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https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=160", "previous": "https://api-test.medunigraz.at/v1/campusonline/bulletin:page/?format=api&limit=20&offset=120", "results": [ { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\nGeschäftsführungsbereich der Vizerektorin für Forschungsmanagement und Internationale\nKooperation:\nDiese Vizerektorin ist für folgende Aufgaben zuständig:\n1. Management von Forschungsfinanzierung\n • Hilfestellung bei der Akquisition internationaler und nationaler Forschungsfinanzierung durch\n Projektinitiierung und bei der strategischen Projektbeteiligung der MUG im nationalen und in-\n ternationalen Kontext\n • „Proposal Werkstatt“: Hilfestellung bei Ausarbeitung von Projektideen, Konsortialbildung, Ent-\n wicklung von Projektmanagement, Finanzplanung, rechtlichen Fragen, europäischer Dimensi-\n on, „Pre-submission Workshops“,\n • Projektabwicklung: Hilfestellung bei Vertragsverhandlungen, Konsortialabkommen, Projekt-\n controlling, Projektmanagement\n2. Technologieverwertung und –marketing\n • Screening von Forschungstätigkeiten und –ergebnissen an der MUG in Hinblick auf Techno-\n logieverwertung und –marketing\n • Hilfestellung bei Gestaltung der Forschungstätigkeiten bezüglich Verwertung\n • Information und Awareness Bildung über Erfordernisse/Bedingungen für schutzrechtliche Ab-\n sicherung, Verwertung\n • Publication Screening [z.B. in Kooperation mit AWS/Techma (Programm UniInvent)]\n • Hilfestellung bei Firmenkooperationen\n • Entwicklung von Standard MTAs, Prüfung und Freigabe angebotener und auszusendender\n MTAs\n • Erstellung von Modell Konsortialabkommen zur Firmenkooperation in Kooperation mit dem\n Rektor\n • Hilfestellung bei konkreten, verwertbaren Projekten\n • Kontakt zu nationalen, internationalen Verwertungsagenturen (TLOs; z.B. in Kooperation mit\n AWS/Techma)\n • Wahrnehmung der Rechte der MUG bezüglich Erfindungen der Dienstnehmer\n • Schutzrechtsabsicherung\n • Technologieverwertung für die MUG\n • Spin offs und Lizenzen\n3. Internationale Kooperationen in der Forschung\n • Systematisierung und Ausbau der internationalen Positionierung und Vernetzung der MUG\n (z.B. Universitätsnetzwerke im Bereich der Life Sciences und Medizin, Mobilität von For-\n schern)\n • Kontakte zu relevanten Bereichen der Europäischen Kommission und anderen international\n relevanten Organisationen\n • Internationale Präsentation der MUG in Hinblick auf die Entwicklung strategischer Partner-\n schaften\n4. Forschungsmonitoring und –dokumentation*\n • Erhebung von nationalen und internationalen Forschungstätigkeiten und Dokumentation\n • Datenmanagement, Analyse und Monitoring der MUG im Bereich Forschungsfinanzierung und\n Verwertung\n • Erstellung von Unterlagen zur Unterstützung der Tätigkeiten des VR, inklusive erfolgreichen\n Beispielen der MUG\n • Projektmonitoring und Controlling der Projekte im Bereich Forschungsfinanzierung und Ver-\n wertung" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\n 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Mitteilung über die oder die Genehmigung des\n Protokolls der letzten Sitzung;\n 6. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;\n 7. die endgültige Tagesordnung;\n 8. alle Anträge und Beschlüsse;\n 9. die Ergebnisse der Abstimmungen mit der Anzahl der Prostimmen;\n 10. Protokollerklärungen und Sondervoten;\n 11. der Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;\n 12. die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).\nDem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, etc. sowie die\nschriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener\nAusführungen zu verlangen.\n(5) Jedes Mitglied einer Kommission hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds zu Protokoll\nnehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied de Kommission dagegen Widerspruch, entscheidet\ndie Kommission durch Beschluss.\n(6) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 12 Werktagen anzufertigen, von der/dem Vorsit-\nzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen, an alle Mitglieder der Kommis-\nsion und dem Sekretariat der ÖH der MedUGraz elektronisch oder in Kopie zu versenden und jeden-\nfalls im zuständigen Büro der/des Vorsitzenden, ansonsten im Rektorat der MedUGraz aufzulegen.\nDas Protokoll ist in der nach der Fertigstellung des Protokolls folgenden ordentlichen Sitzung zur Ge-\nnehmigung vorzulegen.\n(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen der Kommission inklusi-\nver seiner beratenden Kommissionen, Arbeitsgruppen etc. Einsicht zu nehmen und Abschriften oder\nKopien herzustellen.\n(8) Die Antragstellerin/der Antragsteller in eigener Personalangelegenheit hat das Recht, in die ih-\nren/seinen Antrag betreffenden Akten und Protokolle Einsicht zu nehmen und sich Abschriften oder\nKopien anzufertigen oder auf ihre/seine Kosten anfertigen zu lassen (§17 AVG).\n(9) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen vom Vorsitzenden aufzubewahren und\nallenfalls der Nachfolgerin/dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.\n§ 19. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen\n(1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn\n 1. der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;\n 2. der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit be-\n drohten Fehler leidet;\n 3. die Kommission nicht richtig zusammengesetzt war.\n(2) Für Reassumierungen (Aufhebungen) von Beschlüssen des Senates ist die Unterkommission für\nSatzung und Reassumierung (§21) zuständig.\n§ 20. Arbeitsgruppen\n(1) Eine Kommission kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von\nGruppen seiner Beratungsgegenstände nicht bevollmächtigte und nichtständige Arbeitsgruppen bzw.\nBeiräte einsetzen (Davon nicht betroffen ist die Möglichkeit des Senats ständige Unterkommissionen\ngem. UG02, ev. auch mit Entscheidungsbefugnis, einzurichten)." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "- 12 -\n(2) Die Kommission setzt die Größe der Arbeitsgruppe fest. Jede in der Kommission vertretene Per-\nsonengruppe hat das Recht, im selben Verhältnis wie in der Kommission, mindestens aber mit einem\nMitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung aber ganz oder teilweise ver-\nzichten, wobei der Verzicht zu einem späteren Zeitpunkt auch widerrufen werden kann.\n(3) Die Nominierung der Arbeitsgruppen- und Beiratsmitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofes-\nsorinnen/-professoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbei-\nter im Forschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die der Kommission\nangehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe mit Mehrheitsbeschluss. Die Vertreterin-\nnen/Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMedUGraz entsandt. Die Nominierten sind in Form einer Liste bekannt zu geben.\n(4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten beratenden Arbeitsgruppe ist von der/vom Vor-\nsitzenden der jeweiligen Kommission einzuberufen und bis zur Wahl der/des Arbeitsgruppenvorsit-\nzenden zu leiten.\n(5) Für das Verfahren in den Arbeitsgruppen ist diese Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.\nBetreffend Fristenlauf der Einberufung (§ 7) und des Protokolls (§ 18) kann die einsetzende Kommis-\nsion mit Zweidrittelmehrheit Änderungen beschließen. Für Tagesordnungen gilt § 8 (3).\n§ 21. Unterkommission für Satzung und Reassumierung\n(1) Für den ganzen Bereich Satzung (insbesondere Änderung, Erweiterung, Streichung) und für\nReassumierung (Aufhebung) von Senatsbeschlüssen ist die gem. § 25 (7) UG02 entscheidungsbefug-\nte UK für Satzung und Reassumierung (UKSR) zuständig und einzurichten. Für diese UK gelten teil-\nweise andere Bestimmungen als für sonstige Kommissionen, die in diesem Paragraphen zu finden\nsind (Diese Sonderbestimmungen sind vor sonstigen Aussagen der Satzung der MedUGraz zu beach-\nten.).\n(2) Mitglieder der UK sind die Mitglieder des Senats. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e)\nStellvertreterIn sind die/der Vorsitzende des Senats und ihr(e)/sein(e) StellvertreterIn.\n(3) Die Tagesordnung dieser UK besteht im Gegensatz zu anderen Kommissionen immer nur aus\nfolgenden Punkten und ist nicht erweiterbar:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n schlussfähigkeit;\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 4. Satzung\n 5. Reassumierung\n 6. Allfälliges.\n(4) Im Gegensatz zu sonstigen Bestimmungen in der Satzung der MedUGraz werden Beschlüsse in\nder UKRS nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei Anträge vom Verfahren gem. §12 (8) dabei aus-\ngenommen sind.\n(5) Hauptanträge und weitere Hauptanträge gem. §12 (2) sind mindestens 6 Werktage vor der Sitzung\neinzubringen und 5 Werktage vor einer Sitzung an die Mitglieder zu versenden, andernfalls ist der\nAntrag in der darauffolgenden Sitzung zu behandeln (im Sinne einer Vertagung des Antrages).\n(6) Dringlichkeitspunkte und Ad-Hoc-Tagesordnungspunkte sind in der UKRS nicht möglich." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "- 12 -\n5. Ausbildung und Training°\n • Veranstaltungen, Seminare, Workshops zu internationaler Forschungskooperation, Konsorti-\n albildung, Projektmanagement, administrativen und finanziellen Aspekten,\n Technologieverwertung, inklusive Einladung von Gastsprechern\n • Beteiligung am europäischen Netzwerk der Mobility Centers\n*: in besonderer Abstimmung und Kooperation mit dem VR für Strategie und Innovation\n°: in besonderer Abstimmung und Kooperation mit dem VR für Studium und Lehre" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "- 13 -\n§ 22. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte der/des Vorsitzenden\n(1) Die/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Beschlüsse der Kommis-\nsion zu vollziehen.\n(2) Bei der Weiterleitung von Beschlüssen ist der Vollständigkeit halber ein allfälliges Sondervotum\nbeizuschließen.\n(3) Zu den Obliegenheiten der/des Vorsitzenden gehören:\n 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte der Kommission ;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n 3. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses\n der Kommission;\n 4. die Vertretung der Kommission nach außen.\n(4) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften der/des Vorsitzenden gehören, ent-\nscheidet die Kommission.\n(5) Beschlüsse aus Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ehe-\nmöglichst (spätestens jedoch 20 Werktage nach der entsprechenden Sitzung) auf den Webseiten der\nMedizinischen Universität durch die Schriftführerin/den Schriftführer zu veröffentlichen. Ist das zuge-\nhörige Protokoll noch nicht genehmigt, ist darauf explizit auf der Webseite hinzuweisen.\n§ 23. Abberufung der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters und von Mitglie-\ndern\n(1) Für die Abberufung von Vorsitzenden (oder Sprecherinnen bzw. Sprechern) und der Stellvertrete-\nrinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden (Sprecherin/Sprechers) einer Kommission vor Ablauf der\nFunktionsperiode ist die jeweilige Kommission zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf\nder Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der/des Vorsitzenden\nzum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen.\n(2) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn die/der Vorsitzende der Kommission ihre/seine\nPflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre/ seine Pflichten\nzu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung der Kommission in der Tages-\nordnung bereits enthalten war.\n(3) Für die Abberufung von Mitgliedern einer Kommission während einer Funktionsperiode ist jene\nPersonengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche\ndie Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Der Nachweis der ordnungsgemäßen\nAbberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung der/dem Vorsitzenden der\nKommission fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.\nIm Falle der Abberufung eines Mitgliedes einer Kommission hat das jeweils bestimmte Ersatzmitglied\nder entsprechenden Liste als Mitglied einzutreten.\n§ 24. Überreichung der Geschäftsordnung an neue Mitglieder\nDie/der Vorsitzende einer Kommission hat jedem Mitglied ein Exemplar der Geschäftsordnung auf\nelektronischem Wege zu übermitteln.\n§ 25. Inkrafttreten\nDie Bestimmungen lt. § 1-24 betreffend die Geschäftsordnung der Medizinischen Universität Graz\nsind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu verlautbaren und treten mit Veröffentli-\nchung des Mitteilungsblattes in Kraft. Die entsprechenden Bestimmungen der provisorischen Satzung\ntreten somit außer Kraft." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "- 13 -\nGeschäftsführungsbereich des Vizerektors für Strategie und Innovation:\nDieser Vizerektor ist für folgende Aufgaben zuständig:\n1. Strategieprojekt A „Vision LKH-Universitätsklinikum Graz“\n • Fortsetzung und Fertigstellung des Strategieprojektes A unter der Leitung des ärztlichen Di-\n rektors des LKH-Universitätsklinikums\n • Zusammenführung der Ergebnisse dieses Projekts mit dem in der Folge beschriebenen Stra-\n tegieprojekt B\n • Vorantreiben der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen gemeinsam mit dem Vizerektor\n für den Klinischen Bereich\n2. Strategieprojekt B „Vision Medizinische Universität Graz 2010/2015“\n • Fertigstellung des laufenden Strategieprojektes B gemeinsam Mitarbeitern der Medizinischen\n Universität Graz\n • Zusammenführung der Ergebnisse - soweit das LKH Universitätsklinikum betroffen – mit den\n Ergebnissen des Strategieprojektes A\n • Vorantreiben der Umsetzung der im Strategieprojekt B erarbeiteten Festlegungen\n • Erarbeitung eines Detailkonzeptes für die räumliche Zusammenführung des nichtklinischen\n und klinischen Bereiches im Sinne eines Campus MUG und Vorantreiben der Umsetzung des\n verabschiedeten Konzepts\n3. Erweiterte Campusentwicklung im Sinne der Konzeption der Errichtung eines Zentrums\n für medizinische Grundlagenforschung II sowie eines Biomed Clusters\n4. Interne Vernetzung des klinischen und nichtklinischen Bereichs\n • Förderung und Aufbau der fachlichen Zusammenarbeit über bestehende Strukturen hinweg\n • Reorganisation der Strukturen im Sinne des zukünftigen Campus\n5. Forschungsentwicklung\n • Inbetriebsetzung des ZMF I und im weiteren Verlaufe, Verantwortlichkeit im Rahmen des Rek-\n torats für dessen Betrieb, Koordination der Forschungsaktivitäten\n • Unterstützung und Weiterentwicklung definierter Forschungsschwerpunkte (in enger Koopera-\n tion mit der VR für Forschungsmanagement und Internationale Kooperation)\n • Förderung weiterer Forschungsaktivitäten (Felder, Bereiche, Projekte)\n • Forschungsdokumentation für Evaluierung in enger Kooperation mit der VR für Forschungs-\n management und Internationale Kooperation\n • Forschungsevaluierung\n • Strategische Weiterentwicklung und Umsetzung der klinischen Forschung in enger Kooperati-\n on mit dem VR für den Klinischen Bereich\n • Entwicklung von klinischen Centers of Excellence in enger Kooperation mit dem VR für den\n Klinischen Bereich\n6. Interne Kommunikation / Identifikation\n • Entwicklung interner Kommunikationsstrukturen (News, etc.) zum verbesserten Informations-\n austausch betreffend Forschung, Lehre und Organisation\n • Maßnahmen, die zur verstärkten Identifikation der Mitarbeiter mit der MUG führen" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "- 14 -\n7. Kooperation mit der KAGes soferne strategische Entwicklung und Innovation betroffen,\n dies in Kooperation und unter Federführung des VR für den Klinischen Bereich\n • Teilnahme an einer ggf. zu errichtenden gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft und ei-\n nem ggf. zu errichtenden gemeinsamen Aufsichtsrat" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "- 14 -\n Studienrecht\n Präambel\nDie MedUGraz ist im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Lernenden der Förderung der Kreati-\nvität und des eigenverantwortlichen Denkens und Handelns ihrer Studierenden verpflichtet. Sie vermit-\ntelt in ihren wissenschaftlichen Studien, die gleichermaßen der wissenschaftlichen Erkenntnis, der\nQualifizierung für berufliche Tätigkeiten und der Weiterbildung durch weiterführende Studien und Uni-\nversitätslehrgänge dienen, Bildung durch Wissenschaft auf der Grundlage forschungsgeleiteter Lehre.\nIhr Ziel ist es dabei, ihren Absolventinnen und Absolventen vor dem Hintergrund des §1 UG 2002\nwissenschaftsgeleitete Orientierung in einer sich stets wandelnden Lebenswelt zu bieten und sie da-\nmit auch zu eigener Forschung anzuregen, sowie zu befähigen, auf wichtige Fragen künftiger Entwick-\nlung in allen Lebensbereichen Antworten zu suchen und zu finden.\n Inhaltsübersicht\nSatzungsteil Studienrecht\nPräambel\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen\n Geltungsbereich\n Bildungsziele\n Grundsätze für die Gestaltung von Curricula\n Begriffsbestimmungen\n Einteilung des Studienjahres\n2. Abschnitt – Studienrechtliche Organe\n 2.1. Studienrektorin bzw. Studienrektor\n Begriffsbestimmungen\n Wahl und Funktionsperiode der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n Abberufung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n Vizestudienrektorin bzw. Vizestudienrektor\n Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n Studienangelegenheiten des Rektorats\n Studienangelegenheiten des Senats\n Studienkommissionen\n3. Abschnitt – Studien\n 3.1. Gemeinsame Bestimmungen\n Studiendauer und Arbeitsaufwand gemäß ECTS\n Lehrveranstaltungen\n Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\n Wahlfächer\n Studien in einer Fremdsprache\n 3.2 Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien\n Einrichtung von Studien\n Auflassung von Studien\n Erstellung der Curricula\n Änderung der Curricula\n Inhalte der Curricula für Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien\n Übergangsbestimmungen bei Auflassung oder gravierenden Änderungen\n der Curricula\n Kundmachung und Inkrafttreten der Curricula" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\nGeschäftsführungsbereich des Vizerektors für Studium und Lehre:\nDieser Vizerektor ist für folgende Aufgaben zuständig:\n1. Studien- und Prüfungsorganisation; dieser Bereich beinhaltet Aufgaben (VR), die laut\n UG 2002 dem Rektorat zufallen, und Aufgaben, die das für die Vollziehung studienrecht-\n licher Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratische Organ („Studienrek-\n torin/Studienrektor*) in organisatorischer Hinsicht unterstützen sollen:\n • Aufnahme von Studierenden (VR)\n • Einhebung der Studienbeiträge (VR)\n • Zulassung ausländischer Studierender (VR)\n • Koordination und Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsbetriebes (VR)\n • Organisatorische Unterstützung der Studienrektorin / des Studienrektors (Aufgaben definiert in\n §19, UG 2002)\n2. Umsetzung der Studienreform (in Abstimmung und Kooperation mit dem VR für den\n Klinischen Bereich, soweit dieser betroffen ist)\n • Bedarfsplanung für die Lehre in personeller, räumlicher und finanzieller Hinsicht\n • Erteilung von „Lehraufträgen“ (Betrauungen, Beauftragungen, Lehraufträge)\n • Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und –lehrer zur Sicherstellung ihrer\n Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehre\n3. Strategische Entwicklung der Lehre\n • Erarbeitung eines Qualitätsmanagementsystems für die Lehre\n • Erarbeitung eines Qualitätsmanagementsystems für das Prüfungswesen\n • Erarbeitung eines Personalentwicklungskonzeptes für Lehrende\n • Weiterer Ausbau des Virtuellen Medizinischen Campus (VMC)\n4. Postgraduelle Ausbildung (in Abstimmung und Kooperation mit dem VR für den Klini-\n schen Bereich)\n • Koordination und weiterer Ausbau von Universitätslehrgängen\n • Koordination und weiterer Ausbau der Fort- und Weiterbildungsangebote im Bereich der MUG\n5. Internationale Kooperationen in der Lehre (in Abstimmung und Kooperation mit der VR\n für Forschungsmanagement und Internationale Kooperation)\n • Aufbau von Mobilitätsprogrammen für Studierende\n • Aufbau von Mobilitätsprogrammen für Lehrende\n • Aufbau bzw. weiterer Ausbau internationaler Studienprogramme (Beispiel: Master of Medical\n Sciences Alpe Adria)\n • Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen für den Einsatz neuer Medien in der Leh-\n re (Internationalisierung des VMC)\n6. Einrichtung und Führung einer Beschwerdestelle für Studierende\n*: Allgemeine Anmerkung: Die Studienrektorin/der Studienrektor wird gemäß §19 UG 2002 per Sat-\nzung eingerichtet. Gemäß dem derzeitigen Diskussionsstand beabsichtigt der Gründungskonvent, in\nder provisorischen Satzung eine Wahl durch den Senat sowie eine Funktionsdauer von 2 Jahren vor-\nzusehen. Wenn, wie derzeit, ein Vizerektorat für Lehre und Studium existiert, soll die Satzung eine\nPersonalunion mit der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studium empfehlen, diese aber nicht\nzwingend vorschreiben. In jedem Falle wird für eine entsprechende organisatorische Unterstützung für\ndie dem monokratischen Organ per Gesetz zukommenden Aufgaben zu sorgen sein.\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\n 3.3 Individuelles Studium\n Individuelle Studien\n 3.4. Universitätslehrgänge\n Curricula für Universitätslehrgänge\n In-Kraft-Treten der Curricula für Universitätslehrgänge\n4. Abschnitt – Studierende\n Recht der Studierenden\n Studieneingangsphase\n Beurlaubung\n5. Abschnitt – Prüfungen\n 5.1 Allgemeine Bestimmungen\n 5.2 Prüfungsarten\n Lehrveranstaltungsprüfungen\n Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen\n Abschlussprüfungen für Universitätslehrgänge\n 5.3 Prüfungsverfahren\n Prüfungstermine\n Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen\n Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen\n Prüfungssenate\n Durchführung der Prüfungen\n Beurteilung nach ECTS-Richtlinien\n Wiederholung von Prüfungen\n Übergangsbestimmung Rigorosum\n6. Abschnitt – Bakkalaureatsarbeiten, Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen\n Magister- und Diplomarbeiten\n Dissertationen\n7. Abschnitt – Nostrifizierung\n Antrag auf Nostrifizierung\n Vorlage von Nachweisen\n Ermittlungsverfahren\n Nostrifizierungsbescheid\n Nostrifizierungstaxe\n8. Abschnitt – Studienbeitrag\n9. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen\n Inkrafftreten und Übergangsbestimmungen\n 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen\nGeltungsbereich\n§ 1. (1) Dieser Satzungsteil (im Sinne einer Verordnung) ergänzt das Studienrecht des UG02 lt. §19\n(2) Zi. 4 und regelt studienrechtliche Organe.\n(2) Dieser Teil der Satzung tritt mit seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Uni-\nversität Graz in Kraft.\nBildungsziele\n§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinanderset-\nzung mit der Wissenschaft. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden\nzu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "- 16 -\nSie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Arbeitswelt. Dabei\norientiert sie sich am Leitbild der MedUGraz.\n(2) Die MedUGraz nimmt ihre Bildungsaufgaben wahr durch\n 1. die wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Bakkalaureats-, Magister- und Diplom-\n studien,\n 2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der\n Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nach-\n wuchses in den Doktoratsstudien\n 3. die Heranführung an das biopsychosoziale Lehrkonzept,\n 4. die Heranführung zur Fähigkeit, durch Reflexion über biomedizinische Ethik zur Ent-\n wicklung und Erschließung der biomedizinischen Ethik beizutragen\n 5. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.\nGrundsätze für die Gestaltung von Curricula\n§ 3. Bei der Gestaltung von Curricula sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:\n 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,\n 2. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre) sowie die Ver-\n bindung von Wissenschaft und Kunst,\n 3. die Lernfreiheit,\n 4. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,\n 5. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der\n menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und die\n Grundfreiheiten,\n 6. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der\n Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,\n 7. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden\n 8. die Einhaltung der festgelegten Studiendauer,\n 9. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen\n und Absolventen einschließlich der Berufszugänge,\n 10. das biopsychosoziale Lehrkonzept.\nBegriffsbestimmungen\n§ 4. Im Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich zu den in § 51 Abs. 2 UG 02 folgende Begriffsbe-\nstimmungen gültig:\n 1. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung\n unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.\n 2. Fächer sind Studiengebiete, deren Inhalte und Methoden im Regelfall durch mehrere\n zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt werden.\n 3. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Cur-\n riculum festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen\n aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben,\n und über die Prüfungen abzulegen sind.\n 4. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse\n und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt werden.\n 5. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen,\n bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der\n Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündli-\n chen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.\n 6. Fachprüfungen umfassen den vermittelten Stoff mehrerer Lehrveranstaltungen eines\n Moduls/Tracks.\n 7. Gesamtprüfungen sind Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten\n in mehr als einem Fach dienen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "- 17 -\n 8. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien\n abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der\n betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Dip-\n lomprüfungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.\n 9. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die ein den Bakkalaureatsstudien abzu-\n legen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird\n das betreffende Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.\n 10. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit\n der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magis-\n terstudium abgeschlossen\n 11. Bakkalalaureats-, Magister- und Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach\n dem Abschluss eines entsprechenden Studiums verliehen werden. Nähere Bestim-\n mungen hat das Curriculum zu enthalten.\n 12. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der\n positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktorrats-\n studium abgeschlossen.\n 13. Abschlussprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen\n sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlussprüfung wird der betref-\n fende Universitätslehrgang abgeschlossen.\n 14. Einzelprüfungen sind Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfern\n durchgeführt werden.\n 15. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten durchgeführt\n werden.\n 16. Praxis ist die bezahlte Verrichtung einer Tätigkeit, losgelöst vom universitären Stu-\n dienbetrieb, um praktische Erfahrungen in möglichen Anwendungsgebieten zu sam-\n meln.\n 17. Mündliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu be-\n antworten sind.\n 18. Schriftliche Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu be-\n antworten sind.\nEinteilung des Studienjahres\n§ 5. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveran-\nstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.\n(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so\nfestzulegen, dass\n 1. das Studienjahr 30 Unterrichtswochen\n 2. jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält.\n(3) Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist vorzusehen\n 1. einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von 10 Wochen\n 2. nach dem Wintersemester ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen.\n 2. Abschnitt - Studienrechtliche Organe\n 2. 1. Studienrektorin bzw. Studienrektor\nBegriffsbestimmungen\n§ 6. Das für studienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz zuständige monokratische Organ\ngem. § 19 Abs. 2 UG02 ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\nWahl und Funktionsperiode der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n§ 7. (1) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor wird vom Senat für eine Funktionsperiode von zwei\nJahren aus dem Kreis der habilitierten Universitätsangehörigen gewählt, wobei die Vizerektorin bzw.\nder Vizerektor für Lehre auf jeden Fall zur Wahl steht. Die Vertreter und Vertreterinnen der im §94 (2)\nZ2 UG02 genannten Gruppe und der Studierenden im Senat führen bei der Wahl zwei Stimmen. Die\nmehrmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(2) Bei den Wahlen lt. (1) ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit an Stimmen notwendig.\nKommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandida-\ntinnen und Kandidaten besten Ergebnisse des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative\nMehrheit entscheidet. Erfolgt auch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los.\nAbberufung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n§ 8. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor kann vom Senat vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperi-\node mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der im § 94 (2) Z2\nUG02 genannten Gruppe und die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat führen bei\nder Abwahl zwei Stimmen.\nVizestudienrektorin bzw. Vizestudienrektor\n§ 9. (1) Zur Vertretung bei Verhinderung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors wird eine Vize-\nstudienrektorin bzw. ein Vizestudienrektor aus dem Kreis der habilitierten Universitätsangehörigen\ngewählt.\n(2) Für die Wahl der Vizestudienrektorin bzw. des Vizestudienrektors gilt § 7 und § 8 sinngemäß, wo-\nbei die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ebenfalls ein Vorschlagsrecht hat.\nAufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors\n§ 10. Die Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind insbesondere (Verweise auf den\nstudienrechtl. Teil der Satzung erfolgen nicht):\n 1. Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium mit Be-\n scheid (§ 55 (3) UG02)\n 2. Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an AbsolventInnen individueller\n Studien (§ 55 (4) UG02)\n 3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Univer-\n sität als der Universität der Zulassung (§ 63 (9) Z2 UG 2002)\n 4. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschlei-\n chung der Anmeldung zur Prüfung (§ 74 (1) UG 2002)\n 5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 (3) UG 2002)\n 6. Heranziehung von fachlich geeigneten PrüferInnen für die Zulassungs- und Ergän-\n zungsprüfungen, Bestimmungen der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prü-\n fung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung (§ 76 (1) UG 2002) abzulegen ist.\n 7. Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studie-\n render an anderen anerkannten in- und ausländischen postsekundären Bildungsein-\n richtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer-\n und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen,\n deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang uni-\n versitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen\n gleichwertig sind (§ 78 (1) UG 2002).\n 8. Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel\n in der Durchführung (§ 79 (1) UG 2002)." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "- 19 -\n 9. Sicherstellung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für\n die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 (1)\n UG 2002).\n 10. Anerkennung von Diplom- und Magisterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Magis-\n terarbeiten sowie Dissertationen (§ 85 UG 2002).\n 11. Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbib-\n liothek gem. § 86 (1) UG 2002 abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen\n Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 (2) UG 2002).\n 12. Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen der ordentli-\n chen Studien (§ 87 (1) UG 2002).\n 13. Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen von Univer-\n sitätslehrgängen (§ 87 (2) UG 2002).\n 14. Bescheidmäßiger Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG 2002).\n 15. Bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Ab-\n schluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) (§ 90 (3) UG\n 2002).\n(2) Aufgaben der Studienrektorin bzw. des Studienrektors sind weiters:\n 1. die bescheidmäßige Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung (§ 67 UG02),\n 2. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen,\n 3. die Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Anmeldung zu Fachprü-\n fungen und kommissionellen Gesamtprüfungen sowie Lehrveranstaltungsprüfungen\n gemäß § 37 (4) und § 38 (3) Satzungsteil Studienrecht,\n 4. die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Ge-\n samtprüfungen (§ 37 Satzungsteil Studienrecht),\n 5. die Zusammenstellung von Prüfungssenaten ( § 39 Satzungsteil Studienrecht),\n 6. die Ausstellung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Durchführung von Prü-\n fungen gemäß § 40 (7),\n 7. die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8\n UG02 mit der Betreuung von Magister- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dis-\n sertanten und Dissertantinnen zu Betreuerinnen und Betreuern sowie die Entgegen-\n nahme der Meldung des Themas der Magister- oder Diplomarbeit oder der Dissertati-\n on (§§ 44 und 45 Satzungsteil Studienrecht),\nStudienangelegenheiten des Rektorats\n§ 11. (1) Dem Rektorat obliegt:\n 1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in\n den an der MedUGraz eingerichteten Studienrichtungen;\n 2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Si-\n cherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstal-\n tungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes\n nach Maßgabe der Curricula erforderlich ist;\n 3. Beauftragung und Betrauung mit Lehre nach Maßgabe der Curricula und allfälliger\n damit verbundener Durchführungsbestimmungen des Senats unter Berücksichtigung\n von Evaluierungsergebnissen auf Vorschlag der Leiterinnen und Leiter der Organisa-\n tionseinheiten und nach Kenntnisnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfra-\n gen und des Senats, wobei die Information über die beabsichtigte Lehrbeauftragung\n und -betrauung durch das Rektorat nachweislich mindestens drei Wochen vor der\n Lehrbeauftragung und -betrauung erfolgen muss.\n(2) Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere auch:\n 1. Aufnahme der Studierenden (§22 (1) Zi.8 UG 2002)\n 2. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (§22 (1) Zi.9 UG\n 2002)" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "- 20 -\n 3. Veranlassung von Evaluierungen (§22 (1) Zi.10 UG 2002)\n 4. Stellungnahme zu den Curricula (§22 (1) Zi.12 UG 2002)\n 5. Nachsichterteilung im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen bei der Zulas-\n sung zum Studium (§60 (3) UG 2002)\n 6. Festsetzung der allgemeinen Zulassungsfrist sowie Abweichungen für Universitäts-\n lehrgänge etc. (§61 (1) u. (5) UG 2002)\n 7. Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnisse der deut-\n schen Sprache (§63 (11) UG 2002)\n 8. Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen für die Zulassung im Einzelfall\n (§64 (1) Z3, (4) UG 2002)\n 9. Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zur Herstellung der Gleichwertigkeit aus-\n ländischer Zeugnisse (§64 (2) UG 2002)\n 10. Feststellung des Erlöschens der Zulassung zu ordentlichen bzw. außerordentlichen\n Studien (§68 (3) u. §71 (2) UG 2002)\n 11. Entscheidung über den Erlass des Studienbeitrags (§92 (2) UG 2002)\n 12. Verpflichtung von Studierenden zur nachträglichen Entrichtung des Studienbeitrags\n (§92 (5) UG 2002)\n 13. Verpflichtung von Studierenden zur Entrichtung des doppelten Studienbeitrags (§92\n (6) UG 2002)\n 14. die Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien in Zusammenarbeit mit\n der ÖH (§ 66 (4) UG 2002 und §27 Satzungsteil Studienrecht),\n 15. die Genehmigung von Blocklehrveranstaltungen über jene hinaus, die aus didakti-\n schen Gründen in den jeweiligen Curricula vorgeschrieben sind,\n 16. Einrichtung einer Beschwerdestelle für Studierende gemeinsam bzw. in Kooperation\n und Zusammenarbeit mit der ÖH der MedUGraz.\n(3) Gibt es im Rektorat keine Vizerektorin bzw. keinen Vizerektor für Lehre, sind alle Bestimmungen\ndieses Satzungsteiles, welche sich auf eine(n) solche(n) VizerektorIn beziehen, auf die Studienrekto-\nrin bzw. den Studienrektor anzuwenden.\nStudienangelegenheiten des Senats\n§ 12. (1) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:\n 1. Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§ 25 (1) Zi. 10 UG\n 2002)\n 2. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die AbsolventInnen\n von Universitätslehrgängen (§ 25 (1) Zi. 11 UG 2002)\n 3. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten (§ 25 (1) Zi. 12 UG\n 2002)\n 4. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Stu-\n dierenden (§ 25 (1) Zi. 13 UG 2002)\n 5. Einsetzung von entscheidungsbefugten Kollegialorganen für Studienangelegenheiten\n (Studienkommissionen, § 25 (8) Zi. 3 UG 2002), die Erlassung von Richtlinien für die\n Tätigkeit dieses Kollegialorgans und die Genehmigung der Durchführung von Be-\n schlüssen dieses Kollegialorgans (§ 25 (1) Zi. 15 und 16 UG 2002).\n 6. Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehr-\n veranstaltungsfreien Zeit (§ 52 UG 2002).\n 7. Festlegung der Zahl der möglichen Zulassungen von ausländischen Staatsangehöri-\n gen und Staatenlosen, die pro Semester zugelassen werden können (§ 63 (4) UG\n 2002).\n 8. Festlegung der Zeugnisse (§ 75 (2) UG 2002).\n 9. Festsetzung des Lehrgangsbeitrags für Universitätslehrgänge (§ 91 UG 2002).\n 10. Erstellung von Richtlinien für die Vergabe von Lehraufträgen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "- 21 -\n(2) Der Senat ist über alle Studienangelegenheiten zu informieren, die nicht in der Satzung als explizit\nbeschriebener Punkt aufgelistet werden und dem Rektorat oder einem anderen Organ zugeordnet\nwerden.\nStudienkommissionen\n(1) Der Senat hat eine oder mehrere Unterkommissionen (UK) für die an der Universität eingerichteten\nStudien einzurichten (Studienkommission) deren Aufgabe die Erstellung, die Inhalte, Aufhebung etc.\nder jeweiligen zugewiesenen Studien beinhaltet. Dabei ist es zulässig, einer Studienkommission die\nZuständigkeit für mehrere fachlich verwandte Studien zu übertragen. Die Studienkommissionen sind\neiner Studienrichtung zuzuordnen. Die Studienkommissionen bestehen jeweils aus 9 Mitgliedern.\n(2) Folgende Studienkommissionen sind jedenfalls an der MedUGraz eingerichtet:\n 1. Humanmedizin,\n 2. Zahnmedizin\n 3. Doktoratsstudien,\n 4. Postgraduelle Ausbildungen\n(3) Neue Studienrichtungen können vom Senat mit einfacher Mehrheit der fachlich nächststehenden\nStudienkommission zugewiesen werden, wenn keine neue Studienkommission eingerichtet wird.\n(4) Die Studienkommissionen setzen sich im Verhältnis 2:3:4 aus Vertreterinnen und Vertretern der\nfolgenden Gruppen zusammen:\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z1 UG02) sowie\n 2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§94 (2) Z2 UG02),\n 3. Studierende (§94 (1) Z1 UG02).\nDie Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind zu wählen. Die Vertrete-\nrinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMed. Universität Graz zu entsenden.\n(5) Abweichend von Abs. 1-4 besteht die Studienkommission gem. (2) Z3 und Z4 aus acht Mitgliedern,\nwobei dieser Studienkommission nur Doktoratsstudien und postgraduelle Ausbildungen zugewiesen\nwerden dürfen. Die folgenden Personengruppen sind im Verhältnis 3:3:2 in dieser Studienkommission\ngem. (2) Z2 vertreten.\n 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 94 (2) Z1 UG02) sowie\n 2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§94 (2) Z2 UG02),\n 3. Studierende (§94 (1) Z1 UG02).\nDie Vertreterinnen und Vertreter der unter Z 1 und 2 genannten Gruppen sind zu wählen. Die Vertrete-\nrinnen und Vertreter der Studierenden sind vom zuständigen Organ der Hochschülerschaft an der\nMed. Universität Graz zu entsenden.\n(6) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist zu den Sitzungen der Studienkommissionen als\nAuskunftsperson einzuladen.\n(7) Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:\n 1. Wahl und Abberufung der Sprecherin bzw. des Sprechers aus dem Kreis der Mitglie-\n der gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Kol-\n legialorgane der MedUGraz,\n 2. Wahl und Abberufung der stellvertretenden Sprecherin bzw. des stellvertretenden\n Sprechers aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 5 Z 3 nach den Bestimmungen\n der Geschäftsordnung für Kollegialorgane der MedUGraz, außer die Personengruppe\n verzichtet darauf," }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "- 22 -\n 3. Erstellung des Curriculums (§ 21),\n 4. Änderungen des Curriculums bzw. Studienplans (§ 22),\n 5. Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung zu individuellen Bakkalaureats-, Magister-\n und Diplomstudien (§55 UG02)\n 6. Beratung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors, insbesondere bei der Geneh-\n migung individueller Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (§ 26),\n 7. Beratung des Senats bei Entscheidungen über die Berufung in studienrechtlichen An-\n gelegenheiten in zweiter Instanz, wobei die zuständige Studienkommission 30 Werk-\n tage Zeit für eine Stellungnahme haben muss.\n 8. Antragstellung an den Senat auf Erlassung bzw. Änderung genereller Richtlinien für\n die Studienkommission (§ 25 Abs. 1 Z15 UG 2002).\n 3. Abschnitt – Studien\n 3.1. Gemeinsame Bestimmungen\nStudiendauer und Arbeitsaufwand gemäß ECTS\n(1) Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswo-\nchen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.\n(2) Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleis-\ntungen in ECTS- Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative\nAnteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei\ndas Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60\nAnrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Ge-\nsamtaufwand von 25 Arbeitsstunden.\n(3) Die Studiendauer der Bakkalaureatsstudien beträgt sechs Semester. Die Summe der ECTS-\nAnrechnungspunkte beträgt 180.\n(4) Die Studiendauer der Magisterstudien beträgt vier Semester. Die Summe der ECTS-\nAnrechnungspunkte beträgt 120.\n(5) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte richten sich\nnach der am 31. Dezember 2003 in Kraft befindlichen Anlage 1 zum UniStG. (Diplomstudium Hu-\nmanmedizin 270-300 Semesterstunden = 360 ECTS-Punkte; Diplomstudium Zahnmedizin 200-230\nSemesterstunden = 360 ECTS-Punkte)\n(6) Die Studiendauer und die Stundenanzahl der Doktoratsstudien sind im Curriculum festzusetzen.\nDie Studiendauer kann vier (120 ECTS-Punkte) bis acht (240 ECTS-Punkte) Semester betragen, wo-\nbei die Studienkommissionen angehalten sind, neue Doktoratsstudien mit 240 ECTS-Punkten einzu-\nrichten.\nLehrveranstaltungen\n§ 15. (1) Pflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die eine Voraussetzung zur Absolvie-\nrung eines Studiums oder Studienzweiges darstellen. Pflichtlehrveranstaltungen müssen mindestens\neinmal im Studienjahr angeboten werden.\n(2) Wahllehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, aus denen die Studierenden einerseits nach\nden im Curriculum festgelegten Bedingungen (Wahlpflichtfächer, § 17 Abs. 1) und andererseits frei\n(freie Wahlfächer, § 17 Abs. 2) wählen können." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "- 23 -\n(3) In den Curricula können Blocklehrveranstaltungen (dies sind Lehrveranstaltungen mit entspre-\nchend erhöhter wöchentlicher Stundenanzahl) vorgeschrieben werden.\n(4) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen\njedes Semesters ist mindestens einmal im Jahr ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffent-\nlichen.\n(5) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor der Anmeldefrist zur LV, jedoch\nspätestens vor Beginn jedes Semesters, den Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, Inhal-\nte, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der LV zu informieren.\n(6) Es gibt folgende Arten von Lehrveranstaltungen:\n 1. Vorlesung (VO)\n 2. Tutorium (TU)\n 3. Übung (UE)\n 4. Seminar (SE)\n 5. Übung mit Seminar (SU)\n 6. Praktikum (PR)\n 7. Pflichtfamulatur (PFR)\nEs ist zulässig, im Curriculum weitere Arten von Lehrveranstaltungen einzuführen, wenn das auf\nGrund der spezifischen Anforderungen des Studiums notwendig ist.\n(7) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht, bei denen die Wissens-\nvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Eine Lehrveranstaltungsprüfung einer VO findet in\neinem einzigen Prüfungsakt statt.\n(8) Tutorien (TU) sind begleitende Lehrveranstaltungen, die von dazu qualifizierten Studierenden ge-\nleitet werden.\n(9) Übungen (UE) dienen der Vertiefung von bereits bekannten Lehrstoffen durch Vermittlung von\npraktischen Fertigkeiten und stellen LV mit immanenten Prüfungscharakter dar.\n(10) Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sehen vor allem Stimulation der\neigenständigen Arbeit der Studierenden vor. Dies wird vor allem auch durch Problem-\nbasiertes/orientiertes Lernen (PBL/POL, d.h. selbständiges Erarbeiten von Lehrinhalten in kleinen\nGruppen unter Betreuung durch eine Moderatorin/ einen Moderator) gewährleistet.\n(11) Praktika (PR) dienen der Berufsvorbildung bzw. ergänzen die wissenschaftliche Ausbildung sinn-\nvoll.\n(12) Eine Pflichtfamulatur (PFR) ist an Universitätskliniken oder Krankenanstalten, an welchen durch\ndie Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung betraut sind, abzuleisten.\nDabei können auch Famulaturen an anderen Ausbildungsstätten als Pflichtfamulaturen angerechnet\nwerden. Jeder Teil der Pflichtfamulatur wird mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne\nErfolg teilgenommen“ beurteilt.\n(13) Der Umfang von Lehrveranstaltungen ist in ECTS-Punkten anzugeben.\nLehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl\n§ 16. Im Curriculum können Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl eingerichtet wer-\nden. Die Modalitäten betreffend Vorraussetzungen, Auswahlverfahren, Reihungen und allfällige\nWarteliste sind im Curriculum festzulegen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "- 24 -\nWahlfächer\n§ 17. (1) Studienplangebundene Wahlfächer/Wahlpflichtfächer sind jene Fächer, aus denen die Stu-\ndierenden nach den Bestimmungen des Curriculums auswählen können. Für Magisterstudien sind\nmindestens 15 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mindestens 36 ECTS-Punkte an gebundenen\nWahlfächern vorzusehen.\n(2) Freie Wahlfächer sind jene Wahllehrveranstaltungen, die die Studierenden frei aus dem Lehrange-\nbot in- und ausländischer Universitäten wählen können. Für Bakkalaureatsstudien sind mindestens 24\nECTS-Punkte, für Magisterstudien min. 12 ECTS-Punkte und für Diplomstudien mind. 36 ECTS-\nPunkte vorzusehen. Das Gesamtausmaß an freien Wahlfächer darf 50 Prozent des Gesamtausmaßes\ndes Studiums nicht überschreiten.\n(3) Übergangsbestimmung bis 1. 10. 2008: Für das Diplomstudium Zahnmedizin ist Abs. 1 nicht gültig.\nStudien in einer Fremdsprache\n§ 18. (1) Es ist möglich im Curriculum festzulegen, dass Lehrveranstaltungen, Teile von Lehrveran-\nstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten werden können.\n(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveranstal-\ntungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt. Bei\ndiesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherr-\nschung Maßstab der Beurteilung zu sein.\n(3) Darüber hinaus sind Studierende berechtigt, Prüfungen in einer Fremdsprache abzulegen, wenn\ndie Studienrektorin bzw. der Studienrektor einem solchen Antrag zustimmt.\n 3.2 Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien\nEinrichtung von Studien\n§ 19. (1) Die Einrichtung eines neuen Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktorratsstudiums\nerfolgt durch Verordnung des Senats.\n(2) Der Senat beauftragt die fachlich nächststehende Studienkommission (§ 13) als entscheidungsbe-\nfugtes Kollegialorgan gem. §25 (8) Z3 UG02 mit der Erstellung des Curriculums (§ 21).\nAuflassung von Studien\n§ 20. (1) Die Auflassung eines bestehenden Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Doktorratsstudi-\nums erfolgt durch einen Beschluss des Senats auf Antrag der Studienkommission, die für die aufzu-\nlassende Studienrichtung zuständig ist.\n(2) Vor dem Antrag der Studienkommission gem. (1) hat dieser Stellungnahmen der in § 21 (2) ge-\nnannten Stellen einzuholen. Diese sind nachweislich inhaltlich zu behandeln.\n(3) Bei der Auflassung eines Studiums sind Übergangsbestimmungen im Sinne des § 24 vorzusehen.\nErstellung der Curricula\n§ 21. (1) Die Studienkommission hat vor der Erstellung des Curriculums entsprechend den Zielen\n(§ 2) und den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Auf der Grund-\nlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "- 25 -\n(2) Der Entwurf des Curriculums gem. § 23 einschließlich des Qualifikationsprofils gemäß Abs. 1 ist\nanschließend zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu übermitteln:\n 1. an die Studienrektorin bzw. der Studienrektor\n 2. an den Senat,\n 3. an den Unirat,\n 4. an das Rektorat,\n 5. an die Hochschülerschaft an der MedUGraz (UV),\n 6. an die Österreichische Hochschülerschaft (Bundesvertretung),\n 7. an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,\n 8. Betriebsrat der MedUGraz\n 9. die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die\n Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Beru-\n fe und andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems\n 10. die Österreichische Akademie der Wissenschaften\n 11. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen\n 12. Dachverband der Universitäten\n 13. die fachlich zuständigen Organisationseinheiten der MedUGraz\n(3) Weiters kann der Entwurf des Curriculums zur Begutachtung an fachlich oder beruflich zuständige\nEinrichtungen außerhalb der Universität sowie an solche Institutionen und Unternehmen ausgesandt\nwerden, die Interesse haben könnten, die Graduierten des Studiums anzustellen.\n(4) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen dieser Satzung und\nder eingegangenen Stellungnahmen hat die Studienkommission nach dem Ende des Begutachtungs-\nverfahrens gemäß Abs. 2 und 3 das Curriculum zu beschließen.\n(5) Der Beschluss gem. (4) ist dem Rektorat und dem Universitätsrat zur Stellungnahme insbesondere\nbezüglich der finanziellen Auswirkungen zuzuleiten.\n(6) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 10 UG02 der Genehmigung des Senats.\nKommt innerhalb von 40 Werktagen nach Einlangen, wobei die Frist in der lehrveranstaltungsfreien\nZeit ruht, kein Beschluss des Senates zustande, gilt das Curriculum als genehmigt im Sinne des § 25\nAbs. 10 UG02.\n(7) Gründe für eine eventuelle Ablehnung eines Curriculums durch den Senat sind:\n 1. falsche Zusammensetzung der Studienkommission\n 2. Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Studienkom-\n mission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können\n 3. Widersprüche zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch wegen\n damit verbundener Diskriminierungen\n 4. Nichtbestätigung der finanziellen Durchführbarkeit durch das Rektorat\n(8) Wird das Curriculum vom Senat an die Studienkommission aus anderen Gründen als in Abs. 7\nzurückverwiesen, hat diese sich gem. den Verfahrensvorschriften dieses Paragraphen sich neuerlich\ndamit zu befassen.\nÄnderung der Curricula\n§ 22. (1) Änderungen der Curricula sind jedenfalls dem Rektorat und der Studienrektorin bzw. dem\nStudienrektor zur Stellungnahme vorzulegen. Bei gravierenden Änderungen lt. (2) ist ein Begutach-\ntungsverfahren lt. § 21 (2) durchzuführen.\n(2) Als gravierende Änderungen gelten insbesondere:\n 1. grundlegende Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums oder eines\n Studienzweigs," } ] }{ "count": 23726, "next": "