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Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung\ndes Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die\nWahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten\nVerlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.\n§ B.44 Einsprüche gemäß §§ B.42-43 dieser Wahlordnung im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und\nRechtswirksamkeit der Wahl haben keine aufschiebende Wirkung.\n§ B.45 Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen eine neue\nWahl auszuschreiben.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt aus der Mitgliedschaft aus dem Senat,\n (Teil-)Neuwahlen\n§ B.46 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können wegen schwerer Pflichtverletzung oder\nbegründeten Vertrauensverlustes, oder wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen,\nabberufen werden. Die Abberufung eines Mitgliedes muss bei der jeweils zuständigen Wahlkommission\nbeantragt werden und von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten dieser Kurie unterstützt sein.\nDie zuständige Wahlkommission hat bei genügender Unterstützung des Antrags unverzüglich das\nVerfahren zur Abberufung einzuleiten. Die Abberufung obliegt jener Kurie, die zur Wahl des Mitgliedes\nberufen ist. Der Zeitpunkt der Abstimmung über die Abberufung ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz spätestens drei Wochen vor der Abstimmung kundzumachen. Ein\nBeschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Wahlberechtigten\ndieser Kurie. Das Ergebnis der Abstimmung ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nverlautbaren.\n§ B.47 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates verlieren ihr Mandat jedenfalls durch Tod oder Verlust\nder Zugehörigkeit zur Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung. Letztere ist gegenüber dem Vorsitzenden\ndes Senats schriftlich bekanntzugeben.\n§ B.48 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats können während einer Funktionsperiode jederzeit ihren\nRücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Senats schriftlich\nabzugeben.\n§ B.49 Die/der Vorsitzende des Senates hat die zuständige Wahlkommission unverzüglich über das\nAusscheiden eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes nach diesem Teilstück zu informieren. Die\nzuständige Wahlkommission hat daraufhin das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach den\nBestimmungen der §§ B.50-52 dieser Wahlordnung festzustellen. Die Nachrückung ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu veröffentlichen.\n§ B.50 Ein Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes für den Rest\nderen/dessen Funktionsperiode an deren/dessen Stelle. Die Reihenfolge des Nachrückens der\nErsatzmitglieder erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag gemäß § B.23 dieser Wahlordnung.\n§ B.51 Scheidet in der Mittelbaukurie das einzige Mitglied aus, welches die Lehrbefugnis besitzt, gilt das\nErsatzmitglied mit Lehrbefugnis aus demselben Wahlvorschlag als bestellt. Sind alle Ersatzmitglieder\ndieses Wahlvorschlages mit Lehrbefugnis ausgeschieden, wird das Ersatzmitglied mit Lehrbefugnis des\nanderen Wahlvorschlages Mitglied des Senates, soweit eines besteht.\n§ B.52 Scheiden in einzelnen Kurien so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder aus, dass diese Kurie nicht\nmehr alle ihr zustehenden Sitze besetzen kann oder scheiden in der Mittelbaukurie alle Mitglieder und\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\nErsatzmitglieder aus, welche die Lehrbefugnis besitzen, ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode\neine Neuwahl dieser Kurie gemäß den Bestimmungen der §§ B.16-B.45 dieser Wahlordnung\ndurchzuführen.\n5. Teilstück: Sonderbestimmungen für die Studierendenkurie\n§ B.53 Für die Entsendung, Wahl und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der\nStudierendenkurie gilt § 14 Z 5a iVm § 23 HSG 1998 idgF. Für sonstige Beendigungen der Mitgliedschaft\noder Ersatzmitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ B.47-B.48 dieser Wahlordnung. Alle\nÄnderungen in der Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft sind jedenfalls vom jeweiligen Mitglied oder\nErsatzmitglied an den Vorsitzenden des Senates schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Jede Änderung in\nder Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der\nMedizinischen Universität Graz evident zu halten und zu veröffentlichen.\nHAUPTSTÜCK C - Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte\n gemäß § 34 UG\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ C.1 Ziel dieser Hauptstückes ist die Wahl der fünf Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte\ngemäß § 34 UG 2002.\n§ C.2 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die als Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte\nverwendeten Personen mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter gemäß § 32 (1) UG 2002, die am\nStichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen und auf die das KA-\nAZG 1997 anzuwenden ist. Als Stichtag gilt der Tag der Wahlausschreibung im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz. Die Wahl ist mit Ausnahme der ersten Wahl zwingend an demselben Tag\nauszuschreiben und durchzuführen wie jene nach dem Hauptstück B dieser Wahlordnung.\n§ C.3 Die Funktionsperiode der Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\nZahärztinnen/Zahnärzte beträgt drei Jahre und folgt dem Wahlturnus der Senatswahlen. Kommt bis zum\nAblauf der Funktionsperiode eine Wahl nicht zustande, üben die im Amt befindlichen Vertreterinnen und\nVertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte ihre Funktion weiter aus.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ C.4 Es gelten die §§ B.7-B.41 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n3. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ C.5 Es gelten die §§ B.42-B.45 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt als Vertreterin/Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und\nZahnärztinnen/Zahnärzte\n§ C.6 Es gelten die §§ B.46-B.50 dieser Wahlordnung sinngemäß.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n§ C.7 Soweit Vertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß §\n34 UG aus dieser Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode nach § C.1 ausscheiden, ist dann eine\nNeuwahl durchzuführen, wenn das Gremium nicht mehr beschlussfähig ist, das heißt weniger als drei\nVertreterinnen und Vertreter der Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/Zahnärzte gemäß § 34 UG 2002\nverbleiben.\n HAUPTSTÜCK D - Wahl der Personalvertretungen\n§ D.1 Die Wahlen der Personalvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\n HAUPTSTÜCK E - Wahl der Studierendenvertretungen\n§ E.1 Die Wahlen der Studierendenvertretungen werden durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\nII. Teil – Besondere Wahlen/Bestellungen\n HAUPTSTÜCK F -Wahlen/Bestellungen in den Universitätsrat\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ F.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates an der\nMedizinischen Universität Graz.\n§ F.2 Der Universitätsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats\nentscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.\n§ F.3 Gemäß § 21 (6) UG 2002 werden 4 Mitglieder durch den Senat gewählt, 4 Mitglieder werden\ndurch die Bundesregierung auf Vorschlag der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bestellt\nund ein weiteres Mitglied wird von den vorher genannten Mitgliedern des Universitätsrates bestellt.\n§ F.4 Aktiv wahlberechtigt für die Wahl der durch den Senat zu wählenden Mitglieder des\nUniversitätsrates sind die Mitglieder des Senates. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten,\nhat dieses Mitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die\nden Voraussetzungen des § 21 (3), (4) und (5) UG 2002 – somit im wesentlichen eine\nverantwortungsvolle Position in der Gesellschaft, die Nicht-Zugehörigkeit zu allgemeinen\nVertretungskörpern oder politische Parteien und die dienstrechtliche Nicht-Zugehörigkeit zur\nMedizinischen Universität Graz oder dem zuständigen Bundesministerium – entsprechen.\n§ F.5 Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt gemäß § 21 (8) UG 2002 fünf\nJahre. Sie beginnt mit der Konstituierung des Universitätsrates, spätestens jedoch mit dem Auslaufen der\nFunktionsperiode des bestehenden Universitätsrates. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende\nFunktionsperiode ist nur einmal zulässig.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Wahl der Mitglieder durch den Senat\n§ F.6 Frühestens sieben Monate und spätestens sechs Monate vor turnusmäßiger Beendigung der\nFunktionsperiode des Universitätsrates hat die/der Vorsitzende des Senats den Zeitpunkt des Basis-\nWahltermines der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats festzusetzen und die Wahl im\nMitteilungsblatt der MUG spätestens drei Wochen und höchstens vier Wochen vor dem Basis-\nWahltermin ausschreiben zu lassen. Spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung hat der Vorsitzende\ndes Senates die Mitglieder des Senates darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, Wahlvorschläge\ngemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nennen.\n§ F.7 Jedes Senatsmitglied kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Ausschreibung der Wahl im\nMitteilungsblatt höchstens vier namentlich genannte Personen als Wahlvorschläge benennen. Jede\nvorgeschlagene Person gilt als ein unabhängiger Wahlvorschlag; die Verknüpfung mehrerer Personen zu\neinem Sammelvorschlag ist unzulässig. Dabei hat das Senatsmitglied der/dem Vorsitzenden des Senates\nfür jeden Wahlvorschlag folgende Dokumente zu erbringen:\n Einen schriftlichen Wahlvorschlag\n Einen schriftlichen kurzen Lebenslauf der Person des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest\n die Ausbildung und der berufliche Werdegang der Person des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n Eine schriftliche Einverständniserklärung der Person des Wahlvorschlages.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 11, "text": "- 12 -\n§ F.8 Die/der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich an\nalle Senatsmitglieder in elektronischer Form auszusenden.\n§ F.9 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Senates zunächst alle rechtzeitig eingelangten\nWahlvorschläge kurz zu präsentieren. Anschließend ist vom Senat ein Beschluss darüber zu fassen, ob\nHearings durchgeführt werden sollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder\ndes Senates es wünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab der Wahlversammlung\ndurchzuführen und die eigentliche Wahl an einen Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach Beendigung der\nHearings zu vertagen. Dabei sind alle Wahlvorschläge eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint ein\nWahlvorschlag nicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n§ F.10 Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend sind. Sie\nerfolgt unmittelbar zum Basis-Wahltermin im Anschluss an den erfolgten Beschluss des Senates, keine\nHearings durchzuführen oder zum Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten Hearings. Die/der\nVorsitzende des Senats leitet die Wahl.\n§ F.11 Über jedes der vom Senat zu wählenden Mitglieder des Universitätsrats ist gesondert\nabzustimmen. Alle Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ F.12 Jedes Senatsmitglied hat in jeder Teilwahl eine Stimme.\n§ F.13 Über jeden Wahlvorschlag wird gesondert in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt. Gewählt\nsind jene Wahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, und\neine absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die\nMitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als\ngewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,\nentscheidet das Los zwischen den Wahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl\nerreicht haben.\n§ F.14 Haben zu wenig Wahlvorschläge die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht, ist ein weiterer\nWahlgang aller Wahlvorschläge, die nicht die absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben, für die noch\noffenen Sitze des Universitätsrates in alphabetischer Reihenfolge durchzuführen. Gewählt sind jene\nWahlvorschläge, die die höchste Anzahl an Stimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, erreicht\nhaben. Bei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Universitätsrat hätte, ist eine\nStichwahl durchzuführen, bei der jener Wahlvorschlag als gewählt gilt, der die höchste Stimmenanzahl\nerreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen den\nWahlvorschlägen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben.\n§ F.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende\ndes Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen\nfestzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung\ndes Wahlergebnisses durch je ein Mitglied im § B.3 angeführten anwesenden Personengruppen\nunterstützt.\n§ F.16 Das Ergebnis der Wahl ist von der/vom Vorsitzenden des Senates zu protokollieren, dem\nzuständigen Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben und im Mitteilungsblatt von der/dem\nVorsitzenden des Senats bekannt zu machen.\nSchritt 2: Bestellung der anderen Mitglieder durch die Bundesregierung auf Vorschlag der/des\nzuständigen Bundesministerin/Bundesministers\n§ F.17 Die Bestellung erfolgt gemäß den jeweils für solche Akte notwendigen Vorschriften des Bundes.\nDie erfolgte Bestellung ist jedenfalls vom Rektor im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz\nbekannt zu machen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 12, "text": "- 13 -\nSchritt 3: Bestellung des weiteren Mitgliedes § 21 (6) Zi 3 UG 2002 durch die übrigen Mitglieder des\nUniversitätsrates\n§ F.18 Spätestens drei Monate nach erfolgter Wahl/Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates haben\ndiese ihr weiteres Mitglied zu bestellen.\n§ F.19 Die Mitglieder des Universitätsrates können innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der\nerfolgten Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz bei dem an Lebensjahren ältesten vom Senat gewählten Mitglied des Universitätsrates\nWahlvorschläge benennen. § F.7 dieser Wahlordnung gilt sinngemäß.\n§ F.20 Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ F.8-16 dieser Wahlordnung\nsinngemäß; dies unter der Maßgabe, dass als Wahlleiter das an Jahren älteste vom Senat gewählten\nMitglied tritt und dass nach § F.15 dieser Wahlordnung die Wahlleitung durch das an Jahren älteste und\ndas an Jahren jüngste von der Bundesregierung bestellte Mitglied unterstützt wird.\n§ F.21 Kommt es binnen 3 Monaten ab erfolgter Wahl und Bestellung der übrigen acht Mitglieder des\nUniversitätsrates nicht zu einer Wahl des weiteren Mitgliedes, gilt § 21 (7) UG 2002.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl(en)/Bestellung(en)\n§ F.22 Wahlanfechtungen der gesamten oder einzelner Wahlen oder Bestellungen sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt von der Funktion der/des Universitätsrätin/Universitätsrates\n§ F.23 Die Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats durch die/den zuständigen Bundesminister/in\nkann nur in den Fällen des § 21 (14) UG 2002 erfolgen. Der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter\nAntrag von zumindest der Hälfte der Mitglieder des Senates oder des Rektorates voranzugehen. Der\nAntrag ist an die/den Vorsitzenden des Senates und die/den Rektor/in gemeinschaftlich zu stellen und ist\nüber diesen im Senat und im Rektorat ehest möglich geheim abzustimmen. Bei übereinstimmenden\nBeschlüssen auf Abberufung durch den Senat und das Rektorat, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit\nbedürfen, ist der Antrag an die/den zuständige/zuständigen Bundesminister/in zur Entscheidung\nweiterzuleiten.\n§ F.24 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Universitätsrätin/Universitätsrates ist durch jedes Mitglied\njederzeit möglich, außer zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu\nbefürchten ist. Der Rücktritt ist durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des\nUniversitätsrates und die/den Rektorin/Rektor auszuüben.\n§ F.25 Jedes vorzeitige Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Für den Rest der Funktionsperiode ein neues\nMitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen/bestellen.\n HAUPTSTÜCK G - Wahl der/des Rektorin/Rektors\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ G.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl zur/zum Rektorin/Rektor der Medizinischen Universität\nGraz.\n§ G.2 Gemäß § 23 (3) UG 2002 wird die/der Rektorin/Rektor aus einem Dreiervorschlag des Senates\ndurch den Universitätsrat gewählt.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 13, "text": "- 14 -\n§ G.3 Aktiv wahlberechtigt zur Erstellung eines Dreiervorschlages sind die Mitglieder des Senates und für\ndie Wahl des Rektors aus dem Dreiervorschlag die Mitglieder des Universitätsrates. Wird ein Mitglied von\neinem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds. Passiv\nwahlberechtigt sind alle Personen, die den Voraussetzungen des § 23 (2) UG 2002 entsprechen.\n§ G.4 Die Funktionsperiode der/der Rektorin/Rektors beträgt gemäß § 23 (3) UG 2002 vier Jahre. Eine\nWiederwahl ist zulässig.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Dreiervorschlag durch den Senat\n§ G.5 Frühestens sieben Monate und spätestens sechs Monate vor turnusmäßiger Beendigung der\nFunktionsperiode der/des Rektorin/Rektors, bei vorzeitigem Ausscheiden der/des Rektorin/Rektors\nunverzüglich, hat die/der Vorsitzende des Senats eine Sitzung des Senates zum Tagesordnungspunkt\n„Wahl zur/zum Rektorin/Rektor“ einzuberufen. Diese Sitzung hat spätestens binnen drei Wochen\nstattzufinden.\n§ G.6 In der Sitzung ist der Ausschreibungstext zu beschließen.\n§ G.7 Die Stelle der/des Rektorin/Rektors ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat\nmindestens 3 Wochen, maximal jedoch 6 Wochen ab Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz zu betragen.\n§ G.8 Die/der Vorsitzende des Senates hat alle rechtzeitig eingelangten Bewerbungen zu sammeln und\nunverzüglich elektronisch an die Mitglieder des Senats weiterzuleiten.\n§ G.9 Unverzüglich nach Beendigung der Ausschreibungsfrist hat die/der Vorsitzende des Senates eine\nSenatssitzung innerhalb von 4 Wochen und einen Termin für das Hearing längstens nach 6 Wochen\nfestzusetzen.\n§ G 10 Im Anschluss an das Hearing hat innerhalb von 48 Stunden eine Senatssitzung stattzufinden in\ndem der weiterzuleitende Dreiervorschlag an den Universitätsrat erstellt wird.\n§ G.11 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Senates anwesend\nsind.\n§ G.12 Die Wahl in den Dreiervorschlag beginnt mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Bewerbungen.\nDer Ausschluss einer Bewerberin/eines Bewerbers bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden\nMitglieder des Senates und ist einzeln und geheim abzustimmen. Nur nicht ausgeschlossene\nBewerber/innen können in weiterer Folge in den Dreiervorschlag des Senats aufgenommen werden.\n§ G.13 Über jede/jeden Bewerberin/Bewerber wird gesondert in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt.\nAufgenommen in den Dreiervorschlag des Senates sind jene Bewerber/innen, die die höchste Anzahl an\nStimmen, gereiht nach der Anzahl der Stimmen, und eine absolute Mehrheit an Stimmen erreicht haben.\nBei Stimmengleichheit welche Auswirkung auf die Aufnahme in den Dreiervorschlag des Senates hätte, ist\neine Stichwahl durchzuführen, bei der jene/jener Bewerberin/Bewerber als gewählt gilt, der die höchste\nStimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los zwischen\nden Bewerber/innen, die in der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Erreichen weniger als\ndrei Bewerber/innen die absolute Mehrheit, ist dieser Einer- oder Zweiervorschlag dem Universitätsrat\nvorzuschlagen.\n§ G.14 Erreicht keine/keiner der Bewerber/innen die absolute Mehrheit an Stimmen, sind weitere\nWahlgänge gem. § G.13 durchzuführen bis ein Vorschlag mit zumindest einer Person erstellt ist.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 14, "text": "- 15 -\n§ G.15 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe über alle Wahlvorschläge hat die/der Vorsitzende\ndes Senates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen\nfestzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des Senates bei der Stimmenauszählung sowie Feststellung\ndes Wahlergebnisses durch je ein Mitglied im § B.3 angeführten anwesenden Personengruppen\nunterstützt.\n§ G.16 Das Wahlergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Senates zu protokollieren und unverzüglich\ndem Vorsitzenden des Universitätsrates zu übermitteln. Sollte der Dreiervorschlag weniger als drei\nPersonen umfassen, ist dies jedenfalls zu begründen.\nSchritt 2: Wahl durch den Universitätsrat\n§ G.17 Die/der Vorsitzende des Universitätsrates hat unverzüglich nach Erhalt der Unterlagen nach §\nG.16 dieser Wahlordnung den Basis-Wahltermin festzulegen, der spätestens 4 und frühestens 3 Wochen\nnach Erhalt der Unterlagen stattfindet. In der Einladung zum Basis-Wahltermin ist der Vorschlag des\nSenates anzuführen und den Mitgliedern des Universitätsrates die Unterlagen der vom Senat\nvorgeschlagenen Bewerber/innen in elektronischer Form zu übermitteln.\n§ G.18 Am Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates zunächst die Bewerbungen\nkurz zu präsentieren. Es ist vom Universitätsrat ein Beschluss zu fassen, ob Hearings durchgeführt werden\nsollen oder nicht; wenn zumindest ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Universitätsrates es\nwünscht, ist ein Hearingtermin binnen 2 Wochen ab dem Basis-Wahltermin durchzuführen und die\neigentliche Wahl auf einen Ersatz-Wahltermin nach Beendigung der Hearings zu vertagen. Dabei sind alle\nBewerber/innen des Vorschlages eingeladen, sich zu präsentieren; erscheint eine/ein\nBewerberin/Bewerber nicht zum Hearing, darf sie/er deswegen nicht ausgeschlossen werden.\n§ G.19 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates\nanwesend sind. Sie erfolgt am Basis-Wahltermin unmittelbar im Anschluss an den erfolgten Beschluss des\nUniversitätsrates, keine Hearings durchzuführen oder am Ersatz-Wahltermin nach Beendigung des letzten\nHearings. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates leitet die Wahl. Die Wahl ist geheim durchzuführen.\n§ G.20 In der Wahl hat jedes Universitätsratsmitglied eine Stimme. Gewählt ist jene/jener\nBewerberin/Bewerber, die/der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Wird im ersten Wahlgang keine\nMehrheit erreicht, ist eine Stichwahl durchzuführen, bei der jene/jener Bewerberin/Bewerber als gewählt\ngilt, die/der die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis,\nentscheidet das Los zwischen den beiden Bewerber/innen, die in der Stichwahl die beiden höchsten\nStimmenzahlen erreicht haben. Für den Fall, dass der Wahlvorschlag des Senats nur eine(n) Kandidatin\nenthält, und dieser nicht die Stimmenmehrheit erhält, ist die Funktion des Rektors neu auszuschreiben.\n§ G.21 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates als\nWahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl\nder für jede/jeden Bewerberin/Bewerber gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der\nBestimmung des G.20 dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl\nfestzustellen. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates wird bei der Stimmenauszählung sowie\nFeststellung des Wahlergebnisses durch das an Jahren älteste sonstige anwesende Mitglied des\nUniversitätsrates und das an Jahren jüngste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates\nunterstützt.\n§ G.22 Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 15, "text": "- 16 -\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ G.23 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt der/des Rektorin/Rektors\n§ G.24 Die/der Rektorin/Rektor kann aus den in § 23 (5) UG 2002 genannten Gründen vom\nUniversitätsrat (a) auf Antrag des Senats oder (b) von Amts wegen von der Funktion abberufen werden.\n§ G.25 Im Fall (a) hat für die Abberufung ein schriftlicher begründeter Antrag von zumindest einem\nDrittel der Mitglieder des Senates vorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Senates zu\nstellen und ist über diesen im Senat und ehest möglich geheim abzustimmen. Der Antrag des Senats und\nder Beschluss des Universitätsrats über die Abberufung der/des Rektorin/Rektors bedürfen der einfachen\nMehrheit aller Mitglieder (gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ G.26 Im Fall (b) hat ein schriftlicher begründeter Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder des\nUniversitätsrates vorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu stellen und\nvon diesem unverzüglich an den Senat zur Stellungnahme weiterzuleiten. Nach erfolgter Stellungnahme\ndurch den Senat, spätestens aber binnen 4 Wochen ab Einlangen des Antrages ist über diesen im\nUniversitätsrat geheim abzustimmen. Die Abberufung von Amts wegen bedarf eines Beschlusses des\nUniversitätsrats mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder (gleichgültig ob an der Abstimmung\nteilnehmend oder nicht).\n§ G.27 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Rektorin/Rektors ist jederzeit möglich, außer zur Unzeit,\nwenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch\nschriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu erklären.\n§ G.28 Jedes vorzeitige Ausscheiden der/des Rektorin/Rektors ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz bekannt zu machen. Scheidet die/der Rektorin/Rektor während der Funktionsperiode\naus seinem Amt aus, ist die Rektorsfunktion unverzüglich neu auszuschreiben und eine Neuwahl\ndurchzuführen. §§ G.6-23 dieser Wahlordnung gelten sinngemäß. Bis zum Amtsantritt des neu\ngewählten Rektors hat der Universitätsrat eine/einen Vizerektorin/Vizerektor mit der Führung der\nAmtsgeschäfte der/des Rektorin/Rektors zu betrauen, so der/des Rektorin/Rektors die Amtsgeschäfte bis\ndahin nicht selbst weiterführt.\n HAUPTSTÜCK H - Wahl der Vizerektorinnen/Vizerektoren\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ H.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl von Vizerektorinnen und Vizerektoren der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ H.2 Die Rektorin/der Rektor der MUG hat unverzüglich nach ihrer/seiner Wahl die Zahl und das\nBeschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren festzulegen. Der Senat ist berechtigt, eine\nStellungnahme abzugeben. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren der MUG werden auf Vorschlag der\nRektorin/des Rektors und nach Anhörung des Senats von den Mitgliedern des Universitätsrats gewählt.\n§ H.3 Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder des Universitätsrates. Passiv wahlberechtigt sind die\nPersonen, die die/der Rektorin/Rektor vorschlägt.\n§ H.4 Die Funktionsperiode entspricht der Funktionsperiode der/des Rektorin/Rektors. Eine Wiederwahl\nist zulässig.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 16, "text": "- 17 -\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ H.5 Die/Rektorin/der Rektor hat unverzüglich nach ihrer/seiner Wahl gesonderte Wahlvorschläge für\ndie Wahl jeder/jedes einzelnen Vizerektorin/Vizerektors („designierte Vizerektorinnen/Vizerektoren“) zu\nerstellen. Den Wahlvorschlägen muss die Zustimmungserklärung der/des darauf angeführten designierte\nVizerektorinnen/Vizerektoren beigefügt sein. Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei der/beim\nVorsitzenden des Universitätsrates einzubringen. Dabei sind für jeden Wahlvorschlag folgende\nDokumente zu erbringen:\n Ein schriftlicher kurzer Lebenslauf des Wahlvorschlages, aus dem sich zumindest die Ausbildung\n und der berufliche Werdegang des Wahlvorschlages erkennen lässt;\n Eine schriftliche Einverständniserklärung des Wahlvorschlages, bei der jene/jener erklärt, im Falle\n der Wahl die Funktion der/des Vizerektorin/Vizerektors auszuüben.\n§ H.6 Nach Erhalt der Wahlvorschläge durch die/den Vorsitzenden des Universitätsrates hat diese/dieser\nden Basis-Wahltermin für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren zu bestimmen, der mindestens\n2 und höchstens 4 Wochen nach Erhalt der Wahlvorschläge anzusetzen ist. Die Wahl ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu geben. In der Einladung zum Basis-\nWahltermin sind die Namen der designierten Vizerektorinnen und Vizerektoren bekannt zu geben und\nalle Unterlagen den Mitgliedern des Universitätsrates in elektronischer Form zuzusenden.\n§ H.7 Gleichzeitig hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates die Wahlvorschläge mit allen Unterlagen\n(zumindest jene des § H.5) in elektronischer Form an den Senat zur Stellungnahme zu übermitteln.\nBinnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Basis-Wahltermines im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kann der Senat hierzu eine Stellungnahme abgeben.\n§ H.8 Zum Basis-Wahltermin hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates zunächst die Wahlvorschläge\nkurz zu präsentieren. Es ist ein Beschluss darüber zu fassen, ob Hearings durchgeführt werden sollen oder\nnicht; wenn zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Universitätsrates es wünscht, ist ein\nHearingtermin binnen 1 Woche ab dem Basis-Wahltermin durchzuführen und die eigentliche Wahl auf\neinen Ersatz-Wahltermin nach Beendigung der Hearings zu vertagen. Dabei sind alle designierten\nVizerektorinnen und Vizerektoren eingeladen, sich zu präsentieren.\n§ H.9 Die eigentliche Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder des Universitätsrates\nanwesend sind. Sie erfolgt am Basis-Wahltermin unmittelbar im Anschluss an den erfolgten Beschluss des\nUniversitätsrates, keine Hearings durchzuführen oder am Ersatz-Wahltermin unmittelbar nach\nBeendigung des letzten Hearings. Die/der Vorsitzende des Universitätsrates leitet die Wahl.\n§ H.10 Über jeden der eingelangten Wahlvorschläge ist gesondert in so viel Teilwahlen abzustimmen, wie\nWahlvorschläge vorhanden sind. Alle Teilwahlen erfolgen geheim.\n§ H.11 Jedes Mitglied des Universitätsrates hat in jeder Teilwahl eine Stimme, mit der sie/er dem\nWahlvorschlag zustimmen oder ihn ablehnen kann. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlvorschlag, auf den\nzumindest die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.\n§ H.12 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe jeder Teilwahl hat die/der Vorsitzende des\nUniversitätsrates als Wahlleiter/in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen\nStimmen und die Zahl der für jede/jeden designierte/designierten Vizerektorin/Vizerektor gültig\nabgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des § H.11 dieser Wahlordnung\ndie notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Dabei wird die/der Vorsitzende des\nUniversitätsrates durch das an Jahren älteste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates und das\nan Jahren jüngste sonstige anwesende Mitglied des Universitätsrates unterstützt.\n§ H.13 Erreicht ein oder mehrere Wahlvorschläge der/des Rektorin/Rektors nicht die notwendige\nMehrheit gemäß § H.11 dieser Wahlordnung, kann die/der Rektorin/Rektor einmal neue\nWahlvorschläge für die abgelehnten designierten Vizerektorinnen und Vizerektoren vorlegen. Hier ist in\neiner Wiederholungswahl gemäß den Bestimmungen der §§ H.5-12 dieser Wahlordnung abzustimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 17, "text": "- 18 -\n§ H.14 Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ H.15 Eine Anfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt als Vizerektorin/Vizerektor\n§ H.16 Eine/ein Vizerektorin/Vizerektor kann aus den in § 24 (4) UG 2002 genannten Gründen (a) auf\nAnregung der/des Rektorin/Rektors oder (b) von Amts wegen vom Universitätsrat von seiner Funktion\nabberufen werden.\n§ H.17 Im Fall (a) der Abberufung hat ein schriftlicher begründeter Antrag der/des Rektorin/Rektors\nvorzuliegen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates zu stellen/richten. Diese/dieser\nhat den Antrag unverzüglich an den Senat zur Stellungnahme binnen einer Woche weiterzuleiten.\nDanach ist über den Antrag im Universitätsrat ehest möglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\nUniversitätsrats über die Abberufung einer/eines Vizerektorin/Vizerektorin bedarf der Zweidrittelmehrheit\naller Mitglieder des Universitätsrates (gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ H.18 Im Fall (b) der Abberufung hat die/der Vorsitzende des Universitätsrates eine begründete\nschriftliche Erklärung über die Abberufung zu verfassen. Diese ist an den Senat zur Stellungnahme binnen\neiner Woche weiterzuleiten. Danach ist über die Erklärung im Universitätsrat ehest möglich geheim\nabzustimmen. Der Beschluss des Universitätsrats über die Abberufung einer/eines\nVizerektorin/Vizerektorin bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrates\n(gleichgültig ob an der Abstimmung teilnehmend oder nicht).\n§ H.19 Ein Rücktritt von der Funktion der/des Vizerektorin/Vizerektors ist jederzeit möglich, außer zur\nUnzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der Rücktritt ist durch\nschriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Universitätsrates auszuüben.\n§ H.20 Scheidet die/der Rektorin/Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die\nFunktionsperiode aller verbliebenen Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des\nAmtsantritts der auf Vorschlag der/des neuen Rektorin/Rektors gewählten Vizerektorinnen/Vizerektoren.\n§ H.21 Jedes vorzeitige Ausscheiden einer/eines Vizerektors/Vizerektorin ist im Mitteilungsblatt der\nMedizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Scheidet eine/ein Vizerektorin/Vizerektor vor Ablauf\nder Funktionsperiode aus dem Amt aus, ist entweder für den Rest der Funktionsperiode eine/ein\nneue/neuer Vizerektorin/Vizerektor gemäß §§ H.5-14 dieser Wahlordnung zu wählen oder die\nGeschäftsverteilung des Rektorates unter Bedachtnahme auf die geänderte personelle Zusammensetzung\nentsprechend abzuändern.\n HAUPTSTÜCK I - Wahl der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung von Kollegialorganen sowie der\n Schriftführung\n(durch Beschluss des Senats vom 22.6.2006, MTBL., 23. Stk., RN 87 vom 6.7.2005)\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ I.1. Jedes Kollegialorgan hat nach gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen dieses\nHauptstückes aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern seinen Vorsitz, dessen Stellvertretung, die\nSchriftführung sowie dessen Stellvertretung zu bestimmen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 18, "text": "- 19 -\n§ I.2. Soweit sich nicht gesetzlich ergibt, welches Mitglied eines Kollegialorganes den Vorsitz führt, ist der\nVorsitz durch alle stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes, selbst zu wählen. Soweit sich\nnicht gesetzlich anderes ergibt, haben Kollegialorgane eine Vorsitzende /einen Vorsitzenden sowie eine\nerste Stellvertreterin/einen ersten Stellvertreter zu wählen. Ist das Kollegialorgan größer als 10 ordentliche\nMitglieder oder beschließt das Kollegialorgan eine zweite Stellvertreterin/einen zweiten Stellvertreter zu\nwählen, ist eine zweite Stellvertreterin/ein zweiter Stellvertreter zu wählen.\n§ I.2a Weiters ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, eine Schriftführerin/ ein Schriftführer zu\nwählen. Bei Kollegialorganen größer als 10 ordentliche Mitglieder ist eine stellvertretende Schriftführerin/\nein stellvertretender Schriftführer zu wählen. Soweit keine besonderen Bestimmungen über die Wahl zur\nSchriftführung bestehen, gelten die Bestimmungen zur Wahl des Vorsitzes analog.\n§ I.3 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kollegialorganes, so\ngesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.\n§ I.4 Die Funktionsperiode für die Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Schriftführung\ndauert bei allen Kollegialorganen, die zu einem bestimmten einmaligen Zweck gebildet werden, bis zur\nZweckerreichung. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Kollegialorganen als dauerhafte Einrichtung,\nendet die Funktionsperiode mit der Neukonstituierung des Kollegialorganes nach der nächsten Wahl.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n§ I.5 Die Wahl ist bei erstmaliger Konstituierung des Kollegialorgans nach einer Wahl von dem an\nLebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied des Kollegialorgans zu leiten Die Wahl ist jedenfalls in\nder konstituierenden Sitzungen eines Kollegialorganes durchzuführen.\n§ I.5a Bei Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes während der Funktionsperiode ist die Wahl von der\nersten Stellvertreterin/ vom ersten Stellvertreter zu leiten.\n§ I.6 Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kollegialorgans kann je einen Wahlvorschlag für die Wahl\nder/des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters und bei Vorliegen der\nVoraussetzungen nach § I.2 dieser Wahlordnung der zweiten Stellvertreterin/des zweiten Stellvertreters\nsowie der Schriftführung einbringen. Wahlvorschläge werden in der Wahlsitzung selbst, jeweils vor den\neinzelnen Teilwahlen eingebracht. Eine Verknüpfung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.\n§ I.7 Über die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter, die/den\nzweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den Schriftführerin/Schriftführer und die\nstellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer ist in gesonderten Teilwahlen\nabzustimmen.\n§ I.8 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist die eigentliche Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes oder zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter und die/den\nSchriftführerin/Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin/den stellvertretende Schriftführer\ngültige, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dieses Kollegialorganes anwesend\nsind.\n§ I.9 Soweit sich nicht gesetzlich anderes ergibt, ist für die gültige Wahl zur/zum Vorsitzenden eines\nKollegialorganes im ersten Wahlgang ein Konsensquorum von der absoluten Mehrheit der anwesenden\nMitglieder dieses Kollegialorganes notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit im ersten\nWahlgang dieses Konsensquorum nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem\nnur mehr die beiden Mitglieder mit der höchsten Stimmanzahl aus dem ersten Wahlgang – bei mehreren\nMitgliedern, die stimmgleich den ersten oder zweiten Rang einnehmen, all diese Mitglieder - teilnehmen,\nzumindest die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Erfolgt im zweiten Wahlgang\nkeine Entscheidung, entscheidet das Los zwischen den am zweiten Wahlgang teilnehmenden Mitgliedern.\n§ I.10 Die Teilwahlen erfolgen geheim.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 19, "text": "- 20 -\n§ I.11 Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die\nGesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jede/jeden\nKandidatin/Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen und soweit nach der Bestimmung des\n§ I.9 dieser Wahlordnung die notwendige Mehrheit erreicht ist, die erfolgte Wahl festzustellen. Die\nWahlleiterin/der Wahlleiter wird bei der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses durch\nje ein Mitglied jeder im Kollegialorgan vertretenen, bei der Wahl anwesenden Kurie unterstützt. Von\ndiesen ist das Wahlergebnis einstimmig zu bestätigen.\n§ I.12 Das Wahlergebnis ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ I.13 Eine Wahlanfechtung der Wahl ist unzulässig.\n4. Teilstück: Ausscheiden aus der Funktion des Vorsitzes/der Stellvertretung sowie der Schriftführung\n§ I.14 Das Kollegialorgan kann die gewählten Mitglieder aus der Funktion des Vorsitzes sowie der ersten\noder zweiten Stellvertretung und der Schriftführung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Auf die\nMitgliedschaft im Kollegialorgan der/des (ehemaligen) Vorsitzenden bzw. Stellvertreterin/Stellvertreters\nhat dies keine Auswirkung.\n§ I.15 Die Einberufung einer Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der\nStellvertretung muss von einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans schriftlich beantragt werden\nund ist an den Vorsitz des Kollegialorganes sowie die Stellvertretung gemeinschaftlich zu richten. Diese\nhaben eine außerordentliche Sitzung gemäß der Geschäftsordnung mit entsprechenden\nTagesordnungspunkten einzuberufen.\n§ I.16 Die Sitzung zur Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der\nSchriftführung darf nicht von der durch die mögliche Abberufung betroffenen Person geleitet werden.\nSoll von der Funktion des Vorsitzes und der Stellvertretung abberufen werden, so ist die Sitzung von dem\nan Jahren ältesten anwesenden Mitglied zu leiten.\n§ I.17 Ein Beschluss über die Abberufung aus der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung bedarf\neines Präsenzquorums von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eines\nKonsensquorums von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.\n§ I.18 Die/ Der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Schriftführerin/der\nSchriftführer kann während der Funktionsperiode jederzeit seinen Rücktritt aus der Funktion des\nVorsitzes/der Stellvertretung/der Schriftführung erklären. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem\nKollegialorgan schriftlich (an den Stellvertreter bzw. Vorsitzenden) abzugeben. Im Zweifelsfall gilt der\nRücktritt aus der Funktion des Vorsitzes, der Stellvertretung oder der Schriftführung nicht als Rücktritt als\nMitglied dieses Kollegialorganes.\n§ I.19 Jede vorzeitige Beendigung der Funktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung des Vorsitzes ist im\nMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu machen. Bei Ausscheiden aus der\nFunktion des Vorsitzes oder der Stellvertretung, ist eine Neuwahl für die vakante Funktion des Vorsitzes\nbzw. der Stellvertretung dieser Wahlordnung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes\ndurchzuführen.\n5. Teilstück In-Kraft-treten\n§ I.20 Mit In-Kraft-treten des Hauptstückes I der Wahlordnung tritt § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung\naußer Kraft.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 20, "text": "- 21 -\n HAUPTSTÜCK J - Wahl und Entsendung in Organe & Einzelbestellungen durch Obergremien oder\n Kurien („subsidiäre Wahlordnung“)\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ J.1 Wahlziel ist die gesetzeskonforme Wahl oder Entsendung in Organe und/oder Einzelbestellungen\nder Medizinischen Universität Graz.\n§ J.2 Die subsidiäre Wahlordnung gilt\n (a) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die durch\n gesetzliche Vorschrift ein Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“)\n Personen in ein Untergremium oder universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt werden;\n und\n (b) für alle jene Wahlen und Bestellungen von Mitgliedern oder Ersatzmitglieder, durch Vorschrift\n aus dem Organisationsplan oder der Satzung der Medizinischen Universität Graz ein\n Obergremium oder ein Teil eines Obergremiums („Kurienbestellung“) Personen in ein\n Untergremium oder ein universitätsfremdes Gremium wählt bzw. bestellt.\n§ J.3 Die Zahl der Mitglieder des Gremiums, die Funktionsdauer, allenfalls die Art der Bestellung durch\nKurien werden gesetzlich regelt, subsidiär gelten folgende Vorschriften:\n • Studienrektor/in und Stellvertretung nach § 19 (2) Z 2 UG 2002 iVm §§ 6 ff des Satzungsteiles\n Studienrecht: Geheime Wahl durch den Senat aus dem Kreis der habilitierten\n Universitätsbediensteten; Funktionsperiode von 2 Jahren; passiv wahlberechtigt sind habilitierte\n Universitätsbediensteten und jedenfalls auch der Vizerektor für Studium und Lehre ; die\n Mitglieder der Personengruppen lt. § 25 (4) Z 2 UG2002 und § 25 (4) Z 4 UG2002 führen bei\n dieser Wahl zwei Stimmen\n • Schiedskommission nach § 43 UG: 6 Mitglieder; Entsendung je ein männliches und ein weibliches\n Mitgliedes vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen\n nominiert; Funktionsperiode von 2 Jahren; dabei ist zu beachten, dass zumindest zwei\n rechtskundige Personen zu entsenden sind;\n • Ethikkomission nach § 30 UG: maximal 15 Mitglieder; Entsendung durch den Senat;\n Funktionsperiode von 3 Jahren; passiv wahlberechtigt sind die in § 8c (4) KAKuG genannten\n Personen(gruppen).\n • Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nach § 42 UG und der Satzung.\n • Studienkommissionen nach § 25 (8) Z 3 UG: 9 oder 8 Mitglieder gem. Satzung; Einsetzung durch\n Senat, Funktionsperiode von 3 Jahren; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im\n Verhältnis 2:3:4 (bei Humanmedizin, Zahnmedizin & Pflegewissenschaften) bzw 3:3:2 (Doktorat\n Med. Sci. und Postgraduelle Ausbildungen) Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG);\n Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie\n Studierende (§ 94 (1) Z1 UG) .\n • Habilitationskommissionen nach § 103 UG: 7 Mitglieder; Einsetzung durch Senat;\n Funktionsperiode bis zur Zweckerfüllung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im\n Verhältnis 4:2:1 Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG); Universitätsdozent/innen und\n wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z1 UG);\n • Berufungskommissionen nach § 98 UG: 9 Mitglieder; Einsetzung durch Senat; Funktionsperiode\n bis zur Zweckerreichung; zu entsenden von den jeweiligen Personengruppen im Verhältnis 5:3:1\n Universitätsprofessor/innen (§ 94 (2) Z1 UG); Universitätsdozent/innen und wissenschaftliche\n Mitarbeiter/innen (§ 94 (2) Z 2 UG) sowie Studierende (§ 94 (1) Z1 UG);\n • Von nach der Satzung oder Organisationsplan eingerichteten dauerhaften Gremien oder\n Bestellungen sind die Art der Wahl bzw. Bestellung, das oder die entsendenden Obergremien\n bzw. Kurien, die Funktionsperiode sowie die passive Wahlberechtigung in der Satzung oder dem\n Organisationsplan festzulegen.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 21, "text": "- 22 -\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Bestellung oder Einsetzung\n§ J.4. Die Personengruppen sind von der/dem Vorsitzenden des zuständigen Obergremiums schriftlich\nzur Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung mit zeitlicher Befristung aufzufordern.\n§ J.5. Die Wahl, Bestellung, Einsetzung oder Entsendung aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/-\nprofessoren, der Universitätsassistentinnen/-assistenten und der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im\nForschungs- und Lehrbetrieb und der Allgemeinbediensteten erfolgt durch die jeweiligen\nPersonengruppen selbst. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der\nHochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der MUG entsandt, gewählt, bestellt oder eingesetzt.\n§ J.6. Für Wahlen, Bestellungen, Einsetzungen oder Entsendungen, bei welchen nicht die\nPersonengruppen wahl-/bestellungs-/einsetzung-/entsendungsberechtigt sind oder nicht detaillierte\nBestimmungen in der Wahlordnung enthalten sind, sind die Bestimmungen der Wahlordnung Teilstück F\nfür die Wahl der Mitglieder des Unirates durch den Senat sinngemäß anzuwenden.\n§ J.7. Das Ergebnis ist von der/dem Vorsitzenden des Obergemiums im Mitteilungsblatt zu\nveröffentlichen.\n3. Teilstück: Anfechtung der Wahl\n§ J.8 Anfechtungen von Wahlen und Bestellungen nach diesem Hauptstück sind unzulässig.\n4. Teilstück: Abberufung und Rücktritt von Mitgliedern in Organen und Einzelbestellten durch\nObergremien oder Kurien\n§ J.9 Eine gemäß diesem Teilstück als Mitglied oder Ersatzmitglied gewählte oder bestellte Person\n(ausgenommen Mitglieder der Studierendenkurie) kann wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer\nstrafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines\nbegründeten Vertrauensverlustes durch das wählende bzw. bestellende Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung, durch diese - abberufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierfür\nhat ein schriftlicher begründeter Antrag eines Drittels der Mitglieder des Obergremiums – im Falle der\nKurienbestellung, durch ein Mitglied dieser Kurie - vorzuliegen, der an die Vorsitzende/den Vorsitzenden\ndes Obergremiums zu richten ist. Diese/dieser hat zeitgerecht den Antrag in der Tagesordnung zur\nnächsten Sitzung anzukündigen. So turnusmäßig keine Sitzung binnen zwei Wochen ab Erhalt des\nAntrages anberaumt ist, so hat sie/er frühestens binnen einer Woche und höchstens binnen zwei Wochen\neinen eigenen Abberufungstermin anzuberaumen. Über den Antrag ist im Obergremium – im Falle der\nKurienbestellung durch die zuständige Kurie – ehestmöglich geheim abzustimmen. Der Beschluss des\nObergremiums bzw. der zuständigen Kurie über die Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten\noder bestellten Person bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Obergremiums des bzw. der\nzuständigen Kurie.\n§ J.10 Der Rücktritt einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person ist bei dauerhaft\neingerichteten Gremien jederzeit möglich, außer es ist gesetzlich anderes bestimmt oder der Rücktritt\nerfolgt zur Unzeit, wenn für die Medizinische Universität Graz ein Schaden zu befürchten ist. Der\nRücktritt ist durch schriftliche Rücktrittserklärung an die/den Vorsitzenden des Obergremiums auszuüben.\n§ J.11 Jede Abberufung einer gemäß diesem Teilstück gewählten oder bestellten Person (ausgenommen\nMitglieder der Studierendenkurie) ist im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz bekannt zu\nmachen. Falls für das ausscheidende Mitglied ein Ersatzmitglied besteht, übernimmt dieses für die\nrestliche Funktionsperiode die Funktion des abberufenen/ausgeschiedenen Mitgliedes.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 22, "text": "- 23 -\n HAUPTSTÜCK K – Schluss- und Übergangsbestimmungen\n§ K.1. Für die Wahlen im Jahre 2006 gilt in Bezug auf B § 7 eine Fristverkürzung auf vier Wochen von\nzehn Wochen.\n§ K.2 Der Satzungsteil Wahlordnung tritt mit der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz in Kraft.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 23, "text": "- 24 -\n 12. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107\nUniversitätsgesetz 2002 idgF folgende Stellen ausschreibt:\n12.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in\nLeitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei\ngleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und\nAufenthaltskosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus\n(Privatangestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n2 halbe Stellen einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im\nForschungs- und Lehrbetrieb (Fachärztin/Facharzt) an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und\nKieferheilkunde, Klinische Abteilung für Zahnersatzkunde, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil: Abgeschlossene universitäre zahnmedizinische Ausbildung, Interesse an\nZahnersatzkunde (Prothetik, Restaurative, Implantologie, Parodontologie) und wissenschaftlicher\nTätigkeit, gute Englischkenntnisse, ausgezeichnete EDV-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 27. Oktober 2006 (Kennzahl: W595)\n12.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in\nLeitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei\ngleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und\nAufenthaltskosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus\n(Privatangestelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 halbe Stelle als Teamassistentin oder eines Teamassistenten für den Kaufmännischen Bereich,\nvoraussichtlich zu besetzten ab sofort.\nAufgabenbereich:\n• Administrative und organisatorische Unterstützung des Bereichsleiters und der Abteilungen\n• Übernahme von eigenständigen Aufgabengebieten im Kaufmännischen Bereich\n• Terminorganisation\n• Korrespondenz (Deutsch und Englisch)\n• Postbearbeitung\nAnforderungsprofil:\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 24, "text": "- 25 -\n• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der EU\n oder EWR\n• Rechtliche Unbescholtenheit\n• Matura oder abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung\n• EDV-Kenntnisse (Word, Excel, Powerpoint); SAP Kenntnisse von Vorteil\n• Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch\n• Organisationstalent\n• Serviceorientiertheit\n• Flexibilität und Belastbarkeit\n Ende der Bewerbungsfrist: 27. Oktober 2006 (Kennzahl: A593)\n1 Stelle einer Juristin oder eines Juristen in der Abteilung Recht, voraussichtlich zu besetzten ab sofort.\nAufgabenbereich:\n• Mitarbeiter/in in der Abteilung Recht (A-RE)\n• Mitwirkung an der rechtlichen Umsetzung der von der Universitätsleitung vorgegebenen Ziele\n• Selbständige Bearbeitung rechtlicher (An-)Fragen, Führen von Vertrags- und\n Vergleichsverhandlungen sowie Erstellung von Verträgen und Bescheiden insbesondere in den\n Bereichen an der universitätsinternen Betreuung von Rechtsstreitigkeiten\n• Vertretung von KollegInnen\nAnforderungsprofil:\n• Rechtliche Unbescholtenheit\n• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU/EWR-Landes\n• Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften\n• Abgeschlossene Gerichtspraxis\n• Juristische Berufserfahrung\n• Erfahrung im universitären Bereich von Vorteil\n• Fremdsprachenkenntnisse insbesondere verhandlungsfähige Kenntnisse der englischen Sprache\n• Ausgeprägte Dienstleistungsorientierung, Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Belastbarkeit\n• Verlässlichkeit, sicheres Auftreten und Durchsetzungsvermögen\n Ende der Bewerbungsfrist: 27. Oktober 2006 (Kennzahl: A594)\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 141, "academic_year": "2006/07", "issue": "3", "published": "2006-10-06T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=141&pDocNr=4944&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n 2. SONDERNUMMER\n Studienjahr 2006/2007 Ausgegeben am 06.10.2006 3. Stück\n13. Konstituierende Sitzung der Wahlkommissionen der Medizinischen Universität Graz\n13.\nKonstituierende Sitzung der Wahlkommissionen der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, das in den\nkonstituierenden Sitzungen der Wahlkommissionen iS der Wahlordnung für die Wahl zum Senat,\nveröffentlicht im MTBl vom 05.10.2006, Studienjahr 2006/07, 2. Stk, RN 11, für die Personengruppen\nder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der Universitätsdozentinnen und\nUniversitätsdozenten sowie des Allgemeinen Universitätspersonals folgende Personen gewählt wurden:\nPersonengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren:\nUniv.-Prof. Dr. Erwin Ott\nO.Univ.-Prof. Dr. Michael Höllwarth\nO.Univ.-Prof. Dr. Gottfried Dohr\nUniv.-Prof. Dr. Anton Sadjak\nUniv.-Prof. Dr. Richard Fotter\nIn der konstituierenden Sitzung am 05. Oktober 2006 wurde Herr Univ.-Prof. Dr. Richard Fotter zum\nVorsitzenden gewählt.\nPersonengruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter:\nAss.-Prof. Dr.in Brigitte Santner\nAss.-Prof. Dr. Gerhard Schuhmann\nAo.Univ.-Prof. Dr. Akos Heinemann\nAo.Univ.-Prof. Dr. Hubert Hauser\nAo.Univ.-Prof. Mag. Dr. Peter Liebmann\nIn der konstituierenden Sitzung am 05. Oktober 2006 wurde Frau Ass.-Prof. Dr.in Brigitte Santner zur\nVorsitzenden gewählt.\nPersonengruppe des Allgemeinen Universitätspersonals:\nFOI Harald Werner\nKarina Krainer\nMartina Brtnik\nChristina Bischof\nAndrea Koschell\nIn der konstituierenden Sitzung am 05. Oktober 2006 wurde Herr FOI Harald Werner zum Vorsitzenden\ngewählt.\n___________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 18. Oktober 2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 141, "academic_year": "2006/07", "issue": "3", "published": "2006-10-06T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=141&pDocNr=4944&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\nKundmachung:\nEinberufung der Wahlversammlung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der drei zu\nwählenden Personengruppen in den Senat der Medizinischen Universität Graz:\nEs werden folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n• 10 Mitglieder und mindestens 10 Ersatzmitglieder von den Universitätsprofessorinnen/\n Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF („Professorinnen-/\n Professorenkurie“);\n• 3 Mitglieder und mindestens 3 Ersatzmitglieder von den Universitätsdozentinnen/\n Universitätsdozenten sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern gemäß § 25 (4) Z 2\n UG 2002 idgF; hierbei muss ein 1 Mitglied jedenfalls die venia docendi besitzen\n („Mittelbaukurie“);\n• 1 Mitglied und mindestens 1 Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 25\n (4) Z 3 UG 2002 idgF („Kurie der Allgemeinbediensteten“) ;\n• 5 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder der Studentinnen und Studenten gemäß § 25 (4) Z 4\n UG 2002 idgF („Studierendenkurie“).\nDie Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag festzulegen.\nDie Wahl zum Senat erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren, diese beginnt mit der Konstituierung\ndes Senats.\nDer Wahltermin wurde auf\n Donnerstag, 9. November 2006\n von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr\n im Sitzungszimmer SZ KW 21, Auenbruggerplatz/Eingangsgebäude - 2. Stock\n sowie\n von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr\n in der Bibliothek der Pharmakologie, Vorklinik/Universitätsplatz 4, 8010 Graz\nfestgelegt.\nWahlberechtigte:\nAktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag 6. Oktober 2006 folgenden\ngenannten Personengruppen angehören:\n• Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/ Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/\n Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n Universität Graz zugeordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 25 (4) Z 2 UG 2002 idgF, die am\n Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem\n Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n• Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals\n gemäß § 25 (4) Z 3 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur\n Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz\n zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören. Als\nStichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz.\nDie (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\nDiese Kundmachung gilt als Ladung bzw. Einladung zur Wahlversammlung.\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }