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{ "count": 24184, "next": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=1440", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=1400", "results": [ { "bulletin": { "id": 153, "academic_year": "2006/07", "issue": "15", "published": "2007-01-31T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=153&pDocNr=4968&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\nsowie des Studienplanes Zahnmedizin, veröffentlicht im MTBl 27. Stk, RN 116 (Studienjahr 2005/2006)\nvom 5.7.2006 idgF.\n(3) Es wird festgestellt, dass es sich bei der Bestimmung des § 13 Abs. 2 dieser Verordnung um eine zeitlich\nbefristete Überschreibung, somit weder um eine Abänderung noch um eine Streichung iSd. § 40 des\nSatzungsteiles Reihungsverfahren handelt.\n(4) Mit In-Kraft-treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im\nDiplomstudium Zahnmedizin an der MUG, veröffentlicht im MTBl 25. Stk. RN 108 (Studienjahr\n2005/2006) vom 14.6.2006 außer Kraft.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2006/2007 Ausgegeben am 07.02.2007 16. Stück\n63. Organisation der Medizinischen Universität Graz: Wiederverlautbarung und Änderung des Organisationsplans der\n Medizinischen Universität Graz\n64. Organisation der Medizinischen Universität Graz: Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und\n Forschungsmanagement\n65. Organisation der Medizinischen Universität Graz: Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre\n66. Organisation der Medizinischen Universität Graz: Änderung der Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale\n Infrastruktur\n67. Leiterbestellungen im nicht wissenschaftlichen Bereich\n68. Universitätsrat: Festsetzung der Anzahl der Mitglieder\n69. Satzungsänderung: Satzungsänderungen im Bereich des den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen betreffenden\n Satzungsteiles\n70. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Nominierungen\n71. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: Konstituierung\n72. Geschäftsordnung: Wiederverlautbarung und Änderung der Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungs-\n fragen der Medizinischen Universität Graz\n73. Richtlinie des Rektorates: Benutzungsrichtlinie für die Bibliothek der Medizinischen Universität Graz\n74. Richtlinien des Senates: Richtlinie virtuelle Lehre\n75. Mitteilung über die Ausschreibung der Forschungspreise des Landes Steiermark 2007\n76. Ausschreibung von Stellen\n77. Mitteilung über Stellenausschreibungen Dritter\n63.\nOrganisation der Medizinischen Universität Graz: Wiederverlautbarung und Änderung des\nOrganisationsplans der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Universitätsrats, o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold, gibt bekannt, dass der\nUniversitätsrat der Medizinischen Universität Graz gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F.\nin seiner Sitzung am 26. Jänner 2007 den nachfolgenden geänderten Organisationsplan auf der Basis eines\nVorschlages des Rektorates gemäß § 22 Abs.1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F., nach Beschluss des\nSenates gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. genehmigt hat.\n Organisationsplan der\n Medizinischen Universität Graz\nDas Rektorat der Medizinischen Universität Graz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2006 folgenden\nOrganisationsplan beschlossen. Dieser Organisationsplan ersetzt jenen vom 1. April 2004, veröffentlicht im\nMitteilungsblatt am 1. Dezember 2004, Stück 5, Studienjahr 2004/2005 zur Gänze inklusive aller in der\nZwischenzeit erfolgten Änderungen desselben.\n 1. Abschnitt\n § 1 Geltungsbereich/Inkrafttreten\n(1) Der Organisationsplan gemäß § 20 und § 22 Abs. 1 Z 3 in Verband mit § 29 Universitätsgesetz\n 2002 (UG 2002) gilt für alle Organisationseinheiten der Medizinischen Universität Graz.\n(2) Der Organisationsplan tritt nach Zustimmung des Senates gemäß § 25 Abs. 1 UG 2002 und nach\n Genehmigung durch den Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 1 UG 2002 in Kraft. Hinsichtlich der\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 21. Februar 2007\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 14.02.2007\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n Bestimmungen, die den klinischen Bereich betreffen, welche auch gleichzeitig\n Organisationseinheiten des allgemein-öffentlichen Landeskrankenhauses Univ.-Klinikum Graz sind,\n bedarf es überdies des vorhergehenden Einvernehmens mit dem Träger der Krankenanstalt, das ist\n die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) sowie der Zustimmung der Bundesministerin\n oder des Bundesministers gemäß § 29 Abs. 2 UG 2002.\n § 2 Oberste Organe der Medizinischen Universität Graz\n Die Obersten Organe nach dem § 20 Abs. 1 UG 2002 sind der Universitätsrat, das Rektorat, die\n Rektorin oder der Rektor und der Senat.\n 2. Abschnitt\n Wissenschaftliche Organisationseinheiten\n § 3 Allgemeines\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im wissenschaftlichen Bereich werden „Wissenschaftliche\n Organisationseinheiten“ eingerichtet.\n(2) Diese Organisationsformen differieren im Nichtklinischen und Klinischen Bereich wegen der\n unterschiedlichen Rechtspflichten für die Organisation. Sie sind daher unterschiedlich für den\n Nichtklinischen Bereich gemäß § 6 und den Klinischen Bereich gemäß § 7 gestaltet.\n(3) „Nichtklinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, deren\n Grundform das „Institut“ ist. „Interdisziplinäre Zentren“ können im Nichtklinischen Bereich\n eingerichtet werden, die keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002,\n sondern Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre sowie der wissenschaftlichen\n Zusammenarbeit sind. Die Organisationsform erfolgt durch Vorgabe des Rektorates, dies in\n Abstimmung mit den Institutsleiterinnen und Institutsleitern.\n(4) „Klinische Organisationseinheiten“ sind „Wissenschaftliche Organisationseinheiten“, welche\n gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bilden und die Bezeichnungen\n „Universitätskliniken“, „Klinische Institute“ und „Gemeinsame Einrichtungen“ tragen. Als\n Unterteilung der „Klinischen Organisationseinheiten“ sind die im § 7 Abs. 2 angeführten „Klinischen\n Abteilungen“ im Einvernehmen mit dem Krankenanstaltenträger eingerichtet. Letztere entsprechen\n hinsichtlich der Krankenversorgung den §§ 7, 7a KAKuG. Organisationseinheit übergreifende\n „Interdisziplinäre Zentren“ (Fachbereiche gemäß § 25b KALG) können eingerichtet werden, die\n keine Organisationseinheiten gemäß den Bestimmungen des UG 2002 sind, sondern\n Organisationsformen zur Intensivierung der Lehre, der wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie\n der interdisziplinären Patientenversorgung. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf\n der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers und des Einvernehmens mit dem\n Träger der Krankenanstalt.\n § 4 Leitung von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Die Leiterinnen und Leiter von Wissenschaftlichen Organisationseinheiten der Medizinischen\n Universität Graz werden als „Vorstand“ bezeichnet.\n(2) Das Rektorat bestellt die Vorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Maßgabe\n der §§ 20 Abs. 5 und 32 UG 2002 auf vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer des aktiven\n Dienstverhältnisses. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(3) Ein Vorstand kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen\n Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten\n Vertrauensverlustes abberufen werden. Handelt es sich um einen Vorstand einer Klinischen\n Organisationseinheit, ist dem Träger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Klinischen Abteilung wird nach Maßgabe des § 32 UG 2002 von\n der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Bestellung ist der KAGes Gelegenheit zur\n Stellungnahme zu geben.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n(5) Für die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Klinischen Abteilung gilt § 4 Abs. 3\n sinngemäß. Der Vorstand der Klinischen Organisationseinheit nimmt dazu Stellung.\n § 5 Aufgaben der Vorstände von Nichtklinischen und Klinischen Organisationseinheiten sowie der\n Leiterinnen und Leiter von Klinischen Abteilungen\n(1) Vorstände von Nichtklinischen Organisationseinheiten haben im Rahmen der jeweiligen\n Organisationseinheit folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n gemeinsamen Ressourcen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre unter Einhaltung der fachspezifischen Standards;\n 5. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Universitätspersonal;\n 6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 7. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis.\n(2) Vorstände von Klinischen Organisationseinheiten haben unbeschadet des Abs. 3 im Rahmen der\n jeweiligen Organisationseinheit insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. Entscheidung über leistungsadäquaten Einsatz von den der Organisationseinheit zugeordneten\n gemeinsamen Ressourcen, im Falle von in Klinische Abteilungen gegliederten\n Organisationseinheiten in Übereinstimmung mit deren Leiterinnen und Leitern. An\n Universitätskliniken und Klinischen Instituten haben die Leitung und das Management der\n gemeinsamen Ressourcen in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht für die Forschungs-\n und Lehrtätigkeit im Zusammenwirken mit der Patientenversorgung zu erfolgen;\n 3. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats;\n 4. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der\n fachspezifischen Standards;\n 5. Management der Rotation der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der\n ärztlichen Aus- und Weiterbildung;\n 6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Organisationseinheit\n zugeordnete Personal, betreffend Dienstpläne und Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen;\n 7. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit über wesentliche\n Entscheidungen diese Organisationseinheit betreffend;\n 8. Vertretung der Organisationseinheit im Rahmen des Universitätsleitbildes im Außenverhältnis;\n 9. Bei nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken übernimmt der Vorstand alle gemäß\n § 5(3) der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung zugeordneten Aufgaben.\n(3) Die Leiterinnen und Leiter der Klinischen Abteilungen haben im Rahmen der jeweiligen Klinischen\n Abteilung folgende Aufgaben:\n 1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Klinischen Abteilung, insbesondere in Forschung, Lehre\n und Patientenversorgung, letzteres unter Wahrnehmung der fachspezifischen ärztlichen\n Letztverantwortung und unter Bedachtnahme auf leistungsadäquaten Plan und Einsatzes der\n Ressourcen;\n 2. Umsetzung der Lehre entsprechend den Studienplänen und den organisatorischen Vorgaben des\n Rektorats sowie der diesbezüglichen Organisationsvorgaben des Vorstandes der Klinischen\n Organisationseinheit;\n 3. Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Patientenversorgung unter Einhaltung der\n fachspezifischen Standards und der entwickelten Diagnose- und Behandlungspfade;\n 4. Ärztliche Aus- und Weiterbildung; Überwachung und Berichtspflicht über das Erreichen der\n Ausbildungsziele der in Ausbildung stehenden Ärztinnen und Ärzte;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n 5. Teilnahme an den Versorgungsaufgaben der Klinischen Organisationseinheit im Rahmen der\n gemeinsamen Einrichtungen und Dienste;\n 6. Ausübung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das der Klinischen Abteilung\n zugeordnete Personal mit Ausnahme der dem Vorstand von Klinischen Organisationseinheiten\n gemäß § 5(2) Z. 6 zugeordneten Aufgaben betreffend Dienstpläne und Einhaltung\n arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen.\n § 6 Organisationsplan für den Nichtklinischen Bereich\n(1) Im Nichtklinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz bestehen folgende\n Organisationseinheiten:\n 1. Institut für Physiologie\n 2. Institut für Biophysik\n 3. Institut für Physiologische Chemie\n 4. Institut für Molekularbiologie und Biochemie\n 5. Institut für Pathophysiologie und Immunologie\n 6. Institut für Zellbiologie, Histologie und Embryologie\n 7. Institut für Anatomie\n 8. Institut für Gerichtliche Medizin\n 9. Institut für Pathologie\n 10.Institut für Humangenetik\n 11.Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie\n 12.Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin\n 13.Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie\n 14.Institut für Biomedizinische Forschung\n 15.Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Dokumentation\n 16.Institut für Pflegewissenschaft\nDie in Abs. 1 Z. 1 - 12 genannten Institute sind in folgende Zentren zusammengefasst, wobei die nähere\nAusgestaltung der Zentren im Entwicklungsplan geregelt wird:\na. Zentrum für Physiologische Medizin\n - Institut für Physiologie\n - Institut für Biophysik\n - Institut für Physiologische Chemie\nb. Zentrum für Molekulare Medizin\n - Institut für Molekularbiologie und Biochemie\n - Institut für Pathophysiologie und Immunologie\n - Institut für Zellbiologie, Histologie und Embryologie\nc. Zentrum für Theoretische-Klinische Medizin I\n - Institut für Anatomie\n - Institut für Gerichtliche Medizin\n - Institut für Pathologie\nd. Zentrum für Theoretische-Klinische Medizin II\n - Institut für Humangenetik\n - Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie\n - Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin\n § 7 Organisationsplan für den Klinischen Bereich\n(1) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der\nBundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gem. § 13\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\nUG 2000 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich\nder Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt\nbildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung\nenthält.\n(2) Im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz bestehen folgende Organisationseinheiten:\n Universitätskliniken\n 1. Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin\n 2. Universitäts-Augenklinik\n 3. Universitätsklinik für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin\n 4. Universitätsklinik für Chirurgie\n 5. Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie\n 6. Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n 7. Hals-, Nasen-, Ohren-Universitätsklinik\n 8. Universitätsklinik für Innere Medizin\n 9. Universitätsklinik für Kinderchirurgie\n 10. Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\n 11. Universitätsklinik für Neurochirurgie\n 12. Universitätsklinik für Neurologie\n 13. Universitätsklinik für Orthopädie\n 14. Universitätsklinik für Psychiatrie\n 15. Universitätsklinik für Medizinische Psychologie und Psychotherapie\n 16. Universitätsklinik für Radiologie\n 17. Universitätsklinik für Strahlentherapie-Radioonkologie\n 18. Universitätsklinik für Unfallchirurgie\n 19. Universitätsklinik für Urologie\n 20. Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde\n Klinische Institute\n 21. Klinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik\n Gemeinsame Einrichtungen\n 22. Gemeinsame Einrichtung für Klinische Immunologie\n 23. Gemeinsame Einrichtung für Klinische Psychosomatik\n 24. Gemeinsame Einrichtung für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie (still gelegt)\n(3) Von den in Abs. 2 genannten Universitätskliniken sind folgende zum Zwecke der Forschung und\n Lehre sowie der Patientenversorgung in Klinische Abteilungen gegliedert:\n1. Universitätsklinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin\n - Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin\n - Klinische Abteilung für Anästhesie , für Herz- und Gefäßchirurgie und Intensivmedizin\n - Klinische Abteilung für Neuro- und Gesichtschirurgische Anästhesiologie und\n - Intensivmedizin\n2. Universitätsklinik für Chirurgie\n - Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie\n - Klinische Abteilung für Gefäßchirurgie\n - Klinische Abteilung für Herzchirurgie\n - Klinische Abteilung für plastische und rekonstruktive Chirurgie\n - Klinische Abteilung für Thorax- und hyperbare Chirurgie\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n - Klinische Abteilung für Transplantationschirurgie\n3. Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie\n - Klinische Abteilung für allgemeine Dermatologie\n - Klinische Abteilung für Umweltdermatologie und Venerologie\n4. Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n - Klinische Abteilung für Gynäkologie\n - Klinische Abteilung für Geburtshilfe\n - Klinische Abteilung für gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin\n5. Hals-, Nasen-, Ohren-Universitätsklinik\n - Klinische Abteilung für allgemeine HNO\n - Klinische Abteilung für Neurootologie\n - Klinische Abteilung für Phoniatrie\n6. Universitätsklinik für Innere Medizin\n - Klinische Abteilung für Angiologie\n - Klinische Abteilung für Endokrinologie und Nuklearmedizin\n - Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie\n - Klinische Abteilung für Hämatologie\n - Klinische Abteilung für Kardiologie\n - Klinische Abteilung für Nephrologie und Hämodialyse\n - Klinische Abteilung für Onkologie\n - Klinische Abteilung für Rheumatologie\n - Klinische Abteilung für Pulmonologie\n7. Universitätsklinik für Kinderchirurgie\n - Klinische Abteilung für allgemeine Kinderchirurgie\n - Klinische Abteilung für Kinderorthopädie\n8. Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde\n - Klinische Abteilung für allgemeine Pädiatrie\n - Klinische Abteilung für pädiatrische Hämato-Onkologie\n - Klinische Abteilung für pädiatrische Kardiologie\n - Klinische Abteilung für Neonatologie\n - Klinische Abteilung für pädiatrische Pulmonologie und Allergologie\n9. Universitätsklinik für Neurologie\n - Klinische Abteilung für allgemeine Neurologie\n - Klinische Abteilung für spezielle Neurologie\n10. Universitätsklinik für Radiologie\n - Klinische Abteilung für allgemeine radiologische Diagnostik\n - Klinische Abteilung für vaskuläre und interventionelle Radiologie\n - Klinische Abteilung für Kinderradiologie\n - Klinische Abteilung für Nuklearmedizin\n - Klinische Abteilung für Neuroradiologie\n11. Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde\n - Klinische Abteilung für Kieferorthopädie\n - Klinische Abteilung für Zahnersatzkunde\n - Klinische Abteilung für Zahnerhaltungskunde\n - Klinische Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n 3. Abschnitt\n Nichtwissenschaftliche Organisationseinheiten\n § 8 Allgemeines\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Obersten Organe und für den Betrieb zentraler\n Supporteinrichtungen für die Forschung werden „Nichtwissenschaftliche Organisationseinheiten“\n und „Büros“ entsprechend § 10 eingerichtet.\n(2) „Nichtwissenschaftliche Organisationseinheiten“ dienen der Abwicklung administrativer Abläufe und\n der Bereitstellung von Forschungsinfrastrukturen innerhalb der Medizinischen Universität Graz mit\n dem Ziel der effizienten und effektiven Unterstützung der Nichtklinischen und Klinischen\n Organisationseinheiten auch in den Bereichen Gleichstellung und Frauenförderung. Die\n administrativen Abläufe umfassen einerseits alle klassischen Aufgaben der zentralen Verwaltung,\n andererseits die Verwaltungsaufgaben der Lehre.\n(3) „Büros“ dienen überwiegend der Beratung und Unterstützung der Obersten Organe bei der\n Wahrnehmung ihrer Aufgaben.\n § 9 Leitung von Nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten\n(1) Das Rektorat hat für jede Organisationseinheit zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben eine Leiterin\n oder einen Leiter zu bestellen. Diese/Dieser ist unmittelbare/r Dienstvorgesetzte/r für die der\n Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trägt die Verantwortung\n gegenüber dem Rektorat. Für die Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters der Organisationseinheit\n zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der\n Geschlechterforschung (Gender:Unit) hat die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für\n Gleichbehandlungsfragen ein Vorschlagsrecht.\n(2) Die Aufgaben der Leitung der Büros der Obersten Organe kommen gemäß § 10 Abs. 2 lit a der\n Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Universitätsrates, gemäß § 10 Abs. 2 lit b der Vorsitzenden\n oder dem Vorsitzenden des Senates, gemäß § 10 Abs. 2 lit c der Rektorin oder dem Rektor, gemäß §\n 10 Abs. 2 lit d der jeweils zuständigen Vizerektorin oder dem jeweils zuständigen Vizerektor zu.\n(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit kann vom Rektorat beziehungsweise vom\n jeweils zuständigen Mitglied des Rektorates aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 10 Organisationsplan zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben\n(1) An der Medizinischen Universität Graz werden folgende Nichtwissenschaftliche\n Organisationseinheiten errichtet:\n a. Organisationseinheit für zentrale Infrastruktur\n b. Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung\n sowie Geschlechterforschung (GENDER:UNIT)\n c. Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement\n d. Organisationseinheit für Studium und Lehre\n(2) An der Medizinischen Universität Graz werden folgende Büros der Obersten Organe eingerichtet:\n a. Büro des Universitätsrates\n b. Büro des Senates\n c. Büro des Rektors/der Rektorin\n d. Büros der Vizerektorinnen/Vizerektoren\n(3) Die Organisationseinheit für zentrale Infrastruktur nimmt die kaufmännische, organisatorische und\n technische Verwaltung für die gesamte Universität wahr. Sie ist zweckmäßig von deren Leiterin\n oder Leiter in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor in Abteilungen und soweit notwendig\n in übergeordnete Bereiche zu gliedern.\n(4) Die Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, Frauenförderung und\n Geschlechterforschung (GENDER:UNIT) nimmt konzeptionelle, vernetzende und betreuende\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n Aufgaben in den Bereichen Gleichstellung, Frauenförderung, Gender Based Medicine und Women´s\n Health wahr. Die organisatorische Ausgestaltung der GENDER:UNIT legt deren Leiterin/Leiter\n zweckmäßig mit der Rektorin/dem Rektor in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des\n Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen fest. Nähere Regelungen zur organisatorischen\n Ausgestaltung der GENDER:UNIT werden im Frauenförderungsplan der Medizinischen Universität\n Graz getroffen.\n(5) Die Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement stellt gemeinsam\n zu nutzende Forschungsressourcen sowie Dienstleistungen bereit. Sie ist zweckmäßig von deren\n Leiterin oder Leiter in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des/der\n zuständigen Vizerektors/Vizerektorin in Abteilungen und soweit notwendig in übergeordnete\n Bereiche zu gliedern. Für das Zentrum für Medizinische Forschung (ZMF I) gelten hierbei die im\n Vertrag mit der KAGes festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Bereitstellung der Infrastruktur\n für den Klinischen Bereich.\n(6) Die Organisationseinheit für Studium und Lehre nimmt alle für die Organisation, Verwaltung und\n Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebs erforderlichen zentralen Aufgaben wahr. Sie ist\n zweckmäßig von deren Leiterin oder Leiter in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor auf\n Vorschlag des/der zuständigen Vizerektors/Vizerektorin in Abteilungen und soweit notwendig in\n übergeordnete Bereiche zu gliedern.\n(7) Die Strukturen der Organisationseinheiten gemäß (3), (4), (5) und (6) sind gesondert im\n Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.\n 4. Abschnitt\n § 11 Zuordnung des Personals\n(1) Den in den §§ 6 und 7 genannten Organisationseinheiten werden jeweils die\n Universitätsangehörigen zugeordnet, die bis zum Stichtag 31.12.2003 den gleichartigen\n Nichtklinischen oder Klinischen organisatorischen Einrichtungen zugeordnet waren.\n(2) Die Zuordnung aller übrigen Universitätsangehörigen, besonders im nichtwissenschaftlichen Bereich,\n geschieht durch das Rektorat und wird im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\n kundgemacht.\n 5. Abschnitt\n § 12 Kundmachung\n(1) Dieser Organisationsplan ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz kundzumachen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\n64.\nOrganisation der Medizinischen Universität Graz: Subgliederung der Organisationseinheit für\nForschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass der Leiter der\nOrganisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement in Übereinstimmung mit §\n10 Abs. 5 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Graz auf Vorschlag des Vizerektors für\nStrategie und Innovation am 01.02.2007 nach Zu- und Abstimmung mit dem Rektor folgende\nSubgliederung beschlossen hat:\n Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Nichtwissenschaftlicher Bereich\nIn Übereinstimmung mit § 10 (5) Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz, schlägt die/der\nLeiterIn der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement die\nnachstehende Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und\nForschungsmanagement vor:\n Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement\nDie/Der LeiterIn der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement\nbeschließt am 01. Februar 2007 nach Abstimmung mit dem Rektor auf Vorschlag des Vizerektors für\nStrategie und Innovation, als dem nach der Geschäftsordnung für die Organisationseinheit für\nForschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement zuständigen Mitglied des Rektorats, folgende\nSubgliederung für die Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement der\nMedizinischen Universität Graz:\n 1. Abschnitt: Organisationseinheit\n § 1 Rechtsgrundlagen\n1.1 Die Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und Forschungsmanagement (im Folgenden:\n „OF&F“) ist eine Nichtwissenschaftliche Organisationseinheit im Sinne des § 8 (2) des geltenden\n Organisationsplanes (im Folgenden: „O-Plan“) der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden:\n „MUG“).\n1.2 Als nichtwissenschaftliche Organisationseinheit stellt die OF&F zentrale Forschungsinfrastruktur und\n Dienstleistungen auf dem Gebiet des Forschungsmanagements bereit, mit dem Ziel der effizienten\n und effektiven Unterstützung der wissenschaftlichen klinischen und nichtklinischen\n Organisationseinheiten.\n § 2 Leitung der Organisationseinheit\n2.1 Die Leiterin oder der Leiter der OF&F wird gemäß § 9 (1) des O-Planes durch das Rektorat auf\n Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die OF&F zuständigen Mitglieds des Rektorats\n unbefristet oder befristet bestellt.\n2.2 Die Leiterin oder der Leiter der OF&F kann gemäß § 9 (3) des O-Planes durch das Rektorat auf\n Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die OF&F zuständigen Mitglieds des Rektorats nur aus\n wichtigem Grund abberufen werden.\n2.3 Die Leiterin oder der Leiter der OF&F hat gemäß § 10 (5) des O-Planes die gesonderte\n Ermächtigung die OF&F in Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung des Rektorats für die\n OF&F zuständigen Mitglied des Rektorats organisatorisch zu gliedern.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n 2. Abschnitt: Organisatorische Aufgliederung der OF&F\n § 3 Bereiche\n3.1 In der OF&F können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller\n gemeinsamer Strukturierung Bereiche eingerichtet werden.\n3.2 Die OF&F wird in folgende Bereiche gegliedert:\n a. der Bereich Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung, im Folgenden „ZMF“ genannt,\n b. der Bereich Forschungsmanagement,\n c. der Bereich Biobank\n d. der Bereich Biomedizinische Forschung.\n § 4 Abteilungen\n4.1 In den Bereichen der OF&F können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und\n sinnvoller gemeinsamer Strukturierung Abteilungen eingerichtet werden.\n4.2 Der Bereich ZMF wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n a. die Abteilung Core Facility Flow Zytometrie,\n b. die Abteilung Core Facility Massenspektrometrie,\n c. die Abteilung Core Facility Mikroskopie,\n d. die Abteilung Core Facility Molekularbiologie.\n4.3 Die Bereiche Forschungsmanagement, Biobank und Biomedizinische Forschung sind derzeit nicht in\n Abteilungen gegliedert.\n 3. Abschnitt: Leitungen und Personal\n § 5 Bereichsleitungen\n5.1 Die Bereiche gemäß Punkt 3.2 dieser Subgliederung werden von Bereichsleiterinnen oder\n Bereichsleitern geführt, so die Leiterin oder der Leiter der OF&F den Bereich nicht in Personalunion\n führt.\n5.2 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter werden von dem nach der Geschäftsordnung für die OF&F\n zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OF&F und unter\n Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n5.3 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OF&F in\n Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung für die OF&F zuständigen Mitglied des Rektorats\n aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 6 Abteilungsleitungen\n6.1 Die Abteilungen gemäß dem Punkten 4.2 dieser Subgliederung werden von Abteilungsleiterinnen\n oder Abteilungsleitern geführt, so die jeweilige Bereichsleiterin bzw. der jeweilige Bereichsleiter die\n Abteilung nicht in Personalunion führt.\n6.2 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OF&F auf\n Vorschlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, dessen Bereich die Abteilung zugeordnet ist,\n unbefristet oder befristet bestellt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\n6.3 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OF&F in\n Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung für die OF&F zuständigen Mitglied des Rektorats\n aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 7 Stellvertretungen\n7.1 Für die OF&F kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine (oder mehrere)\n Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OF&F bestellt werden.\n Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der OF&F werden von dem nach\n der Geschäftsordnung für die OF&F zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin\n oder des Leiters der OF&F bestellt und aus wichtigem Grund abberufen. Als Stellvertreterin(nen)\n oder Stellvertreter ist (sind) eine (oder mehrere) Bereichsleiterin(nen) oder Bereichsleiter bzw. deren\n Stellvertreter(innen) aus der OF&F zu bestellen.\n7.2 Für jeden Bereich der OF&F kann (können) nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine\n (oder mehrere) Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters\n bestellt werden. Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Bereichsleiterin oder des\n Bereichsleiters bestellt werden. Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter der jeweiligen Bereichsleiterin\n oder des Bereichsleiters werden von der Leiterin oder des Leiter der OF&F auf Vorschlag der jeweils\n vertretenen Bereichsleiterin bzw. des jeweils vertretenen Bereichsleiters bestellt und aus wichtigem\n Grund abberufen. Soweit Abteilungen in einem Bereich bestehen, ist (sind) eine (oder mehrere) der\n Abteilungsleiterinnen oder der Abteilungsleiter als Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter dieses\n Bereiches zu bestellen.\n7.3 Für jede Abteilung kann nach Zweckmäßigkeit unbefristet oder befristet eine Stellvertreterin oder ein\n Stellvertreter der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters bestellt werden. Stellvertreterin oder\n Stellvertreter der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters werden auf Vorschlag der zuständigen\n Bereichsleiterin oder des zuständigen Bereichsleiters von der Leiterin oder dem Leiter der OF&F\n bestellt und aus wichtigem Grund abberufen.\n § 8 Personalzuteilung\n8.1 Es wird festgehalten, dass Personal in alle Subeinheiten, somit in die OF&F, die Bereiche, die\n Abteilungen sowie die Stabstellen direkt zugeordnet werden kann. Somit können in die OF&F, die\n Bereiche, die Abteilungen sowie die Stabstellen nicht nur die jeweiligen Leiterinnen und Leiter,\n sondern insbesondere auch administratives Personal zugeteilt werden.\n 4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen\n § 9 Kundmachung und In- und Außerkrafttreten\n9.1 Diese Subgliederung gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der MUG.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "- 12 -\n65.\nOrganisation der Medizinischen Universität Graz: Subgliederung der Organisationseinheit für Studium\nund Lehre\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass die Leiterin der\nOrganisationseinheit für Studium und Lehre in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 6 des Organisationsplanes\nder Medizinischen Universität Graz auf Vorschlag des Vizerektors für Studium und Lehre am 01.02.2007\nnach Zu- und Abstimmung mit dem Rektor folgende Subgliederung beschlossen hat:\n Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Nichtwissenschaftlicher Bereich\nIn Übereinstimmung mit § 10 (6) Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz, schlägt die/der\nLeiterIn der Organisationseinheit für Studium und Lehre die nachstehende Subgliederung der\nOrganisationseinheit für Studium und Lehre vor:\n Subgliederung der Organisationseinheit für Studium und Lehre\nDie/Der LeiterIn der Organisationseinheit für Studium und Lehre beschließt am 01. Februar 2007 nach\nAbstimmung mit dem Rektor auf Vorschlag des Vizerektors für Studium und Lehre als dem nach der\nGeschäftsordnung für die Organisationseinheit für Studium und Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats,\nfolgende Subgliederung für die Organisationseinheit für Studium und Lehre der Medizinischen Universität\nGraz:\n 1. Abschnitt: Organisationseinheit\n § 1 Rechtsgrundlagen\n1.1 Die Organisationseinheit für Studium und Lehre (im Folgenden: „OSL“) ist eine\n Nichtwissenschaftliche Organisationseinheit im Sinne des § 8 (2) des geltenden Organisationsplanes\n (im Folgenden: „O-Plan“) der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“).\n1.2 Als nichtwissenschaftliche Organisationseinheit ist die OSL jene Einheit, die für alle zentral\n organisierten, operativen Tätigkeiten bezogen auf den Kernprozess Studium und Lehre, mit dem Ziel\n der effizienten und effektiven Unterstützung, sowohl der wissenschaftlichen klinischen und\n nichtklinischen Organisationseinheiten, als auch aller Studierenden der MUG, verantwortlich ist.\n Dazu zählen insbesondere die …\n ⇒ Administrative Abwicklung aller studienrechtlichen Angelegenheiten\n ⇒ Planung und Organisation der Umsetzung der Studienpläne\n ⇒ Betreuung und Förderung aller E-Learning-Aktivitäten\n ⇒ Planung, Koordination, Organisation und Auswertung aller automatisationsunterstützten\n Prüfungen\n ⇒ Aufrechterhaltung und der Ausbau von internationalen Beziehungen sowie die Koordination\n postgradualer Weiterbildungsangeboten\n ⇒ Förderung und Koordination der kontinuierlichen Verbesserung und der Qualitätssicherung in\n den Kernprozessen Studium, Lehre, Prüfung und Weiterbildung.\n § 2 Leitung der Organisationseinheit\n2.1 Die Leiterin oder der Leiter der OSL wird gemäß § 9 (1) des O-Planes durch das Rektorat auf\n Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die OSL zuständigen Mitglieds des Rektorats\n unbefristet oder befristet bestellt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "- 13 -\n2.2 Die Leiterin oder der Leiter der OSL kann gemäß § 9 (3) des O-Planes durch das Rektorat auf\n Vorschlag des nach der Geschäftsordnung für die OSL zuständigen Mitglieds des Rektorats nur aus\n wichtigem Grund abberufen werden.\n2.3 Die Leiterin oder der Leiter der OSL hat gemäß § 10 (6) des O-Planes die gesonderte Ermächtigung,\n die OSL in Abstimmung mit der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des nach der\n Geschäftsordnung des Rektorats für die OSL zuständigen Mitglieds des Rektorats organisatorisch zu\n gliedern.\n 2. Abschnitt: Organisatorische Aufgliederung der OSL\n § 3 Abteilungen\n3.1 In der OSL können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller\n gemeinsamer Strukturierung Abteilungen eingerichtet werden.\n3.2 Die OSL wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n a. die Abteilung Studium und Prüfung, im Folgenden „A-StP“ genannt,\n b. die Abteilung Studienorganisation, im Folgenden „A-StO“ genannt,\n c. die Abteilung Evaluierungs- und Prüfungsorganisation, im Folgenden „A-EPO“ genannt,\n d. die Abteilung Internationales und postgraduales Zentrum, im Folgenden „A-IPZ“ genannt,\n e. die Abteilung Virtueller Medizinischer Campus, im Folgenden „A-VMC“ genannt.\n 3. Abschnitt: Leitungen und Personal\n § 4 Abteilungsleitungen\n4.1 Die Abteilungen gemäß Punkt 3.2 dieser Subgliederung werden von Abteilungsleiterinnen oder\n Abteilungsleitern geführt, so die Leiterin oder der Leiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n4.2 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von dem nach der Geschäftsordnung für die OSL\n zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OSL und unter\n Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n4.3 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OSL in\n Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung für die OSL zuständigen Mitglied des Rektorats\n aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 5 Stellvertretungen\n5.1 Die Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter der OSL erfolgt durch die im Folgenden\n angeführten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der angegebenen Reihenfolge:\n 1. der A-EPO,\n 2. der A-StO,\n 3. A-StP genannt.\n5.2 Für jede Abteilung ist unbefristet oder befristet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der\n Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters zu bestellen. Stellvertreterin oder Stellvertreter der\n Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters werden auf Vorschlag der zuständigen Abteilungsleiterin\n oder des zuständigen Abteilungsleiters von der Leiterin oder dem Leiter der OSL bestellt und aus\n wichtigem Grund abberufen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "- 14 -\n § 6 Personalzuteilung\n6.1 Es wird festgehalten, dass Personal in alle Subeinheiten, somit in die OSL und die Abteilungen direkt\n zugeordnet werden kann. Somit können in die OSL und die Abteilungen nicht nur die jeweiligen\n Leiterinnen und Leiter, sondern insbesondere auch administratives Personal zugeteilt werden.\n 4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen\n § 7 Kundmachung und In- und Außerkrafttreten\n7.1 Diese Subgliederung gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der MUG.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\n66.\nOrganisation der Medizinischen Universität Graz: Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale\nInfrastruktur\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass der Universitätsdirektor als\nLeiter der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 3 des\nOrganisationsplanes am 01.02.2007 nach Zu- und Abstimmung mit dem Rektor folgende Subgliederung\nbeschlossen hat:\n Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz – Nichtwissenschaftlicher Bereich\nIn Übereinstimmung mit § 10 (3) Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz (O-Plan), schlägt\nder Universitätsdirektor als Leiter der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur die nachstehende\nSubgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur vor:\n Subgliederung der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur\nDer Leiter der Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur beschließt am 01. Februar 2007 nach Zu- und\nAbstimmung mit dem Rektor, als dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI\nzuständigen Mitglied des Rektorats, folgende Subgliederung für die Organisationseinheit für Zentrale\nInfrastruktur der Medizinischen Universität Graz:\n 1. Abschnitt: Organisationseinheit\n § 1 Rechtsgrundlagen\n1.1 Die Organisationseinheit für Zentrale Infrastruktur (im Folgenden: „OzI“) ist eine\n Nichtwissenschaftliche Organisationseinheit im Sinne des § 8 (2) des geltenden Organisationsplanes\n (im Folgenden: „O-Plan“) der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“).\n1.2 Als nichtwissenschaftliche Organisationseinheit nimmt die OzI die kaufmännische, organisatorische,\n personelle und technische Verwaltung der gesamten MUG wahr mit dem Ziel der effizienten und\n effektiven Unterstützung der wissenschaftlichen klinischen und nichtklinischen\n Organisationseinheiten, sowie der weiteren nichtwissenschaftlichen Organisationseinheiten.\n § 2 Leitung der Organisationseinheit\n2.1 Die Leiterin oder der Leiter der OzI ist die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor der\n MUG und wird gemäß § 9 (1) des O-Planes durch das Rektorat auf Vorschlag des nach der\n Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI zuständigen Mitglieds des Rektorats unbefristet\n oder befristet bestellt.\n2.2 Die Leiterin oder der Leiter der OzI kann gemäß § 9 (3) des O-Planes durch das Rektorat auf\n Vorschlag des nach der Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI zuständigen Mitglieds des\n Rektorats nur aus wichtigem Grund abberufen werden.\n2.3 Die Leiterin oder der Leiter der OzI hat gemäß § 10 (3) des O-Planes die gesonderte Ermächtigung\n die OzI in Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung des Rektorats für die OzI zuständigen\n Mitglied des Rektorats organisatorisch zu gliedern.\n2.4 Die Stellvertretende Leiterin („Stv. Universitätsdirektorin“) oder der Stellvertretender Leiter („Stv.\n Universitätsdirektor“) der OzI wird von dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "- 16 -\n OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der OzI und unter\n Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet bestellt.\n2.5 Die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretender Leiter der OzI können von dem nach der\n Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag\n der Leiterin oder des Leiters der OzI aus wichtigem Grund abberufen werden.\n 2. Abschnitt: Organisatorische Aufgliederung der OzI\n § 3 Bereiche\n3.1 In der OzI können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller\n gemeinsamer Strukturierung Bereiche eingerichtet werden.\n3.2 Die OzI wird in folgende Bereiche gegliedert:\n a. der Bereich Administration, im Folgenden „B-AD“ genannt,\n b. der Bereich Finanzen, im Folgenden „B-FI“ genannt,\n c. der Bereich Technik, im Folgenden „B-TE“ genannt.\n § 4 Abteilungen\n4.1 In den Bereichen der OzI können laut den Bestimmungen des O-Planes nach Zweckmäßigkeit und\n sinnvoller gemeinsamer Strukturierung Abteilungen eingerichtet werden.\n4.2 Der B-AD wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n a. die Abteilung Bibliothek, im Folgenden „A-BI“ genannt,\n b. die Abteilung Personal , im Folgenden „A-PE“ genannt,\n c. die Abteilung Recht, im Folgenden „A-RE“ genannt.\n4.3 Der B-FI wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n a. die Abteilung Controlling, im Folgenden „A-CO“ genannt,\n b. die Abteilung Finanzbuchhaltung, im Folgenden „A-FI“ genannt,\n c. die Abteilung Treasury, im Folgenden „A-TR“ genannt.\n4.4 Der B-TE wird in folgende Abteilungen gegliedert:\n a. die Abteilung Zentraler Einkauf, im Folgenden „A-ZEK“ genannt,\n b. die Abteilung Zentrales Gebäudemanagement, im Folgenden „A-ZGM“ genannt,\n c. die Abteilung Zentrales Informatikservice, im Folgenden „A-ZIS“ genannt.\n § 5 Stabstellen\n5.1 In der OzI werden nach Zweckmäßigkeit und sinnvoller gemeinsamer Strukturierung folgende\n Stabstellen direkt bei der Leiterin oder dem Leiter der OzI eingerichtet:\n a. die Stabstelle „Organisationsentwicklung“, im Folgenden „S-OE“ genannt.\n b. die Stabstelle „Personalentwicklung“, im Folgenden „S-PE“ genannt.\n 3. Abschnitt: Leitungen und Personal\n § 6 Bereichsleitungen\n6.1 Die Bereiche gemäß Punkt 3.2 dieser Subgliederung werden von Bereichsleiterinnen oder\n Bereichsleitern geführt, so die Leiterin oder der Leiter der OzI den Bereich nicht in Personalunion\n führt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "- 17 -\n6.2 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter werden von dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates\n idgF für die OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der\n OzI und unter Beachtung der universitätsrechtlichen Bestimmungen unbefristet oder befristet\n bestellt.\n6.3 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter können von dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates\n idgF für die OzI zuständigen Mitglied des Rektorats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der\n OzI aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 7 Abteilungsleitungen\n7.1 Die Abteilungen gemäß den Punkten 4.2 bis 4.4 dieser Subgliederung werden von\n Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern geführt, so die jeweilige Bereichsleiterin bzw. der\n jeweilige Bereichsleiter die Abteilung nicht in Personalunion führt.\n7.2 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI auf\n Vorschlag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters, dessen Bereich die Abteilung zugeordnet ist,\n unbefristet oder befristet bestellt.\n7.3 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OzI in\n Abstimmung mit dem nach der Geschäftsordnung des Rektorates idgF für die OzI zuständigen\n Mitglied des Rektorats aus wichtigem Grund abberufen werden.\n § 8 Stabstellenleitungen\n8.1 Die Stabstellen gemäß Punkt 5.2 dieser Subgliederung werden von Stabstellenleiterinnen oder\n Stabstellenleitern geführt, so sie nicht von der Leiterin oder dem Leiter der OzI, einer Bereichsleiterin\n oder einem Bereichsleiter, einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter nicht in Personalunion\n geführt werden.\n8.2 Stabstellenleiterinnen oder Stabstellenleiter werden von der Leiterin oder vom Leiter der OzI\n unbefristet oder befristet bestellt.\n8.3 Stabstellenleiterinnen oder Stabstellenleiter können von der Leiterin oder dem Leiter der OzI aus\n wichtigem Grund abberufen werden.\n § 9 Stellvertretungen\n9.1 Sofern keine Stellvertretende Leiterin oder kein Stellvertretender Leiter der OzI gemäß Punkt 2.4\n dieser Subgliederung bestellt ist, erfolgt automatisch eine Stellvertretung für die Leiterin oder den\n Leiter der OzI gemeinsam durch zwei Bereichsleiter der OzI. Im Fall der Abwesenheit der Leiterin\n oder des Leiters der OzI entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-AD im\n Einvernehmen mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-FI oder in dessen Abwesenheit mit\n der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-TE. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden,\n so ist dies zu protokollieren und es entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-AD. Im\n Fall der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters der OzI und der Bereichsleiterin oder des\n Bereichsleiters B-AD entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-FI im Einvernehmen mit\n der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter B-TE. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden,\n so ist dies zu protokollieren und es entscheidet die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter B-FI.\n9.2 Die Stellvertretung für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter für den B-AD erfolgt automatisch\n in nachstehender Reihenfolge:\n 1. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-RE,\n 2. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-PE,\n 3. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-BI.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\n9.3 Die Stellvertretung für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter für den B-FI erfolgt automatisch in\n nachstehender Reihenfolge:\n 1. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-TR,\n 2. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-CO,\n 3. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-FI.\n9.4 Die Stellvertretung für die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter für den B-TE erfolgt automatisch in\n nachstehender Reihenfolge:\n 1. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-ZIS,\n 2. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-ZGM,\n 3. Stv.: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter A-ZEK.\n9.5 Für jede Abteilung ist unbefristet oder befristet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der\n Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters zu bestellen. Stellvertreterin oder Stellvertreter der\n Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters werden auf Vorschlag der zuständigen Bereichsleiterin\n oder des zuständigen Bereichsleiters von der Leiterin oder dem Leiter der OzI bestellt und können\n aus wichtigem Grund abberufen werden.\n9.6 Für jede Stabstelle ist unbefristet oder befristet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der\n Stabstellenleiterin oder des Stabstellenleiters zu bestellen. Stellvertreterin oder Stellvertreter der\n Stabstellenleiterin oder des Stabstellenleiters werden von der Leiterin oder dem Leiter der OzI auf\n Vorschlag der Stabstellenleiterin oder des Stabstellenleiters bestellt und aus wichtigem Grund\n abberufen.\n § 10 Personalzuteilung\n10.1 Es wird festgehalten, dass Personal in alle Subeinheiten, somit in die OzI, die Bereiche, die\n Abteilungen sowie die Stabstellen direkt zugeordnet werden kann. Somit können in die OzI, die\n Bereiche, die Abteilungen sowie die Stabstellen nicht nur die jeweiligen Leiterinnen und Leiter,\n sondern insbesondere auch administratives Personal zugeteilt werden.\n 4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen\n § 11 Kundmachung und In- und Außerkrafttreten\n11.1 Diese Subgliederung gilt bis auf Widerruf ab Kundmachung im Mitteilungsblatt der MUG. Mit der\n Veröffentlichung gelten alle zuvor veröffentlichten Subgliederungen und/oder dieser Subgliederung\n widersprechende Bestimmungen als widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 154, "academic_year": "2006/07", "issue": "16", "published": "2007-02-07T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=154&pDocNr=4970&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "- 19 -\n67.\nLeiterbestellungen im nicht wissenschaftlichen Bereich\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass\n67.1a\ngemäß § 2.1 und § 7.1 der Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und\nForschungsmanagement an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 (5) Organisationsplan,\nveröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr\n2006/2007 vom 07.02.2007, RN 64, entsprechend dem Vorschlag des Vizerektors/des Leiters der OF & F,\nmit Wirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Herr Ao.Univ.-Prof. Dr. Andreas Tiran zum Leiter der Organisationseinheit für Forschungsinfra-\n struktur & Forschungsmanagement, OF&F\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Mag.a Dr.in Carolin Auer zur stellvertretenden Leiterin der Organisationseinheit für\n Forschungsinfrastruktur & Forschungsmanagement, OF&F\n bestellt wurden.\n67.1b\ngemäß § 5.2 und § 7.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und\nForschungsmanagement an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 (5) Organisationsplan,\nveröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr\n2006/2007 vom 07.02.2007, RN 64, entsprechend dem Vorschlag des Leiters der OF&F bzw. der\nzuständigen Bereichsleiterin/des zuständigen Bereichsleiters, mit Wirkung ab Veröffentlichung im\nMitteilungsblatt:\n • Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Tiran zum Leiter des Bereiches Zentrum für Medizinische\n Grundlagenforschung, ZMF\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Mag. Dr. Heimo Strohmaier zum 1. stellvertretenden Leiter des Bereiches Zentrum für\n Medizinische Grundlagenforschung , ZMF\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Univ.-Doz.in Dr.in Eleonore Fröhlich zur 2. stellvertretenden Leiterin des Bereiches Zentrum für\n Medizinische Grundlagenforschung, ZMF\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Mag.a Dr.in Carolin Auer zur Leiterin des Bereiches Forschungsmanagement\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Mag.a Dr.in Heidi Schmitt zur stellvertretenden Leiterin des Bereiches Forschungsmanagement\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Tiran zum supplierenden Leiter des Bereiches Biobank bis zur\n Bestellung einer/s unbefristeten Bereichsleiter(in) Biobank\n • Frau Mag.a Dr.in Birgit Gutmann zur Leiterin des Bereiches Biomedizinische Forschung\n auf unbefristete Zeit\nbestellt wurden.\n67.1c\nBestellungen als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter und deren Stellvertretung im nichtwissen-\nschaftlichen Bereich\ngemäß § 6.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für Forschungsinfrastruktur und\nForschungsmanagement an der Medizinischen Universität Graz gemäß § 10 (5) Organisationsplan,\nveröffentlicht im 16. Stück des Mitteilungsblattes der Medizinischen Universität Graz im Studienjahr\n2006/2007 vom 07.02.2007, RN 64, entsprechend dem Vorschlag des zuständigen Bereichsleiters, mit\nWirkung ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt:\n • Herr Mag. Dr. Heimo Strohmaier zum Leiter der Abteilung Core Facility Flow Zytometrie\n auf unbefristete Zeit\n • Herr Mag. Dr. Harald Köfeler zum Leiter der Abteilung Core Facility Massenspektrometrie\n auf unbefristete Zeit\n • Frau Univ.-Doz.in Dr.in Eleonore Fröhlich zur Leiterin der Abteilung Core Facility Mikroskopie\n auf unbefristete Zeit\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }