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Allgemeines\n (1) Das Rektorat führt die Geschäfte der Medizinischen Universität nach Maßgabe der Gesetze\n und dieser Geschäftsordnung.\n (2) Die Verteilung der Geschäftsführungsbereiche auf die einzelnen Mitglieder des Rektorates er-\n gibt sich aus dem jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser Ge-\n schäftsordnung ist (Anlage).\n (3) Änderungen der Geschäftsordnung bzw. des Geschäftsverteilungsplans können vom Rektorat\n mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder vorgenommen werden, bedürfen aber der Geneh-\n migung durch den Universitätsrat.\n § 2. Mitglieder des Rektorates, Vertretung des Rektors, Kanzler\n (1) Mitglieder des Rektorates sind der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren.\n (2) Die Vertretung des Rektors erfolgt durch den Vizerektor für den Klinischen Bereich.\n In dessen Abwesenheit erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:\n Vizerektor für Strategie und Innovation;\n Vizerektor für Studium und Lehre;\n Vizerektorin für Forschungsmanagement und Internationale Beziehungen.\n (3) Der Rektor installiert zur Unterstützung der konzeptiven, wirtschaftlichen und organisatori-\n schen Führung der Universität die Funktion des Kanzlers und delegiert diesem entspre-\n chend dem Geschäftsverteilungsplan die hiezu erforderlichen operativen Aufgaben. Der\n Kanzler ist dem Rektor direkt weisungsgebunden und handelt in dessen Namen und Auf-\n trag." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\nvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden (in Studienkommissionen eine stellver-\ntretende Sprecherin/einen stellvertretenden Sprecher) zu wählen. Die/der Vorsitzende übernimmt\nunmittelbar nach der Wahl den Vorsitz. Bei den Wahlen ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehr-\nheit an Stimmen notwendig. Kommt eine solche nicht zustande, ist eine Stichwahl der beiden besten\nErgebnisse des ersten Wahlganges durchzuführen, wobei die relative Mehrheit entscheidet. Erfolgt\nauch im zweiten Wahlgang keine Entscheidung, entscheidet das Los.\n(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die\nüber die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl der/des Vorsitzenden\nbzw. der Sprecherin/des Sprechers abgehandelt werden.\n§ 3. Begriffserklärungen\n(1) Mitglieder einer Kommission sind die stimmberechtigten Mitglieder und Mitglieder mit beratender\nStimme. Wird ein Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten, hat dieses Ersatzmitglied in dieser Zeit\ndie Rechte eines Mitgliedes.\n(2) Mitglieder mit beratender Stimme haben kein Stimm- und Antragsrecht. Mitglieder von Kommissio-\nnen mit beratender Stimme sind gesetzlich oder durch die Satzung der MedUGraz festgelegt. In allen\nanderen Fällen handelt es sich um Auskunftspersonen, Fachleute oder ZuhörerInnen.\n§ 4. Mitglieder von Kommissionen und Teilnahme an den Sitzungen\n(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der jeweiligen Kommission und\nan deren Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen,\ndie an Universitäten bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen\noder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der/dem Vorsitzenden\nschriftlich, per Fax oder Email bekannt zu geben, sowie das Ersatzmitglied zu nominieren.\n(2) Die Mitglieder von Kommissionen, Fachleute und Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Amts-\nverschwiegenheit verpflichtet.\n(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds einer Kommission kann an dessen Stelle ein Ersatzmitglied der\njeweiligen Personengruppe bzw. entsendenden Einrichtung treten. Die Nominierung des Ersatzmit-\nglieds hat schriftlich, per Fax oder Email zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Wenn die\nErsatzmitgliedsregelung nicht in der Wahlordnung festgelegt ist, erfolgt die Nominierung aus der Per-\nsonengruppe bzw. bei beratenden Mitgliedern durch das jeweilige Mitglied selbst, wenn es dazu keine\nnäheren Bestimmungen gibt. Für monokratische Organe der MedUGraz als beratende Mitglieder von\nKommissionen gilt die Ersatzregelung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts-\nund Schriftstücke der Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Wir-\nkungsbereich der jeweiligen Kommission fallen.\n(5) Mitglieder des Senats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informie-\nren. Alle Universitätsorgane inklusive der oberen Organe lt. §20 (1) UG02 sind verpflichtet, dem Senat\nalle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Senat be-\nzeichneten Gegenstände vorzulegen.\n§ 5. Auskunftspersonen und Fachleute\n(1) Kommissionen können auf Antrag zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Auskunftsperso-\nnen und Fachleute beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwie-\ngenheit verpflichtet." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\n § 3. Rechte und Pflichten des Rektorates und des Kanzlers\n(1) Die Mitglieder des Rektorats sowie der Kanzler unter der Verantwortung des Rektors haben\n ihren Verantwortungsbereich nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit,\n Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und mit entsprechender Sorg-\n falt zu führen. Sie orientieren ihre Tätigkeit am Leitbild der Medizinischen Universität Graz\n und tragen gemeinschaftlich zur Erfüllung der Zielvereinbarung bei.\n(2) Das Rektorat trägt gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.\n(3) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz oder dieser\n Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch das gesamte Rektorat vorgeschrieben ist\n sowie in jenen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen, sofern\n diese Angelegenheiten im folgenden nicht einem Mitglied des Rektorats alleine zugewiesen\n sind.\n(4) Folgende Angelegenheiten sind gemeinsam von allen Mitgliedern des Rektorates wahrzu-\n nehmen:\n • Erstellung eines Satzungsentwurfs\n • Erstellung eines Entwicklungsplans\n • Erstellung eines Organisationsplans\n • Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung\n • Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen\n • Stellungnahme zu den Curricula\n • Budgetzuteilung\n • Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbi-\n lanz\n Folgende Angelegenheiten sind vom Rektor alleine wahrzunehmen:\n • Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten\n • Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinhei-\n ten; ist beim Abschluss einer solchen Zielvereinbarung der Zuständigkeitsbereich des Vize-\n rektors für den Klinischen Bereich betroffen, hat der Rektor das Einvernehmen mit diesem\n herzustellen\n • Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi)\n • Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens\n • Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n mern der Universität gemäß § 28 Abs 1 UG 2002\n Folgende Angelegenheiten sind vom Vizerektor für Studium und Lehre alleine wahrzunehmen:\n • Aufnahme der Studierenden\n • Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe\n Folgende Angelegenheiten sind vom Vizerektor für den Klinischen Bereich alleine wahrzu-\n nehmen:\n • Die Angelegenheiten des § 29 Abs 4 UG 2002\n(5) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die dem Rektorat durch den Rektor oder\n durch ein anderes Mitglied des Rektorats im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden.\n(6) Die einzelnen Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten einander laufend über\n wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Verantwortungsbereichen." }, { "bulletin": { "id": 30, "academic_year": "2003/04", "issue": "18", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=30&pDocNr=4702&pOrgNr=1" }, "index": 1, "text": "-2-\nErsatzmitglieder:\nAss.-Ärztin Dr. Andrea Grisold\nAss. Prof. Dr. Mahla Elisabeth\nAo. Univ.-Prof. Dr. Sigrid Regauer\nAo. Univ.-Prof. Dr. Barbara Plecko Startinig\nAo. Univ.-Prof. Andrea Frudinger\nAllgemeines Universitätspersonal:\nMitglieder:\nIng. Birgit Brodacz\nIng. Barbara Kleinhappl\nClaudia Krainer\nErsatzmitglieder:\nUlrike Triebl\nNancy Hartung\nN.N.\nStudierende:\nMitglieder:\nVerena Filzmaier\nKarin Schulz\nErsatzmitglieder:\nAndrea Seebacher\nCornelia Weirather\n Der Vorsitzende des Senats:\n Stein\nDas nächste Mitteilungsblatt erscheint bei Bedarf\nE-mail-Adresse: mitteilungsblatt@uni-graz.at" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n(7) Der Rektor repräsentiert das Rektorat und die Medizinische Universität nach außen. Er kann\n diese Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes\n Mitglied des Rektorats übertragen.\n(8) Der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber dem Universitätsrat. Er unterrichtet den Universi-\n tätsrat regelmäßig über die Lage der Medizinischen Universität.\n(9) Die Vizerektorin und die Vizerektoren führen ihren Verantwortungsbereich in eigener Verant-\n wortung. Die Vizerektorin und die Vizerektoren sind bei Entscheidungen in den ihnen über-\n tragenen Verantwortungsbereichen weisungsfrei.\n(10) Jedes Mitglied des Rektorates ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bei einer An-\n gelegenheit eines ihm nicht zugewiesenen Geschäftsführungsbereiches eine Befassung\n des Rektorates herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch Aussprache mit dem je-\n weils zuständigen anderen Mitglied des Rektorates behoben werden können.\n(11) Jedes Mitglied des Rektorats ist verpflichtet, vorher Zustimmung einzuholen, wenn Maßnah-\n men oder Geschäfte seines Verantwortungsbereiches Verantwortungsbereiche anderer\n Mitglieder des Rektorats betreffen.\n(12) Maßnahmen oder Geschäfte eines Mitglieds des Rektorats, die für die Medizinische Universi-\n tät von außergewöhnlicher Bedeutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirt-\n schaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rektorats. Das-\n selbe gilt für Maßnahmen und Geschäfte, bei denen der Rektor die vorherige Beschlussfas-\n sung des Rektorats verlangt.\n(13) Bei Gefahr in Verzug darf ein Mitglied des Rektorats ohne vorherige Zustimmung des Rekto-\n rats entsprechend pflichtgemäß zur Abwehr drohender schwerer Nachteile für die Medizini-\n sche Universität handeln, ist aber verpflichtet, ehestmöglich das Rektorat zu informieren\n und nachträglich Zustimmung einzuholen.\n(14) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren sowie der Kanzler haben das Recht und die\n Pflicht, an den Sitzungen des Rektorates teilzunehmen. Eine Verhinderung an der Sitzungs-\n teilnahme ist dem Rektor einschließlich einer allfälligen Stimmübertragung bekannt zu ge-\n ben.\n(15) Die Mitglieder des Rektorates, der Kanzler sowie die beigezogenen Auskunftspersonen und\n Fachleute sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n(16) Jedes Mitglied des Rektorates hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in alle Geschäfts-\n und Schriftstücke der Medizinischen Universität Einsicht zu nehmen, die Angelegenheiten\n betreffen, die in den Wirkungsbereich des Rektorates fallen.\n § 4. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Rektorates erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen\n im Umlaufwege in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\n Angelegenheiten statt." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 2, "text": "-3-\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission kann nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bei der\nVorsitzenden oder beim Vorsitzenden die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten verlan-\ngen. Eine Ablehnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist von dieser oder diesem in der\nSitzung zu begründen.\n(3) Jedes Mitglied kann während der Sitzung die Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\nbeantragen.\n§ 6. Sitzungen\n(1) Die Beratung und Beschlussfassung von Kommissionen erfolgen mit Ausnahme von Abstimmun-\ngen im Umlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.\n(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.\n(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher\nAngelegenheiten statt und werden gem. § 7 (6) einberufen.\n(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit dürfen Sitzungen nur stattfinden, wenn wenigstens die Hälfte\nder Mitglieder jeder in der Kommission vertretenen Personengruppe zustimmt. Liegen die schriftlichen\nZustimmungserklärungen bis 4 (vier) Werktage vor der geplanten Sitzung nicht vor, ist die Sitzung\nabzusagen. Die Absage ist öffentlich bekannt zu machen und an die Mitglieder der Kommission zu\nsenden.\n§ 7. Einberufung von Sitzungen\n(1) Die/der Vorsitzende einer Kommission kann jederzeit unter Einhaltung der Fristen lt. (5) eine or-\ndentliche Sitzung dieser Kommission einberufen.\n(2) Der Senat ist von der/dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Semester während der Zeit, in der\nLehrveranstaltungen abgehalten werden, zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.\n(3) Die Sitzungen von Beiräten, beratenden Kommissionen und Arbeitsgruppen sind bei gegebenem\nAnlass einzuberufen. Dies gilt auch für Sitzungen, die zur Abberufung der/des Vorsitzenden anbe-\nraumt werden.\n(4) Die/der Vorsitzende hat nach Möglichkeit zu Ende eines jeden Semesters für das kommende Se-\nmester, spätestens aber in der ersten Woche des neuen Semesters, den Mitgliedern der Kommission\neine Übersicht über die vorgesehenen ordentlichen Sitzungstermine zu geben.\n(5) Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist der Termin einer Sitzung den Mitglie-\ndern der Kommission mindestens 12 Werktage vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem\nWeg unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Tagesordnungspunkte kön-\nnen von jedem Mitglied der Kommission bis spätestens 6 Werktage vor der Sitzung eingebracht wer-\nden.\n(6) Eine Sitzung einer Kommission ist von der/dem Vorsitzenden zum frühest möglichen Termin, zu-\nmindest aber innerhalb von 5 Werktagen, mit einem Sitzungstermin innerhalb von 5 Werktagen ab\nEinberufung, einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der\nKommission schriftlich, per Email oder Fax unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlan-\ngen (außerordentliche Sitzung). Kommt die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter\ndiesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein Vertreter der beantragenden Gruppe inner-\nhalb von 6 Werktagen nach Ablauf der oben genannten 5-tägigen Frist durch Verständigung der Rek-\ntorin/des Rektors der MedUGraz eine Sitzung verlangen. Diese/dieser hat unverzüglich (innerhalb von\n2 Werktagen) eine Sitzung mit einem Termin innerhalb von 5 Werktagen einzuberufen und die Sitzung" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\nzu leiten. Kommt die Rektorin/der Rektor diesem Verlangen nicht nach, so kann eine Vertreterin/ein\nVertreter der beantragenden Gruppe nach Ablauf der oben genannten 2-tägigen Frist die Sitzung ein-\nberufen und leiten.\n(7) Den Mitgliedern einer Kommission, dem Sekretariat der ÖH der MedUGraz sind spätestens 5\nWerktage vor der Sitzung bekannt zu geben, per Email zuzusenden (oder in anderweitiger elektroni-\nscher Form zur Verfügung zu stellen) und bei der/dem Vorsitzenden aufzulegen:\n 1. Datum, Zeit und Ort der Sitzung;\n 2. endgültiger Vorschlag zur Tagesordnung;\n 3. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute;\n 4. alle weiteren Unterlagen und Anträge für die Sitzung.\n(8) Die Angelegenheit einer Funktionsenthebung, Änderungen der Satzung (inkl. des Hauptantrages),\nsowie jene Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, müssen\njedenfalls bereits in der in Abs. 7 angeführten Bekanntgabe enthalten\n(9) Die Sitzungen der Kommissionen sind öffentlich. Einzelne Sitzungen und Sitzungsteile können auf\nBeschluss der Kommission nicht öffentlich gemacht werden. Folgende Gegenstände dürfen nur in\nnichtöffentlichen Teilen der Sitzungen behandelt werden:\n a. die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte,\n b. Personalangelegenheiten (inkl. Habilitationen und Berufungen)\n c. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und Gegenschriften hierzu,\n d. sonstige Gegenstände, wenn dies die Einhaltung des Datenschutzes und der Amts-\n verschwiegenheit erfordert.\n(10) Zuhörerinnen und Zuhörer haben während des öffentlichen Teiles der Sitzungen nach Maßgabe\ndes verfügbaren Raumes Zutritt zum Sitzungssaal. Sie haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei\nStörung der Sitzung durch Zuhörerinnen oder Zuhörer kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende\nnach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörerinnen oder Ruhestörer ent-\nfernen lassen oder sonstige geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen.\n(11) Die Einberufung einer Sitzung ist mindestens 5 Werktage vor der Sitzung durch Veröffentlichung\nder Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung auf den Amtstafeln der MedUGraz und im Inter-\nnet kundzumachen.\n§ 8. Tagesordnung\n(1) Die Tagesordnung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kommission, im Falle ihrer/\nseiner Verhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter unter\nAufnahme der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte gemäß § 8 (4) Geschäfts-\nordnung erstellt.\n(2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der\n Beschlussfähigkeit;\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;\n 4. Bericht der/des Vorsitzenden, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n 5. Berichte von Mitgliedern, Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;\n 6. Bericht der Vorsitzenden von Kommissionen, ARGEn oder Beiräte, Anfragen, Anre-\n gungen und Vorschläge dazu;\n 7. Allfälliges." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 3, "text": "-4-\n(4) In dringenden Ausnahmefällen oder nach schriftlicher Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder\n des Rektorats kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung unter Anwesenden\n schriftlich oder (fern-)mündlich erfolgen. Der mündliche Beschluss ist binnen drei Werktagen\n schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern des Rektorats mitzuteilen.\n(5) Ordentliche Sitzungen finden mindestens zweimal im Monat statt und werden durch den Rek-\n tor einberufen. Jedes Mitglied des Rektorats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.\n Die Einberufung soll spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesord-\n nung und der Beschlussvorlagen erfolgen.\n(6) Das Rektorat ist nur beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder in der Sitzung\n anwesend ist bzw. an der schriftlichen oder (fern-)mündlichen Beschlussfassung teilnimmt.\n(7) Das Rektorat fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme des § 1 (3) mit Mehrheit der anwesenden\n Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.\n(8) Der Rektor leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung. Mit einfacher\n Mehrheit können die Tagesordnung abgeändert, ergänzt oder einzelne Punkte abgesetzt\n werden.\n(9) Das Rektorat kann auf Antrag eines Mitglieds des Rektorats zu einzelnen Gegenständen sei-\n ner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.\n(10)Der Kanzler, Auskunftspersonen und Fachleute haben kein Stimmrecht.\n(11)Über die Sitzung des Rektorats ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag\n der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben.\n Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Rektorats in der nächsten, dem\n Zugang der Niederschrift folgenden Sitzung widerspricht. Beschlüsse des Rektorats, die\n außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in der Niederschrift über die nächste\n Sitzung des Rektorats aufzunehmen.\n § 5. Rechenschaftslegung\n(1) Der Rektor, die Vizerektorin und die Vizerektoren sowie der Kanzler berichten dem Rektorat\n nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer und übersichtlicher Rechenschaftslegung sowie\n nach den jeweils geltenden Gebarungsrichtlinien. Sobald nennenswerte Abweichungen von\n den geplanten Entwicklungen eintreten, haben der Rektor und die Vizerektorin bzw. die Vi-\n zerektoren dem Rektorat darüber Erläuterungen zu geben.\n(2) Überschreitungen der genehmigten Investitions- Budgetpositionen um mehr als 10% im Ein-\n zelfall bedürfen vor ihrer Aus-/Durchführung der Zustimmung des Rektorates, ausgenom-\n men zur Abwendung drohender Schäden.\n § 6. Angelegenheiten, die der Zustimmung des Universitätsrates bedürfen\nUnbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs 1 UG 2002 ist die Zustimmung des Universitätsrats\nfür folgende Angelegenheiten einzuholen:\n(1) Maßnahmen oder Geschäfte, die für die Medizinische Universität von außergewöhnlicher\n Bedeutung sind, oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden\n ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Universitätsrates." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n(3) Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:\n 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Be-\n schlussfähigkeit;\n 2. Genehmigung der Tagesordnung;\n 3. Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers (sofern erforderlich);\n 4. Allfälliges.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission kann verlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die\nTagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens 6 Werk-\ntage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzendem der jeweiligen Kommission bzw.\nihrem oder seinem zur Entgegennahme Beauftragten zu erfolgen, wobei die Anträge schriftlich, per\nEmail oder Fax gestellt werden können. Das Mitglied, welches die Aufnahme eines Tagesordnungs-\npunktes begehrt, ist für diesen als Berichterstatterin oder Berichterstatter vorzusehen.\n(5) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was\nden Gegenstand der Verhandlung bilden wird (Hauptantrag zum Tagesordnungspunkt oder ähnliches)\nund wer Antragstellerin/Antragsteller ist. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist als Berichterstatterin/\nBerichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.\n(6) Unter dem Tagesordnungspunkt ”Genehmigung der Tagesordnung” können mit\n 1. einfacher Stimmenmehrheit die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert wer-\n den;\n 2. Zweidrittelmehrheit Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;\n 3. Zweidrittelmehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden (Dringlich-\n keitspunkte) – ausgenommen Angelegenheiten gem. § 8 (8).\n(7) Die gemäß § 7 (6) vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht geändert\nwerden. Eine Vertagung von Punkten oder Anträgen einer Tagesordnung gemäß § 7 (6) ist nicht mög-\nlich.\n(8) Jedes Mitglied der Kommission kann weiters in der Sitzung nach Genehmigung der Tagesordnung\nverlangen, dass von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der-\nartige Gegenstände sind aufzunehmen, wenn nicht mehr als ein anwesendes stimmberechtigtes Mit-\nglied widerspricht und es sich nicht um Angelegenheiten gem. § 7 (8) handelt (Ad Hoc-Tages-\nordnungspunkte).\n(9) Unter den Tagesordnungspunkten ”Berichte” und ”Allfälliges” dürfen Beschlüsse nicht gefasst wer-\nden; unter dem Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte\nnicht wieder aufgenommen werden.\n§ 9. Leitung der Sitzungen, Aufgaben der/des Vorsitzenden (bzw. der Sprecherin/des Sprechers\nvon Studienkommissionen)\n(1) Die Sitzung der Kommission ist, wenn von dieser Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, von\nder/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu\nleiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare\nMitglied der Kommission die Geschäfte der/des Vorsitzenden.\n(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung und Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. Sie oder er erteilt das Wort, ruft ”zur\nSache” und ”zur Ordnung”. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von ver-\nhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.\n(3) Die/der Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls nach Inkrafttreten der Geschäftsord-\nnung auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute der Kommis-\nsion zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 4, "text": "-5-\n (2) Jährliches Budget und roulierende Dreijahresfinanzvorschau (jeweils Cash Flow, Aufwand\n und Investitionen); jährlicher Stellenplan und roulierende Dreijahresstellenplanvorschau.\n (3) Gründung von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen sowie Erwerb, Belastung und\n Veräußerung von Beteiligungen daran und von Liegenschaften.\n (4) Investitionen im Einzelfall von mehr als € 300.000,-, soweit sie nicht im genehmigten In-\n vestitionsbudget enthalten sind.\n (5) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, mit Ausnahme von kurzfristigen Über-\n brückungskrediten bis zu einer Gesamtsumme von € 7 Mio.\n (6) Leasing- und Mietverträge, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von € 300.000,- be-\n zogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, überschreiten.\n (7) Vergabe von Lieferungen und Leistungen, die über die laufende Geschäftstätigkeit der\n Universität hinausgehen, wenn ihr Wert im Einzelfall einen Betrag von € 50.000,- über-\n schreitet.\n (8) Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn deren Buchwert im Einzel-\n fall einen Betrag von € 300.000,- überschreitet.\n (9) Gewährung von Darlehen und Krediten von mehr als € 20.000 im Einzelfall an Mitglieder\n des Rektorats und an leitende Angestellte, die unmittelbar einem Mitglied des Rektorats\n unterstehen.\n (10) Festlegung von allgemeinen Grundsätzen über die Gewährung von Gehältern und Pensi-\n onszusagen und über die Bestimmung sonstiger Anstellungsbedingungen.\n § 7. Informationen des Rektorats an den Universitätsrat\n (1) Das Rektorat informiert den Universitätsrat und berät mit ihm über die Festlegung der Anstel-\n lungsbedingungen der Vizerektoren sowie der leitenden Angestellten, die unmittelbar ei-\n nem Mitglied des Rektorats unterstehen rechtzeitig vor Wirksamwerden des Vertrages\n sowie über eine allfällige Änderung der Anstellungsbedingungen.\n (2) Das Rektorat informiert den Universitätsrat über Berufungsverfahren und\n Verfahren zur Erteilung der Lehrbefugnis (Venia docendi).\n (3) Das Rektorat informiert den Universitätsrat und berät mit ihm die beabsichtigte Aufnahme und\n Aufgabe von Studienzweigen.\n (4) Das Rektorat informiert den Universitätsrat quartalsweise über die Budgetauslastung.\n § 8. Zusammenarbeit\nDie Mitglieder des Rektorates arbeiten untereinander, das Rektorat mit den anderen Universitätsorga-\nnen vertrauensvoll und im Geiste guter Partnerschaft zusammen." }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n § 9. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer\nDiese am 11.12.2003 beschlossene Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch den Universi-\ntätsrat am 11.12.2003 am Tage der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität\nGraz in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 5, "text": "-6-\n(4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende festzustellen, ob noch Wort-\nmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.\n(5) Die/der Vorsitzende kann die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten unterbrechen.\n(6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten hat auf Verlangen eines Viertels der anwe-\nsenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.\n(7) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 30 Minuten hat auf Verlangen aller anwesenden Mit-\nglieder einer Personengruppe zu erfolgen.\n(8) Eine Kommission kann beschließen,\n 1. die Sitzung für die Dauer von längstens 120 Minuten zu unterbrechen;\n 2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen;\n 3. bei langer Sitzungsdauer die Sitzung auszusetzen und nach spätestens 24 Stunden\n zum Stand des Abbruchs wieder aufzunehmen.\n(9) Bei Studienkommissionen gibt es keine Vorsitzenden. Die Aufgaben und Pflichten der Vorsitzen-\nden werden durch die Sprecherin/den Sprecher und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter der jewei-\nligen Studienkommission übernommen.\n§ 10. Berichterstattung und Auskünfte\n(1) Soweit im UG02 oder der Satzung der MedUGraz nicht zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen\nsind, hat zu Beginn jeder Sitzung der Kommission in jedem Fall die/der Vorsitzende zu berichten.\nWenn die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes bildet,\nist jedenfalls zu berichten über\n 1. die Führung der laufenden Geschäfte;\n 2. die Vollziehung der Beschlüsse der Kommission;\n 3. Mitteilungen des zuständigen Ministeriums;\n 4. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;\n 5. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;\n 6. außenwirksame Aktivitäten der Kommission.\n 7. Mitteilungen von Behörden\n 8. Mitteilungen der KAGES\n 9. Mitteilungen des Rektorats\n 10. Mitteilungen der Rektorin/des Rektors\n(2) Jedes Mitglied einer Kommission ist berechtigt, von der/dem Vorsitzenden, den Vorsitzenden der\nArbeitsgruppen und den Mitgliedern der Kommission mit beratender Stimme während der Sitzung\nAuskünfte über die Geschäftsführung, über in Vorbereitung stehende Angelegenheiten und über voll-\nzogene Beschlüsse zu verlangen. Solche Anfragen sind möglichst sofort, spätestens aber nachweis-\nlich den Mitgliedern auf dem Postwege binnen 5 Werktagen schriftlich oder bei beidseitigem Einver-\nständnis per E-Mail zu beantworten.\n§ 11. Debatte\n(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von der/dem Vorsitzenden oder der-/demjenigen, die/der den\nTagesordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Ebenso sind jeweilige schriftliche Unterla-\ngen allen Mitgliedern gem. § 7 (7) zur Einsicht vorzulegen und zuzusenden.\n(2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet die/der Vorsitzende die Debatte.\n(3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Die/der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern der\nKommission das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\nAnlage zur Geschäftsordnung für das Rektorat der Medizinischen Universität Graz\nGeschäftsverteilung des Rektorates der Medizinischen Universität Graz\nGeschäftsführungsbereich des Rektors\nFolgende Aufgaben sind direkt beim Rektor angesiedelt:\n1. Amt des Rektorates\n2. Personalentwicklung\n • Berufungswesen\n • Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen\n • Rückkehrerprogramme für Auslandsstipendiaten\n • Universitätsinterne Leistungsförderung des akademischen Nachwuchses\n • Qualifizierungsprogramme für nicht-wissenschaftliches Fachpersonal\n • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat\n3. Frauenförderprogramme\n • Interuniversitäre Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung\n • UniKid – Interuniversitärer Kindergarten und Krabbelstube\n4. Qualitätsmanagement\n • Zusammenarbeit im Aufbau einer interuniversitären Qualitätssicherungsagentur\n • Internes Qualitätssicherungsinstrument nach EFQM-Kriterien\n • Durchführung von Maßnahmen als Konsequenz der Qualitätssicherung\n5. Öffentlichkeitsarbeit\n • Pressestelle\n • Interne Kommunikation\n6. Interne Revision\nDem Rektor zugeordnet sind auch all jene Agenden, die in dieser Geschäftsverteilung nicht ausdrück-\nlich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugewiesen sind.\nFolgende Aufgaben nimmt der Rektor durch den Kanzler wahr:\n7. Kaufmännischer Bereich\n • Buchhaltung und Bilanzerstellung\n • Finanzwesen mit Treasury und Cash-Management\n • Kostenrechnung\n • Controlling\n • Kaufmännisches Berichtswesen\n • Unternehmenssteuern und Versicherungen\n8. Zentrale Beschaffung\n • Richtlinienkompetenz bezüglich aller Beschaffungsvorgänge der MUG, sofern sie nicht den\n paktierten Bereich betrifft (Zuständigkeit der KAGes)" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 6, "text": "-7-\nStellvertreterin/Stellvertreter oder die Schriftführerin/der Schriftführer führen eine der zeitlichen Rei-\nhenfolge der Wortmeldungen entsprechende Liste der Rednerinnen/Redner.\n(4) ”Ad-hoc”-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind von\nder/vom Vorsitzenden außerhalb der Liste der Rednerinnen/Redner sofort zuzulassen.\n(5) Bei Wortmeldungen ”zur Geschäftsordnung” ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung und\nauch während einer Abstimmung das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Solche Wortmeldungen\ndürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrens-\nfragen beziehen (§ 12 (8).\n(6) Die Kommission kann eine Beschränkung der Redezeit der Person und/oder der Zahl der Wort-\nmeldungen pro Person je Verhandlungsgegenstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen.\n§ 12. Anträge\n(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum Tagesordnungspunkt zu stellen.\n(2) Anträge zum Tagesordnungspunkt sind:\n 1. Hauptantrag (das ist der den Tagesordnungspunkt verlangende Antrag);\n 2. Abänderungsanträge sind als solche von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu\n bezeichnen und müssen den Hauptantrag im Sinn oder in der Formulierung abändern.\n 3. Zusatzanträge sind Ergänzungen oder Erweiterungen vorliegender Antrage und sind\n entsprechend zu bezeichnen\n 4. sonstige Anträge zum selben Tagesordnungspunkt gelten als weitere Hauptanträge\n 5. Anträge zum Verfahren.\n(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende über die Qualifikation des Antra-\nges im Sinne (2) Z 1 - 4 sowie über dessen Zuordnung.\n(4) Bereits abgelehnte oder vertagte Anträge zum Tagesordnungspunkt dürfen in der selben Sitzung\nnicht mehr gestellt werden.\n(5) Anträge sind so zu stellen, dass der Inhalt klar verständlich formuliert ist und mit ”ja” oder ”nein”\nabgestimmt werden kann.\n(6) Liegen zum Hauptantrag weitere Hauptanträge vor, wird die Reihenfolge der Abstimmung der wei-\nteren Hauptanträge von der/dem Vorsitzenden festgelegt.\n(7) Wird der Hauptantrag angenommen, werden weitere Anträge, die dem Hauptantrag widerspre-\nchen, nicht mehr abgestimmt.\n(8) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst,\nsondern nur auf das Verfahren beziehen. Sie sind ohne Aufschub zu behandeln und abzustimmen.\nAnträge zum Verfahren sind:\n 1. Ausschluss der Öffentlichkeit zu einem Tagesordnungspunkt;\n 2. Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Sitzung;\n 3. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;\n 4. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Zahl der Wortmel-\n dungen pro Person zu einem Tagesordnungspunkt;\n 5. Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner;\n 6. Antrag auf Änderung der Abstimmungsreihenfolge oder auf Änderung der Bewertung\n der Anträge;\n 7. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten\n 8. Vertagung eines einzelnen Antrages\n 9. Vertagung einer ordentlichen Sitzung" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n9. Informationstechnologie\n • Sämtliche klinische und nicht-klinische elektronische Informationstechnologie und Informati-\n onsübertragung, sofern nicht von der KAGES oder der EDV-Abteilung der Klinik wahrgenom-\n men\n • Alle Kontakte zu anderen servicierenden EDV-Dienstleistungsanbietern\n10 Administrativer Bereich\n • Rechts- und Vertragsmanagement\n • Organisationsabteilung\n • Personalwesen\n • Personalentwicklung der nicht-wissenschaftlichen Angestellten\n • Bibliothek und Archiv\n11. Risikomanagement\nDer Kanzler ist beteiligt an der strategischen Ausrichtung der Universität, vor allem wenn wirtschaftli-\nche Komponenten dadurch berührt werden." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 7, "text": "-8-\n 10. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung;\n 11. Antrag auf geheime Abstimmung\n 12. Beiziehung von Auskunftspersonen oder Fachleuten\n 13. Weiterzulassung zur Wortmeldung\n 14. Auslegung der Geschäftsordnung\nAbgelehnte Anträge zur Geschäftsordnung gemäß Z 1, 2, 5-7 und Z 9-13 dürfen während eines Ta-\ngesordnungspunktes vom selben Mitglied nicht mehr gestellt werden.\n(7) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen/Redner ist diese von\nder/dem Vorsitzenden zu verlesen.\n(8) Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen sind auf Antrag nur zulässig, wenn und solange\nsich die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit dafür aussprechen.\n§ 13. Beschlusserfordernisse\n(1) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder\nund der die Mitglieder vertretenden stimmberechtigten Ersatzmitglieder persönlich anwesend sind.\n(2) Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Zahl der anwesenden\nstimmberechtigten Mitglieder festzustellen („geführte Stimmen“).\n(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst (Pro-Stimmenauszählung).\n(4) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 2 x (Anzahl der Prost-\nimmen) > (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)\n(5) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn folgende Ungleichung erfüllt ist: 3 x (Anzahl der Prost-\nimmen) > 2 x (Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).\n(6) Ein Antrag gilt auch als einstimmig im Sinne der Antragstellerin/des Antragstellers angenommen,\nwenn auf die eindeutige Frage des Vorsitzenden nach einer Abstimmung keines der anwesenden\nMitglieder eine Abstimmung verlangt.\n§ 14. Befangenheit\n(1) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.\n(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die\nDauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.\n(3) Befangenheit liegt für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine per-\nsönlichen Verhältnisse oder die einer/eines gemäß Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft\noder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im\nZweifel entscheidet die Kommission über Antrag eines Mitglieds.\n(4) Jedes Mitglied einer Kommission gilt im Berufungsverfahren (Rechtsmittelverfahren), an welchem\nes an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer der unteren Instanzen mitgewirkt hat, als\nbefangen im Sinne dieser GO. Die oder der Vorsitzende hat für die Dauer des Verfahrens die Vertre-\ntung durch das nächste zur Verfügung stehende Ersatzmitglied zu veranlassen." }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\n§ 14. Abstimmung\n(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über Abänderungs-\nanträge vor zugehörigen Hauptanträgen; über Zusatzanträge nach der Annahme des zugehörigen\nHauptantrages. Durch Ablehnung eines Hauptantrages werden allfällige Zusatzanträge gegenstands-\nlos; durch die Annahme eines Abänderungsantrages werden die Hauptanträge und die weiteren Ab-\nänderungsanträge gegenstandslos. Über Geschäftsordnungsanträge ist immer sofort abzustimmen.\n(2) Die/der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie ab-\ngestimmt wird, bekannt zu geben.\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene\nAbstimmung).\n(4) Geheim ist abzustimmen, wenn eine/einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies\nverlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist\njedenfalls geheim abzustimmen.\n(5) Die Zählung der Stimmen obliegt der/dem Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende kann sich bei offenen\nAbstimmungen der Mithilfe anwesender Mitglieder und/oder der Schriftführerin/des Schriftführers be-\ndienen. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von der/dem Vorsitzenden unter\nBeobachtung eines weiteren Mitgliedes der Kommission durchzuführen.\n(6) Die/der Vorsitzende hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der\nStimmen das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Zahl der Prostimmen mit Gegenstimmen, den\nStimmenthaltungen und den ungültigen Stimmen bekannt zu geben.\n(7) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhalten,\ndass es keine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirklichen, darf\nnicht abgestimmt werden.\n(8) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur\nFolge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.\n§ 16. Sondervotum (votum separatum)\n(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein\nSondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Mitglieder des Arbeitskreises für Gleich-\nbehandlungsfragen, die als beratende Mitglieder an Sitzungen teilnehmen, habe in jedem Fall das\nRecht, Sondervoten zu Protokoll zu geben. Anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Kommission\nsowie das Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen können sich dem Sondervotum\nanschließen.\n(2) Dieses Sondervotum dient nur zur Information und Vollständigkeit des Protokolls und hat keine\nAuswirkungen auf die Beschlusslage. Das Sondervotum ist, spätestens 12 Werktage nach der Sitzung\nbei der/dem Vorsitzenden schriftlich, per Fax oder Email ausgefertigt und von allen Unterstützerinnen\nund Unterstützern unterzeichnet, einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird\nein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.\n§ 17. Abstimmung im Umlaufwege\n(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kommission kann eine Abstimmung im Umlaufweg\nüber Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, v.a. wenn eine Entscheidung infolge der Dringlich-\nkeit noch vor der nächsten Sitzung der Kommission geboten scheint.\n 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine schriftliche (per einge-" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 8, "text": "-9-\nGeschäftsführungsbereich des Vizerektors für den Klinischen Bereich:\nDieser Vizerektor ist für folgende Aufgaben zuständig:\n1. Kooperationen mit Bund, Land und KAGes in Vorbereitung zur Abstimmung von\n • Erarbeitung einer Betriebsführungsgesellschaft (Managementvertrag) und Syndikatsvertrag\n • Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft\n • Entsendung in den Aufsichtsrat\n • Entsendung des Geschäftsführers\n2. Erarbeitung des Organisationsplans im Klinischen Bereich\n • Entwicklung und Umsetzung der Strukturen im Klinischen Bereich in Abstimmung mit dem VR\n für Strategie und Innovation\n • Mitwirkung bei der Vorbereitung von Nachbesetzungen an Kliniken und Instituten\n3. Klinischer Mehraufwand\n • Vertretung der MUG in den Anstaltsleitersitzungen, Budget- und Personalbesprechungen\n • LKH-2000 Projekt und Erweiterungspaket\n • Audiovisuelle Medien\n4. EDV-Konzept\n • Mitarbeit am EDV-Konzept\n5. Gesundheit\n • Kontakte zu den entsprechenden Landesregierungs- und Ministerialstellen im Gesundheitsbe-\n reich\n • Unterstützung der Landesregierung bei der Etablierung von gesundheitsrelevanten Strukturen\n in der Steiermark und im südostösterreichischen Raum und weiterer Umsetzung\n • Mitwirkung im ÖBIG-Expertenbeirat, im Sozial- und Gesundheitsforum Österreich und beim\n ÖKAP\n6. Ärztliches Standesrecht\n • Verhandlungen mit Sozialversicherungen und Ärztekammer\n • Sondergebührenverhandlungen\n • Ordinationsorganisation/Sanatorium\n • Kooperation mit anderen Primariaten als abgestuftes Behandlungsprinzip\n • Entwicklung von Therapie- bzw. Gesundheitspfaden\n • Disease Management\n7. Drittmittelregulierung Klinischer Bereich\n • Entwicklung von Overhead Regelungen in Richtung Universität und in Richtung KAGes (Punk-\n tesystem bei Arzneimittelstudien)\n • Klärung des Vorgehens bei § 26, § 27 Projekten und deren Auslegung\n • Festlegung von Vorgehensweisen bei Sponsoring und Fund-raising im Klinischen Bereich\n8. Koordination der Klinischen Forschung\n • Klinischer Bereich des Alpe Adria Projektes und Umsetzung des Networking gemäß Strate-\n gievereinbarung\n9. Outcome-Messung als Teil des Qualitätsmanagements" }, { "bulletin": { "id": 29, "academic_year": "2003/04", "issue": "17", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=29&pDocNr=4700&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\n schriebener Post) Ausfertigung des im Umlauf zu erledigenden Antrages zuzustellen.\n Der Umlaufantrag muss zumindest kurz begründet und so gefasst sein, dass darüber\n mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unter-\n schrift auf gesonderten Stimmzetteln. Diese sind verschlossen im beigelegten\n frankierten Kuvert zurückzusenden (oder abzugeben). Die Abstimmung mittels Unter-\n schriftenliste ist nicht statthaft.\n 2. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Kommission ist zusammen mit dem Antrag auf\n Durchführung einer Umlaufabstimmung gemäß Abs. 1, eine Ausfertigung des im Um-\n lauf zu erledigenden Antrages zuzustellen (bei elektronischer Zustellung ist der Emp-\n fang zu gewährleisten oder zu bestätigen). Der Umlaufantrag muss zumindest kurz\n begründet und so gefasst sein, dass darüber mit ”ja” oder ”nein” abgestimmt werden\n kann. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel, wobei die Teilnahme an der Ab-\n stimmung unabhängig vom Stimmzettel auf einer Unterschriftenliste festgehalten wird.\n Für die Abgabe der Stimme ist ein Ort und eine Frist von 10 Werktagen vorzusehen.\n Die Auszählung der Stimmzettel hat die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertrete-\n rin bzw. ihr/sein Stellvertreter zusammen mit einem von der Kommission nominierten\n Mitglied nach der genannten Frist durchzuführen. Die Stimmzettel sind mindestens bis\n zur nächsten Sitzung der Kommission unter Verschluss aufzubewahren.\n(2) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zu Stande, wenn auch nur ein Mitglied der Kommissi-\non binnen 10 Werktagen ab Versanddatum eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des\nAntrages verlangt. Dieses Verlangen wird direkt (schriftlich, Fax, Email) oder über den Stimmzettel (es\ngilt der Datum des Poststempels) zum Ausdruck gebracht.\n(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission\nfür ihn gestimmt hat.\n(4) Die/der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege der Kommission in deren\nnächsten Sitzung bekannt zu geben.\n(5) Das Umlaufstück ist zur Kenntnisnahme gleichzeitig auch allen beratenden Mitgliedern der Kom-\nmission zuzusenden.\n(6) Abstimmungen im Umlaufwege in der vorlesungsfreien Zeit von Senat, Unterkommission für Sat-\nzung und Reassumierung, Studienkommissionen, Habilitationskommissionen und Berufungskommis-\nsionen sind nicht möglich. Alle anderen Kommissionen dürfen Abstimmungen im Umlaufwege durch-\nführen, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen\nhaben müssen oder einer Abhaltung des Umlaufbeschlusses schriftlich, per Email oder Fax innerhalb\nder 10-tägigen Frist zugestimmt haben müssen.\n§ 18. Sitzungsprotokoll\n(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das genehmigte Protokoll über die öffentlichen\nTeile der Sitzung ist im Internet zu veröffentlichen und kann von jedermann bei der Vorsitzenden oder\nbeim Vorsitzenden eingesehen werden.\n(2) Für die Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers kann das Rektorat der MedUGraz auf\nWunsch der/des Vorsitzenden Vorsorge treffen.\n(3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:\n 1. Bezeichnung als Protokoll und Name der Kommission;\n 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;\n 3. Datum der Protokollerstellung\n 4. die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglie-\n der und Auskunftspersonen und/oder Fachleute;" }, { "bulletin": { "id": 31, "academic_year": "2003/04", "issue": "19", "published": "2003-12-22T00:00:00+01:00", "teaser": null, "url": "https://online.medunigraz.at/mug_online/wbMitteilungsblaetter_neu.display?pNr=31&pDocNr=4704&pOrgNr=1" }, "index": 9, "text": "- 10 -\nDer Vizerektor für den Klinischen Bereich ist im budgetären und personellen Bereich in enger Zu-\nsammenarbeit mit dem Rektor tätig." } ] }{ "count": 23726, "next": "