § 10 (3) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des\nMitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 66,\nentsprechend dem Vorschlag des Universitätsdirektors bzw. des zuständigen Bereichsleiters, mit Wirkung\nab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Frau Karina Krainer zur Leiterin der Abteilung Zentrales Gebäudemanagement, A-ZGM\n befristet auf 1 Jahr, somit bis zum 31.01.2008\n • Frau Brigitte Kormann zur stellvertretenden Leiterin der Abteilung Zentrales Gebäudemanagement,\n A-ZGM\n befristet auf 1 Jahr, somit bis zum 31.01.2008\n • Herr Ing. Harald Weninger zum supplierenden Leiter der Abteilung Zentraler Einkauf, A-ZEK\n bis zur Bestellung einer unbefristeten Abteilungsleiterin/eines unbefristeten Abteilungsleiters\n • Herr Ing. Harald Weninger zum Leiter der Abteilung Zentrales Informatikservice, A-ZIS\n auf unbefristete Zeit\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "- 21 -\n • Herr Robert Schröttner zum stellvertretenden Leiter der Abteilung Zentrales Informatikservice, A-ZIS\n auf unbefristete Zeit\n bestellt wurden.\n67.3b\ngemäß § 8.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur an der Medizinischen\nUniversität Graz gemäß § 10 (3) Organisationsplan, veröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der\nMedizinischen Universität Graz im Studienjahr 2006/2007 vom 07.02.2007, RN 66, entsprechend dem\nVorschlag des Universitätsdirektors, mit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Frau ARätin Christine Brucher-Paier zur Leiterin der Stabstelle Organisationsentwicklung, S-OE\n auf unbefristete Zeit\nbestellt wurde.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n68.\nUniversitätsrat: Festsetzung der Anzahl der Mitglieder\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat in\nseiner Sitzung am 24.01.2007, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 UG 2002 idgF beschlossen hat, dass der\nUniversitätsrat der Medizinischen Universität Graz in der kommenden Funktionsperiode (2008 – 2013) 7\nMitglieder umfasst.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n69.\nSatzungsänderung: Satzungsänderungen im Bereich des den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\nbetreffenden Satzungsteiles\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 24.01.2007 gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs.\n2 Z 5 UG 2002 idgF aufgrund des Rektoratsbeschlusses auf Umlaufwege vom 19.01.2007 folgende\nÄnderung des Satzungsteiles „Einrichtung und Zusammensetzung des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen“ beschlossen hat:\n§ 2 „Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen“ Abs 1 soll lauten:\n„Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz besteht aus 15\nMitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen\nentsenden die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der\nWeise, dass die in § 94 Abs 2 Z 1 UG 2002 genannte Personengruppe je 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied\nentsendet, die in § 94 Abs 2 Z 2 genannte Personengruppe je 7 Mitglieder und 7 Ersatzmitglieder, die in §\n94 Abs 3 UG 2002 genannte Personengruppe je 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder und die in § 94 Abs 1\nZ 1 UG 2002 genannte Personengruppe je 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder.“\n§ 5 „Konstituierung des Arbeitskreises“ Abs 3 soll lauten:\n„In den Fällen des § 5 Abs. 2 ist § 2 sinngemäß anzuwenden (Entsendung durch die im Senat vertretenen\nGruppen von Universitätsangehörigen).“\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "- 22 -\n70.\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nominierungen\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz in seiner Sitzung am 24.01.2007 gemäß § 42 Abs. 2 UG 2002 idgF,\nnachfolgende Personen für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nominiert hat:\nNominierungen AkGl MUG\n2. Funktionsperiode (29. 1. 2007 bis 28. 1. 2010)\n30 Mitglieder (15 Haupt-, 15 Ersatzmitglieder)\nPr ofes sor inne n\nUniv.-Prof.in DIin Dr.in Andrea Inst. f. Med. Informatik, Statistik, und E1\nBERGHOLD Dokumentation\nUniv.-Prof.in Dr.in Freyja SMOLLE- Klinische Abt. f. Thorax- und hyperbare Chirurgie H2\nJÜTTNER\n„M it te lbau“\nAss.-Prof.in Dr.in Manuela ASCHAUER Universitätsklinik f. Radiologie E\nAo. Univ.-Prof.in Andrea FRUDINGER Klinische Abt. f. Allg. Gynäkologie E\nAss.-Prof.in Dr.in Regina GATTERNIG Institut für gerichtliche Medizin H\nMag.a Dr.in Nassim GHAFFARI TABRIZI Inst. f. Zellbiologie, Histologie u. Embryologie E\nAss.-Prof.in Dr.in Andrea GRISOLD Institut für Hygiene H\nOÄ Dr.in Margit HOLZAPFEL-BAUER Klinische Abt. f. Geburtshilfe E\nOÄ Dr.in Ute JAKLITSCH-WILLHUBER Univ.-Kl. f. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde E\nAo. Univ.-Prof.in Dr.in Daisy KOPERA Universitätsklinik für Dermatologie u. Venerologie H\nAo. Univ.-Prof.in Dr.in Barbara Klinische Abt. f. Endokrinologie u. H\nOBERMAYER-PIETSCH Nuklearmedizin\nAo. Univ.-Prof.in Dr.in Andrea Klinische Abt. f. Angiologie E\nOBERNOSTERER\nAss.-Prof.in Dr.in Ulrike PRETTENHOFER Universitätsklinik für Strahlentherapie- H\n Radioonkologie\nMag.a Dr.in Barbara REICHENPFADER Institut für gerichtliche Medizin E\n1\n In der Tabelle steht „E“ jeweils für „Ersatzmitglied“.\n2\n In der Tabelle steht „H“ jeweils für „Hauptmitglied“.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "- 23 -\nAss.-Prof.in Dr.in Siegrid STRASSER- Universitätsklinik für Neurologie H\nFUCHS\nAo. Univ.-Prof.in Dr.in Eva-Maria VARGA Universitätsklinik für Kinder- und H\n Jugendheilkunde\nAllge me ines U n ivers ität sper sona l:\nIng.in Birgit BRODACZ Institut für Experimentelle und Kinische H\n Pharmakologie\nSabine DIRNBERGER Institut für Experimentelle und Klinische H\n Pharmakologie\nMag.a Dr.in Christine GASTER AkGl-Büro, GENDER:UNIT H\nMag.a Dr.in Marion HABERSACK MPH GENDER:UNIT E\nNancy HARTUNG Institut für gerichtliche Medizin E\nIng.in Barbara KLEINHAPPL Institut für Hygiene H\nARätin Claudia KRAINER Institut für Experimentelle und Klinische H\n Pharmakologie\nDIin Heide-Maria NEGES Qualitätssicherung u. Organisation d. Lehre E\nDIin Sigrid THALLINGER VMC E\nARätin Veronika SIEGL Institut für Pathophysiologie E\nStudierende\nMartin FANDLER IT Referat E\nAida IVKOVIC AusländerInnen Referat H\nElisabeth PESSENTHEINER Sozial Referat E\nOlivia SUPPAN Frauen und Gleichbehandlungsreferat H\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "- 24 -\n71.\nArbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Konstituierung\nDie Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Frau Ass.-Prof.in Dr.in Siegrid Strasser-\nFuchs, gibt bekannt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen in seiner konstituierenden Sitzung\n(zweite Funktionsperiode) vom 29.01.2007 im Wintersemester 2006/2007\n- Frau Ass.-Prof.in Dr.in Siegrid Strasser-Fuchs zur Vorsitzenden,\n- Frau Mag.a Dr.in Christine Gaster zur 1. Stellvertretenden Vorsitzenden,\n- Frau ao. Univ.-Prof.in Dr.in Barbara Obermayer-Pietsch zur 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,\n- Frau Ing.in Birgit Brodacz zur Schriftführerin und\n- Frau OÄ Dr.in Ute Jaklitsch-Willhuber zur Stellvertretenden Schriftführerin\ndes Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gewählt hat.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n72.\nGeschäftsordnung: Wiederverlautbarung und Änderung der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für\nGleichbehandlungsfragen\nDie Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Frau Ass.-Prof.in Dr.in Siegrid Strasser-\nFuchs, gibt bekannt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz\ngemäß § 42 Abs 3 UG 2002 iVm § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 des Satzungsteils „Geschäftsordnung der\nMedizinischen Universität Graz“ idgF in seiner 3. ordentlichen Sitzung vom 11. Jänner 2007 folgende\nÄnderungen der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen\nUniversität Graz beschlossen hat:\n Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen\n der Medizinischen Universität Graz\n GeO AkGl MUG\nInhaltsverzeichnis\n§ 1 Geltungsbereich 25\n§ 2 Konstituierung 25\n§ 3 Mitglieder des AkGl und Teilnahme an Sitzungen 25\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute 25\n§ 5 Sitzungen 26\n§ 6 Einberufung von Sitzungen 26\n§ 7 Tagesordnung 26\n§ 8 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der oder des Vorsitzenden 27\n§ 9 Berichterstattung und Auskünfte 27\n§ 10 Debatte 27\n§ 11 Anträge 28\n§ 12 Beschlusserfordernisse 28\n§ 13 Befangenheit 28\n§ 14 Abstimmung 28\n§ 15 Sondervotum (Votum Separatum) 29\n§ 16 Abstimmung im Umlaufwege 29\n§ 17 Sitzungsprotokoll 29\n§ 18 Wiederaufnahme von erledigten Tagesordnungspunkten 30\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "- 25 -\n§ 19 Arbeitsgruppen 30\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden 30\n§ 21 Koordinationsbeauftragte 31\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\nKoordinationsbeauftragten und von Mitgliedern 31\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung 31\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder 32\n§ 25 Inkrafttreten 32\n§ 1 Geltungsbereich\nDiese Geschäftsordnung gilt für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AkGl) der Medizinischen\nUniversität Graz (MedUniGraz) nach UG 2002.\n§ 2 Konstituierung\nNach der vollständigen Entsendung der Mitglieder durch den Senat ist der Arbeitskreis für\nGleichbehandlungsfragen von der bzw dem Vorsitzenden des Senats unverzüglich zur konstituierenden\nSitzung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Senats leitet die Sitzung bis zur Wahl der bzw des\nVorsitzenden. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu\nwählen.\n(1) a. In der konstituierenden Sitzung wählt der AkGl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die 1. und\n 2. stellvertretende Vorsitzende oder den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die\n Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin oder den\n stellvertretenden Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder für\n die Dauer der Funktionsperiode des AkGl.\n b. Es ist möglich, die Schriftführerin/den Schriftführer sowie die stellvertretende Schriftführerin/der\n stellvertretende Schriftführer nur für eine bestimmte Zeitspanne zu wählen.\n(2) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.\n(3) Die Tagesordnung (§ 7) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der oder des Vorsitzenden\nabgehandelt werden.\n(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Hauptmitglieds ist vom Senat auf nicht verbindlichen Vorschlag des\nArbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ein neues Haupt-, bei vorzeitigem Ausscheiden eines\nErsatzmitglieds ein neues Ersatzmitglied, jeweils für den Rest der Funktionsperiode, zu entsenden.\n§ 3 Mitglieder des AkGl und Teilnahme an Sitzungen\nDie 15 Haupt- und 15 Ersatzmitglieder des AkGl sind gleichermaßen zur Ausübung der dem AkGl\neingeräumten Rechte (insbesondere gemäß UG 2002, B-GlBG und Frauenförderungsplan der\nMedizinischen Universität Graz) befugt.\nMitglieder und Ersatzmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der Willensbildung\ndes AkGl und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen\nVerpflichtungen, die an der Universität bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an\nkeine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 42 Abs 3 Satz 1 UG 2002).\nDie Verhinderung an der Sitzungsteilnahme haben Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Arbeitskreisbüro\nspätestens vor Beginn der Sitzung mitzuteilen.\nDie Mitglieder des AkGl und ebenso die beratenden Mitglieder und Auskunftspersonen sind zur Wahrung\nder Amtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002).\nJedes Haupt- und Ersatzmitglied hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäftsstücke der\nUniversität Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung\noder Entscheidung in die Kompetenz des AkGl fallen (§ 42 Abs 4 UG 2002).\n§ 4 Auskunftspersonen und Fachleute\nDer AkGl kann zu Sitzungen bzw einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und\nFachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur\nAmtsverschwiegenheit verpflichtet (§ 42 Abs 5 UG 2002).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 25, "text": "- 26 -\nEbenso wie die oder der Vorsitzende kann jedes Mitglied nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung\nbzw mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei der oder dem Vorsitzenden die Ladung von\nAuskunftspersonen und/oder Fachleuten beantragen.\nDer Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und Fachleuten ist spätestens zu Beginn der jeweiligen\nSitzung zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.\n§ 5 Sitzungen\nDie Beratung und Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg (§ 16) in\nordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\nOrdentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt.\n§ 6 Einberufung von Sitzungen\nDie oder der Vorsitzende kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.\nMindestens einmal im Semester während der Zeit, in der Lehrveranstaltungen abgehalten werden, ist von\nder oder dem Vorsitzenden eine ordentliche Sitzung einzuberufen.\nDie Sitzungstermine für ordentliche Sitzungen sind, soweit möglich, zu Beginn des Semesters für das\njeweilige Semester festzulegen.\nDer Termin einer ordentlichen Sitzung ist den Mitgliedern mindestens 12 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung und des Termins für die\nEinbringung von Tagesordnungspunkten aus dem Kreis der Mitglieder (spätestens 6 Werktage vor der\nSitzung) bekannt zu geben.\nEine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden zum erstmöglichen Termin, jedenfalls\naber innerhalb von 6 Werktagen, einzuberufen, wenn dies\nwenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, oder\nalle Mitglieder einer (klinischen, nichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit\nschriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen.\nDie oder der Vorsitzende bzw im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter kann zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten (insbesondere wegen\nallfälliger Beschwerdeerhebung an die Schiedskommission) spätestens 3 Werktage vor der Sitzung\nschriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Sitzung einberufen.\nDen Mitgliedern sind spätestens 6 Werktage vor der ordentlichen Sitzung bekannt zu geben und im Büro\ndes AkGl zusammen mit den Unterlagen zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:\nDatum, Zeit und Ort der Sitzung;\nVorschlag zur Tagesordnung;\nallfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.\nDie Sitzungen sind nichtöffentlich.\n§ 7 Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch\nderen oder dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin oder Stellvertreter, unter Berücksichtigung\nder von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\nFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\nGenehmigung der Tagesordnung;\nWahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\nSchriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne gewählt\nworden ist);\nMitteilung über das Protokoll (§ 17 Abs 6) und/oder über die Genehmigung des Protokolls der letzten\nSitzung;\nBerichte der oder des Vorsitzenden;\nBerichte von Koordinationsbeauftragten und Mitgliedern des AkGl, Berichte aus dem AkGl-Büro;\nAllfälliges.\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\nFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;\nGenehmigung der Tagesordnung;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 26, "text": "- 27 -\nWahl der Schriftführerin oder des Schriftführers (dieser Tagesordnungspunkt entfällt, sofern die\nSchriftführerin oder der Schriftführer für eine Funktionsperiode oder für eine bestimmte Zeitspanne gewählt\nworden ist);\nAllfälliges.\n(4) Tritt während einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung die Notwendigkeit auf, kann die\nTagesordnung mit Zweidrittelmehrheit erweitert oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert\nwerden.\n(5) Unter den Tagesordnungspunkten „Berichte“ und „Allfälliges“ dürfen Beschlüsse nicht gefasst\nwerden.\n§ 8 Leitung der Sitzungen, Aufgaben der oder des Vorsitzenden\nDie Sitzung des AkGl ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von der oder dem\nVorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter zu leiten.\nDie oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft „zur Sache“\nund „zur Ordnung“. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt\ndas Ergebnis der Abstimmungen fest.\nDie oder der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf\ndie Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute des AkGl zur Wahrung der\nAmtsverschwiegenheit (§ 48 UG 2002, §42 Abs 5 UG 2002) hinzuweisen.\nVor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die oder der Vorsitzende festzustellen, ob noch\nWortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\nDie oder der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.\nEine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer (klinischen,\nnichtklinischen oder nichtwissenschaftlichen) Organisationseinheit verlangt werden.\nDer AkGl kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen,\ndie Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;\neinen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.\nDie oder der Vorsitzende hat vor Beginn der Sitzung, möglichst aber schon in der Einladung, die\nvorgesehene Dauer der Sitzung mitzuteilen.\nMobiltelefone müssen während der Sitzung auf lautlos gestellt oder ausgeschalten sein.\n§ 9 Berichterstattung und Auskünfte\nDie oder der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, wenn die betreffende Angelegenheit\nnicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:\ndie Führung der laufenden Geschäfte;\ndie Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\ndie Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\ndas Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\naußenwirksame Aktivitäten.\n§ 10 Debatte\nZu jedem Tagesordnungspunkt wird von der oder dem Vorsitzenden oder der- oder demjenigen, die oder\nder den Tagsordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Die jeweiligen schriftlichen Unterlagen\nsind auf Anfrage allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.\nNach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die oder der Vorsitzende die Debatte.\nDie Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in\nder Reihenfolge der Wortmeldungen. Die oder der Vorsitzende bzw ihre Stellvertreterin oder sein\nStellvertreter oder die Schriftführerin oder der Schriftführer führen eine der zeitlichen Reihenfolge der\nWortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen oder Redner.\nAd-hoc-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von der oder von\ndem Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen und/oder Redner sofort zuzulassen.\nBei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung das Wort zur\nGeschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand des\nTagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 Abs 5 und 6).\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 27, "text": "- 28 -\nEs kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wortmeldungen pro Person je\nVerhandlungsgegenstand beschlossen werden.\n§ 11 Anträge\nAnträge sind zu unterscheiden in:\n1. Anträge zur Sache;\n2. Anträge zum Verfahren.\nAnträge sind so zu stellen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.\nJedes stimmberechtigte Mitglied kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden\nTagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen.\nLiegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung der\nweiteren Anträge von der oder dem Vorsitzenden festgelegt.\nAnträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden. Über\nsie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.\nAnträge zum Verfahren sind:\nAntrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\nAntrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen pro Person zu\neinem Tagesordnungspunkt;\nAntrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen und/oder Redner; im positiven Falle ist die noch offene\nRednerinnen- und/oder Rednerliste zu verlesen; vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste\nder Rednerinnen und/oder Redner wird diese verlesen;\nAntrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;\nAntrag auf Unterbrechung der Sitzung;\nAntrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs3);\nAntrag auf Auslegung der Geschäftsordnung.\n§ 12 Beschlusserfordernisse\nBeschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 8 Mitglieder (Präsenzquorum) persönlich anwesend sind.\nStimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder für den Antrag\n(Konsensquorum), so gilt er als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen, die der Zweidrittelmehrheit bedürfen, gilt ein Antrag als\nbeschlossen, wenn zumindest zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.\nErfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfrage der\noder des Vorsitzenden keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder eine\nAbstimmung, gilt der Antrag als im Sinne der Antragstellerin oder des Antragstellers einstimmig\nangenommen.\n§ 13 Befangenheit\nBefangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen\nVerhältnisse oder die einer oder eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder sonstige\nGründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet\nder AkGl über das Vorliegen von Befangenheit. Das betroffene Mitglied darf nicht mitstimmen.\nDas befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der\nVerhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\nIn Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n§ 14 Abstimmung\nDie oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie\nabgestimmt wird, bekannt zu geben. Bei der Abstimmung sind Enthaltungen unzulässig.\nDie Abstimmung kann\noffen durch Handzeichen;\ngeheim mittels Stimmzettel erfolgen.\nGeheim ist abzustimmen, wenn eine oder einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangen. In Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.\nAnsonsten ist offen abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 28, "text": "- 29 -\nDie Zählung der Stimmen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer\nAbstimmung ist von der oder dem Vorsitzenden unter Beobachtung eines weiteren Arbeitskreismitglieds\ndurchzuführen.\nDie oder der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen aller abgegebenen Stimmen\n(Gegenstimmen, ungültige Stimmen) bekannt zu geben (Prostimmenauszählung).\nÜber Anträge, deren Inhalt neben dem Inhalt eines in der laufenden Sitzung gefassten Beschlusses nicht\nrealisiert werden kann, darf nicht abgestimmt werden.\nBei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur Folge hat,\nist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 15 Sondervotum (Votum Separatum)\nJedes Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätestens bis\nzum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem Sondervotum\nanschließen.\nEin Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest\nstichwortartig im Protokoll festzuhalten.\nDas Sondervotum ist, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, spätestens 6 Werktage nach der\nSitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird dem\nProtokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es\nals zurückgezogen.\nSondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen,\ndie der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.\n§ 16 Abstimmung im Umlaufwege\nBeschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern (§ 7 Abs 4, § 21 Abs 1, § 22 Abs 1, § 23), dürfen im\nUmlaufwege nicht gefasst werden.\nEine Abstimmung im Umlaufwege ist insbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen zulässig.\nJedem Mitglied ist nachweislich eine Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages schriftlich oder\nelektronisch zur Kenntnis zu bringen (bei elektronischer Zustellung ist der Empfang zu bestätigen). Der\nUmlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“\nabgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest 3 Werktagen für die\nAbstimmung zu setzen, binnen derer der Umlaufantrag, der auch im AkGl-Büro aufliegt, abzustimmen ist.\nDie Umlaufabstimmung hat zu unterbleiben, wenn im konkreten Fall ein Mitglied mit der Durchführung\nder Umlaufabstimmung nicht einverstanden ist. In diesem Fall ist über den betreffenden Antrag in der\nnächsten Sitzung abzustimmen.\nDie Abstimmung ist persönlich mittels Unterschrift, per Fax oder elektronisch durchzuführen. Die\nAuszählung der Stimmen hat die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter zusammen mit einem vom AkGl nominierten, zum\nZeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglied durchzuführen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind\nmindestens bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und dem Protokoll der nächstfolgenden Sitzung\nbeizulegen.\nEine Umlaufabstimmung ist gültig, wenn zumindest 15 Mitglieder daran teilgenommen haben. Der Antrag\nist angenommen, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für ihn gestimmt hat. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie oder der Vorsitzende hat dem AkGl das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege in dessen nächster\nSitzung bekannt zu geben.\n§ 17 Sitzungsprotokoll\nÜber jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.\nDas Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\nBezeichnung als Protokoll des AkGl;\nDatum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\ndie Namen der anwesenden Mitglieder, der (stellvertretenden) Schriftführerin/des Schriftführers bzw\nstellvertretenden Schriftführerin/des stellvertretenden Schriftführers und der Auskunftspersonen;\ndie Namen der entschuldigt und der nichtentschuldigt abwesenden Mitglieder;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 29, "text": "- 30 -\nFeststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über das Protokoll (Abs 6) und/oder die Genehmigung des\nProtokolls der letzten Sitzung;\ndie Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\ndie endgültige Tagesordnung;\nalle Anträge und Beschlüsse;\ndie Ergebnisse der Abstimmungen, die Prostimmen, Gegenstimmen und ungültigen Stimmen;\nProtokollerklärungen und Sondervoten;\ndie Inhalte der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\ndie Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\nDem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, Entschuldigungen, etc\nsowie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\nJedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlangen.\nJedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds protokollieren zu lassen.\nDie Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der oder dem Vorsitzenden\nund von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder des AkGl\nelektronisch oder in Kopie zu versenden und im AkGl-Büro aufzulegen. Das Protokoll ist in der nach\nFertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Ein allfälliger\nWiderspruch ist innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls schriftlich bei der oder dem\nVorsitzenden einzubringen.\nUnterbleibt ein Widerspruch innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang des Protokolls so gilt es als\nangenommen.\nEin fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln.\nDie Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im AkGl-Büro aufzubewahren.\n§ 18 Wiederaufnahme von erledigten Tagesordnungspunkten\nEin durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschluss\ntatsächlich undurchführbar oder rechtlich unmöglich ist.\nSofern niemandem aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesordnungspunkt durch\nBeschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt werden\nkönnen, die für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen eine andere Entscheidung\nhätten herbeiführen können.\n§ 19 Arbeitsgruppen\nDer AkGl kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner\nBeratungsgegenstände ständige und nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des AkGl einsetzen.\nDer AkGl setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im AkGl vertretene (klinische, nichtklinische oder\nnichtwissenschaftliche) Organisationseinheit hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied vertreten zu\nsein, wenn darauf nicht ganz oder teilweise verzichtet wird.\nDie Nominierung der Mitglieder der Arbeitsgruppen erfolgt durch die dem AkGl angehörenden Mitglieder\nder jeweiligen Organisationseinheiten.\nDie konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsgruppe ist von der oder vom Vorsitzenden\neinzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zu leiten.\nFür das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\n§ 20 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der oder des Vorsitzenden\nDie oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2.\nStellvertreterin/Stellvertreter, ist in ihrer oder seiner Tätigkeit an die Beschlüsse des AkGl gebunden, sofern\ndiese Geschäftsordnung oder die Satzung nichts anderes vorsehen.\n(2) Zu den Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden gehören:\nDie Besorgung der laufenden Geschäfte des AkGl;\n2. die Vollziehung der Beschlüsse des AkGl;\n3. die Aussetzung der Beschlüsse des AkGl, wenn die Durchführung nach Auffassung der oder des\nVorsitzenden tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist;\n4. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, dh aller unverzüglich und ohne Aufschub\nnoch vor der nächsten Sitzung zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten bzw bei Gefahr im Verzug;\ninsbesondere zur Wahrung von Rechtsmittelfristen kann die oder der Vorsitzende jedenfalls Rechtsmittel\neinbringen; der Beschluss des AkGl kann diesfalls im Nachhinein erfolgen;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 30, "text": "- 31 -\n5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des AkGl;\n6. die Vertretung des AkGl nach außen.\n(3) Beschwerden an die Schiedskommission und Rechtsmittel können von der oder dem Vorsitzenden\nbzw im Verhinderungsfall von deren/dessen (in der Reihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter\neingebracht werden.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der oder des Vorsitzenden gehören\nentscheidet im Zweifelsfall der AkGl.\n§ 21 Koordinationsbeauftragte\nDer AkGl wählt nach der Wahl der/des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden und\ngegebenenfalls nach der Wahl der (stellvertretenden) Schriftführerin oder des (stellvertretenden)\nSchriftführers aus seiner Mitte mit Zweidrittelmehrheit vier Koordinationsbeauftragte.\nDie Funktion der Koordinationsbeauftragten und der/des Vorsitzenden sowie der stellvertretenden\nVorsitzenden kann nicht in Personalunion wahrgenommen werden.\n Bei der Wahl der Koordinationsbeauftragten ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit zwei der\nKoordinationsbeauftragten dem wissenschaftlichen und zwei dem allgemeinen Universitätspersonal\nangehören und eine gleichmäßige Verteilung zwischen klinischem und nichtklinischem Bereich erreicht wird\n(a) Die oder der Koordinationsbeauftragte des wissenschaftlichen Universitätspersonals ist in allen\nBereichen das wissenschaftliche Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Gesetzes\n(insbesondere UG 2002 und B-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität\nGraz Aufgaben und Rechte wahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\n(b) Die oder der Koordinationsbeauftragte des allgemeinen Universitätspersonals ist in allen Bereichen das\nallgemeine Universitätspersonal betreffend, bei denen der AkGl kraft Gesetzes (insbesondere UG 2002 und\nB-GlBG) oder gemäß Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität Graz Aufgaben und Rechte\nwahrzunehmen hat, entscheidungs- und zeichnungsbefugt.\nKoordinationsbeauftragte, die in ihnen zur Zeichnung vorliegenden Angelegenheiten befangen (§ 13 Abs\n1) sind, haben die Zeichnung der oder dem jeweils anderen Koordinationsbeauftragten ihres Bereichs und\nbei deren oder dessen Befangenheit der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter, zu überlassen.\nDie Leistung allfälliger Unterschriften erfolgt nach der Entscheidung des betreffenden Universitätsorgans\nund vor Vollzug der jeweiligen Maßnahme.\nBei Abwesenheit der oder des Koordinationsbeauftragten geht die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis\nauf die oder den Vorsitzenden des AkGl, in deren oder dessen Verhinderungsfall auf deren/dessen (in der\nReihenfolge) 1. oder 2. Stellvertreterin/Stellvertreter über.\n§ 22 Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, von\nKoordinationsbeauftragten und von Mitgliedern\nFür die Abberufung der oder des Vorsitzenden und einer oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, von\nKoordinationsbeauftragten, von Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern vor Ablauf der Funktionsperiode ist\nder AkGl zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.\nNach erfolgter Abberufung ist unverzüglich eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden bzw Nachbestellung\nder Koordinationsbeauftragten zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Betrifft die Abberufung\nMitglieder oder Ersatzmitglieder hat der AkGl die für die Nachentsendung erforderlichen Maßnahmen\nehest möglich zu ergreifen.\nDie Abberufung kann auf Antrag erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende des AkGl ihre oder seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits\nenthalten war. Dasselbe gilt für die (1., 2.) stellvertretende Vorsitzende oder den (1., 2.) stellvertretenden\nVorsitzenden, die Koordinationsbeauftragten, die Haupt- und Ersatzmitglieder.\n§ 23 Änderung der Geschäftsordnung\nÄnderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als\neigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 31, "text": "- 32 -\n§ 24 Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie oder der Vorsitzende des AkGl hat jedem neu in den AkGl eintretenden Mitglied ein Exemplar der\nGeschäftsordnung zu überreichen.\n§ 25 Inkrafttreten\nDie Änderungen der Geschäftsordnung wurden am 11. Jänner 2007 beschlossen und tritt mit dem auf die\nVeröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 32, "text": "- 33 -\n73.\nRichtlinien des Rektorates: Benutzungsrichtlinie für die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass das Rektorat in seiner\nSitzung am gemäß § 22 Abs. 1, 2. Satz, UG 2002 idgF nachfolgende Benutzungsrichtlinie beschlossen hat:\n Benutzungsrichtlinie für die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz\n Allgemeines\n§ 1. (1) Diese Benutzungsrichtlinie gilt für die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz (MUG).\n(2) Jede/r Angehörige der Medizinischen Universität Graz gemäß § 94 UG 2002 ist berechtigt, die\nDienstleistungen der bibliothekarischen Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz in Anspruch zu\nnehmen.\n(3) Personen, die nicht Angehörige der Medizinischen Universität Graz sind, können die Dienstleistungen\ngemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies die Benutzungsrichtlinie vorsieht.\n(4) Die Benutzung der bibliothekarischen Einrichtungen ist ausschließlich im Einklang mit dieser\nBenutzungsrichtlinie zulässig.\n Entlehnungsberechtigung\n§ 2. (1) Zur Entlehnung sind berechtigt:\n1. Angehörige der Medizinischen Universität Graz,\n2. Studierende anderer österreichischer Universitäten und Hochschulen,\n3. sonstige Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und für welche ein Benutzeraccount für die\nBibliothek der MUG in MedOnline angelegt wurde,\n4. sonstige Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und für welche ein Benutzeraccount\nfür die Bibliothek der MUG in MedOnline angelegt wurde.\n(2) Personen, die noch nicht volljährig sind, benötigen zusätzlich eine Zustimmungs- und\nHaftungserklärung des/der Erziehungsberechtigten.\n(3) Bei Studierenden wird die Entlehnberechtigung durch einen gültigen Studierendenausweis, bei\nMitarbeiterInnen der Medizinischen Universität durch einen gültigen Lichtbildausweis und Überprüfung in\nMedOnline, bei MitarbeiterInnen der KAGes am LKH-Klinikum Graz durch einen gültigen Mitarbeiter-\nAusweis des LKH-Klinikums Graz, sowie bei allgemeinen Benutzern durch einen Lichtbildausweis in\nKombination mit einem Meldezettel aktiviert und nachgewiesen.\n(4) Die Weitergabe der Berechtigungsdaten sowie die Weitergabe entlehnter Informationsträger an andere\nPersonen ist nicht gestattet und schließt widrigenfalls die Haftung der oder des Entlehnberechtigten nicht\naus.\n(6) Die Entlehnung von Informationsträgern aus den Lehrbuchsammlungen der Bibliothek ist nur\nStudierenden gestattet.\n(7) Für die Einhaltung der Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte ist die Benuzterin/der Benutzer\nallein verantwortlich. Die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet sich daher ausdrücklich, der Medizinischen\nUniversität Graz sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit\nentstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch sie/ihn\nverursachten rechtswidrigen Vervielfältigung der entlehnten Werke entstehen, zu ersetzen, die MUG somit\nschad- und klaglos zu halten. Überdies ist der Entlehnerin/dem Entlehner zur Kenntnis zu bringen, dass\nseitens der Universitätsbibliothek der Medizinischen Universität Graz die Datenträger nicht auf etwaige\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 33, "text": "- 34 -\n„Computer-Viren“ überprüft werden und die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz daher keinerlei\nHaftung oder Gewährleistung für etwaige Schäden, die durch die Installation entstehen können (wie z.B.\nViren, Datenverlust), übernimmt.\n(8) Es können Bücher aus den Kostenstellen der Organisationseinheiten bzw. Subeinheiten unter Einhaltung\nder Erwerbsrichtlinien im Wege der Bibliothek erworben werden. Diese Bücher können sodann in den\njeweiligen Organisationseinheiten/Subeinheiten aufgestellt werden („Institutsbibliothek“). In wiefern eine\nEntlehnung der dort befindlichen Informationsträger an Studierende oder andere Angehörige der\nUniversität erfolgt, liegt in der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Leiterin/des jeweiligen Leiters der\nOrganisationseinheit/Subeinheit.\n Ausleihfristen und Reklamationswesen\n§ 3. (1) Angehörige der Medizinischen Universität Graz\n(a) Für DienstnehmerInnen der Medizinischen Universität Graz beträgt die maximale Entlehndauer 30\nTage, eine Verlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine\nReservierung durch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten\nInformationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5\nzugesandt. Es dürfen höchstens 25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden. Für\nDienstnehmerInnen der MUG besteht keine Entlehnberechtigung für die Lehrbuchsammlungen.\n(b) Für Studierende der MUG beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine Verlängerung ist maximal\ndreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden\nvorliegt, möglich. Bei Entlehnungen aus der Lehrbuchsammlung beträgt die maximale Entlehndauer 60\nTage. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner\neine gebührenpflichtige Mahnung iSd. Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 25\nBücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(c) Für DiplomandInnen und DissertantInnen beträgt die maximale Entlehndauer 60 Tage, eine\nVerlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung\ndurch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger\nwird der Entlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen\nhöchstens 25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(2) Nicht Angehörige der Medizinischen Universität Graz\n(a) Für Studierende anderer österreichischer Institutionen beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine\nVerlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung\ndurch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei Entlehnungen aus der Lehrbuchsammlung beträgt die\nmaximale Entlehndauer 60 Tage. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der\nEntlehnerin/dem Entlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens\n25 Bücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden.\n(b) Für DiplomandInnen und DissertantInnen von anderen österreichischen Institutionen beträgt die\nmaximale Entlehndauer 60 Tage, eine Verlängerung ist maximal dreimal aufeinanderfolgend, unter der\nVoraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden vorliegt, möglich. Bei verspäteter\nRückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem Entlehner eine\ngebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 25 Bücher/Informationsträger pro\nPerson gleichzeitig entlehnt werden.\n(c) Für allgemeine Nutzer beträgt die maximale Entlehndauer 30 Tage, eine Verlängerung ist maximal\ndreimal aufeinanderfolgend, unter der Voraussetzung, dass keine Reservierung durch andere Kunden\nvorliegt, möglich. Bei verspäteter Rückstellung der entlehnten Informationsträger wird der Entlehnerin/dem\nEntlehner eine gebührenpflichtige Mahnung iSd Abs. 5 zugesandt. Es dürfen höchstens 5\nBücher/Informationsträger pro Person gleichzeitig entlehnt werden. Für allgemeine Nutzer besteht keine\nEntlehnberechtigung für die Lehrbuchsammlungen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 34, "text": "- 35 -\n(3) In begründeten Einzelfällen können von der Bibliotheksleitung andere Entlehnfristen für bestimmte\nInformationsträger festgesetzt werden oder kann ein entlehnter Informationsträger vor Ablauf der\nEntlehnfrist zurückgefordert werden.\n(4) Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.\n(5) Kommen EntlehnerInnen der Rückstellpflicht nicht nach, so wird von der Bibliothek der Medizinischen\nUniversität Graz unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist die Rückstellung der entlehnten\nInformationsträger schriftlich oder elektronisch eingemahnt. Bei Nichtbeachtung wird die Mahnung\nwiederholt. Die dritte Mahnung erfolgt eingeschrieben, mit dem Hinweis auf die Folgen der\nNichtbeachtung.\n(6) Für die verspätete Rückstellung eines Informationsträgers sind pro Informationsträger und Tag\nGebühren in der vom Rektorat festgesetzten und auf der Homepage der Universität veröffentlichten Höhe\nzu entrichten. Diese dürfen jedoch den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers nicht\nüberschreiten.\n(7) EntlehnerInnen, die der Aufforderung zur Rückgabe des Informationsträgers im Sinne des Abs. 4 nicht\nnachkommen und ihre daraus entstandenen Schulden nicht beglichen haben, sind von weiteren\nEntlehnungen ausgeschlossen.\n(8) Die Nichtbeachtung der Rückstellpflicht bzw. der von der Bibliothek der Medizinischen Universität Graz\nerhobenen Rückforderungen durch Personen, die der Dienstaufsicht des Rektors unterstehen, wird\nunbeschadet der Abs. 4 bis 6 dienstlich geahndet.\n(9) EntlehnerInnen, die der Aufforderung zur Rückgabe von Informationsträgern im Sinne des Abs. 4\nbinnen drei Monaten nicht nachkommen, können von der Medizinischen Universität Graz auf Rückgabe\nder Informationsträger oder Ersatz des Wertes der Informationsträger geklagt werden. Die Medizinische\nUniversität Graz hat in diesem Fall auch Anspruch auf Abgeltung der Mahnspesen und Ersatz der Kosten\nfür allfällige Nachforschungen hinsichtlich der Wiederbeschaffbarkeit von Informationsträgern, für\nFernleihe, für das Kopieren von nicht mehr erhältlichen Informationsträgern und Ähnlichem.\n Literaturservice\n§ 4 An der Bibliothek der MUG ist ein Literaturservice eingerichtet. Über dieses können alle Arten von\nDokumenten und Informationsträger bestellt bzw. erstellt werden. Die hierfür entfallenden Gebühren sind\nauf der Homepage der MUG zu veröffentlichen und werden der Entlehnerin/dem Entlehner gem. § 6\ndieser Benutzungsrichtlinie verrechnet.\n Ausschluss von der Entlehnung\n§ 5. Von der Entlehnung jedenfalls ausgeschlossen sind:\n1. Informationsträger, die vor 1900 erschienen sind,\n2. Informationsträger, die aus urheberrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden dürfen (z.B.\nMedien wie Videos, DVDs oder gesperrte Dissertationen)\n3. Informationsträger, bei denen es aus konservatorischen Gründen oder im Interesse ihrer Sicherheit\nerforderlich ist - insbesondere spezielle Sammlungen, Print-Journale, audiovisuelle Materialien u.ä..\n4. Präsenzbestände, die in den Räumen der Bibliothek als allgemeine Nachschlagewerke aufgestellt sind.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 35, "text": "- 36 -\n Kostenersätze\n§ 6. (1) Für die Anfertigung von Kopien (in verschiedenen technischen Verfahren), sowie für die\nVermittlung von Informationen durch das Literaturservice, sind Kostenersätze in der auf Vorschlag der\nBibliotheksleitung vom Rektorat festgelegten und auf der Homepage der Universität veröffentlichten Höhe\nzu leisten.\n Benutzung von Hard- und Software\n§ 7. (1) Die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz bietet ihren Benutzern in ihren Räumen freien\nInternetzugang. Dieser steht nur für studien- und forschungsbezogene Recherchen zu Verfügung, nicht\naber für Unterhaltung, Spiele und dergleichen.\n(2) Bei Benutzung der freien Internet-Zugänge trägt die Benutzerin/der Benutzer selbst die Verantwortung\ndafür, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des\nDatenschutzes einzuhalten. Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem und/oder rassistischem\nInhalt dürfen nicht abgerufen werden.\n(3) Die zur Verfügung gestellten Computer und anderen technischen Ausstattungen dienen der\nInformationssuche und –vermittlung im weiteren Sinn. Eine Verwendung zur bloßen Unterhaltung\ninsbesondere das „Chatten“ und Spielen an diesen Geräten ist daher untersagt.\n(4) Passwörter, über die man im Zusammenhang mit Recherchen in elektronischen Ressourcen der\nUniversitätsbibliothek Kenntnis erlangt, sind geheim zu halten und nicht an andere Personen\nweiterzugeben.\n(5) Änderungen an der Konfiguration der informationstechnischen Einrichtungen oder die Installation von\nProgrammen durch Benutzer sind verboten.\n(6) Das Bibliothekspersonal kann pro Person zeitliche Beschränkungen für die Benutzung der\ninformationstechnischen Einrichtungen vorgeben, wenn dies für den Gesamtbetrieb notwendig erscheint.\n(7) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet.\n(8) Für BenutzerInnen iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Benutzungsrichtlinie besteht nach erfolgter Anmeldung\nüber den Benutzeraccount die Möglichkeit der Benutzung der von der MUG lizenzierten elektronischen\nLiteraturressourcen (z.B.: E-Jounals, Datenbanken etc.) über externe EDV-Anlagen. Die\nAnmeldevoraussetzungen hierfür sind gesondert auf der Homepage der MUG bekanntgemacht/bekannt\nzu machen.\n(9) Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen kann der Ausschluss der Nutzung\nerfolgen; eventuelle weitere rechtliche Schritte bleiben hiervon unberührt.\n Haftungsausschluss\n§ 8. (1) Die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige,\nunvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.\n(2) Die Homepage der Bibliothek enthält nur Links, deren Inhalt zum Zeitpunkt der Aufnahme\noffensichtlich nicht gegen geltendes österreichisches Recht verstößt. Die Aufnahme eines Links bedeutet\nkeinesfalls eine Identifikation mit dem Inhalt der Seiten. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die\nInhalte fremder Seiten, insbesondere nicht für Verletzungen des Urheberrechts, des Datenschutzgesetzes,\nstrafrechtlicher Bestimmungen sowie Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen\nBenutzern und Internetdienstleistern.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 36, "text": "- 37 -\n Diebstahl, Beschädigung & Verlust\n§ 9. (1) Die Bibliotheksleitung ist verpflichtet, Diebstähle und andere gerichtlich strafbare Handlungen\ngegen Eigentum der MUG zur Anzeige zu bringen.\n(2) Für Beschädigungen oder Verlust von Informationsträgern ist im Umfang der jeweils geltenden\ngesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.\n Öffnungszeiten\n§ 10. Die Rahmenöffnungszeiten der Bibliothek sind auf Vorschlag der Bibliotheksleitung vom Rektorat\nfestzulegen, die aktuellen Öffnungszeiten sind von der Bibliotheksleitung festzulegen und beides ist auf der\nHomepage der Medizinischen Universität Graz bekannt zu geben.\n Anordnen zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs\n§ 11. Die Anordnung zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs (Ordnungs- und\nSicherheitsvorschriften, Garderobeordnung) sind in Anhang 1 und 2 enthalten und sind auf der Homepage\nder Medizinischen Universität Graz, mittels Anschlägen, Merkblättern oder Informationen durch das\nBibliothekspersonal bekannt zu geben.\n Verstöße gegen die Benutzungsrichtlinie\n§ 12. (1) Personen, die der Benutzungsrichtlinie zuwider handeln, sind zu ermahnen. Bei groben Verstößen\nkönnen das Benutzungsrecht und die Entlehnberechtigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zu\nsechs Monaten, eingeschränkt oder entzogen werden.\n(2) Die Ergreifung dienstrechtlicher Konsequenzen bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinie durch\nAngehörige der MUG bleibt unberührt.\n In-Kraft-Treten\n§ 13. Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der MUG in Kraft.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 37, "text": "- 38 -\nAnhang 1\n Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften\n1. In den Räumen der Bibliothek der Medizinischen Universität Graz ist jedes störende Verhalten zu\nunterlassen.\n2. Essen, Trinken, Rauchen und die Benützung von Mobiltelefonen ist im Benützungsbereich nicht\ngestattet.\n3. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen, der Bestände oder des Inventars\nbewirken können, sowie die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Begleithunde behinderter Personen, ist\nnicht erlaubt.\n4. Die Mitnahme von Überbekleidung, Schirmen, Taschen, Rucksäcken und Ähnlichem in die Bibliothek ist\nnicht gestattet.\n5. Zu Kontrollzwecken – insbesondere in Fällen des Ansprechens der Buchsicherungs- und Alarmanlage –\nkann das Bibliothekspersonal verlangen, dass sämtliche Taschen und sonstige Behältnisse der\nBenutzerin/des Benutzers geöffnet werden und alle Informationsträger vorgewiesen werden.\n6. Die Bestände der Bibliothek und das Inventar der bibliothekarischen Einrichtungen sind mit größter\nSchonung zu behandeln. Die Benutzer haften für Beschädigungen und Verlust von Beständen und Inventar\nder Bibliothek sowie für widerrechtliche Benützung der EDV-Geräte nach den einschlägigen gesetzlichen\nBestimmungen.\n7. Den Anordnungen des Personals der Bibliothek ist zur Gewährleistung eines geordneten\nBibliotheksbetriebes bei sonstigem Entzug der Benützungs- und Entlehnberechtigung Folge zu leisten. Auf\nVerlangen haben die Benutzer ihre Identität nachzuweisen.\n8. Personen, die den Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zuwiderhandeln, kann das Benützungsrecht\nauf bestimmte Zeit eingeschränkt oder entzogen werden.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 38, "text": "- 39 -\nAnhang 2\n Garderobeordnung\n1. Die Garderobenschränke dürfen täglich nur für die Zeit der Öffnungszeiten der Bibliothek benützt\nwerden.\n2. Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen erfolgt auf eigenes Risiko, das Deponieren von\nverderblichen, gesundheitsgefährdenden und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobenschränken ist\nverboten.\n3. Die Medizinische Universität Graz/Bibliothek übernimmt für Gegenstände, die in der Garderobe\naufbewahrt werden, keine Haftung.\n4. Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Garderobenschränken über Nacht ist nicht gestattet.\n5. Gegenstände, die über Nacht in den Garderobenschränken verbleiben, werden vom Personal der\nBibliothek verwahrt und an die Fundstelle bzw. den/die Portier/in weitergegeben.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }