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Semester\n Semesterstunden ECTS-Punkte\nModul / Track VO UE PrWo VU Total VO UE PrWo VU Total\nProthetische\nZahnheilkunde II 2 2 1,2 1,2\nProthetische Ambulanz I 1 1 0,6 0,6\nOrale Medizin 1 1 0,7 0,7\nTotal- und Teilprothetik\n(Labor und Klinik) 4 5,6 5,6\nKronen- und\nBrückentechnik (Labor und\nKlinik) 6 8,4 8,4\nPräzisions-Prothetik 4 5,6 5,6\nProthetische Ambulanz I 3 4,2 4,2\nRestaurative\nZahnheilkunde 4 5,6 5,6\nAnteil Diplomarbeit 1\nAnteil mündl.komm.Pr. 0,5\nSumme 1 1 21 2 4 0,7 0,6 29,4 1,2 33,4\nALT:\n10. Semester\n Semesterstunden ECTS-Punkte\nModul / Track VO UE PrWo Vu Total VO UE PrWo VU Total\nKieferorthopädie I 2 2 1,4 1,4\nKieferorthopädie II 2 2 1,4 1,4\nKieferorthopädie III 1 1 0,7 0,7\nKieferorthopädie IV 1 1 0,7 0,7\nKieferorthopädie I 4 4 2,4 2,4\nKieferorthopädie II 1 1 0,6 0,6\nEinführung in die\nZahnersatzkunde 2 2 1,2 1,2\nAngewandte\nLabortechnik 2 2 1,2 1,2\nAllgemeine\nWerkstoffkunde I 1 1 0,6 0,6\nEinführung in die\nBiomechanik der Total- und\nTeilprothetik 1 1 0,6 0,6\nGussfüllungen 1 1 0,6 0,6\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 138, "academic_year": "2005/06", "issue": "33", "published": "2006-09-27T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=138&pDocNr=4938&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\nTotalprothetik 1,5 1,5 0,9 0,9\nTeil- und\nModellgussprothetik 1,5 2 0,9 0,9\nTotal- und Teilprothetik\n(Labor und Klinik) 2 2,8 2,8\nKronenkurs und Brücken 1 1 0,6 0,6\nInlay-Onlay\nPräparationstechnik 1 1 0,6 0,6\nFunktionsdiagnostik 1 1 0,6 0,6\nFunktionstherapie 1 1 0,6 0,6\nRestaurative\nZahnheilkunde 1 1 0,6 0,6\nProthetische\nZahnheilkunde I 1 1 0,6 0,6\nPräzisions-Prothetik 1 1 0,6 0.6\nAdhäsivprothetik 1 1 0,6 0,6\nAdhäsivrestauration I 1 1 0,6 0,6\nImplantatchirurgie 1 1 0,7 0,7\nImplantatprothetik I 1 1 0,6 0,6\nRestaurative u. proth.\nZahnheilkunde u.\nZahnersatzkunde II 1 1 0,6 0,6\nRestaurative u.proth.\nZahnheilkunde III 1 1 0,6 0,6\nAltern und 1\nAlterserkrankungen 1 0,7 0,7\nGerichtl. Med. und 1\nRechtskunde für\nZahnmediziner/innen 1 0,7 0,7\nAspekte der 1\nPraxisgründung 1 0,7 0,7\nAdhäsivprothetik 1 1,4 1,4\nAdhäsivrestauration I 1 1,4 1,4\nRest. Zahnheilkunde 2 2,8 2,8\nAnteil Diplomart\nAnteil mündl.komm.Pr.\nSumme 10 18 6 9 37,5 7 10,8 8,4 5,4 31\nSumme 5. Studienjahr 11 20 18 9 40,5 7,7 12 25,2 5,4 60\n11. Semester\n Semesterstunden ECTS-Punkte\nModul / Track VO UE PrWo VU Total VO UE PrWo VU Total\nProthetische\nZahnheilkunde IV 1 1 0,6 0,6\nRestaurative\nZahnheilkunde IV 1 1 0,6 0,6\nProthetische Ambulanz I 1 1 0,6 0,6\nOrale Medizin 1 1 0,7 0,7\nTotal- und Teilprothetik\n(Labor und Klinik) 4 5,6 5,6\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 138, "academic_year": "2005/06", "issue": "33", "published": "2006-09-27T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=138&pDocNr=4938&pOrgNr=1" }, "index": 10, "text": "- 11 -\nKronen- und\nBrückentechnik (Labor und\nKlinik) 6 8,4 8,4\nPräzisions-Prothetik 4 5,6 5,6\nProthetische Ambulanz I 3 4,2 4,2\nRestaurative\nZahnheilkunde 4 5,6 5,6\nAnteil Diplomarbeit 1\nAnteil mündl.komm.Pr. 0,5\nSumme 1 1 21 2 4 0,7 0,6 29,4 1,2 33,4\n Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n Studienjahr 2006/2007 Ausgegeben am 04.10.2006 1. Stück\n 1. Leitungen: Bestellung zur Abteilungsleiterin im nicht-wissenschaftlichen Bereich\n 2. Schiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreterinnen und des Schriftführers\n 3. Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TSCHELIESSNIGG – Wiederverlautbarung\n 4. Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG – Wiederverlautbarung\n 5. Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Mag. Dr. Gilbert REIBNEGGER – Wiederverlautbarung\n 6. Vollmacht für Frau Dr.in Carolin AUER - Wiederverlautbarung\n 7. Auftrag und Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Richard Horst NOACK – Wiederverlautbarung\n 8. Vollmacht für Herrn Helmut STRASSER – Wiederverlautbarung\n 9. Ausschreibung von Stellen\n10. Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\n1.\nLeitungen: Bestellung zur Abteilungsleiterin im nicht-wissenschaftlichen Bereich\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass der Bereichsleiter in Überein-\nstimmung mit § 5.2 der Subgliederung der Organisationseinheit für zentrale Infrastruktur an der Medizini-\nschen Universität Graz gemäß § 10 (3) Organisationsplan, veröffentlicht im MTBl vom 16.03.2005, Studien-\njahr 2004/05, 13. Stk, RN 47, entsprechend dem Vorschlag des zuständigen Bereichsleiters Frau Mag.a Elke\nJAMER zur Abteilungsleiterin der Abteilung Studium und Prüfung (A-StP) mit Wirkung ab 01.10.2006 auf\nunbefristete Zeit bestellt hat.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n2.\nSchiedskommission: Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden sowie der zwei Stellvertreterinnen und des\nSchriftführers\nDie Vorsitzende der Schiedskommission, Frau ORätin i.R. Dr.in Gerhild MEIER, gibt bekannt, dass die Schieds-\nkommission der Medizinischen Universität Graz in ihrer konstituierenden Sitzung am 19.09.2006 gemäß\n§ 43 Abs. 9 UG 2002 idgF für die Funktionsperiode von 19.09.2006 bis 18.09.2008 folgende Personen ge-\nwählt hat:\n Vorsitzende: ORätin i.R. Dr.in Gerhild MEIER\n 1. Stellvertreterin: Dr.in Cattina Maria LEITNER\n 2. Stellvertreterin: Dr.in Jutta RABL\n Schriftführer: Dr. Michael FRIEDRICH\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n_________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 18. Oktober 2006\nRedaktionsschluss: Mittwoch, 11.10.2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n3.\nVollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TSCHELIESSNIGG - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TSCHELISSNIGG aufgrund\nder Änderung der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wir-\nkung ab 01.09.2006 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TSCHELIESSNIGG\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 24.12.1946\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Vizerektor der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n• Alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, die der MUG erlaubt sind und die nicht aufgrund zwingender\ngesetzlicher Vorschrift dem Rektor vorbehalten sind bzw. von diesem ad personam gezeichnet werden müs-\nsen.\nDabei ist der BEVOLLMÄCHTIGTE im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte berechtigt, für die\nMUG gemeinsam mit dem Rektor, einer anderen Vizerektorin/einem anderen Vizerektor oder dem Universi-\ntätsdirektor zu zeichnen und die MUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nIm übrigen ist der BEVOLLMÄCHTIGTE auch berechtigt, mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemeinsam zu zeichnen und die MUG\ndaraus rechtswirksam zu verpflichten; dies aber nur im Rahmen von deren/dessen im Mitteilungsblatt der\nMUG sowie im Internet veröffentlichten Vollmacht.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 10.03.2004 wird hiermit widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n4.\nVollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG aufgrund der\nÄnderung der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wirkung\nab 01.09.2006 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Univ.-Prof. Dr. Hellmut SAMONIGG\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 08.10.1951\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Vizerektor der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n• Alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, die der MUG erlaubt sind und die nicht aufgrund zwingender\ngesetzlicher Vorschrift dem Rektor vorbehalten sind bzw. von diesem ad personam gezeichnet werden müs-\nsen.\nDabei ist der BEVOLLMÄCHTIGTE im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte berechtigt, für die\nMUG gemeinsam mit dem Rektor, einer anderen Vizerektorin/einem anderen Vizerektor oder dem Universi-\ntätsdirektor zu zeichnen und die MUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nIm übrigen ist der BEVOLLMÄCHTIGTE auch berechtigt, mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemeinsam zu zeichnen und die MUG\ndaraus rechtswirksam zu verpflichten; dies aber nur im Rahmen von deren/dessen im Mitteilungsblatt der\nMUG sowie im Internet veröffentlichten Vollmacht.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 13.02.2004 wird hiermit widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n5.\nVollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Mag. Dr. Gilbert REIBNEGGER - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Herrn Vizerektor Univ.-Prof. Mag. Dr. Gilbert REIBNEGGER aufgrund\nder Änderung der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wir-\nkung ab 01.09.2006 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Univ.-Prof. Mag. Dr. Gilbert REIBNEGGER\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 18.08.1955\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Vizerektor der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n• Alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, die der MUG erlaubt sind und die nicht aufgrund zwingender\ngesetzlicher Vorschrift dem Rektor vorbehalten sind bzw. von diesem ad personam gezeichnet werden müs-\nsen.\nDabei ist der BEVOLLMÄCHTIGTE im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäfte berechtigt, für die\nMUG gemeinsam mit dem Rektor, einer anderen Vizerektorin/einem anderen Vizerektor oder dem Universi-\ntätsdirektor zu zeichnen und die MUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nIm übrigen ist der BEVOLLMÄCHTIGTE auch berechtigt, mit einer/einem vom Rektor mit „Vollmacht“ oder\n„Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemeinsam zu zeichnen und die MUG\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\ndaraus rechtswirksam zu verpflichten; dies aber nur im Rahmen von deren/dessen im Mitteilungsblatt der\nMUG sowie im Internet veröffentlichten Vollmacht.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 13.02.2004 wird hiermit widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n6.\nVollmacht für Frau Dr.in Carolin AUER - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Frau Dr.in Carolin AUER aufgrund der Änderung der gemeinsamen\nZeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wirkung ab 01.09.2006 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Frau Dr.in Carolin AUER\n (im Folgenden: „die BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 25.03.1969\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist beschäftigt im Büro der Vizerektorin für Forschungsmanagement und Internati-\nonale Kooperationen der MUG.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften bevollmächtigt:\n • Abschluss von forschungsspezifischen Förderungsverträgen von internationalen und nationalen, staat-\n lichen oder halbstaatlichen Institutionen oder anerkannten internationalen oder nationalen privaten\n Fördereinrichtungen für die MUG als Fördernehmerin.\nJedenfalls ist die BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu belasten\noder Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge jeder Art zu zeichnen.\nDie BEVOLLMÄCHTIGTE hat mit ihrem Namen und dem vorangestellten Zusatz „i.V.“ (für: „in Vertretung“)\nfür die MEDUNI-GRAZ zu zeichnen. Die BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsge-\nschäfte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerek-\ntorin oder einem Vizerektor oder dem Universitätsdirektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem\nvom Rektor mit „Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu\nzeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeich-\nnungsberechtigt sind – und die MUG daraus rechtswirksam zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 14.03.2005 wird hiermit widerrufen\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n7.\nAuftrag und Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Richard Horst NOACK - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende/n unbefristete/n Auftrag und Vollmacht für Herrn Univ.-Prof. Dr. Richard Horst NOACK aufgrund\nder Änderung der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wir-\nkung ab 01.09.2006 bekannt:\n AUFTRAG und VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Univ.-Prof. Dr. Richard Horst NOACK\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 01.08.1937\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE wird mit dem Auftrag betraut, den Universitätslehrgang Public Health (ULG PH)\nan der MEDUNI-GRAZ zu veranstalten und darüber die Fachaufsicht auszuüben.\nDie/der BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ausschließlich für den ULG\nPH ermächtigt:\n • Abschluss von (Lehr-)Verträgen mit Lektoren und Vortragenden des ULG PH;\n • Abschluss von (Lern-)Verträgen mit Studierenden des ULG PH;\n • Abschluss von sonstigen Verträgen (Mietverträge, Leasingverträge, Sponsoringverträge etc.) für den\n ULG PH.\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MEDUNI-GRAZ Grundstücke zu verkaufen oder\nzu belasten oder allgemeine Arbeits- oder Dienstverträge zu zeichnen.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Pro-\nxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäf-\nte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor oder dem Universitätsdirektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom\nRektor mit „Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer\nzu zeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeich-\nnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 04.05.2004 wird hiermit widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n8.\nVollmacht für Herrn Helmut STRASSER - Wiederverlautbarung\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt gemäß § 28 (1) letzter Satz UG 2002 idgF\nfolgende unbefristete Vollmacht für Herrn Helmut STRASSER aufgrund der Änderung der gemeinsamen\nZeichnungsberechtigung (nunmehr) mit dem Universitätsdirektor mit Wirkung ab 01.09.2006 bekannt:\n VOLLMACHT\nDer Rektor der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: „MUG“), Hr. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz\nWalter, erteilt diese Vollmacht gemäß § 28 (1) UG 2002 i.V.m. den Richtlinien des Rektorats der MUG, ver-\nöffentlicht im Mitteilungsblatt 23. Stk., RN 57 vom 18. Februar 2004 an\n Helmut STRASSER\n (im Folgenden: „der BEVOLLMÄCHTIGTE“)\n geboren am 22.10.1965\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist Leiter des Bereichs Einkauf der OzI an der MUG.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE ist zu folgenden privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt:\n • Abschluss aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht auf-\n grund zwingender gesetzlicher Vorschrift dem Rektor oder einem Mitglied des Rektorates vorbehal-\n ten sind und die der Betrieb einer Universität mit sich bringt (insbesondere Zeichnung von Kauf-,\n Miet-, Werk-, Kredit-, Darlehens-, Besicherungs-, Arbeitsverträge aller Art).\nJedenfalls ist der BEVOLLMÄCHTIGTE nicht befugt, für die MUG Grundstücke zu verkaufen oder zu be-\nlasten.\nDer BEVOLLMÄCHTIGTE hat in seinem Namen und mit dem vorangestellten Zusatz „ppy“ (für: „per Pro-\nxy“) für die MUG zu zeichnen. Der BEVOLLMÄCHTIGTE ist im Rahmen der oben genannten Rechtsgeschäf-\nte ausschließlich berechtigt, für die MUG entweder (a) gemeinsam mit dem Rektor oder einer Vizerektorin\noder einem Vizerektor oder dem Universitätsdirektor zu zeichnen oder (b) gemeinsam mit einer/einem vom\nRektor mit „Vollmacht“ oder „Auftrag und Vollmacht“ betrauten Arbeitnehmerin/betrauten Arbeitnehmer\nzu zeichnen – in Variante (b) aber nur im Rahmen von Angelegenheiten, für die beide Unterzeichner zeich-\nnungsberechtigt sind – und die MUG rechtswirksam daraus zu verpflichten.\nDiese Vollmacht kann jederzeit durch den Rektor widerrufen werden. Der Widerruf wird im Mitteilungsblatt\nder MUG sowie im Internet veröffentlicht.\nDie Vollmacht vom 14.03.2005 wird hiermit widerrufen.\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n 9. Ausschreibung von Stellen\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof.DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt bekannt, dass er gemäß § 107 Universitäts-\ngesetz 2002 idgF folgende Stellen ausschreibt:\n9.1 Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus (Privatange-\nstelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n1 Stelle einer Ärztin oder eines Arztes in Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Neurologie, Klini-\nsche Abteilung für Allgemeine Neurologie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort, bis zur Beendigung der\nFacharztausbildung, längstens 7 Jahre.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin\nErwünschte Kenntnisse:\nWissenschaftliche Vorerfahrung im Bereich Neuroimmunologie unter besonderer Berücksichtigung der Mul-\ntiplen Sklerose, EDV- und Fremdsprachenkenntnisse\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: W585)\n1 Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters in Forschungs- und\nLehrbetrieb (Fachärztin/Facharzt) an der Universitäts-Augenklinik, voraussichtlich zu besetzten ab\n01.11.2006.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossenes Studium der Humanmedizin, Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde\nErwünschte Kenntnisse:\nErfahrung in der Lehre und Forschung, klinische Erfahrung in Diagnose und Therapie von Netzhauterkran-\nkungen besonders Frühgeburtenretinopathie.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: W586)\n9.2 Freie Stellen für das allgemeine Personal\nDie Medizinische Universität Graz strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktio-\nnen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleicher Qualifikation\nwerden Frauen vorrangig aufgenommen.\nBewerbungen sind unter der Kennzahl an die Personalabteilung der Medizinischen Universität Graz,\nHalbärthgasse 8, 8010 Graz, zu richten.\nBewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von allfälligen Reise- und Aufenthalts-\nkosten.\nDie Medizinische Universität Graz schreibt gemäß § 107 UG 2002 idgF folgende Positionen aus (Privatange-\nstelltenverhältnis auf Grundlage des VBG):\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n1 Stelle einer jugendlichen Mitarbeiterin oder eines jugendlichen Mitarbeiters im administrativen Be-\nreich/Personalabteilung, voraussichtlich zu besetzten ab sofort, befristet auf 2 Jahre.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossene Pflichtschule, gute Textverarbeitungs-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: A587)\n1 Stelle als Zahnärztliche Helferin/Zahnärztlichen Helfer (Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002 idgF) an der\nUniversitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossene Ausbildung zur Zahnärztlichen Ordinationshilfe, Berufserfahrung, gute Kommunikations-\nund Teamfähigkeit, gute EDV-Kenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: A588)\n1 Stelle als Biomedizinische Analytikerin oder eines Biomedizinischen Analytikers (Ersatzkraft gem. § 109 (2)\nUG 2002 idgF) an der Universitätsklinik für Neurologie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nAbgeschlossene Ausbildung als Biomedizinische Analytikerin bzw. Biomedizinischer Analytiker\nErfahrung in Liquordiagnostik , histologische Vorkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: A589)\n1 Stelle einer Biomedizinischen Analytikerin oder eines Biomedizinischen Analytikers am Institut für Patholo-\ngie, voraussichtlich zu besetzten ab 01.01.2007.\nTätigkeiten:\nDurchführung grundlegender molekularbiologische Tätigkeiten (DNA-,RNA Extraktion, cDNA- Synthese,\nPCR)\nRNA Quantifizierung z.B mittels Northen-blot und q(RT)-PCR\nGenexpressionsanalyse (cDNA array)\nMutationsanalyse z.B mittels Schmelzpunktanalyse, DHPLC und Sequenzierung\nImmunhistochemische Untersuchungen\nIn-situ Hybridisierung\nZellkultur\nDurchführung von Tierversuchen\nAnforderungsprofil:\nÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates der EU oder EWR,\nrechtlich Unbescholtenheit\nAbgeschlossene Ausbildung als Biomedizinische Analytikerin bzw. Biomedizinischer Analytiker\ngute organisatorische Fähigkeiten\nErfahrung in den oben genannten Bereichen\nInteresse an Etablierung neuer Methoden\nBereitschaft zur Zusammenarbeit und Ausbildung von Diplomanden/innen und Dissertanten/innen\nEDV Grundkenntnisse\nEnglisch (Schulniveau)\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: A590)\n1 Stelle einer Biomedizinischen Analytikerin oder eines Biomedizinischen Analytikers am Institut für Medizini-\nsche Biologie und Humangenetik, voraussichtlich zu besetzten ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nReifeprüfung, abgeschlossene Ausbildung als Biomedizinische Analytikerin bzw. Biomedizinischer Analytiker.\nMehrjährige Erfahrungen in folgenden Bereichen: Arbeiten mit Zellkulturen, Vertrautheit mit zytogenetischen\nTechniken, insbesondere der Fluoreszenz in situ Hybridisierung (FISH), digitaler Bildverarbeitung zur Auswer-\ntung von FISH-Signalen, molekulargenetischen Methoden und Analytik, Befunddokumentation, Erfahrung\nim Umgang mit biologischen Materialien, gute Englisch- und PC-Kenntnisse, hohes Maß an Selbstständig-\nkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit, Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 ( Kennzahl: A591)\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\n1 Stelle einer Sekretärin oder eines Sekretärs (Ersatzkraft gem. § 109 (2) UG 2002 idgF) am Institut für Phy-\nsiologische Chemie, voraussichtlich zu besetzen ab sofort.\nAnforderungsprofil:\nEinschlägige Ausbildung für Sekretär/innen (Hasch-Abschluss oder adäquate Ausbildung). Erfahrung in\nselbstständiger Tätigkeit, gute kommunikative, administrative und organisatorische Fähigkeiten, Eigenstän-\ndigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität, Teamfähigkeit, sehr gute EDV-Kenntnisse, möglichst Erfahrung im Univer-\nsitätsbereich, SAP-Kenntnisse, gute Englischkenntnisse.\n Ende der Bewerbungsfrist: 25. Oktober 2006 (Kennzahl: A592)\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 139, "academic_year": "2006/07", "issue": "1", "published": "2006-10-04T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=139&pDocNr=4940&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n 10. Mitteilung über Stellenausschreibung Dritter\nDer Rektor, Herr Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER, gibt folgende Mitteilung über Stellenausschrei-\nbung Dritter bekannt:\nDer Menschenrechtsbeirat im Innenministerium sucht in jedem Oberlandesgerichtssprengel\n für Wien, Linz, Graz und Innsbruck\n MITGLIEDER für die KOMMISSIONEN des MENSCHENRECHTSBEIRATES\ngem. § 15 c Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz. Die Tätigkeit wird abgegolten.\nAufgabe:\n - Durchführung von Besuchen in Dienststellen der Sicherheitsexekutive und Monitoring von Schwer-\n punktaktionen/Razzien/Demonstrationen mit zumindest einem weiteren Mitglied der Kommission;\n - Überprüfung der Haftpraxis, der Räumlichkeiten und deren Ausstattung unter dem Gesichtspunkt\n der Wahrung der Menschenrechte, insbesondere durch die Führung von Interviews mit den Ange-\n haltenen und den Beamten/Beamtinnen der besuchten Dienststelle;\n - Analyse der festgestellten Problemfelder;\n - Verfassen von Berichten an den Menschenrechtsbeirat über die festgestellten Mängel und Erstatten\n entsprechender Verbesserungsvorschläge.\nAnforderungen:\n - Experte oder Expertin auf dem Gebiet der Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Sozial-\n arbeit, Vollzugskunde, Verwaltungs- oder Rechtswissenschaft;\n - Teamfähigkeit;\n - Fähigkeit zum analytisches Denken\n - Hohe psychische Belastbarkeit\nExperten und Expertinnen, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als Mitglieder der Kommission aus-\ngeschlossen. Mitglieder eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) können sich nicht an ihrem örtlichen\nWirkungskreis bewerben.\nSenden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen bis spätestens 16. Oktober 2006 (hier einlangend) an den Men-\nschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres. Bewerbungen von Frauen und VertreterInnen von Min-\nderheiten werden besonders begrüßt.\nMenschenrechtsbeirat – Geschäftsstelle, Bundesministerium für Inneres\n1014 Wien, Minoritenplatz 9\nTel.: (01) 53 126 35 01 Fax: (01) 53 126 3504\ne-mail: office@menschenrechtsbeirat.at\nwww.menschenrechtsbeirat.at\n Univ.-Prof. DDr. Gerhard Franz WALTER\n Rektor\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 0, "text": "MITTEILUNGSBLATT\n DER\n MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ\n http://www.meduni-graz.at/services/mitteilungsblatt.html\n 1. SONDERNUMMER\n Studienjahr 2006/2007 Ausgegeben am 05.10.2006 2. Stück\n11. Satzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz\n12. Ausschreibung von Stellen\n11.\nSatzung: Änderung der Satzung der Medizinischen Universität Graz\nDer Vorsitzende des Senates, Herr Univ.-Prof. Dr. Rudolf O. BRATSCHKO, gibt bekannt, dass der Senat\nder Medizinischen Universität Graz gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 idgF in seiner Sitzung am\n04.10.2006 auf Basis eines Rektoratsbeschlusses gemäß § 19 Abs. 1 UG 2002 idgF vom 05.10.2006\nfolgenden Satzungsteil Wahlordnung beschlossen hat:\nTeil I: WAHLORDNUNG\n HAUPTSTÜCK A – Allgemeines\n§ A.1 Diese Wahlordnung regelt die Wahlen, Entsendungen, Abberufungen und Rücktritte in oder aus\nallen per Gesetz, Satzung oder Organisationsplan geschaffenen Organe und Gremien der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ A.2 Dabei werden sowohl Wahlbestimmungen über allgemeine Wahlen zu Vertretungskörpern durch\nalle oder große, abgrenzbare Gruppen von Universitätsangehörigen (z.B. für Mitgliedschaft im Senat,\nVertrauensärzte nach KA-AZG 1997), sondern auch für besondere Wahlen/Bestellungen durch bereits\ndemokratisch legitimierte Organe (z.B. für Mitgliedschaft im Universitätsrat, für die/den Rektor/in,\nVizerektor/innen, Vorsitz eines Kollegialorganes) aufgestellt. Aus der Unterscheidung allgemeine Wahlen\n– besondere Wahlen/Bestellungen ergeben sich verschiedene notwendige Unterschiede.\n§ A.3 Allgemeine Wahlen an der MUG sind nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren,\ngeheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts auszuüben. Die Vertretung durch Ersatzmitglieder ist\ngemäß Geschäftsordnung zulässig. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses\nErsatzmitglied in dieser Zeit die Rechte eines Mitglieds.\n§ A.4 Besondere Wahlen an der MUG sind nach den Grundsätzen des gleichen Verhältniswahlrechts\nauszuüben. Wahlen erfolgen geheim; sie werden an sich mittelbar durch Mitglieder schon bestehender\ngewählter oder bestellter Organe durchgeführt. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den\nnachfolgenden Hauptstücken im II.Teil.\n§ A.5 Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Konstituierung der neu gewählten Organe\nbis zum Ende der Funktionsperiode der amtierenden Organe bzw. zu den gesetzlich vorgegebenen\nTerminen möglich ist.\n__________________________________________________________________________________________\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint am 18. Oktober 2006\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@meduni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n§ A.6 Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahlen für Mitglieder und – soweit gesetzlich, in der\nSatzung oder im Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz vorgeschrieben und zulässig – den\nErsatzmitglieder abschließend. Sie regelt auch die näheren Modalitäten über die Abberufung und den\nRücktritt der gewählten/bestellten Personen und das Nachrücken oder den Ersatz von Mitglieder durch\nErsatzmitglieder. Alle folgende Regelungen gelten an sich immer nur für Mitglieder; für Ersatzmitglieder\ngelten sie nur dann, wenn explizit auf diese Bezug genommen wird (wobei Ersatzmitglieder die Rechte\neines Mitglieds haben, wenn sie ein Mitglied vertreten.\n§ A.7 Die vorliegende Wahlordnung regelt insbesondere nicht die formalen Bedingungen des\nZusammenarbeitens der einmal gewählten/entsandten Mitglieder der verschiedenen Organe und\nGremien. Dies wird – soweit nicht gesetzlich ohnehin der Regelungskompetenz einzelner Organe und\nGremien vorbehalten – durch den Satzungsbestandteil Geschäftsordnung der Medizinischen Universität\nGraz geregelt.\n§ A.8 Unterlagen über Wahlen gelten als Originale und sind zumindest 15 Jahre nach Beendigung der\nWahl mit Sorgfalt zu archivieren.\nI. Teil – Allgemeine Wahlen\n HAUPTSTÜCK B - Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates\n1. Teilstück: Wahlziel, Wahlrecht und Funktionsperiode\n§ B.1 Wahlziel ist die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates der Medizinischen\nUniversität Graz.\n§ B.2 Der Senat der Medizinischen Universität Graz besteht aus 19 Mitgliedern. Über eine Änderung der\nGröße des Senats entscheidet der Senat gem. § 25 (2) UG 2002 mit Zweidrittelmehrheit.\n§ B.3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von verschiedenen Gruppen der\nUniversitätsangehörigen („Wählergruppen“ oder „Kurien) gewählt bzw. bestellt, namentlich:\n • 10 Mitglieder und mindestens 10 Ersatzmitglieder von den Universitätsprofessorinnen/\n Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF („Professorinnen-/\n Professorenkurie“);\n • 3 Mitglieder und mindestens 3 Ersatzmitglieder von den\n Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie wissenschaftlichen\n Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern gemäß § 25 (4) Z 2 UG 2002 idgF; hierbei muß ein 1 Mitglied\n jedenfalls die venia docendi besitzen („Mittelbaukurie“);\n • 1 Mitglied und mindestens 1 Ersatzmitglied des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 25\n (4) Z 3 UG 2002 idgF („Kurie der Allgemeinbediensteten“) ;\n • 5 Mitglieder und weitere Ersatzmitglieder der Studentinnen und Studenten gemäß § 25 (4) Z 4\n UG 2002 idgF („Studierendenkurie“).\n Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist von den einzelnen Personengruppen am Wahlvorschlag\n festzulegen.\n§ B.4 Für die Vertreter/innen der Studierendenkurie bestehen die Sonderbestimmungen der §§ B52-53\ndieser Wahlordnung. § B5 und die Teilstücke 2 bis 4 des Hauptstückes B des Satzungsteiles Wahlordnung\nkommen für die StudierendenvertreterInnen nicht zur Anwendung.\n§ B.5 Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag folgenden genannten\nPersonengruppen angehören:\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n • Für die (Teil-)Wahl der Professorinnen-/ Professorenkurie: alle Universitätsprofessorinnen/\n Universitätsprofessoren gemäß § 25 (4) Z 1 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven\n Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen\n Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Mittelbaukurie: alle Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten sowie\n wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß § 25 (4) Z 2 UG 2002 idgF, die am\n Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem\n Amt der Medizinischen Universität Graz zugeordnet sind;\n • Für die (Teil-)Wahl der Kurie der Allgemeinbediensteten: Allgemeines Universitätspersonals\n gemäß § 25 (4) Z 3 UG 2002 idgF, die am Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis zur\n Medizinischen Universität Graz stehen bzw. dem Amt der Medizinischen Universität Graz\n zugeordnet sind;\nsoweit sie nicht einem anderen obersten Organ der Medizinischen Universität Graz angehören. Als\nStichtag gilt der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz.\nDie (Teil-)Wahlen der drei Kurien sind zwingend an demselben Tag auszuschreiben und durchzuführen.\n§ B.6 Die Funktionsperiode für Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist\nzulässig.\n2. Teilstück: Wahlleitung, Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nSchritt 1: Konstituierung der Wahlkommissionen\n§ B.7 Die/der Vorsitzende des Senates hat frühestens drei Monate und spätestens zehn Wochen vor\nAblauf der turnusmäßigen Beendigung der Funktionsperiode des Senates nach § B.6 dieser Wahlordnung\ndie Bestellung der Mitglieder der Wahlkommissionen als Tagesordnungspunkt in einer ordentliche Sitzung\ndes Senates zu behandeln. In der diesbezüglichen Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen, dass jede\nKurie des Senates berechtigt ist, Vorschläge gemäß § B.8 dieser Wahlordnung zur Bestellung der\nWahlkommissionen zu erstellen.\n§ B.8 Die Mitglieder jeder Wahlkommissionen werden vom Senat, auf Vorschlag der entsprechenden\nKurie oder der Mehrheit der entsprechenden Kurie im Senat, bestellt. Ein Vorschlag über die Bestellung\neiner Wahlkommission ist bei der/beim Vorsitzenden des Senats einzubringen. Wird kein Vorschlag\nerstattet, erfolgt die Bestellung durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Senates.\n§ B.9 Die Wahlleitung erfolgt durch die Wahlkommissionen. Die Größe jeder Wahlkommission wird mit\nfünf Mitgliedern festgelegt. Für jede Kurie nach § B.3 dieser Wahlordnung ist für die Wahl des Senats je\neine Wahlkommission einzusetzen:\n 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren\n 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und die wissenschaftlichen\n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb\n 3. das allgemeine Universitätspersonal.\n§ B.10 Die/der Vorsitzende des Senates konstituiert innerhalb einer Woche ab Bestellung der\nWahlkommissionsmitglieder die jeweilige Wahlkommission und leitet diese allein bis zur Bestellung\neiner/eines Vorsitzenden. Für die Bestellung des Vorsitzes jeder Wahlkommission gilt Hauptstück I dieser\nWahlordnung. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen beginnt mit Bestellung durch\ndie Vorsitzende/den Vorsitzenden des Senates und endet mit der Konstituierung der neuen\nWahlkommissionen für die nächste turnusmäßige Wahl des Senates gemäß § B.7 dieser Wahlordnung.\n§ B.11 Die Wahlkommissionen haben für ihre jeweiligen Kurien folgende Aufgaben:\n • Anforderung und Auflage des Wählerinnen- und Wählerlisten;\n • Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge;\n • Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung;\n • Leitung der Wahlversammlung;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n • Entgegennahme der Stimmen;\n • Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses;\n • Zuweisung der Mandate;\n • Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt;\n • Feststellung des Erlöschens von Mandaten;\n • Neuzuweisung von Mandaten.\n§ B.12 Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat folgende Aufgaben:\n • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission;\n • Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission;\n • Sicherung der Protokollführung;\n • Weiterleitung der Wahlergebnisse und sämtlicher Unterlagen an die Universitätsleitung ;\n • Entscheidung in den Angelegenheiten des § B.20 dieser Wahlordnung.\n§ B.13 Jede Wahlkommission hat das Recht, Aufgaben nach § B.11 mit einfacher Mehrheit an eines oder\nmehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch für die\nÜbernahme der Leitung von Wahlversammlungen (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahlkommission kann\neinen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher Mehrheit aufheben.\n§ B.14 Für die Geschäftsführung findet, soweit in dieser Wahlordnung, insbesondere im § B. 15 nichts\nanderes bestimmt ist, der Satzungsbestandteil Geschäftsordnung Anwendung.\n§ B.15 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich\nanwesend ist. Ist die Wahlkommission auch in der zweiten ordentlich einberufenen aufeinanderfolgenden\nSitzung beschlussunfähig, entscheidet die/der Vorsitzende der Wahlkommission. Die/der Vorsitzende der\nWahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher\nBeschlussunfähigkeit der Wahlkommission sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird.\nBeschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet\ndie/der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/er hat in der nächsten Sitzung der\nWahlkommission darüber zu berichten. Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis\njedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich,\nschriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese\nSitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung\nstattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der\nvorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen\nEinberufung unverzüglich zu verständigen.\nSchritt 2: Ausschreibung der Wahl, Bestimmung der berechtigten Wählerinnen und Wähler\n§ B.16 Der Termin der Wahl ist fristgerecht durch die Vorsitzenden der Wahlkommissionen festzusetzen.\n§ B.17 Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist unverzüglich im Mitteilungsblatt der Medizinischen\nUniversität Graz kundzumachen. Diese Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Sie hat\nmindestens drei Wochen vor dem Wahltag kundgemacht zu sein.\n§ B.18 Die Ausschreibung hat zu enthalten:\n • den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl;\n • den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ B.5 dieser Wahlordnung);\n • die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kurien;\n • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerlisten sowie für\n die Erhebung eines Einspruchs gegen die Wählerinnen- und Wählerlisten ;\n • die Aufforderung, dass für Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein\n Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem\n Wahltag schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ B.21 dieser\n Wahlordnung);\n • die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag den Bestimmungen der §§ B.22-24 dieser\n Wahlordnung entsprechen muss;\n • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge;\n • die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden\n können.\n§ B.19 Die Universitätsleitung hat jeder Wahlkommission unverzüglich binnen drei Werktagen nach\nVeröffentlichung des Wahltermines im Mitteilungsblatt das jeweils zutreffende Wählerinnen- und\nWählerverzeichnis zu übersenden. Die Wahlkommissionen erstellen daraufhin binnen drei Werktagen ab\nErhalt der jeweiligen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse die jeweiligen Wählerinnen- und\nWählerlisten, in denen sie jene ausscheiden oder einfügen, die zu Unrecht in den jeweiligen Wählerinnen-\nund Wählerverzeichnissen aufscheinen oder fehlen.\n§ B.20 Die Wählerinnen- und Wählerlisten sind unmittelbar nach deren Fertigstellung von der/dem\njeweiligen zuständigen Vorsitzenden der Wahlkommissionen in einem zu Kernzeiten für alle\nWahlberechtigten zugänglichen Ort eine Woche zur Einsicht aufzulegen. Der Zugang über elektronische\nMedien ist nach Möglichkeit einzurichten. Jede/jeder Angehörige der betreffenden Kurie hat das Recht,\nschriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission Einspruch gegen die Wählerinnen- und\nWählerlisten dieser Kurie zu erheben. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat unmittelbar nach\nAblauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche längstens binnen zwei Werktagen zu entscheiden. Die -\nallfällig berichtigten - Wählerinnen- und Wählerlisten sind Grundlage der Wahlabwicklung. Gegen die\nEntscheidung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.\nSchritt 3: Bestimmung der zulässigen Wahlvorschläge\n§ B.21 Jede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag für die eigenen Kurie einbringen.\nDieser muss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der\nWahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen\nZustellungsbevollmächtigten enthalten.\n§ B.22 Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten\nWahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein.\n§ B.23 Ein Wahlvorschlag muss jedenfalls um zwei mehr passiv in der Kurie wahlberechtigte\nKandidatinnen/Kandidaten enthalten als zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. In jedem\nWahlvorschlag sind die wahlwerbenden Kandidatinnen/Kandidaten zu reihen. Erfolgt keine explizite\nReihung hat der/die Zustellungsbevollmächtigte eine VertreterInnenregelung bzw. Nachrückung zu\nformulieren. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Mittelbaukurie hat mindestens zwei\nUniversitätsdozentinnen/Universitätsdozenten zu enthalten; die/der Bestgereihte hiervon muss zumindest\nauf dem zweiten Listenplatz des Wahlvorschlages aufscheinen.\n§ B.24 Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person\nist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber,\ndenen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.\n§ B.25 Die Wahlkommissionen haben die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und\nvorhandene Bedenken spätestens zwei Werktage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages\nder/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des\nWahlvorschlages schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, die den\nFormalerfordernissen der §§ B.22-B.24 nicht entsprechen, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten\nzur Ergänzung des Wahlvorschlages schriftlich oder elektronisch rückzuübermitteln. Eine Verbesserung\ndes Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Werktagen bei der oder dem Vorsitzenden der\njeweiligen Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, welche die\nErfordernisse des § B.18, 5. Punkt dieser Wahlordnung nicht erfüllen sowie verspätete oder ungültige\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\nVorschläge und Verbesserungen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen\nWahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.\nSchritt 4: Wahlversammlung\n§ B. 26 Die Wahlkommission hat alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen\nEinlangens aufzunehmen. Die gereihten Wahlvorschläge werden an das Rektorat weitergeleitet. Bei\ngleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge nach den\nFamiliennamen der/des Listenerstgereihten vorzunehmen. Ein Feld für das Ankreuzen des\nWahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl). Das Rektorat hat unverzüglich, spätestens jedoch eine\nWoche vor der Wahlversammlung amtliche Stimmzettel aufzulegen.\n§ B.27 Die Wahlversammlung ist in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen, wobei für die Aufstellung\nmindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen ist, so dass die\nWählerinnen/Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.\n§ B.28 Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach § B.26 dieser\nWahlordnung.\n§ B.29 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem\nStimmzettel eindeutig hervorgeht. Jede/r Wähler/in kann ihre/seine Stimme gültig nur für einen der\nzugelassenen Wahlvorschläge abgeben.\n § B.30 Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission oder von\neiner/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten (Wahlleiterin/-leiter). Sie/er hat für die\nAufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der\nBestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. Jede Wahlkommission bestellt eine/einen\nProtokollführer/in, der über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen hat. Die Niederschrift hat\njedenfalls die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der\ngültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimme und Mandate sowie\ndie Namen der gewählten Personen zu enthalten.\n§ B.31 Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4\nStunden und maximal 8 Stunden erstreckt, durchzuführen.\n§ B.32 Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, und ihr aktives Wahlrecht\nanhand der Wählerinnen- und Wählerliste festzustellen. und in der Wählerinnen- und Wählerliste zu\nvermerken. Die Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ B.33 Menschen mit Beeinträchtigung, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich\nvon einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und\nunterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im\nZweifelsfalle die Wahlleiterin/der Wahlleiter (§ B.30 dieser Wahlordnung). Jede Stimmabgabe mit Hilfe\neiner Begleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets\nnur von einer Person betreten werden.\nSchritt 5: Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse\n§ B.34 Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und\nim Protokoll zu vermerken.\n§ B.35 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch\ndie Wahlleiterin/ den Wahlleiter der jeweiligen Kurie unter Zuhilfenahme der von den Wahlvorschlägen\nzu bestellenden Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/ der Wahlleiter festzustellen\nund festzuhalten:\n1. die Zahl der abgegebenen Stimmen;\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" }, { "bulletin": { "id": 140, "academic_year": "2006/07", "issue": "2", "published": "2006-10-05T00:00:00+02:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=140&pDocNr=4942&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\n2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen je Wahlvorschlag.\nDanach sind die Stimmzettel der Wahlkommission zu übergeben.\n§ B.36 Liegt nur ein Wahlvorschlag in einer Kurie vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein\nabzustimmen. Er gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen\ngültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und\nWahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.\n§ B.37 Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge in einer Kurie ordnungsgemäß eingebracht, so sind\ndie gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den\nauf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'Hondtsche Verfahren anzuwenden: Es ist die\nZahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter mittels der\nWahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden\nWahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu\nschreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch\nihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder\nein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu\nwählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als\nWahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate\nzuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben\nnach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat,\nentscheidet das Los.\n§ B.38 Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden nach den im Wahlvorschlag\nangegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Reihung nach § B.23 dieser\nWahlordnung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem\nWahlvorschlag nach den gewählten Vertreterinnen und Vertretern stehen.\n§ B.39 Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mittelbaukurie ist bei der Verteilung der\nMandate folgendermaßen vorzugehen:\n • Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach § B.37 dieser Wahlordnung, dass kein Mandat\n auf eine Vertreterin/ einen Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt,\n ist die Dozierendenvertreterin/ der Dozierendenvertreter nach den folgenden Bestimmungen zu\n ermitteln:\n • Entfallen die Mandate auf zwei Wahlvorschläge und haben beide Wahlvorschläge die\n Dozentenreihung gemäß § B.23 dieser Wahlordnung auf den zweiten Listenplatz vorgesehen, so\n ist die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jenem Wahlvorschlag zu\n entnehmen, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Diese Universitätsdozentin bzw. dieser\n Universitätsdozent wird der Listenführerin/ dem Listenführer vorgereiht.\n§ B.40 Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu führenden Protokoll\nfestzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse sowie\nVerlauf der Wahlversammlung, sowie die Unterschrift einer Schriftführerin/eines Schriftführers und\nder/des Wahlleiterin/Wahlleiters zu enthalten.\n§ B.41 Die/der Vorsitzende der jeweiligen Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen. Alle\nErgebnisse sind durch sie/ihn unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen.\n3. Teilstück: Wahlanfechtung\n§ B.42 Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis\nspätestens fünf Werktagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder/jedem\naktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich\neingebracht werden. Diese/dieser hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen\n__________________________________________________________________________________________\nDruck und Verlag der Medizinischen Universität Graz" } ] }